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St.Gallen Versicherungsgericht 24.06.2025 EL 2023/48

24 juin 2025·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,311 mots·~17 min·4

Résumé

Art. 17 Abs. 2 ATSG. Rückwirkende Revision der Ergänzungsleistungen wegen der Erhöhung der IV-Rentenleistungen. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist die Frage, ob sich das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit reduziert hat. Eine allfällige Verminderung des Erwerbseinkommens wäre nämlich erst ab dem Meldezeitpunkt (August 2022) zu berücksichtigen. Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung betrifft jedoch nur den Zeitraum 1. April 2020 bis 31. Juli 2022. Der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens (und des Beschwerdeverfahrens) kann nicht weiter sein als derjenige der ihm zugrunde liegenden Verfügung. Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2025 , EL 2023/48).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2023/48 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 09.07.2025 Entscheiddatum: 24.06.2025 Entscheid Versicherungsgericht, 24.06.2025 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Rückwirkende Revision der Ergänzungsleistungen wegen der Erhöhung der IV-Rentenleistungen. Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Revisionsverfahrens ist die Frage, ob sich das Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit reduziert hat. Eine allfällige Verminderung des Erwerbseinkommens wäre nämlich erst ab dem Meldezeitpunkt (August 2022) zu berücksichtigen. Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung betrifft jedoch nur den Zeitraum 1. April 2020 bis 31. Juli 2022. Der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens (und des Beschwerdeverfahrens) kann nicht weiter sein als derjenige der ihm zugrunde liegenden Verfügung. Bewilligung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Juni 2025 , EL 2023/48). «Entscheid als PDF» © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Kanton St.Gallen Gerichte

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Versicherungsgericht Abteilung II

Entscheid vom 24. Juni 2025 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger

Geschäftsnr. EL 2023/48

Parteien

A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, Postfach 1126, 9001 St. Gallen,

gegen Sozialversicherungsanstalt d e s Kantons S t . Gallen , EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV

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2/9 Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich im März 2020 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente an (Dossier 1 [act. G 19.1], act. 185). Die IV-Stelle hatte ihm mit Verfügung vom 17. Februar 2020 rückwirkend ab dem 1. September 2015 eine halbe IV-Rente zugesprochen (Dossier 1, act. 159). Der Versicherte ging weiterhin seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Landwirt nach und lebte in seiner eigenen Liegenschaft. A.b Mit Verfügung vom 24. November 2020 (Dossier 1, act. 148) wies die EL-Durchführungsstelle das EL-Gesuch ab, da gemäss ihrer Berechnung für den Zeitraum 1. September 2015 bis 1. Januar 2020 ein Einnahmenüberschuss resultierte. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte eine Einsprache (Dossier 1, act. 131). Mit Entscheid vom 1. September 2021 (Dossier 1, act. 87) hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut und sprach dem Versicherten für die Zeit vom 1. Januar 2016 bis 31. Dezember 2017 Ergänzungsleistungen von Fr. 460.-- pro Monat, für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 von Fr. 442.-- pro Monat, für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis 31. Dezember 2019 von Fr. 410.-- pro Monat und für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 von Fr. 416.-- pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) zu. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. Am 4. November 2021 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass er gestützt auf den Einspracheentscheid vom 1. September 2021 für den Zeitraum 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2019 Anspruch auf eine EL-Nachzahlung von insgesamt Fr. 1'904.-- habe (Dossier 1, act. 72). Mit Verfügung vom 5. November 2021 setzte die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch gestützt auf den Einspracheentscheid vom 1. September 2021 ab 1. Januar 2021 auf die sog. Minimalgarantie (Fr. 418.-- pro Monat, entspricht der Prämienpauschale Krankenversicherung) fest (Dossier 1, act. 68). A.c Mit Verfügung vom 17. Dezember 2021 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen wegen der Erhöhung der anrechenbaren Prämienpauschale für die Krankenversicherung ab 1. Januar 2022 auf Fr. 419.-- pro Monat (Dossier 1, act. 66). A.d Am 27. Juni 2022 sprach die IV-Stelle des Kantons St. Gallen dem Versicherten rückwirkend ab 1. April 2020 revisionsweise eine ganze anstelle der bisherigen halben Rente zu (Dossier 1, act. 61). A.e Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen infolge des Anspruchs auf eine ganze IV-Rente rückwirkend ab 1. April 2020 neu fest (Dossier 1, act. 56). Für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2021 sowie für die Zeit ab 1. Januar 2022 resultierte aufgrund von Einnahmenüberschüssen kein EL-Anspruch mehr. Die EL-Durchführungsstelle wies darauf hin, dass die direkt an die Krankenkasse ausbezahlte Prämienpauschale Krankenversicherung direkt bei der Krankenkasse zurückgefordert werde. Der Versicherte müsse von einer rückwirkenden

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3/9 Anpassung der Prämienrechnung seines Krankenversicherers ausgehen. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte am 5. August 2022 Einsprache (Dossier 1, act. 54). Er machte geltend, dass sein Einkommen aus verschiedenen Gründen zurückgegangen sei. Sein Vater habe ihm ein Darlehen von Fr. 10'000.-- gegeben. Er bitte darum, dieses bei der Berechnung für das Jahr 2021 zu berücksichtigen. Der Einsprache lag ein Darlehensvertrag vom 30. Juni 2021 über ein zinsfreies Darlehen zugunsten des Versicherten (Darlehensnehmer) von Fr. 10'000.-- bei (Dossier 1, act. 55). A.f Am 17. November 2022 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit (Dossier 1, act. 51), dass sein Vermögen auch ohne die Anrechnung des Darlehens von Fr. 10'000.-- unter dem Freibetrag von Fr. 30'000.-- liege und für die Berechnung der Ergänzungsleistungen daher nicht relevant sei. Sie bat den Versicherten darum, mitzuteilen, ob er weiterhin an der Einsprache festhalten wolle. Der Versicherte bestätigte am 25. November 2022 (Dossier 1, act. 50), dass er an der Einsprache festhalte, da das Vermögen nicht flüssig sei. A.g Am 3. April 2023 ging bei der AHV-Zweigstelle eine Neuanmeldung des Versicherten zum Bezug von Ergänzungsleistungen ein (Dossier 1, act. 47). A.h Am 28. April 2023 forderte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten im Rahmen des Einspracheverfahrens auf, die Erfolgsrechnungen der Jahre 2020 und 2021 und, falls bereits vorhanden, des Jahres 2022 einzureichen (Dossier 1, act. 42). Der Versicherte antwortete am 26. Juni 2023, dass er keine Buchhaltung mehr mache (Dossier 1, act. 39-3 f.). A.i Am 23. Oktober 2023 forderte eine Mitarbeiterin des Rechtsdienstes der EL-Durchführungsstelle für die Jahre 2020 und 2021 die detaillierten Steuerveranlagungen, die Steuererklärungen und allfällige Einsprache- und Rekursentscheide an (Dossier 1, act. 6). Die entsprechenden Unterlagen (Dossier 1, act. 6 ff.) gingen am 26. Oktober 2023 bei der EL-Durchführungsstelle ein. Die Leiterin des Gemeindesteueramtes wies darauf hin, dass der Versicherten in den Jahren 2020 und 2021 keinerlei Unterlagen eingereicht habe und nach Ermessen veranlagt worden sei. Aus diesem Grund sei keine Steuererklärung mit Belegen/Buchhaltung vorhanden. Die Veranlagungen seien rechtskräftig. A.j Mit Entscheid vom 6. November 2023 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (Dossier 1, act. 5). Zur Begründung hielt sie fest, das für das Jahr 2021 berücksichtigte Einkommen von Fr. 26'233.-- basiere auf der Steuerveranlagung 2019. Gemäss den rechtskräftigen ermessensweisen Steuerveranlagungen der Jahre 2020 und 2021 sei das Einkommen des Versicherten mit Fr. 36'000.-sogar noch etwas höher gewesen als im Jahr 2019. Die EL-Durchführungsstelle hätte in den EL- Berechnungen für die Jahre 2021 und 2022 somit eigentlich ein Einkommen in der Höhe von Fr. 36'000.- - anstatt von Fr. 26'233.-- berücksichtigen müssen. Da sich dadurch allerdings lediglich der Einnahmenüberschuss erhöhen und sich demnach im Ergebnis nichts ändern würde, könne auf eine

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4/9 Korrektur des Einkommens im Rahmen des Einspracheverfahrens verzichtet werden. Auch die zusätzliche Berücksichtigung des Darlehens in der Höhe von Fr. 10'000.-- im Jahr 2021 ändere nichts daran, dass der Versicherte ab dem 1. April 2020 keinen Anspruch auf EL habe, da das Nettovermögen bereits ohne die Berücksichtigung des Darlehens von Fr. 10'000.-- unter dem Freibetrag von Fr. 30'000.- - liege, was dazu führe, dass ihm kein Vermögen angerechnet werde. Die angefochtene Verfügung sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. A.k In einem undatierten Schreiben, welches am 7. November 2023 (Dossier 1, act. 3) bei der EL- Durchführungsstelle einging, machte der Versicherte geltend, dass die Buchhaltung fehlerhaft sei. Der Ertragswert des Bodens B.___ belaufe sich gemäss der Schätzung vom 13. November 2017 auf Fr. 12'200.--. In der Buchhaltung sei jedoch ein "Vermögen" von Fr. 134'200.-- angerechnet worden. B. B.a Gegen den Einspracheentscheid vom 6. November 2023 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Dezember 2023 Beschwerde erheben (act. G 1). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprache von Ergänzungsleistungen nach Massgabe der noch zu vervollständigenden Abklärungen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Des Weiteren sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Zur materiellen Begründung der Beschwerde machte die Rechtsvertreterin geltend, dass der Beschwerdeführer aus seiner Tätigkeit als Landwirt nur noch ein Einkommen von jährlich rund Fr. 10'000.-- erziele. Werde dies in der EL-Berechnung berücksichtigt, resultiere ein Ausgabenüberschuss von Fr. 121.-- pro Jahr. Der Beschwerdeführer habe somit Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Die Rechtsvertreterin ersuchte um die Ansetzung einer angemessenen Nachfrist zur ausführlicheren Begründung der Beschwerde. B.b Am selben Tag stellte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bei der EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) ein Gesuch um Wiedererwägung des Einspracheentscheides vom 6. November 2023 (act. G 4.1). Darin führte sie aus, es sei zu erwarten, dass der geltend gemachte Einkommensrückgang belegt werden könne. Die Beschwerdegegnerin wies das Wiedererwägungsgesuch am 21. Dezember 2023 ab (act. G 6). Zur Begründung hielt sie fest, dass sie keine Anhaltspunkte dafür sehe, dass der Einspracheentscheid nicht rechtmässig ergangen sei sollte. B.c In der Beschwerdeergänzung vom 21. Mai 2024 (act. G 15) machte die Rechtsvertreterin geltend, dass sie die massgeblichen Unterlagen, das heisst die Jahresrechnungen, erst an diesem Abend vom buchführenden Treuhänder erhalten habe. Allerdings sprächen diese für sich und bestätigten sowohl die Auskünfte, die der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin erteilt habe, als auch die

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5/9 Ausführungen in der Beschwerdeschrift. Die Ansprüche des Beschwerdeführers seien somit ausgewiesen. Der Beschwerdeergänzung lagen unter anderem die Jahresrechnungen (Bilanz und Erfolgsrechnung) der Jahre 2020 bis 2023 bei. B.d Am 7. Juni 2024 retournierte die Rechtsvertreterin das ausgefüllte Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" (act. G 18). B.e Die Beschwerdegegnerin beantragte am 6. Juni 2024 die Abweisung der Beschwerde (act. G 19). Zur Begründung führte sie aus, der Beschwerdeführer habe die Verfügung vom 5. Juli 2022 lediglich in Bezug auf die Berechnung und Festlegung der EL für das Jahr 2021 angefochten. Die EL- Berechnungen und Festlegungen für die Zeiträume vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 und ab Januar 2022 seien hingegen unangefochten geblieben. Werde eine Verfügung nur teilweise angefochten, erwüchsen die nicht angefochtenen Anordnungen in Rechtskraft. Das bedeute, dass sich auch der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens auf die Berechnung und Festlegung der EL für das Jahr 2021 beschränke. Gemäss der Jahresrechnung bzw. der Erfolgsrechnung 2021 habe das Einkommen des Beschwerdeführers aus der selbständigen Erwerbstätigkeit im Jahr 2021 Fr. 36'002.14 betragen und somit ziemlich genau dem für das Jahr 2021 steuerlich rechtskräftig ermessensweise veranlagten Einkommen von Fr. 36'000.-- entsprochen. Die Beschwerdegegnerin hätte in den EL-Berechnungen für das Jahr 2021 somit dieses Einkommen anstatt eines solchen in der Höhe von Fr. 26'233.-- berücksichtigen dürfen und genaugenommen auch müssen. Da sich dadurch allerdings lediglich der Einnahmenüberschuss erhöhe und sich demnach im Ergebnis − der Beschwerdeführer hätte für das Jahr 2021 trotzdem keinen Anspruch auf EL − nichts geändert hätte, sei es rechtens gewesen, dass die Beschwerdegegnerin im Einspracheverfahren auf eine Korrektur des Einkommens verzichtet habe. Der angefochtene Einspracheentscheid sei daher nicht zu beanstanden. Selbst wenn das Gericht zum Schluss gelangen sollte, dass auch die EL-Berechnungen für die Zeiträume 1. April 2020 bis 21. Dezember 2020 und ab Januar 2022 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildeten, wäre der angefochtene Einspracheentscheid rechtmässig ergangen. Der Beschwerdeführer sei nämlich im Einspracheverfahren seinen Auskunftsund Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachgekommen und die Beschwerdegegnerin habe ihren Entscheid somit zu Recht auf der Grundlage der vorhandenen Akten gefällt. Dass der Beschwerdeführer die verweigerte Mitwirkung nun im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erbracht habe, ändere nichts daran, dass es rechtens gewesen sei, den Einspracheentscheid auf der Grundlage der seinerzeit vorhandenen Akten zu fällen. B.f Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (act. G 23). Erwägungen 1.

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6/9 1.1 Mit der dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. November 2023 zugrunde liegenden Verfügung vom 5. Juli 2022 hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. April 2020 revisionsweise (Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) korrigiert und einen EL-Anspruch für den gesamten Zeitraum (1. April 2020 bis 31. Dezember 2021 sowie ab 1. Januar 2022) wegen Einnahmenüberschüssen verneint. Eine Rückforderung hat sie nicht verfügt, da der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum nur Anspruch auf die sog. Minimalgarantie gehabt hatte und die Prämienpauschale für die Krankenversicherung direkt bei der Krankenkasse zurückgefordert worden ist. 1.2 Der Beschwerdeführer hat sich während des laufenden Einspracheverfahrens gegen die Verfügung vom 5. Juli 2022 am 3. April 2023 erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Diese Neuanmeldung ist von der Beschwerdegegnerin separat behandelt worden (vgl. Dossier 1, act. 46 und 15) und betrifft das streitgegenständliche Revisionsverfahren nicht. 1.3 Der Grund für die rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistungen ist die rückwirkende Erhöhung der IV-Rente des Beschwerdeführers von einer halben auf eine ganze Rente per 1. April 2020 gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat in der Beschwerdeantwort vom 6. Juni 2024 argumentiert, der Beschwerdeführer habe lediglich die EL-Berechnung für das Jahr 2021 angefochten, weshalb sich der Streitgegenstand auf das Jahr 2021 beschränke; die EL-Berechnungen für die Zeiträume 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 und ab Januar 2022 seien in Rechtskraft erwachsen. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin ist die Verfügung vom 5. Juli 2022 nicht teilweise in Rechtskraft erwachsen. Wäre dies möglich, so würde dies die Gefahr widersprüchlicher Entscheide in derselben Sache bergen. Eine Verfügung kann deshalb stets nur als Ganzes angefochten werden. 1.4 Obwohl der Revisionsgrund, der die Verfügung vom 5. Juli 2022 ausgelöst hat, lediglich die höheren IV-Rentenleistungen gewesen sind, hat sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid − aufgrund der in der Eingabe vom 5. August 2022 geltend gemachten Einwände − mit der Höhe des anrechenbaren Erwerbseinkommens ab 1. Januar 2021 befasst. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2019 ein Erwerbseinkommen als Selbständigerwerbender von Fr. 26'233.-- pro Jahr angerechnet. Der Beschwerdeführer hat erstmals in der Einsprache vom 5. August 2022 geltend gemacht, dass sich sein Erwerbseinkommen reduziert habe. Die dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrunde liegende Verfügung datiert vom 5. Juli 2022. Die Beschwerdegegnerin hat im Zeitpunkt des Verfügungserlasses also keinen Grund gehabt, von Amtes wegen nach einer revisionsrechtlich relevanten Veränderung des Erwerbseinkommens zu suchen. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) ist eine voraussichtlich längere Zeit dauernde Verminderung der vom ELG anerkannten Einnahmen ab dem Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, zu

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7/9 berücksichtigen. Eine allfällige Verminderung des Erwerbseinkommens wäre somit erst ab dem 1. August 2022 zu berücksichtigen. Die Verfügung vom 5. Juli 2022 beschlägt nur den EL-Anspruch bis und mit Juli 2022. Da der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens nicht weiter sein kann als derjenige der ihm zugrunde liegenden Verfügung, ist der EL-Anspruch ab 1. August 2022 − und damit auch eine allfällige Verminderung des Erwerbseinkommens ab 1. August 2022 − nicht Gegenstand des Einspracheverfahrens gewesen. Damit kann eine allenfalls ab dem 1. August 2022 zu berücksichtigende Verminderung des Erwerbseinkommens auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Somit muss offen bleiben, ob dem Beschwerdeführer (ab 1. August 2022) tatsächlich ein zu hohes Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit angerechnet worden ist. 1.5 Der eigentliche Grund für die revisionsweise Anpassung der Ergänzungsleistungen per 1. April 2020 ist die rückwirkende Erhöhung der IV-Rente gewesen. Die IV-Rente ist rückwirkend ab 1. April 2020 von einer halben auf eine ganze Rente erhöht worden und hat sich ab 1. April 2020 neu auf Fr. 22'296.-- und ab 1. Januar 2021 auf Fr. 22'488.-- pro Jahr belaufen. Die Beschwerdegegnerin hat diese Beträge korrekt in der Anspruchsberechnung berücksichtigt. 1.6 Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. 2. 2.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. fbis ATSG). 2.2 Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand im Beschwerdeverfahren hat. Der Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren setzt voraus, dass das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, die beschwerdeführende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Rechtsvertretung zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 117 und 118 Abs. 1 lit. c der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP, sGS 951.1]). An die Aussichtslosigkeit sind hohe Anforderungen zu stellen, weshalb sie nur ganz ausnahmsweise bejaht werden kann. Das Begehren des Beschwerdeführers ist nicht aussichtslos gewesen, denn die nun erfolgende Abweisung ist nicht von Anfang an ganz offensichtlich gewesen. Die Rechtsvertretung ist zur Herstellung der prozessualen Waffengleichheit erforderlich gewesen, da sich im Beschwerdeverfahren die versicherte Person und der Sozialversicherungsträger als Parteien im Streit gegenüberstehen (vgl. hierzu EMMEL, in: Sutter- Somm/Lötscher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], 4. Auflage 2025, Art. 118 N 9a). Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer im Urteilszeitpunkt in der Lage gewesen ist, für die Kosten der Rechtsvertretung aufzukommen (zur Frage nach dem für die Bedürftigkeit massgebenden Zeitpunkt vgl. STEFAN MEICHSSNER, Das Grundrecht auf unentgeltliche

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8/9 Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Basler Studien zur Rechtswissenschaft, Reihe B Öffentliches Recht, Bd. 77, S. 79). Im Jahr 2023 hat der Beschwerdeführer mit seiner selbständigen Tätigkeit als Landwirt einen Verlust erlitten. Er verfügt über kein verzehrbares Vermögen. Die einzigen Einnahmen im Jahr 2023 waren die IV-Rente (Fr. 23'052.--) und (wohl) Taggelder (Fr. 3'600.--; siehe hierzu S. 9 der Jahresrechnung 2023, act. G 15.12). Die finanzielle Bedürftigkeit ist damit ausgewiesen. Der Beschwerdeführer hat somit Anspruch auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. 3. Zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bezahlt der Staat die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Beschwerdeverfahren. Wenn seine wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann er jedoch zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet werden (Art. 123 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP). Das Honorar wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Die Beschwerdebegründung und -ergänzung sind sehr knapp gewesen. Die Rechtsvertreterin hat die Buchhaltung für die Jahre 2020 bis 2023 durch einen Treuhänder erstellen lassen, was für sie mit einem beträchtlichen Aufwand verbunden gewesen sein muss. Die erstellte Buchhaltung ist für das vorliegende Verfahren letztlich zwar nicht relevant gewesen. Dies ist für die Rechtsvertreterin angesichts des komplexen Sachverhalts und der komplizierten verfahrensrechtlichen Situation jedoch nicht ohne weiteres erkennbar gewesen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheint im vorliegenden Fall eine pauschale Entschädigung von Fr. 2500.-- als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

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9/9 Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

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