Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2023/34 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 10.06.2024 Entscheiddatum: 23.04.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 23.04.2024 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Anrechnung eines hypothetischen Vermögens infolge des Verzichts auf die Verzehrbarkeit des investierten Kapitals. Der EL-Ansprecher hätte vor dem Kauf eines Hauses "ab Plan" in Kenia via Vorkasse die Finanzkraft des Bauunternehmens sorgfältig abklären und sich gegen den Verlust des investierten Kapitals − z.B. über eine Bankgarantie − absichern müssen. Da der EL-Ansprecher dies unterlassen hat, muss für die Dauer des Prozesses in Kenia, in dem er unter anderem um die Rückerstattung des Kaufpreises und der zusätzlichen Investitionen klagt, von einem Verzicht auf die Verzehrbarkeit des Vermögens ausgegangen werden. Rückweisung der Sache unter anderem zur Abklärung der Höhe des anrechenbaren hypothetischen Vermögensverzehrs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. April 2024, EL 2023/34). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_383/2024. Entscheid vom 23. April 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2023/34 Parteien A.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, Postfach 1126, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A.___ meldete sich im September 2020 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Altersrente der AHV an (act. G 4.1 [nachfolgend: Dossier 1], act. 34). Er gab an, dass er von seiner Ehefrau gerichtlich getrennt sei und eine 2016 geborene Tochter habe, für die eine Kinderrente zu seiner Altersrente der AHV ausgerichtet werde. Er lebe alleine; der Mietzins betrage Fr. 600.-- pro Monat. Seine Eigentumswohnung habe er im Jahr 2015 verkauft. Ab Dezember 2015 bis August 2020 habe er im Ausland Wohnsitz gehabt. Seine Altersvorsorge in der Form einer Beteiligung bei einem Geschäftspartner habe er verloren, nachdem dieser im November 2015 Insolvenz angemeldet habe. Das Kapital der Säule 3a habe er in drei Tranchen bezogen: Fr. 78'000.-- für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit, Fr. 100'000.-- für die Finanzierung von Wohneigentum und Fr. 350'000.-- im Jahr 2015 beim endgültigen Verlassen der Schweiz. Das Geld habe er auf betrügerische Weise und wegen Korruption in Kenia verloren. Der EL-Ansprecher reichte unter anderem einen Bankkontoauszug der Bank C.___ betreffend den Zeitraum 1. Dezember 2019 bis 16. September 2020, einen Mietvertrag und einen Eheschutzentscheid vom 18. Juni 2020 ein (Dossier 1, act. 35-40). Gemäss dem Eheschutzentscheid war der EL- A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ansprecher verpflichtet, die AHV-Kinderrente der Mutter der Tochter zu bezahlen. Ein Ehegattenunterhalt war mangels Leistungsfähigkeit des EL-Ansprechers nicht zugesprochen worden. In der Miete von Fr. 600.-- war ein nicht bezifferter Betrag für Radio- und TV-Gebühren enthalten. Der bezahlte Mietzins betrug Fr. 720.--. Der Kontostand hatte per 31. Dezember 2019 Fr. 9'763.74 und per 31. August 2020 Fr. 17'016.51 betragen. Auf Nachfrage hin reichte der EL-Ansprecher am 19. Oktober 2020 die folgenden Unterlagen ein (Dossier 1, act. 31): Öffentlich beurkundeter Kaufvertrag vom 2. September 2015 betreffend den Verkauf der Eigentumswohnung, Rechnung des Immobilienmaklers vom 14. August 2015 sowie Steuerunterlagen betreffend die Steuerperioden 2008 bis 2015. Am 1. Dezember 2010 hatte sich der EL-Ansprecher aus der Säule 3a einen Betrag von Fr. 91'549.-- und am 31. März 2015 einen Betrag von Fr. 85'600.-- auszahlen lassen (Dossier 1, act. 31-36/55). Am 31. Dezember 2009 hatte das Reinvermögen des EL-Ansprechers Fr. 136'700.--, am 31. Dezember 2011 Fr. 172'683.--, am 31. Dezember 2012 Fr. 82'408.--, am 31. Dezember 2013 Fr. 132'550.-- und am 31. Dezember 2014 Fr. 96'538.-- betragen (Dossier 1, act. 31-28 ff.). Am 3. November 2020 holte die zuständige EL-Sachbearbeiterin die Steuerveranlagungen der Jahre 2010 und 2015 ein (Dossier 1, act. 30). Das Reinvermögen des EL-Ansprechers hatte sich am 31. Dezember 2010 auf Fr. 166'651.-- und am 31. Dezember 2015 auf Fr. 81'016.-- belaufen (Dossier 1, act. 30-3 ff.). Gemäss einer Notiz der EL-Durchführungsstelle auf dem Schreiben vom 7. Oktober 2020 hatte der EL-Ansprecher persönlich vorgesprochen und angegeben, die Miete für die Garage betrage Fr. 120.-- pro Monat. A.b. Am 16. November 2020 legte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher den von ihr ermittelten Vermögensrückgang bzw. die Vermögenszunahme ab 2009 bis 2019 dar (Dossier 1, act. 29). Sie bat ihn um die Einreichung von weiteren Angaben und Dokumenten, insbesondere um eine chronologische Aufstellung (inklusive Nachweise/ Quittungen) über aussergewöhnliche Auslagen der Jahre 2010, 2012 und 2014 bis 2019. Der EL-Ansprecher reichte am 7./8./9. Dezember diverse Unterlagen ein (Dossier 1, act. 23-26). Er erklärte, er sei seit 1993 regelmässig in Kenia gewesen und habe geglaubt, Land und Leute zu kennen und das Leben mit weniger Geld als in der Schweiz meistern zu können. Seine Ehefrau stamme aus Kenia, sei mittlerweile Schweizerin und sei in der Schweiz geblieben. Mietwohnungen seien gleich teuer wie in A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Schweiz, Food im Supermarkt 100-150 %, Nonfood 150-200 %, Elektronik +200 %, Strom bis +1'000 %. Kenia sei eines der korruptesten Länder Afrikas. Es sei bekannt, dass Anwälte und Anwältinnen dort zu den grössten Kriminellen zählten. In Kenia werde gestohlen, gelogen und betrogen. Alle seine Belege von Kenia seien, sofern es solche gebe, in Kenia. Möglicherweise brauche er diese dort auch noch aufgrund des Gerichtstermins wegen des Hauses. Beträge bis KES 100'000.-- (Fr. 1'000.--) würden in Kenia per Telefon bezahlt, auch der Hauszins. Er habe sich in B.___ ein Haus kaufen wollen, weil die Mieten zu teuer seien. Das Haus sei bezahlt, aber wegen vieler Baumängel unbewohnbar. Ausserdem sei es gar nicht überschreibbar. Der vorgelegte "TITTLE" sei gefälscht gewesen. Beim Landoffice in E.___ (Grundbuchamt) habe er die Auskunft erhalten, dass diese Parzelle niemals auf einen anderen Eigentümer überschrieben werden könne, weil der Eigentümer beim Staat sehr viele Schulden habe. Er habe beim Gericht eine Klage auf Rückzahlung gegen die Eigentümer "deponiert". Es sei eine aussichtslose Angelegenheit. Der EL- Ansprecher reichte eine Aufstellung mit grösseren Ausgaben in B.___ ("Residenz", Flüge von E.___ nach F.___ für "Residenz", Auto, Autoversicherung, Container Auslösung, Miete, D.___, Anwälte) in den Jahren 2015 und 2016 ein (Dossier 1, act. 25-2). Darin hatte er angegeben, ihm seien bei der G.___ am 9. November 2015 KES 29'128'000.-- gutgeschrieben worden. Das Total der grösseren Ausgaben von November 2015 bis Dezember 2016 habe ohne die Villa (KES 16'015'867.--) und die damit verbundenen Anwaltskosten (KES 600'000.--) KES 6'550'000.-- betragen. Zahlungsbelege reichte der EL-Ansprecher keine ein, lediglich zwei nicht unterzeichnete Quittungen betreffend Mietzinszahlungen vom Dezember 2018 und Januar 2020 (Dossier 1, act. 25-20, 25-23). Im Weiteren reichte er eine Aufstellung betreffend die Hauskosten ein (Dossier 1, act. 25-3). Demnach hatte der Kaufpreis KES 13'000'000.-- (bezahlt mit G.___ Bank Transfer KES 13'099'000.--) und die Kosten für zusätzliche Investitionen hatten KES 2'916'867.--, total also KES 16'015'867.--, betragen. Gemäss einem Schreiben der kenianischen Anwältin des EL-Ansprechers vom 1. Oktober 2020 war auf den 4. Februar 2021 eine gerichtliche Anhörung in Sachen A.___ (plaintiff) gegen (1) Z.___, (2) H.___, (3) I.___ (defendants) vorgesehen (Dossier 1, act. 25-5). Gemäss einem Bankkontoauszug der Bank C.___ war am 9. November 2015 ein Vergütungsauftrag in der Höhe von Fr. 320'028.-- (inklusive Gebühren von Fr. 28.--) ins Ausland erfolgt (Dossier 1, act. 26-4). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit Verfügung vom 28. Dezember 2020 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen aufgrund eines Einnahmenüberschusses ab (Dossier 1, act. 21). In der Anspruchsberechnung hatte sie ab 1. September 2020 als anrechenbare Ausgaben unter anderem einen Mietzins von Fr. 6'960.-- pro Jahr angerechnet. Bei den anrechenbaren Einnahmen hatte sie (neben der Altersrente) ein Sparguthaben von Fr. 9'763.-- und ein hypothetisches Vermögen (Vermögensverzicht) von Fr. 310'264.--, berücksichtigt, was abzüglich des Freibetrags von Fr. 37'500.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 282'527.-- ergeben hatte, wovon sie einen Zehntel, also Fr. 28'252.--, als Einnahme angerechnet hatte. Zudem hatte sie einen hypothetischen Ertrag (Ertrag aus Vermögensverzicht) von Fr. 124.-berücksichtigt. Bei anerkannten Ausgaben von Fr. 31'990.-- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 54'536.-- hatte der Einnahmenüberschuss Fr. 22'546.-- betragen. Ab 1. Januar 2021 hatte sie (Berechnung nach den altrechtlichen Bestimmungen) als anrechenbare Einnahmen ein Sparguthaben von Fr. 9'763.-- und ein hypothetisches Vermögen von Fr. 300'264.-- berücksichtigt, was abzüglich des Freibetrags von Fr. 37'500.-- ein anrechenbares Vermögen von Fr. 272'527.-- ergeben hatte, wovon sie einen Zehntel, also Fr. 27'252.--, als Einnahme angerechnet hatte. Zudem hatte sie einen hypothetischen Ertrag von Fr. 90.-- berücksichtigt. Bei anerkannten Ausgaben von Fr. 32'186.-- und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 53'718.-- hatte der Einnahmenüberschuss Fr. 21'532.-- betragen. Eine Berechnung nach den neuen Bestimmungen war nicht vorgenommen worden. Zur Verfügungsbegründung gab die EL-Durchführungsstelle an, aufgrund des Einnahmenüberschusses verzichte sie derzeit auf eine abschliessende Prüfung des Vermögensverzehrs von 2010 bis 2015. Während des Aufenthalts in Kenia habe der EL-Ansprecher ab 1. Dezember 2015 bis 31. Dezember 2019 zusätzlich zur Altersrente der AHV ein Vermögen von Fr. 310'264.-verbraucht. Dieses Geld sei für einen Hauskauf, der nie stattgefunden habe, und für die Lebenshaltungskosten im Ausland verwendet worden. Die Korruption in Kenia sei durchaus bekannt, weshalb es sich um einen fahrlässigen Vermögensverbrauch gehandelt habe. Dieser Verbrauch werde per 31. Dezember 2019 als Vermögensverzicht gewertet. Gemäss dem Feststellungsblatt vom 7. Oktober 2020 (Dossier 1, act. 22) hatte die EL-Durchführungsstelle beim Mietzins von Fr. 600.-- einen Abzug für TV von Fr. 20.-- vorgenommen. Das hypothetische Vermögen von Fr. 310'264.-- hatte sie wie folgt berechnet: Fr. 320'028.-- (Zahlung vom 9. November 2015 ins Ausland) abzüglich Fr. 9'763.74 (Kontostand per 31. Dezember 2019). Gegen A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte diese Verfügung erhob der EL-Ansprecher Einsprache (Dossier 1, act. 16). Er beantragte sinngemäss, dass ihm kein hypothetisches Vermögen anzurechnen sei. Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er habe sein Vermögen in Kenia nicht fahrlässig verbraucht. Vielleicht sei er ein bisschen naiv gewesen. Er habe sich immer über Anwälte "abgesichert". Er habe das Haus vertraglich gekauft, mit Notar bestätigt und bezahlt, aber es sei nicht in seinen Besitz übergeben worden. Davon gebe es drei Bundesordner Gerichtsakten, die wegen des laufenden Gerichtsverfahrens jedoch in Kenia seien. Er habe sich vor dem Hauskauf auch bei der Schweizer Vertretung im Konsulat in E.___ erkundigt. Er habe unverschuldet Vermögen verloren und Vermögen durch den Lebensunterhalt verzehrt. Die EL-Durchführungsstelle bestätigte dem EL-Ansprecher am 1. Februar 2021 den Eingang der Einsprache (Dossier 1, act. 13). Der EL-Ansprecher machte am darauffolgenden Tag geltend (Dossier 1, act. 11 f.), er habe sein Vermögen durch einen organisierten Betrug verloren. Er habe um seine bezahlte Immobilie gekämpft; die Angelegenheit sei am High Court in J.___ hängig. Die Immobilie könne aber nicht als vorhandener, theoretischer Wert angerechnet werden. Diese Investition sei eine "100% Abschreibung". Am 8. Februar 2021 (Dossier 1, act. 5) reichte der EL-Ansprecher Fotos von zwei Häusern auf einer Baustelle, ein Foto einer Webseite zum Projekt "D.___", einen Plan der Überbauung mit einer Vielzahl von Häusern, ein auf Englisch verfasstes Dokument vom 22. November 2016 (vgl. zur besseren Lesbarkeit auch act. G 1.1.6, EL 2021/19) sowie einen nicht adressierten, nicht unterzeichneten und auf Englisch verfassten Text, datiert auf Januar 2017, betreffend Reklamationen zum Hauskauf ein. Das Dokument vom 22. November 2016 umfasste eine Seite; die Unterschriften und die darin erwähnten Anhänge fehlten. Im Dokument war im Wesentlichen festgehalten worden, dass die Z.___ registrierte Eigentümerin einer Parzelle (Y.___) in K.___ im L.___ District sei. Als Gegenleistung zum Erhalt der Summe von KES 13'000'000.--, bezahlt durch die L.___ Ltd, übertrage sie hiermit der L.___ Ltd alle ihre Rechte an der "X.___" als Teil der obenerwähnten Parzelle. Der EL-Ansprecher gab an, die Bilder zeigten die Aussicht zum "bezahlten" neuen Haus. Das Musterhaus und "sein" Haus stünden. Bei vier weiteren Häusern sei mit dem Aushub und den Grundmauern begonnen worden, mittlerweile sei alles wieder überwachsen. A.e. Mit einem Entscheid vom 2. März 2021 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (Dossier 1, act. 3). Zur Begründung hielt sie fest, dem EL-Ansprecher A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte hätte von vornherein klar sein müssen, dass er mit dem Kauf des Hauses erhebliche Risiken eingehe und sogar ein Totalverlust drohe. Er hätte deshalb entsprechende Vorkehren vor dem Vertragsabschluss und der Geldübergabe bezüglich des Hauses treffen müssen. Dies habe er nicht getan, womit er letztlich einen Verlust von Fr. 150'000.-- erlitten habe. Darin sei ein Vermögensverzicht zu erblicken. Gegen diesen Entscheid liess der EL-Ansprecher am 19. April 2021 Beschwerde erheben (act. G4.2 [nachfolgend: Dossier 2], act. 100). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprache von jährlich mindestens rund Fr. 6'000.-- Ergänzungsleistungen. Sie machte geltend, dem EL- Ansprecher sei kein Vermögensverzicht anzurechnen. Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 8. Mai 2021 die Abweisung der Beschwerde (Dossier 2, act. 96). A.g. Mit Entscheid vom 25. Januar 2022 hob das Gericht den Einspracheentscheid vom 2. März 2021 auf und wies die Sache zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die EL-Durchführungsstelle zurück (Dossier 2, act. 94). Das Gericht erwog, es sei nicht erstellt, zu welchem Umrechnungskurs dem EL-Ansprecher die Überweisung vom 9. November 2015 in der Höhe von Fr. 320'028.-- auf ein Konto bei der G.___ gutgeschrieben worden sei, was für eine allfällige Umrechnung von Ausgaben betreffend den vom EL-Ansprecher geltend gemachten Hauskauf in Kenia relevant sein könne (Erw. 2.2). Des Weiteren fehlten ein unterzeichneter Kaufvertrag, ein Nachweis betreffend die Bezahlung des Hauses im Betrag von KES 13'000'000.-- bzw. KES 13'099'000.-- und ein Nachweis betreffend die Bezahlung der geltend gemachten zusätzlichen Investitionen in das Haus im Betrag von KES 2'916'867.--. Damit stehe weder fest, dass der EL- Ansprecher in Kenia ein Haus gekauft und dass er dieses bezahlt habe, noch dass er einen allfällig bezahlten Kaufpreis ohne Erhalt eines Gegenwerts verloren habe. Sollte nach den weiteren Sachverhaltsabklärungen (unter der − nötigenfalls gestützt auf den Art. 43 Abs. 3 ATSG abgemahnten − Mitwirkung des EL-Ansprechers) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der EL-Ansprecher bei einem Hauskauf in Kenia einen Verlust erlitten habe, würde also der Nachweis für die Ursache der Vermögensverminderung definitiv fehlen, so wäre von einem nach wie vor effektiv vorhandenen Vermögen und nicht von einem hypothetischen Verzichtsvermögen auszugehen. Bei einem Hauskauf müsse nicht von vornherein mit einem Totalverlust gerechnet werden, nur weil in Kenia die Korruption verbreitet sei. Korruption verteuere A.h. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte den Hauskauf zwar, verunmögliche einen solchen aber nicht, weshalb nicht per se mit einem ganzen oder teilweisen Verlust des Kaufpreises zu rechnen sei. Relevant wäre deshalb, ob der EL-Ansprecher vor dem Hauskauf Abklärungen getätigt habe, die eine Beurteilung des Risikos eines ganzen oder teilweisen Verlusts erlaubt hätten oder ob er "blindlings" eine so hohe Summe ausgegeben habe. Des Weiteren habe der EL- Ansprecher eine Aufstellung mit grösseren Ausgaben eingereicht, ohne diese jedoch zu belegen. Der EL-Ansprecher habe vorgebracht, dass Beträge bis KES 1'00'000.--, auch der Hauszins, per Telefon bezahlt worden seien. Als Nachweis für diese Zahlungen müssten deshalb entsprechende Telefonabrechnungen vorhanden sein. Auch grössere Ausgaben wie ein Autokauf, der Kauf eines Flugtickets oder ein Anwaltshonorar müssten vom EL-Ansprecher durch einen Kaufvertrag, einen Buchungsbeleg oder eine Honorarrechnung belegt werden können. Der Sachverhalt sei somit auch in Bezug auf den Vermögensverzehr für den Lebensunterhalt in Kenia ungenügend abgeklärt worden. Ebenfalls sei nicht abgeklärt worden, ob der EL- Ansprecher, als er in Kenia gelebt habe, seine Ehefrau und seine Tochter finanziell unterstützt habe. Schliesslich hätte die EL-Durchführungsstelle betreffend den Mietzins den exakten Betrag für die Radio- und TV-Gebühren abklären müssen, statt pauschal Fr. 20.-- in Abzug zu bringen. Am 31. März 2022 forderte die EL-Durchführungsstelle die Rechtsvertreterin des EL-Ansprechers auf, im Rahmen der Umsetzung des Gerichtsurteils Unterlagen zum Hauskauf in Kenia, Nachweise über sämtliche Ausgaben zum Lebensbedarf in Kenia Nachweise über die angegebenen grösseren Ausgaben, Nachweise über die (finanzielle) Unterstützung der Ehefrau und der Tochter sowie Nachweise über den exakten Betrag für die Radio- und TV-Gebühren einzureichen (Dossier 2, act. 91). A.i. Der EL-Ansprecher antwortete am 8. Juni 2022 (Dossier 2, act. 86 f.), dass sich der unterzeichnete Kaufvertrag für das Haus in Kenia befinde. Der Nachweis der Bezahlung des Hauspreises und das Gerichtsurteil betreffend seine Unterstützungspflicht gegenüber der Ehefrau und der Tochter lägen bereits bei den Akten. Um die noch "fehlenden" Dokumente/Belege vorlegen zu können, müsse er in die Schweiz reisen. Er habe vor dem Hauskauf zwei Anwälte konsultiert und mit ansässigen Schweizern und einem deutschen Einwanderer, der seit 25 Jahren in Kenia als Geschäftsmann tätig sei, gesprochen. Auch mit dem stellvertretenden Ambassador der Schweizer Botschaft in F.___ habe er einige freundschaftliche Beratungsgespräche gehabt. Am selben Tag A.j. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte teilte der Teamleiter der EL-Durchführungsstelle der Rechtsvertreterin des EL- Ansprechers per E-Mail mit (Dossier 2, act. 86), dass die EL-Durchführungsstelle nur mit einer Person korrespondiere. Der Teamleiter forderte die Rechtsvertreterin auf, die geforderten Nachweise innert der erstreckten Frist einzureichen. Anlässlich eines Besuchs des EL-Ansprechers in der Schweiz fand eine Besprechung in der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen statt (Dossier 2, act. 80). Der Teamleiter der EL-Durchführungsstelle hielt in seiner Besprechungsnotiz fest, das Bauprojekt sei von einem renommierten Architekten entworfen worden, der auch als Professor an der Universität in E.___ arbeite. Über den Grundeigentümer H.___ habe der EL-Ansprecher erfahren, dass dieser auch der tatsächliche Eigentümer des Grundstückes sei. Das Projekt sei zum damaligen Zeitpunkt noch nicht realisiert gewesen. Es habe aber ein Musterhaus gegeben, das einen guten Eindruck gemacht habe. Neben "seinem" Haus seien weitere Häuser im Bau gewesen. "Sein" Haus sei zwar gebaut worden, es gehöre ihm aber nicht, stehe praktisch alleine auf weiter Flur und sei überwuchert. Wären genügend Käufer gefunden worden, wäre das Projekt realisiert worden. Die zusätzlichen Investitionen in das Haus in Kenia seien im Voraus via Bezahl-App getätigt worden und es seien keine weiteren Belege vorhanden, als heute abgegeben worden seien. Nachweise über seine Abklärungen und Erkundigungen, bevor er die Investition getätigt habe, habe er, mit Ausnahme des Prospektes, nicht. Der EL-Ansprecher versuche, über das Gerichtsverfahren in J.___ an sein investiertes Geld zu kommen. Ihm sei ein gefälschter "title" ausgehändigt worden, laut dem er Grundeigentümer sei. Das Verfahren werde jahrelang dauern. Seine Ausgaben für den Lebensbedarf in Kenia habe er via die Bezahl-App "M-Pesa" getätigt. Belege für seine Lebenskosten könne der EL-Ansprecher, mit Ausnahme des Mietvertrags für die dritte Wohnung (die erste Wohnung sei gratis gewesen, für die zweite Wohnung sei kein Mietvertrag vorhanden), nicht bringen. Gegenüber seiner in der Schweiz getrenntlebenden Ehefrau und dem gemeinsamen Kind sei er nicht unterhaltspflichtig. Der EL-Ansprecher sei sich nicht bewusst gewesen, dass in den Nebenkosten die Kosten für den Radio- und TV-Empfang enthalten seien. Er sei damit einverstanden, dass die Wohnungsmiete um Fr. 20.-- pro Monat gekürzt werde. Der EL-Ansprecher reichte anlässlich der Besprechung unter anderem die folgenden Unterlagen ein (Dossier 2, act. 66 ff.): Einen Mietvertrag für ein Apartment in E.___ ("N.___ Apartments") vom 16. Februar 2017 für den Zeitraum 1. März 2017 bis 28. Februar 2018 für KES 56'000.-- pro Monat (Dossier 2, act. 66), eine A.k. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kreditkartenabrechnung vom September 2015 (Dossier 2, act. 68), Zahlungsbelege betreffend die Überweisung von KES 13'099'000.-- am 26. Mai 2016 für den Kauf der "Z.___" (Dossier 2, act. 69 und 75 f.), eine nicht unterzeichnete Offerte der O.___ Ltd. betreffend eine "PV SOLAR QUOTATION FOR MR. A.___" vom 29. August 2016 über den Betrag von KES 1'496'382.-- (Dossier 2, act. 70), eine Klageantwort ("Statment of defence […]") vom 27. März 2018 (Dossier 2, act. 71-8 ff.), einen Entwurf der Klageschrift (Dossier 2, act. 71-22 ff.), den unterzeichneten Kaufvertrag vom 25. Mai 2016 betreffend die "Y.___" (Dossier 2, act. 74), einen digitalen Auszug aus dem kenianischen Grundbuchamt ("Certificate of postal search […]") betreffend das Grundstück Y.___ vom 19. Mai 2016 (Dossier 2, act. 77), ein schlecht lesbares, wohl nicht unterzeichnetes "certificate of practical completion" vom 22. Februar 2017 (Dossier 2, act. 77-5), Visualisierungen des Projekts "D.___" (Screenshots der Homepage), einen Plan der Überbauung mit einer Vielzahl von Häusern inkl. Kennzeichnung des Musterhauses und "seines" Hauses sowie Fotos des Grundstückes (Dossier 2, act. 79). Am 27. Oktober 2022 fand eine zweite Besprechung vor Ort zwischen dem EL- Ansprecher und dem Teamleiter der Abteilung Ergänzungsleistungen statt (Dossier 2, act. 35). Der Teamleiter notierte, der EL-Ansprecher habe angegeben, dass sein Haus Teil einer geplanten grösseren Überbauung (59 Häuser) mit Pool und Einkaufszentrum gewesen sei. Der EL-Ansprecher habe die Auskunft erhalten, dass bereits mehrere Häuser verkauft worden seien. Der EL-Ansprecher reichte weitere Unterlagen ein: Einen Beleg über Anwaltskosten eines deutschen Rechtsanwaltes wohl aus dem Jahr 2016 in der Höhe von Euro 957.-- (Dossier 2, act. 36), Kontoauszüge eines P.___-Kontos vom Oktober und November 2015 (Dossier 2, act. 37), einen Kaufvertrag vom 12. Januar 2016 für ein Auto zum Preis von KES 1'650'000.-- (Dossier 2, act. 38), einen Bankbeleg vom 15. Januar 2016 über die Überweisung von KES 82'500.-- an die Q.___ ("Jahresbetrag für Autoversicherung, Steuern fürs Auto, Vorführen MFK", Dossier 2, act. 38), einen Mietvertrag vom 16. Dezember 2015 für ein Appartement für die Zeit vom 16. Dezember 2015 bis 15. März 2016 zum Preis von KES 15'000.-- pro Monat (Dossier 2, act. 39), eine "Electricity Bill" vom 21. Januar 2016 im Betrag von KES 12'466.30 und eine solche vom 16. Februar 2016 im Betrag von KES 16'073.90 (Dossier 2, act. 39), einen Bankbeleg für eine Mietzinszahlung am 23. Juni 2015 im Betrag von Fr. 584.25 (Dossier 2, act. 41), eine vom EL-Ansprecher nicht unterzeichnete Vereinbarung mit dem Anwalt W.___ vom 19. Dezember 2015 A.l. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte betreffend die Beratung beim Kauf einer Immobilie für ein Honorar von KES 450'000.-- (Dossier 2, act. 42-1 f.), einen Zahlungsbeleg des Anwalts W.___ vom 23. Mai 2016 über den Betrag von KES 60'000.-- (Dossier 2, act. 42-5), eine Kreditkartenabrechnung vom August 2016 (Dossier 2, act. 43), Kreditkartenabrechnungen vom Oktober und November 2016 und Dezember 2018 (Dossier 2, act. 45 f.), Auszüge des Privatkontos bei der Bank C.___ vom 1. Januar bis 6. Dezember 2016 (Dossier 2, act. 47) sowie Kreditkartenabrechnungen vom Dezember 2015, März 2016, Mai 2016 bis Juli 2016, Oktober 2016, August 2018, November 2018 und Februar 2019 (Dossier 2, act. 52 ff.). Mit Verfügung vom 6. Dezember 2022 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen vom 24. September 2020 erneut ab (Dossier 2, act. 28). Zur Begründung hielt sie fest, es sei bewiesen, dass der EL- Ansprecher im Mai 2016 eine Zahlung über KES 13'099'000.-- (Fr. 128'003.--) getätigt habe im Glauben, dass er damit Grundeigentum in Kenia erwerbe. Zudem habe er für den Bau des Hauses weitere Investitionen von umgerechnet Fr. 14'622.-- (Solaranlage) und Fr. 13'881.-- (weitere Investitionen) getätigt. Ausserdem seien ihm Auslagen für Anwalts- und Gerichtskosten von mindestens Fr. 4'600.-- entstanden. Es habe sich nämlich herausgestellt, dass der EL-Ansprecher gar nie Grundeigentum erworben habe und dass das gesamte Bauprojekt nicht realisiert worden sei. Zwar habe der EL- Ansprecher vor der Zahlung ein Musterhaus besucht und über seinen Anwalt in Erfahrung gebracht, dass der potentielle Verkäufer tatsächlich der Grundeigentümer sei. Weitergehende Erkundigungen über den Verkäufer oder über allfällige auf dem Grundstück lastende Eigentumsvorbehalte, Dienstbarkeiten und andere Beschränkungen habe er jedoch nicht eingeholt. Insbesondere habe er keine Erkundigungen bei der zuständigen Grundbuchbehörde eingeholt. Ebenso habe er − in einem Land mit hoher Korruption und im Vergleich mit der Schweiz deutlich weniger ausgebauter Rechtstaatlichkeit − vor dem Vertragsabschluss und der Zahlung keinerlei Absicherungsvorkehrungen (z.B. Bankgarantie, Bürgschaften, Sicherungsabtretungen, Kaution etc.) getroffen. Sämtliche im Zusammenhang mit dem Hauskauf in Kenia getätigten Vermögenshingaben seien somit ohne rechtsgenügliche Absicherung erfolgt und mit einem sehr hohen Ausfallrisiko behaftet gewesen. Das anrechenbare Verzichtsvermögen habe sich im Jahr 2016 auf Fr. 161'106.-- und per 1. September 2020 noch auf Fr. 131'106.-- belaufen. Damit bestehe wegen eines Einnahmenüberschusses kein EL-Anspruch. Ab dem 1. Januar 2021 bestehe wegen des Überschreitens der Vermögensschwelle ebenfalls kein EL-Anspruch. Die Verfügung A.m. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. war dem EL-Ansprecher auf dessen Wunsch hin ausschliesslich via E-Mail zugestellt worden. Gegen diese Verfügung erhob der EL-Ansprecher am 11. Januar 2023 eine (nicht unterzeichnete) Einsprache (Dossier 2, act. 24). Er machte geltend, das Versicherungsgericht habe in seinem Rückweisungsentscheid lediglich die drei Positionen Auto, Ticket Visa und Haus mit Belegen bestätigt haben wollen. Diese Belege habe er eingereicht. Er habe seine Rechtspflicht beim Hauskauf erfüllt und sich landesüblich abgesichert. Der Architekt der Überbauung habe schon ähnliche Anlagen realisiert. Er habe sich auch bei der Grundbuchbehörde, dem "lands office", erkundigt. Auch in der Schweiz gebe es ähnlich gelagerte Immobilien-Betrügereien. Ihm hätte dasselbe auch in der Schweiz passieren können. Am 15. Februar 2023 reichte der EL- Ansprecher die unterzeichnete Einsprache ein (Dossier 2, act. 16 f.). A.n. Mit Entscheid vom 13. Juni 2023 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (Dossier 2, act. 8). Zur Begründung hielt sie, ergänzend zur Verfügungsbegründung, fest, der EL-Ansprecher habe es beim Kauf des Hauses in Kenia an elementaren Sicherheitsvorkehren fehlen lassen. Er habe sich nicht bzw. zumindest nicht detailliert genug beim zuständigen Grundbuchamt über die Eigentumsverhältnisse am Haus informiert. Im Weiteren habe der EL-Ansprecher keine entsprechenden Vorkehren vor dem Vertragsabschluss und der Geldübergabe bezüglich des Hauses getroffen. Die grossen Risiken seien auch für einen Laien ohne weiteres erkennbar gewesen. Demnach habe der EL-Ansprecher grobfahrlässig eine Geldsumme von rund Fr. 161'106.-- in den Hauskauf investiert, obwohl er von Anfang an mit einem Totalverlust habe rechnen müssen. Darin sei ein Vermögensverzicht zu erblicken. Der Einspracheentscheid wurde dem EL-Ansprecher auf dessen Wunsch hin per E-Mail zugestellt (Dossier 2, act. 7). A.o. Gegen diesen Entscheid liess der EL-Ansprecher (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Juli 2023 Beschwerde erheben (act. G 1). Seine Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprache von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. September 2020 bis wann rechtens von jährlich mindestens Fr. 5'830.--. Ausserdem stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Zur Begründung machte sie geltend, das B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Haus in Kenia sei zwar tatsächlich gebaut worden, jedoch habe der Beschwerdeführer sein Eigentum weder rechtlich noch tatsächlich antreten können. Mittlerweile sei das Haus teilweise zerfallen und überwuchert, also definitiv unbewohnbar. Die Angelegenheit sei vor dem zuständigen Gericht in J.___ hängig. Der Beschwerdeführer klage nicht mehr auf Übergabe des Hauses in nutzbares Eigentum, sondern auf Erstattung seiner Investitionen. Die Verbreitung von Korruption an einem Ort, wo Investitionen getätigt werden sollten, sei nicht gleichbedeutend mit dem geradezu höchsten Risiko des Totalverlusts. Es stimme nicht, dass der Beschwerdeführer seine Investitionen ohne rechtsgenügliche Absicherungen getätigt habe. Der Beschwerdeführer habe sich im Voraus mit dem Projekt gut vertraut gemacht. Das Projekt hätte in gut belebter Gegend in K.___ realisiert werden sollen. Mitverantwortlich für das Projekt habe sich der in der Region als erfahren und seriös bekannte Architekt und Universitätsprofessor R.___ aus E.___ gezeichnet. Der Beschwerdeführer habe vorab Beratungsgespräche auf der Schweizer Botschaft in F.___ sowie dem Schweizerischen Konsulat in E.___ wahrgenommen. Man habe ihm erklärt, dass derartige Anliegen nicht in den Aufgabenbereich der Botschaft bzw. des Konsulats fielen. Nichtsdestotrotz sei das Projekt als "attraktiv" beurteilt worden. Es sei ihm geraten worden, sich anwaltlich begleiten zu lassen. Der Beschwerdeführer habe das Projekt auch der G.___ Bank in E.___ vorgelegt. Diese habe das Projekt als eine gute Investition beurteilt und keine Bedenken geäussert. Insbesondere sei es als normal beurteilt worden, dass die Bauherrschaft Vorkasse verlangt habe. Absicherungen, wie sie von der Beschwerdegegnerin genannt und in der Schweiz üblich seien (Bankgarantien etc.), seien in Kenia nicht üblich. Die Vorkasse habe es im Falle der Überbauung "D.___" dem Unternehmen überhaupt erst ermöglicht, die Kosten für den Bau "auszulegen". Immerhin habe die G.___ Bank dem Beschwerdeführer empfohlen, sich vom (angeblich) erfahrenen und zuverlässigen Anwalt W.___ begleiten zu lassen, was der Beschwerdeführer auch getan habe. Der Beschwerdeführer habe das Projekt auch in seinem persönlichen Umfeld besprochen. Diese Personen seien als Zeugen einzuvernehmen. Der Beschwerdeführer könnte auch schriftliche Erklärungen der genannten Personen einholen. Der Beschwerdeführer habe die Eigentumsverhältnisse am Grundstück durch seinen kenianischen Anwalt W.___ klären lassen. Die Bestätigung vom 19. Mai 2016 des "Registrar of Titles" weise die Z.___ als Eigentümerin des fraglichen Grundstücks aus. Der Vorwurf, der Beschwerdeführer habe auch elementarste Abklärungen unterlassen, träfen somit nicht zu. Das Haus des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers sei zwar gebaut worden, zwecks Kostenersparnis allerdings mit derart gravierenden Mängeln, dass es unbewohnbar sei. Ausserdem sei der Beschwerdeführer − angeblich wegen Steuerproblemen der bisherigen Eigentümerin − absprachewidrig nicht als Eigentümer der Liegenschaft ins entsprechende Register des Grundbuchs eingetragen worden. Der Beschwerdeführer habe sein Eigentum somit weder tatsächlich noch rechtlich antreten können. Die vom Beschwerdeführer angewendete Sorgfalt und die getroffenen Massnahmen zu seiner Absicherung hätten den landesüblichen Normen, Gepflogenheiten und Möglichkeiten entsprochen. An die Rahmenbedingungen für Investitionen im Ausland könne nicht der Schweizer Massstab angelegt werden. Ansonsten würden Investitionen in Ländern mit weniger oder anderer Rechtsstaatlichkeit nach dem hiesigen Ergänzungsleistungsrecht zum Vornherein als Vermögensverzicht qualifiziert. Letztlich sei das Projekt auch nicht daran gescheitert, dass es von Anfang an unseriös gewesen wäre, sondern an der nicht ausreichenden und schwindenden Finanzkraft der nunmehr "pleite" gegangenen Z.___. Selbst in der Schweiz müssten in einem Fall einer überraschend Konkurs gehenden Verkäuferschaft hohe Verluste verzeichnet werden. Der Beschwerdeführer sei kein unvertretbares, unvernünftiges Risiko eingegangen. Daher könne ihm auch kein Verzichtseinkommen angerechnet werden. Der Beschwerde lagen Auszüge aus dem Projektbeschrieb, Fotos der gebauten Häuser sowie ein "Architect's Report" vom 19. Januar 2018 bei (act. G 1.1.7). Der Architekt hatte darin zusammenfassend festgehalten, der Käufer (d.h. der Beschwerdeführer) sei davon ausgegangen, ein Haus in einer geschlossenen Wohnanlage zu kaufen. Dadurch, dass nur ein Haus gebaut worden sei, habe der Verkäufer gegen seine Verpflichtungen verstossen. Der Käufer habe nicht das erhalten, wofür er bezahlt habe. Zudem sei noch einige Arbeit erforderlich, um das Haus auf den gleichen Standard zu bringen wie das Musterhaus. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 9. August 2023 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.b. Am 4. September 2023 reichte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers das ausgefüllte Gesuchsformular für die unentgeltliche Prozessführung samt Beilagen ein (act. G 5). Sie merkte an, dass es in Kenia schwierig bis teils unmöglich sei, die erforderlichen Dokumente, insbesondere die Steuerunterlagen, zu beschaffen. Im Mietzins seien die Nebenkosten und die Kosten für Wasser und Strom enthalten. Der B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer habe keine Krankenversicherung mehr. Er bringe sich mit der AHV- Rente in Kenia gerade so durch. Den Unterlagen lag unter anderem ein Mietvertrag über ein befristetes Mietverhältnis vom 1. März 2017 bis 28. Februar 2018 bei (act. G 5.1). Am 13. September 2023 teilte die verfahrensleitende Richterin der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit (act. G 6), dass die vorliegenden Unterlagen und Informationen nicht ausreichten, um das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung abschliessend beurteilen bzw. um ihm entsprechen zu können. Sollte der Beschwerdeführer an seinem Gesuch festhalten, so habe er seinen Bedarf schlüssig und nachvollziehbar darzulegen und zu belegen. Am 2. Oktober 2023 beantragte die Rechtsvertreterin eine Fristverlängerung (act. G 8). Gleichzeitig reichte sie ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2023 ein (act. G 8.1). Der Beschwerdeführer hatte ausgeführt, dass das einzig wirklich günstigere in Kenia die Wohnungsmiete sei. Die Lebensmittel kosteten gleich viel oder sogar mehr als in der Schweiz. Am 7. Februar 2024 teilte die Rechtsvertreterin dem Gericht mit (act. G 14), dass die wirtschaftliche Alltagssituation des Beschwerdeführers schwer zu belegen sei. Der Beschwerdeführer sei Ende 2023 umgezogen. Die Mietkosten beliefen sich neu auf monatlich KES 80'000.-- (etwa Fr. 435.--). Nebenkosten seien darin nicht eingeschlossen. Im November bzw. Dezember 2023 habe der Beschwerdeführer sein Auto reparieren lassen müssen, was ihn KES 60'000.-- (etwa Fr. 326.--) bzw. KES 23'700.-- (etwa Fr. 129.--) gekostet habe. Die durchschnittlichen Lebenskosten könnten beispielsweise anhand der offenen (und deshalb mit einiger Vorsicht zu geniessenden) Datenbank Numbeo zumindest näherungsweise bestimmt werden. Immer im Vergleich mit New York City (= 100) betrage der Lebenshaltungskosten-Index (ohne Miete) für die Stadt Zürich 120.94 und jener für Nairobi 25.62. Ausgehend von diesen Indices entspräche ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'230.-- in der Schweiz einem solchen von Fr. 261.-- in B.___. Unter Berücksichtigung der Steuer- und Gebührenlast, den Wohnnebenkosten sowie den Gesundheits- und Krankenversicherungskosten ergebe sich in der Zusammenschau plausibel, dass der Beschwerdeführer mit der AHV-Rente in Kenia zwar leben, aber nicht Ersparnisse bilden könne, mit denen er die Kosten der Rechtsvertretung bestreiten könnte. Dem Schreiben lagen eine E-Mail des Beschwerdeführers an seine Rechtsvertreterin vom 7. Februar 2024 sowie diverse weitere Unterlagen bei. Der Beschwerdeführer hatte der Rechtsvertreterin berichtet (act. G 14.1), dass die Lebenskosten in Kenia für Ausländer B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. ab 2023 massiv ansteigen würden. Das Privatkonto des Beschwerdeführers bei der Bank V.___: hatte per 31. Oktober 2023 einen Saldo von Fr. 2'846.25 und per 31. Dezember 2023 einen Saldo von Fr. 5'3'41.-- ausgewiesen. Der Saldo auf dem einen Konto der Bank U.___ hatte am 31. Dezember 2023/6. Januar 2024 KES 7'712.18 betragen und der Saldo auf dem zweiten Konto am 31. Dezember 2023 KES 523.93 und am 6. Januar 2024 KES 1'520.89. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2023. Diesem liegt die Verfügung vom 6. Dezember 2022 zugrunde, mit welcher die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. September 2020 und ab 1. Januar 2021 wegen eines Einnahmenüberschusses verneint hatte. 1.1. Per 1. Januar 2021 ist eine EL-Reform in Kraft getreten. Der EL-Anspruch ab 1. September 2020 ist somit noch nach dem alten Recht zu beurteilen. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 gilt für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht. Um zu bestimmen, ob das alte oder das neue Recht vorteilhafter ist, sind die Ergänzungsleistungen bei laufenden Fällen per 1. Januar 2021 einmal nach dem alten und einmal nach dem neuen Recht zu berechnen (Rz. 2101 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform, KS-R EL, gültig ab 1. Januar 2021). Als laufende EL-Fälle gelten Fälle, in denen der EL-Anspruch vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist. Dies gilt auch, wenn die Ergänzungsleistung erst nach dem 1. Januar 2021 verfügt und ausbezahlt werden, sofern der Beginn des EL- Anspruchs vor diesem Datum liegt (Rz. 1302 KS-R EL). Sollte das Gericht zum Schluss kommen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. September 2020 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, so hätte per 1. Januar 2021 eine solche Vergleichsrechnung zu erfolgen. Sollte für die Zeit vom 1. September 2020 bis 31. Dezember 2020 jedoch kein EL-Anspruch resultieren, wäre der EL-Anspruch ab 1. Januar 2021 lediglich nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. Rz. 2104 KS-R EL). 1.2. Der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. September 2020 ist bereits Gegenstand des Beschwerdeverfahrens EL 2021/19 gewesen. Das Gericht ist im Entscheid vom 25. Januar 2022 zum Schluss gekommen, dass die Sache zur 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte umfassenden Sachverhaltsabklärung betreffend den Hauskauf in Kenia und das dort hängige Gerichtsverfahren, zur weiteren Abklärung betreffend den Verbrauch des Vermögens während des Aufenthalts in Kenia zur Abklärung, ob der Beschwerdeführer während seiner Zeit in Kenia seine Ehefrau und seine Tochter finanziell unterstützt habe, sowie zur Ermittlung des exakten Betrags für die im Mietzins enthaltenen Radiound TV-Gebühren an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei. Nachfolgend ist somit zunächst zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin diese Abklärungen vorgenommen hat, der Sachverhalt also mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit soweit feststeht, dass über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. September 2020 entschieden werden kann. Das Gericht hat in seinem Entscheid vom 25. Januar 2022 festgehalten, es sei nicht erstellt, zu welchem Umrechnungskurs dem Beschwerdeführer die Überweisung von Fr. 320'028.-- (inklusive Gebühren von Fr. 28.--) am 9. November 2015 auf ein ausländisches Konto gutgeschrieben worden sei. Ein ausländischer Bankbeleg betreffend diese Gutschrift liegt weiterhin nicht bei den Akten, obwohl diese Information für eine allfällige Umrechnung der Ausgaben betreffend den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Hauskauf in Kenia relevant sein könnte (vgl. Erw. 2.2 des Entscheides vom 25. Januar 2022). Dafür hat der Beschwerdeführer zwischenzeitlich den unterzeichneten Kaufvertrag für das Haus in Kenia sowie entsprechende Nachweise für die Überweisung des Kaufpreises in der Höhe von KES 13'000'000.-- eingereicht (Dossier 2, act. 69-2 ff., act. 74). Tatsächlich hat der Beschwerdeführer dem Verkäufer sogar einen Betrag von KES 13'099'000.-überwiesen. Der Grund für den Aufschlag von KES 99'000.-- auf den vertraglich vereinbarten Kaufpreis ist aus den Akten nicht ersichtlich und von der Beschwerdegegnerin auch nicht ermittelt worden. Fest steht inzwischen immerhin, dass der Beschwerdeführer einen Kaufvertrag betreffend ein Haus in Kenia abgeschlossen und den Kaufpreis bezahlt hat. Das Gericht hat in seinem Rückweisungsentscheid vom 25. Januar 2022 weiter festgehalten, dass ein Nachweis betreffend die Bezahlung der geltend gemachten zusätzlichen Investitionen in das Haus im Betrag von KES 2'916'867.-- fehle. Zwar liegt inzwischen eine Offerte der O.___ Ltd. betreffend eine "PV SOLAR QUOTATION FOR MR. A.___" vom 29. August 2016 über den Betrag von KES 1'496'382.-- im Recht (Dossier 2, act. 70). Diese ist aber weder unterzeichnet noch hat der Beschwerdeführer belegt, dass die Zahlung tatsächlich erfolgt ist. Auch für den die KES 1'496'382.-- übersteigenden Betrag der geltend gemachten zusätzlichen Investitionen fehlen Belege. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass er die zusätzlichen Investitionen in das Haus über eine Bezahl- App getätigt habe. Obwohl bereits im Rückweisungsentscheid vom 25. Januar 2022 darauf hingewiesen worden ist, dass bei Zahlungen über die Bezahl-App "M-Pesa" entsprechende Telefonabrechnungen vorhanden (bzw. die Transaktionen über die App 1.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte abrufbar) sein müssten, hat der Beschwerdeführer diese nicht eingereicht. Die zusätzlichen Investitionen im Zusammenhang mit dem Hauskauf sind somit weiterhin unbewiesen. Des Weiteren hat der Beschwerdeführer neue Gerichtsunterlagen, unter anderem einen (unvollständigen) Entwurf der Klageschrift und sowie die Klageantwort der Verkäuferschaft vom 27. März 2018 (Dossier 2, act. 71-8 ff.) betreffend den geltend gemachten Prozess in Kenia eingereicht. Aufgrund der neu eingereichten Unterlagen steht zwar mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass in Kenia ein Gerichtsprozess gegen die Verkäuferschaft des Hauses hängig ist, in dem der Beschwerdeführer (unter anderem) um die Rückerstattung des Kaufpreises in der Höhe von KES 13'099'000.-- sowie der zusätzlichen Investitionen von KES 2'887'333.-klagt. Laut der Klageschrift macht die Verkäuferschaft ihrerseits unter anderem geltend, dass der Beschwerdeführer den Vertrag nicht eingehalten habe, indem er trotz Erhalts des "Certificate of Practical Completion" am 23. Februar 2017 den ausstehenden Betrag von KES 701'680.-- nicht bezahlt und dadurch die Eigentumsübertragung vereitelt habe (Ziff. 23 der Klageschrift). Die Behauptung des Beschwerdeführers, die fragliche Parzelle könne wegen Steuerschulden der Verkäuferschaft bzw. Eigentümerin gar nicht auf einen anderen Eigentümer überschrieben werden, ist weiterhin unbelegt. Dafür liegt neu ein Architect's Report vom 19. Januar 2018 im Recht, der diverse Mängel am vom Beschwerdeführer bezahlten Haus aufzeigt und festhält, dass die Verkäuferschaft gegen ihre Verpflichtungen verstossen habe, indem sie keine geschlossene Wohnanlage realisiert, sondern nur das Haus des Beschwerdeführers gebaut habe. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund des laufenden Prozesses in Kenia weiterhin nicht bewiesen ist, dass der Beschwerdeführer den bezahlten Kaufpreis und die allenfalls bezahlten zusätzlichen Investitionen ohne Erhalt eines Gegenwerts ganz oder teilweise verloren hat. Wie weit der Prozess in Kenia zwischenzeitlich fortgeschritten ist und wann mit einem Urteil zu rechnen ist, hat die Beschwerdegegnerin nicht abgeklärt. Ob es im Rahmen des Hauskaufs in Kenia tatsächlich zu einem Vermögensverlust gekommen ist, wird also erst feststehen, wenn der Prozess in Kenia abgeschlossen ist. Solange unklar ist, ob es zu einem Vermögensverlust gekommen ist und wie hoch ein allfälliger Vermögensverlust ist, kann auch nicht beurteilt werden, ob unter den konkreten Umständen von Anfang an mit einer sehr hohen Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens hat gerechnet werden müssen, sodass kein vernünftiger Mensch eine solche Anlage getätigt hätte (siehe EL 2021/19 E. 2.3). Fest steht demgegenüber, dass der bezahlte Kaufpreis von KES 13'099'000.-- bis zum Abschluss des Prozesses in Kenia blockiert ist. Auch wenn der Beschwerdeführer, wie er geltend gemacht hat, Anspruch auf die Rückerstattung des Kaufpreises (und der zusätzlichen, bisher ungenügend belegten Investitionen) hätte, so kann er derzeit über dieses Geld nicht frei verfügen, da es nicht in seinem Besitz ist. Als Einnahme wird 1.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte unter anderem ein Vermögensverzehr angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG; Rz. 3411.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2020). Bei der Ermittlung des anrechenbaren Vermögensverzehrs sind jedoch nur diejenigen Vermögenswerte zu berücksichtigen, die verwertbar bzw. verzehrbar sind (vgl. Rz. 3443.06 WEL). Das Freizügigkeitsguthaben wird deshalb beispielsweise erst ab dem Zeitpunkt in der Anspruchsberechnung als Vermögen angerechnet, ab dem die versicherte Person das Kapital beziehen kann. Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage, ob es vom Beschwerdeführer grobfahrlässig gewesen ist, die KES 13'099'000.-- in das Bauprojekt in Kenia zu investieren, weil das Verlustrisiko hoch gewesen ist (siehe hierzu auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2021, EL 2020/12 E. 4.2). Falls es sich um eine hochrisikoreiche Investition gehandelt hätte, müsste von einem Verzicht auf die Verzehrbarkeit des investierten Kapitals ausgegangen werden und es wäre dem Beschwerdeführer − für die Dauer des in Kenia laufenden Prozesses − ein Verzichtsvermögen anzurechnen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat argumentiert, dass Absicherungen, wie sie in der Schweiz bei einem Hauskauf üblich seien, in Kenia gerade nicht üblich seien. Dem ist entgegenzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, weshalb von EL-Ansprechern oder EL-Bezügern bei einem Hauskauf im Ausland nicht dieselbe Sorgfalt erwartet werden dürfte wie bei einem Hauskauf in der Schweiz. Der Beschwerdeführer hat keine weiteren Nachweise über seine Abklärungen und Erkundigungen, die er vor der Investition getätigt hat, einreichen können. Zwar hat seine Rechtsvertreterin in der Beschwerdeschrift diverse Personen aus dem persönlichen Umfeld des Beschwerdeführers erwähnt, von denen sich der Beschwerdeführer vor dem Kauf habe beraten lassen und den Beweisantrag gestellt, diese als Zeugen einzuvernehmen. In antizipierender Beweiswürdigung ist allerdings davon auszugehen, dass diese Zeugeneinvernahmen keine neuen, entscheidwesentlichen Erkenntnisse liefern würden: Auch wenn diese Personen dem Beschwerdeführer tatsächlich empfohlen haben, in das Projekt zu investieren, so hätten diese Abklärungen nicht ausgereicht. Die Rechtsvertreterin hat selber eingeräumt, dass es die Vorkasse im Falle der Überbauung "D.___" dem Unternehmen überhaupt erst ermöglicht habe, den Bau zu realisieren. Verlangt der Bauunternehmer die Bezahlung des gesamten Kaufpreises bereits vor dem Baustart, kann dies auf eine mangelnde Finanzkraft des Unternehmens hinweisen (vgl. z.B. vermoegenszentrum.ch/ wissen/immobilienkauf-ab-plan, besucht am 8. März 2024). Die Tatsache, dass die Verkäuferin den gesamten Kaufpreis bereits vor dem Baustart verlangt hat, hätte den Beschwerdeführer dazu anhalten müssen, die Finanzkraft des Unternehmens sorgfältig abzuklären und sich gegen den Verlust des investierten Kapitals − z.B. über eine Bankgarantie − abzusichern. Dies hat der Beschwerdeführer nicht getan. Bei der Bezahlung des Kaufpreises von KES 13'099'000.-- hat es sich somit um einen Verzicht 1.6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf die Verzehrbarkeit dieses Geldes gehandelt, weshalb dieses − zumindest bis zum Abschluss des Prozesses in Kenia − als hypothetisches Vermögen in der EL- Anspruchsberechnung zu berücksichtigen ist. Nach dem Abschluss des Prozesses in Kenia wird die Beschwerdegegnerin die Anrechnung des hypothetischen Vermögens überprüfen, sofern der Beschwerdeführer dann wieder in der Schweiz lebt und sich zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hat. Die Akten enthalten keinen Bankbeleg betreffend die Gutschrift der am 9. November 2015 getätigten Überweisung von Fr. 320'028.--. Es steht also nicht fest, zu welchem Umrechnungskurs der Hauspreis von KES 13'099'000.-- in der EL-Anspruchsberechnung als hypothetisches Vermögen anzurechnen ist. Die Beschwerdegegnerin wird den Beschwerdeführer noch einmal auffordern müssen, den entsprechenden Bankbeleg einzureichen, da der bezahlte Hauspreis auf diese Weise am präzisesten in Schweizer Franken umgerechnet werden kann. Sollte der Beschwerdeführer seiner − nötigenfalls gestützt auf den Art. 43 Abs. 3 ATSG abgemahnten − Mitwirkungspflicht nicht nachkommen, müsste die Beschwerdegegnerin den Kaufpreis anhand des damaligen Tageskurses in Schweizer Franken umrechnen. Anzumerken bleibt, dass eine Amortisation des anrechenbaren hypothetischen Vermögens um jährlich Fr. 10'000.-- im Sinne von Art. 17a aELV nicht möglich ist, da das Vermögen nicht endgültig verloren, sondern derzeit bloss nicht verzehrbar ist. Als Nächstes ist zu prüfen, ob die geltend gemachten Ausgaben für den Lebensunterhalt in Kenia in den Jahren 2015 bis 2020 belegt sind. Das Gericht hat in seinem Entscheid vom 25. Januar 2022 darauf hingewiesen, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer nicht nur hätte auffordern müssen, grössere Ausgaben zu belegen, sondern sämtliche Ausgaben in Kenia detailliert, beispielsweise durch Bankkontoauszüge, nachzuweisen. Das Gericht hat zudem festgehalten, dass Nachweise für Zahlungen per Telefon ("M-Pesa") mittels entsprechender Telefonabrechnungen (bzw. mittels über die App abrufbare Auszüge der Transaktionen) nachzuweisen seien. Weder hat die Beschwerdegegnerin vom Beschwerdeführer diese Auszüge der Transaktionen verlangt noch hat der Beschwerdeführer diese von sich aus eingereicht. Vielmehr hat der Beschwerdeführer immer wieder darauf verwiesen, dass er für Zahlungen, die er via Telefon bezahlt habe, keine Belege vorweisen könne. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdegegnerin wird somit die entsprechenden Auszüge der Transaktionen vom Beschwerdeführer noch einfordern müssen. Der Beschwerdeführer hat der Beschwerdegegnerin eine Aufstellung über seine Ausgaben eingereicht und die Ausgaben (z.B. Flüge, Hotelübernachtungen, Automiete) teilweise mit Zahlungsnachweisen belegt. Dabei fallen insbesondere die hohen Ausgaben bzw. Bargeldbezüge in den Jahren 2015 und 2016 auf: Im Jahr 2015 hat der Beschwerdeführer Bargeldbezüge in der Höhe von Fr. 22'000.-- getätigt. Im Oktober 1.7. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte und November 2015 hat er gemäss den eingereichten Bankabrechnungen Fr. 7'700.05 für Möbel- und Elektronikeinkäufe ausgegeben (Dossier 2, act. 37, 60 und 68). Im Jahr 2016 hat der Beschwerdeführer Bargeld in der Höhe von Fr. 15'000.-- abgehoben, den Grossteil davon in den Monaten September und Oktober 2016 (Fr. 9'300.--). Im September 2016 hat er in diversen Detailhandelsgeschäften (Möbel- und Einrichtungshäuser, Warenhäuser, Elektronikgeschäft, Baumarkt, Lebensmittelgeschäfte, Kleiderläden etc.) Waren im Wert von Fr. 11'843.15 gekauft (Dossier 2, act. 45 1 f. und act. 47-5 f.). Und im Oktober 2016 hat er Einkäufe in der Höhe von Fr. 15'126.40 getätigt (Dossier 2, act. 45-2 f. und act. 47-6 ff.). In der Zusammenstellung seiner Ausgaben (siehe z.B. Dossier 2, act. 48) hat der Beschwerdeführer zu diesen Einkäufen den Vermerk "Einkäufe Möbel und Einrichtung des neuen Domizils" und "Einkäufe Kleider und Einrichtung der geplanten Boutique" angebracht. Welche Ausgaben die geplante Boutique betroffen haben und welche für den persönlichen Bedarf bestimmt gewesen sind, erschliesst sich aus den eingereichten Unterlagen nicht. Auch lassen sich den Akten keine weiteren Informationen zu der angeblich geplanten Boutique in Kenia entnehmen: Insbesondere bleibt unklar, um was für eine Boutique es sich gehandelt hat, ob diese je eröffnet worden ist, ob die erworbene Ware verkauft worden ist oder ob sie weiterhin im Besitz des Beschwerdeführers ist. Unklar ist auch, ob und falls ja, wofür der Beschwerdeführer das bezogene Bargeld ausgegeben hat. Die Beschwerdegegnerin wird den Beschwerdeführer demnach − sofern nicht bereits aufgrund der Anrechnung des hypothetischen Vermögensverzehrs ein Einnahmenüberschuss resultiert − auch auffordern, Informationen und Belege über die hohen Ausgaben für Einkäufe und die hohen Bargeldbezüge in den Jahren 2015 und 2016 einzureichen. Das Versicherungsgericht weist in diesem Zusammenhang erneut darauf hin, dass, sollte nach den weiteren Sachverhaltsabklärungen (unter der − nötigenfalls gestützt auf den Art. 43 Abs. 3 ATSG abgemahnten − Mitwirkung des Beschwerdeführers) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass der Beschwerdeführer das Bargeldausgegeben hat und die erworbenen Waren nicht mehr in seinem Besitz sind, ein Nachweis für die Ursache der Vermögensverminderung also definitiv fehlen würde, kein Anwendungsfall des Art. 11 Abs. 1 lit. g aELG vorläge, sondern von einem nach wie vor effektiv vorhandenen Vermögen auszugehen wäre. Art. 17a Abs. 1 aELV, laut dem der anzurechnende Betrag von Vermögenswerten, auf die verzichtet worden ist, jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert wird, fände dann keine Anwendung. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass auch die geltend gemachten Ausgaben für den Lebensunterhalt in Kenia in den Jahren 2015 bis 2020 nur unvollständig belegt worden sind. Das Gericht hat die Beschwerdegegnerin im Entscheid vom 25. Januar 2022 angewiesen, abzuklären, ob der Beschwerdeführer seine in der Schweiz lebende 1.8. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Ehefrau und seine Tochter unterstützt hat, als er in Kenia gelebt hat. Der Eheschutzentscheid ist erst am 18. Juni 2020 ergangen und verpflichtet den Beschwerdeführer lediglich, die AHV-Kinderrente der Mutter der Tochter zu bezahlen. Der Beschwerdeführer hat in der Zusammenstellung seiner Ausgaben angegeben, dass er seiner Ehefrau im Jahr 2016 den Mietzins von monatlich Fr. 995.-- bezahlt habe. Diese Zahlungen sind für den Zeitraum Januar bis November 2016 belegt (11 x Fr. 995.--, Dossier 2, act. 47). Demnach ist bei der Ermittlung eines allenfalls anrechenbaren hypothetischen Vermögens infolge einer Vermögensverschwendung ein Vermögensrückgang von Fr. 10'945.-- im Jahr 2016 infolge der geleisteten Mietzinszahlungen zu berücksichtigen. Schliesslich hat das Gericht in seinem Rückweisungsentscheid vom 25. Januar 2022 die Beschwerdegegnerin angewiesen, den exakten Betrag der im Mietzins enthaltenen Radio- und TV-Gebühren abzuklären. Der Teamleiter der Abteilung Ergänzungsleistungen hat in der Besprechungsnotiz vom 12. Oktober 2022 festgehalten (Dossier 2, act. 80), der Beschwerdeführer sei damit einverstanden, dass für die Radio- und TV-Gebühren ein Pauschalbetrag von Fr. 20.-- vom Mietzins abgezogen werde. Die Beschwerdegegnerin hat die Höhe der tatsächlichen Radio- und TV-Gebühren also nicht abgeklärt. Sofern aufgrund der Anrechnung eines hypothetischen Vermögensverzehrs nicht ohnehin ein hoher Einnahmenüberschuss resultiert und sich die exakte Höhe der Radio- und TV-Gebühren deshalb gar nicht auf den Anspruch auf Ergänzungsleistungen auswirken wird, wird die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Abklärungen noch vornehmen, da kein Anwendungsfall des Art. 50 Abs. 1 ATSG vorliegt, wenn es möglich ist, den Sachverhalt zu ermitteln. 1.9. Demnach ist die Sache wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der obigen Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 1.10. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG).2.1. bis Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Partei Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Praxisgemäss ist die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung als volles Obsiegen des Beschwerdeführers zu werten (vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1). Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen. In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. In einem durchschnittlich aufwändigen EL-Fall spricht das Versicherungsgericht des Kantons St. 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur Weiterführung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- zu bezahlen. Gallen eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'500.-- zu. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Honorarnote eingereicht. Sie hat bereits aus dem Verfahren EL 2021/19, in welchem ein Rückweisungsentscheid ergangen ist, Aktenkenntnis gehabt. Zudem hat nur ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden, da die Beschwerdegegnerin auf eine Beschwerdeantwort verzichtet hat. Der Vertretungsaufwand für das Beschwerdeverfahren ist daher unterdurchschnittlich gewesen, sodass die Parteientschädigung auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 23/23
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.04.2024 Art. 43 Abs. 1 ATSG. Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes. Anrechnung eines hypothetischen Vermögens infolge des Verzichts auf die Verzehrbarkeit des investierten Kapitals. Der EL-Ansprecher hätte vor dem Kauf eines Hauses "ab Plan" in Kenia via Vorkasse die Finanzkraft des Bauunternehmens sorgfältig abklären und sich gegen den Verlust des investierten Kapitals − z.B. über eine Bankgarantie − absichern müssen. Da der EL-Ansprecher dies unterlassen hat, muss für die Dauer des Prozesses in Kenia, in dem er unter anderem um die Rückerstattung des Kaufpreises und der zusätzlichen Investitionen klagt, von einem Verzicht auf die Verzehrbarkeit des Vermögens ausgegangen werden. Rückweisung der Sache unter anderem zur Abklärung der Höhe des anrechenbaren hypothetischen Vermögensverzehrs (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. April 2024, EL 2023/34). Das Bundesgericht ist auf die Beschwerde nicht eingetreten 8C_383/2024.
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2026-04-11T07:10:26+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen