Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2023/27 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.04.2024 Entscheiddatum: 20.03.2024 Entscheid Versicherungsgericht, 20.03.2024 Art. 42 ATSG. Anspruch auf rechtliches Gehör (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2024, EL 2023/27). Entscheid vom 20. März 2024 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2023/27 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Payám Ghaemmaghami, Swiss Law Solutions KLG, Staadweg 3, Postfach 57, 8880 Walenstadt, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung (Ergänzungsleistungen zur AHV) Sachverhalt A. A.___ bezog eine Ergänzungsleistung zu einer Rente der Invalidenversicherung. Im April 2017 erreichte er das ordentliche AHV-Rentenalter (vgl. EL-act. 108 f.). Mit einer Verfügung vom 11. April 2017 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung deshalb mit Wirkung ab dem 1. Mai 2017 neu fest (EL-act. 107). Dem Berechnungsblatt zur Verfügung liess sich entnehmen, dass die EL- Durchführungsstelle die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf sowie die vollen Wohnkosten des als allein lebend qualifizierten EL-Bezügers (Hypothekarzinsen, Gebäudeunterhaltspauschale, Eigenmietwert, Nebenkostenpauschale) als Ausgaben und die Altersrente der AHV, einen Vermögensertrag sowie Liegenschaftserträge (Eigenmietwert, Mietertrag) als Einnahmen berücksichtigt hatte (EL-act. 104). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.a. Mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2017 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2018 infolge einer Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; die übrigen Berechnungspositionen blieben unverändert (EL-act. 102 und 99). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Per 1. Januar 2019 erhöhten sich die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf und die Altersrente der AHV (vgl. EL-act. 93), weshalb die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 20. Dezember 2018 auf den 1. Januar 2019 hin erhöhte (EL-act. 96). Die übrigen Berechnungspositionen blieben unverändert; die EL-Durchführungsstelle hatte also weiterhin die vollen Wohnkosten des als allein lebend qualifizierten EL-Bezügers als Ausgaben berücksichtigt. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in formelle Rechtskraft. Mit einer Verfügung vom 19. A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2019 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2020 infolge einer Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; die übrigen Berechnungspositionen blieben unverändert (EL-act. 92 und 89). Auch diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2020 (EL-act. 85) passte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung sowohl an Sachverhaltsveränderungen (Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, Erhöhung der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf, Erhöhung der Altersrente der AHV; vgl. EL-act. 82) als auch an eine Änderung der Rechtslage (leicht tiefere effektive Krankenkassenprämie; höhere Wohnkosten) an (EL-act. 83). Sie hatte weiterhin die vollen Wohnkosten des als allein lebend qualifizierten EL-Bezügers berücksichtigt. Diese Verfügung erwuchs ebenfalls unangefochten in formelle Rechtskraft. Im April 2021 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf, einen Fragebogen zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung auszufüllen (EL-act. 79). Der EL-Bezüger reichte im Juli 2021 den ausgefüllten Fragebogen sowie die entsprechenden Belege ein (EL-act. 73 ff.). Bezüglich seiner Wohnsituation hatte er angegeben, dass er sich seine Wohnung mit seiner ehemaligen Ehefrau teile (EL-act. 73–4). In einem Begleitschreiben wies er darauf hin (EL-act. 72), seine von ihm geschiedene Ehefrau sei bei ihm eingezogen. Sie müsse keine Miete bezahlen, da sie sich an den Kosten von dringend notwendigen Sanierungsarbeiten beteiligt habe, den gesamten Haushalt erledige und ihn unterstütze, weil er zunehmend auf fremde Hilfe angewiesen sei. Eine telefonische Rückfrage der EL-Durchführungsstelle beim zuständigen Einwohneramt ergab, dass die geschiedene Ehefrau am 1. April 2017 beim EL-Bezüger eingezogen war (EL-act. 59). Mit einer Verfügung vom 23. Juni 2022 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend (erst) per 1. Juli 2017 neu fest; sie forderte Ergänzungsleistungen von insgesamt 11’382 Franken zurück (ELact. 58). Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen, dass sie neu auf der Ausgabenseite lediglich noch die Hälfte des Eigenmietwertes und der Nebenkostenpauschale berücksichtigt hatte (vgl. EL-act. 53 mit EL-act. 104, EL-act. 54 mit EL-act. 99, EL-act. 44 mit EL-act. 93, EL-act. 50 mit EL-act. 89, EL-act. 49 mit ELact. 83 und EL-act. 47 mit EL-act. 68). Für die Zeit ab Januar 2021 hatte sie zusätzlich einen tieferen Hypothekarzins sowie einen hypothetischen Vermögensverzehr, dafür aber keinen Vermögensertrag mehr berücksichtigt (vgl. EL-act. 49 und 47). Da die A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berechnung nach den neurechtlichen Bestimmungen für die Zeit ab Januar 2021 einen tieferen EL-Anspruch als jene nach den altrechtlichen Bestimmungen ergeben hatte, hatte sie den EL-Anspruch für die Zeit ab Januar 2021 in Anwendung der entsprechenden Übergangsbestimmungen nach den altrechtlichen Normen berechnet (vgl. EL-act. 56 mit EL-act. 49 und EL-act. 51 mit EL-act. 47). Am 11. Juli 2022 ersuchte der EL-Bezüger um den Erlass der Rückforderung (ELact. 40). Er machte geltend, er habe seine Meldepflicht erfüllt, denn noch im April 2017 habe er sich „mit handgeschriebenen Zeilen“ bei der Zweigstelle gemeldet. Auch die Formulare zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung habe er wahrheitsgetreu ausgefüllt. Zudem verfüge er über keine finanziellen Mittel, mit denen er die Rückforderung begleichen könnte. Die EL-Durchführungsstelle wies den EL- Bezüger am 28. Juli 2022 darauf hin, dass sie sein Erlassbegehren nach dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Verfügung vom 23. Juni 2022 prüfen werde (EL-act. 38). Auf eine telefonische Rückfrage der EL-Durchführungsstelle hin gab ein Mitarbeiter der Zweigstelle an, dass er sich nicht an einen handgeschriebenen Zettel erinnern könne, den er im April 2017 erhalten hätte (EL-act. 37). Mit einer Verfügung vom 6. September 2022 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassbegehren mit der Begründung ab (ELact. 36), der gute Glaube könne „nicht zugesprochen werden“. Weshalb der gute Glaube „nicht zugesprochen werden“ konnte, liess sich der Verfügung nicht entnehmen. Insbesondere enthielt die Verfügungsbegründung keine Auseinandersetzung mit der Meldepflicht, zu der sich der EL-Bezüger im Erlassverfahren geäussert hatte. A.d. Am 4. Oktober 2022 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 6. September 2022 (EL-act. 31). Er hielt fest, er habe den Einzug seiner geschiedenen Ehefrau bei ihm am 4. und am 7. April 2017 melden wollen. Am 14. April 2017 habe er es nochmals vergeblich versucht, weshalb er dann eine handgeschriebene Notiz in den Briefkasten eingeworfen habe. Da er „dem Ganzen skeptisch gegenüber“ gestanden habe, habe er am 5. Mai 2017 ein Schreiben verfasst, das er per Post an die Zweigstelle gesandt habe. Da er nie eine Antwort erhalten habe, sei er der Auffassung gewesen, dass er seiner Pflicht nachgekommen sei. Kürzlich habe er die Sache mit dem Zweigstellenleiter besprechen wollen. Man habe ihm aber mitgeteilt, dass dieser abgezogen worden sei. Während seiner Zeit als Zweigstellenleiter seien offenbar nie Unterlagen eingescannt und abgelegt worden. Da A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. sei dem EL-Bezüger klar geworden, dass der Zweigstellenleiter „einiges vermasselt“ haben könnte. Am 12. Januar 2023 widerrief die EL-Durchführungsstelle die angefochtene Erlassverfügung mit der Begründung (EL-act. 18), sie hätte die Eingabe des EL- Bezügers vom 11. Juli 2022 als eine Einsprache gegen die Rückforderungsverfügung vom 23. Juni 2022 behandelt müssen. Das werde nun nachgeholt. Mit einem Entscheid vom 18. Januar 2023 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 23. Juni 2022 ab (EL-act. 16). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Mit einer Verfügung vom 24. März 2023 wies sie das Erlassbegehren erneut ab (EL-act. 14). Auch diese Verfügung enthielt als Begründung lediglich den Hinweis, dass „der gute Glaube nicht zugesprochen werden“ könne. Zu den Ausführungen und Belegen des EL-Bezügers hinsichtlich der Frage, ob dieser seine Meldepflicht erfüllt habe, äusserte sich die EL-Durchführungsstelle nicht. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde von der EL-Durchführungsstelle mit einem Entscheid vom 1. Juni 2023 abgewiesen (EL-act. 6). Zur Begründung führte die EL-Durchführungsstelle an, der EL-Bezüger habe zwar nachweisen können, dass er den Einzug seiner geschiedenen Ehefrau in seine Wohnung schon im Mai 2017 gemeldet habe (vgl. dazu EL-act. 10, 9 und 8–1 ff.), aber er sei seiner Kontrollpflicht nicht nachgekommen. Er hätte nämlich die nicht erfolgte Anpassung der Ergänzungsleistung bei der Kontrolle des Berechnungsblattes bemerken und melden müssen. Folglich habe der EL-Bezüger die Ergänzungsleistung nicht gutgläubig bezogen, weshalb die Rückforderung nicht erlassen werden könne. A.f. Am 3. Juli 2023 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2023 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und den Erlass der Rückforderung beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, er habe die Zweigstelle mehrfach über den Einzug seiner geschiedenen Ehefrau in seine Wohnung informiert. Bezüglich seiner Kontrollpflicht sei zu berücksichtigen, dass er an einer schweren Gesundheitsbeeinträchtigung mit Funktionsstörungen im Bereich der Aufmerksamkeit und Wahrnehmung leide. Zudem habe er detailliert nachgewiesen, dass diese Veränderung der Wohnsituation ohne Einfluss auf die effektiven Wohnkosten geblieben sei, weshalb er davon habe ausgehen können, dass sich der Einzug seiner B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.
Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 24. März 2023 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen, am 24. März 2023 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Jenes Verfahren hat sich auf die Prüfung eines Erlassbegehrens betreffend die dem Beschwerdeführer mit dem formell rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 18. Januar 2023 auferlegte Rückerstattungspflicht betreffend Ergänzungsleistungen von insgesamt 11’382 Franken beschränkt. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist deshalb ausschliesslich zu prüfen, ob die Rückforderung von 11’382 Franken zu erlassen ist; die Frage nach der Rechtmässigkeit der Rückforderung gehört dagegen nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens. 2. geschiedenen Ehefrau nicht auf seinen EL-Anspruch auswirke. Indem die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) ihren abweisenden Entscheid überraschend mit der davor nicht thematisierten Verletzung der Kontrollpflicht begründet habe, habe sie seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 6. September 2023 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.b. Der Beschwerdeführer liess am 9. Dezember 2023 an seinen Anträgen festhalten (act. G 12). B.c. Am 19. Dezember 2023 wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt (act. G 13). B.d. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 15).B.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, die Beschwerdegegnerin habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie die Abweisung des Erlasses im angefochtenen Einspracheentscheid unerwartet mit einer Verletzung der Kontrollpflicht begründet habe. Sie hätte den Beschwerdeführer vorgängig auf eine allfällige Verletzung der Kontrollpflicht als Grund für die Abweisung des Erlassbegehrens hinweisen müssen, damit dieser dazu hätte Stellung nehmen können. Eine allfällige Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör wäre als eine Verfahrensrechtswidrigkeit zu qualifizieren. Sie könnte nicht durch eine inhaltliche Korrektur des angefochtenen Einspracheentscheides, sondern nur durch eine Wiederholung des Einspracheverfahrens unter Beachtung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beseitigt werden. Deshalb hätte eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör notwendigerweise zur Folge, dass der angefochtene Entscheid grundsätzlich ungeachtet seines Inhaltes als rechtswidrig aufgehoben werden müsste, weshalb zunächst zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt hat. 2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör bezweckt, dass die von einem Verwaltungsverfahren betroffene Person sich als ein „Subjekt in einem sie betreffenden Verwaltungsverfahren“ am Verfahren beteiligen kann (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 42 N 2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist selbstverständlich nicht bereits gewahrt, wenn der Versicherungsträger die Stellungnahme der Partei lediglich „pro forma“ zur Kenntnis nimmt; vielmehr ist der Versicherungsträger verpflichtet, sich mit den Vorbringen auseinander zu setzen, was unter anderem ausschliesst, dass er stillschweigend darüber hinweggeht (Kieser, a.a.O., Art. 42 N 7, mit Hinweisen). 2.2. Die Beschwerdegegnerin hat das Erlassbegehren des Beschwerdeführers am 6. September 2022 ohne jede Begründung abgewiesen. Damit dürfte sie ihre Begründungspflicht nach Art. 49 Abs. 3 ATSG verletzt haben, was hier allerdings nicht weiter von Bedeutung ist. Offenbar ist sich der Beschwerdeführer nämlich dennoch bewusst gewesen, dass von Bedeutung sein dürfte, ob er seine Meldepflicht erfüllt habe. In der Folge hat er deshalb ausführlich Stellung zur Erfüllung der Meldepflicht genommen. Er hat auf eigene Faust Sachverhaltsabklärungen getätigt und es ist ihm gelungen, überzeugende Belege für die Erfüllung seiner Meldepflicht zu liefern. Die Beschwerdegegnerin hat sich nicht mit einem Wort zu den entsprechenden Vorbringen und Belegen des Beschwerdeführers geäussert. Vielmehr hat sie das Erlassbegehren mit der Verfügung vom 24. März 2023 erneut ohne jede Begründung abgewiesen. Der Beschwerdeführer, der offenkundig noch immer der Ansicht gewesen ist, die Erfüllung der Meldepflicht sei von entscheidender Bedeutung, hat in der Folge weitere eigene Abklärungen getätigt und nochmals ausführlich zur Frage nach der Erfüllung der 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Meldepflicht Stellung genommen. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin dann allerdings festgehalten, die Antwort auf die Frage, ob er seine Meldepflicht erfüllt habe, sei gar nicht entscheidrelevant; massgebend sei vielmehr, dass er seine Kontroll- und Hinweispflicht verletzt habe. Diese Begründung hat den bis dahin nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer völlig unerwartet getroffen. Ihm hat bis dahin nicht bewusst sein können, dass die – gesetzlich nicht kodifizierte – Kontroll- und Hinweispflicht eine massgebliche Rolle im Erlassverfahren spielen könnte. Obwohl für die Beschwerdegegnerin bereits bei der Prüfung der ersten Einsprache gegen die erste Verfügung vom 6. September 2022 ersichtlich gewesen sein muss, dass der Beschwerdeführer angenommen hat, nur die Meldepflicht sei massgebend, hat sie ihn „auflaufen“ lassen, indem sie sich erst im Einspracheentscheid mit seinen Vorbringen auseinander gesetzt und ihm erklärt hat, dass nicht nur die Melde-, sondern auch die Kontroll- und Hinweispflicht von Bedeutung sei. Der Beschwerdeführer hat nie die Gelegenheit erhalten, sich zum Thema der Erfüllung der Kontroll- und Hinweispflicht zu äussern. Das Bundesgericht vertritt zwar die Auffassung, dass eine versicherte Person keinen Anspruch auf rechtliches Gehör vor dem Erlass einer Verfügung habe, die durch eine Einsprache angefochten werden kann, weil das rechtliche Gehör im Einspracheverfahren ex post gewährt werde. Damit kann aber natürlich nicht gemeint sein, dass es auch keinen Anspruch auf eine Verfügungsbegründung gebe. Selbst wenn der Auffassung des Bundesgerichtes folgend eine „typische“ Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör hier verneint werden müsste, läge jedenfalls eine „atypische“ Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Form der Verletzung der Begründungspflicht (Art. 49 Abs. 3 ATSG) vor. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör „geheilt“ (eigentlich: ignoriert) werden, wenn die betroffene Person ausdrücklich erklärt oder aber eindeutig zu erkennen gibt, dass sie eine rasche materielle Erledigung der Angelegenheit einem in jeder Hinsicht formal korrekten Verfahren vorzieht. Der Beschwerdeführer hat die Gehörsverletzung explizit gerügt. Er hat nicht zu erkennen gegeben, dass er mit einer „Heilung“ (also im Ergebnis mit einem Ignorieren) der Gehörsverletzung einverstanden wäre. Folglich kommt das Ignorieren der Gehörsverletzung nicht in Frage. Dagegen könnte eingewendet werden, die Rückweisung der Sache zur formal korrekten Durchführung des Verwaltungs- und Einspracheverfahrens sei nichts weiter als ein „formalistischer Leerlauf“. Diese Behauptung wäre aber nur zutreffend, wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die Beschwerdegegnerin zum Vorneherein nicht bereit wäre, sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers im wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahren ernsthaft auseinander zu setzen, dass sie also befangen wäre. Eine solche Annahme wäre hier unbegründet, denn die Beschwerdegegnerin ist durchaus willens gewesen, auf die 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Der obsiegende Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist vorliegend als gering zu qualifizieren, weil sich das Beschwerdeverfahren auf eine Verfahrensrechtsfrage beschränkt hat und weil dafür nur wenige Akten zu studieren gewesen sind. Die Parteientschädigung wird deshalb auf 2’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Sache wird zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 2’500 Franken zu entschädigen. Argumente des Beschwerdeführers einzugehen: Die Sachbearbeiterin hat in einer internen Notiz am 30. Dezember 2022 festgehalten, dass der gute Glaube durchaus bejaht werden könnte (EL-act. 22), und die Rechtsdienstmitarbeiterin hat im angefochtenen Einspracheentscheid eingeräumt, dass der Beschwerdeführer seine Meldepflicht erfüllt habe. Nichts deutet darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin befangen und folglich nicht bereit wäre, sich im wieder aufzunehmenden Verwaltungsverfahren mit den Vorbringen des Beschwerdeführers zur Kontroll- und Hinweispflicht sowie mit den Ausführungen der Sachbearbeiterin vom 30. Dezember 2022 auseinander zu setzen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich in Gutheissung der Beschwerde aus formalen Gründen aufzuheben und die Sache ist zur korrekten Durchführung des Verwaltungsverfahrens und zur neuen Entscheidung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Die Beschwerdegegnerin wird die Frage nach der Erfüllung dieser Pflicht anhand einer sorgfältigen Würdigung im konkreten Fall beantworten und dem Beschwerdeführer in ihrer neuen Verfügung die Kontroll- und Hinweispflicht genau erklären. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 20.03.2024 Art. 42 ATSG. Anspruch auf rechtliches Gehör (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. März 2024, EL 2023/27).
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2026-04-11T07:15:00+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen