Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2023/12 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 17.01.2024 Entscheiddatum: 09.11.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 09.11.2023 Art. 11 ELG. Ergänzungsleistung. Anrechenbares Vermögen. Verzicht. Übermässiger Verzehr. Beweislosigkeit bezüglich Vermögensverbrauch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2023, EL 2023/12). Entscheid vom 9. November 2023 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2023/12 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Silvana Ebneter, M.A. HSG in Law, Amparo Anwälte und Notare, Neugasse 26, Postfach 148, 9001 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A.___ meldete sich im Juni 2017 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (EL-act. I/33). Die EL-Durchführungsstelle forderte ihn am 13. November 2017 auf (EL-act. I/30), weitere Unterlagen (Krankenkassenpolicen, Mietunterlagen, Vermögens- und Zinsbelege, Belege betreffend ein Motorfahrzeug, Steuerunterlagen) einzureichen. Sie drohte ihm an, dass sie nicht auf seine Anmeldung eintreten werde, falls er diese Unterlagen nicht bis spätestens am 1. Dezember 2017 einreichen werde. Der EL-Ansprecher reagierte nicht auf dieses Schreiben. Unter Hinweis auf eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des EL-Ansprechers bei der Sachverhaltsabklärung trat die EL-Durchführungsstelle mit einer Verfügung vom 5. Dezember 2017 nicht auf die EL-Anmeldung ein (EL-act. I/29). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.a. Im Oktober 2019 meldete sich der EL-Ansprecher erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. I/23). Er gab an, ihm und seiner Ehefrau flössen ausser den Altersrenten der AHV keine Einnahmen zu. Er sei selbständig erwerbstätig und teilinvalid gewesen, weshalb er keine Leistungen aus der beruflichen Vorsorge erhalte. Der Mietzins der Wohnung betrage 1’670 Franken pro Monat. Auf eine Rückfrage der EL-Durchführungsstelle hin reichte der EL-Ansprecher im Januar 2020 weitere Unterlagen ein (EL-act. I/19). Diesen liess sich entnehmen, dass er im Jahr 2005 eine mit 395’000 Franken belehnte Liegenschaft für 493’000 Franken gekauft und diese im Jahr 2016 für 1’780’000 Franken wieder verkauft hatte. Der Käufer hatte Grundpfandschulden von 1’024’000 Franken übernommen, die Grundstückgewinnsteuer von 360’000 Franken bezahlt und 396’000 Franken an die A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehefrau des EL-Ansprechers überwiesen. Der amtliche Verkehrswert der Liegenschaft hatte 1’400’000 Franken betragen (EL-act. I/17). Die EL-Durchführungsstelle forderte den EL-Ansprecher am 14. Januar 2020 auf anzugeben (EL-act. I/15), was in den ersten zehn Monaten des Jahres 2019 mit seinem Vermögen geschehen sei. Per 31. Dezember 2018 habe der Vermögensstand noch 105’669 Franken betragen; per 31. Oktober 2019 habe sich das Vermögen auf lediglich noch 11’480 Franken belaufen. Der EL-Ansprecher antwortete am 9. Februar 2020 (ELact. 14), vom „angeblichen Verkaufsgewinn der Liegenschaft“ hätten er und seine Ehefrau über 300’000 Franken „an Steuern abliefern“ müssen. Mehrere tausend Franken seien für Verschreibungskosten, Treuhandgebühren, Anwaltskosten etc. ausgegeben worden. Leider seien er und seine Ehefrau falsch beraten und teilweise über den Tisch gezogen worden. Im Jahr 2019 hätten sie einen Geschäftskredit zurückbezahlt. Sie hätten den kranken Sohn unterstützt und mehrere tausend Franken für Krankheitskosten des EL-Ansprechers ausgegeben, der am Parkinson’schen Syndrom sowie an Lungen- und Luftröhrenkrebs leide. Zudem hätten sie verschiedene Einrichtungsgegenstände neu anschaffen müssen. Sie hätten den Kindern und Enkeln mehrere tausend Franken geschenkt. Da die Einnahmen nicht zur Deckung des täglichen Bedarfs ausgereicht hätten, hätten sie das Vermögen „um weitere 25’000 Franken belastet“. Im Juni 2018 hätten sie für 18’900 Franken ein Auto gekauft, das sie „mit schwerem Blechschaden“ im November 2019 für 4’000 Franken ohne Quittung verkauft hätten („Export“). Auf eine weitere Rückfrage der EL-Durchführungsstelle hin reichte der EL-Ansprecher im März 2020 Belege ein, denen sich entnehmen liess (ELact. I/12), dass er im Mai 2016 Anwaltskosten von 6’885 Franken, im Mai 2018 Treuhandgebühren von 1’055 Franken, im Februar 2020 Treuhandgebühren von 250 Franken, im Oktober 2017 einen Kaufpreis für ein Auto von 8’500 Franken, im August 2017 eine Kreditschuld von 29’596 Franken und im August 2017 Entsorgungskosten von 600 Franken bezahlt hatte. Der EL-Ansprecher machte geltend, er habe seinem schwer erkrankten Sohn, der „einfach alles verloren“ habe, 25’000 Franken gegeben. Seine eigenen Gesundheitskosten könne er nicht belegen. Die Schenkungen an die Kinder und Enkel hätten sich gesamthaft auf etwa 30’000 Franken belaufen. Auch dafür existierten keine Belege. A.c. Mit einer Verfügung vom 27. April 2020 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher für die Zeit ab dem 1. Oktober 2019 eine der kantonalen A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (sog. Minimalgarantie) entsprechende Ergänzungsleistung zu (EL-act. I/5). Zur Begründung führte sie an, da der starke Rückgang des Vermögens nicht belegt worden und auch nicht durch den laufenden alltäglichen Bedarf erklärbar sei, habe sie einen Vermögensverzicht von total 180’495 Franken berücksichtigt. Auf diesem Verzichtsvermögen habe sie einen hypothetischen Zins von 0,04 Prozent angerechnet. Am 25. Mai 2020 liess der EL-Bezüger eine Einsprache gegen diese Verfügung erheben (EL-act. I/3). Er liess geltend machen (EL-act. II/27), er habe am 31. Dezember 2015 nicht über ein Vermögen von 38’614 Franken verfügt, wie die EL-Durchführungsstelle fälschlicherweise angenommen habe, denn damals sei der Saldo eines Kontokorrentkontos 33’193 Franken im Minus gewesen, weshalb der effektive Vermögensstand lediglich 5’826 Franken betragen habe. Das Kontokorrentkonto sei im Januar 2018 saldiert worden. Dafür habe der EL-Ansprecher 29’776 Franken aufwenden müssen. Im Jahr 2017 habe er nachträglich einen Geschäftsaufwand von 8’427 Franken begleichen müssen. Nach der Gutschrift von 396’000 Franken infolge des Liegenschaftsverkaufs habe der EL-Ansprecher diverse Auslagen tätigen müssen. Für den Mietzins der Geschäftsliegenschaft habe er 27 × 2’010 Franken bezahlen müssen (bis Ende Oktober 2019). Die Telefongebühren hätten sich auf 6’036 Franken belaufen. Die Schrankfachgebühr habe insgesamt 599 Franken betragen. Für Sperrgebühren, Konto- und Portospesen sowie die Kartengebühr habe der EL- Ansprecher total 729 Franken ausgegeben. Hinzu gekommen seien „Sammelbelastungen“ von 214’834 Franken, Ausgaben für Waren und Dienstleistungen von 15’777 Franken, Hypothekarzinsen von 5’735 Franken, die Belastung der Mietkaution von 5’500 Franken sowie eine Kartenzahlung von 560 Franken. Für die neue Wohnungseinrichtung habe der EL-Ansprecher 9’581 Franken ausgegeben. Die EL-Durchführungsstelle teilte dem EL-Ansprecher im November 2020 mit (ELact. II/25), dass sie die Kontenbewegungen nochmals überprüft habe. Dabei habe sich ergeben, dass es in den Jahren 2017 und 2019 zu einem „unerklärten“ Vermögensrückgang von 72’537 Franken und von 59’721 Franken gekommen sei. Der EL-Ansprecher liess am 11. Dezember 2020 geltend machen (EL-act. II/24), die EL- Durchführungsstelle habe zwei Sammelaufträge über 2’500 Franken (7. Juni 2017) und über 3’432 Franken (19. August 2019) übersehen. Zudem habe sie die Saldi der Sammelaufträge nicht korrekt addiert. Die EL-Durchführungsstelle habe die Vermögenszunahmen im Verlauf einzelner Jahre ignoriert, was unzulässig sei, weil die A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Vermögensentwicklung „als Ganzes zu betrachten“ sei. Schliesslich habe sie diverse nachgewiesene Ausgaben unberücksichtigt gelassen. Von den Barabhebungen über insgesamt 117’000 Franken seien insgesamt 96’000 Franken wieder eingezahlt worden. Den Restbetrag von etwa 21’000 Franken habe der EL-Ansprecher für die Deckung seines Lebensbedarfs ausgegeben. Am 18. Dezember 2020 erliess die EL-Durchführungsstelle eine Verfügung, mit der sie die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2021 auf 936 Franken pro Monat erhöhte (ELact. II/23). Am 29. März 2021 erliess sie eine weitere Verfügung, mit der sie die Ergänzungsleistung erneut auf 936 Franken ab dem 1. Januar 2021 festsetzte (EL-act. II/20). Der EL-Ansprecher liess am 12. April 2021 eine Einsprache gegen diese Verfügung erheben und die Berechnung der Ergänzungsleistung ohne die Berücksichtigung eines Vermögensverzichtes beantragen (EL-act. II/17). Mit einer Verfügung vom 17. Dezember 2021 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2022 auf 942 Franken pro Monat (EL-act. II/11). Auch diese Verfügung wurde vom EL-Ansprecher mit einer Einsprache angefochten (EL-act. II/7). Mit einem Entscheid vom 23. November 2022 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 27. April 2020, vom 29. März 2021 und vom 17. Dezember 2021 ab (EL-act. II/3). Zur Begründung führte sie an, die Neuberechnung unter Berücksichtigung der vom EL-Ansprecher belegten Ausgaben habe nach wie vor „hohe Vermögensverzichte“ in den Jahren 2017–2019 ergeben. Am Ergebnis der Anspruchsberechnung ändere sich nichts. A.f. Am 21. Dezember 2022 erliess die EL-Durchführungsstelle einen weiteren Einspracheentscheid, der jenen vom 23. November 2022 ersetzte (EL-act. III/11). Sie hielt fest, die Rechtsvertreterin des EL-Ansprechers habe telefonisch auf verschiedene Berechnungsfehler hingewiesen, weshalb die Berechnung habe korrigiert werden müssen. Da der Einspracheentscheid vom 23. November 2022 noch nicht in formelle Rechtskraft erwachsen sei, könne er ersetzt werden. Die Neuberechnung habe einen höheren Ausgabenüberschuss zum Ergebnis gehabt, weshalb die Einsprache teilweise gutzuheissen sei. Dem EL-Ansprecher stehe eine monatliche Ergänzungsleistung von 937 Franken ab Oktober 2019, von 930 Franken ab Januar 2020, von 1’288 Franken ab Januar 2021 und von 1’379.60 Franken ab Januar 2022 zu. A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen Am 26. Januar 2023 liess der EL-Ansprecher (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2022 erheben (act. G 1). Er liess die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Durchführung weiterer Abklärungen beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, berücksichtige man sämtliche belegten Ausgaben, verbleibe ein „unbelegter“ Vermögensverbrauch von maximal 52’305 Franken. Zusätzlich habe der Beschwerdeführer aber auch einige Barzahlungen getätigt, deren Gesamtbetrag sich auf 29’730 Franken belaufe. Schliesslich habe er mit seiner Bankkarte Einrichtungsgegenstände im Wert von 3’251 Franken gekauft. Der „Vermögensverzicht“ betrage folglich maximal 25’387 Franken. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 22. Februar 2023 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Das Versicherungsgericht wies den Beschwerdeführer am 18. April 2023 darauf hin (act. G 7), dass die Beschwerdegegnerin sich nicht mit den Schenkungen an die Kinder und Enkel im Gesamtbetrag von 55’000 Franken befasst und dass sie zudem sämtliche Überweisungen, die der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar 2017 bis und mit September 2019 getätigt habe, unbesehen als „Nicht-Verzicht“ qualifiziert habe. Das Versicherungsgericht könnte zur Auffassung gelangen, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von Januar 2017 bis und mit September 2019 auf mehr Vermögen verzichtet habe, als die Beschwerdegegnerin berücksichtigt habe. Folglich bestehe die Möglichkeit einer reformatio in peius. Der Beschwerdeführer liess am 8. Mai 2023 an seiner Beschwerde festhalten (act. G 8). Er liess geltend machen, die Beschwerdegegnerin habe nur die Sammelaufträge als „Nicht-Verzicht“ qualifiziert, da diese insbesondere der Bestreitung des Lebensbedarfs gedient hätten. Die übrigen Belastungen habe sie dagegen als einen Verzicht qualifiziert. Damit habe sie die Schenkungen an die Kinder und Enkel bereits berücksichtigt. Die Unterstützungsleistungen an den erkrankten Sohn von insgesamt 25’000 Franken seien in bar erfolgt. Die übrigen Zuwendungen seien grösstenteils in der Form von Sachleistungen erfolgt. Eine „Verschwendung“ von Vermögen sei nicht auszumachen. B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit. Zunächst ist zu prüfen, ob es zulässig gewesen ist, den vorangehenden Einspracheentscheid vom 23. November 2022 noch während der laufenden Rechtsmittelfrist zu widerrufen und durch einen neuen Einspracheentscheid zu ersetzen. Diese Frage ist zu bejahen, denn gemäss dem Art. 53 Abs. 3 ATSG kann ein Versicherungsträger einen angefochtenen Einspracheentscheid noch so lange widerrufen, bis er die Beschwerdeantwort erstattet, weshalb es auch zulässig sein muss, einen (noch) nicht angefochtenen Einspracheentscheid während der laufenden Rechtsmittelfrist zu widerrufen (eingehend dazu: Entscheid IV 2018/211 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 16. November 2018, E. 2). Der – zulässige – Widerruf des Einspracheentscheides vom 23. November 2022 hat zur Folge gehabt, dass das ursprüngliche Einspracheverfahren wieder aufgelebt ist und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat abgeschlossen werden müssen. 1.1. Der angefochtene Einspracheentscheid hat mehrere Verfügungen betroffen: Mit der Verfügung vom 27. April 2020 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2019 eine Ergänzungsleistung zugesprochen. Diese Verfügung ist vom Beschwerdeführer angefochten worden und folglich nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer nie einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung begründet hat. Die Verfügung vom 27. April 2020 muss allerdings nebst der Zusprache einer Ergänzungsleistung auch den – konkludenten – Entzug der aufschiebenden Wirkung der Einsprache sowie die – konkludente – Anordnung enthalten haben, die Verfügung sofort vorsorglich zu vollziehen, das heisst dem Beschwerdeführer bereits vorsorglich eine Nachzahlung auszurichten und laufend eine Ergänzungsleistung auszubezahlen. Diese vorsorgliche Vollzugsanordnung ist vom Beschwerdeführer nicht angefochten worden und folglich verbindlich geworden. Die später ergangenen Verfügungen vom 18. Dezember 2020, vom 29. März 2021 und vom 17. Dezember 2021 können keine materiellen Revisionsverfügungen im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gewesen sein, weil der Beschwerdeführer damals ja noch gar keinen formell rechtskräftigen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat. Diese Verfügungen haben also nur auf eine Anpassung der vorsorglichen Auszahlung abgezielt, was bedeutet, dass es sich dabei um vorsorgliche und rein vollzugsrechtliche Revisionsverfügungen gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat alle drei Verfügungen angefochten und verlangt, dass ihm eine höhere Ergänzungsleistung ausbezahlt werde. Dieses Begehren kann – der rein vorsorglichen und vollzugsrechtlichen Natur der Verfügungen vom 18. Dezember 2020, vom 29. März 2021 und vom 17. Dezember 2021 entsprechend – nur als das Begehren um höhere 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorsorgliche Auszahlungen interpretiert werden. Diese Einsprachen sind nicht durch die Eröffnung des Einspracheentscheides vom 21. Dezember 2022 gegenstandslos geworden, denn in materieller Hinsicht hat der Einspracheentscheid nur die Sachverhaltsentwicklung bis zum 27. April 2020 berücksichtigt, was bedeutet, dass es auch nach der Eröffnung des Einspracheentscheides an einer „definitiven“ Verfügung betreffend den EL-Anspruch nach dem 27. April 2020 gefehlt hat, sodass weiterhin ein Bedarf nach einer vorsorglichen, vollzugsrechtlichen Regelung für die Zeit nach dem 27. April 2020 bestanden hat. Bei genauer Betrachtung enthält der angefochtene Einspracheentscheid also die Zusprache einer Ergänzungsleistung für die Zeit ab Oktober 2019 sowie drei vorsorgliche revisionsweise Anpassungen der rechtskräftigen konkludenten vorsorglichen Vollzugsanordnung, ab dem 27. April 2020 sofort eine noch gar nicht verbindlich zugesprochene Ergänzungsleistung auszuzahlen. Dem Beschwerdeführer hat es frei gestanden, nur einen oder nur einige dieser vier Entscheide anzufechten. Seine Beschwerde richtet sich gegen den angefochtenen Einspracheentscheid in toto, was nur als eine Anfechtung aller vier Entscheidinhalte interpretiert werden kann. Dieses Beschwerdeverfahren beinhaltet folglich vier Gegenstände. Die gemeinsame Behandlung führt nicht zu einer „Verschmelzung“ dieser Gegenstände; dem Beschwerdeführer steht es frei, diesen Entscheid nur bezüglich eines einzelnen oder nur einiger der Gegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen. Bei der Prüfung der Rechtmässigkeit des sich auf die Verfügung vom 27. April 2020 beziehenden Teils des angefochtenen Einspracheentscheides stellt sich vorab die Frage, ob es rechtmässig gewesen ist, die frühere Anmeldung zu ignorieren, die der Beschwerdeführer im Juni 2017 eingereicht hatte. Damals war die Beschwerdegegnerin nämlich wegen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung in Anwendung des Art. 43 Abs. 3 ATSG nicht auf das Begehren um eine Ergänzungsleistung eingetreten. Bei richtiger Interpretation des Art. 43 Abs. 3 ATSG hätte die Beschwerdegegnerin das Verwaltungsverfahren lediglich für die Dauer der Weigerung des Beschwerdeführers, seine Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung zu erfüllen, sistieren dürfen. Sobald er seiner Mitwirkungspflicht doch noch nachgekommen wäre (was gemäss den Akten bislang noch nicht der Fall gewesen ist, da der Beschwerdeführer lediglich einen Teil der damals angeforderten Unterlagen eingereicht hat), hätte sie das Verwaltungsverfahren fortsetzen und einen EL-Anspruch ab Juni 2017 prüfen müssen; die Sanktionsverfügung hätte ihre Wirkung restlos verloren (vgl. statt vieler den Entscheid EL 2021/39 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 19. Juli 2022, E. 2.2, mit Hinweisen). Nun hat die Beschwerdegegnerin aber am 5. Dezember 2017 eine Nichteintretensverfügung erlassen, mit der sie das Verwaltungsverfahren „definitiv“ beendet hat, denn jene 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.
Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz und seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt und er hat eine Altersrente der AHV bezogen. Damit hat er die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Ergänzungsleistung erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob ein anspruchsbegründender Ausgabenüberschuss bestanden hat. Die Berechnung des Ausgabenüberschusses hat für die Zeit bis zum 31. Dezember 2020 nach den altrechtlichen Bestimmungen vor dem Inkrafttreten der ELG-Reform am 1. Januar 2021 zu erfolgen. 3.
Als Ausgaben sind die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, die Ausgaben für die Wohnungsmiete sowie die Lebensbedarfspauschale für ein Ehepaar zu berücksichtigen. Die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung haben im Jahr 2019 je 5’520 Franken und im Jahr 2020 je 5’580 Franken betragen. Der Wohnungsmietzins ist höher als der gesetzliche Maximalbetrag von 15’000 Franken gewesen, weshalb der gesetzliche Maximalbetrag zu berücksichtigen ist. Die Lebensbedarfspauschale hat sich im hier massgebenden Zeitraum bis Ende April 2020 auf 29’175 Franken belaufen. Damit ergibt sich ein Ausgabentotal von 55’215 Franken für die Zeit ab Oktober 2019 und von 55’335 Franken ab Januar 2020. 4. Verfügung hat den Hinweis enthalten, dass sich der Beschwerdeführer neu anmelden müsse, falls er dereinst Ergänzungsleistungen beziehen wolle. Diese Verfügung ist unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen und daher für die Parteien wie auch für das Versicherungsgericht verbindlich geworden. Folglich ist die frühere Anmeldung vom Juni 2017 für dieses Beschwerdeverfahren irrelevant. In materieller Hinsicht ist erst für die Zeit ab Oktober 2019 zu prüfen, ob ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestanden hat. Als effektive Einnahmen sind dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau nur die Altersrenten der AHV von 38’052 Franken zugeflossen. 4.1. Gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ist aber zusätzlich ein Zehntel des den gesetzlichen Freibetrag übersteigenden Vermögens als eine (fiktive) Einnahme anzurechnen. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau haben am 31. Dezember 2016 nachweislich über ein Vermögen von 348’140 Franken verfügt. Gemäss den Akten hat der Beschwerdeführer am 30. September 2019 über Bankguthaben von insgesamt 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 27’643 Franken = 1’101.16 Franken (EL-act. I/25–1) + 2’244.02 Franken (EL-act. I/10–9) + 18’539.56 Franken (EL-act. II/26–62) + 5’500 Franken (EL-act. II/27) + 141.74 Franken (EL-act. II/27) + 116.38 Franken (EL-act. II/27) verfügt. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheverfahren eine amtliche Auskunft des Steueramtes eingeholt. Demnach ist mit Stichtag am 31. Dezember 2019 ein Reinvermögen von 34’863 Franken besteuert worden (EL-act. II/5). Dass sich das Gesamtvermögen des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2019 und dem 31. Dezember 2019 um rund 7’000 Franken erhöht hätte, ist als unwahrscheinlich auszuschliessen. Der Beschwerdeführer muss bereits am 31. September 2019 über weitere Vermögenswerte verfügt haben, nach denen die Beschwerdegegnerin (anders als das Steueramt) wohl nicht explizit gefragt hat, wie etwa ein Motorfahrzeug, Schmuck oder dergleichen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen werden, spielt es keine Rolle, mit welchem Betrag gerechnet wird, da die Berücksichtigung des tieferen Betrages zur Folge hätte, dass im Gegenzug ein entsprechend höheres Verzichtsvermögen angerechnet werden müsste et vice versa. Überwiegend wahrscheinlich hat der Beschwerdeführer bereits am 31. September 2019 über ein massgebendes verzehrbares Reinvermögen von 34’863 Franken verfügt, weshalb die nachfolgenden Berechnungen ausgehend von diesem Betrag zu erfolgen haben. In der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2019 hat sich das Vermögen folglich um 348’140 – 34’863 = 313’277 Franken verringert. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Würdigung des Sachverhaltes die Frage, ob sich das Vermögen des Beschwerdeführers effektiv um diesen Betrag verringert hatte, mit der Frage nach einem allfälligen Vermögensverzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vermischt. Diese beiden Fragen müssen aber strikt getrennt beantwortet werden. In einem ersten Schritt ist zunächst nur zu prüfen, ob sich das Vermögen tatsächlich im angegebenen Betrag verringert hat. Die Bankauszüge belegen entsprechende Abgänge, weisen aber unter anderem auch Barabhebungen im Gesamtbetrag von 99’457.15 Franken auf. Diesen Abhebungen stehen Bareinzahlungen im Gesamtbetrag von 86’000 Franken gegenüber, was bedeutet, dass der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum insgesamt 13’457.15 Franken in bar abgehoben hat. Er hat behauptet, er habe dieses Geld zur Deckung seiner alltäglichen Ausgaben benötigt, aber diese Behauptung hat er nicht belegen können. Zwar ist es möglich, dass der Beschwerdeführer beispielsweise regelmässig Einkäufe mit Bargeld bezahlt und das Geld tatsächlich zur Deckung eines Teils seines alltäglichen Bedarfs verwendet hat, es ist aber nicht überwiegend wahrscheinlich. Die Bankauszüge weisen nämlich zahlreiche Überweisungen für Dinge des alltäglichen Bedarfs aus, das heisst es ist unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau dazu noch weitere Dinge des alltäglichen Bedarfs im Umfang von insgesamt 13’457.15 Franken gekauft und in bar bezahlt haben. In antizipierender Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass sich die Verwendung des Betrages von 13’457.15 Franken nicht mehr mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit wird nachweisen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte lassen, weshalb diesbezüglich eine objektive Beweislosigkeit vorliegt. Diese wirkt sich in einer lückenfüllenden analogen Anwendung des Art. 8 ZGB zulasten des Beschwerdeführers aus, was bedeutet, dass der entsprechende Betrag von 13’457.15 Franken bei der Berechnung des anrechenbaren Vermögens als noch vorhandenes und verzehrbares Vermögen qualifiziert werden muss. Bei der EL-Anspruchsberechnung ist also von einem effektiv noch vorhandenen Vermögen von 13’457 + 34’863 = 48’320 Franken auszugehen (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2019/61 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 1. Juni 2021, E. 5.1; vom Bundesgericht mit dem Urteil 9C_377/2021 vom 22. Oktober 2021 – allerdings ohne jede Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Argumentation – aufgehoben). Dieses Vermögen enthält unter anderem eine Mietzinskaution von 5’500 Franken, die der Beschwerdeführer selbstverständlich nicht verzehren kann. Das massgebende verzehrbare Vermögen beträgt folglich 48’320 – 5’500 = 42’820 Franken. Angesichts eines Vermögensverbrauchs von 348’140 – 48’320 = 299’820 Franken innerhalb von knapp drei Jahren stellt sich im zweiten Schritt die Frage nach einem Vermögensverzicht. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, er habe seinem schwer erkrankten Sohn mit insgesamt etwa 25’000 Franken ausgeholfen. Zusätzlich habe er seinen übrigen Kindern und den Enkeln insgesamt etwa 30’000 Franken geschenkt. Diese Hilfeleistungen und Schenkungen im Gesamtbetrag von 55’000 Franken müssen ungeachtet ihrer Motivation (vgl. die Hinweise auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtes bei Ralph Jöhl/Patricia Usinger, Ergänzungsleistungen zur AHV/ IV, in: Bundessozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz. 177) als ein Vermögensverzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (bzw. des neuen Art. 11a ELG) qualifiziert werden. In ergänzungsleistungsrechtlicher Hinsicht ist nämlich nur massgebend, dass dieser Betrag – unabhängig davon, wofür oder weshalb – dem ergänzungsleistungsrechtlichen Vorsorgezweck entzogen worden ist und dass es nicht die Aufgabe der Allgemeinheit sein kann (die die Ergänzungsleistungen mit Steuern finanziert), das entsprechende Manko zu decken. 4.3. Nebst diesen Hilfeleistungen und Schenkungen im Gesamtbetrag von 55’000 Franken hat der Beschwerdeführer nachweislich 299’820 – 55’000 = 244’820 Franken verbraucht. Bei einem ergänzungsleistungsrechtlich relevanten jährlichen Lebensbedarf von rund 66’000 Franken (unter Berücksichtigung des vollen Mietzinses von rund 12 × 2’130 = 25’560 Franken pro Jahr sowie der effektiven Krankenkassenprämien von rund 11’500 Franken pro Jahr; vgl. E. 3) und Rentenleistungen der AHV von rund 38’000 Franken (vgl. E. 4.1) haben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2019 insgesamt 2,75 × 28’000 = 77’000 Franken ihres Vermögens zur Deckung ihres gerechtfertigten alltäglichen Bedarfs verbraucht. Darüber hinaus sind sie nachweislich mit aussergewöhnlichen Ausgaben konfrontiert 4.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewesen: Sie haben für insgesamt rund 33’000 Franken Möbel und zwei Autos gekauft (vgl. act. G 1), einen Geschäftskredit von 29’596 Franken zurückbezahlt (vgl. EL-act. I/ 12–8), Treuhandgebühren von 1’055 Franken bezahlt (vgl. EL-act. I/12–5) und das Geschäftskonto mit einem Minussaldo von 29’776 Franken saldiert (vgl. EL-act. I/10–7). Zudem haben sie eine Steuernachzahlung von 7’902.85 Franken, sowie Nachzahlungen von Sozialversicherungsbeiträgen von 23’110 Franken, Versicherungsprämien von insgesamt 16’220 Franken und Krankheitskosten im Gesamtbetrag von 10’222.40 Franken bezahlt. Diese zusätzlichen Ausgaben haben sich auf insgesamt 150’882 Franken belaufen. Zusammen mit dem Vermögensverbrauch für den alltäglichen Bedarf von 77’000 Franken ergibt sich ein Total von 227’882 Franken. Das sind 16’938 Franken weniger, als der Beschwerdeführer und seine Ehefrau im hier massgebenden Zeitraum effektiv ausgegeben haben. Nach der konstanten Rechtsprechung der Abteilung II des St. Galler Versicherungsgerichtes gilt ein übermässiger Vermögensverzehr („Verschwendung“) als ein Verzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis zum 31. Dezember 2020 massgebenden Fassung; vgl. statt vieler etwa den Entscheid EL 2018/2 vom 21. August 2019, E. 2; vom Bundesgericht mit dem BGE 146 V 306 ohne eine Begründung, die diesen Namen verdienen würde, aufgehoben). Das bedeutet, dass die über den existenziellen Bedarf und über die nachweislich getätigten aussergewöhnlichen Ausgaben hinaus getätigten Ausgaben von 16’938 Franken als ein Vermögensverzicht zu qualifizieren sind. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, das im Juni 2018 für 18’900 Franken gekaufte Auto habe einen „schweren Blechschaden“ erlitten, weshalb er es im November 2019 für 4’000 Franken ohne eine Quittung verkauft habe. Auf eine entsprechende Rückfrage der Beschwerdegegnerin hin hat er angegeben, dass er über keine Beweismittel für den Blechschaden und der Verkauf des Fahrzeugs verfüge. Das bedeutet, dass bezüglich des Blechschadens eine objektive Beweislosigkeit vorliegt. Die Bankauszüge weisen weder eine Überweisung noch eine Bareinzahlung über 4’000 Franken im November 2019 aus, weshalb auch diesbezüglich eine objektive Beweislosigkeit vorliegt. Wie bei einem nicht nachweislich verbrauchten Sparguthaben (vgl. E. 4.2) muss in lückenfüllender analoger Anwendung des Art. 8 ZGB der Wert des Fahrzeugs als nach wie vor vorhandenes Vermögen betrachtet werden. Die Beschwerdegegnerin hat einen Wertverlust von 20 Prozent für die Zeit von Juni 2018 bis Ende September 2019 berücksichtigt, was als angemessen erscheint, weshalb diesbezüglich nicht in das von ihr pflichtgemäss ausgeübte Ermessen einzugreifen ist. Das Fahrzeug ist folglich mit einem Wert von 15’120 Franken als effektiv noch vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen. 4.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.
Bei einem Ausgabentotal von 55’215 Franken für die Zeit ab Oktober 2019 und von 55’335 Franken für die Zeit ab Januar 2020 (vgl. E. 3) und einem Einnahmentotal von 38’052 + 5’988 + 141 = 44’181 Franken für die Zeit ab Oktober 2019 und von 38’052 + 4’988 + 121 = 43’161 Franken ab Januar 2020 ergibt sich ein Ausgabenüberschuss von 11’034 Franken ab Oktober 2019 und von 12’174 Franken ab Januar 2020. Dieser Ausgabenüberschuss ist für die Monate Oktober, November und Dezember 2019 tiefer als die Summe der kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (als sog. Minimalgarantie) und für die Zeit ab Januar 2020 höher als die Minimalgarantie. Der Beschwerdeführer hat folglich einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von je 920 Franken für die Monate Oktober, November und Ein Vermögensverzicht ist im Jahr des Verzichtes und im Folgejahr zum vollen Wert zu berücksichtigen; anschliessend ist er bei jedem Kalenderjahrwechsel um 10’000 Franken zu reduzieren (Art. 17a ELV bzw. Art. 17e ELV in der neuen Fassung). Der Beschwerdeführer hat erstmals im Jahr 2017 auf Vermögen verzichtet, weshalb der Betrag des Verzichtsvermögens auf den Zeitpunkt des frühestmöglichen Anspruchsbeginns im Oktober 2019 um 10’000 Franken zu reduzieren ist. Bei der Anspruchsberechnung sind also ein effektiv vorhandenes, verzehrbares Vermögen von 34’863 + 13’457 + 15’120 – 5’500 = 57’940 Franken sowie ein Verzichtsvermögen von 55’000 + 16’938 – 10’000 = 61’938 Franken zu berücksichtigen. Nach Abzug des gesetzlichen Freibetrages von 60’000 Franken verbleibt ein anrechenbares Vermögen von 59’878 Franken. Folglich ist für die Zeit ab Oktober 2019 ein sogenannter Vermögensverzehr von 5’988 Franken als zusätzliche Einnahme zu berücksichtigen. Ab Januar 2020 beträgt der sogenannte Vermögensverzehr 4’988 Franken. 4.6. Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht einen hypothetischen Vermögensertrag als weitere Einnahme angerechnet. Den Zins hat sie gemäss der Rz. 3524.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) ausgehend vom durchschnittlichen Zinssatz für Spareinlagen des Vorjahres berechnet. Diesbezüglich besteht keine Veranlassung, in das pflichtgemäss ausgeübte Ermessen der Beschwerdegegnerin bei der „Erhebung“ eines fiktiven Sachverhaltes einzugreifen. Der Zinssatz hat 0,12 Prozent im Jahr 2018, 0,11 Prozent im Jahr 2019, 0,09 Prozent im Jahr 2020, 0,06 Prozent im Jahr 2021 und 0,02 Prozent im Jahr 2022 betragen (vgl. Rz. 3524.01 WEL mit Hinweisen). Bei einem Total des anrechenbaren Vermögens von 57’940 + 61’938 = 119’878 Franken im Oktober 2019 und einem massgebenden Zinssatz von 0,12 Prozent resultiert für die Zeit ab Oktober 2019 ein hypothetischer Vermögensertrag von 144 Franken. Für die Zeit ab Januar 2020 beträgt der hypothetische Vermögensertrag 0,11 Prozent von 109’878 Franken, also 121 Franken. 4.7. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2019 und von 1’015 Franken pro Monat ab Januar 2020. Der angefochtene Einspracheentscheid, mit dem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für die Monate Oktober, November und Dezember 2019 eine Ergänzungsleistung von je 937 Franken und für die Zeit ab Januar 2020 eine monatliche Ergänzungsleistung von 930 Franken zugesprochen hat, ist deshalb aufzuheben. Dem Beschwerdeführer ist mit Wirkung ab Oktober 2019 eine Ergänzungsleistung von 920 Franken pro Monat und mit Wirkung ab Januar 2020 eine solche von 1’015 Franken pro Monat zuzusprechen. 6.
Die Verfügungen vom 18. Dezember 2020, vom 29. März 2021 und vom 17. Dezember 2021, mit denen die Beschwerdegegnerin die noch nicht verbindlich zugesprochene, aber bereits ausbezahlte Ergänzungsleistung – rein vorsorglich und rein vollzugsrechtlich – im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG an relevante Sachverhaltsveränderungen angepasst hat, sind rechtmässig gewesen. Die vom Beschwerdeführer beantragte darüber hinausgehende Erhöhung des Auszahlungsbetrages der (noch nicht verbindlich zugesprochenen) Ergänzungsleistung ist nicht in Frage gekommen, weil er die ursprüngliche (konkludente) Vollzugsanordnung, sofort eine Ergänzungsleistung im Betrag der zuzusprechenden Ergänzungsleistung auszuzahlen, nicht angefochten hat. Die Beschwerdegegnerin hat die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 18. Dezember 2020, vom 29. März 2021 und vom 17. Dezember 2021 folglich zu Recht abgewiesen. Die Beschwerden gegen diese drei im angefochtenen Einspracheentscheid enthaltenen Entscheide sind ebenfalls abzuweisen. 7. Dieser Verfahrensausgang gilt hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten, die praxisgemäss auf 3’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Entscheid 1. Dem Beschwerdeführer wird eine monatliche Ergänzungsleistung von 920 Franken ab Oktober 2019 und von 1’015 Franken ab Januar 2020 zugesprochen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. Die Beschwerden betreffend die vorsorglichen Anpassungsverfügungen vom 18. Dezember 2020, vom 29. März 2021 und vom 17. Dezember 2021 werden abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 3’500 Franken zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.11.2023 Art. 11 ELG. Ergänzungsleistung. Anrechenbares Vermögen. Verzicht. Übermässiger Verzehr. Beweislosigkeit bezüglich Vermögensverbrauch (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. November 2023, EL 2023/12).
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