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St.Gallen Versicherungsgericht 10.05.2022 EL 2022/6

10 mai 2022·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,591 mots·~18 min·3

Résumé

Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG. Ergänzungsleistung. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Hilflosenentschädigung des Ehegatten als (fiktives) Erwerbseinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2022, EL 2022/6).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2022/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.08.2022 Entscheiddatum: 10.05.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 10.05.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG. Ergänzungsleistung. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Hilflosenentschädigung des Ehegatten als (fiktives) Erwerbseinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2022, EL 2022/6). Entscheid vom 10. Mai 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2022/6 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im November 2020 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung an (EL-act. 74), die ihm mit einer Verfügung vom 10. November 2020 rückwirkend ab dem 1. März 2019 zugesprochen worden war (vgl. EL-act. 58). Die EL-Durchführungsstelle wies ihn am 2. Dezember 2020 darauf hin, dass sie die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau prüfen werde, da jene grundsätzlich verpflichtet sei, sich an der Bestreitung der Lebenshaltungskosten zu beteiligen (EL-act. 70). Der EL-Ansprecher machte am 17. Dezember 2020 geltend (EL-act. 69–3), seine Ehefrau könne keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen, weil sie ihn pflegen müsse und weil sie an gesundheitlichen Einschränkungen leide. In einem Arztzeugnis vom 11. Dezember 2020 hatte Dr. med. B.___ festgehalten (EL-act. 61–11 f.), die Ehefrau leide an einer massiven somatoformen Schmerzstörung, an einer Cervicobrachialgie, an einem lumbospondylogenen Schmerzsyndrom sowie an einer Osteochondrosis dissecans des linken Knies. Zudem bestehe der Verdacht auf eine rheumatologische Grunderkrankung. Die Ehefrau sei vollständig arbeitsunfähig. Am 18. Januar 2021 teilte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD) der EL- Durchführungsstelle mit (EL-act. 63), die Ehefrau des EL-Ansprechers sei im Mai 2018 polydisziplinär begutachtet worden. Die Sachverständigen hätten eine überzeugend begründete Arbeitsfähigkeit von 75 Prozent attestiert. Das Arztzeugnis von Dr. B.___ vom 11. Dezember 2020 enthalte keine Hinweise auf relevante neue medizinische Tatsachen. Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte am 22. Januar 2021 (EL-act. 64), der Ehefrau sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Auszugehen sei vom statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne. Davon seien zehn Prozent abzuziehen, weil das Lohnniveau in der Grossregion Ostschweiz entsprechend tiefer als das gesamtschweizerische Lohnniveau sei. Wegen des fortgeschrittenen Alters der Ehefrau seien weitere zehn Prozent abzuziehen. Unter Berücksichtigung eines Arbeitsfähigkeitsgrades von 75 Prozent und nach Abzug der A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsbeiträge von 6,375 Prozent resultiere ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 31’101 Franken. Mit einer Verfügung vom 29. Januar 2021 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher für den Monat März 2019 eine Ergänzungsleistung von 291 Franken zu; für die Zeit ab April 2019 wies sie das Leistungsbegehren ab (EL-act. 57). Zur Begründung führte sie an, unter Berücksichtigung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau würden die Einnahmen die Ausgaben übersteigen, weshalb mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung bestehe. Die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die ohnehin direkt der Krankenkasse hätte ausbezahlt werden müssen, sei nicht als Ausgabe berücksichtigt worden, weil die Prämien schon längst vom Sozialamt beglichen worden seien. Den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen (EL-act. 46 ff.), dass die EL-Durchführungsstelle lediglich den Mietzins und die Lebensbedarfspauschale für ein Ehepaar als Ausgaben berücksichtigt hatte. Als Einnahmen hatte sie das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau, die IV-Rente des EL-Ansprechers, die erst ab April 2019 zugesprochene IV-Rente des D.___ sowie – für die Zeit ab Januar 2021 – einen hypothetischen Vermögensverzehr und einen Vermögensertrag aus einem Freizügigkeitsguthaben nach BVG angerechnet. Das hatte für den Monat März 2019, in dem der EL-Ansprecher noch keinen Anspruch auf eine IV-Rente des D.___ gehabt hatte, einen Ausgabenüberschuss und für die Folgemonate einen Einnahmenüberschuss ergeben. Am 16. Februar 2021 erhob der EL-Ansprecher eine Einsprache gegen die Verfügung vom 29. Januar 2021 (EL-act. 43). Er beanstandete die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und machte geltend, seine Ehefrau müsse ihn pflegen, was einen enormen Aufwand verursache. Sie sei so überfordert damit, dass sie nun selbst unter einer Gesundheitsbeeinträchtigung leide. Am 8. Dezember 2020 habe sie zuhause vom Notfalldienst abgeholt werden müssen, da sie an Gleichgewichtsstörungen und an einem hohen Fieber gelitten habe. Die Ärzte hätten einen benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel diagnostiziert. Die EL- Durchführungsstelle forderte den EL-Ansprecher auf, Belege zum neuen Leiden der Ehefrau einzureichen (EL-act. 40). Am 29. April 2021 ging ihr ein Bericht von Dr. B.___ vom 27. April 2021 zu (EL-act. 39), laut dem die Ehefrau des EL-Ansprechers an einem benignen paroxysmalen Lagerungsschwindel mit attackenartigen lagerungsabhängigen Schwindelbeschwerden und Sekunden bis Minuten dauernden Drehschwindelattacken A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mit Übelkeit und Erbrechen litt. Der RAD-Arzt Dr. C.___ hielt am 12. Mai 2021 fest (ELact. 38), ein benigner paroxysmaler Lagerungsschwindel sei ein gutartiger Schwindel, der typischerweise bei Lageveränderungen auftrete und durch einfache Lagerungsübungen behandelt werden könne. Er stelle grundsätzlich kein Hindernis für die Ausführung einer Erwerbstätigkeit dar. Nur sollte auf Tätigkeiten, die das Führen eines Motorfahrzeugs erforderten oder bei denen eine Absturzgefahr bestehe, verzichtet werden. Im Juli 2021 reichte der EL-Bezüger einen MRI-Bericht vom 7. Juni 2021 ein, der eine Stressfraktur im Os cuboideum mit einer Tendinose und Tenosynovitis der angrenzenden Peroneus longus-Sehne sowie einem entzündlichen Reizzustand des Ligamentum plantare longum belegte (EL-act. 31 ff.). Der RAD-Arzt Dr. C.___ hielt am 21. Juli 2021 fest (EL-act. 30), aktuell sei gestützt auf den MRI- Bericht von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau und von einer Einschränkung bei der Betreuung des Ehemannes von mindestens 50 Prozent auszugehen. Die EL-Durchführungsstelle solle beim Kantonsspital St. Gallen einen aktuellen Bericht anfordern. Am 15. November 2021 wurde dem EL-Ansprecher rückwirkend per 1. Oktober 2019 eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades zugesprochen (EL-act. 24). Am 16. November 2021 reichte der EL- Ansprecher der EL-Durchführungsstelle drei Berichte der Klinik für orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Kantonsspitals St. Gallen vom 12. Juli 2021, 23. September 2021 und 5. November 2021 ein (EL-act. 22 f.), laut denen die Ehefrau des EL-Ansprechers ab Juli 2021 konservativ behandelt worden war, was zu einer leichten Beschwerdeverbesserung geführt hatte. Ein Sachbearbeiter der EL- Durchführungsstelle notierte nach einem Telefonat mit der Tochter des EL- Ansprechers, die Pflege und Betreuung sei gemäss den Angaben der Tochter und den Feststellungen der IV-Stelle im Zusammenhang mit dem Begehren um eine Hilflosenentschädigung ausschliesslich durch die Ehefrau erbracht worden, selbst als diese selbst mit gesundheitlichen Problemen zu kämpfen gehabt habe (elektronische Notiz zu EL-act. 22). Der RAD-Arzt Dr. C.___ notierte am 10. Dezember 2021 (EL-act. 21), gemäss den Berichten des Kantonsspitals St. Gallen sei für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 5. November 2021 von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau auszugehen. Seit dem 5. November 2021 sei von einem Arbeitsfähigkeitsgrad von 50 Prozent auszugehen. Ab Januar 2022 dürfte die Ehefrau wieder zu 75 Prozent arbeitsfähig sein. Der EL-Ansprecher nahm am 24. Dezember 2021 Stellung zu dieser A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erwägungen 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Einspracheverfahrens entsprechen muss. Das Einspracheverfahren ist – wie dieses Beschwerdeverfahren – ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 29. Januar 2021 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft hat. Für das Einspracheverfahren hat deshalb nur der Sachverhalt bis zum 29. Januar 2021 massgebend sein können, wie die Beschwerdegegnerin zu Recht geltend gemacht hat. Würde das Versicherungsgericht – dem Antrag des Beschwerdeführers Aktenbeurteilung (EL-act. 12 f.). Er machte geltend, die Prognose des RAD-Arztes sei zu optimistisch. Zudem müsse die Ehefrau ihn pflegen. Mit einem Entscheid vom 17. Januar 2022 hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut (EL-act. 8). Sie sprach dem EL-Ansprecher eine Ergänzungsleistung von 1’229 Franken für den Monat März 2019, von 930 Franken für die Zeit ab April 2019 und von 787 Franken für den Monat Januar 2021 zu. Zur Begründung führte sie an, gestützt auf die Akten sei davon auszugehen, dass die Ehefrau den EL-Ansprecher seit März 2018 pflege und betreue und dass sie deshalb keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Da die Hilflosenentschädigung, die der EL-Ansprecher erhalte, die Finanzierung der Pflege und Betreuung bezwecke, sei diese als hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen. Am 14. Februar 2022 erhob der EL-Ansprecher (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 (act. G 1). Er beantragte die Zusprache einer ohne die Hilflosenentschädigung berechneten Ergänzungsleistung und die Nachzahlung der bis dato geschuldeten Ergänzungsleistungen. Zur Begründung führte er aus, die Hilflosenentschädigung dürfe von Gesetzes wegen nicht als Einnahme angerechnet werden. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 2. März 2022 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte folgend – über den EL-Anspruch von Februar 2021 bis zur Eröffnung dieses Urteils entscheiden, würde es den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in einer unzulässigen Weise ausdehnen. Das Urteil wäre dann bezüglich des Zeitraums bis Ende Januar 2021 ein („echter“) Rechtsmittelentscheid, bezüglich des Zeitraums ab Februar 2021 aber eine als Gerichtsurteil „verkleidete“ Verfügung, weil das Versicherungsgericht diesbezüglich die Ergänzungsleistung originär festsetzen und nicht etwa einen Entscheid der Beschwerdegegnerin auf dessen Rechtmässigkeit überprüfen würde. Mit der Verfügung vom 29. Januar 2021 hat die Beschwerdegegnerin ein Verwaltungsverfahren abgeschlossen, das eine erstmalige Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen zum Gegenstand gehabt hat. In jenem Verfahren haben die Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnungspositionen umfassend geprüft werden müssen. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist deshalb umfassend zu prüfen, ob der Beschwerdeführer, der sich unmittelbar nach der Zusprache einer Rente der Invalidenversicherung zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hat, im massgebenden Zeitraum ab dem Rentenbeginn (1. März 2019) einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat. 2.   Die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung eines allfälligen EL-Anspruchs anhand der massgebenden Berechnungspositionen setzt die vollständige Ermittlung des massgebenden Sachverhaltes voraus, denn das Recht kann nur auf einen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehenden Sachverhalt angewendet werden. Zuständig für die Sachverhaltsermittlung ist grundsätzlich die Beschwerdegegnerin gewesen, denn sie trifft gemäss dem Art. 43 Abs. 1 ATSG eine Untersuchungspflicht, die lediglich durch eine Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 28 ATSG) ergänzt worden ist. 2.1. Die Beschwerdegegnerin hat sich unter anderem mit der Frage konfrontiert gesehen, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Sie hat in erster Linie im Zusammenhang mit einem Knochenbruch im Fuss medizinische Abklärungen getätigt, aber das Ergebnis dieser Abklärungen ist für den hier zur Diskussion stehenden Entscheid gar nicht relevant gewesen, da sich der Knochenbruch erst lange nach Januar 2021 ereignet hatte, der für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung vom 29. Januar 2021 massgebende Sachverhalt aber nur die Zeit bis zum 29. Januar 2021 betroffen hat. Immerhin hat die Beschwerdegegnerin im Zuge ihrer Abklärungen festgestellt, dass sich der für die Arbeitsfähigkeitsschätzung betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers massgebende medizinische Sachverhalt in der Zeit zwischen Mai 2018 (Begutachtung der Ehefrau im Auftrag der IV-Stelle) und Juli 2021 (Knochenbruch im Fuss) nicht wesentlich verändert hatte, sodass für den hier massgebenden Zeitraum 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte von März 2019 bis Ende Januar 2021 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, dass die Ehefrau zu 75 Prozent arbeitsfähig gewesen ist. Ihr hätte folglich ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden können. Nun hat der Beschwerdeführer ab Oktober 2019 eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades bezogen. Diese Hilflosenentschädigung darf gemäss dem Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG und dem Art. 11 Abs. 4 ELG in Verbindung mit dem Art. 15b ELV e contrario grundsätzlich nicht als Einnahme angerechnet werden. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings zu Recht darauf hingewiesen, dass die Hilflosenentschädigung bezweckt, (pauschal) die Pflege und Betreuung einer hilflosen Person durch eine Drittperson zu vergüten. Eine einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung auslösende Hilflosigkeit liegt vor, wenn eine versicherte Person nicht in der Lage ist, ihren Alltag selbständig zu bewältigen respektive wenn eine versicherte Person infolge einer Gesundheitsbeeinträchtigung auf Dienstleistungen beziehungsweise Hilfeleistungen von Dritten bei der Bewältigung der grundlegenden Alltagsverrichtungen angewiesen ist. Diese enge Zweckgebundenheit der Hilflosenentschädigung ist auch der Grund dafür, dass eine Hilflosenentschädigung bei einer EL-Anspruchsberechnung nicht als Einnahme berücksichtigt werden darf, denn die Hilflosenentschädigung bezweckt ausschliesslich die Vergütung von Hilfeleistungen, dient also nicht der Bestreitung des alltäglichen Lebensbedarfs. Darauf hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bereits in einem Urteil vom 7. Juli 2009 (EL 2009/5) hingewiesen. Allerdings hat das Versicherungsgericht damals nicht bedacht, dass es Fälle geben kann, in denen zwar nicht die Hilflosenentschädigung an sich, aber deren Betrag als Einnahme anzurechnen ist. Wenn der Beschwerdeführer eine Drittperson mit der Hilfe bei seinen alltäglichen Lebensverrichtungen beauftragt hätte, hätte er dieser Drittperson (wohl im Umfang seiner Hilflosenentschädigung) einen Lohn für die Hilfeleistungen bezahlen müssen. Hätte die helfende Drittperson eine Ergänzungsleistung bezogen, hätte sie sich diesen Lohn bei der Berechnung ihres eigenen Anspruchs auf Ergänzungsleistungen als Einnahme anrechnen lassen müssen. Diese Anrechnung hätte offensichtlich nicht gegen den Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG verstossen, weil es sich bei dieser Einnahmenposition nicht um eine der hilflosen Person zustehenden Hilflosenentschädigung, sondern um ein Erwerbseinkommen der helfenden Drittperson gehandelt hätte. Nichts anderes hätte gegolten, wenn die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht ihren Ehemann, sondern einen anderen Bezüger einer Entschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades betreut und gepflegt hätte, denn das ihr vom anderen, hilflosen Bezüger einer Ergänzungsleistung im Betrag der Hilflosenentschädigung ausgerichtete Entgelt für die erbrachten Hilfeleistungen hätte in diesem Fall offenkundig nur ein Lohn für die erbrachte Arbeitsleistung sein können, der bei der Berechnung der eigenen Ergänzungsleistung des Beschwerdeführers 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte selbstverständlich gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG als Erwerbseinkommen hätte angerechnet werden müssen. Angesichts der notwendigerweise rein wirtschaftlichen Sichtweise des ELG darf es keine Rolle spielen, ob eine in die EL- Anspruchsberechnung einbezogene Person den eigenen Ehegatten oder einen Dritten betreut und pflegt; ebenso darf es keine Rolle spielen, ob eine hilflose Person Hilfeleistungen vom eigenen Ehegatten oder von einem Dritten in Anspruch nimmt. Die vom Versicherungsgericht im erwähnten Urteil vom 7. Juli 2009 (EL 2009/5) vertretene Auffassung, dass der Betrag der Hilflosenentschädigung dann nicht als Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe, wenn die Hilfeleistungen vom eigenen Ehegatten erbracht würden, führt folglich zu einer durch nichts zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung. Dieser Auffassung folgend müssten die Hilfeleistungen nämlich aus EL-rechtlicher Sicht als wirtschaftlich wertlos qualifiziert werden, wenn sie vom eigenen Ehegatten erbracht werden. Der Bezüger der Hilflosenentschädigung müsste diese nicht für die von der Hilflosenentschädigung bezweckte Finanzierung von Hilfeleistungen aufwenden, weil er ja kostenlose Hilfeleistungen erhalten würde, das heisst er könnte die Hilflosenentschädigung als eine Art (nicht anrechenbare) „Genugtuung“ für sich behalten. Dieses Resultat lässt sich mit dem (EL-rechtlich massgebenden) Sinn und Zweck der Hilflosenentschädigung nicht vereinbaren, weshalb das Versicherungsgericht seine Praxis mit dem Urteil EL 2019/4 vom 8. September 2020 geändert hat. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers ihrem hilflosen Ehemann die nötigen Hilfeleistungen erbracht hat, muss fingiert werden, dass sie mit ihm einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hat, in dem ein Jahreslohn von 12 × 1’185 Franken (bis Ende 2020) respektive von 12 × 1’195 Franken (ab Januar 2021) vereinbart worden ist. Bei genauer Betrachtung hat die Beschwerdegegnerin also nicht die Hilflosenentschädigung des Ehemannes als Einnahme berücksichtigt, was gegen den Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG verstossen hätte, sondern sie hat den von der Ehefrau erzielten Lohn im Betrag der Hilflosenentschädigung als Erwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet, was nach dem soeben Dargelegten grundsätzlich als rechtmässig zu qualifizieren ist. Da die zuständige AHV-Ausgleichskasse auf diesem Erwerbseinkommen keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben hat, hat der Ehefrau des Beschwerdeführers im hier massgebenden Zeitraum die gesamte Hilflosenentschädigung als Nettolohn zur Verfügung gestanden. Für die Zeit ab Oktober 2019 hat die Ehefrau des Beschwerdeführers folglich ein Erwerbseinkommen von 14’220 Franken und für die Zeit ab Januar 2021 ein solches von 14’340 Franken erzielt, von dem allerdings unter Berücksichtigung der sogenannten „Privilegierung“ gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG aber nur ein Teilbetrag von 8’480 Franken beziehungsweise von 8’560 Franken angerechnet werden dürfte. Da die Beschwerdegegnerin die relevanten IV-Akten des Beschwerdeführers nicht beigezogen hat, hat sie allerdings nicht wissen können, wie viel Pflege und Betreuung 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dieser effektiv benötigt hat. Da die IV-Stelle keine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit schweren Grades, sondern nur eine solche bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades ausgerichtet hat, besteht Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer sei bezüglich der alltäglichen Lebensverrichtungen noch in einem wesentlichen Ausmass selbständig gewesen. Folglich kann nicht unbesehen davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau ihre gesamte Restarbeitsfähigkeit von 75 Prozent für die Pflege und Betreuung ihres Ehemannes hat aufwenden müssen. Möglicherweise wäre es ihr durchaus möglich und zumutbar gewesen, zusätzlich einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Immerhin hat das von der Beschwerdegegnerin errechnete hypothetische Erwerbseinkommen bei einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 75 Prozent einem Betrag von über 30’000 Franken pro Jahr – also rund dem Doppelten des Betrages der Hilflosenentschädigung – entsprochen. Diesbezüglich erweist sich der massgebende Sachverhalt als unzureichend abgeklärt. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Sie wird anhand der IV-Akten des Beschwerdeführers und nötigenfalls gestützt auf eine Abklärung des effektiven Bedarfs des Beschwerdeführers nach Hilfeleistungen den Pflege- und Betreuungsaufwand ermitteln, den die Ehefrau des Beschwerdeführers effektiv erbringen muss. Anschliessend wird sie die Frage beantworten, ob der Ehefrau nebst diesem „effektiven“ Erwerbseinkommen im Betrag der Hilflosenentschädigung ein zusätzliches hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Schliesslich wird sie den EL-Anspruch für die Zeit ab März 2019 neu berechnen und entsprechend verfügen. Das Gericht ist nicht an die Begehren der Parteien gebunden. Es kann einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Partei ändern, muss aber der beschwerdeführenden Partei vorher die Gelegenheit zur Stellungnahme oder zum Rückzug der Beschwerde geben (Art. 61 lit. d ATSG). Die St. Galler Praxis zum Art. 56 Abs. 1 VRP (sGS 951.1) sieht eine dem Art. 61 lit. d ATSG entsprechende Vorgehensweise vor (vgl. Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Praxiskommentar, Art. 56 N 11 ff.). Demnach ist nicht gestützt auf den Art. 61 lit. d ATSG, sondern gestützt auf den Art. 56 Abs. 1 VRP beziehungsweise die dazu entwickelte Praxis zu prüfen, ob hier die Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Beschwerderückzug zu geben ist. Sowohl der klare Wortlaut des Art. 61 lit. d ATSG als auch die diesbezüglich klare St. Galler Praxis zum Art. 56 Abs. 1 VRP sieht die Pflicht, die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Beschwerderückzug zu geben, nur für den Fall vor, dass das Gericht selbst beabsichtigt, in peius zu entscheiden. Das Bundesgericht hat in dieser Beschränkung auf einen direkten in peius-Entscheid des Gerichtes eine ausfüllungsbedürftige (unechte) Lücke geortet, zunächst bezogen auf jene Fälle, in denen die Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhalts mit Sicherheit eine Verschlechterung der 2.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Stellung der beschwerdeführenden Partei ergeben hätte. Diese (vermeintlich) lückenfüllende Praxis hat es später erheblich ausgeweitet, denn nach der aktuellen Auffassung des Bundesgerichtes muss nun neu vor jeder Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes die Gelegenheit zur Stellungnahme und zum Beschwerderückzug gegeben werden, wenn die Verwaltung in der angefochtenen Verfügung oder im angefochtenen Einspracheentscheid eine Leistung zugesprochen hatte (vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl., Art. 61 N 168; ausgenommen sind nur die Fälle, in denen es sicher zu einer Verbesserung kommen wird). Das soll selbst dann gelten, wenn überhaupt nicht absehbar ist, welches Ergebnis (unverändert, verbessert oder verschlechtert) die zusätzlichen Abklärungen der Verwaltung liefern werden und sogar dann, wenn die beschwerdeführende Partei dem kantonalen Versicherungsgericht ausdrücklich die Rückweisung an die Verwaltung zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragt hat. Das führt erfahrungsgemäss oft zu einer absurden Situation, denn der beschwerdeführenden Partei muss angedroht werden, dass ihr Rückweisungsantrag gutgeheissen werden könnte und dass sie dies durch einen Rückzug der Beschwerde verhindern könne. Rechtlich weitaus problematischer ist, dass das kantonale Versicherungsgericht in allen Fällen, in denen die Rückweisung zur weiteren Abklärung des Sachverhaltes nicht mit Sicherheit zu einer Verschlechterung führen würde, gar nicht in der Lage ist, der beschwerdeführenden Partei jene Informationen zu liefern, die nötig sind, um eine sinnvolle Entscheidung betreffend Beschwerderückzug zu fällen. Wenn nämlich, was meist der Fall ist, offen ist, ob die weiteren Abklärungen der Verwaltung keine Veränderung, eine Verbesserung oder eine Verschlechterung bringen werden, kann das kantonale Versicherungsgericht keine Prognose abgegeben, so dass die beschwerdeführende Partei nicht entscheiden kann, ob es richtig ist, die Beschwerde zurückzuziehen. Hier verfehlen die Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme und der Hinweis auf die Möglichkeit, einer allfälligen Verschlechterung durch einen Beschwerderückzug zu entgehen, offensichtlich ihr Ziel, die beschwerdeführende Partei vor dem „Schlag auf die hilfesuchende Hand“ zu bewahren. Die Möglichkeit zur Stellungnahme und der Hinweis auf die Möglichkeit, die Beschwerde zurückzuziehen, sind in einer solchen Situation also lediglich inhaltslose Formalien. Daran vermag auch das Argument nichts zu ändern, dass in dem an den gerichtlichen Rückweisungsentscheid anschliessenden Verwaltungsverfahren keine Möglichkeit mehr besteht, das mit der aufgehobenen Verfügung Zugestandene zu „retten“, um sich so unrechtmässige Leistungen im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG Leistungen zu verschaffen. Der Sinn und Zweck des Art. 61 lit. d ATSG beziehungsweise der Praxis zum Art. 56 Abs. 1 VRP besteht nämlich ausschliesslich darin, es der Beschwerde führenden Partei zu ermöglichen, sich mehr Leistungen zu verschaffen, als ihr aufgrund des effektiven Sachverhalts oder der massgebenden Normen zustehen würden. Zusammenfassend hat es das Versicherungsgericht aus © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Januar 2022 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. diesen Gründen bewusst unterlassen, den Beschwerdeführer auf die vage Aussicht auf eine Verschlechterung bezüglich seines EL-Anspruchs und auf die Möglichkeit, dies durch einen Beschwerderückzug zu verhindern, hinzuweisen. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.05.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG. Ergänzungsleistung. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Hilflosenentschädigung des Ehegatten als (fiktives) Erwerbseinkommen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2022, EL 2022/6).

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