Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2022/19 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 17.07.2023 Entscheiddatum: 26.06.2023 Entscheid Versicherungsgericht, 26.06.2023 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 11a ELG. Anrechenbares Vermögen. Schulden. Als Vermögen ist bei der EL-Anspruchsberechnung jener Betrag zu berücksichtigen, das nach Abzug der Schulden verbleibt. Ein übermässiger Verbrauch von Vermögen gilt nicht erst seit dem Inkrafttreten des neuen Art. 11a ELG als ein Verzicht. Er ist auch als ein Verzicht im Sinne des altrechtlichen Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2023, EL 2022/19). Entscheid vom 26. Juni 2023 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Corinne Schambeck; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2022/19 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A. A.___ meldete sich im September 2019 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (EL-act. 68). Sie wies darauf hin, dass sie bereits zwei Knieprothesen sowie eine Hüftprothese erhalten habe und in Kürze eine weitere Hüftoperation über sich werde ergehen lassen müssen, weshalb sie auf eine rollstuhlgängige Wohnung angewiesen sei (EL-act. 69–2). Dem Anmeldeformular lag eine Bestätigung betreffend die „Aufteilung der Monatsmiete“ bei (EL-act. 72–3), laut der sich die EL-Ansprecherin ihre Wohnung mit der „C.___ GmbH“ teilte und deshalb nur einen Anteil von 1’150 Franken an die Wohnungsmiete von 2’090 Franken bezahlte. Diese Bestätigung enthielt den Hinweis, dass die EL-Ansprecherin „schon seit Jahren keinen Lohn mehr aus ihrer Firma“ beziehe, „dort“ aber noch ein Guthaben besitze, von dem sie als Teil ihres Lebensunterhaltes jährlich 30’000–35’000 Franken beziehe. Gemäss der beigelegten Steuererklärung für das Jahr 2018 hatte die EL-Ansprecherin der „C.___ GmbH“ ein Darlehen von 134’562 Franken zu einem Zinssatz von 1,5 Prozent gewährt; zudem verfügte sie über 20 Stammanteile à 1’000 Franken (EL-act. 71–6). Die Pensionsversicherungsanstalt des Herkunftslandes hatte bestätigt, dass die EL-Ansprecherin eine Alterspension von 59.98 Euro pro Monat erhielt (EL-act. 69–8). Eine Kollektiv-Krankenversicherungsgesellschaft hatte im Mai 2013 von der EL- Ansprecherin gestützt auf ein Strafurteil des Bundesgerichtes unrechtmässig bezogene Leistungen von 113’558.40 Franken zurückgefordert (EL-act. 69–9). Im Oktober 2007 hatte die EL-Bezügerin ihrer Tochter ein Grundstück mit einem Verkehrswert von 483’000 Franken (vgl. EL-act. 51), das mit einer Hypothekarschuld von 1’217’700 Franken belastet war (vgl. EL-act. 47 und 48–2 f.), zu einem Preis von 805’000 Franken verkauft (vgl. EL-act. 54–3 und 48–4). A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die EL-Durchführungsstelle wies die EL-Ansprecherin am 17. Januar 2020 darauf hin (EL-act. 45), dass die Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2017 ein Vermögen von 393’235 Franken ausweise, während im Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung für das Jahr 2018 lediglich noch ein Vermögen von 177’495 Franken deklariert worden sei. Eine überschlagsmässige Verbrauchsrechnung habe ergeben, dass die EL-Ansprecherin jährlich etwa 20’000 Franken Vermögen zur Deckung ihres Bedarfs habe verzehren müssen. Der Vermögensverbrauch im Jahr 2018 habe sich aber auf 215’740 Franken belaufen. Sollte es der EL-Ansprecherin nicht gelingen, den hohen Vermögensrückgang zu erklären, werde die EL-Durchführungsstelle bei der Anspruchsberechnung „sonstige Vermögenswerte/Guthaben“ von 195’740 Franken berücksichtigen. Die EL-Ansprecherin antwortete am 16. Februar 2020 (EL-act. 42–1), im Jahr 1998 sei ihre Wareneinlage in die C.___ GmbH verbrannt. Die Schadenersatzforderung gegenüber der Versicherung sei im Jahr 2007 unerledigt verjährt. Der Treuhänder habe eine Korrekturbuchung vorgenommen, allerdings erst im Jahr 2018. Der vermeintliche Vermögensrückgang von 100’000 Franken sei also nicht auf einen Verbrauch, sondern nur auf eine Buchungskorrektur zurückzuführen. Die EL- Ansprecherin schulde einer anderen Versicherung noch 113’558 Franken. Diese Schuld sei aus nicht nachvollziehbaren Gründen erst in der Steuererklärung für das Jahr 2018 zum ersten Mal deklariert worden. Der Eingabe lagen ein Verjährungsverzicht der EL- Ansprecherin gegenüber der Versicherung (EL-act. 42–2) sowie eine Bestätigung eines Treuhänders betreffend die erwähnte Korrekturbuchung über 100’000 Franken bei (ELact. 42–5). Die Pensionsversicherungsanstalt des Herkunftslandes hatte im Januar 2020 bestätigt, dass sich die Alterspension für das Jahr 2020 auf 62.14 Euro belaufe (EL-act. 42–8). A.b. Per 1. Juni 2020 wechselte die EL-Ansprecherin ihren Wohnsitz (EL-act. 31). Sie bewohnte nun allein eine Mietwohnung, deren Mietzins sich auf 1’390 + 220 = 1’610 Franken pro Monat (einschliesslich Akontozahlungen an die Nebenkosten) belief (EL-act. 29). Am 21. August 2020 sprach der Treuhänder der EL-Ansprecherin bei der EL-Durchführungsstelle vor. Er gab an (EL-act. 21), der Umzug in die neue Wohnung sei per 1. Mai 2020 erfolgt. In der Buchhaltung der C.___ GmbH werde monatlich ein Mietzinsanteil von 120 Franken als Aufwand verbucht. Im September 2020 notierte eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle (EL-act. 15), bezüglich der Wohnkosten sei zu berücksichtigen, dass die EL-Ansprecherin keinen Rollstuhl besitze und auch keinen Rollstuhl bei der Ausgleichskasse beantragt habe. Vom aktuellen Mietzins sei A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ein Anteil von 20 Franken für den über die Nebenkosten abgerechneten Radio- und TV- Anschluss abzuziehen. Das Vermögen habe sich am 31. Dezember 2017 auf 326’075 Franken belaufen. Der in der Steuerveranlagungsverfügung angeführte höhere Betrag enthalte einen „Nachbezug“ für in den Jahren davor nicht deklarierte Vermögenswerte. Am 31. Dezember 2018 habe sich das Vermögen noch auf 177’495 Franken belaufen. Am 31. Dezember 2019 habe es 136’280.84 Franken betragen. Wenn den Krankenkassenprämien, dem Wohnungsmietzins und der Lebensbedarfspauschale die AHV-Rente und die Pension aus dem Herkunftsland gegenübergestellt würden, ergebe sich ein „erklärbarer“ Vermögensverbrauch von 19’363.40 Franken pro Jahr. Zusätzlich sei es „pauschal weiter akzeptabel“, einen Betrag von 10’000 Franken pro Jahr als „erklärbaren“ Vermögensverbrauch zu akzeptieren. Im Jahr 2018 habe die EL-Ansprecherin also 30’000 Franken für die Deckung ihres täglichen Bedarfs aufwenden müssen. Zusätzlich habe sie 100’000 Franken abschreiben müssen. Insgesamt habe sich ihr Vermögen aber um 148’580 Franken reduziert. Folglich sei ein Verzicht von 18’580 Franken anzurechnen. Im Jahr 2019 habe die EL-Ansprecherin 37’713 Franken verbraucht, weshalb für das Jahr 2019 ein Verzicht von 7’713 Franken anzurechnen sei. Die Schuld von 113’558.40 Franken sei nicht zu berücksichtigen. Bezüglich des Liegenschaftsverkaufs im Jahr 2007 sei keine Verzichtshandlung auszumachen. Die der EL-Ansprecherin gehörende GmbH zahle keinen Lohn aus, aber das Darlehen der EL-Ansprecherin reduziere sich jedes Jahr um mehrere tausend Franken. Diese Differenzen seien als „sonstige Einnahmen“ zu berücksichtigen. Diese Einnahme habe sich im Jahr 2019 auf 25’114 Franken und im Jahr 2020 auf 9’448 Franken belaufen. Die Alterspension des Herkunftslandes werde vierzehnmal pro Jahr ausbezahlt. Der Wechselkurs betrage 1.277475 für das Jahr 2019 und 1.09807 für das erste Quartal 2020. Mit einer Verfügung vom 22. September 2020 wies die EL-Durchführungsstelle das Begehren um eine Ergänzungsleistung mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses ab (EL-act. 11). Am 28. Oktober 2020 liess die EL-Ansprecherin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 22. September 2020 erheben (EL-act. 8). Ihr Vertreter machte geltend, die Rückzahlungen des Darlehens dürften nicht als Einkommen angerechnet werden. Mit diesen Rückzahlungen tilge die C.___ GmbH lediglich eine Darlehensschuld. Die EL-Ansprecherin benötige diese „tröpfchenweisen“ Rückzahlungen zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs. Im Mai 2021 reichte die EL-Ansprecherin mehrere Verlustscheine A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1.
Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand nicht weiter als jener des Einspracheverfahrens sein kann. Auch das Einspracheverfahren ist ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen, was bedeutet, dass sich sein Zweck in betreffend Steuerschulden im Gesamtbetrag von 43’027.20 Franken ein (act. G 7.2.15– 18 ff.). Mit einem Entscheid vom 1. Juli 2022 hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache teilweise gut (act. G 7.2.7). Sie sprach der EL-Ansprecherin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 eine der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (als sog. Minimalgarantie) entsprechende Ergänzungsleistung von 416 Franken pro Monat zu; für die Zeit von September bis und mit Dezember 2019 wies sie das Leistungsbegehren ab. Zur Begründung führte sie an, die Tilgung des der C.___ GmbH gewährten Darlehens dürfe nicht als Einnahme angerechnet werden. Die entsprechende Korrektur der Anspruchsberechnung führe für die Zeit ab Januar 2020 zu einem anspruchsbegründenden Ausgabenüberschuss. Die Schulden seien nicht vom Vermögen abzuziehen, da es aufgrund der Akten äusserst unwahrscheinlich sei, dass die Gläubiger nach Jahren plötzlich doch noch die Begleichung der Schulden einfordern würden. Am 25. Juli 2022 erhob die EL-Ansprecherin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2022 (act. G 1). Sie beantragte die Zusprache einer unter Berücksichtigung der Schulden berechneten Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte sie aus, die Tatsache, dass die Gläubiger während längerer Zeit keine Anstrengungen zur Befriedigung ihrer Forderungen unternommen hätten, rechtfertige nicht den Schluss, dass sie ihre Forderungen abgeschrieben hätten. Die Schulden belasteten das Vermögen und seien deshalb bei der EL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 16. August 2022 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Überprüfung der Verfügung vom 22. September 2020 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft hat und dass sein Gegenstand folglich jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Das mit der Verfügung vom 22. September 2020 abgeschlossene Verwaltungsverfahren hat die Prüfung einer erstmaligen Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen vom September 2019 zum Gegenstand gehabt. In diesem Beschwerdeverfahren ist folglich (umfassend) zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. September 2019 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat. 2.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt im hier massgebenden Zeitraum ab September 2019 sowie in den Jahren vor der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen in der Schweiz gehabt. Sie hat eine Altersrente der AHV bezogen. Damit hat sie sämtliche persönlichen Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug einer Ergänzungsleistung erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob ein anspruchsbegründender Ausgabenüberschuss vorgelegen hat. 3.
Als Ausgaben sind die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, der Mietzins für die Wohnung sowie die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf zu berücksichtigen. Die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung hat sich im Jahr 2019 auf 4’920 Franken und im Jahr 2020 auf 4’992 Franken belaufen. Der Wohnungsmietzins hat den gesetzlichen Maximalbetrag von 13’200 Franken überstiegen. Der Pauschalzusatz für die Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG ist nicht zu berücksichtigen, weil die Beschwerdeführerin nicht auf einen Rollstuhl und damit auch nicht auf eine rollstuhlgängige Wohnung angewiesen ist. Die Lebensbedarfspauschale hat sich in den Jahren 2019 und 2020 auf 19’450 Franken belaufen. Damit resultiert ein Ausgabentotal von 37’570 Franken (2019) respektive 37’642 Franken (2020). 4. Als Einnahmen sind die Altersrente der AHV von 22’752 Franken und die ausländische Pensionsrente von 14 × 59.98 = 839.72 Euro (2019) respektive 14 × 62.14 = 869.96 Euro (2020) anzurechnen. Mit der Rz. 3452.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL) hat die Aufsichtsbehörde den EL- Durchführungsstellen vorgegeben, ausländische Renten, die in Euro ausgerichtet werden, mittels eines vorgegebenen Umrechnungskurses zu berücksichtigen. Diese 4.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vorgabe wird dem Sinn und Zweck der Ergänzungsleistung, den EL-Bezügern genau jene finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen, die sie aktuell gerade zur Deckung ihres ergänzungsleistungsrechtlich anerkannten Bedarfs benötigen, nicht gerecht. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht der Kurs, den die Bank eines EL- Bezügers berücksichtigt, wenn sie diesem eine in Schweizer Franken umgerechnete Überweisung in einer Fremdwährung gutschreibt, kaum je dem von der Aufsichtsbehörde in der Rz. 3452.01 WEL vorgegebenen starren Umrechnungskurs, zumal die Banken den effektiven Umrechnungskurs jeweils unter Berücksichtigung eines Umrechnungsvorteils als „Gebührenanteil“ festsetzen. Wer sich beispielsweise 100 Euro in Schweizer Franken auszahlen lässt und den erhaltenen Betrag sogleich wieder auf ein Euro-Konto einzahlt, wird weniger als 100 Euro gutgeschrieben erhalten, weil er für beide Währungswechsel mittels eines für ihn ungünstigen Wechselkurses „bezahlen“ muss. Hier sind die Gutschriften allerdings auf ein in Euro geführtes Konto erfolgt, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin keine „Devisenverluste“ erlitten hat. Da der Euro-Kurs im hier massgebenden Zeitraum nur minimalen Schwankungen unterlegen hat und da die Rentenbeträge eher gering gewesen sind, ist es hier ausnahmsweise nicht rechtswidrig gewesen, auf einen Durchschnittskurs abzustellen. Würde die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Neuberechnung unter Berücksichtigung der einzelnen Gutschriften zum jeweiligen Tageskurs am Datum der Gutschrift zurückgewiesen, könnte das Ergebnis um nicht mehr als um wenige Franken für den gesamten Zeitraum differieren, was sich nach dem Grundsatz „de minima non curat praetor“ nicht rechtfertigen liesse. Folglich ist auf die von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Beträge von 946 Franken pro Jahr ab September 2019 und von 955 Franken pro Jahr ab Januar 2020 abzustellen. Die Bezüge aus der C.___ GmbH sind nicht als Einnahmen zu qualifizieren, da es sich dabei um Teilrückzahlungen eines Darlehens handelt. Die Bezüge verändern den Vermögensstand der Beschwerdeführerin nicht, sondern verwandeln jeweils nur einen Teil einer Darlehensforderung in eine entsprechende Gutschrift auf dem Bankkonto. Zwar muss die Beschwerdeführerin weiterhin für die C.___ GmbH arbeiten, damit diese fähig bleibt, das Darlehen zu tilgen, aber sie erhält dafür keinen Lohn. Eine (echte) Lohnzahlung würde nämlich ihren Vermögensstand erhöhen: Sie erhielte eine Gutschrift auf ihr Bankkonto, aber die Darlehensforderung bliebe unverändert, womit ihr Gesamtvermögen sich erhöhen würde. Der Umstand, dass die im massgebenden Zeitpunkt knapp 80 Jahre alte Beschwerdeführerin in einem geringen Umfang ohne Lohn arbeitet, kann nicht als ein Einnahmenverzicht qualifiziert werden, weil es unzumutbar wäre, von ihr zu verlangen, dass sie noch arbeiten müsse, um so an den eigenen Lebensbedarf beizutragen. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht kein Erwerbseinkommen angerechnet. 4.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin hat im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen im September 2019 über ein Sparguthaben von 15’145 Franken (Stand am 31. August 2019; EL-act. 70–1), über ein Darlehen von zwischen 134’562 Franken (Stand am 31. Dezember 2018; EL-act. 17–9) und 109’448 Franken (Stand am 31. Dezember 2019; EL-act. 17–15) sowie über eine Stammeinlage von 20’000 Franken verfügt, die allerdings bei der Besteuerung für das Jahr 2018 lediglich mit 43 Prozent respektive 8’600 Franken bewertet worden war (EL-act. 16). Der Vermögensstand hat sich folglich auf minimal 133’193 Franken (= 15’145 + 109’448 + 8’600 Franken) und auf maximal 169’707 Franken (= 15’145 + 134’562 + 20’000 Franken) belaufen. Diesem Vermögen haben eine (Rück-) Forderung einer Versicherung von 113’558 Franken sowie Steuerschulden von 33’366 Franken (act. G 7.2.15–21 ff.) gegenüber gestanden. Die Beschwerdegegnerin hat sich auf den Standpunkt gestellt, diese Schulden dürften nicht berücksichtigt werden, da die Versicherung bislang keine Anstalten gemacht habe, die Forderung einzutreiben, und da über den grössten Teil der Steuerschulden Verlustscheine erstellt worden seien, weshalb auch diesbezüglich nicht mit einem Inkasso zu rechnen sei. Offenbar hat die Beschwerdegegnerin verkannt, dass die Beschwerdeführerin nur über geringfügige „flüssige“ Mittel verfügt, weil der grösste Teil ihres Vermögens in der C.___ GmbH gebunden ist und deshalb nicht zur Schuldentilgung verwendet werden kann. Eine Zwangsvollstreckung hätte in dieser Situation kaum Erfolgsaussichten gehabt. Daraus darf aber nicht abgeleitet werden, die Versicherung oder die Steuerbehörden würden definitiv auf die Eintreibung ihrer Forderungen verzichten. Die Versicherung hat nämlich laufend Verjährungsverzichte eingeholt und damit belegt, dass sie nicht auf die Begleichung der Forderung hat verzichten wollen. Die Steuerbehörden sind gesetzlich zum Inkasso verpflichtet und können deshalb gar nicht auf die Begleichung der Steuerschulden verzichten. Zudem kann die Beschwerdeführerin offenkundig nicht verpflichtet sein, jenen Teil ihres Vermögens, den sie den Steuerbehörden oder der Versicherung schuldet, zwecks Entlastung der Ergänzungsleistung zur Finanzierung ihres Lebensbedarfs zu verzehren. Das Nichtanrechnen der ausgewiesenen Schulden ist deshalb unzulässig gewesen. Das reale Nettovermögen der Beschwerdeführerin hat sich folglich am 1. September 2019 auf maximal 169’707 – 113’558 – 33’366 = 22’783 Franken belaufen. 4.3. Allerdings kann nicht in jedem Fall auf das reale Vermögen abgestellt werden. Gemäss dem am 1. Januar 2021 in Kraft getretenen Art. 11a ELG gilt nämlich den übermässigen Verzehr von Vermögen als ein Vermögensverzicht (Art. 11a Abs. 3 und 4 ELG). Laut der Übergangsbestimmung zur ELG-Reform gilt dies allerdings nur für Vermögen, das nach dem Inkrafttreten der ELG-Reform am 1. Januar 2021 verbraucht worden ist (Abs. 3 der Übergangsbestimmung zur ELG-Reform). Nach der Botschaft des Bundesrates zur ELG-Reform vom 16. September 2016 (BBl 2016 7465 ff.) hat die Einführung der Abs. 3 und 4 des Art. 11a ELG auf eine effektive Änderung der 4.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtslage abgezielt. Der Gesetzgeber hat also nicht etwa klarstellen wollen, dass die Auffassung des Bundesgerichtes, wonach eine Vermögensverschwendung kein Vermögensverzicht sei (vgl. etwa BGE 146 V 306), gesetzwidrig gewesen ist, sondern er ist der Ansicht gewesen, dass er eine neue Regelung einführe. So heisst es in der Botschaft unter anderem: „Zur Sicherstellung von Transparenz und Rechtssicherheit soll der Begriff des Vermögensverzichts gesetzlich definiert werden. Die vorgeschlagene Definition übernimmt in ihren Grundsätzen die in der Rechtsprechung verwendete Begriffsbestimmung […] Um zu verhindern, dass eine versicherte Person ihr Vermögen (inkl. BVG-Kapital) zu schnell aufbraucht […], soll zudem eine jährliche Ausgabengrenze festgelegt werden. Ausgaben, die diese Grenze übersteigen, sollen als Verzichtsvermögen angerechnet werden, auch dann, wenn der Nachweis einer gleichwertigen Gegenleistung erbracht wird“ (BBl 2016 7496). Zum Art. 11a Abs. 3 ELG hat der Bundesrat in der Botschaft festgehalten: „Dieser Absatz ergänzt Absatz 1 in dem Sinne, als der Vermögensverbrauch auch bei gleichwertiger Gegenleistung eine gewisse Obergrenze nicht überschreiten darf. In der EL-Berechnung wird somit künftig unabhängig vom erbrachten Kaufnachweis auch dann ein Vermögensverzicht berücksichtigt, wenn das Vermögen innert kurzer Zeit aufgebraucht wurde, ohne dass sich die betroffene Person um die Zukunft gesorgt hat“ (BBl 2016 7539). Das kann nur so verstanden werden, dass der (historische) Gesetzgeber davon ausgegangen ist, vor der ELG-Reform sei eine Verschwendung von Vermögen kein Verzicht im Sinne des altrechtlichen Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG gewesen. Das historische Auslegungselement scheint also dafür zu sprechen, dass der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG die „Sanktion“ eines übermässigen Vermögensverbrauchs nicht erlaubt habe. Der Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG hat allerdings nicht zwischen einem übermässigen Vermögensverzehr und anderen Formen von Verzicht unterschieden, sondern generell vorgesehen, dass Vermögen, auf das verzichtet worden ist, fiktiv so zu berücksichtigen sei, als wäre es noch vorhanden. Die grammatikalische Auslegung bestätigt damit die historische Auslegung nicht. Von seinem Sinn und Zweck her hat der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG schon immer darauf abgezielt, zu verhindern, dass ein EL-Ansprecher oder ein EL- Bezüger vorhandenes Vermögen dem ergänzungsleistungsrechtlich massgebenden Vorsorgezweck entzieht und sich insofern rechtsmissbräuchlich durch Ergänzungsleistungen jenes Manko finanzieren lassen will, das infolge der Reduktion des ergänzungsleistungsrechtlich massgebenden Vorsorgekapitals eingetreten ist. Dieser Zweck wäre vereitelt worden, wenn ein übermässiger Verzehr von Vermögen nicht als ein Verzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG qualifiziert worden wäre. Das Bundesgericht hat den von ihm selbst geprägten Begriff der adäquaten Gegenleistung für eine Vermögenshingabe falsch interpretiert. Die Gegenleistung muss nicht nur rein ökonomisch, sondern zweckgerichtet adäquat sein; das Rechtsgeschäft darf nicht zu einer ungerechtfertigten Schmälerung des dem ergänzungsleistungsrechtlich massgebenden Vorsorgekapitals führen. Eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dreiwöchige Kreuzfahrt ist zwar beispielsweise rein ökonomisch eine adäquate Gegenleistung für eine Vermögenshingabe von 10’000 Franken, aber sie kann keine ergänzungsleistungsrechtlich adäquate Gegenleistung sein, weil der mit der Vermögenshingabe erworbene Vermögenswert (die Kreuzfahrt) offenkundig nicht – wie das dafür hingegebene Geld – für die Finanzierung des Existenzbedarfs verwendet werden. Reine Konsumgüter können zum Vorneherein nicht adäquat sein, da sie nie „werterhaltend“ sind. Auch die verfassungskonforme Auslegung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zwingt – aus Gleichbehandlungsgründen – zu dieser Interpretation, denn es liesse sich sachlich nicht rechtfertigen, beispielsweise die Verschwendung von Vermögen für Luxusreisen, Champagner, Parfüms und Blumen nicht als einen Verzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren, die Hingabe von Vermögen an einen nahen, sich in einer finanziellen Notlage befindlichen und dringend auf eine Unterstützung angewiesenen Verwandten dagegen schon. Schliesslich muss ein übermässiger Vermögensverbrauch auch aus systematischer Sicht als ein Verzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG qualifiziert werden, denn andernfalls hätte das ELG keine Grundlage zur Sanktionierung der wohl häufigsten und typischsten Verletzung der ergänzungsleistungsspezifischen Schadenminderungspflicht enthalten, womit die Ergänzungsleistungen ihres Versicherungscharakters beraubt gewesen und sich in nichts von Sozialhilfeleistungen unterschieden hätten. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und die Beschwerdegegnerin haben den übermässigen Verzehr von Vermögen deshalb jahrzehntelang konstant als einen Verzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG interpretiert (vgl. etwa den Entscheid EL 2018/2 vom 21. August 2019). Weder der Umstand, dass das Bundesgericht (ohne eine überzeugende Begründung) die gegenteilige Auffassung vertreten hat (vgl. etwa BGE 146 V 306), noch die Tatsache, dass der historische Gesetzgeber davon ausgegangen zu sein scheint, der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG habe die Qualifikation einer Vermögensverschwendung als Verzicht nicht erlaubt, bieten einen Anlass, von dieser konstanten Praxis abzuweichen. Folglich ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin durch einen übermässigen Vermögensverbrauch im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf Vermögen verzichtet hat. Das Vermögen der Beschwerdeführerin hat sich gemäss den Steuerunterlagen am Ende des Jahres 2017 auf 326’075 Franken belaufen. Darin ist jedoch ein effektiv gar nicht mehr vorhandener Vermögenswert enthalten gewesen, nämlich eine Forderung gegenüber der C.___ GmbH für ausstehende Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit einem Brandschaden, die bereits im Jahr 2007 verjährt, aber in der Buchhaltung der C.___ GmbH noch als Vermögenswert aufgeführt gewesen waren. Die Korrekturbuchung ist im Jahr 2018 erfolgt, wie die Beschwerdeführerin überzeugend aufgezeigt hat. Effektiv hat sich das Vermögen der Beschwerdeführerin also am Ende des Jahres 2017 auf 226’075 Franken belaufen. Diesem Vermögen haben die in der E. 4.5. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.3 erwähnten Schulden von 113’558 + 33’366 = 146’924 Franken gegenüber gestanden. Für die Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 1. Januar 2018 bis zum 31. August 2019 im Sinne des Art. 11a ELG auf Vermögen verzichtet hat, ist folglich von einem Vermögensstand von 226’075 – 146’924 = 79’151 Franken am 1. Januar 2018 und von einem Vermögensstand von 22’783 Franken am 31. August 2019 auszugehen. Das bedeutet, dass sich das Vermögen in diesem Zeitraum um 79’151 – 22’783 = 56’368 Franken vermindert hat. Ausserordentliche Ausgaben sind weder belegt noch geltend gemacht worden. Für die Deckung der laufenden Ausgaben hat die Beschwerdeführerin allerdings einen Teil ihres Vermögens verbrauchen müssen, weil ihr nur die Altersrente der AHV und die ausländische Pension als Einnahmen zur Verfügung gestanden haben. Das Total der laufenden Ausgaben hat sich auf 8’176 + 9’813 = 17’989 Franken für die effektiven Krankenkassenprämien, auf 27’600 Franken für die Wohnungsmiete und auf 19’290 + 19’450 = 38’740 Franken für den allgemeinen Lebensbedarf, insgesamt also auf 84’329 Franken belaufen. Das Total der Einnahmen hat 22’560 + 22’752 + 940 + 946 = 47’198 Franken betragen, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 und 2019 insgesamt 84’329 – 47’198 = 37’131 Franken ihres Vermögens für die Deckung der laufenden Ausgaben hat aufwenden müssen. Folglich hat sie in den Jahren 2018 und 2019 insgesamt 56’368 – 37’131 = 19’237 Franken „verschwendet“. Unter Berücksichtigung der Regel des Art. 17e ELV (respektive des identischen, altrechtlichen Art. 17a ELV) ist für das Jahr 2019 der volle Betrag von 19’237 Franken und für das Jahr 2020 ein um 10’000 Franken tieferer Betrag von 9’237 Franken als (fiktives) Verzichtsvermögen zu berücksichtigen. Bei der Anspruchsberechnung ist folglich für die Zeit ab September 2019 ein anrechenbares Vermögen von 22’783 + 19’237 – 37’500 = 4’520 Franken zu berücksichtigen, was der Summe des am 1. September 2019 effektiv noch vorhandenen Vermögens und des (fiktiven) Verzichtsvermögens nach Abzug des gesetzlichen Freibetrages von 37’500 Franken entspricht. Davon ist ein Zehntel, also ein Betrag von 452 Franken, als ein sogenannt hypothetischer Vermögensverzehr anzurechnen. Für die Zeit ab Januar 2020 resultiert kein den gesetzlichen Freibetrag übersteigendes Vermögenstotal, weshalb für die Zeit ab Januar 2020 kein hypothetischer Vermögensverzehr zu berücksichtigen ist. 4.6. Als weitere Einnahme ist der Zinsertrag des Darlehens von 3’466 Franken im Jahr 2019 (vgl. EL-act. 71–6) zu berücksichtigen. Bei einem Zinssatz von 1,5 Prozent und einem Stand der Darlehensforderung von 109’448 Franken am 31. Dezember 2019 ist für die Zeit ab Januar 2020 ein Zinsertrag von 1’642 Franken zu berücksichtigen. Die Anrechnung eines Verzichtsvermögens muss auch die Anrechnung eines hypothetischen Ertrages dieses Vermögens nach sich führen. Als massgebender 4.7. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.
Bei einem Ausgabentotal von 37’570 Franken und einem Einnahmentotal von 27’637 Franken resultiert für die Zeit von September bis und mit Dezember 2019 ein Ausgabenüberschuss von 9’933 Franken. Dieser Betrag ist höher als die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung von 4’920 Franken, was bedeutet, dass die Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. September 2019 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von 828 Franken pro Monat hat. Für die Zeit ab Januar 2020 resultiert ein Ausgabenüberschuss von 37’642 – 25’357 = 12’285 Franken und damit ein Anspruch auf eine monatliche Ergänzungsleistung von 1’024 Franken. 6. Gerichtskosten sind nicht zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Juli 2022 wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird eine monatliche Ergänzungsleistung von 828 Franken für die Zeit ab dem 1. September 2019 und von 1’024 Franken für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 zugesprochen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. (fiktiver) Zinssatz ist der durchschnittliche Zinssatz für Spareinlagen im Vorjahr zu berücksichtigen. Für das Jahr 2019 ist also ein Zinssatz von 0,11 Prozent und für das Jahr 2020 ein solcher von 0,09 Prozent anzurechnen (vgl. Rz. 3524.01 WEL). Damit ergibt sich ein (fiktiver) Vermögensertrag von 21 Franken (= 19’237 Franken × 0,11%) für das Jahr 2019 und ein solcher von acht Franken (= 9’237 Franken × 0,09%) für das Jahr 2020. Zusammenfassend ergibt sich für die Zeit ab September 2019 ein Einnahmentotal von 27’637 Franken (= 22’752 Franken + 946 Franken + 452 Franken + 3’466 Franken + 21 Franken) und für die Zeit ab Januar 2020 ein solches von 25’357 Franken (= 22’752 Franken + 955 Franken + 1’642 Franken + 8 Franken). 4.8. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.06.2023 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 11a ELG. Anrechenbares Vermögen. Schulden. Als Vermögen ist bei der EL-Anspruchsberechnung jener Betrag zu berücksichtigen, das nach Abzug der Schulden verbleibt. Ein übermässiger Verbrauch von Vermögen gilt nicht erst seit dem Inkrafttreten des neuen Art. 11a ELG als ein Verzicht. Er ist auch als ein Verzicht im Sinne des altrechtlichen Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu qualifizieren (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. Juni 2023, EL 2022/19).
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