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St.Gallen Versicherungsgericht 27.01.2022 EL 2021/8

27 janvier 2022·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,862 mots·~14 min·2

Résumé

Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG. Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wiedererwägungsgesuch vom September 2020 gegen die Abweisung des Revisionsgesuchs vom Februar 2017, mit welchem um die Nichtanrechnung des gepfändeten Teils der BVG-Rente bei den Einnahmen ersucht worden ist. Die EL-Durchführungsstelle ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, weshalb sie das damalige Revisionsverfahren noch einmal hat ablaufen lassen, d.h. sie hat die Verfügung vom 30. März 2017 (Abweisung des Gesuchs) auf deren Richtigkeit überprüft. Die Anrechnung einer ganzen BVG-Rente in der EL-Berechnung trotz teilweiser Pfändung ist nicht zweifellos unrichtig gewesen: Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG enthält keine Beschränkung auf Renten und Pensionen, die der versicherten Person effektiv ausbezahlt werden. Rein buchhalterisch betrachtet fliessen die gepfändeten Teile von Renten dem Rentner ebenfalls zu, denn sonst wäre es ja gar nicht möglich, dass die gepfändeten Teile die wirtschaftliche Situation des Rentners verändern, indem sie seine Schulden vermindern. Bei Art. 2 Abs. 1 ELG handelt es sich um eine rein deklarative Zielumschreibung und nicht um eine direkt anwendbare, den Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG "übersteuernde" Norm. Die EL-Durchführungsstelle hat das Wiedererwägungsgesuch daher zu Recht abgewiesen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Januar 2022, EL 2021/8).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2021/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 25.07.2022 Entscheiddatum: 27.01.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 27.01.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG. Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wiedererwägungsgesuch vom September 2020 gegen die Abweisung des Revisionsgesuchs vom Februar 2017, mit welchem um die Nichtanrechnung des gepfändeten Teils der BVG- Rente bei den Einnahmen ersucht worden ist. Die EL-Durchführungsstelle ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, weshalb sie das damalige Revisionsverfahren noch einmal hat ablaufen lassen, d.h. sie hat die Verfügung vom 30. März 2017 (Abweisung des Gesuchs) auf deren Richtigkeit überprüft. Die Anrechnung einer ganzen BVG-Rente in der EL- Berechnung trotz teilweiser Pfändung ist nicht zweifellos unrichtig gewesen: Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG enthält keine Beschränkung auf Renten und Pensionen, die der versicherten Person effektiv ausbezahlt werden. Rein buchhalterisch betrachtet fliessen die gepfändeten Teile von Renten dem Rentner ebenfalls zu, denn sonst wäre es ja gar nicht möglich, dass die gepfändeten Teile die wirtschaftliche Situation des Rentners verändern, indem sie seine Schulden vermindern. Bei Art. 2 Abs. 1 ELG handelt es sich um eine rein deklarative Zielumschreibung und nicht um eine direkt anwendbare, den Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG "übersteuernde" Norm. Die EL-Durchführungsstelle hat das Wiedererwägungsgesuch daher zu Recht abgewiesen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Januar 2022, EL 2021/8). Entscheid vom 27. Januar 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte EL 2021/8 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Daniel Küng, Anwaltskanzlei St. Jakob, St. Jakob Strasse 37, 9000 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im Juli 2012 bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer ganzen Invalidenrente an (Dossier 1, act. 97, 98-7 ff.). Die Ehe der Versicherten war am 10. Mai 2012 gerichtlich getrennt worden (Dossier 1, act. 105). Die beiden minderjährigen Kinder waren unter die Obhut des Vaters gestellt worden. Es war vereinbart worden, dass jeder Elternteil eine Kinderrente der AHV/IV sowie eine allfällige IV-Kinderrente der Pensionskasse erhalte. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2012 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch wegen eines Einnahmenüberschusses ab (Dossier 1, act. 92, 94). In der Verfügungsbegründung hielt sie fest, dass die IV-Kinderrente von Fr. 742.-- pro Monat und die BVG-Kinderrente im Betrag von Fr. 1'772.50 pro Quartal bei den Einnahmen (familienrechtliche Unterhaltsbeiträge) berücksichtigt würden. A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Mai 2014 meldete die Beiständin die Versicherte erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (Dossier 1, act. 83). Die zuständige EL-Sachbearbeiterin notierte am 5. Juni 2014, dass die IV-Kinderrente und die BVG-Kinderrente entgegen dem Vorgehen bei der "alten" Anmeldung nicht in die EL-Berechnung genommen werden dürften; es handle sich um Leistungen für die Kinder und nicht für die Versicherte (Dossier 1, act. 80). Mit Verfügung vom 7. Juni 2014 (Dossier 1, act. 79) sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten ab 1. Mai 2014 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 1'308.-- zu (jeweils inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung und ausserordentliche Ergänzungsleistungen). Die Kinderrenten hatte sie in der EL-Berechnung nicht als Einnahmen angerechnet. Mit Verfügung vom 22. August 2014 zog die EL-Durchführungsstelle die Verfügung vom 7. Juni 2014 in Wiedererwägung, da sie vergessen hatte, die Nichterwerbstätigenbeiträge bei den Ausgaben zu berücksichtigen (Dossier 1, act. 74). Die Ergänzungsleistungen betrugen neu ab 1. Mai 2014 Fr. 1'350.-- pro Monat. A.b. Am 11. September 2014 teilte die Beiständin der EL-Durchführungsstelle telefonisch mit, dass die BVG-Rente über den Betrag von Fr. 7'090.-- pro Jahr doch nicht für die Kinder bestimmt sei, sondern vollumfänglich der Versicherten vergütet werde (Dossier 1, act. 72). Die weiteren Abklärungen ergaben, dass die Versicherte pro Quartal eine BVG-Rente von Fr. 1'772.50 erhielt (Dossier 1, act. 71-3). Mit Verfügung vom 28. September 2014 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen infolge der Anrechnung der BVG-Rente von Fr. 7'090.-- pro Jahr rückwirkend ab 1. Mai 2014 auf Fr. 759.-- pro Monat herab (Dossier 1, act. 70). A.c. Am 9. Februar 2017 informierte die Beiständin der Versicherten die AHV- Zweigstelle B.___ über Veränderungen beim Sparguthaben und bei den Erträgen aus dem Sparguthaben per 31. Dezember 2016 sowie bei der BVG-Rente (Dossier 1, act. 51). Einem Schreiben der Verwaltung der Pensionskasse vom 5. April 2016 war zu entnehmen, dass infolge Pfändung ab dem 1. Mai 2016 monatlich Fr. 142.85 von der Invalidenrente in Abzug gebracht werden müssten (Dossier 1, act. 51-3 f.). Mit Verfügung vom 30. März 2017 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen infolge der Anpassung der Vermögenswerte per 1. Januar 2017 neu auf Fr. 807.-- pro Monat fest (Dossier 1, act. 50). Die angerechnete BVG-Rente belief sich weiterhin auf Fr. 7'090.-- pro Jahr (Dossier 1, act. 49). In der A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Verfügungsbegründung wies die EL-Durchführungsstelle darauf hin, dass die Rentenpfändung nicht berücksichtigt werden könne. Am 27. März 2018 ging bei der AHV-Zweigstelle ein Schreiben der Verwaltung der Pensionskasse vom 20. März 2018 ein, wonach ab dem 1. April 2018 monatlich Fr. 17.85 von der Invalidenrente gepfändet würden (Dossier 1, act. 33). Die EL- Durchführungsstelle reagierte nicht auf diese Meldung. A.e. Am 3. Juni 2018 leitete die EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (Dossier 1, act. 32). Mit dem Revisionsformular reichte die Beiständin im Juli 2018 einen Auszug des Scheidungsurteils vom Januar 2013 ein (Dossier 1, act. 28). Die Kinder waren unter die elterliche Sorge des Vaters gestellt worden. Die beiden Kinderrenten der IV und die beiden Kinderrenten der Pensionskasse waren dem Vater zugesprochen worden. Mit Verfügung vom 26. Februar 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die monatliche Ergänzungsleistung gestützt auf die Ergebnisse der periodischen Überprüfung ab 1. Januar 2019 auf Fr. 741.-- fest (Dossier 1, act. 11). Die angerechnete BVG-Rente betrug unverändert Fr. 7'090.-- pro Jahr (Dossier 1, act. 10). A.f. Am 25. September 2020 teilte der zwischenzeitlich beauftragte Rechtsvertreter der Versicherten der EL-Durchführungsstelle mit, dass die Pensionskassenrente (weiterhin) teilweise gepfändet werde (Dossier 2, act. 16). Er machte sinngemäss geltend, der Versicherten könne nur der ihr effektiv zur Verfügung stehende Betrag als Einkommen angerechnet werden. Andernfalls würde dies auf eine nicht mögliche Pfändung der Ergänzungsleistungen hinauslaufen. Der Rechtsvertreter ersuchte darum, die Ergänzungsleistungen rückwirkend und für die Zukunft neu zu berechnen. Dem Gesuch lag eine Anzeige betreffend Lohnpfändung des Betreibungsamtes C.___ an die Verwaltung der Pensionskasse vom 8. Januar 2020 bei, wonach von den Rentenleistungen der Versicherten pro Monat Fr. 284.-- gepfändet worden seien und durch die Verwaltung (der Pensionskasse) abzuziehen und dem Betreibungsamt abzuliefern seien (Dossier 2, act. 16-3 f.). B.a. Am 26. Oktober 2020 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, dass die Rückzahlung von Schulden keine anerkannte Ausgabe sei, weshalb die BVG-Rente vollumfänglich als Einnahme angerechnet werde (Dossier 2, B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte act. 15). Dagegen wendete der Rechtsvertreter am 30. November 2020 ein, dass die gepfändeten Ansprüche der Versicherten nicht für die Bestreitung ihrer Lebenshaltungskosten zur Verfügung stünden (Dossier 2, act. 12). Ein freiwilliger Einnahmenverzicht liege ebenfalls nicht vor. Die Vorgehensweise der EL- Durchführungsstelle führe dazu, dass die Versicherte mit den Ergänzungsleistungen ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten könne. Gerade dazu dienten die Ergänzungsleistungen jedoch. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2020 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch der Versicherten vom 25. September 2020 ab (Dossier 2, act. 14). Zur Begründung hielt sie fest, bereits im Schreiben vom 26. Oktober 2020 sei erklärt worden, dass in der EL-Berechnung keine Schuldenrückzahlungen berücksichtigt würden. Die BVG-Rente werde daher vollumfänglich angerechnet. Dagegen erhob der Rechtsvertreter der Versicherten "der guten Ordnung halber" am 15. Dezember 2020 erneut eine Einsprache (Dossier 2, act. 5). B.c. Mit Entscheid vom 28. Januar 2021 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (Dossier 2, act. 3). Zur Begründung hielt sie fest, die Auflistung der anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG sei abschliessend. Das Abzahlen von Schulden werde in Art. 10 ELG nicht als Ausgabe anerkannt. Schulden würden in der EL- Berechnung lediglich insoweit berücksichtigt, als sie vom bestehenden Rohvermögen in Abzug gebracht würden. Zuzustimmen sei der Versicherten in dem Punkt, dass es sich bei der gepfändeten BVG-Rente nicht um einen Einnahmenverzicht handle. Nicht zutreffend sei jedoch die Ansicht, dass die Reduktion der Einnahmen der Versicherten durch die Pfändung durch Ergänzungsleistungen auszugleichen sei. Würde die Pfändung durch die EL ausgeglichen, würden die Schulden der Versicherten indirekt durch die Ergänzungsleistungen abbezahlt, was nicht dem Zweck der Ergänzungsleistungen entspräche. Ebenso sei die Aussage der Versicherten, dass sie ihren Lebensunterhalt aufgrund der Pfändung nicht bestreiten könne, unzutreffend. Die BVG-Rente dürfe nur so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sei. Die Berechnung des Existenzminimums der Versicherten sei Sache des zuständigen Betreibungsamtes und nicht der EL-Durchführungsstelle. Dass die Ansicht der Versicherten nicht zutreffend sein könne, zeige auch der Umstand, dass wenn die EL-Durchführungsstelle dem Antrag der Versicherten nachkommen und die B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.   Erwägungen 1.   Ergänzungsleistungen um den gepfändeten Betrag erhöhen würde, dies einfach dazu führen würde, dass anschliessend die BVG-Rente der Versicherten zu einem höheren Betrag gepfändet würde, da die Einnahmen der Versicherten durch die erhöhten Ergänzungsleistungen wiederum das vom Betreibungsamt berechnete Existenzminimum der Versicherten übersteigen würden. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 24. Februar 2021 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Nichtanrechnung der gepfändeten Beträge der Pensionskassenrente sowie die Rückweisung der Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin). Zudem stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Zur materiellen Begründung machte der Rechtsvertreter in Ergänzung zu den Ausführungen im Verwaltungs- und Einspracheverfahren geltend, die Anrechnung der gesamten BVG-Rente als Einkommen habe zur Folge, dass die zur Bestreitung der Lebenshaltungskosten dienenden Ergänzungsleistungen de facto (teilweise) gepfändet würden, obwohl sie unpfändbar seien. Damit sei die Beschwerdeführerin schlechter gestellt als eine anspruchsberechtigte Person, die, einen Verzicht ausgenommen, über keine BVG- Rente verfüge. C.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. März 2021 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. C.b. Am 30. März 2021 bewilligte das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (act. G 6). C.c. Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2021. Mit diesem hat die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 4. Dezember 2020 bestätigt, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 25. September 2020 abgewiesen worden war. Die Beschwerdeführerin hatte darum 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ersucht, den gepfändeten Teil der BVG-Rente in der EL-Berechnung nicht als Einnahme anzurechnen, und zwar rückwirkend und für die Zukunft. Zu prüfen ist somit, ob die Beschwerdegegnerin das Gesuch vom 25. September 2020 zu Recht abgewiesen hat. Zunächst hat eine verfahrensrechtliche Einordnung der Sache zu erfolgen. Die Beschwerdeführerin (respektive ihre Beiständin) hat die Beschwerdegegnerin bereits am 9. Februar 2017 darauf hingewiesen, dass ein Teil der BVG-Rente der Beschwerdeführerin gepfändet werde. Die Beschwerdegegnerin hat dieses (sinngemässe) Revisionsgesuch mit der Begründung, dass keine Rentenpfändung berücksichtigt werden könne, mit der Verfügung vom 30. März 2017 abgewiesen. Diese Verfügung ist in formelle Rechtskraft erwachsen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat am 25. September 2020 explizit um die rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen infolge Pfändung eines Teils der BVG-Rente ersucht. Hierbei kann es sich nicht um ein erneutes Revisionsgesuch gehandelt haben, denn es kann nicht dieselbe Sachverhaltsveränderung zweimal hintereinander zum Gegenstand eines Revisionsverfahrens gemacht werden. Mit dem zweiten Revisionsverfahren würde nämlich in die Verbindlichkeit der Verfügung eingegriffen, mit welcher das erste Revisionsverfahren abgeschlossen worden war (hier die Verfügung vom 30. März 2017). Beim Gesuch vom 25. September 2020 kann es sich folglich nur um ein Wiedererwägungsgesuch gegen die damalige Abweisung des Revisionsgesuchs vom 9. Februar 2017 gehandelt haben. Die Beschwerdegegnerin hat auf das Gesuch vom 25. September 2020 zunächst nur mit einem informativen Schreiben vom 26. Oktober 2020 reagiert. Nachdem der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dagegen eine "Einsprache" erhoben hatte, hat sie das Gesuch mit der Verfügung vom 4. Dezember 2020 abgewiesen. Spätestens mit der Verfügung vom 4. Dezember 2020 ist sie also auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin das Revisionsverfahren von 2017 nochmals hat ablaufen lassen, d.h. sie hat die Verfügung vom 30. März 2017 (Abweisung des Gesuchs) auf deren Richtigkeit überprüft. Nachfolgend ist somit zu klären, ob die Beschwerdegegnerin das Wiedererwägungsgesuch vom 25. September 2020 zu Recht abgewiesen hat. Dabei ist zu beachten, dass eine Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung nur möglich ist, wenn diese zweifellos unrichtig ist und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). 1.2. Zunächst ist zu prüfen, ob die Anrechnung der ganzen BVG-Rente in der EL- Berechnung trotz teilweiser Pfändung zweifellos unrichtig gewesen ist. Gemäss 11 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) werden Renten, 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, als Einnahmen angerechnet. Der Wortlaut dieser Bestimmung enthält keine Beschränkung auf Renten und Pensionen, die der versicherten Person effektiv ausbezahlt werden. Rein buchhalterisch betrachtet fliessen die gepfändeten Teile von Renten dem Rentner ebenfalls zu, denn sonst wäre es gar nicht möglich, dass die gepfändeten Teile die wirtschaftliche Situation des Rentners verändern, indem sie seine Schulden vermindern. Der Unterschied zwischen einer Rente, die effektiv auf das Konto des Rentners fliesst, und einer gepfändeten Rente, die auf das Konto eines Gläubigers des Rentners fliesst, besteht nur darin, dass erstere dem Rentner zur freien Verfügung steht, während letztere einem bestimmten Zweck, nämlich der Schuldentilgung, dient, dem Rentner also nicht zur freien Verfügung steht. In Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG steht aber nicht, dass jene Rente nicht anzurechnen sei, die dem Rentner nicht zur freien Verfügung stehe und deshalb nicht zur Deckung des Existenzbedarfs herangezogen werden könne. Daran vermag auch ein im Rahmen der systematischen Interpretation notwendiger Einbezug des Art. 2 Abs. 1 ELG nichts zu ändern, denn dabei handelt es sich um eine rein deklarative Zielumschreibung, nicht um eine direkt anwendbare, den Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG "übersteuernde" Norm. Bei einer gepfändeten Rente handelt es sich auch nicht um eine anerkannte Ausgabe im Sinne von Art. 10 ELG. Rein buchhalterisch betrachtet bleibt die wirtschaftliche Situation trotz Rentenpfändung unverändert. Eine Vermögensumschichtung kann deshalb nie eine Ausgabe sein. Damit würde die Ergänzungsleistung nämlich im entsprechenden Teilbetrag zweckentfremdet: Statt der Existenzsicherung würde sie der Vermögensäufnung (durch Schuldenabbau) dienen. Die Anrechnung der ganzen BVG-Rente als Einnahme in der EL-Berechnung ist somit trotz teilweiser Pfändung nicht zweifellos unrichtig gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat das Wiedererwägungsgesuch daher zu Recht abgewiesen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.1.4. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. f ATSG).2.1. bis Der Staat bezahlt zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren. Wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann sie jedoch zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet werden (Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Das Honorar wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat entschädigt den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'500.-- bis Fr. 15'000.--. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. In einem durchschnittlich aufwändigen EL-Fall hat das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen gemäss seiner früheren Praxis eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zugesprochen. In einer Plenarsitzung vom 25. Mai 2021 hat die Mehrheit der Versicherungsrichterinnen und Versicherungsrichter beschlossen, die durchschnittlichen Ansätze für die Parteientschädigungen um Fr. 500.-- auf Fr. 3'500.-- zu erhöhen. Im vorliegenden Fall hat sich lediglich eine Rechtsfrage gestellt, welche zudem nicht komplex gewesen ist. Das Aktendossier ist dünn gewesen. Der Vertretungsaufwand ist also unterdurchschnittlich gewesen. Daher erscheint eine pauschale Entschädigung von Fr. 2500.-- als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 27.01.2022 Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG. Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wiedererwägungsgesuch vom September 2020 gegen die Abweisung des Revisionsgesuchs vom Februar 2017, mit welchem um die Nichtanrechnung des gepfändeten Teils der BVG-Rente bei den Einnahmen ersucht worden ist. Die EL-Durchführungsstelle ist auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten, weshalb sie das damalige Revisionsverfahren noch einmal hat ablaufen lassen, d.h. sie hat die Verfügung vom 30. März 2017 (Abweisung des Gesuchs) auf deren Richtigkeit überprüft. Die Anrechnung einer ganzen BVG-Rente in der EL-Berechnung trotz teilweiser Pfändung ist nicht zweifellos unrichtig gewesen: Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG enthält keine Beschränkung auf Renten und Pensionen, die der versicherten Person effektiv ausbezahlt werden. Rein buchhalterisch betrachtet fliessen die gepfändeten Teile von Renten dem Rentner ebenfalls zu, denn sonst wäre es ja gar nicht möglich, dass die gepfändeten Teile die wirtschaftliche Situation des Rentners verändern, indem sie seine Schulden vermindern. Bei Art. 2 Abs. 1 ELG handelt es sich um eine rein deklarative Zielumschreibung und nicht um eine direkt anwendbare, den Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG "übersteuernde" Norm. Die EL-Durchführungsstelle hat das Wiedererwägungsgesuch daher zu Recht abgewiesen. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 27. Januar 2022, EL 2021/8).

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