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St.Gallen Versicherungsgericht 17.03.2022 EL 2021/27

17 mars 2022·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,965 mots·~10 min·1

Résumé

Art. 53 Abs. 3 ATSG. Qualifikation einer Verfügung als Widerrufsverfügung. Die Widerrufsverfügung hat die widerrufene Verfügung integral ersetzt. Die Beschwerdegegnerin hätte mangels eines Anfechtungsgegenstands nicht auf die Einsprache gegen die widerrufene Verfügung eintreten dürfen, sondern hätte das Einspracheverfahren als gegenstandslos abschreiben müssen. Der (materielle) Einspracheentscheid gegen die widerrufene Verfügung ist deshalb rechtswidrig und durch einen Nichteintretensentscheid zu ersetzen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2022, EL 2021/27).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2021/27 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 11.08.2022 Entscheiddatum: 17.03.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 17.03.2022 Art. 53 Abs. 3 ATSG. Qualifikation einer Verfügung als Widerrufsverfügung. Die Widerrufsverfügung hat die widerrufene Verfügung integral ersetzt. Die Beschwerdegegnerin hätte mangels eines Anfechtungsgegenstands nicht auf die Einsprache gegen die widerrufene Verfügung eintreten dürfen, sondern hätte das Einspracheverfahren als gegenstandslos abschreiben müssen. Der (materielle) Einspracheentscheid gegen die widerrufene Verfügung ist deshalb rechtswidrig und durch einen Nichteintretensentscheid zu ersetzen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 17. März 2022, EL 2021/27). Entscheid vom 17. März 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2021/27 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch C.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Krankheitskostenvergütung (EL zur AHV) Sachverhalt A.   A.___ bezog seit längerer Zeit eine Ergänzungsleistung, zunächst zu einer Witwenrente und später zu einer Altersrente der AHV (vgl. die Verfügungen vom 24. Juli 2008, act. G 6.1.106, und vom 10. März 2020, act. G 6.1.4). Zusätzlich wurden ihr Krankheits- und Behinderungskosten vergütet. Sie liess sich durch ihren Sohn, B.___ (vgl. Vollmachten, act. G 6.1.118, 6.1.20), und ab August 2018 durch C.___ vertreten (vgl. die Verfügungen vom 31. August 2018, act. G 6.2.28, und vom 20. Dezember 2018, act. G 6.1.16). Eine Vollmacht für C.___ lag nicht in den Akten. A.a. Am 12. Januar 2021 liess die EL-Bezügerin eine Quittung der D.___ AG vom 3. Dezember 2020 im Betrag von Fr. 2'005.-- betreffend den Kauf einer Brille sowie mehrere Leistungsabrechnungen des Krankenversicherers einreichen (act. G 6.2.15-3). Mit einer Verfügung vom 27. Januar 2021 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um eine Vergütung der Kosten für die Brille ab; die von der EL-Bezügerin getragenen Kostenbeteiligungen aus der Grundversicherung (KVG) vergütete sie (act. G 6.2.14). Zur Begründung gab die EL-Durchführungsstelle an, dass durch die Ergänzungsleistungen keine Brillen vergütet werden könnten, da diese keine Hilfsmittel gemäss Art. 15 der Verordnung über die Vergütung der Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen des Kantons St. Gallen (VKB/SG, sGS 351.53) seien. A.b. Am 3. Februar 2021 liess die EL-Bezügerin eine Leistungsabrechnung des Krankenversicherers vom 25. Januar 2021 einreichen (act. G 6.2.13). Der Krankenversicherer hatte sich aus einer Zusatzversicherung mit einem Betrag von A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 250.-- an den Brillenkosten von Fr. 2'005.-- beteiligt. Der Sohn der EL-Bezügerin teilte mit, dass er den Originalbeleg bereits übermittelt habe. Mit einer Verfügung vom 19. Februar 2021 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch um eine Vergütung der Kosten für die Brille abzüglich des Krankenkassen-Anteils von Fr. 250.-- erneut ab (act. G 6.2.12). Zur Begründung gab sie an, Brillen könnten nicht durch die Ergänzungsleistungen vergütet werden, da sie nicht zu den Hilfsmitteln zählen würden, die der Kanton übernehme. Am gleichen Tag (19. Februar 2021) liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Januar 2021 erheben (Posteingang: 22. Februar 2021, act. G 6.2.10). C.___ beantragte sinngemäss die Vergütung der Brillenkosten in dem der EL-Bezügerin zustehenden Betrag. Zur Begründung machte er geltend, es könne keine Rede davon sein, dass die Brille kein Hilfsmittel sei. Die EL-Bezügerin sei ganztags auf diese Brille angewiesen, da sie sonst nichts sehe. Er reichte einen Bericht der D.___ AG vom 18. Februar 2021 mit Angaben zu den Gründen der Brillenversorgung vom 3. Dezember 2020 ein (act. G 6.2.11). A.d. Mit einem Entscheid vom 27. Mai 2021 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Januar 2021 ab (act. G 6.2.4). Zur Begründung gab sie an, gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) vergüteten die Kantone den EL-Bezügern die ausgewiesenen, im laufenden Jahr entstandenen Kosten für Hilfsmittel. Dabei bezeichneten sie die Kosten, die nach Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden könnten (Art. 14 Abs. 2 ELG). Der Kanton St. Gallen führe die Hilfsmittel und Hilfsgeräte in Art. 15 VKB auf. EL-Bezüger hätten Anspruch auf eine Vergütung in Höhe eines Drittels des Kostenbeitrages der AHV bei Hilfsmitteln, die im Anhang zur eidgenössischen Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Altersversicherung (HVA) aufgeführt seien und an welche die Alters- und Hinterlassenenversicherung einen Kostenbeitrag geleistet habe (Art. 15 Abs. 2 lit. a und b VKB). Der Anhang zur HVA enthalte die Liste der Hilfsmittel, wobei als Hilfsmittel für Sehbehinderte lediglich Lupenbrillen aufgeführt würden (Ziff. 11.57). Bei der für die EL-Bezügerin angefertigten Brille handle es sich nicht um eine Lupenbrille. Auch sonst stelle sie kein Hilfsmittel dar, welches gestützt auf Art. 14 Abs. 1 ELG vergütet werden könnte. Folglich habe die EL-Durchführungsstelle die Vergütung der Rechnung der D.___ AG vom 3. Dezember 2020 zu Recht abgelehnt. A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erwägungen 1.

Mit einer Verfügung vom 27. Januar 2021 hat die Beschwerdegegnerin das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2021 um eine Vergütung der Kosten für den Kauf einer Brille im Umfang von Fr. 2'005.-- abgewiesen. Die Gesuche um eine Vergütung der von der Beschwerdeführerin getragenen Kostenbeteiligungen aus der Grundversicherung (KVG) hat die Beschwerdegegnerin gutgeheissen. Bei einer genauen Betrachtung hat es sich bei der Verfügung vom 27. Januar 2021 also um mehrere Verfügungen gehandelt, mit welchen die Beschwerdegegnerin über mehrere Gesuche um eine Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten entschieden hat und die aus prozessökonomischen Gründen in einer Verfügung zusammengefasst worden sind. Die Einsprache vom 19. Februar 2021 hat sich nur gegen die Ablehnung des Gesuchs um die Vergütung der Brillenkosten gerichtet. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache eingetreten ist und die Ablehnung der Vergütung der Brillenkosten auf deren Rechtmässigkeit überprüft hat. 2.

Als Beleg zum Gesuch vom 12. Januar 2021 betreffend die Vergütung der Brillenkosten Die EL-Bezügerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) liess am 23. Juni 2021 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2021 erheben (act. G 1). C.___ (vgl. Prozessvollmacht, act. G 5) beantragte sinngemäss, die Brillenkosten seien anteilig zu vergüten. Zur Begründung machte er geltend, bei der Brille der D.___ AG handle es sich um ein Hilfsmittel, da die Beschwerdeführerin ganztags auf diese angewiesen sei und ohne diese sehbehindert wäre. Mit der Begründung, dass nur Lupenbrillen als Hilfsmittel aufgeführt würden, lasse sich nicht plausibel erklären, dass die Brille der Beschwerdeführerin nicht als Hilfsmittel in Betracht gezogen werden könne. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 28. Juli 2021 unter Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). B.b. Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (vgl. act. G 7).B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hat die Beschwerdeführerin die Kaufquittung vom 3. Dezember 2020 einreichen lassen. Am 3. Februar 2021 hat sie die Leistungsabrechnung des Krankenversicherers vom 25. Januar 2021, der sich mit Fr. 250.-- aus einer Zusatzversicherung an den Brillenkosten beteiligt hatte, einreichen lassen, dies wohl aus der Erfahrung heraus, dass für eine Vergütung von Krankheitskosten jeweils die Leistungsabrechnung des Krankenversicherers einzureichen ist. Die Beschwerdegegnerin hat dieses zweite Gesuch mit einer Verfügung vom 19. Februar 2021 mit derselben Begründung wie in der Verfügung vom 27. Januar 2021 abgewiesen. Zu klären ist, wie diese zweite Verfügung zu qualifizieren ist. Beim Erlass der Verfügung vom 19. Februar 2021 ist die Verfügung vom 27. Januar 2021 (unabhängig von der Erhebung einer Einsprache) noch nicht formell rechtskräftig gewesen. In der Sache hat es sich um eine Vergütung der gleichen Kosten wie in der Verfügung vom 27. Januar 2021, reduziert um den Kostenanteil des Krankenversicherers, gehandelt. Bei der Verfügung vom 19. Februar 2021 muss es sich deshalb um eine Widerrufsverfügung im Sinne des Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1, der auch auf den Widerruf noch nicht rechtskräftiger, bisher aber noch nicht angefochtener Verfügungen anwendbar ist) gehandelt haben, mit der die Verfügung vom 27. Januar 2021 betreffend die Vergütung der Brillenkosten aufgehoben und ersetzt worden ist. Eine Widerrufsverfügung ersetzt definitionsgemäss die widerrufene Verfügung integral; sie hebt also die widerrufene Verfügung vollständig auf und ordnet eine neue Rechtsfolge an, die an die Stelle der Rechtsfolgeanordnung der widerrufenen Verfügung tritt (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen 6. Juli 2020, EL 2018/53 E. 1.2). Würde die Widerrufsverfügung die widerrufene Verfügung nicht integral ersetzen, bestünde nämlich die Gefahr der Existenz von zwei rechtskräftigen, sich aber widersprechenden Verfügungen in der gleichen Sache. Die Rechtsfolgeanordnung der Verfügung vom 19. Februar 2021 hat sich von derjenigen der Verfügung vom 27. Januar 2021 insoweit unterschieden, als das Gesuch um die Vergütung der Brillenkosten reduziert um den Kostenanteil des Krankenversicherers aus einer Zusatzversicherung abgewiesen worden ist, weil dem damit abgelehnten Gesuch vom 3. Februar 2021 ein aktuellerer Nachweis zugrunde gelegen hat, nämlich die Leistungsabrechnung des Krankenversicherers vom 25. Januar 2021. Die Verfügung vom 19. Februar 2021 ist deshalb als Widerrufsverfügung zu qualifizieren. Sie ist der Beschwerdeführerin respektive C.___ frühestens am 20. Februar 2021 eröffnet worden. Die Verfügung vom 27. Januar 2021 ist damit frühestens am 20. Februar 2021 aufgehoben worden. Sie hat bei der Erhebung der Einsprache am 19. Februar 2021 zwar noch existiert; in dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführerin die Verfügung vom 19. Februar 2021 eröffnet gewesen ist, ist sie aber aufgehoben gewesen. In dieser Situation hätte die Beschwerdegegnerin mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht auf die Einsprache vom 19. Februar 2021 eintreten dürfen; vielmehr hätte sie das Einspracheverfahren als gegenstandslos abschreiben © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte müssen. Im Weiteren hat die Beschwerdegegnerin die Einsprache zu Recht nicht als eine sich nun gegen die Verfügung vom 19. Februar 2021 richtende Einsprache entgegengenommen, denn offensichtlich kann sich eine am 19. Februar 2021 erhobene Einsprache nicht gegen eine frühestens am 20. Februar 2021 eröffnete Verfügung richten. Da die Beschwerdegegnerin mangels eines Anfechtungsgegenstandes nicht auf die Einsprache vom 19. Februar 2021 hätte eintreten dürfen, erweist sich der angefochtene (materielle) Einspracheentscheid vom 27. Mai 2021 als rechtswidrig. Er ist aufzuheben und durch einen Entscheid zu ersetzen, nicht auf die Einsprache einzutreten. Ob die Beschwerdegegnerin die Vergütung der Brillenkosten zu Recht abgelehnt hat, kann bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht überprüft werden. 3.

Die Beschwerdeführerin hat sich im Verwaltungs- und im Einspracheverfahren durch C.___ vertreten lassen. Eine entsprechende Vollmacht liegt nicht in den Akten. Da das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 27. Januar 2021 gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 2) kann offenbleiben, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht von einem Vertretungsverhältnis ausgegangen und auf die durch C.___ erhobene Einsprache eingetreten ist. 4.

Im Sinne eines obiter dictum ist folgendes festzuhalten: Aus dem auch im Verfahrensrecht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung, SR 101) kann einer Behörde die Verpflichtung erwachsen, eine anwaltlich nicht vertretene Partei, die im Begriff ist, einen Verfahrensfehler zu begehen, der eine Verschlechterung ihrer Rechtsstellung zur Folge haben kann, aufzuklären (Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage 2015, N 225; BGE 124 II 270 E. 4a = Pra 87 Nr. 135). Vorliegend hat die Verfügung vom 19. Februar 2021 eine "Standard-Rechtsmittelbelehrung" enthalten. Für die Beschwerdeführerin respektive für C.___, beide juristische Laien, dürfte aus dieser Verfügung nicht ersichtlich gewesen sein, dass die Verfügung vom 27. Januar 2021, gegen die sie eine Einsprache erhoben haben, durch die Verfügung vom 19. Februar 2021 aufgehoben und ersetzt worden ist. Aufgrund dieser besonderen verfahrensrechtlichen Situation, die für einen juristischen Laien kaum erkennbar gewesen ist, hätte die Beschwerdegegnerin eine aus dem verfahrensrechtlichen Treuegebot fliessende Aufklärungspflicht in dem Sinne gehabt, dass sie zusätzlich zur "Standard-Rechtsmittelbelehrung" hätte darauf hinweisen müssen, dass die Verfügung vom 19. Februar 2021 die Verfügung vom 27. Januar 2021 betreffend die Ablehnung der Vergütung der Brillenkosten aufgehoben und ersetzt habe und dass gegen die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfügung vom 19. Februar 2021 eine Einsprache zu erheben sei, sofern die Beschwerdeführerin mit dieser Verfügung nicht einverstanden sei. Da sie dies unterlassen hat, ist die Rechtsmittelbelehrung in der Verfügung vom 19. Februar 2021 unvollständig gewesen. Da einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung kein Nachteil erwachsen darf (Art. 49 Abs. 3 ATSG), dürfte die Frist von 30 Tagen zur Erhebung einer Einsprache gegen die Verfügung noch gar nicht zu laufen begonnen haben. 5.   Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Einspracheentscheid vom 27. Mai 2021 wird aufgehoben und durch den Entscheid ersetzt, nicht auf die Einsprache vom 19. Februar 2021 einzutreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

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