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St.Gallen Versicherungsgericht 01.03.2022 EL 2021/11

1 mars 2022·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·5,035 mots·~25 min·3

Résumé

Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Ausschluss der Erlassmöglichkeit, wenn die Rückforderung aus einer Nachzahlung von Leistungen (vorliegend Familienzulagen) resultiert, da das Erlassgesuch auf das Behalten einer Überentschädigung abzielt. Verneinung des guten Glaubens betreffend eine laufende Auszahlung von Familienzulagen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2022, EL 2021/11).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2021/11 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.07.2022 Entscheiddatum: 01.03.2022 Entscheid Versicherungsgericht, 01.03.2022 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Ausschluss der Erlassmöglichkeit, wenn die Rückforderung aus einer Nachzahlung von Leistungen (vorliegend Familienzulagen) resultiert, da das Erlassgesuch auf das Behalten einer Überentschädigung abzielt. Verneinung des guten Glaubens betreffend eine laufende Auszahlung von Familienzulagen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2022, EL 2021/11). Entscheid vom 1. März 2022 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2021/11 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung (EL zur IV-Kinderrente des Vaters, C.___) Sachverhalt A.   A.___, geboren 20__, und D.___, geboren 20__, wurden im Februar/März 2018 (Posteingang: 5. März 2018) durch ihre Mutter B.___ bei der EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV-Kinderrente des Vaters angemeldet (EL-act. 62). Der Vater der Kinder, C.___, wohnte im Kanton St. Gallen, die beiden Kinder und deren Mutter wohnten in E.___ im Kanton Zürich. Die Eltern der Kinder waren geschieden und hatten das gemeinsame elterliche Sorgerecht (EL-act. 52-12). Im März 2018 reichte die Mutter bei der Sozialversicherungsanstalt (nachfolgend: SVA) des Kantons Zürich eine Anmeldung zum Bezug von Zusatzleistungen (Ergänzungsleistungen) zur IV-Kinderrente des Vaters ein (EL-act. 55). Im Anmeldeformular gab sie bei der Frage, ob sie Familienzulagen erhalte, an: "Noch nicht, Anmeldung läuft". Am 26. März 2018 ging dieses Anmeldeformular bei der EL- Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen (nachfolgend: EL-Durchführungsstelle) ein. Am 19. Juni 2018 bat die EL-Durchführungsstelle die Mutter, das unvollständig ausgefüllte Anmeldeformular vollständig auszufüllen und die entsprechenden Unterlagen beizulegen (EL-act. 54). Die Abteilung Soziales der Gemeinde E.___ stellte am 18. Juni 2018 ein Gesuch um Drittauszahlung von Ergänzungsleistungen zwecks Verrechnung mit den von der Gemeinde erbrachten Sozialhilfeleistungen (EL-act. 53). Das ergänzte Anmeldeformular ging am 26. Juni 2018 bei der EL-Durchführungsstelle ein (EL-act. 52). Dieses enthielt – im Unterschied zum Anmeldeformular der SVA des Kantons Zürich – keine Frage, die explizit die Ausrichtung von Familienzulagen betraf. Die Gemeinde E.___ stellte am 25. Juli 2018 ein Drittauszahlungsgesuch im Betrage von Fr. 2'586.-- (EL-act. 49-2). A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit einer Verfügung vom 24. August 2018 sprach die EL-Durchführungsstelle rückwirkend ab 1. März 2018 Ergänzungsleistungen von Fr. 431.-- monatlich zu (ELact. 41). Sie bezeichnete A.___ als anspruchsberechtigte Person. In der Anspruchsberechnung berücksichtigte sie aber beide Kinder. Die Ergänzungsleistungen wurden der Mutter ausbezahlt. Die Nachzahlung für den Zeitraum ab 1. März 2018 bis 31. August 2018 im Umfang von Fr. 2'586.-- wurde mit der Begründung, die Gemeinde E.___ habe Vorschussleistungen erbracht, der Gemeinde E.___ ausbezahlt. A.b. Im Sommer 2020 fand eine interne Überprüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen infolge einer Änderung des Bundesgesetzes über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen per 1. August 2020 statt (undatiert, EL-act. 34). Dabei stellte die EL-Durchführungsstelle fest, dass die Mutter seit dem 1. Januar 2017 Kinderzulagen für A.___ von Fr. 200.-- und für D.___ von Fr. 250.-- monatlich bezog, die von der SVA des Kantons Zürich ausgerichtet wurden. Die EL-Durchführungsstelle setzte die Ergänzungsleistungen unter Berücksichtigung dieser Kinderzulagen ab dem Anspruchsbeginn am 1. März 2018 neu fest (vgl. die Berechnungsblätter, EL-act. 25 ff.). Die entsprechende Verfügung erging am 21. Juli 2020 (EL-act. 23). Die EL-Durchführungsstelle forderte unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen von insgesamt Fr. 12'078.-- zurück. Als anspruchsberechtigte Person bezeichnete sie A.___. Einen Anteil von Fr. 2'184.-- für die im Zeitraum ab 1. März 2018 bis 31. August 2018 ausgerichteten Ergänzungsleistungen forderte sie von der Gemeinde E.___ zurück. Der Restbetrag der Rückforderung betrug damit Fr. 9'894.--. Zur Begründung gab die EL-Durchführungsstelle an, im Rahmen einer internen Überprüfung habe sie festgestellt, dass die Familienzulagen, welche die Mutter vom Kanton Zürich für A.___ und D.___ erhalten habe, bei der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen nicht deklariert und deshalb in der Berechnung nicht berücksichtigt worden seien. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d des Bundesgesetzes über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) seien wiederkehrende Leistungen als Einnahmen anzurechnen. Die Berechnung der Ergänzungsleistungen habe deshalb ab dem Anspruchsbeginn korrigiert werden müssen. Für den Zeitraum ab 1. März 2018 bis 31. August 2018 sei die Gemeinde E.___ rückerstattungspflichtig (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSV, SR 830.11). A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Mutter stellte am 12. Oktober 2020 ein Erlassgesuch (EL-act. 21). Sie gab an, die SVA des Kantons Zürich habe ihr eine falsche "Ansage" gemacht. Sie habe am Telefon dreimal gefragt, ob sie das "Kindergeld" bei der SVA des Kantons St. Gallen angeben müsse. Der Herr am Telefon habe gesagt: "Nein, was hat die SVA Zürich mit der SVA in St. Gallen zu tun". Sie habe geglaubt, es sei richtig, dass sie das nicht angeben müsse. A.d. Mit einer Verfügung vom 15. Oktober 2020 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (EL-act. 20). Zur Begründung gab sie an, bei der Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen seien die Familienzulagen nicht als Einnahme deklariert worden. Mit der Unterschrift habe die Mutter bestätigt, dass die Angaben auf dem Anmeldeformular vollständig und wahrheitsgetreu seien. Hinzu komme, dass auf dem Berechnungsblatt die Einnahmen aus den Kinder-/Familienzulagen mit Fr. 0.-ausgewiesen worden sei. Unter Einhaltung der Kontrollpflicht wäre die fehlerhafte Berechnung ohne weiteres erkennbar gewesen. Die zu viel ausgerichteten Ergänzungsleistungen seien deshalb nicht gutgläubig empfangen worden. Da für einen Erlass die Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssten, erübrige sich die Prüfung, ob die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten würde. Sie forderte die Mutter auf, Fr. 9'894.-- zurückzuzahlen. A.e. Am 5. November 2020 teilte eine Mitarbeiterin der Abteilung Soziales der Gemeinde E.___ der EL-Durchführungsstelle telefonisch mit (EL-act. 19), dass die Kinderzulagen für den Zeitraum ab 1. März 2018 bis 28. Februar 2019 an die Gemeinde E.___ ausbezahlt worden seien. Ab dem 1. März 2019 habe die Gemeinde E.___ die Kinderzulagen an die Mutter weitergeleitet. Die Gemeinde E.___ werde die Rückforderung für den Zeitraum ab 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 begleichen. Am 17. November 2020 stellte die EL-Durchführungsstelle der Gemeinde E.___ für den betreffenden Zeitraum eine Rückforderung von Fr. 2'584.-- in Rechnung. Die Gemeinde E.___ bezahlte umgehend (EL-act. 17). A.f. Die Mutter erhob am 17. November 2020 eine Einsprache gegen die Abweisung ihres Erlassgesuches (EL-act. 15). Sie machte geltend, es sei nicht ihr alleiniges Verschulden "von der Ergänzungsleistung-Geld". Am 17. Dezember 2020 teilte die EL- Durchführungsstelle der Mutter mit (EL-act. 9), die Gemeinde E.___ habe die Rückforderung für den Zeitraum ab 1. September 2018 bis 28. Februar 2019 im Betrag A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   von Fr. 2'584.-- beglichen. Die Restrückforderung belaufe sich damit noch auf Fr. 7'310.--. Mit einem Entscheid vom 4. Februar 2021 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Oktober 2020 ab (EL-act. 6). Die EL- Durchführungsstelle bezeichnete A.___ als Einsprecherin, die durch ihre Mutter vertreten sei. Zur Begründung gab sie an, in der EL-Anmeldung seien die Familienzulagen nicht deklariert worden, obwohl die Mutter davon Kenntnis gehabt habe. Auch habe die Mutter im Erlassgesuch erklärt, sie habe geglaubt, richtig zu handeln, indem sie die Zulagen nicht angegeben habe. Bei der Kontrolle der Berechnungsblätter sei die Nichtanrechnung der Familienzulagen einfach zu erkennen gewesen (Betrag von Fr. 0.--). In Erfüllung der Meldepflicht hätte A.___ bzw. deren Mutter als Vertreterin die Familienzulagen als Einnahme sofort melden müssen. Indem sie der Meldepflicht nicht nachgekommen sei, liege eine grobe Nachlässigkeit vor, die eine Berufung auf den guten Glauben bezüglich des unrechtmässigen Leistungsbezuges ausschliesse. Die Prüfung der grossen Härte der Rückzahlung erübrige sich damit. Die Abweisung des Erlassgesuches sei zu Recht erfolgt. A.h. Die Mutter wandte sich mit einem Schreiben vom 4. März 2021 (Postaufgabe: 5. März 2021) an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (act. G 1). Sie gab an, dass sie mit dem Entscheid der SVA des Kantons St. Gallen nicht einverstanden sei. Zudem fragte sie, wieso auf dem Einspracheentscheid der Name ihrer Tochter stehe. Ihre Tochter A.___ sei __ Jahre alt. Sie reichte den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021, ein Schreiben der Familienausgleichskasse der SVA des Kantons Zürich vom 3. August 2019 sowie ein Schreiben der Abteilung Soziales der Gemeinde E.___ vom 15. August 2019 ein. Die Familienausgleichskasse hatte der Mutter am 3. August 2019 mitgeteilt (act. G 1.4), die Abklärungen hätten ergeben, dass (rückwirkend) ab Januar 2017 Familienzulagen ausgerichtet würden. Am 11. Juni 2018 habe sie (die Familienausgleichskasse) von der Abteilung Soziales der Gemeinde E.___ ein Gesuch um Abtretung der Familienzulagen erhalten. Die laufenden Familienzulagen ab September 2019 von Fr. 450.-- würden ihr (der Mutter) monatlich ausbezahlt. Die Nachzahlung von Fr. 14'400.-- für die Zeit ab 1. Januar 2017 bis 31. August 2019 werde der Sozialbehörde überwiesen. Die Abteilung Soziales der Gemeinde E.___ hatte die Mutter am 15. August 2019 darüber informiert, dass die Gemeinde von der SVA des B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kantons Zürich ein Schreiben erhalten habe, wonach rückwirkend ab 1. Januar 2017 Kinderzulagen ausgerichtet würden. Da die beiden Kinder erst ab 1. Juli 2017 und nur bis Ende Februar 2019 durch die Gemeinde E.___, Abteilung Soziales, unterstützt worden seien, werde sie ihr die Kinderzulagen von Januar bis Juni 2017 und von März bis August 2019 überweisen. Das Versicherungsgericht bat die Mutter am 11. März 2021 um eine Erklärung (act. G 3), ob sie eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 habe erheben wollen. In einer als "Beschwerde" bezeichneten Eingabe vom 21. März 2021 gab die Mutter an (act. G 4), sie "beschwerde" sich gegen den Entscheid der SVA des Kantons St. Gallen. Sie beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und den Erlass der Rückforderung. Zur Begründung gab sie an, sie habe damals von der SVA des Kantons Zürich das "Kindergeld" rückwirkend angefordert. Die SVA des Kantons St. Gallen sage, sie habe das "Kindergeld" nicht angegeben. Der Grund dafür sei, dass sie damals bei der SVA des Kantons Zürich nachgefragt habe, ob sie das "Kindergeld" angeben müsse. Der Herr am Telefon habe dies verneint und gesagt, was die SVA St. Gallen mit der SVA Zürich zu tun habe. Sie habe drei Mal gefragt. Leider wisse sie den Namen dieses Herrn nicht mehr. Die Gemeinde E.___ habe das leider auch nicht "angegeben". Es könne ja nicht sein, dass sie allein schuld sei, wenn andere ihr falsche Angaben gemacht hätten. Sie habe sich auf das verlassen und mit gutem Gewissen gedacht, dass ihr das Geld zustehe. B.b. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 9. April 2021 unter Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). B.c. Das Versicherungsgericht gab C.___ am 6. Mai 2021 die Gelegenheit, zur Beschwerde Stellung zu nehmen und im Verfahren Parteirechte wahrzunehmen (act. G 8). C.___ reagierte nicht. Am 10. Mai 2021 gewährte das Versicherungsgericht A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch ihre Mutter, die Akteneinsicht (act. G 10). Die Mutter reichte keine Stellungnahme ein. B.d. Am 29. November 2021 bat das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin um eine Begründung betreffend eine Korrektur des Betrags der IV-Kinderrente ab 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 (act. G 12). Die Beschwerdegegnerin teilte am 7. Dezember 2021 mit, dass es sich dabei um einen Fehler gehandelt habe. Der B.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 hat die Beschwerdegegnerin A.___ als Einsprecherin bezeichnet, die durch ihre Mutter vertreten werde. Sie ist also davon ausgegangen, dass A.___, vertreten durch ihre Mutter, ein Erlassgesuch gestellt hat. Im Folgenden ist zu prüfen, ob dies formal korrekt gewesen ist. korrigierte, höhere Betrag entspreche demjenigen des Jahres 2019 und sei fälschlicherweise auch in das Berechnungsblatt ab 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 eingetragen worden (act. G 13). Eine IV-Kinderrente wird zusätzlich zum Bezug einer Invalidenrente ausgerichtet. Anspruch auf eine IV-Kinderrente haben gemäss Art. 35 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) nämlich die Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht. Das Kind hat also keinen eigenen Anspruch auf eine IV- Kinderrente. Wird zu einer IV-Kinderrente eine Ergänzungsleistung ausgerichtet, steht diese dem Bezüger der Invalidenrente zu, da dieser grundsätzlich ELanspruchsberechtigt ist (Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Ein Kind, für das eine IV-Kinderrente ausgerichtet wird, hat also weder einen eigenen Anspruch auf die IV-Kinderrente noch auf eine Ergänzungsleistung. Wohnt das Kind nicht bei dem Elternteil, der eine Invalidenrente bezieht, ist eine separate EL-Berechnung vorzunehmen (vgl. Rz 3143.01 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2020). Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Ergänzungsleistung rechtlich dem Elternteil zusteht, der eine Invalidenrente bezieht. 1.1. Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen A.___ zugesprochen (vgl. die Verfügung vom 24. August 2018, EL-act. 41: " A.___ hat Anspruch auf folgende Leistungen"). Die Auszahlung der Ergänzungsleistungen ist an die Mutter erfolgt. Dies kann nur so interpretiert werden, dass die Beschwerdegegnerin A.___ als anspruchsberechtigt qualifiziert und die Ergänzungsleistungen an die Mutter als gesetzliche Vertreterin von A.___ ausbezahlt hat. Dies ist rechtswidrig gewesen, da der Vater von A.___ eine Invalidenrente bezieht und demzufolge ELanspruchsberechtigt ist. Korrekt wäre also gewesen, die Ergänzungsleistungen C.___ zuzusprechen und eine Drittauszahlung an die Mutter zu verfügen, da A.___ und D.___ bei ihr leben. Mit einer Verfügung vom 21. Juli 2020 hat die Beschwerdegegnerin die unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen von A.___ bzw. von der Mutter als der gesetzlichen Vertreterin zurückgefordert, denn auch in dieser Verfügung hat sie 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.

Mit der Verfügung vom 24. August 2018 hat die Beschwerdegegnerin rückwirkend ab 1. März 2018 Ergänzungsleistungen von Fr. 431.-- monatlich zugesprochen. Die Nachzahlung für März bis und mit August 2018 hat sich also auf Fr. 2'586.-- belaufen. Die Beschwerdegegnerin hat in der genannten Verfügung festgehalten, diese A.___ als anspruchsberechtigt bezeichnet (EL-act. 23). Auch diese Verfügung ist rechtswidrig gewesen. Fehlerhafte Verfügungen sind grundsätzlich anfechtbar und nicht nichtig (statt vieler Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N 1088). Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer ist, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (BGE 139 II 260, E. 11.2; 129 I 363, E. 2.1). Die Zusprache der Ergänzungsleistungen (notabene für A.___ und D.___ zusammen) an A.___ statt an ihren Vater stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar, da es sich dabei weder um einen besonders schweren Mangel handelt noch für die Verfügungsadressatin leicht erkennbar gewesen ist. Ebenso wenig ist die Rückforderungsverfügung vom 21. Juli 2020 als nichtig zu qualifizieren, denn die Rückforderung gegenüber A.___ ist lediglich die Konsequenz aus der Zusprache der Ergänzungsleistung an A.___. Da die Verfügung vom 24. August 2018 (und auch die Verfügungen vom 20. Dezember 2018 betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2019 und vom 19. Dezember 2019 betreffend den EL-Anspruch ab 1. Januar 2020) sowie die Rückforderungsverfügung vom 21. Juli 2020 nicht angefochten worden sind, sind sie formell rechtskräftig und damit verbindlich geworden. Rückerstattungspflichtig ist damit A.___ geworden. Die Mutter hat am 12. Oktober 2020 um den Erlass der Rückforderung ersucht. Da sich die Rückforderung nicht gegen sie richtet, kann sie das Erlassgesuch nicht aus eigenem Recht, sondern nur als gesetzliche Vertreterin von A.___ gestellt haben. Das lässt darauf schliessen, dass die Mutter die Einsprache gegen die den Erlass ablehnende Verfügung vom 15. Oktober 2020 als gesetzliche Vertreterin von A.___ erhoben hat. Damit ist A.___ im Einspracheverfahren als Einsprecherin aufgetreten; sie ist durch ihre Mutter vertreten worden. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Februar 2021 ist damit formal richtig gewesen. Da A.___ durch den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (vgl. Art. 59 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1), ist sie zur Erhebung der Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen legitimiert gewesen. Da die weiteren Eintretensvoraussetzungen offenkundig erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren ist deshalb A.___, die durch ihre Mutter (nachfolgend: Vertreterin) vertreten wird. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Nachzahlung gehe direkt an die Gemeinde E.___, da diese auf die zu erwartenden Ergänzungsleistungen die Vorschussleistungen erbracht habe. Die Beschwerdegegnerin hat dementsprechend eine "Verrechnung" der Nachzahlung mit einer Forderung der Gemeinde E.___ angeordnet. Formal korrekt hat die Beschwerdegegnerin damit aber nur angeordnet, dass die Nachzahlung von Fr. 2'586.-- der Gemeinde E.___ (dritt-)ausbezahlt werde. Mit der Verfügung vom 21. Juli 2020 hat die Beschwerdegegnerin dann die Verfügung vom 24. August 2018 in Anwendung von Art. 53 Abs. 2 ATSG wiedererwägungsweise aufgehoben und durch die Zusprache einer tieferen Ergänzungsleistung rückwirkend ab 1. März 2018 ersetzt. Sie hat ausserdem die Rückforderung der im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 12'078.-- verfügt. Mit diesem Teil der Verfügung vom 21. Juli 2020 hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung von Fr. 9'894.-- und die Gemeinde E.___ zur Rückerstattung von Fr. 2'184.-- verpflichtet. Da es sich bei einer Rückforderung nur um die vollzugsrechtliche Konsequenz einer rückwirkenden Herabsetzung einer Sozialversicherungsleistung handelt, richtet sich der Rückforderungsteil der Verfügung vom 21. Juli 2020 nur im Umfang von Fr. 9'894.-- gegen die Beschwerdeführerin, auch wenn diese – rein materiellrechtlich betrachtet – im Umfang von Fr. 12'078.-unrechtmässig Ergänzungsleistungen bezogen hat. Die Beschwerdeführerin ist also für den Teilbetrag von Fr. 2'184.-- nicht rückerstattungspflichtig, selbst wenn die Gemeinde E.___ – rein hypothetisch – diesen Betrag nicht sollte bezahlen können. Das Erlassgesuch kann sich also nur auf den auf die Beschwerdeführerin entfallenden Teil der gesamten Rückforderung, nämlich auf Fr. 9'894.-- bezogen haben. Nun hat die Gemeinde E.___ der Beschwerdegegnerin aber nicht nur ihren Teil der Rückforderung, nämlich Fr. 2'184.--, sondern auch noch Fr. 2'584.-- bezahlt. Dieser Betrag hat aber nicht aus einer Drittauszahlung von Ergänzungsleistungen an die Gemeinde E.___ resultiert. Vielmehr hatte die SVA des Kantons Zürich der Gemeinde E.___ die Kinderzulagen für die Beschwerdeführerin und deren Schwester drittausbezahlt. Aus welchem Grund die Gemeinde E.___ der Beschwerdegegnerin die Fr. 2'584.-- bezahlt hat, ist für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die Gemeinde E.___ hat damit jedenfalls keine eigene Rückerstattungspflicht erfüllt; die Rückforderung hat sich in diesem (Teil-)Betrag nur gegen die Beschwerdeführerin gerichtet. Daran vermag das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 17. Dezember 2020 nichts zu ändern, denn dabei handelt es sich nur um eine Abrechnung, nicht um eine Korrektur der Rückforderungsverfügung vom 21. Juli 2020 gestützt auf Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG. Da die Beschwerdeführerin im Betrag von Fr. 9'894.-- rückerstattungspflichtig ist, ist das Erlassgesuch unabhängig von den Beweggründen der Gemeinde E.___ zur Bezahlung der Fr. 2'584.-- im Umfang dieses Betrags nicht gegenstandslos geworden. Im Beschwerdeverfahren ist somit zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückerstattung unrechtmässig bezogener Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 9'894.-- zu erlassen ist. 3.

Unrechtmässig bezogene Leistungen, das heisst Leistungen, auf die nach der massgebenden materiellen Rechtslage an sich kein Anspruch bestanden hat und die sich – in aller Regel nach einer Korrektur einer früheren Verfügung – nicht auf eine verfügungsmässige Grundlage stützen können, sind gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten. Zielt die (vorgängige) Korrektur einer früheren formell rechtskräftigen Verfügung mittels einer (rückwirkenden) Revision im Sinne von Art. 17 ATSG, einer sogenannt prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG oder einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf eine Herstellung eines der materiellen Sach- und Rechtslage entsprechenden verfügungsmässigen Zustandes ab, bezweckt die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen die Herstellung eines wirtschaftlich rechtmässigen Zustandes. Der betroffenen Person sollen nach der Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen "nur" jene Leistungen verbleiben, auf die sie angesichts der massgebenden Sach- und Rechtslage einen Anspruch gehabt hat. Dadurch wird dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zum Durchbruch verholfen. Die in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vorgesehene Möglichkeit des Erlasses einer Rückforderung hebelt die für das Sozialversicherungsrecht elementare Verwirklichung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall aus, denn der Erlass hat zur Folge, dass die betroffene Person nicht "nur" jene Leistungen, auf die jede andere Person in derselben Lage von Gesetzes wegen einen Anspruch gehabt hätte, sondern darüber hinaus auch noch die unrechtmässig bezogenen Leistungen behalten kann. Diese Durchbrechung des Grundsatzes, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, lässt sich nur mit dem Schutz eines berechtigten Vertrauens der leistungsbeziehenden Person in die (vermeintliche) Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen rechtfertigen. Ein solches berechtigtes Vertrauen liegt nach dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vor, wenn die versicherte Person die unrechtmässig bezogenen Leistungen gutgläubig entgegen genommen hat, das heisst wenn sie effektiv nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen gewusst hat und wenn sie bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt auch nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Da angesichts der grossen Bedeutung der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht für das Sozialversicherungsrecht bei der Prüfung der Erlassvoraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen ist, scheidet ein Erlass einer Rückforderung aber – über den allzu engen Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG hinausgehend – auch aus, wenn die versicherte Person den unrechtmässigen Leistungsbezug durch eine grobe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sorgfaltspflichtverletzung, namentlich durch eine grobe Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht oder durch eine grobe Verletzung der gesetzlich nicht geregelten sogenannten Kontroll- und Hinweispflicht, mitverursacht hat. Die erforderliche Sorgfalt beurteilt sich dabei nach einem objektiven Massstab, wobei aber das der versicherten Person in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218, E. 4, m.w.H.). 4.   Bei der Prüfung, ob eine Rückforderung zu erlassen ist, ist relevant, welcher Grund zur Rückforderung geführt hat, denn erst wenn der Grund für die Korrektur eines Berechnungselementes bekannt ist, kann geprüft werden, ob die versicherte Person diesbezüglich gutgläubig gewesen ist. Ein Vergleich der Berechnungsblätter zur Korrekturverfügung vom 21. Juli 2020 (EL-act. 25-36) mit jenen zu den ursprünglichen, korrigierten Verfügungen (EL-act. 36, 39, 42) zeigt, dass die Korrektur die Positionen Familienzulagen und IV-Kinderrenten betroffen haben: Die Beschwerdegegnerin hat ab 1. September 2018 Familienzulagen von Fr. 5'400.-- statt Fr. 0.-- und ab 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 IV-Kinderrenten von Fr. 20'760.-- statt Fr. 20'568.-- als anrechenbare Einnahmen berücksichtigt. 4.1. Beim korrigierten, höheren Betrag der IV-Kinderrenten ist die Ursache ein Fehler der Beschwerdegegnerin gewesen, da sie versehentlich den Betrag von Fr. 20'760.--, der demjenigen des Jahres 2019 entsprochen hat, in das Berechnungsblatt betreffend den EL-Anspruch ab 1. September 2018 bis 31. Dezember 2018 eingetragen hat (act. G 13). Dieser Fehler hat jedoch keinen Einfluss auf den Betrag der Rückforderung gehabt, denn obwohl der Ausgabenüberschuss um Fr. 192.-- (Differenz zwischen Fr. 20'760.-- und Fr. 20'568.--) von Fr. 2'020.-- auf Fr. 2'212.-- zu korrigieren ist, hat die Beschwerdeführerin nach wie vor lediglich einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe der sogenannten Minimalgarantie (Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) gehabt, die vorliegend Fr. 2'448.-betragen hat (vgl. das Berechnungsblatt, EL-act. 25). Die Korrektur des Betrags der IV- Kinderrenten hat sich daher auf den Betrag der Rückforderung nicht ausgewirkt und ist deshalb für den Erlass der Rückforderung nicht relevant. 4.2. Bei der Ausrichtung der Familienzulagen hat es sich teilweise um eine Nachzahlung gehandelt, denn die Familienausgleichskasse der SVA des Kantons Zürich hat der Vertreterin der Beschwerdeführerin am 3. August 2019 mitgeteilt, dass rückwirkend ab 1. Januar 2017 Familienzulagen ausgerichtet würden, dass die laufenden Familienzulagen ab September 2019 ihr ausbezahlt würden und dass die Nachzahlung betreffend die Zeit ab 1. Januar 2017 bis 31. August 2019 aufgrund eines 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesuches um Abtretung der Sozialbehörde E.___ überwiesen werde. Die Beschwerdeführerin respektive ihre Vertreterin haben die Nachzahlung der Familienzulagen, deren rückwirkende Berücksichtigung als anrechenbare Einnahme und damit den Bezug von zu hohen Ergänzungsleistungen nicht voraussehen können, sodass die Beschwerdeführerin beim Bezug der Ergänzungsleistungen offensichtlich gutgläubig gewesen ist. Trotzdem ist die Erlassmöglichkeit nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen im vorliegenden Fall ausgeschlossen: Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. f und h ELG werden Familienzulagen und familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Einnahmen angerechnet. Vorliegend kann offenbleiben, ob die Familienzulagen, die der Vertreterin der Beschwerdeführerin ausgerichtet worden sind, in der EL-Berechnung für die Beschwerdeführerin (und deren Schwester D.___) Familienzulagen oder Unterhaltsbeiträge darstellen, da diese in beiden Fällen anrechenbare Einnahmen sind. Das ELG beantwortet die Frage nicht, ob eine Nachzahlung von Familienzulagen in der EL-Anspruchsberechnung ab dem Zeitpunkt der Ausrichtung der Nachzahlung als (realer) Vermögenszuwachs oder rückwirkend ab dem Anspruchsbeginn als – notwendigerweise fiktive – laufende Leistung anzurechnen ist. Wäre Ersteres massgebend, würde ein EL-Bezüger, der eine Nachzahlung der Familienzulagen erhalten hat, EL-rechtlich bessergestellt als ein EL- Bezüger, der die Familienzulage ab Anspruchsbeginn laufend ausbezahlt erhalten hat. Als Einnahme würde nämlich nur 1/15 des aus dem Nachzahlungsbetrag bestehenden Vermögens angerechnet − und zwar nur, soweit es den in Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG festgelegten Vermögensfreibetrag übersteigen würde. Bei der Qualifikation einer Nachzahlung von Familienzulagen als Vermögenszuwachs würde also ab dem Zeitpunkt der Ausrichtung dieser Nachzahlung lediglich ein allfälliger Vermögensverzehr als Einnahme berücksichtigt. Bei einer Qualifikation der Nachzahlung von Familienzulagen als bereits in der Vergangenheit, ab dem Zeitpunkt der (rückwirkenden) Anspruchsentstehung laufend ausgerichtete anrechenbare Leistung werden die Familienzulagen hingegen als vollumfänglich anrechenbare Einnahmen berücksichtigt. Eine Qualifikation der Nachzahlung als (realer) Vermögenszuwachs würde also zu einer massiven Besserstellung des betreffenden EL- Bezügers und damit zu einer offensichtlich unzulässigen Ungleichbehandlung mit EL- Bezügern führen, denen die Familienzulagen laufend angerechnet worden sind. Eine solche Ungleichbehandlung von EL-Bezügern, die Familienzulagen erhalten, ist nicht zulässig. Der Zeitpunkt der Auszahlung von Familienzulagen bewirkt nämlich keine rechtlich relevante Ungleichheit, denn der Anspruch auf Familienzulagen ist für alle Berechtigten derselbe; der Zeitpunkt der Auszahlung ist rein zufällig. Um eine unzulässige Ungleichbehandlung zu verhindern, muss Art. 11 Abs. 1 ELG dahingehend lückenfüllend ergänzt werden, dass Nachzahlungen anrechenbarer laufender Einnahmen (rückwirkend) so zu berücksichtigen sind, als wären sie in der Vergangenheit, ab dem Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs auf diese Leistungen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte laufend ausbezahlt worden. Werden die Familienzulagen rückwirkend als (fiktive) laufende Einnahmen angerechnet, dient die Rückforderung von Fr. 9'894.-- dem Zweck, eine dem Sinn und Zweck der Ergänzungsleistungen zuwiderlaufende, unzulässige Überentschädigung ("Doppelentschädigung" des Betrags von vorliegend Fr. 450.-- monatlich einmal über die Familienzulagen und einmal über die Ergänzungsleistungen) zu vermeiden. Das Erlassgesuch kann in einer solchen Situation nur den von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG offensichtlich nicht abgedeckten und deshalb rechtsmissbräuchlichen Zweck verfolgen, eine bereits eingetretene Überentschädigung definitiv behalten zu können. Auch wenn – rein formal betrachtet – die Erlassvoraussetzung des guten Glaubens erfüllt ist, weil der EL-Bezüger im Zeitraum, in dem er die Familienzulage noch gar nicht erhalten hat, objektiv nicht um die Ausrichtung dieser Zulage hat wissen können und weil er objektiv auch keine Meldepflicht verletzt haben kann, weil man nicht melden kann, was man nicht wissen kann, kann das Erlassgesuch nicht bewilligt werden, denn damit würde dem rechtsmissbräuchlichen Begehren, eine EL-rechtlich unzulässige Überentschädigung behalten zu können, stattgegeben. Auch wenn es in den meisten Fällen zu einer Verrechnung der Nachzahlung eines anderen Leistungsträgers mit einer Rückforderung der nachträglich unrechtmässig gewordenen Ergänzungsleistungen kommt, kann die Lösung nicht in dieser Verrechnung gesucht, die Erlassmöglichkeit also (in ausdehnender Interpretation des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG) nur für Verrechnungsfälle ausgeschlossen werden. Die Rechtsmissbräuchlichkeit eines Erlassgesuchs, das nur dazu dienen kann, eine EL-rechtliche Überentschädigung behalten zu können, besteht nämlich auch in jenen Fällen, in denen, aus welchen Gründen auch immer, keine Verrechnung erfolgt ist. Das ausschliesslich auf das Behalten einer Überentschädigung ausgerichtete, rechtsmissbräuchliche Ziel eines Erlassgesuchs zwingt zur Annahme einer Lücke in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG, die durch eine Regelung auszufüllen ist, laut der die Erlassmöglichkeit für jene Rückforderungen nicht gegeben ist, denen eine (fiktive) Leistungsausrichtung in der Vergangenheit zugrunde liegt (zum Ganzen siehe Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juli 2021, EL 2019/34 E. 4.2, und vom 23. Februar 2021, EL 2019/31 E. 4.4, m.w.H.). Das bedeutet, dass der Erlass der aus der Nichtanrechnung der Familienzulagen im Zeitraum 1. September 2018 bis 31. August 2019 resultierenden Rückforderung zum Vornherein ausgeschlossen ist. Zu prüfen bleibt ein allfälliger Erlass der aus der Nichtanrechnung der Familienzulagen im Zeitraum ab 1. September 2019 bis 31. Juli 2020 resultierenden Rückforderung. Ab dem 1. September 2019 sind die Familienzulagen der Vertreterin der Beschwerdeführerin laufend ausbezahlt worden. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat durch ein Schreiben der Familienausgleichskasse der SVA des Kantons Zürich vom 3. August 2019 Kenntnis vom Anspruch auf Familienzulagen 4.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhalten (vgl. act. G 1.4). Sie hätte deshalb der Beschwerdegegnerin noch im August 2019 melden müssen, dass ihr ab dem 1. September 2019 Familienzulagen ausgerichtet würden. In den in den Verfügungsformularen beispielhaft aufgeführten meldepflichtigen Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse fehlen die Familienzulagen zwar. Der entsprechende Hinweis bringt jedoch klar zum Ausdruck, dass alle Änderungen, die zu einer Erhöhung der Einnahmen führen, meldepflichtig sind (z.B. Erhöhung IV-Rente, Auszahlung von Pensionen, Taggeldern). Mit einem Blick in die den Verfügungen beiliegenden Berechnungsblätter hätte die Vertreterin der Beschwerdeführerin zudem erkennen müssen, dass Kinder-/ Familienzulagen eine Einnahmenposition darstellen und demzufolge meldepflichtig sind. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass sie aufgrund einer unrichtigen Auskunft der SVA des Kantons Zürich die Ausrichtung von Familienzulagen nicht gemeldet habe. Sie hat ausgeführt, dass sie bei der SVA des Kantons Zürich angerufen und gefragt habe, ob sie das "Kindergeld" angeben müsse. Der Herr am Telefon habe dies verneint und gesagt, was die SVA St. Gallen mit der SVA Zürich zu tun habe. Sie habe dreimal gefragt. Leider wisse sie den Namen dieses Herrn nicht mehr. Im Weiteren hat sie vorgebracht, die Gemeinde E.___ habe das leider auch nicht "angegeben". In einer antizipierenden Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass nicht mehr bewiesen werden kann, was der Inhalt dieses Telefonats mit der SVA des Kantons Zürich gewesen ist. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat nämlich keine Angaben dazu machen können, mit wem sie telefoniert hat. Sie hat auch nicht angegeben, wann dieses Telefonat stattgefunden hat. Von weiteren Abklärungen betreffend den Inhalt dieses Telefonats ist also kein Beweisfortschritt zu erwarten, weshalb darauf zu verzichten ist. Ob die Vertreterin der Beschwerdeführerin tatsächlich eine unrichtige behördliche Auskunft erhalten hat, bleibt damit beweislos. Was die Gemeinde E.___ der Vertreterin der Beschwerdeführerin genau angegeben hat, hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin nicht substantiiert. Unabhängig vom Inhalt der Auskunft hat es sich bei der Gemeinde E.___ – wie im Übrigen auch bei der SVA des Kantons Zürich – für die Vertreterin der Beschwerdeführerin bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt erkennbar um eine unzuständige Behörde gehandelt, weshalb eine Berufung auf eine unrichtige behördliche Auskunft als Anwendungsfall des Vertrauensschutzes gemäss Art 9 BV, der die Meldepflichtverletzung entschuldigen und damit einen gutgläubigen Bezug der unrechtmässigen Ergänzungsleistungen im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG begründen könnte, ausgeschlossen ist. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin hat also ihre Meldepflicht in Bezug auf die Zusprache von Familienzulagen in grober Weise verletzt, da aufgrund der meldepflichtigen Sachverhaltsveränderungen, die in jeder Verfügung aufgeführt sind, und aufgrund der expliziten Nennung der Kinder-/Familienzulagen in den Berechnungsblättern leicht erkennbar gewesen ist, dass Familienzulagen zu den anrechenbaren Einnahmen zählen und demzufolge zu melden sind. Anhaltspunkte © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. dafür, dass es der Vertreterin der Beschwerdeführerin aus anderen Gründen nicht möglich und zumutbar gewesen wäre, der Meldepflicht nachzukommen, bestehen nicht. Die Beschwerdeführerin, die sich das Verhalten ihrer Vertreterin anzurechnen lassen hat, ist hinsichtlich der Nichtanrechnung der Familienzulagen ab 1. September 2019 bis 31. Juli 2020 damit nicht gutgläubig gewesen. Ob die Voraussetzung der grossen Härte gegeben wäre, kann offenbleiben, da die beiden Erlassvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin das Erlassgesuch zu Recht vollumfänglich abgewiesen hat. 4.5. bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 01.03.2022 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Ausschluss der Erlassmöglichkeit, wenn die Rückforderung aus einer Nachzahlung von Leistungen (vorliegend Familienzulagen) resultiert, da das Erlassgesuch auf das Behalten einer Überentschädigung abzielt. Verneinung des guten Glaubens betreffend eine laufende Auszahlung von Familienzulagen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. März 2022, EL 2021/11).

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