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St.Gallen Versicherungsgericht 13.07.2021 EL 2020/8

13 juillet 2021·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,155 mots·~21 min·2

Résumé

Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Verneinung des guten Glaubens betreffend den ursprünglich zu tief berücksichtigten Mietzinsanteil der Mitbewohner sowie den ursprünglich zu hoch berücksichtigten Mietzins (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juli 2021, EL 2020/8).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/8 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 18.02.2022 Entscheiddatum: 13.07.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 13.07.2021 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Verneinung des guten Glaubens betreffend den ursprünglich zu tief berücksichtigten Mietzinsanteil der Mitbewohner sowie den ursprünglich zu hoch berücksichtigten Mietzins (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juli 2021, EL 2020/8). Entscheid vom 13. Juli 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Viviane Kull Geschäftsnr. EL 2020/8 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Robert Baumann, Advokatur Robert Baumann AG, Waisenhausstrasse 17, Postfach 223, 9001 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Erlass der Rückforderung (EL zur IV) Sachverhalt A.   A.___ bezog seit dem 1. Oktober 2010 Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente (act. G 5.2 80). Er wohnte mit seiner Mutter und deren Lebenspartner zusammen in einer Mietwohnung (act. G 5.2 87-3). Da die Mutter und ihr Lebenspartner nicht in die Berechnung der Ergänzungsleistungen eingeschlossen waren, berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle den Mietzins zu einem Drittel (vgl. Art. 16c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELV, SR 831.301). A.a. Am 10. Januar 2014 meldete die AHV-Zweigstelle St. Gallen, dass der EL-Bezüger per 1. Oktober 2013 umgezogen sei und dass im Haushalt drei Personen leben würden. Der Meldung lag ein Mietvertrag bei, der auf die Namen der Mutter und des Lebenspartners lautete (act. G 5.2 57). Die EL-Durchführungsstelle passte die Ergänzungsleistungen mit einer Verfügung vom 30. Januar 2014 ab 1. Januar 2014 dem geänderten Mietzins an (act. G 5.2 55). Den Mietzins von Fr. 1'690.-- monatlich berücksichtigte sie zu einem Drittel. Am 17. September 2014 ging eine erneute Adressänderungsmeldung der AHV-Zweigstelle St. Gallen ein, wonach der EL-Bezüger per 1. September 2014 umgezogen sei (act. G 5.2 54). Darin war vermerkt, dass im Haushalt zwei Personen lebten; der Partner der Mutter lebe nicht mehr im gemeinsamen Haushalt. Im mitgesandten Mietvertrag, der von der Mutter des EL- Bezügers abgeschlossen worden war, war unter "Max. Anzahl Personen" "2" festgehalten worden. Der Mietzins hatte inklusive Heiz- und Warmwasserkosten Fr. 1'570.-- betragen. Mit einer Verfügung vom 24. Oktober 2014 passte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. September 2014 den geänderten A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohnverhältnissen an (act. G 5.2 52). In der Begründung gab sie an, die Neuberechnung erfolge infolge des Wohnungswechsels per 1. September 2014. Im Haushalt der Mutter wohnten zwei Personen, weshalb in der Berechnung der halbe Mietzins berücksichtigt worden sei. Am 30. März 2015 leitete die EL-Durchführungsstelle eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistungen ein (act. G 5.2 48). Der EL-Bezüger gab am 27. April 2015 im Fragebogen auf die Frage "Wieviele Personen (Sie eingeschlossen) wohnen im Haushalt?" an "2" und listete seinen Namen und den Namen seiner Mutter auf. Er reichte denselben Mietvertrag ein, den die EL-Durchführungsstelle bereits am 17. September 2014 von der AHV-Zweigstelle St. Gallen erhalten hatte. Mit einer Verfügung vom 24. Juni 2015 passte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab 1. April 2015 aufgrund eines tieferen Vermögensertrags an (act. G 5.2 41, 42). Den Mietzins berücksichtigte sie – wie auch in den darauf folgenden Verfügungen vom 21. Dezember 2015, 19. Dezember 2016, 18. Dezember 2017 und 20. Dezember 2018 (act. G 5.2 40, 37, 34, 31) – unverändert zur Hälfte. A.c. Die EL-Durchführungsstelle leitete am 2. April 2019 die nächste periodische Überprüfung ein (act. G 5.2 28). Sie bat den EL-Bezüger um die Beantwortung der Frage, ob sich die Mietkosten verändert hätten und wie viele Personen (er eingeschlossen) im Haushalt wohnten. Der EL-Bezüger gab am 12. April 2019 an (act. G 5.2 26), der Mietzins habe sich verändert. Im Haushalt wohnten drei Personen. Er brachte folgenden Vermerk an: "ich und meine Mutter beteiligen sich bei Mietkosten". Er reichte ein Schreiben der Liegenschaftsverwaltung vom 13. Juni 2017 ein, wonach der Mietzins inklusive Nebenkosten per 1. Oktober 2017 von Fr. 1'524.-- auf Fr. 1'486.-- gesenkt worden war. Die EL-Durchführungsstelle bat den EL-Bezüger am 15. Juli 2019 um die Angabe, wieviele Personen ab dem 1. September 2014 im Haushalt gelebt hätten (act. G 5.2 18). Am 19. Juli 2017 hielt eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle in einer Telefonnotiz fest (act. G 5.2 17), die Mutter des EL- Bezügers habe mitgeteilt, dass seit dem 1. September 2014 drei Personen im Haushalt wohnhaft seien. Die Meldung der AHV-Zweigstelle vom 17. September 2014 sei nicht korrekt gewesen. Ihr Lebenspartner wohne seit dem 1. September 2014 durchgehend mit ihr und ihrem Sohn in der Wohnung (vgl. auch das undatierte Antwortformular, act. G 5.2 15). Am 9. August 2019 bat die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger um ergänzende Angaben dazu, wann der Mietzins von Fr. 1'570.-- auf Fr. 1'524.-- gesenkt A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte worden sei (act. G 5.2 16). Der EL-Bezüger liess am 18. August 2019 durch die mit seiner Vertretung bevollmächtigte Mutter (vgl. act. G 5.2 93) mitteilen, dass die Mietzinssenkung per 1. Oktober 2015 erfolgt sei (act. G 5.2 14). Seine Mutter reichte ein entsprechendes Schreiben der Liegenschaftsverwaltung vom 3. August 2015 ein. Die EL-Durchführungsstelle nahm eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen für den Zeitraum ab 1. September 2014 bis 31. August 2019 vor (vgl. die Berechnungsblätter, act. G 5.2 3-11). Mit einer Verfügung vom 26. August 2019 forderte sie zu Unrecht bezogene Leistungen in der Höhe von Fr. 16'713.-- zurück (act. G 5.2 12). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 10. September 2019 liess der EL-Bezüger um den Erlass der Rückforderung ersuchen (act. G 5.2 2). Seine Mutter machte geltend, die AHV-Zweigstelle St. Gallen habe am 17. September 2014 die falsche Meldung übermittelt, dass ihr Lebenspartner nicht mehr bei ihr und ihrem Sohn wohne. Von dieser Meldung habe sie keine Kenntnis gehabt. Anlässlich der periodischen Überprüfung am 29. April 2015 hätten sie angegeben, dass zwei Personen in St. Gallen wohnhaft seien. Sie sei der Überzeugung gewesen, dass es sich hierbei um die Personen handle, die sich am Mietzins beteiligen könnten. Ihr Lebenspartner sei arbeitssuchend und habe sich an den Mietkosten nicht beteiligt. Ihr sei nicht klar gewesen, dass die Anzahl Personen in ihrer Wohnung einen Einfluss auf die Berechnung der Ergänzungsleistungen habe. Es sei nie ihre Absicht gewesen, sich oder ihren Sohn zu bereichern. Nach dem Umzug sei ihre Mutter gestorben und der Gesundheitszustand ihres Sohnes habe sich verschlechtert; er habe in die Klinik gehen müssen. Sie sei mit der ganzen Situation überlastet gewesen. A.e. Mit einer Verfügung vom 3. Oktober 2019 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (act. G 5.2 1). Zur Begründung gab sie an, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen sei die Anzahl Personen im Haushalt relevant und nicht die Zahl der Personen, die sich am Mietzins beteiligten. Auf jeder Verfügung seien Änderungen aufgeführt, die der EL-Durchführungsstelle zu melden seien, unter anderem Veränderungen der Anzahl der Mitbewohner. Zusätzlich sei dem EL-Bezüger mit der Verfügung vom 24. Oktober 2014 mitgeteilt worden, dass nur noch zwei Personen im gleichen Haushalt wohnhaft seien und die Ergänzungsleistungen entsprechend neu berechnet worden seien. In Erfüllung seiner Kontrollpflicht hätte der EL-Bezüger mitteilen müssen, dass dies nicht korrekt sei. Bei der periodischen Überprüfung vom 29. April 2015 habe der EL-Bezüger die Frage "Wie viele Personen (Sie eingeschlossen) A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wohnen im Haushalt?" mit "2" beantwortet. Dies sei eine klare Falschangabe gewesen. Die Begründung, er habe gedacht, dass nur Personen anzugeben seien, die sich am Mietzins beteiligten, sei nicht nachvollziehbar, da unmissverständlich nach der Anzahl Personen im Haushalt und nicht nach der Anzahl Personen, die die Miete bezahlten, gefragt worden sei. Da die Melde- und Kontrollpflicht verletzt und Falschangaben gemacht worden seien, könne die EL-Durchführungsstelle den guten Glauben "nicht gewähren". Die zu Unrecht ausgerichteten Ergänzungsleistungen seien deshalb nicht gutgläubig empfangen worden. Da für einen Erlass die beiden Voraussetzungen des guten Glaubens und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssten, erübrige sich die Prüfung, ob die Rückzahlung eine grosse Härte bedeuten würde. Der nun anwaltlich vertretene EL-Bezüger liess am 24. Oktober 2019 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Oktober 2019 erheben (act. G 5.1 18). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Gutheissung des Erlassgesuches vom 10. September 2019 sowie den Erlass der Rückforderung von Fr. 16'713.--. Ausserdem beantragte er die Akteneinsicht und eine angemessene Nachfrist zur Einreichung einer ergänzenden Einsprachebegründung. In der Einspracheergänzung vom 16. Dezember 2019 hielt er an den gestellten Anträgen fest (act. G 5.1 10). Zur Begründung machte er geltend, der EL-Bezüger habe von der Mutationsmeldung der AHV-Zweigstelle St. Gallen vom 17. September 2014 keine Kenntnis gehabt. In der Verfügung vom 24. Oktober 2014 sei der Hinweis auf zwei Personen im Haushalt enthalten gewesen. Dieser Hinweis könne aufgrund der Fülle der Informationen auf dieser Verfügung und aufgrund des psychischen Leidens des EL- Bezügers, mit welchem auch Konzentrationsmängel/-schwierigkeiten verbunden seien, ohne weiteres übersehen werden. Dies müsse umso mehr gelten, als der EL-Betrag nicht offensichtlich um einen Drittel gestiegen sei, sondern nur um Fr. 229.--. Solche Änderungen habe es in der Vergangenheit immer wieder gegeben; sie seien nicht aussergewöhnlich. Bei der periodischen Überprüfung sei bei der Anzahl Personen im Haushalt die Ziffer 2 angegeben worden. Die Begründung des EL-Bezügers, er sei der Meinung gewesen, es handle sich um die Personen, die sich am Mietzins beteiligen könnten, sei nachvollziehbar und glaubhaft, da dies den effektiven Verhältnissen entsprochen habe und da der EL-Bezüger am 2. April 2019 betreffend die Anzahl Personen im Haushalt die Ziffer 3 angegeben und präzisierend dazu festgehalten habe "(ich und meine Mutter beteiligen sich bei den Mietkosten)". Dem EL-Bezüger und dessen Mutter sei es nie darum gegangen, etwas zu "mauscheln" oder über etwas A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hinwegzutäuschen. Das Übersehen der von der EL-Durchführungsstelle aufgrund der Mutationsmeldung der AHV-Zweigstelle St. Gallen vorgenommenen Korrektur dürfte auch damit zu tun haben, dass der EL-Bezüger seine administrativen Arbeiten verschiedentlich durch seine Mutter vornehmen lasse. Wer letztlich im Jahr 2014 die entsprechenden Arbeiten erledigt habe, lasse sich nicht mehr nachvollziehen. Jedenfalls sei auf der Verfügung vom 24. Oktober 2014 die Anzahl Personen "2" übersehen und in der Folge in der periodischen Überprüfung versehentlich die Angabe "2 Personen" angegeben worden. Eine grobe Nachlässigkeit könne darin nicht erblickt werden. Der gute Glaube sei zu bejahen. Mit einem Entscheid vom 3. Februar 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 5.1 8). Zur Begründung hielt sie fest, in der Verfügung vom 24. Oktober 2014 sei ausdrücklich festgehalten worden, dass zwei Personen im Haushalt wohnten. Dem EL-Bezüger sei insoweit zuzustimmen, als die EL- Durchführungsstelle aufgrund einer falschen Meldung der AHV-Zweigstelle St. Gallen versehentlich eine Änderung bei der Personenanzahl im Haushalt vorgenommen habe. Dies sowie die geltend gemachte Fülle von Informationen auf der Verfügung sowie die psychischen Leiden des EL-Bezügers entlasteten diesen jedoch nicht. Nötigenfalls hätte er bzw. seine Mutter Hilfe in Anspruch nehmen können. Auf jedem Berechnungsblatt sei vermerkt, dass die Berechnung zu überprüfen und dass allfällige falsche Angaben mitzuteilen seien. Von einem EL-Bezüger werde erwartet, dass er die Berechnung im Rahmen seiner Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler überprüfe. Die Einsetzung eines falschen Mietzinsanteils sei ein offensichtlicher Fehler, der dem Einsprecher hätte auffallen müssen. Der Standpunkt des EL-Bezügers, er sei davon ausgegangen, dass nur die Personen, die Mietzins bezahlten, aufgeführt werden müssten, vermöge daran nichts zu ändern. Im Revisionsformular werde klar gefragt, wie viele Personen im Haushalt wohnten und nicht, wie viele Personen die Miete bezahlten. Auch werde verlangt, dass alle Personen im Haushalt aufgeführt würden; der EL-Bezüger habe anlässlich der Revision im Jahr 2015 nur sich und seine Mutter aufgeführt. Zudem gelte der allgemeine Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten könne (BGE 111 V 405). Der EL-Bezüger hätte bei zumutbarer Aufmerksamkeit den bestehenden Rechtsmangel erkennen müssen, weshalb er sich nicht auf den guten Glauben berufen könne. Zusätzlich seien zwei Mietzinsreduktionen nicht gemeldet worden. Auf sämtlichen Leistungsverfügungen finde sich der Hinweis auf die Meldepflicht in Bezug auf Änderungen in den A.h. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere bei Mietzinsanpassungen. In Bezug auf die unterlassene Mitteilung über die seit Oktober 2010 "gültigen" Mietzinsreduktionen sei dem EL-Bezüger eine grobfahrlässige Meldepflichtverletzung vorzuwerfen, was die Berufung auf den guten Glauben ausschliesse. Die angefochtene Verfügung sei nicht zu beanstanden. Da die beiden Erlassvoraussetzungen des gutgläubigen Leistungsbezugs und der grossen Härte kumulativ erfüllt sein müssten, erübrige sich eine Abklärung der grossen Härte. Der EL-Bezüger (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess am 2. März 2020 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 3. Februar 2020 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids und die Gutheissung des Erlassgesuches vom 10. September 2019 sowie den Erlass der Rückforderung von Fr. 16'713.--. Eventualiter sei die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zurückzuweisen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und er ersuchte um eine Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. In der Beschwerdeergänzung vom 23. März 2020 hielt der Rechtsvertreter an den gestellten Anträgen fest (act. G 3). Seine Begründung entsprach im Wesentlichen jener der Einsprache vom 16. Dezember 2019. Ergänzend machte er geltend, der mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 zugesprochene, um monatlich Fr. 229.-- höhere EL-Betrag sei für den Beschwerdeführer nicht offensichtlich auf eine (ihm nicht bekannte) Änderung der Personen im Haushalt zurückzuführen gewesen, sondern habe für ihn im Zusammenhang mit dem Umzug gestanden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer administrative Arbeiten verschiedentlich durch seine Mutter vornehmen lasse, stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dessen Gesundheitszustand, der durchaus auch Schwankungen unterliege. Im Bestreitungsfall beantrage er das Einholen einer Auskunft betreffend den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beim Hausarzt und beim behandelnden Psychiater. Im Übersehen der Ziffer 2 auf der Verfügung vom 24. Oktober 2014 könnte eine leichte Verletzung der "Aufmerksamkeitspflicht" erblickt werden. Dasselbe gelte für die wesentliche, jedoch unrichtige Angabe der Anzahl Personen im Haushalt in der irrigen Annahme, massgeblich sei die Anzahl Personen, die sich am Mietzins beteiligen könnten. Dann aber lasse sich ein guter Glaube mit B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Unrechtmässig bezogene Leistungen, das heisst Leistungen, auf die nach der massgebenden materiellen Rechtslage an sich kein Anspruch bestanden hat und die sich – in aller Regel nach einer Korrektur einer früheren Verfügung – nicht auf eine verfügungsmässige Grundlage stützen können, sind gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) zurückzuerstatten. Zielt die (vorgängige) Korrektur einer früheren formell rechtskräftigen Verfügung mittels einer (rückwirkenden) Revision im Sinne von Art. 17 ATSG, einer sogenannt prozessualen Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG oder einer Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG auf eine Herstellung eines der materiellen Sach- und Rechtslage entsprechenden verfügungsmässigen Zustandes ab, bezweckt Sicherheit nicht verneinen; gegenteilig sei ein solcher zu bejahen. Dass von einem EL- Bezüger erwartet werden dürfe, dass er die EL-Berechnung im Rahmen seiner Möglichkeiten auf offensichtliche Fehler überprüfe, möge zutreffen. Die hier erfolgte unzutreffende Berücksichtigung des Mietzinsanteils bzw. die Veränderung desselben sei indessen, nicht zuletzt aufgrund des Umzugs, gerade nicht offensichtlich gewesen, zumal das psychische Leiden den Beschwerdeführer immer wieder belastet habe und nach wie vor belaste und mit Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen bzw. entsprechenden Einschränkungen verbunden sei. Es seien also gute Gründe dafür vorhanden, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, seiner Meldeund Überprüfungspflicht vollumfänglich nachzukommen. Im Bestreitungsfalle sei beim Hausarzt und beim behandelnden Psychiater eine Auskunft einzuholen. Dem Beschwerdeführer könne der gute Glaube nicht abgesprochen werden. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 23. April 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. B.b. Die verfahrensleitende Richterin des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung am 29. April 2020 formlos ab (act. G 6). B.c. Der Beschwerdeführer liess am 5. Juni 2020 auf die Einreichung einer Replik verzichten (act. G 10). B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen die Herstellung eines wirtschaftlich rechtmässigen Zustandes. Der betroffenen Person sollen nach der Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen "nur" jene Leistungen verbleiben, auf die sie angesichts der massgebenden Sach- und Rechtslage einen Anspruch gehabt hat. Dadurch wird dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, BV, SR 101) und dem Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) zum Durchbruch verholfen. Die in Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vorgesehene Möglichkeit des Erlasses einer Rückforderung hebelt die für das Sozialversicherungsrecht elementare Verwirklichung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes im Einzelfall aus, denn der Erlass hat zur Folge, dass die betroffene Person nicht "nur" jene Leistungen, auf die jede andere Person in derselben Lage von Gesetzes wegen einen Anspruch gehabt hätte, sondern darüber hinaus auch noch die unrechtmässig bezogenen Leistungen behalten kann. Diese Durchbrechung des Grundsatzes, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, lässt sich nur mit dem Schutz eines berechtigten Vertrauens der leistungsbeziehenden Person in die (vermeintliche) Rechtmässigkeit der bezogenen Leistungen rechtfertigen. Ein solches berechtigtes Vertrauen liegt nach dem Wortlaut von Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG vor, wenn die versicherte Person die unrechtmässig bezogenen Leistungen gutgläubig entgegen genommen hat, das heisst wenn sie effektiv nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen gewusst hat und wenn sie bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt auch nicht um die Unrechtmässigkeit der Leistungen hätte wissen müssen. Da angesichts der grossen Bedeutung der grundsätzlichen Rückerstattungspflicht für das Sozialversicherungsrecht bei der Prüfung der Erlassvoraussetzungen ein strenger Massstab anzulegen ist, scheidet ein Erlass einer Rückforderung aber – über den allzu engen Wortlaut des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG hinausgehend – auch aus, wenn die versicherte Person den unrechtmässigen Leistungsbezug durch eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung, namentlich durch eine grobe Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht oder durch eine grobe Verletzung der gesetzlich nicht geregelten sogenannten Kontroll- und Hinweispflicht, mitverursacht hat. Die erforderliche Sorgfalt beurteilt sich dabei nach einem objektiven Massstab, wobei aber das der versicherten Person in ihrer Subjektivität Mögliche und Zumutbare (Urteilsfähigkeit, Gesundheitszustand, Bildungsgrad usw.) nicht ausgeblendet werden darf (BGE 138 V 218, E. 4, m.w.H.). 2.

Bei der Prüfung, ob eine Rückforderung zu erlassen ist, ist relevant, welcher Grund zur Rückforderung geführt hat, denn erst wenn der Grund für die Korrektur eines Berechnungselementes bekannt ist, kann geprüft werden, ob die versicherte Person diesbezüglich gutgläubig gewesen ist. Ein Vergleich der Berechnungsblätter zur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Korrekturverfügung vom 26. August 2019 (act. G 5.2 3-11) mit jenen zu den ursprünglichen, korrigierten Verfügungen (act. G 5.2 29, 33, 36, 38, 42, 50, 53) zeigt, dass die Korrektur die Position Miete (Mietzins und Anteil Mitbewohner) als Ausgabe sowie die Position Vermögenserträge (Erträge aus Sparguthaben/Wertschriften) als Einnahme betroffen hat: Die Beschwerdegegnerin hat rückwirkend ab 1. Oktober 2014 vom Mietzins einen Anteil der Mitbewohner, also der Mutter des Beschwerdeführers und deren Lebenspartners, von zwei Dritteln statt wie ursprünglich berücksichtigt der Hälfte in Abzug gebracht. Ausserdem hat sie rückwirkend ab 1. Oktober 2015 und ab 1. Oktober 2017 tiefere Mietzinse berücksichtigt. Schliesslich hat sie (für bestimmte Zeiträume) tiefere Vermögenserträge berücksichtigt. Da die Korrektur beim Vermögensertrag zu einem tieferen Rückforderungsbetrag geführt hat, sich also zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt hat, sind die Ursachen für die Rückforderung nur die Berücksichtigung des höheren Mietzinsanteils der Mitbewohner sowie die tieferen Mietzinse gewesen. Im Folgenden ist also zu prüfen, ob der Beschwerdeführer hinsichtlich des Mietzinsanteils der Mitbewohner sowie des ursprünglich zu hoch berücksichtigten Mietzinses gutgläubig gewesen ist. 3.

Die Beschwerdegegnerin hat den Mietzinsanteil des Beschwerdeführers aufgrund der fehlerhaften Meldung der AHV-Zweigstelle St. Gallen vom 17. September 2014, dass der Lebenspartner der Mutter nicht mehr im gemeinsamen Haushalt wohne, mit einer Verfügung vom 24. Oktober 2014 ab 1. September 2014 von einem Drittel auf die Hälfte erhöht. In der Verfügungsbegründung hat sie explizit festgehalten, dass im Haushalt zwei Personen wohnten und dass deshalb in der Berechnung der halbe Mietzins berücksichtigt werde. Das Vorbringen des Rechtsvertreters, dass der Beschwerdeführer keine Kenntnis von der fehlerhaften Meldung der AHV-Zweigstelle St. Gallen gehabt habe, ist plausibel. Hätte der Beschwerdeführer die Verfügungsbegründung jedoch sorgfältig gelesen, hätte ihm ohne Weiteres auffallen müssen, dass die Beschwerdegegnerin von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, da er selbstredend gewusst hat, dass nicht zwei, sondern drei Personen im Haushalt wohnten. Aufgrund seiner Kontroll- und Hinweispflicht, auf die im zur Verfügung gehörenden Berechnungsblatt explizit hingewiesen worden ist, hätte der Beschwerdeführer diesen offensichtlichen Fehler also erkennen und der Beschwerdegegnerin melden müssen. Der Rechtsvertreter hat geltend gemacht, die Verfügungsbegründung habe aufgrund der Fülle der Informationen und aufgrund des psychischen Leidens des EL-Bezügers, mit welchem auch Konzentrationsmängel/schwierigkeiten verbunden seien, ohne weiteres übersehen werden können. Dies müsse umso mehr gelten, als der EL-Betrag nur um Fr. 229.-- erhöht worden sei. Diese Erhöhung sei für den Beschwerdeführer nicht offensichtlich auf eine (ihm nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bekannte) Änderung der Personen im Haushalt zurückzuführen gewesen, sondern habe für ihn im Zusammenhang mit dem Umzug gestanden. Dazu ist festzuhalten, dass der Mietzins der Wohnung mit Fr. 1'570.-- monatlich um Fr. 120.-- tiefer gewesen ist als jener der zuvor bewohnten Wohnung, deren Mietzins Fr. 1'690.-- monatlich betragen hat. Die Tatsache, dass der Betrag der Ergänzungsleistungen erhöht worden ist, obwohl der Mietzins tiefer geworden ist, hätte also die Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers erst recht auf sich ziehen und eine sorgfältige Kontrolle der Berechnungsgrundlagen zur Folge haben müssen. Der Einwand, der Beschwerdeführer habe aufgrund seines psychischen Gesundheitszustandes mit Konzentrationsmängeln/-schwierigkeiten die gebotene Sorgfalt nicht aufwenden und den Fehler nicht erkennen können, vermag nicht zu überzeugen. Das Lesen der Verfügungsbegründung, die einfach verständlich formuliert gewesen ist, hat nämlich keiner übermässigen Konzentration bedurft. Im Weiteren hat der Beschwerdeführer 30 Tage Zeit gehabt, die Berechnung zu kontrollieren und den Fehler zu melden. Hätte er sich also beim ersten Durchlesen nicht ausreichend konzentrieren können, hätte er die Verfügungsbegründung zu einem anderen Zeitpunkt, in dem er sich besser hätte konzentrieren können, nochmals lesen müssen. Der Beschwerdeführer hat also in Bezug auf die Verfügung vom 24. Oktober 2014 sowie die darauf folgenden Verfügungen die Kontroll- und Hinweispflicht verletzt. Das Vorbringen des Rechtsvertreters, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich administrative Arbeiten durch seine Mutter erledigen lasse und nicht mehr nachvollzogen werden könne, wer im Jahr 2014 die entsprechenden Arbeiten erledigt habe, ist von vornherein unbehilflich, da der Beschwerdeführer seine Mutter mit seiner Vertretung bevollmächtigt hat und er sich ein allfälliges Verhalten der Mutter anrechnen lassen müsste. Im Rahmen der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen im Jahr 2015 hat der Beschwerdeführer sodann eine Falschangabe gemacht, indem er im Fragebogen auf die Frage "Wieviele Personen (Sie eingeschlossen) wohnen im Haushalt?" "2" angegeben und seinen Namen und den Namen seiner Mutter aufgelistet hat. Die Begründung dafür, dass er der Meinung gewesen sei, es handle sich um die Personen, die sich am Mietzins beteiligen könnten, vermag keinen guten Glauben zu begründen. Der Beschwerdeführer hätte nämlich nicht von seiner Rechtsauffassung, die dem klaren Wortlaut der Fragestellung widersprochen hat, ausgehen dürfen, sondern er hätte bei der AHV-Zweigstelle St. Gallen oder bei der Beschwerdegegnerin rückfragen müssen, ob für die Berechnung der Ergänzungsleistungen die Anzahl Personen, die im Haushalt wohnten, oder die Anzahl Personen, die sich tatsächlich am Mietzins beteiligten, massgebend sei. Bei der Aufwendung der gebotenen Sorgfalt hätte der Beschwerdeführer seine unzutreffende Rechtsauffassung durch einfaches Nachfragen also erkennen und demzufolge eine korrekte Auskunft erteilen können, wodurch die Beschwerdegegnerin den Fehler hinsichtlich der Anzahl der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen bereits im Jahr 2015 hätte feststellen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte können. Damit hat der Beschwerdeführer seine Auskunftspflicht (Art. 28 Abs. 2 ATSG) verletzt. Sowohl die Verletzung der Kontroll- und Hinweispflicht als auch die Verletzung der Auskunftspflicht sind als grobe Sorgfaltspflichtverletzungen zu qualifizieren, denn bei der Berücksichtigung des hälftigen Mietzinsanteils der Mitbewohner hat es sich um einen offenkundigen und damit für den Beschwerdeführer leicht erkennbaren Fehler gehandelt, da er hierfür lediglich die Verfügungsbegründung sorgfältig hätte lesen müssen. Eine Klärung der Rechtslage wäre ausserdem durch einfaches Nachfragen herzustellen gewesen. Der Rechtsvertreter hat geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei aufgrund seines psychischen Leidens mit Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen bzw. entsprechenden Einschränkungen nicht in der Lage gewesen, seiner Melde- und Überprüfungspflicht vollumfänglich nachzukommen. Im Bestreitungsfalle sei beim Hausarzt und beim behandelnden Psychiater eine Auskunft einzuholen. Wie bereits ausgeführt, hat das Lesen der Verfügungsbegründung keiner übermässigen Konzentration bedurft. Dasselbe gilt in Bezug auf das Ausfüllen des Fragebogens, das dem Beschwerdeführer offenkundig möglich gewesen ist, wenn auch mit einer unrichtigen Auskunft, da er von einer falschen Rechtsauffassung ausgegangen ist. Im Sinne einer antizipierenden Beweiswürdigung kann auf das Einholen von Auskünften beim Hausarzt und beim behandelnden Psychiater (wie auch auf einen allfälligen Beizug der IV-Akten) verzichtet werden, da davon kein Erkenntnisgewinn zu erwarten wäre. In Bezug auf den unrechtmässigen Leistungsbezug infolge des ursprünglich zu tief berücksichtigten Mietzinsanteils der Mitbewohner ist ein guter Glaube damit zu verneinen. 4.

Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer betreffend den ursprünglich zu hoch berücksichtigten Mietzins gutgläubig gewesen ist. Der Mietzins der Wohnung ist seit dem 1. September 2014 zwei Mal reduziert worden, nämlich per 1. Oktober 2015 von Fr. 1'570.-- auf Fr. 1'524.-- und per 1. Oktober 2017 von Fr. 1'524.-- auf Fr. 1'486.--. In jeder Verfügung ist der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass eine Änderung des Mietzinses eine meldepflichtige Sachverhaltsveränderung darstellt. Da er die Mietzinsreduktionen erst im Rahmen der periodischen Überprüfung im Jahr 2019 mitgeteilt hat, ist die Meldung verspätet erfolgt. Hinsichtlich der geltend gemachten Aufmerksamkeits- und Konzentrationsstörungen sowie der verschiedentlich durch die Mutter erledigten administrativen Arbeiten ist auf das in der Erwägung 3 Ausgeführte zu verweisen. Der Beschwerdeführer hat damit die Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG) in grober Weise verletzt. Ein guter Glaube ist damit zu verneinen. 5.

© Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die unrechtmässig bezogenen Leistungen nicht gutgläubig entgegengenommen hat. Ob die Voraussetzung der grossen Härte gegeben wäre, kann offenbleiben, da die beiden Erlassvoraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen. Die Beschwerdegegnerin hat das Erlassgesuch damit zu Recht abgewiesen. 6.   Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a aATSG in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen, für das vorliegende Verfahren gemäss Art. 82a ATSG noch anwendbaren Fassung). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 61 lit. g ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 13.07.2021 Art. 25 Abs. 1 ATSG. Erlass einer Rückforderung. Verneinung des guten Glaubens betreffend den ursprünglich zu tief berücksichtigten Mietzinsanteil der Mitbewohner sowie den ursprünglich zu hoch berücksichtigten Mietzins (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 13. Juli 2021, EL 2020/8).

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2026-05-12T20:41:33+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

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