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St.Gallen Versicherungsgericht 30.06.2021 EL 2020/6

30 juin 2021·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,585 mots·~18 min·3

Résumé

Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revision der Ergänzungsleistung. Sinn und Zweck der Revision. Abgrenzung zur gesetzwidrigen (voraussetzungslosen) Wiedererwägung ex nunc. Verfügungspflicht betreffend Nachzahlung? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2021, EL 2020/6).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/6 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 22.12.2021 Entscheiddatum: 30.06.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 30.06.2021 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revision der Ergänzungsleistung. Sinn und Zweck der Revision. Abgrenzung zur gesetzwidrigen (voraussetzungslosen) Wiedererwägung ex nunc. Verfügungspflicht betreffend Nachzahlung? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2021, EL 2020/6). Entscheid vom 30. Juni 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2020/6 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Christen, Raggenbass Rechtsanwälte, Bahnhofstrasse 9, 8580 Amriswil, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV und AHV Sachverhalt A.   A.___ bezog in einem Nachbarkanton eine Ergänzungsleistung zu einer Rente der Invalidenversicherung. Im Oktober 2017 erfuhr die EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen, dass die EL-Bezügerin ihren Wohnsitz per 1. Dezember 2017 in den Kanton St. Gallen verlegen werde, weshalb sie sie am 2. Oktober 2017 aufforderte, sich im Kanton St. Gallen neu zum Bezug von Ergänzungsleistungen anzumelden (EL 2019/76, EL-act. 39–1). Ende Oktober 2017 meldete sich die EL-Bezügerin neu zum Bezug von Ergänzungsleistungen im Kanton St. Gallen an (EL 2019/76, EL-act. 32 ff.). Mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2017 sprach die EL-Durchführungsstelle der EL- Bezügerin mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 eine Ergänzungsleistung von 1’444 Franken pro Monat zu (EL 2019/76, EL-act. 18). Am 12. Januar 2018 liess die EL- Bezügerin eine Einsprache gegen diese Verfügung erheben (EL 2019/76, EL-act. 19). Ihr Rechtsvertreter machte geltend, die neu zugesprochene Ergänzungsleistung sei völlig unzureichend. Die EL-Durchführungsstelle habe zu Unrecht ein Verzichtsvermögen von 236’000 Franken angerechnet. Die EL-Durchführungsstelle hiess diese Einsprache mit einem Entscheid vom 14. Juni 2018 teilweise gut (EL 2019/76, EL-act. 5). Sie hielt fest, in Anwendung des Art. 17a ELV sei das im Zusammenhang mit einem vor Jahren erfolgten Verzicht stehende Verzichtsvermögen für die vergangenen Jahre um 10’000 Franken pro Jahr zu reduzieren. Bei der Anspruchsberechnung sei deshalb nicht ein Verzichtsvermögen von 236’000 Franken, sondern nur noch ein solches von 76’000 Franken zu berücksichtigen. Diesbezüglich erweise sich die Verfügung vom 18. Dezember 2017 als rechtswidrig. Die EL- Durchführungsstelle habe allerdings versehentlich ein im Jahr 2004 von der EL- Bezügerin gewährtes Darlehen über 100’000 Franken nicht berücksichtigt; dieses A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Darlehen müsse zum effektiv vorhandenen Vermögen addiert werden. Die entsprechend korrigierte Anspruchsberechnung ergebe einen EL-Anspruch von 1’714 Franken für den Monat Dezember 2017 und von 1’783 Franken für die Zeit ab Januar 2018. Die EL-Bezügerin erhob am 13. Juli 2018 eine Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid, zog diese aber am 23. September 2019 wieder vorbehaltlos zurück, weshalb das Beschwerdeverfahren mit einem Urteil vom 21. Oktober 2019 abgeschrieben wurde (EL 2019/76, EL-act. 46). Da die EL-Bezügerin im September 2018 ihr 64. Altersjahr vollendet hatte, war ihr von der Ausgleichskasse mit einer Verfügung vom 26. September 2018 mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2018 eine Altersrente der AHV zugesprochen worden (EL-act. 70). Mit einer Verfügung vom 28. September 2018 hatte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Oktober 2018 auf 418 Franken herabgesetzt, was der sogenannten Minimalgarantie entsprochen hatte (EL-act. 68). Sie hatte darauf hingewiesen, dass diese Verfügung unter dem Vorbehalt einer allfälligen Korrektur aufgrund des Ergebnisses des Beschwerdeverfahrens betreffend den Vermögensverzicht ergehe. Die Anspruchsberechnung (EL-act. 65) hatte weitgehend jener entsprochen, die der Verfügung vom 18. Dezember 2017 zugrunde gelegen hatte (EL 2019/76, EL-act. 20); neu hatte die EL-Durchführungsstelle keine Beiträge an die AHV mehr als Ausgabe, die Altersrente der AHV von 12’910 Franken pro Jahr anstelle der Rente der Invalidenversicherung von 6’910 Franken pro Jahr als Einnahme und einen Zehntel statt eines Fünfzehntels des anrechenbaren Vermögens als hypothetischen Vermögensverzehr berücksichtigt. Die EL-Bezügerin hatte am 16. Oktober 2018 eine Einsprache gegen diese Verfügung erheben lassen (EL-act. 61). Ihr Rechtsvertreter hatte die Drittauszahlung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung an diese und die Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens von 236’000 Franken bemängelt. Mit einem Schreiben vom 23. Oktober 2018 hatte die EL-Durchführungsstelle der EL-Bezügerin mitgeteilt, dass sie das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens betreffend den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018 sistiere (EL-act. 59). A.b. Am 14. November 2019 verfügte die EL-Durchführungsstelle eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. September 2018 (EL-act. 38). Diese Nachzahlung entsprach der Differenz zwischen den gestützt A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   auf die ursprüngliche Verfügung vom 18. Dezember 2017 bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen und der im Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018 zugesprochenen (höheren) Ergänzungsleistung für diesen Zeitraum. Der Betrag der Nachzahlung belief sich auf 3’389 Franken. Mit einer Verfügung vom 15. November 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Oktober 2018 „gemäss Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018“ neu fest und sie ordnete eine entsprechende Nachzahlung von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. November 2019 an (EL-act. 35). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie nun kein Verzichtsvermögen von 236’000 Franken, sondern nur noch ein solches von 76’000 Franken berücksichtigt; zusätzlich hatte sie das Darlehen von 100’000 Franken angerechnet (EL-act. 34). Am 3. Januar 2020 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügungen vom 14. und 15. November 2019 erheben (EL-act. 28). Ihr Rechtsvertreter machte geltend, die Drittauszahlung eines Teils der Ergänzungsleistung an die obligatorische Krankenpflegeversicherung sei rechtswidrig. Bei der Anspruchsberechnung dürfe kein anrechenbares Vermögen berücksichtigt werden. Zudem sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Ergänzungsleistung per 1. Oktober 2018 herabgesetzt worden sei. Mit einem Entscheid vom 14. Januar 2020 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 14). Zur Begründung führte sie an, die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung müsse gemäss dem Art. 21a ELG direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung ausbezahlt werden. Im September 2018 habe die EL-Bezügerin ihr 64. Altersjahr vollendet, weshalb sie ab Oktober 2018 eine Altersrente anstelle der bisherigen Invalidenrente bezogen habe, die betraglich deutlich höher als die Invalidenrente gewesen sei. Zudem habe neu ein Zehntel anstatt ein Fünfzehntel des anrechenbaren Vermögens als hypothetischer Vermögensverzehr angerechnet werden müssen. Am 17. Februar 2020 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache einer ohne die Berücksichtigung eines anrechenbaren Vermögens berechneten Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte er aus, in Bezug auf den Zeitraum vor dem 1. Oktober 2018 sei B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   die unvollständige Auszahlung der der Beschwerdeführerin zustehenden Ergänzungsleistungen zu bemängeln: Die Drittauszahlung an die obligatorische Krankenpflegeversicherung werde als rechtswidrig erachtet, denn im Nachbarkanton habe die Beschwerdeführerin nach dem Inkrafttreten des Art. 21a ELG auch in den Jahren 2015–2017 weiterhin die ganze Ergänzungsleistung einschliesslich der Prämienpauschale erhalten. Die Beschwerdeführerin dürfe im Kanton St. Gallen nicht anders als im Nachbarkanton behandelt werden. Die Beschwerdegegnerin habe auch übersehen, dass der Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018 rechtskräftig geworden sei und dass die Beschwerdeführerin deshalb für das ganze Jahr 2018 einen Anspruch auf die im Einspracheentscheid für die Zeit ab Januar 2018 festgesetzte Ergänzungsleistung gehabt habe. Die den Einspracheentscheid für die Zeit ab Oktober 2018 abändernde Verfügung vom 15. November 2019 sei deshalb rechtswidrig gewesen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2. März 2020 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch beim Einspracheverfahren hat es sich um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt. Sein Zweck hat sich deshalb in einer Überprüfung der angefochtenen Verfügung erschöpft, weshalb sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens hat entsprechen müssen. Nun hatte die Beschwerdeführerin aber nicht nur eine, sondern zwei Verfügungen einspracheweise angefochten, nämlich die beiden Verfügungen vom 14. November 2019 und vom 15. November 2019. Die Beschwerdegegnerin hat die beiden gemeinsam in einer Eingabe erhobenen Einsprachen gemeinsam behandelt. Hätten die beiden Verfügungen voneinander unabhängige Gegenstände betroffen, müsste der angefochtene Einspracheentscheid zwingend zwei Entscheide beinhalten, nämlich je einen betreffend die beiden Einsprachen gegen die beiden Verfügungen vom 14. und 15. November 2019. Auch in diesem Urteil müsste diesem Umstand entsprechend Rechnung getragen werden, das heisst die Erwägungen und das Dispositiv müssten entsprechend der beiden Streitgegenstände aufgeteilt und die Beschwerdeführerin 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte darauf hingewiesen werden, dass es ihr frei stehe, nur einen der beiden in diesem Urteil enthaltenen Entscheide anzufechten. Die Beantwortung der Frage, ob die beiden Verfügungen vom 14. und 15. November 2019 zwei voneinander unabhängige Gegenstände betroffen haben, erfordert eine sorgfältige Interpretation der beiden Verfügungen unter Berücksichtigung der vorangegangenen „Verfahrensgeschichte“. Die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 18. Dezember 2017 muss eine im Dispositiv nicht explizit erwähnte vorsorgliche Vollzugsanordnung für den Fall, dass eine Einsprache erhoben werden sollte, enthalten haben, laut der die in jener Verfügung zugesprochene Ergänzungsleistung ungeachtet einer allfälligen einspracheweisen Anfechtung ab sofort im vollen Umfang auszubezahlen sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat die Existenz dieser vorsorglichen Vollzugsanordnung erkennen müssen, da die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen trotz der einspracheweisen Anfechtung der Verfügung vom 18. Dezember 2017 ausbezahlt hat. Da er diese vorsorgliche Vollzugsanordnung nicht angefochten hat (und da die Beschwerdeführerin auch keinen Grund gehabt hat, diese Vollzugsanordnung anzufechten, weil diese die bestmögliche vorsorgliche Regelung enthalten hat, nämlich die sofortige und vollumfängliche Ausrichtung der umstrittenen Ergänzungsleistung), ist die vorsorgliche Vollzugsanordnung unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Verfügung vom 28. September 2018 die Existenz einer solchen nicht explizit eröffneten vorsorglichen Vollzugsanordnung vorausgesetzt, denn sie hat die laufende (vorsorglich zugesprochene) Ergänzungsleistung ausdrücklich unter dem Vorbehalt einer späteren Korrektur entsprechend dem Ausgang des damals hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018 herabgesetzt; ihr ist also bewusst gewesen, dass sie diese vorsorgliche Herabsetzung später durch eine definitive materielle Verfügung würde ersetzen müssen. Das zeigt sich auch im Umstand, dass die Beschwerdegegnerin die ursprünglich mit der Verfügung vom 18. Dezember 2017 und nicht etwa die im (angefochtenen) Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018 korrigierte Ergänzungsleistung an die Sachverhaltsveränderung im September 2018 angepasst hat. Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018 zurückgezogen hatte, ist das bis zu jenem Zeitpunkt hängige Verfahren betreffend die erstmalige Zusprache einer Ergänzungsleistung ab Dezember 2017 abgeschlossen gewesen, was zur Folge gehabt hat, dass die vorsorgliche Verfügung vom 28. September 2018 (ebenso wie die in der Verfügung vom 18. Dezember 2017 notwendigerweise enthaltene vorsorgliche Vollzugsanordnung) ohne Weiteres dahingefallen ist. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht eine neue, nun definitive materielle Verfügung erlassen, mit der sie die (nun) formell rechtskräftig zugesprochene Ergänzungsleistung per 1. Oktober 2018 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte in Anwendung des Art. 17 Abs. 2 ATSG revidiert hat. Diese revisionsweise Anpassung der Ergänzungsleistung per 1. Oktober 2018 hat den Gegenstand der Verfügung vom 15. November 2019 gebildet. Aus der Verfügung vom 15. November 2019 und aus dem formell rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018 hat sich direkt der definitive materielle EL- Anspruch der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. September 2018 ergeben. Das wirft die Frage nach der Daseinsberechtigung der Verfügung vom 14. November 2019 auf, deren Dispositiv sich dem ersten Eindruck nach auf die Festsetzung des EL-Anspruchs für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. September 2018 respektive auf die Nachzahlung für jenen Zeitraum unter Berücksichtigung der vorsorglich bereits ausbezahlten Ergänzungsleistungen für jenen Zeitraum zu beschränken scheint. Wäre die Verfügung vom 14. November 2019 als eine materielle Verfügung zu qualifizieren, müsste sie ohne Weiteres als rechtswidrig respektive wohl sogar als nichtig qualifiziert werden, da sie (erneut) eine Ergänzungsleistung zusprechen würde, die mit dem Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018 bereits formell rechtskräftig zugesprochen worden ist, und da sie folglich ein für die Beschwerdeführerin und für die Beschwerdegegnerin verbindlich geregeltes Rechtsverhältnis betreffen würde. Entgegen dem äusseren Erscheinungsbild handelt es sich bei dieser Verfügung allerdings nicht um eine materielle Verfügung, denn die vermeintlich zum Dispositiv gehörende Darstellung des monatlichen EL-Anspruchs für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. September 2018 bildet offenbar nur die Begründung für das eigentliche Dispositiv, nämlich die Nachzahlung von Ergänzungsleistungen im Gesamtbetrag von 3’389 Franken, was der Differenz zwischen der mit dem Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018 zugesprochenen und der davor bereits effektiv ausbezahlten Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. September 2018 entspricht. Die Verfügung vom 14. November 2019 ist folglich als eine reine Nachzahlungs- respektive Vollzugsverfügung zu qualifizieren. Die Verfügung vom 15. November 2019 enthält – nebst der materiellen revisionsweisen Herabsetzung der Ergänzungsleistung per 1. Oktober 2018 – ebenfalls eine Nachzahlungsanordnung, nämlich für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. November 2019. 1.3. Zusammenfassend hat das mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 abgeschlossene Einspracheverfahren also die beiden folgenden Streitgegenstände betroffen: Die revisionsweise Herabsetzung der Ergänzungsleistung per 1. Oktober 2018 und die Nachzahlung von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2019. Da die Beschwerdeführerin den Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 in toto angefochten hat, gehören beide Streitgegenstände zu diesem Beschwerdeverfahren. Die gemeinsame Behandlung der 1.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   beiden Beschwerden gegen die beiden im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. Januar 2020 enthaltenen Entscheide dient nur einem verfahrensökonomischen Zweck und hat nicht die „Verschmelzung“ der beiden Streitgegenstände zur Folge. Der Beschwerdeführerin steht es frei, dieses Urteil nur bezüglich eines der beiden Streitgegenstände anzufechten. Diesem Umstand wird mit einer entsprechenden Aufteilung der Erwägungen und des Dispositivs Rechnung getragen. Der Sinn und Zweck der Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG besteht darin, eine laufende, rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung an eine nachträgliche Sachverhaltsveränderung anzupassen. Eine Verfügung – aber auch ein Einspracheentscheid oder ein gerichtliches Urteil – betreffend eine Dauerleistung beruht nämlich in Bezug auf die Zukunft notwendigerweise auf einer Sachverhaltsprognose, weil ein zukünftiger Sachverhalt augenscheinlich nicht nachgewiesen, sondern nur prognostiziert werden kann. Eine solche Prognose fusst in tatsächlicher Hinsicht auf dem Sachverhalt im Verfügungszeitpunkt und sie lautet in aller Regel, dass sich der massgebende Sachverhalt in absehbarer Zeit nicht verändern werde. Tritt dann später wider Erwarten eine Sachverhaltsveränderung ein, wird die Sachverhaltsprognose für die Zukunft unrichtig; die auf der Prognose beruhende Leistungshöhe entspricht nicht mehr dem effektiven Leistungsbedarf, das heisst sie ist nun zu hoch oder zu tief. Mittels einer Revision im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG kann diese – nur für die Zukunft, aber nicht für die Vergangenheit bestehende – Diskrepanz beseitigt werden (vgl. zum Ganzen Ralph Jöhl, Die Revision nach Art. 17 ATSG, in: JaSo 2012, S. 153 ff.): Die alte, nun nicht mehr zutreffende Prognose wird durch eine neue, auf dem aktuellen Sachverhalt fussende Prognose ersetzt, was dazu führt, dass sich die Leistungshöhe (idealerweise) gleichlaufend mit dem effektiven Leistungsbedarf verändert, sodass auch für die Zukunft wieder eine Übereinstimmung zwischen der Leistungshöhe und dem Leistungsbedarf besteht. Dieser klar definierten Zwecksetzung entsprechend muss sich eine revisionsweise Leistungsanpassung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG auf jene Sachverhaltselemente beschränken, die sich effektiv verändert haben. Die Korrektur von unverändert gebliebenen, ursprünglich möglicherweise unrichtig gewürdigten Sachverhaltselementen ist vom Sinn und Zweck der Revision nicht gedeckt. Eine solche Korrektur wäre deshalb nichts anderes als eine als Revision verkleidete (voraussetzungslose) Wiedererwägung ex nunc und damit ein gesetzwidriger Eingriff in die Verbindlichkeit der zu korrigierenden formell rechtskräftigen Verfügung (oder des Einspracheentscheides respektive des Gerichtsurteils). Nur mit dieser sorgfältigen Unterscheidung zwischen der „echten“ Revision und der als Revision verkleideten (voraussetzungslosen) Wiedererwägung ex nunc kann, was der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sinngemäss befürchtet 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.

In Bezug auf den zweiten Streitgegenstand, die Nachzahlung von Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2019, stellt sich die Frage, ob reine Vollzugshandlungen überhaupt verfügungsfähig sein können. Müsste diese Frage verneint werden, dann wäre es unzulässig gewesen, die Nachzahlung von Ergänzungsleistungen zu verfügen. Grundsätzlich gibt es keine Gründe, die eine Verfügung über Vollzugshandlungen rechtfertigen könnten. Mit anderen Worten fehlt ein „Verfügungsinteresse“ im Sinne des Art. 49 Abs. 1 ATSG. Zudem spricht ein Grund klar gegen die Zulässigkeit von Vollzugsverfügungen: Die Vollzugshandlung ergibt sich in aller Regel direkt aus der materiellen Verfügung, da sie sich ja lediglich auf die „Umsetzung“ des Verfügten in die Realität beschränkt; das Dispositiv einer Vollzugsverfügung würde folglich jenem der zugrunde liegenden materiellen Verfügung entsprechen, was bedeuten würde, dass zweimal über dasselbe hat, nämlich ein unzulässiger Eingriff in die formelle Rechtskraft und Verbindlichkeit des Einspracheentscheides vom 14. Juni 2018, vermieden werden. Der die Revisionsverfügung vom 15. November 2019 betreffende Teil des Einspracheverfahrens wie auch der diesen Streitgegenstand betreffende Teil des Beschwerdeverfahrens sind deshalb inhaltlich auf die Folgen des Erreichens des ordentlichen Rentenalters für die Höhe der Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin beschränkt gewesen. Mit dem Erreichen des ordentlichen Rentenalters im September 2018 ist die Beschwerdeführerin von der Beitragspflicht gegenüber der AHV, der IV und der EO befreit worden, weshalb die Nichterwerbstätigenbeiträge nicht länger als Ausgabe zu berücksichtigen gewesen sind. Die Invalidenrente der IV ist durch eine Altersrente der AHV abgelöst worden. Der hypothetische Vermögensverzehr hat sich gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG von einem Fünfzehntel auf einen Zehntel des anrechenbaren Vermögens erhöht. Alle diese Veränderungen sind per 1. Oktober 2018 bei der EL- Anspruchsberechnung zu berücksichtigen gewesen (vgl. Art. 25 Abs. 2 lit. a und c ELV). In ihrer Beschwerde hat sich die Beschwerdeführerin nicht gegen diese von der Beschwerdegegnerin gesetzmässig korrekt vorgenommenen Anpassungen gewendet, sondern nur die Höhe des anrechenbaren Vermögens und die Drittauszahlung der kantonalen Durchschnittsprämie an die obligatorische Krankenpflegeversicherung gerügt. Bezüglich dieser beiden beschwerdeweise gerügten Punkte ist per 1. Oktober 2018 keine Sachverhaltsveränderung eingetreten, weshalb diesbezüglich eine revisionsweise Anpassung unzulässig wäre. Damit erweist sich dieser Teil des angefochtenen Einspracheentscheides vom 14. Januar 2020 respektive die diesem zugrunde liegende Revisionsverfügung vom 15. November 2019 als rechtmässig. 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte verfügt würde. Das wäre besonders problematisch, wenn die Vollzugsverfügung rechtsfehlerhaft wäre, aber trotzdem in formelle Rechtskraft erwachsen würde, denn in diesem Fall lägen dann zwei formell rechtskräftige und verbindliche Verfügungen betreffend ein und denselben Anspruch vor, die einander widersprechen würden. Spricht eine EL-Durchführungsstelle einem EL-Bezüger beispielsweise für den Monat Februar 2018 eine Ergänzungsleistung von 2’000 Franken zu und erlässt sie später (etwa nach der Abweisung einer gegen jene Verfügung erhobenen Einsprache) eine Nachzahlungsverfügung, die lediglich eine Nachzahlung von 1’500 Franken für den Monat Februar 2018 vorsieht, und erwachsen beide Verfügungen in formelle Rechtskraft, liegt eine widersprüchliche Rechtslage vor, die den effektiven Vollzug verunmöglicht. Ein solcher Widerspruch könnte nicht mehr aufgelöst werden. Diese Gefahr sich widersprechender Entscheide spricht gegen die Zulässigkeit einer Verfügung, die sich allein darauf beschränkt, den Vollzug einer materiellen Verfügung ohne jede Abweichung von der materiellen Rechtslage zu regeln. Anders stellt sich die Rechtslage allerdings dar, wenn sich die Vollzugshandlung wegen einer Besonderheit des Vollzugs nicht direkt aus der materiellen Verfügung ergibt, wenn also beispielsweise eine Rückforderung teilweise verwirkt ist oder wenn eine koordinationsrechtliche Verrechnung der Nachzahlung mit einer Rückforderung eines anderen Sozialversicherungsträgers vorzunehmen ist. Eine solche Abweichung vom normalen Vollzug muss in einer Verfügung angeordnet werden, damit die betroffene Person die Möglichkeit hat, diese Abweichung einer gerichtlichen Beurteilung zuzuführen. Die Verfügungen vom 14. und 15. November 2019 haben keine solche Besonderheit respektive Abweichung beinhaltet; die Anordnung im Dispositiv hat sich direkt aus den materiellen Anordnungen im Einspracheentscheid vom 14. Juni 2018 und in der Verfügung vom 15. November 2019 ergeben, was bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin über die Nachzahlung nicht (erneut) hätte verfügen dürfen und dass die Verfügung vom 14. November 2019 und die in der Verfügung vom 15. November 2019 enthaltene Vollzugsanordnung als rechtswidrig aufzuheben sind. 4.   Betreffend die Revision der Ergänzungsleistung per 1. Oktober 2018 ist die Beschwerde abzuweisen. Die Aufhebung der Vollzugsanordnungen hat keine Auswirkungen auf den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin, weshalb hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen gesamthaft von einem vollständigen Unterliegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist. Gerichtskosten sind gemäss dem Art. 61 lit. a ELG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) keine zu erheben. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Beschwerdeführerin hat die unentgeltliche © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsverbeiständung beantragt. Die Rechtsverbeiständung ist im Sinne des Art. 61 lit. f ATSG gerechtfertigt gewesen. Die Sache ist nicht als aussichtslos zu qualifizieren. Angesichts des fortdauernden Bezugs einer Ergänzungsleistung und des Umstandes, dass die Beschwerdeführerin über kein Vermögen verfügt, das sie zur Begleichung der Anwaltskosten aufwenden könnte, ist auch die Bedürftigkeit zu bejahen. Folglich wird die unentgeltliche Rechtsverbeiständung bewilligt, womit der Staat dem (früheren) Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin eine Entschädigung auszurichten hat, die 80 Prozent des erforderlichen Vertretungsaufwandes abdeckt (Art. 31 Abs. 3 AnwG). Der erforderliche Vertretungsaufwand ist angesichts des Umstandes, dass der Rechtsvertreter nach dem früheren Beschwerdeverfahren, für das er bereits eine Entschädigung erhalten hat, und nach dem Einspracheverfahren bestens mit der Sache vertraut gewesen ist, als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Entschädigung auf 80 Prozent von 1’000 Franken, also auf 800 Franken, festzusetzen ist. Sollten es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse dereinst gestatten, wird die Beschwerdeführerin zur Rückerstattung der Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung verpflichtet werden können (Art. 99 Abs. 2 VRP i.V.m. Art. 123 ZPO). Da der Beschwerdeführerin nur die unentgeltliche Rechtsverbeiständung durch den Rechtsanwalt Kröll bewilligt worden ist und da der neue Rechtsvertreter keinen Antrag auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Beschwerdeführerin durch sich selbst gestellt hat, ist dem neuen Rechtsvertreter keine Entschädigung aus einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren auszurichten. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Nachzahlungsverfügung für die Zeit vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2019 wird aufgehoben. 2. Die sich gegen die revisionsweise Herabsetzung der Ergänzungsleistung per 1. Oktober 2018 richtende Beschwerde wird abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. 5. Der Staat hat den Rechtsanwalt Armin Kröll, Ober-Mörlen, mit 800 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 30.06.2021 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Revision der Ergänzungsleistung. Sinn und Zweck der Revision. Abgrenzung zur gesetzwidrigen (voraussetzungslosen) Wiedererwägung ex nunc. Verfügungspflicht betreffend Nachzahlung? (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 30. Juni 2021, EL 2020/6).

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