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St.Gallen Versicherungsgericht 23.08.2021 EL 2020/3

23 août 2021·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,572 mots·~18 min·3

Résumé

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Frage nach ausreichend ernsthaften Stellenbemühungen. Einreichen von Bewerbungsnachweisen als Revisionsgesuch. Wirkungszeitpunkt der Revision (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2021, EL 2020/3).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/3 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.01.2022 Entscheiddatum: 23.08.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 23.08.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Frage nach ausreichend ernsthaften Stellenbemühungen. Einreichen von Bewerbungsnachweisen als Revisionsgesuch. Wirkungszeitpunkt der Revision (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2021, EL 2020/3). Entscheid vom 23. August 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2020/3 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.   Die EL-Durchführungsstelle sprach A.___ mit einer Verfügung vom 16. Oktober 2012 mit Wirkung ab dem 1. August 2012 eine Ergänzungsleistung zu einer halben Rente der Invalidenversicherung zu (EL-act. I/34). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 19’050 Franken berücksichtigt (EL-act. I/36). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.a. Im April 2013 ersuchte das Sozialamt die EL-Durchführungsstelle um eine rückwirkende Neuberechnung der Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. August 2012 (EL-act. I/23). Zur Begründung führte es aus, die EL-Bezügerin sei schon seit dem 1. August 2012 vollständig arbeitsunfähig. Die EL-Durchführungsstelle begann, Abklärungen zu tätigen, sistierte das Verwaltungsverfahren allerdings, nachdem sie erfahren hatte, dass ein IV-Rentenrevisionsverfahren hängig war. In jenem IV- Rentenrevisionsverfahren beschloss die IV-Stelle im Januar 2015 (gestützt auf das Urteil IV 2013/174 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 22. Oktober 2014), der EL-Bezügerin für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. Oktober 2012 vorübergehend eine ganze und anschliessend wieder eine halbe Rente auszurichten (EL-act. I/6). Im März 2015 teilte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG der EL-Durchführungsstelle mit, dass sie die Zusprache einer vorübergehend erhöhten Invalidenrente prüfen werde, was aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen dürfte (EL-act. I/2–3). A.b. Im Juni 2015 liess die EL-Bezügerin die Weiterführung des Verwaltungsverfahrens, die Zusprache einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen berechneten Ergänzungsleistung ab August 2012 sowie die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verwaltungsverfahren beantragen (EL-act. II/35). Die EL-Durchführungsstelle teilte der EL-Bezügerin am 24. Juli 2015 mit (EL-act. II/33), sie werde für die Zeit, in der diese eine ganze Rente bezogen habe, kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen. A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bezüglich dieses Zeitraums müsse aber noch der Entscheid der Stiftung Auffangeinrichtung BVG abgewartet werden. Für die Zeit nach der Rentenherabsetzung sei grundsätzlich wieder ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, denn Gründe, die dagegen sprechen würden, seien nicht ersichtlich. Die EL-Bezügerin könne allerdings Nachweise über erfolglose ernsthafte Arbeitsbemühungen einreichen. Am 19. August 2015 liess die EL-Bezügerin einwenden (EL-act. II/31), ihr sei es schon aufgrund ihres Alters und aufgrund der langen Absenz vom Arbeitsmarkt nicht möglich, eine Arbeitsstelle zu finden. Sie habe in der Schweiz nie eine Schule besucht. Ihr Abschluss sei nicht einmal mit einem Grundschulabschluss in der Schweiz vergleichbar. Sie habe nie die Formalien der deutschen Sprache erlernen können. Zahlreiche Stellenbemühungen seien erfolglos geblieben. Im September 2015 notierte ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle (EL-act. II/30), der EL-Bezügerin sei eine leidensadaptierte Tätigkeit zu 50 Prozent zumutbar. Die Anforderungen an eine leidensadaptierte Tätigkeit seien nicht ungewöhnlich hoch. Es könne nicht die Aufgabe der Ergänzungsleistungen sein, eine vermeintlich zu tiefe Rente zu kompensieren. Am 18. September 2015 erliess die EL-Durchführungsstelle eine Verfügung (EL-act. II/29), deren Dispositiv wie folgt lautete: „Das Gesuch um Ausscheidung des hypothetischen Erwerbseinkommens wird abgewiesen“. Zur Begründung wurde ausgeführt, der EL- Bezügerin sei es nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, sie könne ein Erwerbseinkommen von knapp 20’000 Franken pro Jahr erzielen. Als „weitere Anmerkung“ enthielt die Verfügung den Hinweis, dass für die Zeit vom 1. April 2012 bis zum 31. Oktober 2012 kein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt werde, da die EL-Bezügerin in dieser Zeit vollständig invalid gewesen sei. Die „Anpassung“ der Ergänzungsleistung werde aber erst erfolgen, wenn der Entscheid der Stiftung Auffangeinrichtung BVG vorliege. Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache wurde von der EL-Durchführungsstelle mit einem Entscheid vom 28. Dezember 2015 abgewiesen, dessen Dispositiv wie folgt lautete: „Bezüglich des Zeitraums ab April bis Ende Oktober 2012 bleibt das Verwaltungsverfahren bezüglich des EL-Anspruchs weiterhin sistiert; bezüglich des Zeitraums ab November 2012 bis Ende März 2013 wird auf die Einsprache nicht eingetreten; im Übrigen wird die Einsprache abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist“ (EL-act. II/9). Das Versicherungsgericht hob diesen Einspracheentscheid mit seinem Urteil EL 2016/7 vom 12. April 2017 auf (vgl. EL-act. III/3). Es hielt fest, die EL-Durchführungsstelle habe im April 2013 ein Wiedererwägungsverfahren betreffend die Verfügung vom 16. Oktober 2012 eröffnet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Anordnung betreffend die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens für die Zeit ab dem 1. November 2012 sei eine unzulässige Feststellungsverfügung, da kein schutzwürdiges Interesse an einer solchen Feststellung bestanden habe. Die Sistierung des Verwaltungsverfahrens sei rechtswidrig gewesen, da sie verfügt worden sei, bevor eine von der EL-Durchführungsstelle selbst angesetzte Frist abgelaufen sei. Zudem sei der Sistierungsgrund noch am selben Tag, an dem der Einspracheentscheid ergangen sei, dahingefallen. Die EL-Durchführungsstelle habe das Wiedererwägungsverfahren folglich unverzüglich fortzusetzen und dann mit einer rechtsgestaltenden Verfügung abzuschliessen. Im Mai 2018 teilte die EL-Durchführungsstelle der EL-Bezügerin mit (EL-act. IV/ 46), dass die im April 2018 eingereichten Nachweise über Stellenbemühungen keine ausreichend ernsthafte Stellensuche belegten. Bei der EL-Anspruchsberechnung werde deshalb weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt. Im Juli 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin darauf hin, dass auch die im Mai 2018 eingereichten Nachweise keine ausreichend ernsthafte Stellensuche belegten (EL-act. IV/42). Mit einer Verfügung vom 1. Oktober 2018 schloss die EL- Durchführungsstelle das im April 2013 eröffnete Wiedererwägungsverfahren ab (EL-act. IV/41). Sie sprach der EL-Bezügerin für die Zeit ab dem 1. August 2012 eine abgestufte, durchgehend unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens berechnete Ergänzungsleistung zu, die betraglich den für die Zeit vom 1. August 2012 bis zum 30. September 2018 bereits ausbezahlten Ergänzungsleistungen entsprach. A.d. Am 2. November 2018 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2018 erheben (EL-act. IV/37). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen berechneten Ergänzungsleistung. Zur Begründung führte er aus, die EL-Bezügerin verfüge nur über eine Grundschulausbildung. Ihr Gesundheitszustand sei seit bald 20 Jahren sehr fragil. Seit zehn Jahren habe sie keine neue Arbeitsstelle mehr gefunden. Auf dem massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkt gebe es auch gar keine Stellen, die in Frage kommen könnten, denn die EL-Bezügerin könne nur eine unqualifizierte, sehr leichte, vorwiegend sitzend zu verrichtende, keine hohen Anforderungen an die Sehfähigkeit stellende Arbeit in einem Pensum von 50 Prozent ausüben. Solche Stellen gebe es auf dem freien Arbeitsmarkt nicht. A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mittlerweile sei die EL-Bezügerin auch schon 5_ Jahre alt. Ein Sachbearbeiter der EL- Durchführungsstelle notierte am 23. November 2018 (EL-act. IV/34), die EL-Bezügerin habe sich vorwiegend um Arbeitsstellen beworben, die eine Ausbildung oder eine Berufserfahrung voraussetzten und für die die EL-Bezügerin deshalb nicht über die erforderlichen Qualifikationen verfüge. Teilweise habe sie sich auch um Arbeitsstellen mit einem sehr tiefen Pensum beworben. Insgesamt erschienen die Arbeitsbemühungen deshalb grösstenteils als erfolglos. Die Stellensuche sei weder gezielt noch ernsthaft. Bei der EL-Anspruchsberechnung müsse deshalb weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt werden. Mit einem Entscheid vom 26. März 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache vom 2. November 2018 gegen die Verfügung vom 1. Oktober 2018 ab (EL-act. IV/22). Zur Begründung führte sie an, die medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) habe in einem Gutachten vom 17. August 2017 festgehalten, dass die EL-Bezügerin nach der erfolgreichen Nierentransplantation im Jahr 1999 wieder nahezu uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei, aber weil trotzdem stets von einer Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent ausgegangen worden sei und weil sich der Gesundheitszustand nicht geändert habe, bestehe IV-rechtlich wohl auch weiterhin ein Anspruch auf die bisherige halbe Rente. Diese Ausführungen im MEDAS-Gutachten zeigten, dass die EL-Bezügerin bei richtiger Betrachtung sogar in einem Vollpensum erwerbstätig sein könnte. Das fortgeschrittene Alter stehe der Stellensuche nicht entgegen. Hilfsarbeiten erforderten definitionsgemäss keine Qualifikationen. Die EL-Bezügerin sei deshalb durchaus in der Lage, ein Erwerbseinkommen von 50 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne und damit den im Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Mindestbetrag von 19’290 Franken zu erzielen. Die bisherigen Stellenbemühungen könnten nicht als ausreichend ernsthaft qualifiziert werden. Bei der Anspruchsberechnung sei deshalb zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt worden. Dieser Einspracheentscheid erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Mit einer Verfügung vom 6. Mai 2019 „hielt“ die EL-Durchführungsstelle weiterhin mit der Begründung an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens „fest“, die eingereichten Nachweise belegten keine ausreichend ernsthafte Stellensuche (EL-act. IV/20). Mit einer Verfügung vom 7. Mai 2019 schloss sie ein Verfahren betreffend eine periodische Überprüfung der Ergänzungsleistung ab; der EL- Anspruch blieb unverändert (EL-act. IV/19). A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Juli 2019 gingen der EL-Durchführungsstelle weitere Nachweise über die Stellenbemühungen der EL-Bezügerin zu (EL-act. IV/12). Eine Sachbearbeiterin der EL- Durchführungsstelle notierte im August 2019 (EL-act. IV/11), nur für den Mai 2019 habe sich die EL-Bezügerin entsprechend den Vorgaben der EL-Durchführungsstelle um Arbeitsstellen beworben. Die im Juni 2019 getätigten Bemühungen könnten nicht überprüft werden, weil die EL-Bezügerin die entsprechenden Stelleninserate nicht eingereicht habe. Das hypothetische Erwerbseinkommen sei erst „aus der Berechnung“ zu nehmen, wenn sich die EL-Bezügerin erwiesenermassen über mehrere Monate hinweg ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Mit einer Verfügung vom 19. August 2019 „hielt“ die EL-Durchführungsstelle weiterhin an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens „fest“ (EL-act. IV/10). A.g. Am 7. September 2019 erhob die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 19. August 2019 (EL-act. IV/7). Sie beantragte die „Aufhebung des hypothetischen Einkommens“. Zur Begründung führte sie aus, sie habe sich überwiegend um ausgeschriebene Stellen beworben. Das lasse sich ihren Bewerbungsschreiben ohne Weiteres entnehmen. Die EL-Durchführungsstelle wisse ganz genau, dass die EL-Bezügerin ihre Bewerbungsschreiben nicht selbst verfassen könne. Sie, die EL-Bezügerin, könne auch nichts dafür, dass die Person, die die Bewerbungsschreiben für sie verfasst habe, vergessen habe, die Stelleninserate auszudrucken. Die EL-Durchführungsstelle erfinde einfach immer neue Ausreden, um der EL-Bezügerin die dringend notwendige Unterstützung zu verweigern. Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte im September 2019 (EL-act. IV/ 6), die EL-Bezügerin sei schon mehrfach darauf hingewiesen worden, welchen Vorgaben ihre Stellenbemühungen genügen müssten. Sie habe diese Anforderungen wiederholt nicht erfüllt. Gemäss dem Lebenslauf, den sie ihren Bewerbungen jeweils beilege, verfüge sie über gute schriftliche und mündliche Kenntnisse der deutschen Sprache. Deshalb sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie die Bewerbungsschreiben von einer Drittperson verfassen lasse. Abgesehen davon sei sie verpflichtet, die von einer Drittperson geleistete Hilfeleistung zu überprüfen; insbesondere müsse sie die Vollständigkeit der Unterlagen prüfen. Ohne die Stelleninserate könne nicht nachvollzogen werden, welche Qualifikationen für die entsprechenden Stellen verlangt worden seien. Auch sei es nicht möglich zu prüfen, ob sich die EL-Bezügerin zeitnah beworben habe. In der Vergangenheit habe sie sich nämlich schon wiederholt verspätet um eine Arbeitsstelle bemüht. Insgesamt sei kein ausreichend ernsthafter A.h. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erwägungen 1.

Wille nachgewiesen, eine Arbeitsstelle zu finden. Mit einem Entscheid vom 4. Dezember 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 19. August 2019 ab (act. G 1.1). Am 15. Januar 2020 erhob die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2019 (act. G 1). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen berechneten Ergänzungsleistung für die Zeit ab Januar 2019. Zur Begründung führte sie aus, die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe behauptet, der Beizug von Drittpersonen für das Verfassen der Bewerbungsschreiben zeige, dass die Beschwerdeführerin nicht sonderlich gewillt sei, eine Arbeitsstelle zu finden. Das Gegenteil sei der Fall. Da sie, die Beschwerdeführerin, nicht über sonderlich gute schriftliche Deutschkenntnisse verfüge, nehme sie die Hilfe von Dritten in Anspruch, um überhaupt eine Chance auf eine Anstellung zu haben. Damit sei für sie ein erheblicher Mehraufwand verbunden. Sie habe alle Vorgaben der Beschwerdegegnerin beachtet und sie habe sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 4. Februar 2020 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie an, wenn die Beschwerdeführerin wirklich die Hilfe einer Drittperson für das Verfassen der Bewerbungsschreiben benötige, dann sei die Angabe in ihrem Lebenslauf, sie verfüge über gute Deutschkenntnisse wahrheitswidrig. Zudem stelle sich die Frage, weshalb sie – ob mit oder ohne die Hilfe einer Drittperson – eine derart professionell aufgebaute und fehlerfrei formulierte Beschwerdeschrift, aber bislang keine makellose Bewerbung habe erstellen (lassen) können. B.b. Die Beschwerdeführerin hielt am 29. Februar 2020 an ihrem Antrag fest (act. G 5). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 7). B.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch beim Einspracheverfahren hat es sich um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt, was bedeutet, dass sich sein Zweck in der Überprüfung der Verfügung vom 19. August 2019 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft hat. Der Gegenstand des Einspracheverfahrens hat folglich zwingend jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen, das sich auf die Prüfung eines Revisionsbegehrens im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG vom Juli 2019 beschränkt hatte. Die Beschwerdeführerin hatte nämlich im Juli 2019 Nachweise über Stellenbemühungen eingereicht, mit denen sie offenkundig eine Erhöhung der formell rechtskräftig zugesprochenen, laufenden Ergänzungsleistung hatte erwirken wollen. Das Verwaltungsverfahren ist also inhaltlich auf die Frage beschränkt gewesen, ob sich der für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens massgebende Sachverhalt seit der letzten formell rechtskräftigen Verfügung vom 7. Mai 2019 in einer anspruchsrelevanten Weise verändert habe. 2.   Die Beschwerdegegnerin hat bei der Anspruchsberechnung ab dem 1. November 2012 ein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt, weil sie davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin als Bezügerin einer halben Rente der Invalidenversicherung arbeitsfähig und zudem selbstverschuldet arbeitslos sei, da sie sich nicht ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht und damit im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens verzichtet habe. Auch die beiden letzten, unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsenen und damit verbindlichen Verfügungen vom 6. und 7. Mai 2019 haben auf der Annahme beruht, die Beschwerdeführerin sei noch immer selbstverschuldet arbeitslos gewesen, weil sie sich nicht ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Indem die Beschwerdeführerin im Juli 2019 Nachweise über Stellenbemühungen eingereicht hat, hat sie sinngemäss behauptet, sie habe sich nun ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht, sie habe aber trotzdem keine Arbeitsstelle gefunden und sie sei deshalb nicht länger selbstverschuldet, sondern nun unverschuldet arbeitslos geblieben. Die Beschwerdeführerin hat sich gemäss den von ihr im Juli 2019 eingereichten Nachweisen im April 2019 schriftlich um acht Arbeitsstellen beworben, die ihren (beruflichen und gesundheitsbedingten) Fähigkeiten entsprochen haben, wovon sich sieben Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen bezogen haben. Im Mai 2019 hat sie sich schriftlich um acht ausgeschriebene Stellen beworben, von denen eine allerdings nur fraglich den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen hat, da die potentielle Arbeitgeberin „idealerweise“ Arbeitnehmer mit einer abgeschlossenen Verkaufslehre gesucht hat (vgl. EL-act. IV/13–11). Im Juni 2019 hat 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sich die Beschwerdeführerin schriftlich um acht ausgeschriebene Arbeitsstellen beworben. Da sie der Beschwerdegegnerin die entsprechenden Stelleninserate nicht eingereicht hat, kann in Bezug auf zwei dieser acht Bewerbungen die Frage, ob die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Qualifikationen verfügt hat, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantwortet werden („Verkäuferin“; vgl. EL-act. 14–1). In Bezug auf die übrigen sechs Bewerbungen („Zimmermädchen“, „Service“, „Allrounderin“; vgl. EL-act. 14–1) ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin über die entsprechenden Qualifikationen verfügt hat. Sämtliche Bewerbungsschreiben sind in fast fehlerfreiem Deutsch verfasst, einfach, aber sauber gegliedert und mit einem individuellen Bezug auf das jeweilige Stelleninserat formuliert gewesen. Die Beschwerdeführerin hat zusammenfassend die Vorgaben der Beschwerdegegnerin in quantitativer und in qualitativer Hinsicht erfüllt. Weder in den Nachweisen über die Stellenbemühungen noch in den Eingaben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin und an das Versicherungsgericht findet sich ein Hinweis, der Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Stellenbemühungen wecken würde. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Hilfe von Dritten in Anspruch genommen hat, um qualitativ möglichst gute Bewerbungsschreiben zu verfassen, spricht nicht gegen, sondern für den Willen der Beschwerdeführerin, eine Arbeitsstelle zu finden. Wäre es ihr nur darum gegangen, eine ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen berechnete Ergänzungsleistung zu beziehen, hätte sie sich nicht die Mühe gemacht, immer wieder die Hilfe von Dritten in Anspruch zu nehmen, um stets neue Schreiben zu verfassen; sie hätte sich vielmehr mit einem Standardschreiben begnügt, zumal die Beschwerdegegnerin erfahrungsgemäss Stellenbemühungen, die mit den immer gleichen Standardschreiben getätigt werden, als qualitativ ausreichend erachtet. Wäre es der Beschwerdeführerin also nur darum gegangen, eine möglichst hohe Ergänzungsleistung zu beziehen, hätte sie einen deutlich tieferen Aufwand betrieben und sich mit einem formal korrekten Standardschreiben ohne jeden Bezug zur ausgeschriebenen Stelle begnügt. Zwar hat die Beschwerdeführerin angegeben, sie verfüge nicht nur über gute mündliche, sondern auch über gute schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache, obwohl das gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin zuhanden des Versicherungsgerichtes gar nicht der Fall ist. Aber diese wahrheitswidrige Behauptung hat sich nicht nachteilig auf die Chancen der Beschwerdeführerin ausgewirkt, zu einem Vorstellungsgespräch oder zu einem Probearbeitstag eingeladen zu werden, denn die Wahrheitswidrigkeit wäre (wenn überhaupt) erst bei einer persönlichen Begegnung aufgefallen. Für den ersten Schritt im Bewerbungsprozess hat die wahrheitswidrige Behauptung, die Beschwerdeführerin verfüge über gute schriftliche Kenntnisse der deutschen Sprache, die Chancen eher verbessert. Trotzdem ist darauf hinzuweisen, dass die Angaben in den Bewerbungsunterlagen – im Bewerbungsschreiben und im Lebenslauf – wahrheitsgemäss sein müssen. Entgegen der Ansicht der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin schadet der Umstand, dass die Beschwerdeführerin für den Monat Juni 2019 keine Stelleninserate eingereicht hat, nicht, denn anhand der Akten lässt sich die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin in jenem Monat ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht hat, mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten. Die Motivationsschreiben und die Antworten der angeschriebenen Arbeitgeber zeigen, dass es sich um Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen und nicht um „Blindbewerbungen“ gehandelt hat, und die konkreten Tätigkeiten haben den Fähigkeiten der Beschwerdeführerin entsprochen, da die Anforderungen an ein Zimmermädchen, an eine Service-Mitarbeiterin, an eine Reinigungskraft und an eine „Allrounderin“ minimal sind. Nur bezüglich der beiden Bewerbungen als „Verkäuferin“ steht nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin die Anforderungen erfüllt hat, da sie über keine abgeschlossene Ausbildung als Verkäuferin verfügt hat. Andererseits hat sie in ihrem Herkunftsland die Mittelschule besucht, was darauf hinweist, dass sie über ausreichend intellektuelle Fähigkeiten verfügt hat, um die für jene Arbeitsstellen erforderlichen Fertigkeiten innerhalb von kurzer Zeit zu erwerben. Anders als in der Zeit vor dem 6./7. Mai 2019, in der die Stellenbemühungen der Beschwerdeführerin den qualitativen und/oder quantitativen Vorgaben der Beschwerdegegnerin noch nicht genügt hatten, haben die im Juli 2019 eingereichten Nachweise von gezielten, individuell auf die einzelnen Stellenausschreibungen zugeschnittenen Bewerbungen eine ausreichend ernsthafte Stellensuche in der Zeit ab April 2019 belegt. Folglich hat nicht mehr von einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit ausgegangen werden dürfen, womit die Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens nicht mehr erfüllt gewesen sind. Die Beschwerdeführerin hat sich ab April 2019 ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht. Wären diese Bemühungen erfolgreich gewesen, hätte sie frühestens im Mai 2019 eine Arbeitsstelle antreten können. Den ersten Lohn hätte sie erst Ende Mai 2019 erhalten. Diesen hätte sie deshalb nicht mehr zur Deckung ihres ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzbedarfs für den Monat Mai 2019, sondern erst für den Monat Juni 2019 gebrauchen können. Das Fehlen eines realen Erwerbseinkommens für die Bestreitung des Lebensbedarfs im Juni 2019 ist folglich auf eine unverschuldete Arbeitslosigkeit zurückzuführen gewesen. Für den Monat Mai 2019 und die davor gehenden Monate sind die fehlenden Einnahmen dagegen die Folge einer selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit gewesen. Der Beschwerdeführerin hätte nämlich für die Bestreitung des Existenzbedarfs im Mai 2019 nur dann ein Erwerbseinkommen zur Verfügung gestanden, wenn sie Ende April 2019 einen Lohn erhalten hätte. Das wäre der Fall gewesen, wenn sie im April 2019 bereits gearbeitet, also spätestens am 1. April 2019 eine Arbeitsstelle angetreten hätte. Dafür hätte sie sich spätestens im März 2019 ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Der angefochtene Einspracheentscheid ist aufzuheben. Der Beschwerdeführerin ist für die Zeit ab dem 1. Juni 2019 eine Ergänzungsleistung von 2’659 Franken zuzusprechen. In diesem Betrag ist die kantonale Durchschnittsprämie, die direkt der obligatorischen Krankenpflegeversicherung auszubezahlen ist, enthalten. Gerichtskosten sind gemäss dem Art. 61 lit. a ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung (vgl. Art. 83 ATSG) keine zu erheben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2019 wird aufgehoben und der Beschwerdeführerin wird für die Zeit ab dem 1. Juli 2019 eine Ergänzungsleistung von 2’659 Franken pro Monat zugesprochen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. müssen, was sie aber nicht getan hat, weshalb das Fehlen eines realen Erwerbseinkommens zur Bestreitung des Existenzbedarfs für die Zeit bis und mit Mai 2019 auf eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit zurückzuführen ist. Die revisionsweise Anpassung der Ergänzungsleistung müsste folglich per 1. Juni 2019 erfolgen. Gemäss dem Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV darf die Anpassung aber erst auf den Beginn des Meldemonats hin, hier also erst per 1. Juli 2019, erfolgen. Der Betrag der Ergänzungsleistung hat sich gemäss der formell rechtskräftigen und damit verbindlichen Verfügung vom 7. Mai 2019 auf 1’634 Franken pro Monat belaufen. Dieser Betrag hat einem (auf die nächste natürliche Zahl aufgerundeten) Zwölftel des Ausgabenüberschusses von 19’606 Franken entsprochen (vgl. EL-act. IV/18). Ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von 19’450 Franken respektive (unter Berücksichtigung der sog. Privilegierung nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) von 12’300 Franken resultiert ein entsprechend höherer Ausgabenüberschuss von 31’906 Franken. Teilt man diesen Betrag durch Zwölf und rundet man den resultierenden Quotienten auf die nächsthöhere natürliche Zahl auf, erhält man einen Betrag von 2’659 Franken. Folglich hat die Beschwerdeführerin für die Zeit ab dem 1. Juli 2019 einen Anspruch auf eine revisionsweise erhöhte Ergänzungsleistung von 2’659 Franken. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 23.08.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 17 Abs. 2 ATSG. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Frage nach ausreichend ernsthaften Stellenbemühungen. Einreichen von Bewerbungsnachweisen als Revisionsgesuch. Wirkungszeitpunkt der Revision (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. August 2021, EL 2020/3).

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