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St.Gallen Versicherungsgericht 26.08.2021 EL 2020/18

26 août 2021·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,336 mots·~12 min·1

Résumé

Art. 17 Abs. 2 ATSG. Kalenderjahr-Praxis. Revisionsverfügung. Die Kalenderjahr-Praxis kann nicht auf „unterjährige“, gewöhnliche Revisionsverfügungen ausgedehnt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2021, EL 2020/18).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2020/18 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 09.02.2022 Entscheiddatum: 26.08.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 26.08.2021 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Kalenderjahr-Praxis. Revisionsverfügung. Die Kalenderjahr-Praxis kann nicht auf „unterjährige“, gewöhnliche Revisionsverfügungen ausgedehnt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2021, EL 2020/18). Entscheid vom 26. August 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2020/18 Parteien Erben der A.___ sel.: B.___,– C.___,– D.___,– E.___,– F.___,– © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsagent Fabian Bigger, RGB Consulting, Sonnenbühlstrasse 3, 9200 Gossau SG, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A.   A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung vom 7. März 2002 ab dem 1. Februar 2002 Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV (EL-act. I/231). Bei der Anspruchsberechnung hatte die EL-Durchführungsstelle die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Heimtaxe des Pflegeheims, in dem die EL-Bezügerin lebte, sowie eine Pauschale für die persönlichen Auslagen als Ausgaben und einen sogenannten Vermögensverzehr, die Altersrente der AHV, Vermögenserträge sowie eine Beteiligung der Krankenpflegeversicherung an die Heimkosten als Einnahmen angerechnet. Die Krankenpflegeversicherung teilte im Oktober 2003 mit (EL-act. I/222–3), dass die EL- Bezügerin eine Langzeitpflegeversicherung abgeschlossen habe, die bei einer Pflegebedürftigkeit der BESA-Stufe 2 nach einer Wartefrist von 720 Tagen pro Tag 20 Franken an die Heimkosten bezahle. Die EL-Bezügerin habe diese Pflegestufe erstmals im Oktober 2001 erreicht, weshalb sie ab Oktober 2003 einen Anspruch auf diese Zusatzleistungen habe. Die EL-Durchführungsstelle setzte die laufende Ergänzungsleistung per 1. November 2003 entsprechend herab (EL-act. I/221). A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zu Beginn des Jahres 2010 verringerte sich der Pflegebedarf der EL-Bezügerin: Hatte das Pflegeheim ab Januar 2009 noch einen Pflegebeitrag für einen Pflegeaufwand der BESA-Stufe 2b in Rechnung gestellt (EL-act. I/176), stellte es ab Januar 2010 lediglich noch eine Tagespauschale nach KVG RAI 1 in Rechnung (EL-act. I/170). Die EL-Durchführungsstelle setzte die Ergänzungsleistung entsprechend den nun tieferen Heimkosten mit einer Verfügung vom 11. März 2010 rückwirkend per 1. Januar 2010 herab (EL-act. I/165 und I/164). Im September 2010 teilte die AHV- Zweigstelle mit, dass das Heim seit August 2010 eine Tagespauschale nach KVG RAI 2 in Rechnung stelle (EL-act. I/163). Das hatte eine Erhöhung der Ergänzungsleistung zur Folge (EL-act. I/160). Im November 2010 teilte die Amtsvormundschaft mit, ihr sei erst jetzt aufgefallen, dass die Langzeitpflegeversicherung seit Januar 2010 keine Leistungen mehr erbringe, die EL-Durchführungsstelle diese Leistungen aber weiterhin fälschlicherweise als Einnahme angerechnet habe (EL-act. I/159). Die EL- Durchführungsstelle erliess am 18. Januar 2011 eine Anpassungsverfügung per 1. November 2010, in der sie festhielt, dass sie keine rückwirkende Korrektur vornehmen könne, weil die früheren Verfügungen bereits in Rechtskraft erwachsen seien (EL-act. I/ 144). Eine dagegen erhobene Einsprache (vgl. EL-act. I/142) wurde mit einem Entscheid vom 18. April 2011 abgewiesen (EL-act. I/137). A.b. Im November 2016 meldete das Pflegeheim, dass sich die Heimtaxe im September 2016 erhöht habe, weil die EL-Bezügerin neu eine Pflege der Stufe 7 benötige (EL-act. I/44). Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte: „VVG ja: siehe Hinweisblatt vom 29. Januar 2009: Wartefrist 720 Tage. Vormerk auf September 2018“ (elektronische Notiz zu EL-act. I/44). Am 6. Dezember 2016 erging eine Anpassungsverfügung (EL-act. I/42). Im September 2018 wies die EL- Durchführungsstelle die EL-Bezügerin darauf hin (EL-act. I/22), dass die Wartefrist für die Zusatzleistungen abgelaufen sei, sich nun aber herausgestellt habe, dass die EL- Bezügerin diese Zusatzversicherung zwischenzeitlich gekündigt habe, obwohl sie sich seit längerem in einem Pflegeheim befinde. Diese Kündigung sei nicht nachvollziehbar, zumal die EL-Bezügerin die monatliche Prämie von 50.60 Franken problemlos mit ihrem Ersparten hätte bezahlen können. Die EL-Bezügerin habe die Möglichkeit, eine schriftliche Begründung für die Kündigung der Zusatzversicherung einzureichen. Sollte die Begründung nicht nachvollzogen werden können, werde die EL- Durchführungsstelle ab November 2018 die hypothetische Leistung der Zusatzversicherung von 6’622 Franken pro Jahr als Einnahme anrechnen. Der Beistand A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der EL-Bezügerin antwortete am 28. September 2018 (EL-act. I/19), nachdem die Krankenpflegeversicherung die Leistungen infolge einer Pflegerückstufung gekündigt habe, dürfte der damalige Beistand der EL-Bezügerin wohl keinen Sinn mehr in der Zusatzversicherung gesehen haben. Das werde wohl der Grund für die Kündigung gewesen sein. Mit einer Verfügung vom 12. Oktober 2018 setzte die EL- Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. November 2018 mit der Begründung herab, die Kündigung der Zusatzversicherung sei nicht nachvollziehbar, weshalb die entsprechenden hypothetischen Leistungen der Zusatzversicherung als Einnahme anzurechnen seien (EL-act. I/17). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Im Februar 2019 ging der EL-Durchführungsstelle ein ausgefülltes Formular zur periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistung zu (EL-act. I/12). Den beigelegten Unterlagen liess sich entnehmen, dass sich das Vermögen der EL-Bezügerin vermindert hatte, weshalb die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 5. Dezember 2019 rückwirkend per 1. Februar 2019 geringfügig erhöhte (EL-act. I/6). Dem Berechnungsblatt zur Verfügung (EL-act. I/7) liess sich – im Vergleich zu jenem für die Zeit ab Januar 2019 (EL-act. I/15) – entnehmen, dass sich nur die Einnahmenposition „Vermögensverzehr“ verändert hatte. Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2019 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2020 (EL-act. I/4). Dem Berechnungsblatt zur Verfügung (EL-act. I/3) liess sich – im Vergleich zu jenem für die Zeit ab Februar 2019 (EL-act. I/7) – entnehmen, dass sich nur die Ausgabenpositionen „Prämienpauschale Krankenversicherung“ und „Selbstbehalt Pflegekosten“ verändert hatten. A.d. Am 17. Januar 2020 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2019 erheben (EL-act. II/30). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die „Berechnung, Verfügung und Ausrichtung“ von ohne die hypothetischen Leistungen der Langzeitpflegeversicherung berechneten Ergänzungsleistungen für die Zeit ab dem 1. Februar 2019. Zur Begründung führte er aus, die Kündigung der Langzeitpflegeversicherung stelle keine Verzichtshandlung im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dar, weshalb die Anrechnung von hypothetischen Leistungen der Langzeitpflegeversicherung rechtswidrig sei. Das habe das Versicherungsgericht in einem vergleichbaren Fall bereits A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte „unmissverständlich klargestellt“. Am 20. Januar 2020 liess die EL-Bezügerin auch gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2019 eine Einsprache erheben (EL-act. II/26). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die „Berechnung, Verfügung und Ausrichtung“ von ohne die hypothetischen Leistungen der Langzeitpflegeversicherung berechneten Ergänzungsleistungen für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 sowie die Anrechnung lediglich jenes Vermögens, das per 31. Dezember 2019 effektiv noch vorhanden gewesen sei. Zur Begründung führte er aus, die Kündigung der Langzeitpflegeversicherung stelle keine Verzichtshandlung dar, wie das Versicherungsgericht in einem vergleichbaren Fall bereits „unmissverständlich klargestellt“ habe. Zeitlich massgebend für die Berechnung der Ergänzungsleistung sei das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen. Dieses sei gut 7’000 Franken tiefer als noch am 1. Januar 2019 gewesen. Mit einer Verfügung vom 19./20. März 2020 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Januar 2020 infolge der Reduktion des Vermögens (EL-act. II/16 und II/13). Mit einem Entscheid vom 2. April 2020 wies sie die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 5. Dezember 2019 und vom 19. Dezember 2019 ab (EL-act. II/11). Zur Begründung führte sie an, in Bezug auf die geltend gemachte Reduktion des Vermögens im Jahr 2019 sei bereits eine entsprechende Anpassungsverfügung ergangen, weshalb darauf nicht weiter einzugehen sei. Bezüglich des „Vermögensverzichtes aufgrund der Kündigung der Langzeitpflegeversicherung“ sei seit dem 12. Oktober 2018 keine relevante Sachverhaltsveränderung eingetreten, weshalb nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen eine Anpassung der Ergänzungsleistung nicht in Frage komme. Die Einsprache gegen die Verfügung vom 5. Dezember 2019 sei deshalb abzuweisen. Fraglich sei somit nur noch, ob ab dem 1. Januar 2020 zu Recht (weiterhin) ein „Vermögensverzicht“ angerechnet worden sei. Als die EL-Bezügerin die Zusatzversicherung gekündigt habe, sei sie bereits seit zwei Monaten wieder in der Pflegestufe 4 eingestuft gewesen. Sie hätte mit ihrem „nicht unwesentlichen Vermögen“ ohne Weiteres die Prämien für die verbleibenden 22 Monate der Wartefrist bezahlen können. Mit der Kündigung habe sie auf die Leistungen der Zusatzversicherung verzichtet, weshalb die hypothetischen Leistungen zu Recht angerechnet worden seien. A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Am 27. April 2020 liess die EL-Bezügerin die beiden Verfügungen vom 19. und 20. März 2020 einspracheweise anfechten (EL-act. II/7 f.). A.g. Bereits am 24. April 2020 hatte die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. April 2020 erheben lassen (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter hatte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die „Berechnung, Verfügung und Ausrichtung“ einer ohne die hypothetischen Leistungen der Langzeitpflegeversicherung berechneten Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Februar 2019 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragt. Zur Begründung hatte er ausgeführt, die Weigerung der Beschwerdegegnerin, die Rechtmässigkeit der Anrechnung von hypothetischen Versicherungsleistungen auch für die Zeit vom 1. Februar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 zu prüfen, widerspreche der ständigen Praxis der Beschwerdegegnerin, die ansonsten „in dieser Sache“ jeweils „konsequent und zu Recht der Linie des Bundesgerichtes“ folge und materielle Vorbringen auch dann behandle, wenn keine Sachverhaltsveränderung eingetreten sei. Der Beschwerdegegnerin müsse „aus zahlreichen Verfahren hinlänglich bekannt“ sein, dass die Auffassung des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen hinsichtlich der Rechtsbeständigkeit von früheren EL-Verfügungen durch das Bundesgericht regelmässig verworfen werde. Eine falsche EL-Berechnung könne nämlich nach dem Erlass einer neuen Verfügung für den entsprechenden Zeitraum angefochten werden, selbst wenn „es seinerzeit verpasst“ wurde, eine frühere EL-Berechnung, die ebenfalls bereits falsch gewesen sei, fristgerecht anzufechten. Die versicherte Person müsse sich also eine frühere EL- Verfügung nicht entgegenhalten lassen, wenn sie eine neuere Verfügung fristgerecht anfechte. Dass das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen diesbezüglich grundsätzlich eine andere Auffassung vertrete als das Bundesgericht, ändere nichts daran, dass das Bundesgericht an seiner bisherigen Rechtsprechung „stets dezidiert festgehalten“ und die Praxis des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen „schon mehrfach deutlich verworfen“ habe. Die Beschwerdegegnerin hätte folglich den materiellen Anspruch für die ganze Zeit ab dem 1. Februar 2019 prüfen müssen. Die Anrechnung von hypothetischen Versicherungsleistungen sei rechtswidrig, denn das B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Das Einspracheverfahren hat zwei Gegenstände beinhaltet, nämlich einerseits die Überprüfung einer Revisionsverfügung mit Wirkung ab dem 1. Februar 2019 und andererseits die Überprüfung einer sogenannten „Umrechnungsverfügung“ mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings die Einsprache gegen die „Umrechnungsverfügung“ vom 19. Dezember 2019 zum Anlass genommen, jene direkt mittels einer neuen Verfügung zu korrigieren, denn sie hat am 19./20. März 2020 eine weitere Verfügung erlassen, mit der sie die Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Januar 2020 neu festgesetzt hat. Diese Verfügung vom 19./20. März 2020 hat jene vom 19. Dezember 2019 integral ersetzt, und zwar noch während des hängigen Einspracheverfahrens, weshalb es sich dabei nur um eine Widerrufsverfügung im Sinne des Art. 53 Abs. 3 ATSG gehandelt haben kann. Mit diesem Widerruf hat die Beschwerdegegnerin einem der beiden (vereinigten) Einspracheverfahren den Gegenstand entzogen: Die Verfügung vom 19. Dezember 2019 hat nicht mehr länger existiert. Folglich hätte das entsprechende Einspracheverfahren (respektive der entsprechende Teil des vereinigten Einspracheverfahrens) als gegenstandslos abgeschrieben werden müssen. Der Beschwerdeführerin ist daraus kein Nachteil entstanden, denn sie hat die neue Verfügung vom 19./20. März 2020 mittels einer Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen habe in einem vergleichbaren Fall „unmissverständlich klargestellt“, dass es sich bei der Kündigung einer Zusatzversicherung nicht um einen Verzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG handle. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 15. Mai 2020 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Am 26. Mai 2020 wies die verfahrensleitende Richterin das Begehren um die unentgeltliche Rechtspflege ab (act. G 4). B.c. Am 18. März 2021 teilte der Rechtsvertreter mit, dass die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2021 verstorben war (act. G 6). Am 11. Mai 2021 ersuchte der Rechtsvertreter im Auftrag der Erbengemeinschaft um eine Fortführung des Beschwerdeverfahrens (act. G 8 und G 12). B.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte weiteren Einsprache anfechten können, was sie ja auch getan hat. Jedenfalls ist die materielle Behandlung der sich gegen die Verfügung vom 19. Dezember 2019 richtenden Einsprache angesichts des Widerrufs der Verfügung vom 19. Dezember 2019 rechtswidrig gewesen, weshalb der Einspracheentscheid diesbezüglich aufgehoben und durch einen Abschreibungsbeschluss ersetzt werden muss. Damit ist in diesem Verfahren nur die Rechtmässigkeit der Revisionsverfügung vom 5. Dezember 2019 mit Wirkung per 1. Februar 2019 zu beurteilen, das heisst es ist zu prüfen, ob die revisionsweise Anpassung der Ergänzungsleistung per 1. Februar 2019 rechtmässig gewesen ist. 2.   3. Gerichtskosten sind nach der gemäss dem Art. 82a ATSG massgebenden, bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung des Art. 61 lit. a ATSG nicht zu erheben. Die unterliegenden Beschwerdeführer haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin respektive der Beschwerdeführer (der Erben, die nach dem Tod der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Verfahrens verlangt haben) hat geltend gemacht, die sogenannte „Kalenderjahr-Praxis“ des Bundesgerichtes müsse auch für „unterjährige“ Revisionen gelten. Diese Argumentation ist bundesrechtsprechungswidrig, denn das Bundesgericht hat immer wieder betont, dass die „Kalenderjahr-Praxis“ nur auf jene Verfügungen anwendbar sei, die auf ein neues Kalenderjahr hin ergingen, weil die „Kalenderjahr-Praxis“ die logische Folge davon sei, dass die Ergänzungsleistungen als eine jährliche Ergänzungsleistung ausgerichtet würden (vgl. Art. 3 Abs. 1 lit. a ELG), was nach der Ansicht des Bundesgerichtes bedeutet, dass sie immer nur für ein (Kalender-) Jahr zugesprochen werden. Soweit überblickbar hat das Bundesgericht die „Kalenderjahr-Praxis“ noch nie auf eine „unterjährige“ Revisionsverfügung angewendet. Das wäre auch nicht nachvollziehbar, weil sich die „Kalenderjahr-Praxis“ ja nur schon wegen des klaren Wortlautes ihrer Bezeichnung auf „Kalenderjahr-Verfügungen“, also auf Verfügungen mit Wirkungsbeginn am 1. Januar, beschränken muss. Weil hier keine „Kalenderjahr- Verfügung“ zur Diskussion steht, kann die „Kalenderjahr-Praxis“ folglich nicht zur Anwendung kommen. 2.1. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Entscheid die Ergänzungsleistung zu Recht per 1. Februar 2019 an den Rückgang des Vermögens angepasst und sie hat zu Recht keine weiteren Anpassungen vorgenommen, weil die übrigen Berechnungspositionen unverändert geblieben waren. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich damit im Ergebnis als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Das Begehren um eine Parteientschädigung wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 26.08.2021 Art. 17 Abs. 2 ATSG. Kalenderjahr-Praxis. Revisionsverfügung. Die Kalenderjahr-Praxis kann nicht auf „unterjährige“, gewöhnliche Revisionsverfügungen ausgedehnt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. August 2021, EL 2020/18).

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