Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 01.06.2021 EL 2019/61

1 juin 2021·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·5,628 mots·~28 min·3

Résumé

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Ein Vermögensschwund, der objektiv nicht nachgewiesen werden kann, kann entgegen der bundesgerichtlichen Auffassung nicht als ein Verzichtsvermögen im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden, weil der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG den Nachweis eines Verzichts voraussetzt. In analoger Anwendung des Art. 8 ZGB muss ein solcher Vermögensschwund als effektiv noch vorhandenes Vermögen berücksichtigt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2021, EL 2019/61). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2021.

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/61 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 24.11.2021 Entscheiddatum: 01.06.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 01.06.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Ein Vermögensschwund, der objektiv nicht nachgewiesen werden kann, kann entgegen der bundesgerichtlichen Auffassung nicht als ein Verzichtsvermögen im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden, weil der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG den Nachweis eines Verzichts voraussetzt. In analoger Anwendung des Art. 8 ZGB muss ein solcher Vermögensschwund als effektiv noch vorhandenes Vermögen berücksichtigt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2021, EL 2019/61). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2021. Entscheid vom 1. Juni 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/61 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im April 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Altersrente der AHV an (act. G 3.1.42). Sie gab an, ihr Ehemann sei im Oktober 2014 verstorben. Sie lebe nun allein. Ihr Sparvermögen belaufe sich auf 59’400 Franken. Im Juli 2018 ging der EL-Durchführungsstelle eine gerichtliche Vereinbarung betreffend eine erbrechtliche Auskunftspflicht vom 14. Januar 2016 zu (act. G 3.1.37). Mit dieser Vereinbarung war eine gerichtliche Streitigkeit bezüglich des Nachlasses des verstorbenen Ehemannes der EL-Ansprecherin erledigt worden: Einer der drei Söhne (B.___) hatte auf jegliche Ansprüche betreffend den Nachlass des Vaters und den künftigen Nachlass der Mutter verzichtet; im Gegenzug hatten die übrigen Erben – die EL-Ansprecherin und die beiden anderen Söhne – auf eine Auskunft über Vorbezüge und auf einen Ausgleich solcher Vorbezüge verzichtet und sie hatten B.___ 17’500 Franken bezahlt. Gemäss einer Aufstellung hatte sich der Nachlass des verstorbenen Ehemannes der EL-Ansprecherin – abgesehen von allfälligen Vorbezügen von B.___ – auf insgesamt 148’890 Franken belaufen. Davon hatte die EL-Ansprecherin 91’045 Franken (61%) erhalten; die beiden Söhne hatten je 28’922 bzw. 28’923 Franken (je 19,5%) erhalten. Die Anteile der Söhne beinhalteten allerdings auch eine Vergütung von je 5’000 Franken für „Dienstleistungen gemäss Vertrag mit Mutter“. Alte Steuerveranlagungsverfügungen zeigten (act. G 3.1.35), dass die EL-Ansprecherin und ihr Ehemann in den Jahren 2009 und 2010 über ein Wertschriftenguthaben von knapp 500’000 Franken verfügt hatten (2009: 490’363 Franken; 2010: 458’895 Franken), dass der Vermögensstand im Jahr 2011 aber nur noch 384’390 Franken betragen hatte. Im Jahr 2012 hatte sich der Vermögensstand auf 417’516 Franken belaufen; die Steuerbehörde hatte für jenes Jahr ermessensweise einen Ertrag von 17’000 Franken A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte als Gewinn aus einem Liegenschaftsverkauf angerechnet, nachdem das Ehepaar die angeforderten Belege zu jenem Verkauf nicht eingereicht hatte (act. G 3.1.29). Im Jahr 2013 hatte der Vermögensstand 357’059 Franken betragen (act. G 3.1.31), per 31. Oktober 2014 hatte er sich auf 231’586 Franken belaufen (act. G 3.1.32). Ende 2015 hatte die EL-Ansprecherin noch über ein Vermögen von 212’156 Franken verfügt (act. G 3.1.34). Am Ende des Jahres 2016 hatte sich der Stand des Wertschriftenvermögens auf bloss noch 91’460 Franken belaufen (act. G 3.1.39). Offenbar hatten zwei Söhne der EL-Ansprecherin im Jahr 2016 eine Liegenschaft der EL-Ansprecherin übernommen, denn die Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2016 hatte den Vermerk enthalten: „Z.___ durch Brüder übernommen“. Ende 2017 hatte das Wertschriftenvermögen der EL-Ansprecherin noch 65’333 Franken betragen (act. G 3.1.40). Die EL-Durchführungsstelle forderte die EL-Ansprecherin am 19. Juli 2018 auf (act. G 3.1.27), eine Aufstellung über sämtliche Vermögenswerte per Todestag, eine Aufstellung der Erbteilung sowie einen Zahlungsnachweis betreffend die Erbschaft einzureichen. Die EL-Ansprecherin reichte am 30. Juli 2018 entsprechende Belege ein (act. G 3.1.26). Ein im November 2014 erstelltes Nachlassinventar hatte ein Nachlassvermögen von 212’500 Franken (davon 52’560 Franken Vermächtnisse und Vergabungen) ausgewiesen; der güterrechtliche Anspruch der EL-Ansprecherin hatte sich auf lediglich 1’250 Franken belaufen. Die Erbengemeinschaft hatte sich aus der EL-Ansprecherin und den drei Söhnen zusammengesetzt. Der nach Abzug der Vermächtnisse und Vergabungen sowie des güterrechtlichen Anspruchs der EL- Ansprecherin verbleibende Nachlass von 158’690 Franken war zur Hälfte der EL- Ansprecherin und zu je einem Viertel zwei Söhnen zugeteilt worden, da der dritte Sohn (B.___) auf seinen Erbteil verzichtet hatte. Allerdings hatten die Erben im Juli 2016 einen Erbteilungsvertrag geschlossen, laut dem das eheliche Vermögen nicht zur Hauptsache dem Eigengut des Nachlassers, sondern der Errungenschaft zuzuweisen gewesen war. Das hatte zur Folge gehabt, dass die EL-Ansprecherin aus der güterrechtlichen Auseinandersetzung 106’250 Franken und aus der Erbteilung nochmals 26’845 Franken, total also 133’095 Franken, und die beiden Söhne nur je 13’422 bzw. 13’423 Franken erhalten hatten. Im Erbteil der beiden Söhne waren allerdings auch Miteigentumsrechte zu einem Viertel an zwei Grundstücken enthalten gewesen, die mit 1’925 Franken angerechnet worden waren, obwohl sie nicht grundpfandbelastet gewesen waren. Die EL-Durchführungsstelle forderte in der Folge von der EL- A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ansprecherin Belege betreffend die „zu hohen Vermögensrückgänge“ in den Jahren 2011, 2013, 2014, 2016 und 2017 sowie einen Kaufvertrag betreffend die im Jahr 2007 veräusserte Liegenschaft und einen Schätzungskataster des in den Steuerveranlagungsverfügungen ausgewiesenen Grundeigentums an (act. G 3.1.25). Einer der Söhne der EL-Ansprecherin teilte der EL-Durchführungsstelle am 5. September 2018 mit (act. G 3.1.20), leider seien nicht mehr alle Belege auffindbar, aber die EL-Ansprecherin sei mit hohen krankheitsbedingten Aufwendungen, unter anderem für einen Pflegeheimaufenthalt, konfrontiert gewesen. Die AHV-Rente belaufe sich auf 2’110 Franken. Nach Abzug der Fixkosten für die Miete (ca. 1’000 Franken) und für die Krankenkasse (über 500 Franken) bleibe zu wenig zum Leben übrig, weshalb die EL- Ansprecherin ihr Vermögen habe anzehren müssen. Zudem habe sie ihre Wohnung komplett neu eingerichtet. Der EL-Durchführungsstelle ging unter anderem auch eine Klageschrift vom 23. Juli 2015 zu (act. G 3.1.18), die letztlich zum gerichtlichen Vergleich vom 14. Januar 2016 geführt hatte. Darin waren Schenkungen des Erblassers an den Sohn B.___ im Betrag von 24’630 Franken und 43’000 Franken im Jahr 2007, von 35’843 Franken, 83’760 Franken und 3’500 Franken im Jahr 2012, von 58’000 Franken im Jahr 2013 sowie von 138’000 Franken im Zusammenhang mit einem Liegenschaftsverkauf im Jahr 2013 erwähnt worden. Am 24. Oktober 2018 teilte die EL-Durchführungsstelle der EL-Ansprecherin mit (act. G 3.1.14), dass sie von einem Vermögensverzicht ausgehe. Wenn man nämlich den Vermögensstand am Ende des Jahres 2014 mit 6,8 Prozent multipliziere, ergebe sich eine „theoretische BVG-Rente“ von 29’194 Franken pro Jahr. Zusammen mit einer (nicht näher bezeichneten) „Pauschale“ von 10’000 Franken pro Jahr entspreche das einem „nachvollziehbaren“ jährlichen Vermögensrückgang von 39’194 Franken. Im Jahr 2011 habe das Ehepaar 35’311 Franken zu viel verbraucht. Im Jahr 2013 sei der Vermögensrückgang (unter Berücksichtigung von Heimkosten von 9’291 Franken) um 76’120 Franken zu hoch gewesen. Zusammen mit den Schenkungen an B.___ von 67’630 Franken im Jahr 2007, von 123’103 Franken im Jahr 2012 und von 58’000 Franken im Jahr 2013 ergebe sich ein Vermögensverzicht von 360’164 Franken, der zu drei Vierteln der EL-Ansprecherin anzurechnen sei (güterrechtlicher und erbrechtlicher Anspruch der überlebenden Ehefrau). Im Zusammenhang mit einem Liegenschaftsverkauf habe das Ehepaar auf 222’000 Franken verzichtet, wovon der EL- Ansprecherin ebenfalls ein Anteil von drei Vierteln anzurechnen sei. Für das Jahr 2015 sei – unter Berücksichtigung der Todesfallkosten und der Auszahlung der Erbanteile A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Söhne – ein Verzicht von 2’098 Franken zu berücksichtigen. Das Verzichtsvermögen sei mit 0,1 Prozent zu verzinsen. Die EL-Ansprecherin machte am 30. Oktober 2018 geltend, ihr Sohn habe das Geld verschwendet; sie könne die Ausgaben nicht belegen (act. G 3.1.13). Mit einer Verfügung vom 29. November 2018 wies die EL-Durchführungsstelle das Leistungsbegehren ab (act. G 3.1.8). Zur Begründung führte sie an (vgl. auch act. G 3.1.9), das noch vorhandene Sparguthaben von 65’346 Franken ergebe zusammen mit dem zu berücksichtigenden Vermögensverzicht von 266’464 Franken unter Berücksichtigung des Freibetrages von 37’500 Franken ein anrechenbares Vermögen von 294’310 Franken. Davon sei ein Zehntel als hypothetischer Vermögensverzehr anzurechnen. Zusammen mit der AHV- Rente und den (teils realen, teils hypothetischen) Vermögenserträgen resultiere ein Einnahmentotal von 55’303 Franken, das das Ausgabentotal von 35’382 Franken um knapp 20’000 Franken übersteige. Mangels eines anspruchsbegründenden Ausgabenüberschusses bestehe kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung. Am 14. Januar 2019 liess die EL-Ansprecherin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 29. November 2018 erheben (act. G 3.2.12). Ihr damaliger Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zusprache einer Ergänzungsleistung und eventualiter die Durchführung von weiteren Abklärungen bezüglich des Vermögensverzichtes, insbesondere zu den Gründen und Umständen des im Rahmen der Klage vom 23. Juli 2015 geschlossenen Vergleichs. Zur Begründung führte er aus, die EL-Durchführungsstelle hätte nicht unbesehen auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 23. Juli 2015 abstellen dürfen. Sie hätte abklären müssen, welche Gründe zum Vergleich geführt hätten. Die EL-Ansprecherin und die übrigen klagenden Erben seien anwaltlich vertreten gewesen, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass es sich beim letztlich geschlossenen Vergleich um eine vernünftige und sinnvolle Lösung gehandelt habe. Die EL-Durchführungsstelle forderte den Rechtsvertreter der EL-Ansprecherin am 10. Mai 2019 auf (act. G 3.2.10), weitere Angaben zu machen und Unterlagen einzureichen. Sie wies darauf hin, dass in der Klageschrift vom 23. Juli 2015 verschiedene Belastungsanzeigen erwähnt worden seien. Da stelle sich die Frage, ob dafür Gegenleistungen erbracht worden seien. Ausserdem gehe aus der Klageschrift hervor, dass dem verstorbenen Ehemann der Beschwerdeführerin aus einem Liegenschaftsverkauf ein Betrag von 360’000 Franken zugestanden habe, er habe aber nur 138’000 Franken erhalten. Nicht bekannt sei, ob er für den Restbetrag eine Gegenleistung erhalten habe. Nach der bundesgerichtlichen A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsprechung müsse ein Vermögensverzicht eines verstorbenen Ehegatten im Rahmen der Erbquote dem überlebenden Ehegatten zugerechnet werden. Der Rechtsvertreter der EL-Ansprecherin machte am 11. Juli 2019 geltend (act. G 3.2.9), der verstorbene Ehemann der EL-Ansprecherin habe seine Finanzen „wie so viele Männer seiner Generation“ alleine und ohne Beizug der Ehefrau geregelt. Die EL- Ansprecherin und auch die Söhne hätten kaum Einblick in die finanzielle Situation der Familie gehabt. Mit dem dritten Kind, B.___, bestehe keinerlei Kontakt mehr. Die finanziellen Ausgaben bis Ende 2014 seien deshalb grösstenteils nicht mehr nachvollziehbar und auch nicht belegbar. Im Jahr 2014 sei bereits ein Teil der Todesfallkosten angefallen; zudem habe die EL-Ansprecherin ihr Haus neu möblieren müssen, weil das alte Mobiliar unbrauchbar geworden sei. Die Anrechnung eines Vermögensrückgangs von 111’000 Franken im Jahr 2016 aufgrund einer angeblichen Erbschaft sei rechtswidrig. Die Akten enthielten keine entsprechenden Belege. Die Erwähnung des Betrages in der Klageschrift vom 23. Juli 2015 beweise nichts, da es sich bei den Ausführungen in der Klageschrift naturgemäss um eine einseitige Sachverhaltsschilderung handle. Die EL-Ansprecherin bestreite, dass in den Jahren 2007, 2012 und 2013 Schenkungen an den Sohn erfolgt seien. Mit einem Entscheid vom 20. August 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 3.2.7). Zur Begründung führte sie an, bei einer Beweislosigkeit betreffend einen Vermögensrückgang müsse nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Verzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG angenommen werden. Am 5. September 2019 teilte jener Rechtsanwalt, der die EL-Ansprecherin und zwei der drei Söhne in der Erbschaftsangelegenheit vertreten hatte, der EL- Durchführungsstelle mit (act. G 3.2.6), das dritte Kind, B.___, habe auf seinen gesamten Erbanteil verzichtet, was der EL-Ansprecherin zugute gekommen sei. Da letztlich nicht habe eruiert werden können, wie viel Geld der Nachlass des verstorbenen Ehemannes von B.___ zugute gehabt oder diesem geschuldet habe, sei der gerichtliche Vergleich geschlossen worden, was nicht als ein Vermögensverzicht qualifiziert werden könne. Der Rechtsanwalt reichte diverse Unterlagen ein (act. G 3.2.5). In einem Schreiben vom 2. April 2015 hatte B.___ festgehalten, sein Vater habe ihm kein Geld geschenkt, sondern in Unternehmen investiert, an denen B.___ beteiligt gewesen sei (act. G 3.2.5– 60 f.). Offenbar hatte bereits Ende August 2019 eine persönliche Besprechung zwischen zwei Söhnen der EL-Ansprecherin und einem Rechtsdienstmitarbeiter der EL-Durchführungsstelle stattgefunden. Am 30. August 2019 hatte der A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erwägungen 1.

Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. August 2019 auf dessen Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch beim Einspracheverfahren hat es sich um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt, dessen Zweck sich darin erschöpft hat, die vorangegangene Verfügung vom 29. Rechtsdienstmitarbeiter die folgende Aufstellung bezüglich des Vermögensverzichtes erstellt und darauf hingewiesen (act. G 3.2.4), dass mangels Akten nicht nachvollzogen werden könne, ob es sich bei den Überweisungen an eine Unternehmung, an der B.___ beteiligt gewesen sei, um Schenkungen oder um Darlehen gehandelt habe. Ausserdem sei nicht bekannt, was mit den Einnahmen aus einem Liegenschaftsverkauf im Jahr 2007 geschehen sei. In einem weiteren Schreiben vom 11. September 2019 wies der Rechtsdienstmitarbeiter darauf hin (act. G 3.2.4), dass sich am Ergebnis des angefochtenen Einspracheentscheides nichts ändere, wenn man die Überweisungen an die Unternehmung von B.___ nicht als Vermögensverzichtsakte qualifiziere. Der EL- Ansprecherin stehe die Möglichkeit frei, den Einspracheentscheid mit einer Beschwerde anzufechten. Am 13. September 2019 erhob die EL-Ansprecherin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. August 2019 (act. G 1). Sie machte geltend, dass sie nie auf Vermögen verzichtet habe. Mit den Finanzangelegenheiten ihres Ehemannes habe sie nie etwas zu tun gehabt. Immer, wenn sie etwas habe wissen wollen, sei sie sofort abgewiesen worden. Ihr Ehemann habe ihr klar und deutlich mitgeteilt, dass sie das nichts angehe. Da er ein Alkoholiker gewesen sei und da sie die Konsequenzen gefürchtet habe, habe sie nicht viel nachgefragt. Die finanzielle Lage sei erst nach dem Tod des Ehemannes bekannt worden. Sie bitte um eine erneute Prüfung der Sache. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 18. Oktober 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte November 2018 auf deren Rechtmässigkeit zu überprüfen. Der Gegenstand des Einspracheverfahrens hat also jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprechen müssen. Dieses hat die Prüfung eines erstmaligen Begehrens um die Zusprache einer Ergänzungsleistung zum Inhalt gehabt. Das bedeutet, dass die Beschwerdegegnerin sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und alle Berechnungspositionen hat prüfen müssen. Folglich ist auch in diesem Beschwerdeverfahren umfassend zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung hat. 2.

Die Beschwerdeführerin hat eine Altersrente der AHV bezogen und sie hat ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz gehabt, weshalb sie grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung gehabt hat (vgl. Art. 4 ELG). Da sie sich im April 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet hat und da keine der im Art. 12 Abs. 2 und 4 ELG erwähnten Ausnahmen vorgelegen hat, ist ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab dem 1. April 2018 zu prüfen (Art. 12 Abs. 1 ELG). Entscheidend ist, ob die anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG die anrechenbaren Einnahmen nach Art. 11 ELG überstiegen haben (Art. 9 Abs. 1 ELG). 3.

Die anerkannten Ausgaben nach Art. 10 ELG haben die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Mietzinsen und die Lebensbedarfspauschale umfasst. Das Total dieser Ausgaben hat sich auf 35’382 Franken belaufen. Als tatsächliche Einnahmen haben der Beschwerdeführerin die AHV- Rente von 25’332 Franken und ein geringfügiger Vermögensertrag zur Verfügung gestanden. Real haben der Beschwerdeführerin zur Deckung ihres ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzbedarfs also rund 10’000 Franken pro Jahr gefehlt. Allerdings hat sie noch über ein Sparvermögen von 65’346 Franken verfügt (vgl. act. G 3.1.43–2), das den gesetzlichen Freibetrag von 37’500 Franken (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung) um 27’846 Franken überstiegen hat. Gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG hätte die Beschwerdeführerin einen Zehntel des anrechenbaren Vermögens zur Bestreitung ihres Existenzbedarfs verzehren müssen, weshalb bei der Anspruchsberechnung ein sogenannter Vermögensverzehr von 2’785 Franken zu berücksichtigen ist, wodurch sich der Ausgabenüberschuss auf rund 7’000 Franken reduzieren würde. 4.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Laut dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in der für dieses Beschwerdeverfahren massgebenden Fassung, die bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesen ist, sind bei der Anspruchsberechnung aber nicht nur die tatsächlichen Einnahmen und die tatsächlichen Vermögenswerte, sondern auch Einnahmen und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, zu berücksichtigen. Damit soll gemäss der hier massgebenden, sich auf den „alten“ Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG beziehenden Rechtsprechung des St. Galler Versicherungsgerichtes (vgl. statt vieler den Entscheid EL 2018/2 vom 21. August 2019, E. 2.2 bis E. 2.4) verhindert werden, dass die Ergänzungsleistungen einen finanziellen Bedarf decken, der nicht „zufällig“ im versicherungsrechtlichen Sinn, sondern infolge der Verletzung einer Schadenverhinderungs- oder Schadenminderungspflicht eingetreten ist. Hinter der Anrechnung eines Verzichtsvermögens steht der Gedanke, dass die Ergänzungsleistungen nicht für einen Bedarf aufkommen sollen, der nur deshalb entstanden ist, weil der EL-Ansprecher vorhandene Vermögenswerte, die ein „Vorsorgekapital“ für den Fall einer später eintretenden finanziellen Bedürftigkeit waren, dem „Vorsorgezweck“ entzogen und beispielsweise verschenkt oder verschwendet hat. 4.1. Die Akten enthalten zwar verschiedene Hinweise, die den Verdacht begründen, der Ehemann der Beschwerdeführerin könnte zu Lebzeiten namhafte Beträge verschenkt haben. Ein entsprechender Vermögensverzicht ist aber nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit belegt. Entgegen der von der Beschwerdegegnerin vertretenen Auffassung kann die naturgemäss einseitige Sachverhaltsdarstellung in der erbrechtlichen Klageschrift vom 23. Juli 2015 keine ausreichende Beweisgrundlage für den Nachweis eines Vermögensverzichtes im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bilden. Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie über die finanziellen Angelegenheiten ihres verstorbenen Ehemannes nicht im Bilde gewesen sei, und der mutmasslich begünstigte Sohn B.___ hat bis zuletzt vor Schranken (in einem kreisgerichtlichen Verfahren) geltend gemacht, dass er die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen könne, weshalb die erbrechtliche Angelegenheit schliesslich durch einen gerichtlichen Vergleich abgeschlossen worden ist. Vor diesem Hintergrund ist von weiteren Sachverhaltsabklärungen in antizipierender Beweiswürdigung kein wesentlicher Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb bezüglich eines allfälligen Vermögensverzichtes zu Lebzeiten des Ehemannes der Beschwerdeführerin eine objektive Beweislosigkeit vorliegt. Diesbezüglich verbietet sich gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG die Anrechnung eines Verzichtsvermögens, da kein Verzicht nachweisbar ist (vgl. aber die nachfolgende E. 5). 4.2. Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin anlässlich eines erst im Jahr 2016 erfolgten Liegenschaftsverkaufs im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf Vermögen 4.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.   verzichtet hat. Gemäss dem im Juli 2016 geschlossenen Erbteilungsvertrag hat der Nachlass des verstorbenen Ehemannes unter anderem je einen Miteigentumsanteil von einem Viertel an zwei Grundstücken beinhaltet, die nicht mit Grundpfandschulden belastet gewesen sind. Bei diesen beiden Grundstücken hat es sich um Ackerflächen in der Landwirtschaftszone mit einer Gesamtfläche von knapp 45 Aren gehandelt (vgl. <https://www.geoportal.ch/ktsg/map>, Suche nach den in den Akten angegebenen Grundstücksnummern, Klick auf Informationen; abgerufen am 2. März 2021). In den Steuerveranlagungsverfügungen sind die Miteigentumsanteile jeweils zum Gesamtwert von 1’925 Franken angerechnet worden (vgl. etwa act. G 3.1.33). Bei diesem Betrag muss es sich um den angemessenen Marktwert gehandelt haben. Bei der Erbteilung sind diese beiden Miteigentumsanteile ebenfalls mit 1’925 Franken und damit zum marktüblichen Preis angerechnet worden (vgl. act. G 3.1.26–27). Diesbezüglich liegt deshalb kein Vermögensverzicht vor. Die Beschwerdegegnerin ist – der bundesgerichtlichen Auffassung folgend – davon ausgegangen, dass auch dann ein Vermögensverzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG anzurechnen sei, wenn eine objektive Beweislosigkeit hinsichtlich des Verbleibs von Vermögenswerten vorliege, das heisst wenn sich ein einmal vorhandenes Vermögen stark vermindert hat, ohne dass nachvollziehbar wäre, was mit dem angegebenen Vermögensabgang geschehen ist. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hat schon mehrfach ausführlich dargelegt, dass diese Sichtweise gesetzwidrig ist (vgl. etwa die Entscheide EL 2018/16 vom 21. August 2019, E. 4.2, mit Hinweisen, und EL 2012/43 vom 17. Dezember 2013, E. 1.3). Die Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG setzt nämlich zwingend den Nachweis einer Verzichtshandlung voraus. Das bedeutet, dass in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nur dann ein hypothetisches Vermögen angerechnet werden kann, wenn eine Verzichtshandlung mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Das ist in Fällen, in denen objektiv nicht bewiesen werden kann, was mit einem früher nachweislich vorhandenen und nun – angeblich – nicht mehr vorhandenen Vermögen geschehen ist, gerade nicht der Fall, weil die Verzichtshandlung in einem solchen Fall nicht nachweisbar ist. Der analog angewendete Art. 8 ZGB ist eine rein beweisrechtliche Norm, weshalb er offensichtlich ebenfalls keine Grundlage für die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens sein kann. Also müsste es eine andere gesetzliche Grundlage geben, die es erlauben würde, ein hypothetisches Vermögen anzurechnen. Eine solche existiert aber nicht. Die Anrechnung eines hypothetischen Vermögens könnte folglich nur lückenfüllend zulässig sein, was allerdings eine ausfüllungsbedürftige Gesetzeslücke erfordern würde. Eine solche Lücke gibt es aber nicht, denn die analoge Anwendung des Art. 8 ZGB führt dazu, dass effektiv noch 5.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorhandenes Vermögen „nachgewiesen“ ist (indem das behauptete Verschwinden des Vermögens wegen einer objektiven Beweislosigkeit als nicht nachweisbar ignoriert werden muss). Ein effektiv vorhandenes Vermögen muss aber nicht gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, sondern gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG angerechnet werden. Zusammenfassend fehlt also jede Rechtfertigung für eine entsprechende ausfüllungsbedürftige Lücke im Art. 11 Abs. 1 ELG. Die Beschwerdeführerin, die zusammen mit ihrem Ehemann am Ende des Jahres 2009 noch über ein Vermögen von 490’363 Franken und im Zeitpunkt des Ablebens des Ehemannes beziehungsweise am 31. Oktober 2014 noch über ein Vermögen von 231’586 Franken verfügt hatte, hat bei der Anmeldung zum Leistungsbezug eine ergänzungsleistungsrechtlich relevante „Armut“ unter anderem mit dem Hinweis darauf behauptet, sie habe am 31. Dezember 2017 lediglich noch über ein Vermögen von 65’333 Franken verfügt. Sollte tatsächlich eine objektive Beweislosigkeit bezüglich der Frage vorliegen, was mit dem angeblich nicht mehr vorhandenen Vermögen geschehen ist, wie die Beschwerdegegnerin angenommen hat, müsste die Beschwerdeführerin den Nachteil dieser objektiven Beweislosigkeit tragen, das heisst der entsprechende Betrag müsste bei der Anspruchsberechnung als effektiv noch vorhandenes Vermögen berücksichtigt werden. Da die Einnahmen des Ehepaares vor November 2014 und die Einnahmen der Beschwerdeführerin nach dem Tod des Ehemannes im November 2014 augenscheinlich nicht zur Deckung des Existenzbedarfs ausgereicht haben (vgl. E. 3), ist die Beschwerdegegnerin grundsätzlich zu Recht davon ausgegangen, dass ein Teil des Vermögens für die Bestreitung des alltäglichen Lebensbedarfs verzehrt worden sei. Die Idee, das Vermögen könne mit dem damals üblichen Umwandlungssatz von 6,8 Prozent multipliziert und als fiktive BVG-Rente berücksichtigt werden, ist allerdings nicht nachvollziehbar. Für ein solches Vorgehen existiert weder eine gesetzliche Grundlage noch lässt es sich mit der Systematik oder dem Sinn und Zweck des Ergänzungsleistungsrechtes vereinbaren. Dasselbe gilt für die Pauschale von 10’000 Franken, die von der Beschwerdegegnerin als ein „allgemeiner Erfahrungswert“ ausgegeben worden ist. Die richtige Lösung muss sich an den gesetzlichen Vorgaben orientieren. Das Ergänzungsleistungsrecht bezweckt die Deckung des Existenzbedarfs von Bezügern einer Rente oder einer Hilflosenentschädigung der ersten Säule. Der Art. 10 ELG definiert diesen massgebenden ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzbedarf: Er entspricht der Summe der vom Art. 10 ELG anerkannten Ausgaben. Diese Ausgaben sind gemäss dem Art. 11 Abs. 1 ELG primär durch die anrechenbaren Einnahmen zu decken. Reichen diese nicht aus, um den ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzbedarfs zu decken, ist der Fehlbetrag durch eine Ergänzungsleistung auszugleichen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehört auch ein zumutbarer Vermögensverzehr, das heisst einem EL- Ansprecher wird zugemutet, einen allfälligen Fehlbetrag zumindest teilweise durch den 5.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verbrauch seines Vermögens zu decken. Fliessen einem Bezüger einer Rente der ersten Säule nur geringe Einnahmen zu, verfügt er aber noch über ein nennenswertes Vermögen, ist er also gehalten, sein Vermögen zur Finanzierung seines Lebensbedarfs zu verbrauchen. Dieser Vermögensverzehr muss sich allerdings in einem vernünftigen Rahmen bewegen, das heisst er muss dem Umstand Rechnung tragen, dass das Vermögen noch möglichst lange einem Vorsorgezweck dienen muss. Ein übermässiger oder gar verschwenderischer Verbrauch des Vermögens hat zur Folge, dass die versicherte Person früher eine Ergänzungsleistung benötigt, als wenn sie das Vermögen vernünftig verbraucht hätte. Darin ist eine Verletzung der ergänzungsleistungsspezifischen Schadenverhinderungs- respektive Schadenminderungspflicht zu erblicken. Damit stellt sich die Frage, was als ein angemessener Vermögensverbrauch zu qualifizieren ist. Diese Frage kann natürlich nicht losgelöst von den massgebenden (altrechtlichen, d.h. bis zum 31. Dezember 2020 geltenden) Bestimmungen des ELG beantwortet werden. Angemessen im Sinne des Ergänzungsleistungsrechtes kann grundsätzlich nur ein Vermögensverbrauch sein, der die Deckung des ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzminimums erlaubt, denn alles, was darüber hinaus geht, muss im Lichte des ELG als ein übermässiger, den ergänzungsleistungsrechtlichen Vorsorgezweck des Vermögens missachtender Vermögensverbrauch qualifiziert werden (sofern es sich dabei nicht um einmalige Zusatzausgaben für notwendige Anschaffungen handelt). Folglich muss für die Bemessung des angemessenen Vermögensverzehrs eine hypothetische EL- Anspruchsberechnung vorgenommen werden, bei der allerdings kein Vermögensverzehr zu berücksichtigen ist, weil der resultierende „hypothetische EL- Anspruch“ ja nur aufzeigen soll, wie viel Vermögen zur Deckung des ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzbedarfs hätte verbraucht werden müssen (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2018/2 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 21. August 2019, E. 2.8). Das Bundesgericht hat den Entscheid EL 2018/2 vom 21. August 2019, in dem das St. Galler Versicherungsgericht seine langjährige Praxis nochmals ausführlich begründet hat, mit seinem Urteil BGE 146 V 306 zwar aufgehoben, aber es hat sich darin nicht mit der Argumentation des St. Galler Versicherungsgerichtes auseinander gesetzt, sondern bloss festgehalten, dass kein Grund für eine Änderung der (eigenen) Praxis ersichtlich sei. Namentlich stelle die anstehende Revision des ELG keinen Grund für eine Änderung der Bundesgerichtspraxis dar, weil eine solche Praxisänderung im Ergebnis einer unzulässigen Vorwirkung der neuen Gesetzesbestimmungen gleichkäme. Bei richtiger Betrachtung geht es aber gar nicht um eine Frage der Vorwirkung. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wertet eine Verschwendung von Vermögen seit Jahrzehnten als einen Vermögensverzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG und es hat diese Auffassung wiederholt eingehend begründet (vgl. etwa die Entscheide EL 2008/40 vom 6. Mai 2009, EL 2012/43 vom 17. Dezember 2013, EL © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2014/31 vom 26. November 2015, EL 2015/11 vom 13. September 2016, EL 2017/6 vom 4. Januar 2018, EL 2016/57 vom 9. Januar 2018, EL 2016/36 vom 9. April 2018 und EL 2018/16 vom 21. August 2019). Eine unzulässige Vorwirkung läge nur vor, wenn das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen seine konstante Praxis aufgegeben und die neue gesetzliche Regelung vor deren Inkrafttreten angewendet hätte, was aber nicht der Fall gewesen ist. Das Bundesgericht hat auch übersehen, dass der Gesetzgeber mit der neuen Regelung lediglich eine von ihm als falsch erachtete höchstrichterliche Rechtsprechung hat korrigieren wollen, wie eindeutig aus der Botschaft zur EL-Reform hervorgeht: „Im geltenden Recht wird der Vermögensverzicht nicht definiert, er richtet sich nach der Rechtsprechung […] Die versicherte Person kann also ein Luxusleben führen und, wenn das Vermögen aufgebraucht ist, EL beantragen, ohne Sanktionen in Kauf nehmen zu müssen. Die Kapitalbezüge aus der 2. Säule werden ebenfalls in die EL-Berechnung einbezogen und auf einen allfälligen Vermögensverzicht hin untersucht. Wie das Vermögen können auch sie ausgegeben werden, ohne dass die Betroffenen bei der EL-Bemessung sanktioniert werden. Die fehlenden Sanktionen können die Versicherten veranlassen, ihr gesamtes Vermögen schnell zu verbrauchen. Dies wird insbesondere dann als stossend empfunden, wenn das BVG-Guthaben zu vollkommen anderen Zwecken als für die Vorsorge verwendet wurde“ (BBl 2016, S. 32 f.). In diesem Punkt hat die EL-Reform also eindeutig auf die Beseitigung einer vom Gesetzgeber als falsch erachteten höchstrichterlichen Rechtsprechung abgezielt. Die Auffassung, die eindeutig falsche höchstrichterliche Rechtsprechung müsse um jeden Preis beibehalten werden, bis die neue ELG- Bestimmung zwingend angewendet werden müsse, ist unhaltbar. Das Bundesgericht hätte den klaren Willen des Gesetzgebers ernst nehmen und seine als eindeutig falsch bezeichnete Praxis möglichst rasch korrigieren müssen, was ohne Weiteres möglich gewesen wäre, hat die Praxis des Versicherungsgerichtes doch schon seit Jahrzehnten im Einklang mit der „alten“ gesetzlichen Regelung dem nun im Rahmen der EL-Reform eindeutig formulierten Willen des Gesetzgebers entsprochen. Da das Bundesgericht seinen oben erwähnten Leitentscheid BGE 146 V 306 zusammenfassend nicht mit einer überzeugenden Begründung versehen hat, ist es dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nicht möglich, vom eindeutig zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers abzuweichen. Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben am Ende des Jahres 2009 über ein Vermögen von 490’363 Franken verfügt. Beim Tod des Ehemannes im November 2014 respektive am 31. Oktober 2014 hat sich das Vermögen noch auf 231’586 Franken belaufen, was bedeutet, dass sich das Vermögen in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2014 um 258’777 Franken reduziert hat. Der Existenzbedarf des Ehepaares ist natürlich höher als der Existenzbedarf der Beschwerdeführerin ab November 2014 gewesen. Für die Berechnung des ergänzungsleistungsrechtlichen 5.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Existenzminimums sind zwei Krankenkassenprämien, der Mietzins der Wohnung sowie die Lebensbedarfspauschale für ein Ehepaar zu berücksichtigen, was einen Gesamtbedarf von rund 51’000 Franken ergibt (vgl. E. 3). Nach Abzug der AHV- Rentenleistungen, die rund eineinhalbmal so hoch wie jene gewesen sind, die die Beschwerdeführerin ab November 2014 bezogen hat, und folglich rund 37’000 Franken betragen haben (vgl. E. 3), ergibt sich ein Fehlbedarf von 14’000 Franken pro Jahr. Für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2014 ist folglich ein Vermögensverzehr für die Bestreitung des alltäglichen Lebensbedarfs von rund 68’000 Franken zu berücksichtigen (= 4,83 × 14’000 Franken). Infolge eines Heimaufenthaltes im Jahr 2014 sind in jenem Jahr zusätzliche Kosten von knapp 22’000 Franken entstanden (vgl. act. G 3.1.10–2 und G 3.1.16 f.). Die Akten enthalten keine Hinweise auf weitere aussergewöhnliche Ausgaben. Folglich erweist sich ein Vermögensverzehr von 90’000 Franken in der Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Oktober 2014 als nachvollziehbar. Der darüber hinausgehende Vermögensverbrauch von 168’777 Franken dürfte sich zum Teil mit Zuwendungen des verstorbenen Ehemannes an den Sohn B.___ oder an Unternehmen, an denen dieser beteiligt gewesen ist, erklären lassen. In einem Schreiben vom 2. April 2015 hat B.___ erklärt, dass der verstorbene Ehemann der Beschwerdeführerin „Investitionen“ im Gesamtbetrag von etwas mehr als 300’000 Franken getätigt habe (act. G 3.2.5–60), aber die entsprechenden Überweisungen sind grösstenteils vor dem 1. Januar 2010 erfolgt; nur ein Teilbetrag von 35’843 + 83’760 + 3’500 = 123’103 Franken ist in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Oktober 2014 überwiesen worden (vgl. act. G 3.2.5–57). Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin kann in diesen Überweisungen kein Vermögensverzicht der Beschwerdeführerin im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG erblickt werden. Die Beschwerdeführerin hat überzeugend dargelegt, dass ihr Ehemann ihr jedes Mitbestimmungsrecht in Bezug auf die Ausgaben und sogar die Einsicht in die finanziellen Verhältnisse verweigert hat. Dabei hat es sich nicht einfach nur um eine Ausprägung eines altmodischen Rollenverständnisses gehandelt, denn dies dürfte in einem engen Zusammenhang mit der Alkoholabhängigkeit des Ehemannes bzw. der damit einher gehenden gesteigerten Aggressivität gegenüber der Beschwerdeführerin gestanden haben. Vor diesem Hintergrund ist die Beschwerdeführerin bis November 2014 objektiv gar nie in der Lage gewesen, eine Verzichtshandlung zu „begehen“. Damit verbleibt ein nicht nachvollziehbarer Vermögensrückgang von 168’777 – 123’103 = 45’674 Franken. Hinsichtlich des Verbleibs dieses Betrages besteht eine objektive Beweislosigkeit, weshalb dieser Betrag als tatsächlich noch vorhandenes Vermögen zu berücksichtigen ist. Nach dem Tod des Ehemannes am 31. Oktober 2014 hat sich das Vermögen der Beschwerdeführerin von 231’586 Franken (Stand am 31. Oktober 2014) auf 65’333 Franken (Stand am 31. Dezember 2017) verringert. Das entspricht einem 5.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.   Vermögensrückgang von 166’253 Franken innerhalb von gut drei Jahren. Allerdings hat die Beschwerdeführerin ihren beiden Söhnen zusammen 26’845 Franken (vgl. act. G 3.1.26–27) auszahlen und die Todesfallkosten von insgesamt 52’560 Franken (vgl. act. G 3.1.26–26) begleichen müssen, wodurch sich das Vermögen im Jahr 2016 um insgesamt 79’405 Franken verringert hat. Dadurch reduziert sich der (übrige) Vermögensverbrauch von 166’253 Franken auf 86’848 Franken. Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dass sie ihre Wohnung neu habe möblieren müssen. Die entsprechenden Ausgaben werden wohl als ein angemessener (d.h. nicht übertriebenem Luxus geschuldeter) Vermögensverbrauch zu qualifizieren sein, aber die Akten enthalten keine entsprechenden Kaufbelege. In Erfüllung ihrer Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) hätte die Beschwerdegegnerin diesbezüglich weitere Abklärungen tätigen müssen. Da sie dies nicht getan hat, ist die Verfügung vom 29. November 2018 respektive der angefochtene Einspracheentscheid „verfrüht“ beziehungsweise in Verletzung der Untersuchungspflicht ergangen, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid als rechtswidrig aufgehoben werden muss. Die Sache ist zur vollständigen Erfüllung der Untersuchungspflicht an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird versuchen, anhand von Quittungen, Bankauszügen oder Nachfragen bei den entsprechenden Möbelhäusern (an deren Namen sich die Beschwerdeführerin oder deren Söhne noch erinnern dürften) zu ermitteln, wie hoch die Ausgaben der Beschwerdeführerin für die neue Wohnungseinrichtung gewesen sind. Beim entsprechenden Betrag dürfte es sich wohl um einen angemessenen Vermögensverbrauch gehandelt haben. Die definitive Würdigung wird aber erst nach dem Abschluss der ergänzenden Abklärungen erfolgen können. Andere ausserordentliche Ausgaben in der Zeit zwischen November 2014 und Dezember 2017 sind gemäss den Akten nicht getätigt worden. Da der Beschwerdeführerin pro Jahr rund 10’000 Franken zur Deckung ihres ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzbedarfs gefehlt haben (vgl. E. 3), ist für die Jahre 2015, 2016 und 2017 ein Vermögensverbrauch von insgesamt 30’000 Franken zur Bestreitung des alltäglichen Lebensbedarfs zu berücksichtigen. Für die Monate November und Dezember 2014 sind zwei Zwölftel von 10’000 Franken anzurechnen, also rund 1’670 Franken. Damit verbleibt – ohne die Berücksichtigung der Ausgaben für die neue Wohnungseinrichtung – ein nicht nachvollziehbarer, objektiv nicht nachweisbarer Vermögensverbrauch von maximal (86’848 – 31’670 =) 55’178 Franken. Davon müssen die Ausgaben für die neue Wohnungseinrichtung, soweit sie als angemessen zu betrachten sind, abgezogen werden. Die resultierende Differenz muss als effektiv noch vorhandenes Vermögen bei der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt werden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2019 aufzuheben und die Sache ist zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Das Verfahren ist gemäss dem nach Art. 83 ATSG anwendbaren Art. 61 lit. a ATSG in der bis zum 31. Dezember 2020 gültigen Fassung kostenlos. Entscheid 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. August 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 01.06.2021 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Ein Vermögensschwund, der objektiv nicht nachgewiesen werden kann, kann entgegen der bundesgerichtlichen Auffassung nicht als ein Verzichtsvermögen im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt werden, weil der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG den Nachweis eines Verzichts voraussetzt. In analoger Anwendung des Art. 8 ZGB muss ein solcher Vermögensschwund als effektiv noch vorhandenes Vermögen berücksichtigt werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2021, EL 2019/61). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_377/2021.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

EL 2019/61 — St.Gallen Versicherungsgericht 01.06.2021 EL 2019/61 — Swissrulings