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St.Gallen Versicherungsgericht 18.02.2021 EL 2019/57

18 février 2021·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,057 mots·~15 min·3

Résumé

Art. 16c Abs. 2 ELV. Mietzinsaufteilung nach Köpfen. Minderjährige Mitbewohnerin, aber kein Pflegekindverhältnis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 2021, EL 2019/57).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/57 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.08.2021 Entscheiddatum: 18.02.2021 Entscheid Versicherungsgericht, 18.02.2021 Art. 16c Abs. 2 ELV. Mietzinsaufteilung nach Köpfen. Minderjährige Mitbewohnerin, aber kein Pflegekindverhältnis (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. Februar 2021, EL 2019/57). Entscheid vom 18. Februar 2021 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/57 Parteien A.___ Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.   A.___ meldete sich im April 2018 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung an (EL-act. 58). Dem Anmeldeformular und den beigelegten Unterlagen liess sich entnehmen, dass sie bis und mit April 2018 in einem anderen Kanton Ergänzungsleistungen bezogen hatte, dass sie per 1. Mai 2018 in den Kanton St. Gallen zuziehen und die Wohnung mit einem Untermieter sowie mit einer Jugendlichen teilen würde, zu deren Betreuung sie sich in einem Abänderungsverfahren betreffend eine Ehescheidung verpflichtet hatte. Im Mai 2018 gab die EL-Ansprecherin an, dass ab Sommer 2018 eine weitere Person in der Wohnung leben werde (EL-act. 53). Mit einer Verfügung vom 31. Mai 2018 sprach die EL-Durchführungsstelle der EL-Ansprecherin für die Zeit ab dem 1. Juni 2018 eine Ergänzungsleistung von 1’160 Franken pro Monat zu (EL-act. 48). Der Verfügungsbegründung und dem beigelegten Berechnungsblatt (EL-act. 45) liess sich entnehmen, dass die EL-Ansprecherin noch bis zum 31. Mai 2018 vom früheren Wohnsitzkanton Ergänzungsleistungen erhalten hatte, weshalb vor dem 1. Juni 2018 noch kein EL-Anspruch im Kanton St. Gallen entstehen konnte, und dass die EL- Durchführungsstelle nur einen Viertel des Wohnungsmietzinses als Ausgabe angerechnet hatte. A.a. In einem Schreiben vom 14. November 2018 wies der Wohnungsvermieter die EL- Durchführungsstelle darauf hin, dass die EL-Bezügerin in den vergangenen vier Monaten weder für sich noch für ihren Untermieter Mietzinsen bezahlt habe (EL-act. 41). Die EL-Durchführungsstelle forderte die EL-Bezügerin in der Folge auf, aktuelle Zahlungsnachweise für die Wohnungsmiete einzureichen (EL-act. 42). Die EL- Bezügerin gab in der Folge an (EL-act. 43 und 40), dass sie seit Monaten nur noch mit ihrem Untermieter und der von ihr betreuten Jugendlichen in der Wohnung lebe, was der EL-Durchführungsstelle sicherlich bekannt sei. Der Gesamtbetrag der IV-Rente und der Ergänzungsleistungen sei im Kanton St. Gallen rund 1’000 Franken pro Monat tiefer als jener, den sie im früheren Wohnsitzkanton erhalten habe. Für die Jugendliche A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhalte sie weder einen Mietzinsanteil noch Unterhaltsleistungen. Sie, die EL- Bezügerin, habe schlichtweg nicht genug Geld, um die Wohnungsmiete zu bezahlen. Da sie in Kürze das Urteil betreffend die Scheidung ihrer Ehe erhalten sollte und da dieses eine Geldzahlung ihres Ex-Mannes an sie vorsehe, habe sie mit ihrem Vermieter vereinbart, dass dieses Geld direkt als Mietzinsnachzahlung an den Vermieter überwiesen werde. Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte (elektronische Notiz zu EL-act. 40), die Mutter der Jugendlichen– die vierte Bewohnerin – sei im Juli 2018 zusammen mit ihrer Tochter ausgezogen. Eine Sachbearbeiterin des Einwohneramtes habe in einem Telefonat zugesichert, dass sie sich um die Ermittlung der Personenzahl kümmern und in Kürze Bescheid geben werde. Ende November 2018 teilte das Einwohneramt der EL-Durchführungsstelle mit (EL-act. 39), dass die Jugendliche weiterhin bei der EL-Bezügerin lebe. Weil sie noch minderjährig sei, weil die Mutter nicht mit dieser Wohnsituation einverstanden sei und weil die EL-Bezügerin über keine Pflegekinderbewilligung verfüge, könne keine einwohnerrechtliche Anmeldung der Jugendlichen an der Wohnadresse der EL-Bezügerin erfolgen. Dieser Fall beschäftige derzeit diverse Amtsstellen. Mit einer Verfügung vom 20. Dezember 2018 passte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung – noch vor dem Abschluss des Verwaltungsverfahrens betreffend eine allfällige Korrektur betreffend den Mietzins – per 1. Januar 2019 an eine Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung an; die übrigen Berechnungspositionen blieben unverändert (EL-act. 37 und 35). Am 21. Dezember 2018 meldete die AHV/IV- Zweigstelle, dass der Untermieter weiterhin bei der EL-Bezügerin lebe (EL-act. 32). Die EL-Bezügerin wies am 31. Dezember 2018 darauf hin (EL-act. 31), dass die Sachverhaltsdarstellung des Vermieters unzutreffend sei. Ihr Ex-Mann schulde ihr noch Geld, das er aber direkt an den Vermieter überweisen werde. Sie wisse nicht, ob das bereits geschehen sei.  Mit einer Verfügung vom 15. Januar 2019 setzte die EL- Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Februar 2019 herab (ELact. 29). Zur Begründung führte sie an, da noch immer kein Zahlungsnachweis betreffend die Wohnungsmiete vorliege, könne der Mietzins ab Februar 2019 bei der Anspruchsberechnung nicht mehr als Ausgabe berücksichtigt werden. A.c. In einem Schreiben vom 6. März 2019 machte die EL-Bezügerin geltend (EL-act. 27), der EL-Durchführungsstelle sei ganz genau bekannt, dass nur noch zwei A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Personen– die EL-Bezügerin und der Untermieter – in der Wohnung lebten, dass der Wohnungsmietzins 1’550 Franken betrage und dass der Untermieter nur 320 Franken für das von ihm benutzte Zimmer bezahle, weshalb die EL-Bezügerin mit monatlichen Mietkosten von 1’230 Franken konfrontiert sei. Die EL-Durchführungsstelle habe monatlich 731 Franken zu wenig ausbezahlt; im Februar und im März 2019 habe sie sogar je 1’100 Franken zu wenig ausbezahlt, womit sich der gesamte Fehlbetrag zwischenzeitlich auf 7’904 Franken belaufe. Schuld an der finanziellen Misere sei also die EL-Durchführungsstelle. Sie habe diesen Ausstand zu begleichen. Den Betrag könne sie gleich direkt an den Vermieter überweisen. Die EL-Durchführungsstelle hielt in einem Antwortschreiben vom 8. März 2019 fest (EL-act. 24), gemäss ihren Akten teile sich die EL-Bezügerin die Wohnung mit drei weiteren Personen, nämlich mit einem Untermieter, mit einer Jugendlichen und mit der Mutter dieser Jugendlichen. Die Ergänzungsleistungsverordnung verlange eine Aufteilung des Mietzinses nach Köpfen, weshalb bei der Anspruchsberechnung für die EL-Bezügerin nur ein Viertel des Mietzinses als Ausgabe anzurechnen sei. Allerdings müsse der Mietzinsanteil auch tatsächlich bezahlt worden sein, damit er als Ausgabe berücksichtigt werden könne. Die Verfügung vom 15. Januar 2019 sei bereits in formelle Rechtskraft erwachsen, weshalb eine rückwirkende Korrektur ohnehin nicht mehr in Frage komme. Sollte die EL-Bezügerin einen Zahlungsnachweis betreffend die Wohnungsmiete einreichen, werde die Ergänzungsleistung folglich nur ab dem Meldemonat respektive nur für die Zukunft angepasst werden. Die EL-Bezügerin machte in einem Schreiben vom 28. April 2019 geltend (EL-act. 22), sie verstehe nicht, weshalb die EL-Durchführungsstelle ihre Eingaben nie beantworte. Sie weise nochmals darauf hin, dass die Angaben „betreffend angeblich fehlende Wohnungsmietzahlungen“ falsch seien, dass sie sich die Wohnung nur mit einem Asylbewerber geteilt habe, der den Sozialtarif von 325 Franken bezahlt habe, und dass sie, die EL-Bezügerin, seit dem 1. April 2019 an einer neuen Adresse wohne, was von der EL-Durchführungsstelle „bis anhin mit Erfolg ignoriert“ worden sei. Sie lebe bis auf Weiteres alleine in der Wohnung. Sie erwarte eine Ergänzungsleistung, die unter Berücksichtigung des gesamten Mietzinses von 1’500 Franken berechnet worden sei. Mit einem Schreiben vom 9. Mai 2019 forderte die EL-Durchführungsstelle weitere Angaben sowie Belege zur neuen Wohnungssituation an (EL-act. 21). In einer Nachricht vom 14. Mai 2019 beschwerte sich die EL-Bezügerin über die ausstehende Antwort auf ihre Eingaben, über die unterbliebene Anpassung der Ergänzungsleistung sowie über A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   die Arbeitsweise der EL-Durchführungsstelle (EL-act. 20). Im Juni 2019 gab sie zu den ihr am 9. Mai 2019 gestellten Fragen an (EL-act. 19–1 f.), sie wohne allein. Die Differenz zwischen dem Mietzins von 1’500 Franken und dem maximalen Mietkostenbeitrag von 1’100 Franken werde von wohlgesonnenen Dritten übernommen. Der beigelegte Mietvertrag (EL-act. 19–3) wies als Mietobjekt eine Wohnung mit viereinhalb Zimmern für zwei Personen aus. Der Vermieter bestätigte am 5. Juni 2019, dass die EL- Bezügerin den Mietzins für den Monat April 2019 bezahlt hatte (EL-act. 16). Mit einer Verfügung vom 11. Juni 2019 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. April 2019 um 750 Franken pro Monat (EL-act. 14). Zur Begründung führte sie aus, gemäss ihren Abklärungen lebe die EL-Bezügerin auch in der neuen Wohnung weiterhin mit der von ihr betreuten Jugendlichen zusammen (vgl. auch EL-act. 13). Folglich sei nur die Hälfte des Mietzinses als Ausgabe zu berücksichtigen. Am 14. Juni 2019 erliess die EL-Durchführungsstelle eine weitere Verfügung, die allerdings weitgehend identisch mit jener vom 11. Juni 2019 war und lediglich den Zusatz enthielt, dass drei Quellen das Zusammenleben der EL-Bezügerin mit der Jugendlichen an der neuen Adresse bestätigt hätten (EL-act. 10). In einem Telefongespräch vom 18. Juni 2019 beschwerte sich die EL-Bezügerin über die Arbeitsweise der EL-Durchführungsstelle und über die „Kürzung“ des Mietzinses auf die Hälfte (EL-act. 8). Sie gab während des Gesprächs mehrfach an, dass die Jugendliche zwar bei ihr lebe, aber dass sie bei der Mutter gemeldet sei. „Offiziell“ wohne die EL-Bezügerin also alleine, weshalb sie einen Anspruch auf die Anrechnung von Mietkosten im Betrag von 1’100 Franken pro Monat habe. Am 4. Juli 2019 erhob die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Juni 2019 (EL-act. 7). Sie beantragte sinngemäss die Berücksichtigung des gesetzlichen Mietzinsmaximums von 1’100 Franken pro Monat bei der EL-Anspruchsberechnung respektive die Zusprache einer entsprechend höheren Ergänzungsleistung ab April 2019. Zur Begründung führte sie aus, die Jugendliche sei bei der Mutter und nicht bei ihr gemeldet. Mit einem Entscheid vom 14. August 2019 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 3). Zur Begründung führte sie an, für die EL-Anspruchsberechnung sei nicht massgebend, wo die Jugendliche gemeldet sei, sondern wo sie effektiv wohne. Da sie gemäss den Akten bei der EL-Bezügerin lebe, sei zu Recht nur die Hälfte des Mietzinses als Ausgabe berücksichtigt worden. A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Am 9. September 2019 erhob die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. August 2019 (act. G 1). Sie beantragte die Begleichung „sämtlicher Mietzinsversäumnisse (2018 und 2019)“. Zur Begründung führte sie aus, bereits im Jahr 2018 habe die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) behauptet, die Beschwerdeführerin würde sich ihre Wohnung mit drei anderen Personen teilen. Die Beschwerdeführerin habe mehrfach darauf hingewiesen, dass dies nicht den Tatsachen entspreche, aber man habe sie nicht ernst genommen. Die Mutter der Jugendlichen, die sie betreue, sei im Juni 2018 von einem Tag auf den andern ausgezogen; die Tochter sei aber bei der Beschwerdeführerin geblieben. Mit dem Wohnsitz der Mutter habe auch der Wohnsitz der Jugendlichen gewechselt, weshalb die Beschwerdeführerin ab Juli 2018 nur noch mit einer anderen Person in ihrer Wohnung gemeldet gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin habe dieser Tatsache zu Unrecht keine Rechnung getragen. Auch nach dem Umzug der Beschwerdeführerin sei die Jugendliche weiterhin „korrekt“ bei der Mutter gemeldet geblieben. Nachdem die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin darauf aufmerksam gemacht habe, habe diese mit einem „frechen Telefonat“ reagiert. In einem „Nachtrag“ vom 30. September 2019 führte die Beschwerdeführerin weiter aus (act. G 3), die Mutter der Jugendlichen erhalte mittlerweile ebenfalls eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen. Vor diesem Hintergrund stelle sich die Frage, welche Mietkosten der Mutter der Jugendlichen angerechnet würden. B.a. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 14. Oktober 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.b. Am 13. November 2019 hielt die Beschwerdeführerin an ihrem Antrag fest (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu keine Stellung (vgl. act. G 8 f.). B.c. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit. Der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens muss folglich jenem des Einspracheverfahrens entsprechen. Auch beim Einspracheverfahren hat es sich um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren 1.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gehandelt, dessen Zweck sich in einer Überprüfung der Verfügung vom 14. Juni 2019 auf deren Rechtmässigkeit erschöpft hat. Der Gegenstand des Einspracheverfahrens hat also jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen. Die Verfügung vom 14. Juni 2019 hat jene vom 11. Juni 2019 noch während der laufenden Rechtsmittelfrist (pendente lite) integral ersetzt, was gestützt auf den Art. 53 Abs. 3 ATSG zulässig gewesen ist. Dieser Umstand spielt für dieses Beschwerdeverfahren keine Rolle, weil die beiden Verfügungen – abgesehen von einer etwas detaillierteren Begründung in der Verfügung vom 14. Juni 2019 – identisch gewesen sind und weil die Beschwerdeführerin erst nach der Eröffnung der Verfügung vom 14. Juni 2019 eine Einsprache erhoben hat. Das am 11. Juni 2019 respektive am 14. Juni 2019 abgeschlossene Verwaltungsverfahren hat eine revisionsweise Anpassung der Ergänzungsleistung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG infolge eines Wohnungswechsels per 1. April 2019 zum Inhalt gehabt. Der Wohnungswechsel als relevante Sachverhaltsveränderung hat für sich allein die Eröffnung eines neuen Revisionsverfahrens allerdings nicht rechtfertigen können, denn eine revisionsweise Anpassung setzt gemäss dem klaren Wortlaut des Art. 17 Abs. 2 ATSG zwingend voraus, dass im Zeitpunkt der Sachverhaltsveränderung eine formell rechtskräftig zugesprochene Ergänzungsleistung bezogen worden ist. Tritt eine Sachverhaltsveränderung während eines laufenden Verwaltungsverfahrens zur Prüfung eines Leistungsbegehrens oder während eines laufenden Revisionsverfahrens betreffend eine frühere Sachverhaltsveränderung ein, kann nicht ein weiteres Verwaltungsverfahren eröffnet werden, das vom bereits hängigen Verfahren völlig unabhängig wäre; der Sachverhaltsveränderung muss im Rahmen des hängigen Verwaltungsverfahrens mit einer entsprechenden „Abstufung“ des EL-Anspruchs Rechnung getragen werden (vgl. BGE 131 V 164). Für den vorliegenden Fall ist also entscheidend, ob im Zeitpunkt des Wohnungswechsels per 1. April 2019 bereits ein Verwaltungs- beziehungsweise ein Revisionsverfahren hängig gewesen ist. Tatsächlich hatte die Beschwerdegegnerin im November 2018 ein Revisionsverfahren eröffnet, nachdem der Vermieter ihr mitgeteilt hatte, dass die Beschwerdeführerin ihren Mietzins nicht bezahle. In diesem Revisionsverfahren hatte sich ergeben, dass sich auch die Wohnsituation respektive die Zahl der Mitbewohner der Beschwerdeführerin verändert hatte. Die Beschwerdegegnerin hatte die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Mietzinszahlungen nachzuweisen, d.h. sie war davon ausgegangen, dass noch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststehe, ob die Beschwerdeführerin die Mietzinszahlungen eingestellt hatte oder nicht. In dieser Situation hätte das richtige Vorgehen darin bestanden, die Beschwerdeführerin aufzufordern, die Mietzinszahlungen innert einer ihr gesetzten Frist zu belegen, und ihr für den Fall, dass diese Frist unbenützt verstreichen sollte, eine Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung auf der Grundlage einer Anspruchsberechnung ohne 1.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.

Die Beschwerdeführerin hat ab April 2019 in einer Wohnung gelebt, für die sie 1’500 Franken Miete pro Monat bezahlen musste. Da der Vermieter die Bezahlung des Mietzinses für den Monat April 2019 bestätigt hat, hätte ab April 2019 grundsätzlich dieser Mietzins respektive der gesetzliche Maximalbetrag von 1’100 Franken pro Monat Mietzinsausgaben anzudrohen. Wenn die Beschwerdeführerin die Mietzinsausgaben dann tatsächlich nicht innert der ihr gesetzten Frist belegt hätte, wäre die Ergänzungsleistung – vorläufig, d.h. bis zu einer späteren Erfüllung der abgemahnten Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung (Art. 43 Abs. 3 ATSG) – entsprechend herabzusetzen gewesen. Das seit November 2018 laufende Revisionsverfahren wäre durch eine solche vorläufige Herabsetzung der laufenden Ergänzungsleistung also nicht abgeschlossen gewesen. Nun hat die Beschwerdegegnerin aber eine andere Vorgehensweise gewählt. Sie ist – bei einer unveränderten Aktenlage – plötzlich davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Miete nicht mehr bezahlt habe. Wohl mit Blick auf die entsprechende Auffassung des Bundesgerichts (vgl. etwa das Urteil vom 23. September 2003, P 2/02, E. 4.1 oder ZAK 1977 S. 546 E. 2 in fine) hat die Beschwerdegegnerin dann angenommen, der nicht bezahlte Mietzins sei nicht mehr als anerkannte Ausgabe zu berücksichtigen, so dass eine revisionsrechtlich relevante Sachverhaltsveränderung vorliege. Die Verfügung vom 15. Januar 2019 muss demnach als definitive Revisionsverfügung interpretiert werden, mit der das im November 2018 eröffnete Revisionsverfahren formell rechtskräftig und damit verbindlich abgeschlossen worden ist. Deshalb ist es zulässig gewesen, als Reaktion auf die Meldung des am 1. April 2019 erfolgten Umzuges nach Rorschach erneut ein Revisionsverfahren zu eröffnen. Dieses Revisionsverfahren hat sich ausschliesslich auf die Frage beschränkt, welche Mietausgaben ab dem 1. April 2019 bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen seien. Weder die übrigen Einnahmen- und Ausgabenpositionen noch der EL-Anspruch in der Zeit vor dem 1. April 2019 haben zum Gegenstand dieses Revisionsverfahrens gehört. Folglich haben die übrigen Einnahmen- und Ausgabenpositionen und der EL-Anspruch in der Zeit vor dem 1. April 2019 auch nicht den Gegenstand des anschliessenden Einspracheverfahrens gebildet, womit sie auch nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehören können. Soweit die Beschwerdeführerin dem Gericht also eine rückwirkende Korrektur der Ergänzungsleistung für die Zeit vor dem 1. April 2019 beantragt hat, kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden. Zu prüfen ist in diesem Beschwerdeverfahren nur, ob die Anrechnung von Mietzinsausgaben im Betrag von 750 Franken ab dem 1. April 2019 rechtmässig gewesen ist. 1.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte respektive von 13’200 Franken pro Jahr für eine alleinstehende Person als Ausgabenposition berücksichtigt werden müssen. Nun hat sich die Beschwerdeführerin ihre Wohnung aber mit einer Jugendlichen geteilt, die von ihr betreut worden ist, weil die (geschiedenen) Eltern offenbar beide nicht in der Lage gewesen sind, eine angemessene Betreuung der Jugendlichen zu gewährleisten. Da die Jugendliche minderjährig gewesen ist, da die Mutter mit der Wohnsituation nicht einverstanden gewesen ist und da die Beschwerdeführerin über keine Pflegekinderbewilligung verfügt hat, hat die Jugendliche keinen formalen Wohnsitz an der Wohnadresse der Beschwerdeführerin begründen können, weshalb sie formal bei der Mutter gemeldet ist. Das spielt für die EL-Anspruchsberechnung aber keine Rolle, denn die Ergänzungsleistung bezweckt die Deckung eines effektiven Ausgabenüberschusses einer anspruchsberechtigten Person, hier der Beschwerdeführerin. Teilt sich die anspruchsberechtigte Person – wie die Beschwerdeführerin – ihre Wohnung mit einer nicht anspruchsberechtigten Person, darf nur der auf die anspruchsberechtigte Person entfallende Teil der Wohnkosten als anrechenbare Ausgabe berücksichtigt werden, da die Ergänzungsleistung ansonsten – über ihren gesetzlichen Zweck hinausgehend – auch eine Ausgabe einer nicht anspruchsberechtigten Person decken würde. Obwohl der Entscheid der Beschwerdeführerin, sich vielen Widrigkeiten zum Trotz aus sozialen Motiven uneigennützig um eine Jugendliche zu kümmern, Anerkennung verdient, kann es nicht die Aufgabe der Ergänzungsleistungen sein, dieses Vorhaben mittels Geldleistungen, die letztlich nicht der anspruchsberechtigten Beschwerdeführerin, sondern der nicht anspruchsberechtigten Jugendlichen (bzw. deren Erziehungsverantwortlichen) zugute kommen, mit zu finanzieren. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb zu Recht nur einen Teil der gesamten Mietkosten bei der EL-Anspruchsberechnung für den Monat April 2019 berücksichtigt. Da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin und die mittlerweile volljährige Jugendliche die Wohnung zu gleichen Teilen benutzt haben, erweist sich auch die Anwendung der allgemeinen Regel des Art. 16c Abs. 2 ELV als rechtmässig, wonach der Mietzins nach Köpfen aufzuteilen ist. Die Anrechnung von Mietausgaben von 750 Franken pro Monat ist folglich nicht zu beanstanden, weshalb sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig erweist. 3.

Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf hat eingetreten werden können. Das Beschwerdeverfahren ist gemäss der nach Art. 83 ATSG anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung des Art. 61 lit. a ATSG kostenlos. Entscheid © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Soweit sie den EL-Anspruch für die Zeit vor dem 1. April 2019 betrifft, wird nicht auf die Beschwerde eingetreten. 2. Soweit sie den EL-Anspruch für die Zeit ab dem 1. April 2019 betrifft, wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

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