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St.Gallen Versicherungsgericht 15.12.2020 EL 2019/41

15 décembre 2020·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,576 mots·~18 min·2

Résumé

Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG. Ergänzungsleistung. Mietzinsabzug. Nebenkosten. Höhe der Nebenkosten bei einem gemieteten Haus, wenn die Mieter für sämtliche Nebenkosten aufkommen müssen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2020, EL 2019/41).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/41 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.08.2021 Entscheiddatum: 15.12.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 15.12.2020 Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG. Ergänzungsleistung. Mietzinsabzug. Nebenkosten. Höhe der Nebenkosten bei einem gemieteten Haus, wenn die Mieter für sämtliche Nebenkosten aufkommen müssen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Dezember 2020, EL 2019/41). Entscheid vom 15. Dezember 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/41 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.   Die EL-Durchführungsstelle sprach A.___ mit einer Verfügung vom 30. Juni 2016 rückwirkend ab dem 1. Juni 2013 eine Ergänzungsleistung zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung zu (act. G 4.1.38). Mit einer Verfügung vom 3. Dezember 2016 erhöhte sie die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2017 um den Betrag der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (act. G 4.1.26). Am 19. Dezember 2016 erging eine weitere – offenbar automatisch erstellte – Verfügung, die identisch mit jener vom 3. Dezember 2016 war (act. G 4.1.24). A.a. Am 30. August 2017 meldete die EL-Bezügerin (act. G 4.1.21), dass sie per 4. September 2017 umziehen werde. Die im beigelegten Mietvertrag (act. G 4.1.20) aufgelisteten Nebenkosten seien nicht im Mietzins von 1’700 Franken inbegriffen. Die monatlichen Kosten für die Miete inklusive Nebenkosten beliefen sich auf etwa 2’000 Franken. Der Mietvertrag betraf ein Einfamilienhaus mit viereinhalb Zimmern und einem Unterstand. Nebst der EL-Bezügerin war noch eine weitere Person als Mietpartei angeführt. Der Mietzins betrug 1’700 Franken. Als Nebenkosten wurden die Heiz- und Warmwasserkosten, die Stromkosten, die Abwasserreinigungsgebühren, die Kosten für die Gartenpflege, die Kosten für Wasser und Abwasser, die Kehrichtgebühren, Internetkosten, Kosten für die Schneeräumung, Kabel-TV-Gebühren, die Kosten für den Kaminfeger und die Kosten für die Grünabfuhr zulasten der Mieter angeführt. Der Mietvertrag sah vor, dass ausserdem sämtliche mit dem Betrieb der Zentralheizung anfallenden Kosten inklusive Brennstoffeinkauf Sache der Mieter sei. Mit einer Verfügung vom 16. Oktober 2017 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. September 2017 revisionsweise um 335 Franken pro Monat (act. G 4.1.19). In der Verfügungsbegründung hielt sie fest, sie habe den Nettomietzins von 20’400 Franken pro Jahr und die Heizkostenpauschale von 840 Franken pro Jahr abzüglich die Kosten für einen Unterstand von 480 Franken pro Jahr als Wohnkosten A.b.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte berücksichtigt. Das Berechnungsblatt zur Verfügung wies neu Wohnkosten von 20’760 Franken abzüglich eines „Anteils Mitbewohner“ von 10’380 Franken aus (act. G 4.1.18). Abgesehen vom Mietzinsabzug entsprach die Anspruchsberechnung jener zur Verfügung vom 19. Dezember 2016 (vgl. act. G 4.1.22). Die Revisionsverfügung vom 16. Oktober 2017 erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2017 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 infolge einer Er­ höhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (act. G 4.1.17; vgl. act. G 4.1.15 mit act. G 4.1.18). A.c. Am 30. Januar 2018 reichte die EL-Bezügerin der EL-Durchführungsstelle einen Untermietvertrag ein. Sie machte geltend (act. G 4.1.12–1), der Untermietvertrag habe erstellt werden müssen, weil der Vermieter darauf bestanden habe, dass die Miete pünktlich im Voraus jeweils am ersten Tag des Monats überwiesen werde. Da die EL- Bezügerin ihre Sozialversicherungsleistungen jeweils erst am sechsten Tag des Monats erhalte, könne sie die Miete nicht wie vom Vermieter gefordert überweisen. Deshalb sei ein Untermietvertrag erstellt worden. Sie bitte um eine Anpassung der EL- Anspruchsberechnung. Der (ansonsten unverändert gebliebene) Mietvertrag wies nun lediglich noch die Mitbewohnerin der EL-Bezügerin als Mieterin aus (act. G 4.1.12–2). Der Untermietvertrag führte als Parteien die Mitbewohnerin als Hauptmieterin und die EL-Bezügerin als Untermieterin auf (act. G 4.1.12–3). Der Mietzins war mit pauschal 1’100 Franken pro Monat inklusive Nebenkosten beziffert (act. G 4.1.12–4). Die EL- Durchführungsstelle wies die EL-Bezügerin am 17. April 2018 darauf hin (act. G 4.1.10), dass der im Untermietvertrag angeführte Mietzins nicht der Hälfte der insgesamt zu bezahlenden Miete entspreche. Sie forderte die EL-Bezügerin deshalb auf anzugeben, ob sich die Heizkosten verändert hätten und weshalb der Mietzins nicht hälftig aufgeteilt worden sei. Die EL-Bezügerin wies am 30. April 2018 darauf hin (act. G 4.1.6), dass die Nebenkosten nicht im Mietzins von 1’700 Franken inbegriffen seien. Unter Berücksichtigung der Nebenkosten beliefen sich die Mietkosten auf insgesamt 2’200 Franken pro Monat. Als Untermieterin bezahle sie die Hälfte dieses Gesamtbetrages. Die EL-Durchführungsstelle forderte die EL-Bezügerin am 23. Mai 2018 auf, Belege betreffend die Nebenkosten sowie einen aktuellen Zahlungsnachweis für den Hauptmietzins einzureichen (act. G 4.1.5). In einem Schreiben vom 7. Juni 2018 A.d.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte machte die EL-Bezügerin geltend (act. G 4.1.4–1), die monatlichen Nebenkosten beliefen sich pro Person auf 59 Franken für das Wasser, auf 117 Franken für die Heizung, auf 14.30 Franken für Radio und TV und auf 75 Franken für den Unterhalt (Kaminfeger, Schachtreinigung, Umgebungspflege, Schneeräumung, Kleinreparaturen etc.), gesamthaft also auf 265.30 Franken. Zusammen mit dem hälftigen Mietzins von 850 Franken resultiere ein Gesamtmietbetrag von etwas über 1’100 Franken pro Monat. Der Eingabe lag ein Zahlungsnachweis bei, laut dem die EL-Bezügerin am 6. Juni 2018 einen Betrag von 1’000 Franken für die Miete und die Nebenkosten überwiesen hatte. Am 13. Juni 2018 teilte die EL-Durchführungsstelle der EL-Bezügerin mit (act. G 4.1.3), dass sie den gemeldeten Mietzins sowie die Nebenkostenpauschale von 840 Franken pro Jahr bereits im Rahmen der letzten Verfügungen berücksichtigt habe. Gemäss dem Hauptmietvertrag seien die Nebenkosten bereits im Mietzins enthalten. Sollte dies nicht den Tatsachen entsprechen, müsse der Mietvertrag angepasst werden. Am 20. August 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin darauf hin, dass sie Belege über die effektiv angefallenen Kosten für den Kaminfeger und das Abwasser einreichen könne, die dann bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt würden (act. G 4.2.24). Die EL-Bezügerin gab am 15. Oktober 2018 an, dass sie die kompletten Abrechnungen erst Ende Januar 2019 erhalten werde, weshalb sie um eine Fristverlängerung für die Einreichung dieser Unterlagen ersuche (act. G 4.2.22). Die EL- Durchführungsstelle teilte ihr am 19. Oktober 2018 mit (act. G 4.2.21), dass sie ihr keine Fristverlängerung gewähren könne. Wenn die Unterlagen nicht innert Frist eingereicht würden, werde auf das Anpassungsgesuch nicht eingetreten. Später eingereichte Unterlagen würden mit Wirkung ab dem Meldemonat berücksichtigt werden. Die folgenden Nebenkosten könnten grundsätzlich angerechnet werden: Allgemeiner Strom, allgemeine Schneeräumung, allgemeine Hauswartkosten, Kaminfeger und Perimetersteuer. Die EL-Bezügerin wies am 29. Oktober 2018 darauf hin (act. G 4.2.20), dass sie das Schreiben vom 19. Oktober 2018 nicht akzeptiere, weil die Frist am 20. Oktober 2018 abgelaufen sei, sie das Schreiben aber erst am 23. Oktober 2018 erhalten habe. Sie werde die Nachweise einreichen, sobald sie im Besitz derselben sei. Am 19. November 2018 gewährte die EL-Durchführungsstelle eine Fristverlängerung bis Ende Januar 2019 (act. G 4.2.19). Am 15. Januar 2019 reichte die EL-Bezügerin A.e.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Belege über verschiedene Nebenkosten ein (act. G 4.2.15). Laut diesen Belegen hatten die EL-Bezügerin und ihre Mitbewohnerin im Monat September 2017 für 104.10 Franken, in den Monaten Oktober bis und mit Dezember 2017 für 350 Franken, in den Monaten Januar bis und mit März 2018 für 350 Franken, in den Monaten April bis und mit Juni 2018 für 800 Franken und in den Monaten Oktober bis und mit Dezember 2018 für 500 Franken Gas bezogen. Am 19. Oktober 2018 hatte der Gaslieferant für die Zeit vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 einen Betrag von 425.10 Franken nachgefordert. Für das ganze Jahr 2018 hatten die EL-Bezügerin und ihre Mitbewohnerin insgesamt 793.55 Franken für Wasser, Schmutzwasser und Radio/TV bezahlt. Die Stromkosten hatten sich für den Zeitraum vom 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2018 auf 798.60 Franken belaufen. Am 17. Januar 2019 reichte die EL- Bezügerin eine Gasrechnung für die Zeit vom 1. Oktober 2018 bis zum 31. Dezember 2018 über 802.40 Franken nach (act. G 4.2.14). Mit einer Verfügung vom 31. Januar 2019 wies die EL-Durchführungsstelle das „Gesuch um Anpassung der Ergänzungsleistungen vom 16. Januar 2019“ ab (act. G 4.2.13). Zur Begründung führte sie an, die Heizkosten seien von der Heizkostenpauschale erfasst; bei den Stromkosten handle es sich um persönliche Stromkosten, die nicht als Mietausgaben berücksichtigt werden könnten. Am 26. Februar 2019 erhob die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 31. Januar 2019 (act. G 4.2.11). Sie beantragte die Berücksichtigung der allgemeinen Hauswartkosten, der Kosten für die allgemeine Schneeräumung, der Kosten für den allgemeinen Strom und der Kosten für das Wasser und das Abwasser. Zur Begründung führte sie aus, sie könne die Gartenarbeiten aus gesundheitlichen Gründen nicht selbst verrichten. Da ein Gärtner zu teuer sei, werde der Garten regelmässig von Bekannten gepflegt. Bei starkem Schneefall müsse ein Unternehmen mit der Schneeräumung beauftragt werden. Der Schnee müsse weggefahren werden. Die Kosten würden sich auf 40 Franken pro Einsatz belaufen. Der EL-Bezügerin sei nicht klar, was der Unterschied zwischen dem allgemeinen und dem persönlichen Strombedarf sei; sie könne sich nicht vorstellen, wie der gesamte Strombedarf bei einem gemieteten Einfamilienhaus aufgeteilt werden könne. Mit einem Entscheid vom 27. Mai 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 4.2.6). Zur Begründung führte sie aus, die von der EL-Bezügerin geltend gemachten Kosten für A.f.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erwägungen Strom und Wasser zählten zu den Kosten für den allgemeinen Lebensbedarf. Die Strom- und Wasserversorgung sei für den Gebrauch des Mietobjekts nicht zwingend erforderlich. Die Kosten für Reinigungsarbeiten könnten grundsätzlich berücksichtigt werden, aber die EL-Bezügerin habe diese Kosten nicht mit entsprechenden Belegen nachgewiesen. Da sie diese Kosten in der Einsprache erstmals geltend gemacht habe, da sie keine Belege eingereicht habe, obwohl sie mehr als genug Zeit dafür gehabt habe, und da ihr zumindest für die Gartenpflege offenbar kein finanzieller Aufwand entstanden sei, seien diese Kosten nicht zu berücksichtigen. Die Nichtberücksichtigung von allfälligen Auslagen für die Schneeräumung sei mit dem Art. 43 Abs. 3 ATSG zu rechtfertigen, weil der EL-Bezügerin hätte klar sein müssen, dass sie die entsprechenden Kosten belegen müsse. Am 17. Juni 2019 erhob die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Mai 2019 (act. G 1). Sie beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die „Neubeurteilung der Situation“ respektive, dass man ihr „die Wohnnebenkosten anerkennt und zurückerstattet“. Zur Begründung führte sie an, die Gartenpflege müsse von Dritten übernommen werden, die mit Naturalleistungen entschädigt würden. Die Kosten für eine allfällige Schneeräumung würden sich gemäss einer Auskunft auf 40 Franken pro Einsatz belaufen. Die Kosten für den allgemeinen Strombedarf könnten nicht belegt werden, weil am Haus nur ein Stromzähler angebracht sei. Die Wasserund Abwassergebühren seien belegt, aber aus nicht nachvollziehbaren Gründen nicht berücksichtigt worden. Für die Mithilfe bei Reinigungsarbeiten im Haus könne die Beschwerdeführerin der Hilfskraft nichts bezahlen. Sie lade sie stattdessen beispielsweise zum Abendessen ein. Der eigentliche Betrag für die Hilfeleistungen bleibe gestundet, solange „dieser Zustand“ anhalte. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 5. Juli 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.b.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf seine Rechtmässigkeit, weshalb der Gegenstand dieses Verfahrens jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Beim Einspracheverfahren hat es sich um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt, weshalb sich sein Zweck auf die Überprüfung der Verfügung vom 31. Januar 2019 auf ihre Rechtmässigkeit beschränkt und weshalb sein Gegenstand zwingend jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen hat. Das Dispositiv der Verfügung vom 31. Januar 2019 hat gelautet: „Ihr Gesuch um Anpassung der Ergänzungsleistungen vom 16. Januar 2019 wird abgewiesen“. Diese Formulierung legt den Schluss nahe, dass es sich bei der Verfügung vom 31. Januar 2019 um eine Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt hat, mit der ein Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen worden ist. Tatsächlich war das mit dieser Verfügung abgeschlossene Verwaltungsverfahren durch ein Gesuch der Beschwerdeführerin ausgelöst worden, dass auf eine Anpassung der Ergänzungsleistung unter Hinweis auf eine Sachverhaltsveränderung abgezielt hatte. Dabei ist aber nicht die Eingabe vom 16. Januar 2019 gemeint gewesen, mit der die Beschwerdeführerin lediglich Belege zur Untermauerung ihrer Angaben eingereicht hatte, sondern das Gesuch vom 30. Januar 2018, mit dem die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf einen neu abgeschlossenen Untermietvertrag um eine Anpassung der Ergänzungsleistung ersucht hatte. Das in der Folge eröffnete Verwaltungsverfahren hat sich zunächst auf die Frage beschränkt, ob sich der für den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin massgebende Sachverhalt mit dem Abschluss des Untermietvertrages in einer anspruchsrelevanten Weise verändert hatte, wie es typisch für ein Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG ist. Spätestens am 13. Juni 2018 hat für die Beschwerdegegnerin festgestanden, dass der Abschluss des Untermietvertrages zu keiner anspruchsrelevanten Sachverhaltsveränderung geführt hatte. Offenbar hat die Beschwerdegegnerin aber die Befürchtung gehegt, dass sie im Rahmen des ursprünglichen Revisionsverfahrens, das nach dem Umzug der Beschwerdeführerin in das gemietete Einfamilienhaus eröffnet und am 16. Oktober 2017 formell rechtskräftig abgeschlossen worden war, für den EL-Anspruch massgebende Nebenkosten übersehen haben könnte, denn sie hat die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie Belege über die effektiv angefallenen Nebenkosten einreichen könne, die dann bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt würden. Damit hat die Beschwerdegegnerin das Verfahrensinstrument ausgewechselt, denn die Frage nach den anrechenbaren Nebenkosten hat angesichts des diesbezüglich nachweislich unverändert gebliebenen Sachverhaltes nicht zu einem

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG, sondern nur zu einem Verfahren gehören können, das auf die Korrektur eines im Rahmen der ursprünglichen Revision nach dem Umzug möglicherweise begangenen Fehlers, also auf eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der Revisionsverfügung vom 16. Oktober 2017, abgezielt hat. Das zunächst eröffnete Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG ist also bereits im Juni 2018 formlos eingestellt worden; die Beschwerdegegnerin hat stattdessen unmittelbar ein Wiedererwägungsverfahren nach Art. 53 Abs. 2 ATSG eröffnet, das die Revisionsverfügung vom 16. Oktober 2017 betroffen hat. Bei der Verfügung vom 31. Januar 2019 hat es sich also nicht um eine Revisions-, sondern um eine Wiedererwägungsverfügung gehandelt. Gegenstand des Einsprache Verfahrens hat demnach die Frage gebildet, ob die Revisionsverfügung vom 16. Oktober 2017 wiedererwägungsweise zu korrigieren sei. Folglich ist auch im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob die Revisionsverfügung vom 16. Oktober 2017 wiedererwägungsweise hätte korrigiert werden müssen. 2.   Gemäss dem Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG werden bei der EL-Anspruchsberechnung der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten als Ausgaben berücksichtigt. Dabei hat der Gesetzgeber offenkundig an ein „gewöhnliches“ Mietverhältnis gedacht, bei dem der Mieter monatlich einen festen Akontobeitrag an die Nebenkosten leistet. Der Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG sieht nämlich vor, dass das Ergebnis der für solche Mietverhältnisse typischen Schlussabrechnung über die Nebenkosten bei der EL-Anspruchsberechnung nicht zu berücksichtigen sei. Der Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG würde es allerdings grundsätzlich zulassen, die Nebenkosten einer Wohnung auch dann zu berücksichtigen, wenn keine solche Akontovereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter bestünde, denn der Sinn und Zweck dieser Gesetzesbestimmung besteht darin, auch die bei der Befriedigung des existenziellen Wohnbedürfnisses notwendigerweise anfallenden Nebenkosten als relevante Ausgabenpositionen bei der EL-Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Der Verordnungsgeber hat dies konkretisiert: Der Art. 16a ELV sieht vor, dass die Wohnnebenkosten auch bei Personen, die eine in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft oder eine Liegenschaft bewohnen, in der sie ein Wohnrecht haben oder an der sie nutzniessungsberechtigt sind, als Ausgabenposition bei der EL- Anspruchsberechnung zu berücksichtigen ist. Dass die Regelung des Art. 16a ELV die Gleichbehandlung von Hauseigentümern und Wohnungsmietern bezweckt, ergibt sich aus dem Art. 16a Abs. 4 ELV, laut dem die Berücksichtigung der Nebenkosten von Hauseigentümern, Wohn- oder Nutzniessungsberechtigten auf der einen Seite und 2.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohnungsmietern auf der anderen Seite zusammen mit den eigentlichen Wohnkosten nicht zu einer Überschreitung der im Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG genannten Grenzbeträge führen darf. Ob es allerdings zulässig gewesen ist, für die Nebenkosten immer eine Pauschale von 1’680 Franken als Ausgabenposition zu berücksichtigen, ist zu bezweifeln, denn diese Pauschallösung führt zu einer im Einzelfall nicht der effektiven Ausgabensituation entsprechenden und damit ihren eigentlichen Zweck verfehlenden Ergänzungsleistung. Als Begründung für die Pauschallösung kann nur eine Reduktion des Abklärungsaufwandes ins Feld geführt werden, die aber eine derartige Abweichung vom grundlegenden Prinzip der frankengenau berechneten, dem jeweils aktuellen finanziellen Bedarf entsprechenden Ergänzungsleistung nicht rechtfertigen kann. Die Frage nach der Gesetzmässigkeit der im Art. 16a ELV vorgesehenen Pauschallösung muss hier aber unbeantwortet bleiben, da die Beschwerdeführerin weder ein Eigentums- noch ein Nutzniessungs- oder Wohnrecht an der Liegenschaft gehabt hat, die sie bewohnt hat. Als Mieterin eines Hauses, die selbst für sämtliche Nebenkosten hat aufkommen müssen, ist die Beschwerdeführerin allerdings „zwischen Stuhl und Bank gefallen“, denn die Anrechnung der Nebenkosten ist weder gestützt auf den Wortlaut des Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG noch gestützt auf den Art. 16a ELV möglich gewesen. Auf den ersten Blick scheint der Art. 16b ELV dieses Problem zu lösen, denn diese Bestimmung betrifft nur Mieter, die selbst für ihre Heizkosten aufkommen müssen. Dementsprechend ist die im Art. 16b ELV geregelte Pauschale auch nur halb so hoch wie die im Art. 16a ELV genannte Pauschale (840 Franken). Offenkundig läge eine nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung vor, wenn beim Mieter eines Hauses lediglich eine Heizkostenpauschale des Art. 16b ELV zum Abzug zugelassen würde, während beim Eigentümer eines Hauses eine (doppelt so hohe) Nebenkostenpauschale des Art. 16a ELV abzugsfähig wäre und beim Mieter einer Wohnung mit einer Akontovereinbarung betreffend die Nebenkosten gar die gesamten Akontobeiträge als Ausgaben berücksichtigt würden. Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, dass bei der Beschwerdeführerin als Mieterin eines Hauses, die sämtliche Nebenkosten selbst tragen musste, nebst der Heizkostenpauschale des Art. 16b ELV auch die übrigen Nebenkosten zum Abzug zugelassen werden müssten. Mit Blick auf den (fraglich gesetzmässigen) Pauschalbetrag des Art. 16a ELV hätten allerdings wohl nur andere Nebenkosten von maximal 840 Franken berücksichtigt werden können, weil dieser Betrag zusammen mit der Heizkostenpauschale von ebenfalls 840 Franken der „Gesamt“-Pauschale des Art. 16a ELV für sämtliche Nebenkosten eines Hauseigentümers entsprochen hätte. Da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin nebst den Heizkosten weitere Nebenkosten für die Benutzung des gemieteten Hauses hat tragen müssen, 2.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte erweist sich die Revisionsverfügung vom 16. Oktober 2017, mit der die Beschwerdegegnerin lediglich der Heizkostenpauschale Rechnung getragen hat, als zweifellos unrichtig im Sinne des Art. 53 Abs. 2 ATSG. Weil der in der Anspruchsberechnung, die jener Verfügung zugrunde gelegen hat, berücksichtigte Betrag für die Wohnkosten nicht den gesetzlichen Maximalbetrag des Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG erreicht hat, wirkt sich die Berücksichtigung von weiteren Nebenkosten direkt auf den Betrag der Ergänzungsleistung aus, die der Beschwerdeführerin gesetzlich zusteht. Die Berichtigung des Fehlers, an dem die Revisionsverfügung vom 16. Oktober 2017 leidet, ist folglich von erheblicher Bedeutung. Damit sind die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Korrektur der Revisionsverfügung vom 16. Oktober 2017 erfüllt, was bedeutet, dass diese durch eine neue, nun materiell richtige, das heisst alle abzugsfähigen Nebenkosten berücksichtigende Revisionsverfügung zu ersetzen ist. Die vorliegenden Akten erlauben allerdings die Beantwortung der Frage nach der Höhe der abzugsfähigen Nebenkosten nicht, weil der Sachverhalt diesbezüglich nicht abschliessend ermittelt worden ist. Die Beschwerdegegnerin hat sich sinngemäss auf den Standpunkt gestellt, dass es die Sache der Beschwerdeführerin gewesen sei, rechtzeitig alle erforderlichen Belege einzureichen, und dass man sogar die Anwendung des Art. 43 Abs. 3 ATSG in Erwägung hätte ziehen können, um die weiterhin unterbliebene Berücksichtigung der Nebenkosten zu rechtfertigen. Damit hat die Beschwerdegegnerin den Sinn und Zweck der Mitwirkungspflicht der EL-Bezüger bei der Sachverhaltsermittlung verkannt. Nicht die Beschwerdeführerin, sondern die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet gewesen, für eine vollständige Ermittlung des massgebenden Sachverhaltes besorgt zu sein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Zwar trifft die Beschwerdeführerin dem Grundsatz nach eine Mitwirkungspflicht, aber diese Mitwirkungspflicht ersetzt die Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin nicht, sondern ergänzt sie nur, soweit die Mitwirkung bei einem bestimmten Sachverhaltselement unerlässlich ist. Die Eingaben der Beschwerdeführerin zeigen, dass diese offenkundig damit überfordert gewesen ist, zwischen anrechenbaren und nicht anrechenbaren Nebenkosten zu unterscheiden und die entsprechenden Belege einzureichen. Die Beschwerdegegnerin hätte der Beschwerdeführerin also genau erklären müssen, welche Nebenkosten grundsätzlich abzugsfähig sind und welche Belege für den Nachweis dieser Nebenkosten einzureichen sind. Allenfalls hätte die Beschwerdegegnerin die entsprechenden Belege auch ohne die Mithilfe der Beschwerdeführerin direkt bei den Rechnungsstellern anfordern müssen. Da die Beschwerdegegnerin es versäumt hat, für eine vollständige Sachverhaltsermittlung besorgt zu sein, ist der angefochtene Einsprache Entscheid in Verletzung der Untersuchungspflicht ergangen und deshalb als rechtswidrig aufzuheben. Die Sache ist zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung im

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Dieser Verfahrensausgang gilt rechtsprechungsgemäss als ein vollständiges Obsiegen der Beschwerdeführerin. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der angefochtene Einsprache Entscheid vom 27. Mai 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Rahmen der Wiedererwägung der Revisionsverfügung vom 16. Oktober 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Nach dem Abschluss der Sachverhaltsabklärung wird die Beschwerdegegnerin wiedererwägungsweise eine neue Revisionsverfügung mit Wirkung ab 1. September 2017 erlassen, die an die Stelle der aufzuhebenden Revisionsverfügung vom 16. Oktober 2017 treten wird.

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