© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/38 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.08.2021 Entscheiddatum: 08.12.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 08.12.2020 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass. Guter Glaube. Wohnungswechsel. Unterbliebene Meldung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2020, EL 2019/38). Entscheid vom 8. Dezember 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/38 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erlass der Rückforderung Sachverhalt A. A.___ bezog ab Juni 2004 Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung (vgl. EL-act. 150). Im Rahmen einer periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs im Jahr 2007 stellte die EL-Durchführungsstelle fest, dass der vom EL-Bezüger zu entrichtende Wohnungsmietzins per 1. April 2007 herabgesetzt worden war, weshalb sie mit einer Verfügung vom 13. Dezember 2007 die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. April 2007 herabsetzte und vom EL-Bezüger 580 Franken zurückforderte (EL-act. 131). Per 1. April 2010 wurde die Rente der Invalidenversicherung durch eine Altersrente der AHV abgelöst; der EL-Bezüger erhielt weiterhin eine (betraglich angepasste) Ergänzungsleistung (vgl. EL-act. 105). Im Rahmen einer weiteren periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs im Jahr 2011 erfuhr die EL-Durchführungsstelle, dass der EL-Bezüger und seine Ehefrau seit April 2007 ihre Wohnung mit drei weiteren Personen geteilt hatten, die nicht in die Anspruchsberechnung einzubeziehen gewesen waren. Mit einer Verfügung vom 16. August 2011 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung deshalb rückwirkend per 1. April 2007 herab; sie forderte vom EL-Bezüger insgesamt 1’374 Franken zurück (EL-act. 86). Im Rahmen einer dritten periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs im Jahr 2014 ergab sich, dass der EL-Bezüger und seine Ehefrau die Wohnung nun lediglich noch mit einer weiteren Person teilten (EL-act. 50). Der für jenes Verfahren massgebende Mietvertrag (EL-act. 56–1) bezeichnete eine Wohnung mit 4,5 Zimmern im zweiten Stock rechts als Mietobjekt. Als Mietbeginn war der 1. September 1995 angeführt. Der Mietzins betrug einschliesslich der Nebenkostenpauschale 1’310 Franken pro Monat. Der aktuelle Zahlungsnachweis belegte aber, dass der EL-Bezüger monatlich nur 1’290 Franken bezahlen musste (EL-act. 56–2). Weil nun neu zwei Drittel des Mietzinses als Ausgabe anzurechnen waren, führte die periodische Überprüfung des EL-Anspruchs zu einer Erhöhung der laufenden Ergänzungsleistung (EL-act. 48). A.a. Ab Januar 2016 belief sich die monatliche Ergänzungsleistung auf 885 Franken; die entsprechende Verfügung vom 21. Dezember 2015 enthielt – wie alle A.b.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorhergehenden Verfügungen auch – den Hinweis, dass unter anderem Mietzinsänderungen unverzüglich zu melden seien (EL-act. 43). Bei der Anspruchsberechnung hatte die EL-Durchführungsstelle die kantonalen Durchschnittsprämien der Eheleute für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, einen Wohnungsmietzins von 15’480 Franken abzüglich eines Anteils für einen Mitbewohner von einem Drittel (5’160 Franken) sowie die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgaben und ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau, die Rentenleistungen für den EL-Bezüger sowie einen geringfügigen Vermögensertrag als Einnahmen berücksichtigt (EL-act. 41). Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2016 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2017 auf 921 Franken pro Monat; die Verfügung enthielt wiederum den Hinweis, dass eine Mietzinsänderung unverzüglich zu melden sei (EL-act. 40). Das Berechnungsblatt zur Verfügung wies weiterhin einen Wohnungsmietzins von 15’480 Franken abzüglich eines Anteils für einen Mitbewohner von 5’160 Franken aus (EL-act. 38). Am 18. Dezember 2017 erliess die EL- Durchführungsstelle eine weitere Verfügung, mit der sie die monatliche Ergänzungsleistung per 1. Januar 2018 auf 943 Franken erhöhte; auch diese Verfügung enthielt den Hinweis, dass eine Mietzinsänderung unverzüglich zu melden sei (EL-act. 37). Bei der Anspruchsberechnung hatte die EL-Durchführungsstelle weiterhin einen Wohnungsmietzins von 15’480 Franken abzüglich eines Anteils von 5’160 Franken für einen Mitbewohner berücksichtigt (EL-act. 35). Am 29. April 2018 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf, ein Formular zur Überprüfung des EL-Anspruchs auszufüllen (EL-act. 34). Der EL-Bezüger reichte das ausgefüllte Formular und die entsprechenden Belege am 3. Juli 2018 bei der zuständigen AHV/IV-Zweigstelle ein. Dem Formular liess sich entnehmen, dass der Wohnungsmietzins nur noch 1’080 Franken pro Monat (12’960 Franken pro Jahr) betrug (EL-act. 28). Dem eingereichten Mietvertrag liess sich entnehmen (EL-act. 27), dass der EL-Bezüger per 1. Februar 2016 in eine kleinere Wohnung (im selben Haus) umgezogen war, denn als Mietobjekt wurde nun eine Wohnung mit 3,5 Zimmern im Erdgeschoss links genannt, als Mietbeginn der 1. Februar 2016 und als Mietzins ein Betrag von 1’050 Franken (inklusive Nebenkostenpauschale). Mit einer Verfügung vom 22. Januar 2019 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend A.c.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte per 1. Februar 2016 herab (EL-act. 20). Der Verfügungsbegründung und den Berechnungsblättern zur Verfügung liess sich entnehmen, dass die EL- Durchführungsstelle ab dem 1. Februar 2016 nur noch zwei Drittel eines Wohnungsmietzinses von 12’600 Franken als Ausgabe berücksichtigt hatte; ansonsten war die Berechnung unverändert geblieben (vgl. EL-act. 16 mit EL-act. 41); ab Januar 2017 hatte die EL-Durchführungsstelle neu nicht nur den tieferen Wohnungsmietzins, sondern auch einen leicht tieferen Betrag einer der Renten des EL-Bezügers berücksichtigt (vgl. EL-act. 18 mit EL-act. 38); ab Januar 2018 hatte sie den tieferen Wohnungsmietzins, den leicht tieferen Rentenbetrag und keinen Vermögensertrag mehr berücksichtigt (vgl. EL-act. 17 mit EL-act. 35); auch die zwischenzeitlich ergangene Verfügung für die Zeit ab dem 1. Januar 2019 hatte sie entsprechend korrigiert (vgl. EL-act. 19 mit EL-act. 23 und 25). Insgesamt hatte eine Rückforderung von 5’015 Franken resultiert. Die Korrektur- und Rückforderungsverfügung vom 22. Januar 2019 erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Bereits am 13. Februar 2019 ersuchte der EL-Bezüger um den Erlass der Rückforderung (EL-act. 15). Er machte geltend, seine finanziellen Verhältnisse erlaubten ihm die Rückerstattung der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen nicht. Mit einer Verfügung vom 28. Februar 2019 wies die EL-Durchführungsstelle das Erlassgesuch ab (EL-act. 13). Zur Begründung führte sie an, der EL-Bezüger habe seine Meldepflicht verletzt, weil er die Mietzinssenkung per 1. Februar 2016 nicht unverzüglich gemeldet habe. Deshalb sei die Erlassvoraussetzung des gutgläubigen Leistungsbezugs nicht erfüllt. Da die beiden Erlassvoraussetzungen des guten Glaubens und der grossen (finanziellen) Härte kumulativ zu erfüllen seien, müsse das Vorliegen einer grossen Härte nicht geprüft werden. A.d. Am 23. März 2019 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 28. Februar 2019 (EL-act. 11). Er beantragte den Erlass der Rückforderung. Zur Begründung führte er aus, er habe die Mietzinsreduktion nicht absichtlich nicht gemeldet. Er sei der „ehrlichen Meinung“ gewesen, dass es ausreiche, wenn er den neuen Mietzins im Rahmen der periodischen Prüfung von Amtes wegen bekannt gebe. Mit einem Entscheid vom 13. Mai 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 5). Zur Begründung führte sie an, der EL-Bezüger kenne die Abläufe und die massgebenden Positionen der Berechnungsblätter nach einem langjährigen Bezug A.e.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Erwägungen 1. Dieses Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides vom 13. Mai 2019 auf seine Rechtmässigkeit, weshalb sein Gegenstand jenem des Einspracheverfahrens entsprechen muss. Auch beim Einspracheverfahren hat es sich um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt. Sein Zweck hat also darin bestanden, die Verfügung vom 28. Februar 2019 auf deren Rechtmässigkeit zu prüfen, weshalb der Gegenstand des Einspracheverfahrens jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen haben muss. Jenes Verwaltungsverfahren hat die Prüfung eines Erlassgesuchs betreffend die am 22. Januar 2019 formell rechtskräftig verfügte Rückforderung von 5’015 Franken zum Inhalt gehabt. Die Frage, ob die am 22. Januar 2019 verfügte Rückforderung materiell richtig gewesen ist, hat also nicht zum Gegenstand des am 28. Februar 2019 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens gehört, weshalb sie auch nicht zum Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens gehören kann. Allerdings spielt die Frage von Ergänzungsleistungen bestens. In jeder Verfügung sei er darauf hingewiesen worden, dass er (unter anderem) eine Mietzinsänderung unverzüglich zu melden habe. Mit der Verletzung dieser Meldepflicht habe er den Fehler massgebend mitverursacht, der zur Ausrichtung von unrechtmässigen Ergänzungsleistungen geführt habe. Das schliesse einen Erlass der Rückforderung aus. Am 8. Juni 2019 erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. Mai 2019 (act. G 1). Er beantragte den Erlass der Rückforderung. Zur Begründung führte er aus, er habe angenommen, dass die Mietzinsreduktion automatisch bei der nächsten periodischen Überprüfung berücksichtigt würde. Die Meldung sei nicht bösgläubig unterblieben. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 17. Juni 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen des angefochtenen Einspracheentscheides die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Der Beschwerdeführer machte keinen Gebrauch von der Möglichkeit, eine Replik einzureichen (vgl. act. G 4). B.c.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte nach dem Grund der Rückforderung eine Rolle bei der Beantwortung der Frage, ob die Rückforderung zu erlassen sei. Aus der Begründung der Korrekturverfügung vom 22. Januar 2019 und aus den dazu gehörenden Berechnungsblättern geht klar hervor, dass die Rückforderung die Folge einer rückwirkenden Revision (Art. 17 Abs. 2 ATSG) gewesen ist, die sich auf eine Anpassung der Ergänzungsleistung an den per 1. Februar 2016 erfolgten Umzug in eine kleinere und günstigere Wohnung beschränkt hat. Im Zuge der rückwirkenden Korrektur hat die Beschwerdegegnerin zwar auch noch geringfügige Veränderungen des Betrages einer der Renten des Beschwerdeführers und der Sparzinsen berücksichtigt, aber diese Anpassungen haben sich einnahmenmindernd und damit zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgewirkt. Zusammenfassend ist die Rückforderung also – ausschliesslich – das Resultat einer rückwirkenden Herabsetzung der Ergänzungsleistung infolge einer Mietzinsreduktion per 1. Februar 2016. 2. Gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG müssen unrechtmässig bezogene Sozialversicherungsleistungen zurückerstattet werden. Der Begriff „unrechtmässig bezogen“ enthält keine subjektive Komponente. Der rückerstattungspflichtigen Person wird also kein Verschulden an der Ausrichtung von zu hohen Ergänzungsleistungen unterstellt. Unrechtmässig bezogen sind Sozialversicherungsleistungen, die nach dem massgebenden Leistungsrecht nicht oder nicht in dieser Höhe hätten ausgerichtet werden dürfen, weil sie nicht dem effektiven Leistungsbedarf entsprochen haben, und die sich nach einer Revision (Art. 17 ATSG), einer sogenannt prozessualen Revision (Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder einer Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) der ursprünglichen (falschen) Leistungsverfügung nicht mehr auf eine verbindliche Leistungszusprache stützen. Die Rückforderung ist nur der Vollzug einer rückwirkenden Leistungsherabsetzung. Sie soll den rechtmässigen Zustand in wirtschaftlicher Hinsicht wieder herstellen: Nach der Rückerstattung verbleiben dem EL-Bezüger „nur“ jene Leistungen, auf die er nach der Sach- und Rechtslage einen Anspruch hat. 2.1. Unrechtmässig bezogene Sozialversicherungsleistungen müssen laut dem Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG nicht zurückerstattet werden, wenn sie in gutem Glauben empfangen worden sind und wenn eine grosse Härte vorliegt. Jeder Erlass einer Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Sozialversicherungsleistungen müsste an sich zu einem Verstoss gegen das Legalitätsprinzip und gegen das Gleichbehandlungsgebot führen, weil er zur Folge hat, dass die versicherte Person, die unrechtmässige Sozialversicherungsleistungen bezogen hat, diese Leistungen behalten könnte, während andere versicherte Personen bei derselben Sach- und Rechtslage 2.2.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte „nur“ die gesetzmässigen Leistungen erhalten haben. Die (ausnahmsweise) Zulässigkeit eines Erlasses in Anwendung des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG kann nur dann bejaht werden, wenn das Vertrauen der grundsätzlich rückerstattungspflichtigen Person in die (anhaltende) Rechtmässigkeit und damit in die Beständigkeit der ihr ursprünglich eröffneten Leistungsverfügung (guter Glaube) und eine besonders ungünstige wirtschaftliche Lage (grosse Härte) dies rechtfertigen, weil sie das Interesse an der Durchsetzung des Gleichbehandlungsgebotes und des Legalitätsprinzips überwiegen. Angesichts der grossen Bedeutung des Legalitätsprinzips und des Gleichbehandlungsgebotes für das Leistungsrecht der Sozialversicherungen muss bei der Prüfung des guten Glaubens und der grossen Härte im konkreten Einzelfall ein strenger Massstab angelegt werden. Nach der Auffassung des Bundesgerichtes ist der Erlass der Rückerstattung deshalb nicht nur ausgeschlossen, wenn die versicherte Person gewusst hat oder bei gebührender Sorgfalt hätte wissen müssen, dass ihr zu hohe Leistungen oder Leistungen, auf die sie gar keinen Anspruch gehabt hat, ausgerichtet worden sind, sondern auch dann, wenn eine versicherte Person durch eine grobe Sorgfaltspflichtverletzung (meist eine Verletzung der Meldepflicht gemäss Art. 24 ELV i.V.m. Art. 31 Abs. 1 ATSG oder eine Verletzung der im Bundesrecht nicht explizit geregelten sogenannten Kontroll- und Hinweispflicht) dazu beigetragen hat, dass ihr unrechtmässige Leistungen ausgerichtet worden sind. Per 1. Februar 2016 ist der Beschwerdeführer in eine kleinere und günstigere Wohnung umgezogen, was zur Folge gehabt hat, dass der Mietzins, den er bezahlen musste, um knapp 3’000 Franken pro Jahr respektive um knapp 250 Franken pro Monat herabgesetzt worden ist. Diese Reduktion hat fast einem Fünftel des gesamten Mietzinses entsprochen. Angesichts der bescheidenen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist diese Mietzinsherabsetzung wesentlich ins Gewicht gefallen. Dem Beschwerdeführer hätte deshalb bei gebührender Sorgfalt klar sein müssen, dass sich diese erhebliche finanzielle Entlastung auf die frankengenau berechnete Ergänzungsleistung auswirken würde. Tatsächlich scheint das dem Beschwerdeführer sogar bewusst gewesen zu sein, denn er hat geltend gemacht, er sei davon ausgegangen, dass dieser Veränderung im Rahmen der nächsten periodischen Überprüfung des EL-Anspruchs „automatisch“ Rechnung getragen würde. Dabei dürfte auch eine Rolle gespielt haben, dass es bereits früher einmal – im Jahr 2017 – zu einer rückwirkenden Korrektur der Ergänzungsleistung infolge einer verspätet gemeldeten Mietzinsreduktion gekommen war (die allerdings zu einer nicht allzu hohen Rückforderung geführt hatte). Ihm musste also klar sein, dass es auch nach dem Wohnungswechsel per 1. Februar 2016 zu einer rückwirkenden Korrektur und damit zu einer Rückforderung kommen musste. Der Beschwerdeführer hat die ab dem 1. 2.3.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/8 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich folglich als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Februar 2016 ausgerichteten zu hohen Ergänzungsleistungen also eindeutig nicht gutgläubig im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG bezogen, weil er effektiv mit einer rückwirkenden Korrektur der Ergänzungsleistung gerechnet hat oder nach den vorangegangenen Erfahrungen zumindest mit einer rückwirkenden Korrektur hätte rechnen müssen. Selbst wenn der Beschwerdeführer die zu hohe Ergänzungsleistung gutgläubig bezogen hätte, käme ein Erlass der Rückforderung nicht in Frage, denn er hat auch seine Meldepflicht verletzt, indem er den auf jeder ihm eröffneten Verfügung enthaltenen Hinweis, dass er eine Mietzinsveränderung unverzüglich melden müsse, ignoriert hat. Diese Meldepflichtverletzung hat einen massgeblichen Beitrag zur Ausrichtung einer zu hohen Ergänzungsleistung für rund drei Jahre geleistet, weshalb sie nach der bundesgerichtlichen Auffassung selbst dann einen Erlass der Rückforderung ausschliessen würde, wenn der EL-Bezüger weder um die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezuges gewusst hat noch (bei gebührender Sorgfalt) hätte wissen müssen. Zusammenfassend kann der Beschwerdeführer nicht als gutgläubig im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG qualifiziert werden, weshalb er unabhängig davon, ob eine grosse Härte vorliegt, keinen Anspruch auf den Erlass der Rückforderung vom 22. Januar 2019 hat.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.12.2020 Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG. Erlass. Guter Glaube. Wohnungswechsel. Unterbliebene Meldung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Dezember 2020, EL 2019/38).
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