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St.Gallen Versicherungsgericht 22.10.2020 EL 2019/22

22 octobre 2020·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,229 mots·~21 min·1

Résumé

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Ergänzungsleistung. Schadenminderungspflicht. Verzicht. Ein Verzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG kann auch in der Form von überhöhten Ausgaben vorliegen. Folglich müssen bei der Anspruchsberechnung die Ausgabenpositionen auf ein allfälliges Sparpotential geprüft werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2020, EL 2019/22).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/22 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.05.2021 Entscheiddatum: 22.10.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 22.10.2020 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Ergänzungsleistung. Schadenminderungspflicht. Verzicht. Ein Verzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG kann auch in der Form von überhöhten Ausgaben vorliegen. Folglich müssen bei der Anspruchsberechnung die Ausgabenpositionen auf ein allfälliges Sparpotential geprüft werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2020, EL 2019/22). Entscheid vom 22. Oktober 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/22 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur IV Sachverhalt A.   A.___ bezog ab November 2003 Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung (vgl. EL-act. 250). Am 3. Januar 2013 ging der bei der EL- Durchführungsstelle eine Meldung der AHV/IV-Zweigstelle betreffend einen Wohnungswechsel des EL-Bezügers ein (EL-act. 146–1). Der seit dem 20. Dezember 2012 gültige Mietvertrag (EL-act. 146–2 f.) betraf eine möblierte Wohnung mit drei Zimmern. Der Mietzins betrug 1’280 Franken netto respektive 1’450 Franken brutto. Da dieser Betrag genau jenem entsprach, den der EL-Bezüger davor bereits als Mietzins für die alte Wohnung hatte bezahlen müssen, und da der EL-Bezüger die neue Wohnung wiederum mit einer nicht in die Anspruchsberechnung einbezogenen Person teilte, weshalb weiterhin nur der halbe Mietzins als Ausgabe zu berücksichtigen war (vgl. EL-act. 143), ergab sich keine Änderung des EL-Anspruchs (vgl. EL-act. 144 f. mit EL-act. 148 f.). Im April 2013 erhielt die EL-Durchführungsstelle einen zweiten Mietvertrag betreffend den Mitbewohner des EL-Bezügers zugestellt (EL-act. 125). Der Vermieter gab an, der EL-Bezüger und der Mitbewohner teilten sich eine Wohnung mit fünfeinhalb Zimmern; die beiden Wohnungsteile würden separat vermietet (vgl. EL-act. 125 und 134). Der Mietzins des Wohnungsanteils des Mitbewohners belief sich auf 800 Franken (EL-act. 124). Die EL-Durchführungsstelle beschloss deshalb, neu den ganzen Mietzins von 1’450 Franken pro Monat bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen (EL-act. 118). Mit einer Verfügung vom 17. Mai 2013 erhöhte die EL- Durchführungsstelle deshalb die laufende Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. März 2013 entsprechend. Neu hatte der EL-Bezüger auch einen Anspruch auf eine kantonalrechtliche, sogenannt ausserordentliche Ergänzungsleistung, die dazu diente, den von der bundesrechtlichen, sogenannt ordentlichen Ergänzungsleistung nicht gedeckten Teil des Bruttomietzinses zu finanzieren (EL-act. 117). Das Sozialamt A.a.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte äusserte im Juli 2013 den Verdacht, dass der EL-Bezüger nicht den gesamten vertraglich vereinbarten Mietzins bezahlen müsse (EL-act. 113). Die von der EL- Durchführungsstelle beim EL-Bezüger in der Folge einverlangten Zahlungsnachweise belegten aber, dass der EL-Bezüger in den Monaten April bis und mit Juli 2013 jeweils den vollen vertraglich vereinbarten Mietzins überwiesen hatte (EL-act. 112). Per 1. September 2014 wechselte der EL-Bezüger innerhalb des Hauses in eine andere Wohnung (EL-act. 94). Es handelte sich um eine möblierte Wohnung mit zwei Zimmern; der Nettomietzins betrug nun lediglich noch 1’080 Franken. Zur Mietsache gehörten aber neu ein Sitzplatz für 80 Franken pro Monat und ein „Ein Zimmer-Attiko“ für 150 Franken pro Monat. Der Gesamtmietzins betrug deshalb wiederum (brutto) 1’450 Franken pro Monat. Mit einer Verfügung vom 16. Oktober 2014 nahm die EL- Durchführungsstelle aufgrund der Ergebnisse einer periodischen Überprüfung des Anspruchs eine Anpassung der laufenden Ergänzungsleistungen vor (EL-act. 91). Diese Anpassung hatte eine Herabsetzung der kantonalrechtlichen, ausserordentlichen Ergänzungsleistung per 1. September 2014 zur Folge, denn die EL-Durchführungsstelle berücksichtigte bei der Anspruchsberechnung lediglich den Wohnungsmietzins, nicht aber die Mietkosten für den Sitzplatz und das „Zimmer Attiko“; die laufende ordentliche Ergänzungsleistung wurde minimal erhöht. Der EL-Bezüger erhob am 14. November 2014 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2014 (EL-act. 89). Er machte geltend (EL-act. 88), bevor er den neuen Wohnungsmietvertrag unterzeichnet habe, habe er bei der AHV/IV-Zweigstelle angefragt, ob er diesen Vertrag als EL- Bezüger eingehen könne. Ihm sei mitgeteilt worden, dass der Mietvertrag in Ordnung sei und dass er diesen bedenkenlos unterschreiben könne. Er benötige den zusätzlichen Wohnraum, da seine vier schulpflichtigen Kinder sich mehrmals pro Woche bei ihm aufhielten. Ihm sei es ein Anliegen, dass er seine Kinder regelmässig sehe und so die Beziehung aufrecht erhalten könne. Der Sitzplatz gehöre zur Wohnung dazu. Die EL-Durchführungsstelle forderte den EL-Bezüger am 15. Januar 2015 auf anzugeben, weshalb er in eine kleinere Wohnung umgezogen sei, wenn er so viel Platz für seine Kinder benötige, an welchen Tagen er Besuch von seinen Kindern erhalte und weshalb der Sitzplatz im Mietvertrag ausgewiesen werde, wenn er zur Wohnung gehöre (EL-act. 83). Der EL-Bezüger antwortete am 19. Februar 2015 (EL-act. 82–1), er habe im Dezember 2012 umziehen müssen, weil allen Mietern wegen A.b.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Renovationsarbeiten gekündigt worden sei. Die Wohnungssuche habe sich sehr schwierig gestaltet. Durch die Vermittlung eines Kollegen habe er dann eine Wohnung mit vier Zimmern an der aktuellen Adresse mieten können. Diese Wohnung habe sich im dritten Stock befunden. Sie sei nur über eine dunkle, steile Treppe zu erreichen gewesen. Infolge seiner Herzbeschwerden habe er sich nach einer Möglichkeit erkundigt, in eine Parterrewohnung umzuziehen. Nach einer Rücksprache mit der AHV/ IV-Zweigstelle (Herr B.___) habe er dann in seine jetzige Wohnung an derselben Adresse gewechselt. Da der Mietpreis insgesamt unverändert geblieben sei, habe man ihm gesagt, dass er problemlos umziehen könne. Leider sei ihm damals noch nicht bewusst gewesen, dass der Sitzplatz und das Attikazimmer separat ausgewiesen würden. Er würde gerne sofort wieder in eine Wohnung mit vier Zimmern umziehen. Die jetzige Wohnung sei möbliert; seine eigenen Möbel habe er einlagern müssen. Leider sei es in seiner Situation sehr schwierig, eine Wohnung zu finden. Ohne Beziehungen sei es fast aussichtslos. Die Kinder würden ihn nicht zu fixen Zeiten besuchen. Sie dürften kommen, wann immer sie wollten. Der Vermieter hatte am 19. Februar 2015 bestätigt, dass der EL-Bezüger den Sitzplatz alleine nutzen könne; normalerweise müssten sich die Mieter von drei Wohnungen einen Sitzplatz teilen (EL-act. 82–2). Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte am 9. März 2015 (EL-act. 81), die Wohnsituation des EL-Bezügers könne als eine Übergangslösung akzeptiert werden. Bei der Anspruchsberechnung sei folglich weiterhin ein Mietzins von 1’450 Franken zu berücksichtigen. Am 12. März 2015 verfügte die EL-Durchführungsstelle rückwirkend per 1. September 2014 neu (EL-act. 77). Das hatte eine Erhöhung der ausserordentlichen Ergänzungsleistung (allerdings nicht mehr auf den bis 31. August 2018 ausgerichteten Betrag) und damit eine Nachzahlung von Ergänzungsleistungen zur Folge. Die ordentliche Ergänzungsleistung blieb unverändert. Das Einspracheverfahren wurde als gegenstandslos abgeschrieben (EL-act. 76). Am 24. Januar 2018 teilte die IV-Stelle der EL-Durchführungsstelle mit, dass ein Rentenrevisionsverfahren hängig sei (EL-act. 42). Sie erkundigte sich unter anderem danach, ob der Mietzins von 1’450 Franken marktüblich sei und den „üblichen EL- Richtlinien“ entspreche und wie allfällige diesbezügliche Unsicherheiten beseitigt werden könnten. Die EL-Durchführungsstelle antwortete am 29. Januar 2018 (EL-act. 41), mit Blick auf den Wohnungsmarkt erscheine der Mietzins als „eher hoch“. Allenfalls A.c.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei es sinnvoll, eine Abklärung vor Ort durchzuführen. Mit einem Schreiben vom 13. März 2018 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf, bei ihr vorzusprechen, damit die offenen Fragen zur Wohnsituation beantwortet werden könnten (EL-act. 40). Der EL-Bezüger holte die eingeschriebene Sendung nicht ab (ELact. 37). Am 5. April 2018 mahnte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger zur Erfüllung seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung (EL-act. 35). Sie setzte einen neuen Besprechungstermin an und drohte dem EL-Bezüger an, dass sie die Ergänzungsleistung einstellen werde, wenn er den Termin nicht wahrnehme. Der EL-Bezüger reagierte nicht auf dieses Schreiben, weshalb die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 20. April 2018 gestützt auf den Art. 43 Abs. 3 ATSG einstellte (EL-act. 34). Am 2. Mai 2018 teilte ein Bekannter des EL- Bezügers der EL-Durchführungsstelle telefonisch mit, dass dieser sich im Ausland aufhalte, dort erkrankt sei und erst in etwa zehn Tagen wieder in die Schweiz werde zurückreisen können (EL-act. 33). Die EL-Durchführungsstelle unternahm nichts. Die Ausgleichskasse meldete der IV-Stelle am 29. Juni 2018 den Vollzug einer Renteneinstellung per Juli 2018 (EL-act. 32). Die EL-Durchführungsstelle erliess am 3. Juli 2018 eine Verfügung, mit der sie die Ergänzungsleistung als Folge der Rentenaufhebung definitiv per 1. Juli 2018 aufhob (EL-act. 31). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. Offenbar nahm die EL-Durchführungsstelle am 29. August 2018 eine Besichtigung der Wohnung des EL-Bezügers vor, denn ein Sachbearbeiter der EL- Durchführungsstelle notierte am 6. November 2018 (EL-act. 21–6), bei einer „AOS“ (wohl: Abklärung an Ort und Stelle) habe sich gezeigt, dass es sich beim zusätzlichen Zimmer nicht um ein Attikazimmer, sondern um eine unbewohnbare Abstellkammer im Estrich handle, die der EL-Bezüger bereits seit Dezember 2012 benutze. Angeblich bewahre er darin Hausrat aus der Zeit auf, als die Familie noch zusammengelebt habe. Diesbezüglich habe also per 1. September 2014 keine Sachverhaltsveränderung stattgefunden, die einen höheren Mietzins hätte rechtfertigen können. Bei der Zwei-Zimmer-Wohnung handle es sich um einen relativ kleinen Raum, der durch zwei Gipswände aufgeteilt worden sei. Der Mietzins sei seit September 2014 offensichtlich übersetzt. Es rechtfertige sich, dafür höchstens einen Mietzins von 800 Franken pro Monat als Ausgabe zu berücksichtigen. Die EL-Durchführungsstelle nahm A.d.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte mehrere Fotos zu den Akten, die offenbar von Sachbearbeitern bei der Wohnungsbesichtigung am 29. August 2018 erstellt worden waren (EL-act. 24). Diese Fotos zeigten die Verhältnisse in der eigentlichen Wohnung und im Attikazimmer. Mit einer Verfügung vom 7. November 2018 setzte die EL-Durchführungsstelle die ordentliche Ergänzungsleistung rückwirkend für die Zeit vom 1. September 2014 bis zum 30. April 2018 herab. Die ausserordentliche Ergänzungsleistung wurde rückwirkend per 31. August 2014 eingestellt (EL-act. 14). Zur Begründung führte die EL-Durchführungsstelle an, sie habe die Anspruchsberechnung korrigiert und lediglich noch einen Mietzins von 9’600 Franken pro Jahr berücksichtigt. Die daraus resultierende rückwirkende Herabsetzung der Ergänzungsleistung habe eine Rückforderung von 26’166 Franken zur Folge. Der EL-Bezüger erhob am 3. Dezember 2018 eine Einsprache gegen die Verfügung vom 7. November 2018 (EL-act. 11). Er machte geltend, der Mietzins sei vom Vermieter festgesetzt worden. Er habe den vereinbarten Mietzins stets bezahlt. A.e. Bereits am 26. November 2018 hatte das Sozialamt den EL-Bezüger aufgefordert (EL-act. 10–3), einen den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechenden Mietvertrag für den von ihm bewohnten knapp 20 Quadratmeter grossen Raum einzureichen. Andernfalls werde es ab Dezember 2018 nicht mehr für die Mietauslagen aufkommen. Der EL-Bezüger hatte den Vermieter in der Folge gebeten, ihm eine Wohnung mit einem oder eineinhalb Zimmern für maximal 800 Franken pro Monat zur Verfügung zu stellen (EL-act. 10–1). Am 3. Dezember 2018 wurde ein neuer Mietvertrag betreffend eine Wohnung im „Parterra“ mit zwei Zimmern zu einem Mietzins von 900 Franken netto respektive 1’020 Franken brutto erstellt (EL-act. 10–2 und 10–4). A.f. Mit einem Entscheid vom 13. März 2019 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 4). Zur Begründung führte sie an, hier liege ein Verzicht in der Form von überhöhten Ausgaben vor. Das rechtfertige es, bei der Anspruchsberechnung im Rahmen einer wiedererwägungsweisen Korrektur einen hypothetischen anstelle des realen Mietzinses zu berücksichtigen. A.g.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   Erwägungen 1. Der Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens muss dem Gegenstand des mit dem angefochtenen Entscheid vom 26. Februar 2019 abgeschlossenen Einspracheverfahrens entsprechen. Weil auch das Einspracheverfahren ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gewesen ist, das auf die Überprüfung der Verfügung vom 7. November 2018 auf deren Rechtmässigkeit beschränkt gewesen ist, hat sein Gegenstand jenem des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens entsprochen. Jenes Verwaltungsverfahren soll gemäss der Auffassung der Beschwerdegegnerin ein Wiedererwägungsverfahren im Sinne des Art. 53 Abs. 2 ATSG gewesen sein, das auf die Korrektur einer gestützt auf den Art. 17 Abs. 2 ATSG ergangenen rückwirkenden Revisionsverfügung per 1. September 2014 abgezielt habe. Die einzige Verfügung mit Wirkungszeitpunkt 1. September 2014 ist jene vom 12. März 2015 gewesen, mit der die Beschwerdegegnerin eine Wiedererwägung pendente lite gemäss Art. 53 Abs. 3 ATSG vorgenommen hatte. Die Beschwerdegegnerin hatte den Wohnungswechsel per 1. September 2014 nämlich bereits in ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2014 gewürdigt. Aufgrund der im noch laufenden Einspracheverfahren gewonnenen neuen Sachverhaltskenntnisse hat die Beschwerdegegnerin diese Verfügung widerrufen und durch die Verfügung vom 12. März 2015 ersetzt, worauf sie das Einspracheverfahren (formell rechtskräftig) abgeschrieben hat. Das mit der Verfügung vom 7. November 2018 abgeschlossene Verwaltungsverfahren (und damit auch das anschliessende Einspracheverfahren) hat also die Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG) einer Am 4. April 2019 erhob der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 13. März 2019 (act. G 1). Er stellte den Antrag, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und von einer Rückforderung sei abzusehen. Zur Begründung führte er aus, er habe den vertraglich vereinbarten Mietzins von 1’450 Franken Monat für Monat bezahlt (vgl. act. G 1.2). Der Vermieter habe den Erhalt der vollen Miete bestätigt (vgl. act. G 1.3). Bei der EL- Anspruchsberechnung dürfe deshalb kein tieferer Mietzins berücksichtigt werden. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 29. April 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wiedererwägung pendente lite (Art. 53 Abs. 3 ATSG) zum Gegenstand gehabt. Die am 12. März 2015 pendente lite wiedererwogene Verfügung vom 16. Oktober 2014 hatte nicht nur eine Anpassung der ausserordentlichen Ergänzungsleistung an den per 1. September 2014 erfolgten Wohnungswechsel, sondern auch eine Anpassung der ordentlichen Ergänzungsleistung an eine Verringerung des Vermögens von 6’837 Franken auf 346 Franken und an eine Reduktion des Vermögensertrages von neun auf null Franken beinhaltet (vgl. EL-act. 93 mit EL-act. 101). Demnach sind am 16. Oktober 2014 eigentlich zwei Verfügungen ergangen, nämlich eine Verfügung betreffend die ordentliche Ergänzungsleistung und eine (sich nur auf das kantonale EL-Recht und auf das kantonale Verwaltungsverfahrensrecht stützende) Verfügung betreffend die ausserordentliche Ergänzungsleistung. Weil der Beschwerdeführer nur die Revisionsverfügung betreffend die ausserordentliche Ergänzungsleistung per 1. September 2014 angefochten hatte, ist die Revisionsverfügung betreffend die bundesrechtliche, ordentliche Ergänzungsleistung per 1. Mai 2014 unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen; sie hat also nicht zum Einspracheverfahren gehört. Die Beschwerdegegnerin hat denn auch in ihrer Widerrufsverfügung vom 12. März 2015 nur die Revision der ausserordentlichen Ergänzungsleistung per 1. September 2014 korrigiert. Erst im hier zu überprüfenden Wiedererwägungsverfahren hat die Beschwerdegegnerin inhaltlich eine Revision per 1. September 2014 sowohl der kantonalrechtlichen, ausserordentlichen als auch der bundesrechtlichen, ordentlichen Ergänzungsleistung vorgenommen. Dieses Gerichtsverfahren betrifft folglich zwei Gegenstände, nämlich einerseits die Wiedererwägung der Wiedererwägung pendente lite vom 12. März 2015 betreffend die Revision der ausserordentlichen Ergänzungsleistung per 1. September 2014 und andererseits eine rückwirkende, erstmalige Revision der ordentlichen Ergänzungsleistung per 1. September 2014. An sich müssten die nachfolgenden Erwägungen und das Urteilsdispositiv entsprechend aufgeteilt werden. Mit Blick darauf, dass im bundesrechtlichen Beschwerde- und im kantonalrechtlichen Rekursverfahren die Frage nach der Höhe des als Ausgabe anzuerkennenden Mietzinses im Mittelpunkt steht, rechtfertigt es sich hier zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen ausnahmsweise, von einer solchen Aufteilung abzusehen. Weil das Gerichtsverfahren aber sowohl die ausserordentliche als auch die ordentliche Ergänzungsleistung betrifft, ist der Rechtsmittelweg geteilt. 2.   Die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung setzt gemäss dem Art. 53 Abs. 2 ATSG (für die Wiedererwägung einer nach kantonalem Recht ergangenen Verfügung der Art. 13 ELG/SG i.V.m. dem Art. 53 Abs. 2 ELG) voraus, dass 2.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte die entsprechende Verfügung zweifellos unrichtig und dass die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Für die Beantwortung der Frage nach der zweifellosen Unrichtigkeit ist nach der bundesgerichtlichen Auffassung entscheidend, ob der ursprüngliche rechtsgestaltende Entscheid bei der Sach- und Rechtslage, wie sie sich im Zeitpunkt der Eröffnung der ursprünglichen (möglicherweise zweifellos unrichtigen) Verfügung dargestellt haben, vertretbar gewesen ist (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG- Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N 59 f., mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung). Die Verfügung pendente lite vom 12. März 2015 scheint auf den ersten Blick in sachverhaltlicher Hinsicht nicht zweifellos unrichtig gewesen zu sein, denn die dem Gericht vorliegenden Akten belegen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in der Zeit ab dem 1. September 2014 jeweils einen Wohnungsmietzins von 1’450 Franken bezahlt hat. Kämen für die Bemessung der anerkannten Mietzinsausgaben nur der Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG bzw. der Art. 5 des ELG/SG (in der in diesem Fall weiter anwendbaren bis Ende 2015 gültigen Fassung) zur Anwendung, wäre nur massgebend, wie hoch die effektiven Mietzinsausgaben waren. Die Beschwerdegegnerin ist aber davon ausgegangen, dass auch der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG (für die ausserordentliche Ergänzungsleistung der Art. 7 ELG/SG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) zur Anwendung gelangen müsse, das heisst dass von einem Verzicht in der Form zu hoher Mietzinsausgaben auszugehen sei, so dass ein hypothetischer, tieferer Mietzins von 800 Franken monatlich als Ausgabe zu berücksichtigen sei. Die Wiedererwägungsverfügung vom 7. November 2018 hat also auf die Berichtigung einer fehlerhaften Rechtsanwendung (unterbliebene Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG bzw. Art. 7 ELG/SG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) und damit – aufgrund des besonderen Regelungsinhalt der zusätzlich anzuwendenden Norm – auch auf die Berichtigung des der Rechtsanwendung zugrunde zu legenden Sachverhalts (hypothetischer statt effektiver Mietzins) abgezielt. 2.2. Weil die Ergänzungsleistung die Deckung des tatsächlichen Existenzbedarfs bezweckt, soweit die effektiv zur Verfügung stehenden Einnahmen diesen nicht decken können, sind bei der Anspruchsberechnung grundsätzlich die tatsächlich anfallenden Ausgaben den tatsächlich zur Verfügung stehenden Einnahmen gegenüber zu stellen. Von diesem Grundsatz sieht der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG eine Ausnahme vor: Als Einnahmen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte anzurechnen, auf die verzichtet worden ist. Diese Norm regelt, wie auf eine Verletzung der ergänzungsleistungsspezifischen Schadenminderungspflicht zu reagieren ist. Eine 2.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte solche Schadenminderungspflichtverletzung liegt vor, wenn ein EL-Bezüger nicht das ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um den massgebenden „Schaden“ möglichst tief zu halten. Weil der massgebende „Schaden“ der Differenz zwischen den anerkannten Ausgaben und den anrechenbaren Einnahmen entspricht (vgl. Art. 9 Abs. 1 ELG, für das kantonale Recht Art. 7 ELG/SG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 ELG), ist seine Höhe nicht nur vom Betrag der anrechenbaren Einnahmen, sondern auch vom Betrag der anerkannten Ausgaben abhängig. Folglich muss die Pflicht eines EL-Bezügers, das ihm Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, um den „Schaden“ möglichst tief zu halten, nicht nur die Einnahmen-, sondern auch die Ausgabenseite betreffen: Eine Verletzung der Schadenminderungspflicht liegt vor, wenn die anrechenbaren Einnahmen insgesamt tiefer sind, als sie wären, wenn der EL-Bezüger seine zumutbaren Möglichkeiten zur Erzielung von anrechenbaren Einnahmen ausgeschöpft hätte, aber auch dann, wenn die anerkannten Ausgaben insgesamt höher sind, als sie wären, wenn der EL-Bezüger seine anerkannten Ausgaben auf das ihm mögliche und zumutbare Minimum beschränkt hätte. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb – dem Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG folgend – nur eine Verletzung der ergänzungsleistungsspezifischen Schadenminderungspflicht in der Form von zu tiefen anrechenbaren Einnahmen mit der Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG beziehungsweise der dadurch bewirkten Leistungskürzung sollte sanktioniert werden können, während eine Verletzung der Schadenminderungspflicht in der Form von zu hohen Ausgaben folgenlos bleiben würde. Dem Gesetzgeber kann nicht unterstellt werden, dass er sich ganz bewusst für eine Lösung entschieden hätte, die der Verletzung der ergänzungsleistungsspezifischen Schadenminderungspflicht nur bei einem Teil der Verzichtsfälle Rechnung tragen würde. Dies hätte nämlich eine willkürliche Ungleichbehandlung der diese Schadenminderungspflicht verletzenden Versicherten zur Folge, weil die Sanktion, also das Abstellen auf einen hypothetischen Sachverhalt ohne Verzicht, nur bei den auf anrechenbaren Einnahmen verzichtenden Versicherten eintreten könnte. Bei der Auslegung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist deshalb davon auszugehen, dass der Gesetzeswortlaut versehentlich zu eng gefasst worden ist (und dass der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG versehentlich am falschen Ort ins Gesetz eingefügt worden ist; die Norm müsste sich ausserhalb der Art. 10 und 11 ELG in einem separaten Artikel befinden) respektive dass der Gesetzeswortlaut dem Sinn und Zweck der Norm nur unzureichend Rechnung trägt. Die teleologische Auslegung erfordert also die Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG nicht nur bei einem Verzicht auf anrechenbare Einnahmen, sondern auch bei einem Verzicht in der Form von überhöhten Ausgaben. Die Folge einer Verletzung der Schadenminderungspflicht ist in dieselbe: Anstelle der realen Einnahmen oder Ausgaben werden jene hypothetischen Einnahmen oder Ausgaben bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt, die bei einer

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte (fiktiven) Erfüllung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht zufliessen respektive anfallen würden. Verzichtet ein EL-Bezüger beispielsweise auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens, ist ihm in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG (bei der ausserordentlichen Ergänzungsleistung Art. 7 ELG/SG i.V.m. den beiden genannten Bestimmungen des ELG) jenes hypothetische Erwerbseinkommen anzurechnen, das er erzielen könnte, wenn er seine Schadenminderungspflicht vollumfänglich erfüllen würde. Liegt ein Verzicht in der Form von überhöhten Ausgaben vor, beispielsweise wenn sich ein EL-Bezüger nicht auf die zur Erzielung seines Erwerbseinkommens unbedingt notwendigen Gewinnungskosten beschränkt, ist bei der Anspruchsberechnung in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG in Verbindung mit dem Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG (für die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen Art. 7 ELG/SG i.V.m. den genannten Bestimmungen des ELG) nur jener Teil der Gewinnungskosten zu berücksichtigen, der zur Erzielung des Erwerbseinkommens unbedingt notwendig gewesen wäre. Das Bundesgericht teilt diese Auffassung zur richtigen, den Gesetzeswortlaut teilweise ignorierenden Auslegung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. So hat es etwa in seinem Urteil vom 8. Mai 2013 (9C_429/2013) festgehalten, dass eine Studentin in Erfüllung ihrer ELspezifischen Schadenminderungspflicht gehalten gewesen wäre, bei ihrem Vater statt in einer eigenen Wohnung zu leben, um so ihre Mietzinsausgaben und damit ihren Bedarf nach einer Ergänzungsleistung möglichst tief zu halten. (Im Sinne eines obiter dictum wird darauf hingewiesen, dass diese Auslegung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG dazu zwingt, sämtliche Ausgabenpositionen konsequent auf ein allfälliges Sparpotential zu prüfen.) Die im August 2018 durchgeführten Abklärungen der Beschwerdegegnerin haben ergeben, dass der Beschwerdeführer ab September 2014 entgegen der im Mietvertrag verwendeten Formulierung nicht eine Wohnung mit zwei Zimmern und einem Sitzplatz sowie zusätzlich ein „Attika-Zimmer“ bewohnt hat, sondern dass ihm lediglich ein weniger als 20 Quadratmeter grosser Wohnraum und ein kleines Abteil im Estrich zur Verfügung gestanden haben. Der vertraglich vereinbarte Mietzins von 1’450 Franken erscheint deshalb auf den ersten Blick als deutlich übersetzt. Daraus folgt aber nicht ohne Weiteres, dass tatsächlich ein Verzicht in der Form von überhöhten Mietzinsausgaben vorgelegen hätte. Der Beschwerdeführer hatte nämlich bereits im Frühjahr 2015 darauf hingewiesen, dass er keine andere Wohnung gefunden habe und dass er sich deshalb gezwungen gesehen habe, diese Wohnung zu mieten, obwohl er lieber eine grössere Wohnung gemietet hätte. Das deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer faktisch gezwungen gewesen sein könnte, den übersetzten Mietzins zumindest so lange zu akzeptieren, bis er eine andere Wohnung hätte finden können. 2.4.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG und Art. 97 VRP/SG). Entscheid Die Aussage des Beschwerdeführers, für ihn sei es sehr schwierig gewesen, eine Wohnung zu finden, kann nicht als völlig unglaubhaft qualifiziert werden. Anhand der dem Gericht vorliegenden Akten lässt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer im September 2014 eine geeignete Wohnung zu einem deutlich tieferen Mietzins hätte finden können, nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit beantworten. Diesbezüglich erweist sich der relevante Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen, weshalb er als rechtswidrig aufzuheben ist. Die Sache ist zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird eine unabhängige Fachperson als Sachverständige damit beauftragen zu klären, wie die Aussichten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung aller persönlichen und wohnungsmarktlichen Umstände gewesen sind, im September 2014 eine geeignete Wohnung zu einem deutlich tieferen Mietzins zu finden. Die von der Beschwerdegegnerin zu beauftragende Fachperson wird sich auch zur Frage zu äussern haben, wie hoch der orts- und marktübliche Mietzins für eine geeignete Wohnung in jener Zeit gewesen ist. Sollte die Abklärung ergeben, dass der Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich die Möglichkeit gehabt hätte, eine geeignete Wohnung zu einem deutlich tieferen Mietzins zu mieten, läge tatsächlich ein Verzicht in der Form von überhöhten Mietzinsausgaben vor. In diesem Fall müsste bei der Anspruchsberechnung für die Zeit ab September 2014 anstelle des tatsächlich bezahlten Mietzinses von 1’450 Franken ein hypothetischer orts- und marktüblicher Mietzins berücksichtigt werden. Da es sehr unwahrscheinlich ist, dass die von der Beschwerdegegnerin in Auftrag zu gebende Abklärung einen tieferen als den von der Beschwerdegegnerin angesetzten Mietzins von 800 Franken ergeben würde, ist nicht mit einer reformatio in peius zu rechnen, weshalb dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zum Beschwerderückzug hat gegeben werden müssen (vgl. Art. 61 lit. d ATSG). Nach dem Abschluss der Sachverhaltsermittlung wird die Beschwerdegegnerin erneut prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung der Verfügung vom 12. März 2015 erfüllt sind. Anschliessend wird sie neu verfügen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. März 2019 wird aufgehoben und die Sache wird zur Fortsetzung des Verwaltungsverfahrens im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 22.10.2020 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Ergänzungsleistung. Schadenminderungspflicht. Verzicht. Ein Verzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG kann auch in der Form von überhöhten Ausgaben vorliegen. Folglich müssen bei der Anspruchsberechnung die Ausgabenpositionen auf ein allfälliges Sparpotential geprüft werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 22. Oktober 2020, EL 2019/22).

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