© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2019/1 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.04.2021 Entscheiddatum: 24.09.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 24.09.2020 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wiedererwägung. Wirkungszeitpunkt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2020, EL 2019/1). Entscheid vom 24. September 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2019/1 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung zur AHV (Anspruch und Rückforderung) Sachverhalt A. A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung vom 14. April 2016 ab Februar 2016 eine Altersrente der AHV und eine Ergänzungsleistung (vgl. EL-act. 81 f.). Bei der Berechnung der Ergänzungsleistung hatte die EL-Durchführungsstelle die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, den Mietzins sowie die Lebensbedarfspauschale als Ausgabe und die AHV-Altersrente sowie ein Erwerbseinkommen von 7’433 Franken (brutto) als Einnahmen angerechnet, von dem sie die Sozialversicherungsbeiträge sowie Gewinnungskosten von 657 Franken (für das Zurücklegen des Arbeitsweges mit den öffentlichen Verkehrsmitteln) abgezogen hatte (EL-act. 93; vgl. auch EL-act. 98). Dieses Erwerbseinkommen hatte sie anhand der Lohnabrechnungen des Arbeitgebers für das Jahr 2015 ermittelt (vgl. EL-act. 104–6 f.). Im April 2016 ging der EL-Durchführungsstelle eine Eingabe der EL-Bezügerin zu, in der diese mit der Begründung um eine Erhöhung der Ergänzung ersuchte, ihre Arbeitseinsätze, bei denen sie Hausarbeiten verrichte und Kinder betreue, würden seltener, wodurch sich auch ihr Lohn reduziere (EL-act. 76–1 ff.). Die EL- Durchführungsstelle errechnete anhand der Lohnabrechnungen für die Monate Januar, März und April 2016 ein Bruttojahreseinkommen von nur noch 6’817 Franken. Mit einer Verfügung vom 25. April 2016 erhöhte sie die laufende Ergänzungsleistung per 1. April 2016 um neun Franken pro Monat (EL-act. 72). Sie wies in der Verfügung darauf hin, dass die Anspruchsberechnung hinsichtlich des Erwerbseinkommens auf einer Schätzung beruhe, weshalb die Verfügung unter dem Vorbehalt einer späteren Berichtigung aufgrund des definitiven Lohnausweises oder der definitiven Steuerveranlagung ergehe. A.a. Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2016 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2017 auf 930 Franken pro Monat (ELact. 66). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie weiterhin einen Bruttolohn von 6’817 Franken berücksichtigt (EL-act. 64). Ende Januar 2017 forderte die EL- Durchführungsstelle die EL-Bezügerin auf, den Lohnausweis für das Jahr 2016 A.b.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzureichen. Dieser Aufforderung kam die EL-Bezügerin Anfang Februar 2016 nach (vgl. EL-act. 62–4 ff.). In einem Begleitschreiben wies sie darauf hin, dass sie ihre Zweitanstellung (Hauswarttätigkeiten) per 31. Januar 2017 verloren habe (EL-act. 62–1 ff.). Mit einer Verfügung vom 2. März 2017 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Februar 2016 neu fest (EL-act. 61). Die Korrektur führte zu einer Nachzahlung für die Vergangenheit und zu einer Erhöhung der laufenden Ergänzungsleistung. In der Verfügungsbegründung wies die EL- Durchführungsstelle darauf hin, dass es sich bei der Anspruchsberechnung für das Jahr 2017 um eine Schätzung handle, weshalb die Verfügung unter dem Vorbehalt einer späteren Berichtigung aufgrund des definitiven Lohnausweises oder der definitiven Steuerveranlagung ergehe. Mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2017 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2018 auf 1’020 Franken pro Monat (ELact. 55). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie (weiterhin) einen Bruttolohn von 5’740 Franken berücksichtigt (EL-act. 53). Ende Januar 2018 forderte sie die EL-Bezügerin auf, den Lohnausweis für das Jahr 2017 einzureichen (EL-act. 51). Die EL-Bezügerin reichte Anfang Februar 2018 zwei Lohnausweise für das Jahr 2017 ein, laut denen sie für eine „Kinderbetreuung“ einen Bruttolohn von 6’020 Franken (EL-act. 50–3) und für die Hauswarttätigkeit im Januar 2017 einen solchen von 125 Franken (EL-act. 50–4) erhalten hatte. Mit einer Verfügung vom 13. Februar 2018 setzte die EL- Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. März 2018 auf 1’006 Franken pro Monat herab (EL-act. 46). Zur Begründung führte sie an, sie habe den EL-Anspruch unter Berücksichtigung des im Jahr 2017 für die Kinderbetreuung erhaltenen Lohnes neu berechnet. Weil die Änderung der Ergänzungsleistung geringfügig sei, erfolge die Anpassung nur für die Zukunft, das heisst es werde auf eine Rückforderung verzichtet. Bei der Anspruchsberechnung hatte die EL-Durchführungsstelle nun einen Bruttolohn von 6’020 Franken berücksichtigt (ELact. 45). A.c. Im März 2018 gingen der EL-Durchführungsstelle weitere Unterlagen betreffend das Arbeitsverhältnis der EL-Bezügerin als Haushaltshilfe und Kinderbetreuerin zu (ELact. 44). Diesen liess sich entnehmen, dass das Arbeitsverhältnis auf Ende April 2018 gekündigt worden war und dass die EL-Bezügerin im Januar 2018 einen Lohn von A.d.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 393.90 Franken und im Februar 2018 einen Lohn von 832.25 Franken erhalten hatte. Bei den Unterlagen befanden sich auch zwei Lohnausweise für das Jahr 2017, nämlich einerseits der bereits bekannte Lohnausweis für die „Kinderbetreuung“ und andererseits ein weiterer Lohnausweis für die „Haushaltshilfe“ mit einem Bruttolohn von 8’987 Franken. Mit einer Verfügung vom 6. Juni 2018 setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Januar 2017 herab (ELact. 35). Sie hielt fest, dass sie bei der EL-Anspruchsberechnung für das Jahr 2017 den in den Lohnausweisen für das Jahr 2017 ausgewiesenen Lohn und bei der Anspruchsberechnung für das Jahr 2018 den in den Lohnabrechnungen für die Monate Januar bis April 2018 ausgewiesenen Lohn berücksichtigt habe. Das Total der Bruttolöhne habe sich für den Januar 2017 auf 8’987 + 6’020 + 125 = 15’132 Franken pro Jahr und für die übrigen Monate des Jahres 2017 auf 15’007 Franken belaufen; das Total der Monatslöhne für die Zeit vom Januar bis zum April 2018 habe 3’135 Franken betragen. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2018 werde kein Erwerbseinkommen mehr angerechnet. Die Neuberechnung habe für die Zukunft eine Erhöhung der Ergänzungsleistung auf 1’227 Franken und für die Vergangenheit eine Rückforderung von 6’148 Franken zur Folge. Am 11. Juni 2018 erhob die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Juni 2018 (EL-act. 27). Sie machte geltend, sie habe für ihre Tätigkeit als Haushaltshilfe und Kinderbetreuerin nicht 8’987 + 6’020 Franken, sondern nur 8’987 Franken erhalten. Der entsprechende Lohnausweis habe den falschen Lohnausweis, laut dem sich der Bruttolohn im Jahr 2017 auf 6’020 Franken belaufen habe, ersetzt. Die Beträge dürften deshalb nicht addiert werden. In einem Telefonat mit einer Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle gab die EL-Bezügerin an, in der Zeit von Januar bis und mit April 2018 habe sie 3’094.90 Franken verdient (EL-act. 25). Mit einer Verfügung vom 15. Juni 2018 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Januar 2017 nochmals neu fest (EL-act. 23). Diese Korrektur führte zu einer „Nachzahlung“ von respektive zu einer Reduktion der Rückforderung um 3’768 Franken. Mit einer Verfügung vom 22. Juni 2018 „zeigte“ die EL-Durchführungsstelle der EL-Bezügerin die Verrechnung der „Nachzahlung“ mit der am 6. Juni 2018 verfügten Rückforderung „an“ (EL-act. 16). Am selben Tag erhob die EL-Bezügerin telefonisch verschiedene Einwände gegen die Verfügung vom 15. Juni A.e.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. 2018 (EL-act. 17). Am 30. August 2018 forderte die EL-Durchführungsstelle die EL- Bezügerin auf anzugeben, ob und in welchen Punkten sie weiterhin nicht mit der Verfügung vom 15. Juni 2018 einverstanden sei (EL-act. 14). Am 11. September 2018 machte die EL-Bezügerin nochmals verschiedene Unstimmigkeiten geltend (EL-act. 13). Am 17. September 2018 fragte die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin an, ob sie noch an ihrer Einsprache festhalten wolle (EL-act. 12). Die EL-Bezügerin erklärte am 24. September 2018 telefonisch, dass sie an ihrer Einsprache festhalte (elektronische Notiz zu EL-act. 12). Mit einem Entscheid vom 11. Dezember 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die „Verfügungen vom 6. und 15. Juni 2018“ ab (EL-act. 7). Zur Begründung führte sie an, sie habe die Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 wiedererwägungsweise neu festsetzen müssen, weil ursprünglich zweifellos unrichtige Löhne berücksichtigt worden seien. Die neue Berechnung sei korrekt, weshalb auch die Rückforderung im Gesamtbetrag von 2’380 Franken rechtmässig sei. Am 14. Januar 2019 erhob die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Dezember 2018 (act. G 1). Sie beantragte eine genaue Überprüfung der EL- Anspruchsberechnung. Zur Begründung führte sie aus, die EL-Anspruchsberechnung sei in mehreren Punkten falsch. Für den Monat Januar 2017 dürfe nur ein Jahreslohn von insgesamt 9’112 Franken (= 8’987 + 125 Franken) berücksichtigt werden. Wenn man die Ergänzungsleistung für die Zeit von Januar 2017 bis und mit April 2018 neu berechne und das Ergebnis mit der tatsächlich in jenem Zeitraum bezogenen Ergänzungsleistung vergleiche, resultiere ein Rückforderungsbetrag von 2’280 Franken. Im angefochtenen Einspracheentscheid sei folglich ein um 100 Franken zu hoher Rückforderungsbetrag festgesetzt worden. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 26. Februar 2019 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.b. Die Beschwerdeführerin machte in einer Eingabe vom selben Tag geltend (act. G 6), bei einer korrekten Berechnung resultiere ein Rückforderungsbetrag von 2’284 B.c.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid festgehalten, dass es angesichts des hängigen Einspracheverfahrens betreffend die Verfügung vom 6. Juni 2018 an sich nicht zulässig gewesen sei, am 15. Juni 2018 eine Korrekturverfügung zu erlassen. Diese Auffassung ist unzutreffend, denn der Art. 53 Abs. 3 ATSG erlaubt den Widerruf einer angefochtenen Verfügung während eines hängigen Rechtsmittelverfahrens. Bei der Verfügung vom 15. Juni 2018 hat es sich folglich um eine zulässige Widerrufsverfügung gehandelt, mit der die Verfügung vom 6. Juni 2018 integral ersetzt worden ist. Die verfahrensrechtlich richtige Vorgehensweise hätte darin bestanden, das Einspracheverfahren betreffend die – nun inexistente – Verfügung vom 6. Juni 2018 als gegenstandslos abzuschreiben. Der Beschwerdeführerin hätte es in der Folge frei gestanden, die Verfügung vom 15. Juni 2018 einspracheweise anzufechten. Obwohl die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht auf diese Zusammenhänge hat aufmerksam machen können, weil sie sie selbst nicht erkannt hatte, hat die Beschwerdeführerin nach der Eröffnung der Verfügung vom 15. Juni 2018 zunächst telefonisch ihr Nichteinverständnis erklärt. Die Beschwerdegegnerin hätte sie darauf hinweisen müssen, dass sie eine Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Juni 2018 schriftlich erheben müsse. Das hat sie aber nicht getan; stattdessen hat sie telefonisch mit der Beschwerdeführerin über den materiellen Inhalt der Verfügung vom 15. Juni 2018 diskutiert, wodurch sie der Beschwerdeführerin den (falschen) Eindruck vermittelt hat, die Verfügung vom 15. Juni 2018 gelte als angefochten und werde deshalb nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Am 30. August 2018 hat sie die Beschwerdeführerin aufgefordert, ihre Sicht der Dinge nochmals schriftlich darzulegen, was die Beschwerdeführerin dann am 11. September 2018 innert der von der Beschwerdegegnerin angesetzten Frist getan hat. Erst die Eingabe vom 11. September 2018 kann als eine formgerecht erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 15. Juni 2018 qualifiziert werden. An sich ist sie deutlich verspätet erhoben worden. Weil die Beschwerdegegnerin aber mit ihrem Verhalten bei der Beschwerdeführerin während der laufenden Rechtsmittelfrist der Verfügung vom 15. Juni 2018 den falschen Eindruck erweckt hat, diese Verfügung gelte als angefochten, würde es gegen Treu und Glauben verstossen, wenn der Franken. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Rückforderung müsse deshalb um 96 Franken reduziert werden. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme dazu (vgl. act. G 7 f.).B.d.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin nun die formelle Rechtskraft der Verfügung vom 15. Juni 2018 infolge der unterbliebenen rechtzeitigen Anfechtung entgegen gehalten würde (was zur Folge hätte, dass der angefochtene Einspracheentscheid durch einen Nichteintretensentscheid ersetzt werden müsste, weil die Verfügung vom 15. Juni 2018 formell rechtskräftig und damit verbindlich wäre). Die Beschwerdegegnerin ist deshalb zu Recht auf die Einsprache eingetreten und sie hat zu Recht den gesamten materiellen Entscheidgehalt der Verfügung vom 15. Juni 2018 auf dessen Rechtmässigkeit überprüft. Auch in diesem Beschwerdeverfahren ist umfassend zu prüfen, ob die Verfügung vom 15. Juni 2018 rechtmässig ist. Die Verfügung vom 6. Juni 2018 ist vollumfänglich aufgehoben worden und kann folglich für dieses Verfahren keine Rolle spielen. Die Verfügung vom 22. Juni 2018 ist ebenfalls irrelevant, weil sie nur den Vollzug der Verfügung vom 15. Juni 2018 betrifft. 2. Bei der Verfügung vom 15. Juni 2018 hat es sich um eine Wiedererwägungsver fügung im Sinne des Art. 53 Abs. 2 ATSG gehandelt, mit der die Beschwerdegegnerin einen früher begangenen Fehler hat korrigieren wollen. Sie hatte nämlich bei der Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs nicht den jeweils aktuellen Lohn der Beschwerdeführerin, sondern „veraltete“ Lohnbeträge (Jahreslohn 2015 für die Zeit ab Februar 2016, Lohndurchschnitt Januar, März und April 2016 für die Zeit ab April 2016) berücksichtigt, was angesichts der monatlichen Lohnschwankungen und insbesondere nach einem wesentlichen Lohnanstieg ab Januar 2017 zu verfälschten Ergebnissen respektive zur Ausrichtung einer insgesamt zu hohen Ergänzungsleistung geführt hatte. Da die Ergänzungsleistung die Deckung des jeweils aktuellen Bedarfs unter Berücksichtigung der jeweils aktuell effektiv zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel bezweckt, was bei einem schwankenden Erwerbseinkommen nur der gerade aktuell erhaltene Lohn sein kann, hätte die Beschwerdegegnerin richtigerweise für jeden Monat eine neue Anspruchsberechnung vornehmen müssen. Weil die Löhne in aller Regel erst am Monatsende ausgerichtet werden und weil der entsprechende Betrag folglich erst im Folgemonat effektiv zur Bestreitung des Lebensunterhaltes verwendet werden kann, ist in der monatlichen Anspruchsberechnung jeweils der Lohn des Vormonats zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen den Entscheid EL 2014/51 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 24. Mai 2016). Das Abstellen auf den Jahreslohn 2015 für die Zeit ab Februar 2016 respektive auf den Durchschnitt der für Januar, März und April 2016 ausbezahlten Löhne für die Zeit ab April 2016 ist folglich zweifellos unrichtig im Sinne des Art. 53 Abs. 2 ATSG gewesen. Weil die Ergänzungsleistung frankengenau berechnet wird, hat sich dieser Fehler direkt auf den EL-Anspruch 2.1.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausgewirkt, weshalb die Berichtigung dieses Fehlers von erheblicher Bedeutung im Sinne des Art. 53 Abs. 2 ATSG gewesen ist. Die Voraussetzungen für eine wiedererwägungsweise Korrektur der früheren Verfügungen sind folglich erfüllt gewesen. Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hat die Beschwerdegegnerin ihren früher be gangenen Fehler aber nicht vollumfänglich, sondern nur teilweise wiedererwägungsweise korrigiert: Sie hat nämlich nicht etwa die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 14. April 2016, sondern eine Revisionsverfügung vom 19. Dezember 2016 in Wiedererwägung gezogen, was zur Folge gehabt hat, dass die Ergänzungsleistung nur für die Zeit ab Januar 2017 und nicht auch für die Zeit von Februar bis und mit Dezember 2016 berichtigt worden ist. Mit der willkürlichen Beschränkung des Korrekturzeitraums auf die Zeit ab Januar 2017 hat die Beschwerdegegnerin sowohl den Art. 53 Abs. 2 ATSG als auch – indirekt – den Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG verletzt. Man könnte zwar unter Verweis auf die bundesgerichtliche Auffassung (vgl. etwa Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 53 N 77) den Standpunkt vertreten, dass die schrankenlose Freiheit der Verwaltung bezüglich der Frage, ob sie überhaupt ein Wiedererwägungsverfahren eröffnen wolle, auch eine schrankenlose Freiheit bezüglich des Wirkungszeitpunktes einer Wiedererwägung beinhalte. Aber der Gedanke, dass eine Behörde das Recht auch nur in einem Punkt willkürlich sollte anwenden können, ist dem Verwaltungsrecht vollkommen fremd. Das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV), das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) und das Willkürverbot (Art. 9 BV) zwingen die rechtsanwendenden Behörden im Gegenteil dazu, ihre Aufgabe willkürfrei, rechtsgleich und gesetzeskonform zu erfüllen. Weil die Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG die vollständige Korrektur eines früher begangenen Fehlers bezweckt, kann als Wirkungszeitpunkt der Wiedererwägung nur der rechtmässige Wirkungszeitpunkt jener Verfügung in Frage kommen, die zweifellos unrichtig und deren Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Nur so kann auch die aus der Wiedererwägung resultierende Rückforderung im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG korrekt festgesetzt werden. Jeder andere Wirkungszeitpunkt verstösst sowohl gegen den Art. 53 Abs. 2 ATSG als auch – indirekt – gegen den Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG. Folglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid bezüglich der Beschränkung des Korrekturzeitraums auf die Zeit ab dem 1. Januar 2017 als rechtswidrig. Die Wiedererwägung ist rückwirkend auf den Anspruchsbeginn am 1. Februar 2016 vorzunehmen. 2.2.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdeführerin hat im Januar 2016 einen Nettolohn von 535.74 Franken (= 459.55 + 76.19 Franken; vgl. EL-act. 62–4 f.) erhalten. Dieser Lohn hat ihr im Februar 2016 zur Deckung ihres Lebensbedarfs zur Verfügung gestanden, weshalb für die Anspruchsberechnung für den Monat Februar 2016 ein (auf ein Jahr umgerechnetes) Erwerbseinkommen von 6’429 Franken (= 12 × 535.74 Franken) zu berücksichtigen ist. Von diesem sind die Kosten für die Bewältigung des Arbeitsweges (öffentlicher Verkehr, zweite Klasse) von 657 Franken pro Jahr abzuziehen. In Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG sind nur zwei Drittel des einen Freibetrag von 1’000 Franken übersteigenden Teils des Ergebnisses zu berücksichtigen (sog. „Privilegierung“ des Erwerbseinkommens), also zwei Drittel von 4’772 Franken respektive 3’181 Franken. Für den März 2016 ist der Februarlohn von insgesamt 328.25 + 58.61 = 386.86 Franken respektive von 12 × 386.86 = 4’642 Franken zu berücksichtigen. Für den April 2016 ist ein Erwerbseinkommen von 12 × 701.03 = 8’412 Franken, für den Mai 2016 ein solches von 7’990 Franken, für den Juni 2016 ein solches von 5’500 Franken, für den Juli 2016 ein solches von 10’410 Franken, für den August 2016 ein solches von 3’995 Franken, für den September 2016 ein solches von 6’977 Franken, für den Oktober 2016 ein solches von 8’412 Franken, für den November 2016 ein solches von 6’696 Franken, für den Dezember 2016 ein solches von 7’990 Franken und für den Januar 2017 ein solches von 2’953 Franken zu berücksichtigen. Im Januar 2017 hat die Beschwerdeführerin letztmals einen Lohn für die per Ende Januar 2017 aufgegebene Hauswarttätigkeit erhalten, der sich auf 117 Franken belaufen hat (vgl. EL-act. 50–4). Für ihre Tätigkeit als Haushaltshilfe hat die Beschwerdeführerin zunächst einen Nettolohn von 393.90 Franken erhalten (EL-act. 28–14); infolge einer Korrektur sind ihr nachträglich nochmals 191.25 Franken ausbezahlt worden (EL-act. 28–13). Die Lohnnachzahlung infolge der Korrektur (für das ganze Jahr 2017) ist erst am 8. März 2018 erfolgt (vgl. EL-act. 30–4), weshalb der Beschwerdeführerin der gesamte Nachzahlungsbetrag für das Jahr 2017 von insgesamt 2’741.20 Franken erst im März 2018 zur Verfügung gestanden hat. Weil die Ergänzungsleistung den jeweils aktuellen monatlichen Bedarf unter Berücksichtigung der jeweils aktuell zur Verfügung stehenden Mitteln bezweckt, muss die (gesamte) Nachzahlung bei der Anspruchsberechnung für den März 2018 berücksichtigt werden, weil sie erst zu Beginn jenes Monats effektiv zur Verfügung gestanden hat. Für die Monate Februar 2017 bis und mit Januar 2018 müssen folglich die „unkorrigierten“ Löhne ohne die Nachzahlung angerechnet werden. Für den Februar 2017 ist also ein Januarlohn von insgesamt 117 + 393.90 = 510.90 Franken respektive von 12 × 510.90 = 6’130 Franken zu berücksichtigen. Für den März 2017 ist ein Erwerbseinkommen von 12 × 525.20 = 6’302 Franken, für den April 2017 ein solches von 7’878 Franken, für den Mai 2017 ein solches von 4’726 Franken, für den Juni 2017 ein solches von 6’302 Franken, für den Juli 2017 ein solches von 4’726 2.3.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Franken, für den August 2017 ein solches von 6’302 Franken, für den September 2017 ein solches von 3’151 Franken, für den Oktober 2017 ein solches von 7’878 Franken, für den November 2017 ein solches von 3’151 Franken, für den Dezember 2017 ein solches von 7’878 Franken und für den Januar 2018 ein solches von 4’726 Franken zu berücksichtigen (vgl. EL-act. 28–14). Im Januar 2018 hat die Beschwerdeführerin einen Lohn von 598.15 Franken erhalten, weshalb für den Februar 2018 ein Lohn von 7’177 Franken zu berücksichtigen ist (vgl. EL-act. 39). Für den März 2018 sind der Februarlohn und die Nachzahlung für das Jahr 2017 zu berücksichtigen, das sind insgesamt 832.25 + 2’741.20 = 3’573.45 Franken. Auf ein Jahr hochgerechnet ergibt das einen Betrag von 42’881 Franken. Für den April 2018 ist der Märzlohn von 832.25 Franken respektive von 9’987 Franken und für den Mai 2018 ist der Aprillohn von ebenfalls 9’987 Franken anzurechnen. Unter Berücksichtigung der Gewinnungskosten von 657 Franken und der „Privilegierung“ ergeben sich die folgenden anzurechnenden Beträge für die Zeit von Februar 2016 bis und mit Mai 2018: 3’181 Franken, 1’990 Franken, 4’503 Franken, 4’222 Franken, 2’562 Franken, 5’835 Franken, 1’559 Franken, 3’547 Franken, 4’503 Franken, 3’359 Franken, 4’222 Franken, 864 Franken, 2’982 Franken, 3’097 Franken, 4’147 Franken, 2’046 Franken, 3’097 Franken, 996 Franken, 4’147 Franken, 996 Franken, 4’147 Franken, 2’046 Franken, 3’680 Franken, 27’483 Franken, 5’553 Franken und 5’553 Franken. Die übrigen Berechnungspositionen (kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, Mietkosten, Lebensbedarfspauschale und Rentenleistungen der ersten Säule) sind von der Beschwerdegegnerin (von Beginn weg) korrekt berücksichtigt worden, was auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Für die Neuberechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin ab Februar 2016 kann deshalb der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Ausgabenüberschuss als Ausgangspunkt herangezogen werden, der lediglich an den korrigierten Betrag des anrechenbaren Erwerbseinkommens angepasst werden muss. Für den Monat Februar 2016 hat die Beschwerdegegnerin einen Ausgabenüberschuss von 10’835 Franken ermittelt. Der Berechnung hat ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 3’540 Franken zugrunde gelegen, aber richtigerweise hätte nur ein Erwerbseinkommen von 3’181 Franken berücksichtigt werden dürfen. Der Ausgabenüberschuss ist folglich um 3’540 – 3’181 = 359 Franken zu tief ausgefallen; er beträgt 10’835 + 359 = 11’194 Franken. Für die Monate März 2016 bis und mit Februar 2018 hat der jeweilige Ausgabenüberschuss 12’385 Franken, 9’872 Franken, 10’153 Franken, 11’813 Franken, 8’540 Franken, 12’816 Franken, 10’828 Franken, 9’872 Franken, 11’016 Franken, 10’153 Franken, 13’727 Franken, 11’609 Franken, 11’494 Franken, 10’444 Franken, 12’545 Franken, 11’494 Franken, 12’545 Franken, 11’494 2.4.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der angefochtene Einspracheentscheid ist im Ergebnis in Gutheissung der Beschwerde zu korrigieren. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der Beschwerdeführerin wird eine Ergänzungsleistung von 933 Franken für Februar 2016, von 1’033 Franken für März 2016, von 823 Franken für April 2016, von 847 Franken für Mai 2016, von 985 Franken für Juni 2016, von 712 Franken für Juli 2016, von 1’068 Franken für August 2016, von 903 Franken für September 2016, von 823 Franken, 13’595 Franken, 10’444 Franken, 13’595 Franken, 10’444 Franken, 12’677 Franken und 10’043 Franken betragen. Für den Monat März 2018 resultiert ein Einnahmenüberschuss von 12’760 Franken. Für die beiden Monate April und Mai 2018 resultiert ein Ausgabenüberschuss von 9’170 Franken und von 9’179 Franken. Unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse resultiert für die Monate Februar 2016 bis und mit Mai 2018 der folgende EL-Anspruch: 933 Franken, 1’033 Franken, 823 Franken, 847 Franken, 985 Franken, 712 Franken, 1’068 Franken, 903 Franken, 823 Franken, 918 Franken, 847 Franken, 1’144 Franken, 968 Franken, 958 Franken, 871 Franken, 1’046 Franken, 958 Franken, 1’046 Franken, 958 Franken, 1’133 Franken, 871 Franken, 1’133 Franken, 871 Franken, 1’057 Franken, 921 Franken, kein EL-Anspruch für März 2018, 765 Franken und 765 Franken, das sind insgesamt 25’357 Franken. Davon wären 4’476 ÷ 12 × 11 + 4’692 + 4’824 ÷ 12 × 4 = 10’403 Franken direkt an die obligatorische Krankenpflegeversicherung auszubezahlen gewesen; effektiv sind aber 10’805 Franken direkt an die Krankenpflegeversicherung ausbezahlt worden, weil die Beschwerdegegnerin fälschlicherweise davon ausgegangen ist, dass die Beschwerdeführerin auch für den Monat März 2018 einen EL-Anspruch habe. Die Differenz von 402 Franken wird wohl direkt von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, auf jeden Fall aber nicht von der Beschwerdeführerin zurückzufordern sein. Der Beschwerdeführerin steht für die Zeit von Februar 2016 bis und mit Mai 2018 ein Restbetrag von 14’954 Franken zu. Da sie für diesen Zeitraum Ergänzungsleistungen von insgesamt 13 × 534 + 13 × 618 + 2 × 604 = 16’184 Franken erhalten hat, hat sie 1’230 Franken zu viel bezogen. Diesen Differenzbetrag hat sie gestützt auf den Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten. 2.5.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Franken für Oktober 2016, von 918 Franken für November 2016, von 847 Franken für Dezember 2016, von 1’144 Franken für Januar 2017, von 968 Franken für Februar 2017, von 958 Franken für März 2017, von 871 Franken für April 2017, von 1’046 Franken für Mai 2017, von 958 Franken für Juni 2017, von 1’046 Franken für Juli 2017, von 958 Franken für August 2017, von 1’133 Franken für September 2017, von 871 Franken für Oktober 2017, von 1’133 Franken für November 2017, von 871 Franken für Dezember 2017, von 1’057 Franken für Januar 2018, von 921 Franken für Februar 2018 und von je 765 Franken für die Monate März und April 2018 respektive insgesamt eine Ergänzungsleistung von 25’357 Franken zugesprochen; für den Monat März 2018 besteht kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung. 2. Die Beschwerdeführerin hat die zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen für den Zeitraum von Februar 2016 bis und mit Mai 2018 im Betrag von insgesamt 1’230 Franken zurückzuerstatten. 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 24.09.2020 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Wiedererwägung. Wirkungszeitpunkt. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. September 2020, EL 2019/1).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2025-07-19T03:28:29+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen