Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 04.07.2019 EL 2018/9

4 juillet 2019·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,460 mots·~22 min·1

Résumé

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 14a ELV. Art. 27 ELG. Entzug der aufschiebenden Wirkung. Anpassungen bzw. Revision (Art. 17 Abs. 2 ATSG) der Ergänzungsleistung während eines hängigen Einspracheverfahrens. Hypothetisches Erwerbseinkommen eines Teilrentners. Bindungswirkung an die IV-Verfügung bezüglich des Invaliditätsgrades (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2019, EL 2018/9).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 10.09.2019 Entscheiddatum: 04.07.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 04.07.2019 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 14a ELV. Art. 27 ELG. Entzug der aufschiebenden Wirkung. Anpassungen bzw. Revision (Art. 17 Abs. 2 ATSG) der Ergänzungsleistung während eines hängigen Einspracheverfahrens. Hypothetisches Erwerbseinkommen eines Teilrentners. Bindungswirkung an die IV-Verfügung bezüglich des Invaliditätsgrades (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2019, EL 2018/9). Entscheid vom 4. Juli 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2018/9 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Jürg Schlatter, Schlatter Aepli Partner, Hauptstrasse 84, Postfach 2033, 8280 Kreuzlingen 1, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.    A.a  A.___ bezog gestützt auf eine Verfügung der IV-Stelle des Kantons St. Gallen vom 27. November 2012 ab dem 1. Juni 2011 eine halbe Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 51 Prozent (IV-act. 118). Die rentenzusprechende Verfügung basierte in medizinischer Hinsicht auf einem psychiatrischen Gutachten von Dr. med. B.___ vom 23. Mai 2012 (IV-act. 85). Dieser hatte festgehalten, die Versicherte leide an einer Angststörung, an einer (gegenwärtig remittierten) rezidivierenden depressiven Störung, an einer gemischten Persönlichkeitsstörung, an einem histrionischen Ausdrucksmodus, an einer neurasthenischen Leistungsminderung sowie an dissoziativen Anfällen (oder an einer Epilepsie). Die Persönlichkeitsstörung wirke sich am stärksten auf die Alltagsfunktionen aus. Zusammen führten die diagnostizierten Störungen zu einer Beeinträchtigung der Stimmung, des Antriebs, des inhaltlichen Denkens und der Selbstwahrnehmung. Zudem lägen Symptome von Angst und Vermeidung vor. Die affektive Resonanz, die affektive Stabilität und der emotionale Ausdruck seien beeinträchtigt. Die Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, zur Flexibilität und zur Umstellung, zum Erwerb und zur Anwendung von fachlicher Kompetenz sowie die Entscheidungsfähigkeit, die Ausdauer und die Durchhaltefähigkeit seien eingeschränkt. In der Gruppe sei eine Selbstbehauptung nur mit regressiven Mitteln möglich. Die angestammte Tätigkeit als Sekretärin sei nicht mehr zumutbar, da sie die Fähigkeit zur Selbstorganisation und Kundenkontakte erfordere, hohe Anforderungen an die Belastbarkeit und Ausdauer stelle sowie Mehrfachbelastungen mit sich bringe. Eine leidensadaptierte Tätigkeit wie etwa eine Arbeit als Sekretärin in einer untergeordneten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Position mit einer klar umschriebenen Aufgabenstellung, ohne Kundenkontakt und ohne die Notwendigkeit zur Eingliederung in ein Team oder als Betreuerin in der Beschäftigungstherapie in einem Pflegeheim sei zu 65 Prozent zumutbar. Die IV-Stelle hatte den zuletzt erzielten Lohn (70’642 Franken) als Valideneinkommen und 65 Prozent des statistischen Zentralwertes der Hilfsarbeiterinnenlöhne in der Schweiz (52’728 Franken × 65% = 34’273 Franken) als Invalideneinkommen berücksichtigt, was einen Invaliditätsgrad von 51,48 Prozent ergeben hatte (IV-act. 93). A.b Im Januar 2013 meldete sich A.___ zum Bezug einer Ergänzungsleistung zu ihrer Rente der Invalidenversicherung an (act. G 3.3.141). Mit einer Verfügung vom 1. Mai 2013 sprach ihr die EL-Durchführungsstelle rückwirkend ab dem 1. Januar 2013 eine der sogenannten Minimalgarantie entsprechende ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung sowie eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung zu (act. G 3.3.108). Für die Zeit von Juni 2011 bis Dezember 2012 hatte die Anspruchsberechnung einen Einnahmenüberschuss ergeben, was hauptsächlich auf den Bezug einer Arbeitslosenentschädigung in jener Zeit zurückzuführen war (vgl. act. G 3.3.99 ff.). Für die Zeit ab Januar 2013 hatte die EL- Durchführungsstelle ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 19’210 Franken beziehungsweise – unter Berücksichtigung der sogenannten „Privilegierung“ – von 12’140 Franken als Einkommen angerechnet (act. G 3.3.104). A.c  Im Oktober 2013 reichte die EL-Bezügerin medizinische Berichte betreffend die Folgen eines Sturzes auf den Hinterkopf im Juni 2013 ein (act. G 3.3.93). Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte, dass die Ergänzungsleistung mit Wirkung ab Juni 2013 ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens neu zu berechnen sei; ab Januar 2014 müsse aber wieder geprüft werden, ob es der EL-Bezügerin zumutbar sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (elektronische Notiz zu act. G 3.3.93–1). Mit einer Verfügung vom 18. Oktober 2013 erhöhte die EL- Durchführungsstelle die laufende bundesrechtliche Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. Juni 2013 auf 1’334 Franken pro Monat; die kantonalrechtliche Ergänzungsleistung blieb unverändert (act. G 3.3.89). A.d Die EL-Bezügerin hatte die Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Oktober 2013 auch der IV-Stelle gemeldet und diese um eine Rentenrevision ersucht (IV-act. 133). Sie hatte geltend gemacht, bei der Behandlung der Unfallfolgen nach dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sturz im Juni 2013 sei eine Zyste entdeckt worden, die sich in den letzten vier Jahren vergrössert habe. Dadurch sei der Druck der Hirnflüssigkeit angestiegen, was zu Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen geführt habe. Im Juli 2013 sei ein Teil der Hirnflüssigkeit operativ abgesaugt worden. Im September 2014 berichtete die Klinik für Neurologie des Kantonsspitals St. Gallen über eine neuropsychologische Testung (IV-act. 194). Die Fachärztin gab an, die EL-Bezügerin habe bei der dreistündigen Untersuchung motiviert, kooperativ und sehr leistungsbereit mitgearbeitet. Das Arbeitstempo sei unauffällig gewesen. Die Aufmerksamkeit sei – bei leicht fluktuierenden Konzentrationsleistungen – ausreichend gewesen. Die Belastbarkeit sei deutlich reduziert gewesen. Nach jeweils einer Stunde habe die EL-Bezügerin eine Pause benötigt. Nach den Pausen habe sie jeweils nicht mehr auf das vorherige Leistungsniveau zurückgefunden, weshalb die Gesamtleistung im Zuge der Untersuchung stetig abgenommen habe. Zum Ende der Untersuchung sei die Ermüdbarkeit sichtbar erhöht gewesen. In den letzten zehn Minuten sei die EL- Bezügerin zunehmend nervöser geworden; am Ende der Untersuchung sei sie den Tränen nahe gewesen. Die Testung habe leichte bis mittelschwere kognitive Funktionsstörungen mit vor allem leichten bis mittelschweren Störungen im Bereich der Aufmerksamkeit ergeben. Die psycho-physische Belastbarkeit der EL-Bezügerin sei deutlich reduziert. Zwar sei die EL-Bezügerin durchaus in der Lage, emotional und sozial nicht belastende und bekannte Routinearbeiten auszuführen, aber es lasse sich nicht eruieren, inwiefern sie solche Tätigkeiten zuverlässig und regelmässig ausführen könne. Eine berufliche Begleitung sei auf jeden Fall dringend indiziert. Im November 2014 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD; IV-act. 205), nach einer Würdigung der medizinischen Berichte der behandelnden Fachärzte könne er keine bleibende Verschlechterung des Gesundheitszustandes der EL- Bezügerin seit der Begutachtung durch Dr. B.___ feststellen. Die Arbeitsfähigkeit liege nach wie vor bei 65 Prozent für leidensadaptierte Tätigkeiten. Im April 2015 hielt der RAD-Arzt Dr. C.___ nach einer Würdigung von weiteren zwischenzeitlich eingegangenen medizinischen Berichten fest, der Gesundheitszustand der EL- Bezügerin habe sich seit der Begutachtung durch Dr. B.___ überwiegend wahrscheinlich nicht bleibend verschlechtert (IV-act. 216). Mit einer Verfügung vom 23. April 2015 wies die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch der EL-Bezügerin ab (IVact. 224). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e  Erst im November 2016 forderte die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin auf, aktuelle Stellenbemühungsnachweise einzureichen (act. G 3.3.41). Am 11. Dezember 2016 berichtete der behandelnde Psychiater Dr. med. D.___ (act. G 3.3.31), die EL- Bezügerin leide an einer organischen Angststörung, an einer organisch affektiven (depressiven) Störung sowie an einer Aquäduktstenose bei einer Pinealiszyste und einem okklusiven Hydrocephalus. Zumindest seit dem ersten Quartal 2013 sei die EL- Bezügerin für sämtliche Tätigkeiten vollständig arbeitsunfähig. Aktuell sei sie wieder zu einer stationären Therapie in der psychiatrischen Klinik E.___ angemeldet. In einem Austrittsbericht vom 17. März 2017 betreffend eine stationäre Behandlung vom 9. Januar 2017 bis zum 17. Februar 2017 gab die Klinik E.___ an (act. G 3.3.10 ff.), die EL- Bezügerin leide an einer organischen Angststörung, an organischen affektiven Störungen und an einer nicht näher bezeichneten Epilepsie. Zudem bestehe der Verdacht auf kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen mit abhängigen und histrionischen Anteilen. Die EL-Bezügerin habe angegeben, dass sie es im Sommer 2016 geschafft habe, sich endgültig von ihrem Partner zu trennen, wobei sie diese Beziehung als den Grund „ihres Leidens“ betrachte. Kurz nach der Trennung sei aber beim Partner eine schwere Krankheit diagnostiziert worden. Die EL-Bezügerin fühle sich seither verpflichtet, ihm beizustehen, was sie sehr belaste; sie stehe „am Anschlag“. Die stationäre Behandlung sei eine Möglichkeit, Distanz aufzubauen, sich neu zu orientieren und vom Stress entlastet zu werden. Gegebenenfalls könne die Medikation optimiert werden. Die EL-Bezügerin habe weiter angegeben, dass sie auch der längerdauernde Rechtsstreit betreffend die Ergänzungsleistungen stark belaste. Im Stationsalltag habe sich die EL-Bezügerin überfordert, unstrukturiert, ängstlichblockiert und ambivalent gezeigt. Sie habe eine äussere Struktur, eine Begrenzung und eine Begleitung benötigt. In Kenntnis der Anamnese, der bestehenden Einschränkungen und des Behandlungsverlaufs sei von einer längerfristig nicht gegebenen Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten auf dem ersten Arbeitsmarkt auszugehen. Am 21. April 2017 gab der RAD-Arzt Dr. med. F.___ zuhanden der EL- Durchführungsstelle an (act. G 3.3.6), aus den aktuellsten medizinischen Berichten ergebe sich keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes der EL- Bezügerin seit den beiden letzten RAD-Stellungnahmen von November 2014 und April 2015. Die Hospitalisation in der Klinik E.___ habe nur der besseren Bewältigung von schwierigen psychosozialen Umständen gedient. Neue Diagnosen seien nicht gestellt worden. Am 23. Mai 2017 notierte ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle (act. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte G 3.3.3), falls die EL-Bezügerin keine Arbeitsbemühungen getätigt habe, müsse ihr ab Juli 2017 wieder ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. A.f Am 14. Juli 2017 liess die nun anwaltlich vertretene EL-Bezügerin geltend machen (act. G 3.2.8), sie könne keine Stellenbemühungsnachweise einreichen, da sie durchgehend vollständig arbeitsunfähig gewesen sei. Der behandelnde Psychiater Dr. D.___ habe in seinem Bericht vom 11. Dezember 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten attestiert. Auch die Klinik E.___ habe angegeben, dass eine Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt ausgeschlossen sei. Der Einwand des RAD-Arztes, die Hospitalisation in der Klinik E.___ sei nur auf psychosoziale Gründe zurückzuführen, sei nicht stichhaltig. Der Gesundheitszustand der EL-Bezügerin habe sich deutlich verschlechtert. Mit einer Verfügung vom 20. Juli 2017 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende ordentliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. August 2017 auf 406 Franken pro Monat herab, was der sogenannten Minimalgarantie entsprach; die ausserordentliche Ergänzungsleistung blieb unverändert (act. G 3.2.4). A.g Am 12. September 2017 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Juli 2017 erheben (act. G 3.1.21). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen berechneten Ergänzungsleistung über den 31. Juli 2017 hinaus. Zur Begründung führte er aus, Dr. D.___ habe die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem ersten Arbeitsmarkt als unrealistisch qualifiziert. Die EL- Bezügerin könne ja nicht einmal ihren Alltag selbständig organisieren, strukturieren und bewältigen. Am 15. September 2017 erliess die EL-Durchführungsstelle eine „Mitteilung“ (act. G 3.1.18), mit der sie die EL-Bezügerin darüber informierte, dass bei der Anspruchsberechnung keine Nichterwerbstätigenbeiträge hätten berücksichtigt werden dürfen. Dieser Fehler müsse korrigiert werden, aber das werde sich im Ergebnis nicht auf die Höhe der Ergänzungsleistung auswirken. Am 19. September 2017 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen diese „Mitteilung“ erheben (act. G 3.1.15). Mit einer Verfügung vom 18. Dezember 2017 erhöhte die EL- Durchführungsstelle die laufende ordentliche Ergänzungsleistung per 1. Januar 2018 auf 418 Franken pro Monat; die ausserordentliche Ergänzungsleistung blieb unverändert (act. G 3.1.10). Am 27. Dezember 2017 liess die EL-Bezügerin auch gegen diese Verfügung eine Einsprache erheben (act. G 3.1.6). Mit einem Entscheid vom 24. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Januar 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprachen gegen die „Verfügungen vom 20. Juli 2017, 15. September 2017 und 18. Dezember 2017“ ab (act. G 3.1.5). Sie führte aus, die „Mitteilung“ vom 15. September 2017 sei als ein „neuer Entscheid aufgrund einer vorgenommenen Wiedererwägung“ zu qualifizieren. Ihr komme „Verfügungscharakter“ zu. Sie gelte als durch die Einsprache vom 12. September 2017 (gegen die Verfügung vom 20. Juli 2017) mitangefochten. Die „Jahresverfügung“ vom 18. Dezember 2017 sei zwar ebenfalls angefochten geworden, aber praxisgemäss würden „bei einer allfälligen Gutheissung der Einsprache die früheren Verfügungen wiedererwägungsweise beziehungsweise mittels einer prozessualen Revision korrigiert werden“. Für die EL-Bezügerin entstehe somit in formeller Hinsicht „kein Nachteil“. In materieller Hinsicht sei darauf hinzuweisen, dass die von der IV-Stelle ermittelten medizinischen Grundlagen der Invaliditätsbemessung gemäss einem Entscheid des St. Galler Versicherungsgerichtes aus dem Jahr 2004 für die EL-Durchführungsstelle massgebend seien. Die EL-Bezügerin habe kein Revisionsgesuch bei der IV-Stelle eingereicht, was als ein Indiz gegen eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes spreche. Andere Gründe, die gegen die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens sprechen würden, seien nicht ersichtlich. B.    B.a  Am 23. Februar 2018 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, die Zusprache einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen berechneten Ergänzungsleistung über den 31. Juli 2017 hinaus und eventualiter die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin). Zur Begründung führte er aus, der tatsächliche Arbeitsunfähigkeitsgrad der Beschwerdeführerin sei höher als jener, den die IV-Stelle bei der Berechnung des Invaliditätsgrades berücksichtigt habe, weil die IV-Stelle psychosoziale Faktoren ausgeblendet habe. Auf diesen Punkt sei die Beschwerdegegnerin nicht eingegangen. Der Verweis auf die Bindung an den Entscheid der IV-Stelle gehe an der Sache vorbei, weil es sich bei den psychosozialen Faktoren um IV-fremde Gründe für die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin handle. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 20. März 2018 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin müsste ein IV-Rentenrevisionsverfahren in die Wege leiten, wenn sich ihr Gesundheitszustand tatsächlich verschlechtert hätte. Die Ergänzungsleistung „docke ja gerade an die IV- Rente an“. Die Diagnosen von Dr. D.___ seien im IV-Verfahren durch den RAD „aus dem Recht gewischt“ worden. Die Beschwerdeführerin habe für die Zeit ab August 2017 keine psychosozialen Faktoren genannt, die sie an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit hindern würden. B.c  Die Beschwerdeführerin liess am 22. Mai 2018 an ihren Anträgen festhalten (act. G 7). Die Beschwerdegegnerin hielt am 20. Juni 2018 ebenfalls an ihrem Antrag fest (act. G 9). Erwägungen 1.   1.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid scheint die Beschwerdegegnerin drei Einspracheverfahren abgeschlossen zu haben. Eine solche Vereinigung von mehreren Einspracheverfahren ist grundsätzlich zulässig, wenn die Verfahren dieselbe versicherte Person betreffen und wenn sie sachlich eng zusammenhängen, was hier der Fall gewesen ist. Sie führt allerdings nicht zu einer „Verschmelzung“ der Streitgegenstände der jeweiligen Einspracheverfahren, sondern sie verringert nur den Verfahrensaufwand, indem sie es erlaubt, den Schriftenwechsel und die Entscheide bezüglich der einzelnen Streitgegenstände zusammenzufassen. Die Streitgegenstände bleiben aber trotz einer Verfahrensvereinigung unabhängig. Die versicherte Person kann deshalb beispielsweise nur den Entscheid betreffend den einen Streitgegenstand mit einer Beschwerde anfechten und den Entscheid betreffend die übrigen Streitgegenstände unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen lassen. In einem Beschwerdeverfahren, das prima facie den gesamten Einspracheentscheid betrifft, muss folglich in einem ersten Schritt geprüft werden, was die Streitgegenstände im (vereinigten) Einspracheverfahren gewesen sind und welchen dieser Streitgegenstände die Beschwerde tatsächlich betrifft. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2 Die erste Einsprache vom 12. September 2017 hat sich gegen die Verfügung vom 20. Juli 2017 gerichtet, mit der die Beschwerdegegnerin die laufende ordentliche Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. August 2017 zufolge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens herabgesetzt hat. Den Streitgegenstand des entsprechenden Einspracheverfahrens hat also die Frage nach der Zulässigkeit der revisionsweisen Herabsetzung der laufenden ordentlichen Ergänzungsleistung gebildet (Art. 17 Abs. 2 ATSG). Kurz nach der Erhebung der Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Juli 2017, nämlich am 15. September 2017 hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine „Mitteilung“ zugestellt, die den Eindruck einer Verfügung erweckt hat, weil sie auf den ersten Blick ein Dispositiv, eine Begründung und ein Berechnungsblatt aufgewiesen hat. Diese „Mitteilung“ ist aber von der Beschwerdegegnerin nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden. Auch ein für einen formlosen Entscheid im Sinne des Art. 51 Abs. 1 ATSG typischer Hinweis, dass der Erlass einer anfechtbaren Verfügung verlangt werden könne, fehlt. Dafür enthält die „Mitteilung“ den Hinweis, dass sich mit der den materiellen Inhalt dieses „Entscheides“ bildenden Korrektur (keine Berücksichtigung von Nichterwerbstätigenbeiträgen) „am Ergebnis“ nichts ändere. Unter Berücksichtigung dieses Hinweises, des fehlenden Hinweises auf die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen, und der Tatsache, dass damals ein Einspracheverfahren bereits hängig gewesen ist, in dem die erwähnte Korrektur (keine Berücksichtigung von Nichterwerbstätigenbeiträgen) hat vorgenommen werden können, ist die „Mitteilung“ vom 15. September 2017 als ein reines Informationsschreiben zu qualifizieren. Die Beschwerdegegnerin hat also die Beschwerdeführerin bloss darauf hinweisen wollen, dass sie die Anspruchsberechnung im zu erwartenden Einspracheentscheid ohne Auswirkungen auf den EL-Anspruch korrigieren werde. Ganz offensichtlich fehlt es in Bezug auf die „Mitteilung“ vom 15. September 2017 also an einem Verfügungswillen, weshalb diese entgegen der Ansicht des Rechtsdienstmitarbeiters der Beschwerdegegnerin eben gerade keinen „Verfügungscharakter“ hat. Dementsprechend hat sie nicht angefochten werden und auch nichts am Gegenstand des bereits hängigen Einspracheverfahrens ändern können. Auf die Einsprache vom 19. September 2017 gegen die „Mitteilung“ vom 15. September 2017 hätte also gar nicht eingetreten werden dürfen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat einer allfälligen Einsprache gegen die Verfügung vom 20. Juli 2017 die aufschiebende Wirkung entzogen, was zur Folge gehabt hat, dass diese Verfügung hat vollzogen werden können, wie wenn sie bereits formell rechtskräftig und damit verbindlich geworden wäre. Mit anderen Worten hat die Beschwerdeführerin – vorläufig – ab August 2017 nur noch die tiefere, herabgesetzte Ergänzungsleistung erhalten. Der Ergänzungsleistungsanspruch der Beschwerdeführerin ab August 2017 hat sich folglich während der Dauer des Einspracheverfahrens – und damit auch noch Ende Dezember 2017 – „in der Schwebe“ befunden. Da sich die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung per 1. Januar 2018 erhöht hat, hat sich die Frage gestellt, ob die „vorläufige“ Ergänzungsleistung der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2018 entsprechend zu erhöhen sei. Man könnte sich nämlich auf den Standpunkt stellen, dass eine „vorläufig“ ausgerichtete Ergänzungsleistung Anpassungen an Sachverhaltsveränderungen nicht zugänglich sei, dass also der Auszahlungsbetrag bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsmittelverfahrens unverändert bleiben müsse und dass folglich Anpassungen der (dann verbindlichen) Ergänzungsleistung an zwischenzeitliche Sachverhaltsveränderungen erst nachträglich berücksichtigt werden dürften. Ein solches Vorgehen würde aber – gerade bei länger dauernden Rechtsmittelverfahren – zu unerwünschten Ergebnissen führen: Würde sich die finanzielle Situation des EL-Bezügers erheblich verbessern, wäre die EL- Durchführungsstelle gezwungen, trotzdem weiterhin die bisherige „vorläufige“ Ergänzungsleistung auszubezahlen. Nach dem Abschluss des Rechtsmittelverfahrens müsste sie die Ergänzungsleistung rückwirkend herabsetzen oder aufheben und die zu viel ausbezahlten Ergänzungsleistungen zurückfordern. Wenn der EL-Bezüger das Geld aber bereits ausgegeben hätte, müsste die Rückforderung als uneinbringlich abgeschrieben werden. Umgekehrt müsste sich der EL-Bezüger selbst bei einer drastischen Verschlechterung seiner finanziellen Situation während des hängigen Rechtsmittelverfahrens weiterhin mit der bisherigen „vorläufigen“, nun zu tiefen, das heisst den Existenzbedarf nicht mehr deckenden Ergänzungsleistung begnügen, wodurch er gezwungen wäre, Sozialhilfeleistungen in Anspruch zu nehmen. Nachträglich könnte dieser „Schaden“ zwar rein buchhalterisch wieder ausgeglichen werden, aber das würde nichts an der Tatsache ändern, dass sich der EL-Bezüger während des Rechtsmittelverfahrens mit dem sozialhilferechtlichen statt mit dem ergänzungsleistungsrechtlichen Existenzminimum hätte begnügen müssen; sein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte „Schaden“ würde also nur teilweise ausgeglichen. Ein stichhaltiger Grund, der dagegen sprechen würde, eine „vorläufige“ Ergänzungsleistung genau gleich an nachträgliche Sachverhaltsveränderungen anzupassen wie eine „definitive“ Ergänzungsleistung, ist nicht ersichtlich. Folglich muss es zulässig sein, eine „vorläufige“ Ergänzungsleistung in analoger Anwendung des Art. 17 Abs. 2 ATSG zu revidieren. Genau das hat die Beschwerdegegnerin mit ihrer Verfügung vom 18. Dezember 2017 getan, mit der sie die aus dem Entzug der aufschiebenden Wirkung der Einsprache resultierende „vorläufige“ ordentliche Ergänzungsleistung per 1. Januar 2018 an eine Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung angepasst hat. Selbstverständlich hat es der Beschwerdeführerin frei gestanden, auch diese Verfügung mit einer Einsprache anzufechten, aber eine solche Einsprache hat sich – dem Gegenstand der Verfügung vom 18. Dezember 2017 entsprechend – nur gegen die Anpassung der „vorläufigen“ Ergänzungsleistung richten können. Mit der Einsprache gegen die Verfügung vom 18. Dezember 2017 hat die Beschwerdegegnerin also nicht eine „definitive“ Zusprache einer höheren Ergänzungsleistung bewirken können. Darauf scheint der Rechtsdienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid abgezielt zu haben, auch wenn der Zusammenhang zwischen der „Vorläufigkeit“ der damals laufenden ordentlichen Ergänzungsleistung und seinen Ausführungen zum nicht einschlägigen Art. 53 ATSG nicht ohne weiteres ersichtlich ist. 1.4 Zusammenfassend hat das Einspracheverfahren, das mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 abgeschlossen worden ist, also zwei Streitgegenstände umfasst, nämlich einerseits die revisionsweise Herabsetzung der laufenden ordentlichen Ergänzungsleistung per 1. August 2017 zufolge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin und andererseits die revisionsweise Erhöhung der aus dem Entzug der aufschiebenden Wirkung der Einsprache resultierenden „vorläufigen“ ordentlichen Ergänzungsleistung per 1. Januar 2018. 2.   2.1 Die Beschwerdeführerin hat seit dem EL-Anspruchsbeginn eine Teilrente der Invalidenversicherung bezogen, aber sie hat kein Erwerbseinkommen erzielt. In Anwendung des Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV und unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der Bindung der EL-Durchführungsstelle an den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte von der IV-Stelle ermittelten Invaliditätsgrad (BGE 117 V 202 E. 2b S. 205; BGE 140 V 267 E. 2.3 S. 270; BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350) hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zunächst den einfachen Betrag der Lebensbedarfspauschale als hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Nachdem die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin aber im Oktober 2013 gemeldet hatte, dass sie im Juni 2013 gestürzt sei und dass bei der anschliessenden Behandlung eine Zyste im Hirnbereich entdeckt worden sei, hat die Beschwerdegegnerin am 18. Oktober 2013 eine Verfügung erlassen, mit der sie der Beschwerdeführerin ab Oktober 2013 kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet hat. Damit ist sie von der (damals immer noch formell rechtskräftigen und folglich verbindlichen) rentenzusprechenden Verfügung der IV-Stelle abgewichen. Gemäss der oben erwähnten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre das an sich nicht zulässig gewesen, aber das Vorgehen der Beschwerdegegnerin im Oktober 2013 muss trotzdem als rechtmässig qualifiziert werden. Nach dem Sturz im Juni 2013 und der Entdeckung der Zyste im Hirnbereich hat der tatsächliche Invaliditätsgrad nämlich offenkundig nicht mehr jenem entsprechen können, den die IV-Stelle ihrer rentenzusprechenden Verfügung zugrunde gelegt hatte. Die Diskrepanz zwischen dem realen Sachverhalt und der Sachverhaltsannahme in der rentenzusprechenden Verfügung der IV-Stelle ist so offensichtlich gewesen, dass die Beschwerdegegnerin nicht verpflichtet gewesen sein kann, den Ausgang des IV-Rentenrevisionsverfahrens abzuwarten. Die sofortige Anpassung der laufenden ordentlichen Ergänzungsleistung ist also entgegen der oben genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Bindungswirkung des Art. 14a Abs. 2 ELV zulässig gewesen. Nachdem die Revisionsverfügung vom 18. Oktober 2013 allerdings ohnehin formell rechtskräftig geworden ist, wäre sie für das Versicherungsgericht und für die Parteien selbst dann verbindlich, wenn sie rechtswidrig wäre. 2.2 Im IV-Rentenrevisionsverfahren, das im Oktober 2013 eröffnet worden war, hat ein RAD-Arzt nach einer reinen Aktenwürdigung sämtliche Berichte der behandelnden Fachärzte, in denen eine Reduktion der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin nach der Rentenzusprache attestiert worden war, als nicht überzeugend oder als bloss eine anderslautende Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhaltes qualifiziert. Er hat sich im November 2014 und im April 2015 mit einer wenig überzeugenden Begründung auf den Standpunkt gestellt, das Arbeitsfähigkeitsattest des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverständigen Dr. B.___ aus dem Jahr 2012 sei immer noch massgebend, worauf die IV-Stelle das Rentenerhöhungsgesuch der Beschwerdeführerin dann abgewiesen hat. Wäre die Beschwerde gegen die entsprechende Verfügung vom 23. April 2015 nicht verspätet erhoben worden, hätte das Versicherungsgericht die Verfügung höchstwahrscheinlich wegen einer Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) aufgehoben und eine Verlaufsbegutachtung angeordnet, denn die Aktenwürdigung des RAD-Arztes überzeugte nicht. Der RAD-Arzt hat nämlich über keine Sachverhaltskenntnis verfügt, die über jene der behandelnden Fachärzte hinaus gegangen wäre, da er ja die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht, sondern nur die bereits vorhandenen Akten gewürdigt hatte. Den Auswirkungen der Zyste im Hirnbereich auf die Psyche und auf die neurokognitiven Fähigkeiten der Beschwerdeführerin dürfte er zudem nicht ausreichend Rechnung getragen haben. Da die Beschwerdegegnerin bereits im Oktober 2013 von der Invaliditätsbemessung der IV-Stelle abgewichen war, hat sie nicht verpflichtet gewesen sein können, sich an die nicht ausreichend belegte, aber rechtskräftige Abweisung des Rentenerhöhungsgesuchs gebunden zu fühlen und jetzt wieder von einem gemäss dem Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV verbindlichen Invaliditätsgrad von 51 Prozent auszugehen. Vielmehr hätte sie die im IV-Rentenrevisionsverfahren unterbliebene notwendige Verlaufsbegutachtung vornehmen oder die IV-Stelle gestützt auf den Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV ersuchen müssen, diese Verlaufsbegutachtung für sie vorzunehmen. Indem sie dies unterlassen und trotz der ausgewiesenen neuen Gesundheitsbeeinträchtigungen wieder unbesehen auf die sich auf ein sechs Jahre altes Gutachten stützende IV-Verfügung abgestellt hat, hat sie ihre Untersuchungspflicht verletzt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist deshalb als rechtswidrig aufzuheben und die Sache ist zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung, namentlich zur Einholung eines Verlaufsgutachtens, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.   Bleibt zu prüfen, ob die Erhöhung der „vorläufigen“ ordentlichen Ergänzungsleistung ab 1. Januar 2018 wegen einer entsprechenden Erhöhung der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung rechtmässig gewesen ist. Diese Frage ist zu bejahen, denn die kantonale Durchschnittsprämie hat sich per 1. Januar 2018 um 44 Franken pro Monat erhöht, weshalb es richtig gewesen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist, auch die „vorläufige“ ordentliche Ergänzungsleistung um 44 Franken zu erhöhen. Da die Beschwerdegegnerin einer allfälligen Einsprache gegen ihre Verfügung vom 20. Juli 2017 die aufschiebende Wirkung entzogen hatte, hat nicht die mit der damals an sich noch verbindlichen Verfügung vom 19. Dezember 2016 zugesprochene ordentliche Ergänzungsleistung von 1’399 Franken pro Monat, sondern vielmehr die „vorläufige“ ordentliche Ergänzungsleistung von 406 Franken pro Monat um 44 Franken erhöht werden müssen. In diesem Sinne erweist sich die Verfügung vom 18. Dezember 2017 als rechtmässig, weshalb die dagegen erhobene Einsprache vom 27. Dezember 2017 hat abgewiesen werden müssen. Diesbezüglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid im Ergebnis als rechtmässig. 4.   Zusammenfassend ist die Beschwerde also teilweise gutzuheissen: Soweit er die Verfügung vom 20. Juli 2017 betrifft, ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache ist zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen; soweit er die Verfügung vom 18. Dezember 2017 betrifft, ist der Einspracheentscheid als rechtmässig zu qualifizieren, weshalb die sich gegen diesen Teil des Einspracheentscheides richtende Beschwerde abzuweisen ist. Hinsichtlich des sich auf die „Mitteilung“ vom 15. September 2017 beziehenden Teils ist der Einspracheentscheid aufzuheben und durch einen Nichteintretensentscheid zu ersetzen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Entschädigungsfolgen bezüglich des die Verfügung vom 20. Juli 2017 betreffenden, ausschlaggebenden Teils des angefochtenen Einspracheentscheides von einem vollständigen Obsiegen der Beschwerdeführerin auszugehen ist und da der sich auf diesen Teil des Beschwerdeverfahrens beziehende erforderliche Vertretungsaufwand als leicht unterdurchschnittlich zu qualifizieren ist, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 3’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten. Bezüglich des die „Mitteilung“ vom 15. September 2017 und die Verfügung vom 18. Dezember 2017 betreffenden Teils des angefochtenen Einspracheentscheides unterliegt die Beschwerdeführerin, weshalb der darauf entfallende (bescheidene) Vertretungsaufwand nicht von der Beschwerdegegnerin zu entschädigen ist. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.  Der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Januar 2017 wird aufgehoben, soweit er die am 20. Juli 2017 verfügte revisionsweise Herabsetzung der laufenden ordentlichen Ergänzungsleistung betrifft; die Sache wird zur weiteren Sachverhaltsabklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.  Soweit er die „Mitteilung“ vom 15. September 2017 betrifft, wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 24. Januar 2018 aufgehoben und durch den Entscheid ersetzt, nicht auf die Einsprache einzutreten. 3.  Soweit sich die Beschwerde gegen den sich auf die am 18. Dezember 2017 verfügte revisionsweise Erhöhung der „vorläufigen“ ordentlichen Ergänzungsleistung beziehenden Teil des Einspracheentscheides richtet, wird sie abgewiesen. 4.  Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 5.  Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für den sich auf die am 20. Juli 2017 verfügte revisionsweise Herabsetzung der laufenden ordentlichen Ergänzungsleistung beziehenden erforderlichen Vertretungsaufwand mit 3’000 Franken zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.07.2019 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 14a ELV. Art. 27 ELG. Entzug der aufschiebenden Wirkung. Anpassungen bzw. Revision (Art. 17 Abs. 2 ATSG) der Ergänzungsleistung während eines hängigen Einspracheverfahrens. Hypothetisches Erwerbseinkommen eines Teilrentners. Bindungswirkung an die IV-Verfügung bezüglich des Invaliditätsgrades (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2019, EL 2018/9).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

EL 2018/9 — St.Gallen Versicherungsgericht 04.07.2019 EL 2018/9 — Swissrulings