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St.Gallen Versicherungsgericht 21.09.2020 EL 2018/54

21 septembre 2020·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·5,729 mots·~29 min·1

Résumé

Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung). Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG. Rückforderung von zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen. Verjährung bzw. Verwirkung des Rückforderungsanspruchs. Nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen beginnt die einjährige, relative Verwirkungsfrist erst an dem Tag zu laufen, an dem die der Rückforderung zugrundeliegende Korrekturverfügung formell rechtskräftig geworden ist, da der Versicherungsträger erst an dem Tag definitiv Kenntnis von allen Einzelheiten des Rückforderungsanspruchs hat. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2020, EL 2018/54).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/54 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 29.04.2021 Entscheiddatum: 21.09.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 21.09.2020 Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung). Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG. Rückforderung von zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen. Verjährung bzw. Verwirkung des Rückforderungsanspruchs. Nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen beginnt die einjährige, relative Verwirkungsfrist erst an dem Tag zu laufen, an dem die der Rückforderung zugrundeliegende Korrekturverfügung formell rechtskräftig geworden ist, da der Versicherungsträger erst an dem Tag definitiv Kenntnis von allen Einzelheiten des Rückforderungsanspruchs hat. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2020, EL 2018/54). Entscheid vom 21. September 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2018/54 Parteien A.___, Beschwerdeführerin,

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner, Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur AHV (Rückforderung) Sachverhalt A.   A.___ bezog ab dem 1. Januar 2015 eine Waisenrente der AHV (EL-act. 42-10, Dossier 1). Im März 2016 meldete sie ihr Vormund und Pflegevater zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 41-1 ff., D. 1). Laut dem Betreuungsvertrag zwischen der KESB und den Pflegeeltern vom 11. Mai 2015 handelte es sich um eine unentgeltliche Betreuung. Das Betreuungsverhältnis hatte am 1. Februar 2015 begonnen und sollte voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2017 dauern (EL-act. 42-1 ff., D. 1). A.a. Mit Verfügung vom 21. April 2016 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten ab dem 1. März 2016 eine monatliche EL von Fr. 4'118.-- (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) zu (EL-act. 39, D. 1). Die EL- Durchführungsstelle hatte eine Heimberechnung vorgenommen und bei den Ausgaben eine Tagestaxe von Fr. 145.-- pro Tag berücksichtigt (EL-act. 37, D. 1). Im Begründungsteil hielt sie fest, dass bei einem Aufenthalt von Waisen in bewilligten Pflegefamilien die anrechenbare Tagespauschale höchstens Fr. 145.-- pro Tag betrage. A.b.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte In einer Telefonnotiz vom 6. Mai 2016 hielt eine EL-Sachbearbeiterin fest, dass die Pflegemutter wegen der Verfügung vom 21. April 2016 angerufen habe (EL-act. 36, D. 1). Die Versicherte erhalte noch Ausbildungszulagen, die in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt worden seien. Die EL-Sachbearbeiterin leitete die Telefonnotiz der für das Dossier zuständigen Sachbearbeiterin weiter und bat sie darum, dies zu prüfen. Die zuständige Sachbearbeiterin notierte am 9. Mai 2016, dass ab Februar 2016 tatsächlich eine Ausbildungszulage von Fr. 250.-- pro Monat anzurechnen sei. In der Folge wurde die EL mit Verfügung vom 12. Mai 2016 (EL-act. 35, D. 1) rückwirkend ab 1. März 2016 (Anspruchsbeginn) unter Berücksichtigung der Ausbildungszulage auf Fr. 3'868.-- pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) reduziert; gleichzeitig wurde von der Versicherten für den Zeitraum 1. März bis 31. Mai 2016 ein Betrag für zu viel bezahlte Ergänzungsleistungen von Fr. 750.-- (3 x Fr. 250.--) zurückgefordert. A.c. Per 1. Januar 2017 wurden die Ergänzungsleistungen wegen der Erhöhung der anrechenbaren Prämienpauschale für die Krankenversicherung auf Fr. 3'874.-- pro Monat erhöht (Verfügung vom 19. Dezember 2016, EL-act. 32, D. 1). A.d. Mit Verfügung vom 18. Juli 2017 (EL-act 27, D. 1) reduzierte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. August 2017 auf Fr. 3'376.-- pro Monat (inkl. Prämienpauschale Krankenversicherung). Sie berücksichtigte neu den Lehrlingslohn der Versicherten ab 1. August 2017 in der Anspruchsberechnung. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 (EL-act. 24, D. 1) erhöhte die EL- Durchführungsstelle die monatliche EL auf Fr. 3'414.--. Neben der Prämienpauschale für die Krankenversicherung hatten sich die auf dem Lehrlingslohn zu erhebenden Sozialversicherungsbeiträge erhöht, da die Versicherte am 1. Januar 2018 das 18. Altersjahr erreichen werde. A.e. Am 9. Januar 2018 teilte der Vormund der Versicherten der EL-Durchführungsstelle mit (EL-act. 18, D. 1), er habe bei der Kontrolle des EL-Berechnungsblattes festgestellt, dass das Vermögen nicht mehr stimme. Mit dem Lehrlingslohn, der Waisenrente und einer kleinen Erbschaft habe sich das Vermögen per 31. Dezember 2017 auf Fr. 82'533.10 erhöht. Am 23. Februar 2018 forderte die EL-Durchführungsstelle den Vormund auf, weitere Angaben zum Vermögen und den Vermögenserträgen per 31. A.f.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2016 und per 31. Dezember 2017 sowie zur Erbschaft zu machen resp. die dazugehörigen Unterlagen einzureichen (EL-act. 17, D. 1). Mit Verfügung vom 23. Februar 2018 (EL-act. 16, D. 1) berechnete die EL- Durchführungsstelle die EL ab 1. März 2018 infolge der Vermögensänderung vorsorglich (im Hinblick auf die mit der Verfügung vom 14. März 2018 erfolgende rückwirkende Neuberechnung ab 1. März 2016) neu und rechnete bei den Einnahmen ein Sparguthaben von Fr. 82'533.-- an. Sie setzte die monatliche EL im Sinne einer vorsorglichen Massnahme neu auf Fr. 2'288.-- (inkl. Prämienpauschale für die Krankenversicherung) fest. A.g. Am 28. Februar 2018 reichte der (ehemalige) Vormund die einverlangten Unterlagen zur Vermögenssituation der Versicherten ein (EL-act. 14, D. 1). Aus den Unterlagen ging hervor, dass die Vormundschaft von Gesetzes wegen mit Erreichung der Volljährigkeit am 1. Januar 2018 geendet hatte und dass sich das Vermögen und die Vermögenserträge der Versicherten per 31. Dezember 2016 auf Fr. 37'565.-- resp. Fr. 64.-- und per 31. Dezember 2017 auf Fr. 81'703.-- resp. Fr. 223.-- belaufen hatten. Der ehemalige Vormund wies zudem darauf hin, dass die Versicherte am 20. Oktober 2017 eine Zahlung über Fr. 8'795.-- ("Tuition Fee") von ihrer Stiefmutter aus B.___ erhalten habe. Das restliche Vermögen setze sich aus der Waisenrente, dem Lehrlingslohn und den Ergänzungsleistungen zusammen. A.h. Am 13. März 2018 fand ein telefonisches Gespräch zwischen der zuständigen EL- Sachbearbeiterin und dem ehemaligen Vormund der Versicherten statt (EL-act. 13, D. 1). Der ehemalige Vormund erklärte, dass es nie einen anderen Betreuungsvertrag als jenen vom 11. Mai 2015 gegeben habe. Es sei nie ein Pflegegeld vereinbart bzw. eingefordert worden. Nachdem er die Verfügung vom 21. April 2016 erhalten habe, habe er sich wegen der Tagestaxe bei der EL-Durchführungsstelle gemeldet. Damals sei ihm versichert worden, dass die Anrechnung der Tagestaxe korrekt sei. A.i. Mit Verfügung vom 14. März 2018 berechnete die EL-Durchführungsstelle die EL rückwirkend ab Anspruchsbeginn neu und forderte von der Versicherten für den Zeitraum 1. März 2016 bis 31. März 2018 einen Betrag von Fr. 87'046.-- zurück (ELact. 11, D. 1). Zur Begründung hielt sie fest, dass keine Heimberechnung unter A.j.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berücksichtigung einer Tagestaxe hätte erfolgen dürfen, da es sich um eine unentgeltliche Betreuung gehandelt habe. Stattdessen müsse eine Mietzinsberechnung unter Berücksichtigung des Mietzinsanteils der Versicherten vorgenommen werden. Zudem seien die Vermögensveränderungen per 31. Dezember 2016 und per 31. Dezember 2017 berücksichtigt worden. Dagegen erhob der ehemalige Vormund der Versicherten am 11. April 2018 vorsorglich Einsprache (EL-act. 5, D. 1). Er machte geltend, dass die EL-Durchführungsstelle von einem Vermögen ausgegangen sei, welches die Versicherte nach der Rückzahlung der Ergänzungsleistungen gar nie gehabt habe. Nachdem er die Verfügung vom 21. April 2016 erhalten habe, habe er die damals zuständige EL-Sachbearbeiterin telefonisch kontaktiert, da er diesen Betrag für sehr hoch gehalten habe. Diese habe ihm die Richtigkeit der Berechnung der Ergänzungsleistungen bestätigt. Aufgrund seines Telefonates seien aber neu die Kinderzulagen in der Berechnung berücksichtigt worden. Nachdem sich das Vermögen der Versicherten durch die EL-Zahlungen in erheblichem Masse angehäuft habe, habe er Anfang Januar 2018 die EL-Durchführungsstelle über die Vermögensentwicklung informiert. Die EL-Durchführungsstelle bestätigte dem ehemaligen Vormund der Versicherten am 23. April 2018 die Rückzahlung von Fr. 63'030.-- (EL-act. 3, D. 1). A.k. In der Einspracheergänzung vom 22. Mai 2018 machte die Rechtsvertreterin der Versicherten geltend (EL-act. 31, Dossier 2), dass eine Rückerstattung der Ergänzungsleistungen von Vornherein nicht verlangt werden könne, da die Versicherte keine Meldepflichtverletzung begangen habe. Selbst wenn eine Rückerstattung grundsätzlich verlangt werden könnte, wäre die Frist für deren Geltendmachung lange vor dem Erlass der Verfügung vom 14. März 2018 abgelaufen. Die EL- Durchführungsstelle habe die EL-Verfügungen nämlich regelmässig überprüft, so z.B. am 10. Mai 2016 (richtig: 12. Mai 2016) und 12. Dezember 2016 (richtig: 19. Dezember 2016). Es wäre ihr zumutbar gewesen, den Fehler in der EL-Berechnung anlässlich einer solchen Überprüfung zu entdecken. Soweit sich die Rückforderung auf die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses stütze, sei also die einjährige Frist zur Geltendmachung der Rückerstattung am 14. März 2018 längst abgelaufen gewesen. Zutreffend sei, dass der Vormund die Zunahme des Vermögens der Versicherten per 31. Dezember 2016 versehentlich nicht gemeldet habe, was zu korrigieren sei. Der A.l.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 1. März 2016 bis 31. März 2018 betrage deshalb insgesamt Fr. 2'735.75. Schliesslich wies die Rechtsvertreterin noch darauf hin, dass ab 1. April 2018 eine höhere Prämienpauschale für die Krankenversicherung und ein höherer Lebensbedarf zu berücksichtigen seien, da die Versicherte am 1. Januar 2018 volljährig geworden sei. Mit Entscheid vom 2. November 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 17, D. 2). Zur Begründung hielt sie fest, dass die Voraussetzungen einer Wiedererwägung im vorliegenden Fall erfüllt seien. Die Mangelhaftigkeit der Verfügung vom 21. April 2016 sei augenfällig. Aufgrund der Angaben im Betreuungsvertrag könne klarerweise nicht von einem entgeltlichen Betreuungsverhältnis ausgegangen werden, wie dies die Beschreibung des Ausgabepostens "Tagestaxen" fälschlicherweise suggeriere. Betreffend das behauptete telefonische Gespräch zwischen dem ehemaligen Vormund und der damals zuständigen EL-Sachbearbeiterin sei vorab anzumerken, dass ein Beweismittel fehle, wonach sich dieses Gespräch tatsächlich wie geschildert ereignet habe. Gemäss der SVA-internen Praxis hätte von diesem Gespräch eine Telefonnotiz erstellt werden müssen. Ein solcher Vermerk fehle jedoch in den Akten. Ungeachtet dessen hätte der ehemalige Vormund einer allfälligen fehlerhaften Auskunft aufgrund des ihm vorliegenden Betreuungsvertrages ohnehin keinen Glauben schenken dürfen. Denn auf der Ausgabenseite der Berechnungen werde deutlich der Eindruck erweckt, dass die Versicherte Kosten zu tragen habe, die auf ihre Unterbringungssituation zurückzuführen seien. Bei den Ausgaben sei nämlich unter der Überschrift "Heimaufenthalt" eine "Tagestaxe" in der Höhe von Fr. 145.-- aufgeführt worden. Des Weiteren sehe weder das ATSG noch das spezifische EL-Recht das Erfordernis einer Kausalität zwischen einer Meldepflichtverletzung und dem unrechtmässigen Bezug der Ergänzungsleistungen vor. Schliesslich werde die einjährige relative Verwirkungsfrist nicht mit dem erstmaligen unrichtigen Handeln ausgelöst. Vielmehr sei auf den Tag abzustellen, an dem sich die Verwaltung später unter Anwendung der ihr gebotenen Sorgfalt über ihren Fehler hätte Rechenschaft geben müssen. Die Frist habe deshalb nicht bereits am 21. April 2016 zu laufen begonnen. Eine Nachforschung und allfällige Berichtigung eines konkreten Sachverhalts sei erst ab dem Zeitpunkt angezeigt, ab welchem greifbare Indizien für dessen Unrichtigkeit zutage träten. Die Anpassungen A.m.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   der Berechnungsblätter bis und mit dem 4. Dezember 2017 hätten nie eine Position zum Thema gehabt, die sich auf der Ausgabenseite der EL-Berechnung befunden habe oder in irgendeiner Weise mit dieser Position direkt verknüpft gewesen sei. Mit dem Schreiben des ehemaligen Vormundes vom 9. Januar 2018, in welchem dieser von sich aus auf das geänderte Vermögen hingewiesen habe, habe seitens der EL- Durchführungsstelle erstmals seit dem 21. April 2016 ein hinlänglicher Anlass dafür bestanden, die Vermögenssituation der Versicherten genauer zu analysieren. Die relative Verjährungsfrist habe also frühestens am 9. Januar 2018 zu laufen begonnen und sei somit eingehalten worden. Zum Vorbringen der Versicherten, wonach der Lebensbedarf in den Berechnungsblättern ab April 2018 falsch ausgewiesen worden und zu korrigieren sei, sei festzuhalten, dass auch bei volljährigen Waisen, die in häuslicher Gemeinschaft lebten, ein Lebensbedarf in der Höhe von Fr. 10'080.-- zu berücksichtigen sei. Des Weiteren bezahlten Versicherte im Jahr, in dem sie 18 Jahre alt würden, die "Kinderprämie" der Krankenversicherung. Dies sei selbst dann der Fall, wenn eine versicherte Person am 1. Januar des Jahres 18 Jahre alt werde. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass selbst dann ein Einnahmenüberschuss bestünde, wenn vom gemeldeten Vermögen die offenen EL-Rückforderungen in Abzug gebracht würden. Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 3. Dezember 2018 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides; der Rückforderungsanspruch für die Zeit vom 1. März 2016 bis 31. März 2018 sei auf Fr. 2'735.75 festzusetzen. Des Weiteren habe die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 60'294.25 zurückzubezahlen. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Zur Begründung der Beschwerde machte die Rechtsvertreterin in der Beschwerdeergänzung vom 6. Mai 2019 (act. G 12) geltend, die Beschwerdeführerin sei nicht nur allen Meldepflichten nachgekommen, sondern ihr Vormund habe sich zusätzlich mit einem Telefonat am 5. Mai 2016 bei der damals zuständigen EL- Sachbearbeiterin erkundigt, ob die Leistungszusprache wirklich richtig sei. Die Sachbearbeiterin habe dies damals bejaht. Da ein Betreuungsvertrag vorgelegen habe, hätte die Beschwerdegegnerin den Berechnungsfehler bereits zu diesem Zeitpunkt B.a.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte durch gezieltes Nachfragen eruieren können. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Mitwirkungspflicht somit mehr als notwendig nachgekommen. Bezüglich der einjährigen relativen Verwirkungsfrist sei einerseits auf das Telefonat zwischen dem Vormund und der damals zuständigen EL-Sachbearbeiterin vom 5. Mai 2016 hinzuweisen. Andererseits habe die Beschwerdegegnerin die EL-Verfügung regelmässig überprüft, beispielsweise am 10. Mai 2016 (richtig: 12. Mai 2016) oder am 12. Dezember 2016 (richtig: 19. Dezember 2016). Die Verwirkungsfrist habe somit am 5. Mai 2017 respektive spätestens am 12. Dezember 2017 (richtig: 19. Dezember 2017) geendet. Die Verfügung vom 14. März 2018 sei somit nach Ablauf der Verwirkungsfrist erlassen worden, weshalb die Rückforderung, soweit sie sich auf die Unentgeltlichkeit des Pflegeverhältnisses stütze, verwirkt sei. Der EL-Anspruch ab Januar 2017 sei jedoch aufgrund der Vermögenszunahme zu korrigieren. Die Rückforderung belaufe sich auf insgesamt Fr. 2'735.75. Der Vormund habe der Beschwerdegegnerin aus dem Vermögen der Beschwerdeführerin Fr. 63'030.-- zurückbezahlt. Die Differenz von Fr. 60'294.25 sei der Beschwerdeführerin somit zurückzuzahlen. Ab April 2018 seien der Beschwerdeführerin eine Prämienpauschale für die Krankenversicherung von Fr. 5'016.-- und ein Lebensbedarf von Fr. 19'290.-- anzurechnen, da sie am 1. Januar 2018 volljährig geworden sei. Am 30. April 2019 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin das ausgefüllte Formular betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt dazugehöriger Unterlagen ein (act. G 9). Die Beschwerdeführerin hatte im Formular vom 4. Dezember 2018 angegeben, dass sie ihrer Rechtsvertreterin einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- bezahlt habe. B.b. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Beschwerdeantwort (act. G 14).B.c. Das Gericht bewilligte am 21. Juni 2019 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht (act. G 15). B.d. Auf Anfrage hin teilte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin dem Gericht am 4. September 2020 mit, dass der vom ehemaligen Vormund der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ausschliesslich für das Einspracheverfahren bezahlt und verwendet worden sei (act. G 18). B.e.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.   Strittig ist, ob die von der Beschwerdegegnerin mit der Verfügung vom 14. März 2018 vorgenommene − und mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. November 2018 bestätigte − Korrektur der Verfügung vom 12. Mai 2016 und die daraus für den Zeitraum 1. März 2016 bis 31. März 2018 resultierende Rückforderung von insgesamt Fr. 87'046.-- rechtmässig ist. 1.1. Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie in Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV, SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1). Rückerstattungspflichtig ist laut Art. 2 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) unter anderem die Person, die unrechtmässig gewährte Leistungen bezogen hat, nicht jedoch ihr Vormund. 1.2. Die Beschwerdegegnerin hat die EL rückwirkend ab Anspruchsbeginn (1. März 2016) mit der Begründung korrigiert, dass wegen des Aufenthalts der Beschwerdeführerin in einer Pflegefamilie fälschlicherweise eine Tagestaxe von Fr. 145.-- pro Tag angerechnet worden sei, obwohl das Pflegeverhältnis unentgeltlich gewesen sei. Die Beschwerdegegnerin hat also die Verfügung vom 12. Mai 2016 in Wiedererwägung gezogen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung erfüllt gewesen sind, das heisst ob die Verfügung vom 12. Mai 2016 zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung gewesen ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). 1.3. Bei in Heimen lebenden Personen wird die Tagestaxe als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG). Bei einem Aufenthalt von Waisen in bewilligten Pflegefamilien hat die anrechenbare Tagespauschale bis zum 31. Dezember 2019 höchstens Fr. 145.-- betragen (aArt. 1b Abs. 1 der Verordnung über die nach Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale, sGS 351.52). Die 1.4.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.   Beschwerdeführerin, deren Vater im Dezember 2014 verstorben war, hat gemäss dem Betreuungsvertrag vom 11. Mai 2015 seit dem 1. Februar 2015 bei den Pflegeeltern gewohnt (EL-act. 42-1 ff., D. 1). Im Betreuungsvertrag war festgehalten worden, dass es sich um eine unentgeltliche Betreuung handle (EL-act. 42-3, D. 1). Die Beschwerdeführerin hat den Pflegeeltern für ihren Aufenthalt also keine Tagestaxe geschuldet. Dementsprechend hätte in der EL-Berechnung auch nie eine Tagestaxe als Ausgabe angerechnet werden dürfen. Damit erweist sich die Verfügung vom 12. Mai 2016 als zweifellos unrichtig. Von einer erheblichen Bedeutung der Berichtigung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG wird bereits dann ausgegangen, wenn die Änderung der jährlichen EL mehr als Fr. 120.-- im Jahr ausmacht (Rz. 4760.02 i.V.m. Rz. 3641.03 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL, Stand 1. Januar 2018). Die Berichtigung ist im vorliegenden Fall also von erheblicher Bedeutung gewesen. Entgegen der Meinung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin (Ziff. 17 ff. der Beschwerdebegründung) steht der Grundsatz des Vertrauensschutzes einer Wiedererwägung gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entgegen (vgl. z.B. Urteil des Bundesgerichts vom 24. Oktober 2018, 9C_332/2018 E. 5 mit Hinweisen). Die Beschwerdegegnerin hat die Verfügung vom 12. Mai 2016 somit zu Recht wiedererwägungsweise aufgehoben und durch eine korrekte Leistungszusprache rückwirkend ab 1. März 2016 ersetzt. Damit sind auch alle nachfolgenden Revisionsverfügungen weggefallen. Nachfolgend ist demnach der EL- Anspruch ab Anspruchsbeginn (1. März 2016) umfassend zu überprüfen. Da das Betreuungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und den Pflegeeltern unentgeltlich gewesen ist, ist neben der Prämienpauschale für die Krankenversicherung und dem allgemeinen Lebensbedarf bei den Ausgaben lediglich ein Mietzinsanteil der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen. Als Ausgaben anzurechnen sind nach Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten; als jährlicher Höchstbetrag werden bei alleinstehenden Personen Fr. 13'200.-- anerkannt (Ziff. 1). Werden Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, dann ist der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Art. 16c Abs. 1 ELV). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Art. 16c Abs. 2 ELV). Bei der Wohnung, in welcher die Beschwerdeführerin mit ihren Pflegeeltern sowie einer Mitbewohnerin gelebt hat, handelt es sich um 2.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohneigentum des Pflegevaters (EL-act. 44, D. 1). Wenn die EL-beziehende Person eine Wohnung zusammen mit deren Eigentümer bewohnt und zwischen den Parteien ein Mietvertrag besteht, ist dieser grundsätzlich zu beachten und der vereinbarte Mietzins ist (bis zum zulässigen Maximum) als Ausgabe zu berücksichtigen. Voraussetzung ist, dass der Mietzins tatsächlich bezahlt wird und nicht offensichtlich übersetzt ist. Wenn kein Mietzins vereinbart wurde oder bezahlt wird oder wenn der Mietzins offensichtlich übersetzt ist, ist vom Mietwert der Wohnung (zzgl. Nebenkostenpauschale) auszugehen und dieser Betrag ist zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen aufzuteilen (vgl. Rz. 3231.05 WEL). Soweit ersichtlich hat im hier massgebenden Zeitraum (1. März 2016 bis 31. März 2018) kein Mietvertrag zwischen dem Pflegevater und der Beschwerdeführerin bestanden. Der Mietzinsanteil der Beschwerdeführerin ist folglich anhand des Mietwerts der Wohnung zzgl. Nebenkostenpauschale zu ermitteln. Der Mietwert der Wohnung beträgt Fr. 23'500.--, die Nebenkostenpauschale Fr. 1'680.-- (Art. 16a Abs. 3 ELV). Gründe, die gegen eine gleiche Aufteilung des Mietzinses sprechen würden − beispielsweise, weil eine Person den grössten Teil der Wohnung für sich in Anspruch nimmt − sind vorliegend keine ersichtlich (vgl. Rz. 3231.04 WEL). Der Mietwert und die Nebenkostenpauschale sind somit zu gleichen Teilen auf die Beschwerdeführerin und die in der selben Wohnung lebenden Personen aufzuteilen. Im Zeitraum 1. März 2016 bis 31. März 2018 haben vier Personen in der Wohnung gelebt: Die Beschwerdeführerin, der Pflegevater, die Pflegemutter und eine Mitbewohnerin; die Mitbewohnerin ist erst im Juli 2018 ausgezogen (EL-act. 12, D. 2). Der der Beschwerdeführerin anrechenbare Mietzins beträgt somit wie von der Beschwerdegegnerin festgelegt Fr. 6'295.-- pro Jahr ([Fr. 23'500.-- + Fr. 1'680.--] / 4). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin ab 1. April 2018 die Prämienpauschale für die Krankenversicherung für Erwachsene (Fr. 5'016.-- pro Jahr) und der Lebensbedarf für alleinstehende Personen (Fr. 19'290.-- pro Jahr) anzurechnen sei, da die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2018 volljährig geworden sei. Bei allen Personen wird ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung als Ausgabe anerkannt; der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen (Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG). Da Kinder und Jugendliche tiefere Krankenkassenprämien bezahlen als Erwachsene (Art. 61 Abs. 3 KVG), wird auch bei der regionalen Durchschnittsprämie zwischen Kindern, jungen Erwachsenen und Erwachsenen unterschieden. Die Abstufung nach Altersgruppen erfolgt aufgrund der Geburtsjahre (Art. 91 Abs. 3 KVV). 0-18-Jährige gelten als Kinder, 19-25-jährige als 2.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte junge Erwachsene (siehe z.B. BBl 2016 7213, S. 7218). Der Wechsel der Altersgruppe erfolgt nach dem 18. Geburtstag auf den 1. Januar des nächsten Kalenderjahres (vgl. Schweizerische Eidgenossenschaft > Prämien > Prämienübersichten: www.priminfo.admin.ch/de/uebersicht#info, besucht am 7. August 2020; EL-act. 21-2, D. 2). Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2018, in welchem sie 18 Jahre alt geworden ist, somit noch die "Kinderprämie" und noch nicht die Prämie für junge Erwachsene bezahlt. Die Beschwerdegegnerin hat also ab dem 1. Januar 2018 zu Recht weiterhin die Durchschnittsprämie für Kinder von Fr. 1'164.-- pro Jahr als Ausgabe berücksichtigt. Bei zu Hause lebenden Personen wird als Ausgabe ein Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgabe anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Dieser hat ab dem 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2018 für alleinstehende Personen Fr. 19'290.-- pro Jahr und für rentenberechtigte Waisen und Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 10'080.-- betragen. Gemäss Rz. 3224.01 WEL gilt der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf für Waisen und Kinder für die minderjährigen und volljährigen Waisen und Kinder, die in häuslicher Gemeinschaft leben und nicht verheiratet sind. Als in häuslicher Gemeinschaft lebend gelten Kinder, die mit mindestens einem Eltern-, Pflegeeltern- oder Grosselternteil, einer Tante, einem Onkel oder einem volljährigen Geschwister, das keine Kinderrente bezieht, zusammenleben (Rz. 3143.03 WEL). Die ledige Beschwerdeführerin hat nach Erreichen der Volljährigkeit im Januar 2018 weiterhin bei ihren Pflegeeltern gewohnt. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht lediglich einen Betrag von Fr. 10'080.-- für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgabe berücksichtigt. 2.3. Die Ausgaben haben sich ab 1. März 2016 somit auf Fr. 17'431.-- pro Jahr belaufen (Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 1'056.--, Mietzins von Fr. 6'295.-- und Lebensbedarf von Fr. 10'080.--), ab 1. Januar 2017 auf Fr. 17'503.-- (Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 1'128.--, Mietzins von Fr. 6'295.-- und Lebensbedarf von Fr. 10'080.--) und ab 1. Januar 2018 auf Fr. 17'539.-- (Prämienpauschale Krankenversicherung von Fr. 1'164.--, Mietzins von Fr. 6'295.-- und Lebensbedarf von Fr. 10'080.--). 2.4. Als Einnahmen wird ein Fünfzehntel des Reinvermögens angerechnet, soweit es bei rentenberechtigten Waisen, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Zeitlich massgebend für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist in der Regel das am 1. Januar des Bezugsjahres vorhandene Vermögen (Art. 23 Abs. 1 ELV). Das Sparguthaben der Beschwerdeführerin hat sich gemäss den Kontoauszügen am 31. Dezember 2015 auf 2.5. http://www.admin.ch/ch/d/ff/2016/7213.pdf

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fr. 6'184.-- (Fr. 6'007.35 + Fr. 177.12, EL-act. 45, D. 1), am 31. Dezember 2016 auf Fr. 37'565.-- (Fr. 29'988.02 + Fr. 7'577.60, EL-act. 14-8/12, D. 1) und am 31. Dezember 2017 auf Fr. 81'703.-- belaufen (Fr. 23'748.30 + Fr. 57'955.--, EL-act. 14-10 f., D. 1). Die Beschwerdegegnerin hat auf das in den Kontoauszügen ausgewiesene Vermögen abgestellt. Der ehemalige Vormund der Beschwerdeführerin hat hiergegen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin dieses Vermögen nach der Rückzahlung der Ergänzungsleistungen gar nie gehabt habe. Die Rückforderungsschuld ist erst mit der Eröffnung der Verfügung vom 14. März 2018 entstanden. Die Rückforderung kann deshalb nicht bereits ab 1. März 2016 in der Anspruchsberechnung als Schuld berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin hätte also im hier massgebenden Zeitraum (1. März 2016 bis 31. März 2018) das Vermögen, das sie wegen der zu viel bezogenen Ergänzungsleistungen angehäuft hatte, zur Finanzierung ihres Existenzbedarfs verzehren können. Die Rückforderungsschuld ist somit nicht rückwirkend ab 1. März 2016 in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin ab dem 1. März 2016 zu Recht keinen Vermögensverzehr angerechnet hat, denn das Bruttovermögen hat mit Fr. 6'184.-- unter dem Freibetrag von Fr. 15'000.-- gelegen. Ab dem 1. Januar 2017 hat der Vermögensverzehr Fr. 1'504.-- (Fr. 37'565.-- - Fr. 15'000.--, davon 1/15) und ab dem 1. Januar 2018 Fr. 4'446.-- (Fr. 81'703.-- - Fr. 15'000.--, davon 1/15) betragen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen, als Einnahmen angerechnet. Die Beschwerdeführerin hat am 1. August 2017 eine Lehre begonnen. Der Lehrlingslohn hat im ersten Lehrjahr brutto Fr. 10'010.-- (13 x Fr. 770.--, EL-act. 30, D. 1) betragen. Bis und mit Dezember 2017 haben die Lohnabzüge lediglich Fr. 50.-- pro Jahr betragen (UVG 0.2631 %, KTG 0.235 %; EL-act. 28, D. 1). Ab dem 1. Januar 2018, d.h. ab dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin volljährig geworden ist, hat sie auch AHV/IV/EO und ALV-Beiträge bezahlen müssen. Die Abzüge haben sich bei gleichbleibendem Lohn deshalb auf Fr. 673.-- pro Jahr erhöht (UVG 0.2631 %, KTG 0.235 %, AHV/IV/EO 5.125 %, ALV 1.1 %). Abzüglich des Freibetrags von Fr. 1'000.-und der Privilegierung (2/3) hat sich das anrechenbare Einkommen ab 1. August 2017 somit auf Fr. 5'973.-- und ab 1. Januar 2018 auf Fr. 5'558.-- belaufen. 2.6. Als Einnahmen werden auch Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG). Die Beschwerdegegnerin hat richtigerweise die in den Kontoauszügen ausgewiesenen Erträge aus dem Sparguthaben angerechnet. Diese haben per 31. Dezember 2015 Fr. 0.-- (EL-act. 45, 2.7.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte D. 1), per 31. Dezember 2016 Fr. 64.-- (EL-act. 14-8/12, D. 1) und per 31. Dezember 2017 Fr. 223.-- (EL-act. 14-10 f., D. 1) betragen. Schliesslich hat die Beschwerdegegnerin auch die Kinderzulagen von Fr. 3'000.-pro Jahr (12 x Fr. 250.--; Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG) und die Waisenrente der AHV von Fr. 11'004.-- pro Jahr (12 x Fr. 917.--; Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG) korrekt in der Anspruchsberechnung berücksichtigt. 2.8. Die Einnahmen haben sich ab 1. März 2016 somit wie von der Beschwerdegegnerin errechnet auf Fr. 14'004.-- belaufen (anrechenbarer Vermögensverzehr Fr. 0.--, Kinderzulagen Fr. 3'000.--, Waisenrente Fr. 11'004.--, Vermögenserträge Fr. 0.--), ab 1. Januar 2017 auf Fr. 15'572.-- (anrechenbarer Vermögensverzehr Fr. 1'504.--, Kinderzulagen Fr. 3'000.--, Waisenrente Fr. 11'004.--, Vermögenserträge Fr. 64.--), ab 1. August 2017 auf Fr. 21'545.-- (anrechenbarer Vermögensverzehr Fr. 1'504.--, anrechenbares Einkommen Fr. 5'973.--, Kinderzulagen Fr. 3'000.--, Waisenrente Fr. 11'004.--, Vermögenserträge Fr. 64.--) und ab 1. Januar 2018 auf Fr. 24'231.-- (anrechenbarer Vermögensverzehr Fr. 4'446.--, Kinderzulagen Fr. 3'000.--, Waisenrente Fr. 11'004.--, anrechenbares Einkommen Fr. 5'558.--, Vermögenserträge Fr. 223.--). 2.9. Wie von der Beschwerdegegnerin errechnet beträgt die monatliche EL ab 1. März 2016 ohne den Pauschalbetrag an die Krankenversicherung Fr. 198.-- und mit diesem Betrag Fr. 286.-- (jährliche Ausgaben: Fr. 17'431.--; jährliche Einnahmen: Fr. 14'004.--). Ab 1. Januar 2017 beträgt die monatliche EL ohne Prämienpauschale für die Krankenversicherung Fr. 67.-- und mit der Pauschale Fr. 161.-- (jährliche Ausgaben: Fr. 17'503.--; jährliche Einnahmen: Fr. 15'572.--). Ab dem 1. August 2017 hat die Beschwerdeführerin wegen eines Einnahmenüberschusses von Fr. 4'042.-- pro Jahr (jährliche Ausgaben: Fr. 17'503.--; jährliche Einnahmen: Fr. 21'545.--) keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen. Ab dem 1. Januar 2018 beträgt der Einnahmenüberschuss Fr. 6'692.-- pro Jahr (jährliche Ausgaben: Fr. 17'539.--; jährliche Einnahmen: Fr. 24'231.--). 2.10. Die Beschwerdeführerin hat (ohne Berücksichtigung der Prämienpauschale für die Krankenversicherung, welche gemäss der Verfügung vom 14. März 2018 direkt bei der Krankenkasse zurückgefordert wird) im Zeitraum 1. März 2016 bis 31. März 2018 Ergänzungsleistungen im Umfang von Fr. 89'495.-- bezogen (10 x Fr. 3'780.-- + 7 x Fr. 3'780.-- + 5 x Fr. 3'282.-- + 2 x Fr. 3'317.-- + 1 x Fr. 2'191.--). Im selben Zeitraum hat sie jedoch (ohne Berücksichtigung der Prämienpauschale Krankenversicherung) lediglich Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe von Fr. 2'449.-- gehabt (10 x 2.11.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Fr. 198.-- + 7 x Fr. 67.--). Die EL-Rückforderung (unter Ausklammerung der Prämienpauschale Krankenversicherung) beläuft sich somit wie von der Beschwerdegegnerin errechnet auf insgesamt Fr. 87'046.--. Gemäss Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG erlischt der Rückforderungsanspruch mit dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1). Die Korrektur- und Rückforderungsverfügung datiert vom 14. März 2018. Da die unrechtmässig bezogenen Leistungen erstmals im März 2016 ausgerichtet worden sind, ist die absolute Verwirkungsfrist von fünf Jahren augenscheinlich gewahrt. Nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen beginnt die einjährige, relative Verwirkungsfrist erst an dem Tag zu laufen, an dem die der Rückforderung zugrundeliegende Korrekturverfügung formell rechtskräftig geworden ist, da der Versicherungsträger erst an dem Tag definitiv Kenntnis von allen Einzelheiten des Rückforderungsanspruchs hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. November 2016, IV 2014/559 E. 2.2; Entscheid vom 26. Juni 2017, EL 2016/8 E. 5.2). Da die Rückforderungsverfügung im vorliegenden Fall bereits in der Wiedererwägungsverfügung vom 14. März 2018 enthalten gewesen ist, ist auch die relative, einjährige Verwirkungsfrist gewahrt worden. Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die relative Verwirkungsfrist im vorliegenden Fall auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewahrt ist. Nach der Auffassung des Bundesgerichts ist für den Beginn der relativen einjährigen Verwirkungsfrist jener Tag massgebend, an dem die Verwaltung bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit den Fehler hätte erkennen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückforderungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt. Fristauslösend ist allerdings nicht das erstmalige unrichtige Handeln des Durchführungsorgans mit der daraus resultierenden unrechtmässigen Leistungsausrichtung (sog. erster Anlass). Vielmehr ist auf jenen Tag abzustellen, an dem die Verwaltung später − beispielsweise anlässlich einer Rechnungskontrolle oder aufgrund eines zusätzlichen Indizes − bei Beachtung der gebotenen und ihr zumutbaren Aufmerksamkeit sich hinsichtlich ihres Fehlers hätte Rechenschaft geben und erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückforderung gegeben sind (sog. zweiter Anlass; vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 29. August 2014, 3.1.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.   9C_37/2014 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass sich der ehemalige Vormund der Beschwerdeführerin am 5. Mai 2016 bei der damals zuständigen EL-Sachbearbeiterin erkundigt habe, ob die EL- Berechnung korrekt sei. Die Sachbearbeiterin habe dies bejaht. Allerdings liegt von einem entsprechenden Gespräch keine Telefonnotiz bei den Akten. In antizipierender Beweiswürdigung ist davon auszugehen, dass von einer Nachfrage bei der damals zuständigen EL-Sachbearbeiterin keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, denn die Sachbearbeiterin wird sich nicht mehr an den genauen Inhalt eines über vier Jahre zurückliegenden Telefonates erinnern können, zumal EL-Sachbearbeiter erfahrungsgemäss viele Dossiers betreuen und zahlreiche telefonische Auskünfte geben. Damit fehlt ein Beweis dafür, dass der ehemalige Vormund der Beschwerdeführerin die zuständige EL-Sachbearbeiterin im Mai 2016 telefonisch darauf hingewiesen hätte, dass ihm der festgelegte Betrag sehr hoch erscheine. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat weiter geltend gemacht, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Erlasses der Revisionsverfügungen, beispielsweise am 12. Mai 2016 oder am 19. Dezember 2016, den Berechnungsfehler (Anrechnung einer Tagestaxe) hätte bemerken müssen. Gegenstand der Revisionsverfügung vom 12. Mai 2016 ist die rückwirkende Anrechnung der Kinderzulagen gewesen, Gegenstand der Revisionsverfügung vom 19. Dezember 2016 die Erhöhung der Prämienpauschale für die Krankenversicherung. Die Beschwerdegegnerin hat beim Erlass dieser Revisionsverfügungen somit keinen Anlass gehabt, die Rechtmässigkeit der angerechneten Tagestaxe zu überprüfen. Demzufolge ist die einjährige relative Verwirkungsfrist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts frühestens am 10. Januar 2018 mit dem Erhalt der Meldung des ehemaligen Vormundes über den erheblichen Vermögenszuwachs ausgelöst worden. Da die Korrektur- und Rückforderungsverfügung bereits am 14. März 2018 erlassen worden ist, ist die einjährige relative Verwirkungsfrist also auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gewahrt. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.3.2. Gerichtsgebühren werden in Beschwerdeverfahren in EL-Sachen gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine erhoben. 4.1. Der Staat bezahlt zufolge der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren. Wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann die 4.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 17/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Beschwerdeführerin jedoch zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet werden (Art. 123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [sGS 951.1]). Das Honorar wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b der Honorarordnung (sGS 963.75) pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Bei einem durchschnittlichen EL-Fall spricht das Versicherungsgericht praxisgemäss eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht. Da es sich vorliegend um einen durchschnittlich aufwändigen EL-Fall gehandelt hat, wäre eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-angemessen. Diese ist allerdings um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 3 des Anwaltsgesetzes, sGS 963.70). Die Beschwerdeführerin hat im Formular betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 4. Dezember 2018 angegeben, dass sie ihrer Rechtsvertreterin einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- geleistet habe. Gemäss Lehre und Rechtsprechung sind im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits bezahlte Gerichts- und Anwaltskosten von der unentgeltlichen Rechtspflege abzuziehen bzw. werden nicht zurückerstattet (Meichssner Stefan, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege [Art. 29 Abs. 3 BV], Diss. Basel, Basel 2008, S. 167 f.; PK VRP/SG-Linder, Art. 99 N 25). Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat auf Nachfrage hin erklärt, dass der vom ehemaligen Vormund bzw. Pflegevater der Beschwerdeführerin bezahlte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- ausschliesslich für das Einspracheverfahren bezahlt und verwendet worden sei. Da der Kostenvorschuss nicht zur Deckung des Aufwandes der Rechtsvertreterin für das Beschwerdeverfahren geleistet worden ist, ist er nicht an die Parteientschädigung anzurechnen. Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin pauschal mit Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 18/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.09.2020 Art. 53 Abs. 2 ATSG (Wiedererwägung). Art. 25 Abs. 1 und 2 ATSG. Rückforderung von zu viel bezahlten Ergänzungsleistungen. Verjährung bzw. Verwirkung des Rückforderungsanspruchs. Nach der Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen beginnt die einjährige, relative Verwirkungsfrist erst an dem Tag zu laufen, an dem die der Rückforderung zugrundeliegende Korrekturverfügung formell rechtskräftig geworden ist, da der Versicherungsträger erst an dem Tag definitiv Kenntnis von allen Einzelheiten des Rückforderungsanspruchs hat. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. September 2020, EL 2018/54).

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