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St.Gallen Versicherungsgericht 10.09.2020 EL 2018/40

10 septembre 2020·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,661 mots·~18 min·3

Résumé

Art. 11 Abs. 1 lit. g und h ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge. Gleichzeitige Anrechnung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen und eines hypothetischen Erwerbseinkommens, auch wenn der Unterhaltsbeitrag vom Scheidungsgericht unter der Annahme festgelegt worden ist, dass der versicherten Person die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist der versicherten Person vorliegend aus EL-rechtlicher Sicht weiterhin zumutbar, da diese ihren EL-rechtlichen Existenzbedarf mit den Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann. Darüber hinaus sehen weder das ELG noch die ELV die Möglichkeit vor, nicht den gerichtlich genehmigten Unterhaltsbeitrag als Einnahme anzurechnen, sondern den Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens fiktiv neu zu berechnen. Einer allfälligen zukünftigen Abänderung des Unterhaltsbeitrages könnte problemlos mittels einer Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG Rechnung getragen werden. Abweisung der Beschwerde (betreffend die Rückforderung ordentlicher Ergänzungsleistungen) und des Rekurses (betreffend die Rückforderung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2020, EL 2018/40).

Texte intégral

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/40 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.04.2021 Entscheiddatum: 10.09.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2020 Art. 11 Abs. 1 lit. g und h ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge. Gleichzeitige Anrechnung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen und eines hypothetischen Erwerbseinkommens, auch wenn der Unterhaltsbeitrag vom Scheidungsgericht unter der Annahme festgelegt worden ist, dass der versicherten Person die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist der versicherten Person vorliegend aus EL-rechtlicher Sicht weiterhin zumutbar, da diese ihren EL-rechtlichen Existenzbedarf mit den Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann. Darüber hinaus sehen weder das ELG noch die ELV die Möglichkeit vor, nicht den gerichtlich genehmigten Unterhaltsbeitrag als Einnahme anzurechnen, sondern den Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens fiktiv neu zu berechnen. Einer allfälligen zukünftigen Abänderung des Unterhaltsbeitrages könnte problemlos mittels einer Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG Rechnung getragen werden. Abweisung der Beschwerde (betreffend die Rückforderung ordentlicher Ergänzungsleistungen) und des Rekurses (betreffend die Rückforderung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2020, EL 2018/40). Entscheid vom 10. September 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte EL 2018/40 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Amanda Guyot, GN Rechtsanwälte, St. Leonhard-Strasse 20, Postfach, 9001 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.   A.___ bezog neben einer halben IV-Rente seit dem 1. Februar 2008 (ordentliche und ausserordentliche) Ergänzungsleistungen (EL-act. 81, Dossier 1). In der Anspruchsberechnung waren ihr Ehemann und die drei gemeinsamen Kinder mitberücksichtigt. Der Versicherten wurde weder ein tatsächliches noch ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. A.a. Aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen des Jahres 2014 wurden die Ergänzungsleistungen infolge von Mietzinsänderungen und des Bezugs von Arbeitslosentaggelder des Ehemannes angepasst (Verfügung vom 19. Februar 2015, EL-act. 8, D. 1). Daraus resultierte eine Rückforderung von Fr. A.b.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 8'466.--. Im Begründungsteil wies die EL-Durchführungsstelle darauf hin, dass sich die Versicherte im erwerbspflichtigen Alter befinde. Ab dem 1. September 2015 werde ihr gestützt auf Art. 14a ELV ein Mindesterwerbseinkommen von netto Fr. 19'210.-- pro Jahr angerechnet. Von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens könne nur abgesehen werden, wenn ein Arbeitswille vorhanden sei und genügende Arbeitsbemühungen vorgelegt werden könnten. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache (EL-act. 52, 56, Dossier 2) zog die Versicherte wieder zurück (EL-act. 47, 54, Dossier 3). Mit Verfügung vom 12. August 2015 (EL-act. 28, D. 2) setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen per 1. September 2015 neu fest. Infolge des Lehrendes und der damit verbundenen Einstellung der Kinderrente per 31. August 2015 wurde der älteste Sohn der Versicherten nicht mehr in die EL-Berechnung einbezogen. Der Versicherten wurde weiterhin kein (hypothetisches) Erwerbseinkommen angerechnet. A.c. Mit Verfügung vom 3. September 2015 (EL-act. 24, D. 2) teilte die EL- Durchführungsstelle der Versicherten mit, dass sie wegen eines Einnahmenüberschusses ab dem 1. Oktober 2015 keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen habe. Der Versicherten wurde neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 19'290.-- pro Jahr angerechnet. Die dagegen erhobene Einsprache (EL-act. 10, D. 2) wies die EL-Durchführungsstelle am 16. Dezember 2015 ab (EL-act. 4, D. 2). Dieser Entscheid erwuchs in Rechtskraft. A.d. Mit Verfügung vom 8. Juli 2016 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten rückwirkend für den Oktober 2015 sowie ab Dezember 2015 eine Ergänzungsleistung in der Höhe der sog. Minimalgarantie und eine ausserordentliche Ergänzungsleistung in der Höhe von Fr. 184.-- pro Monat zu (EL-act. 49, Dossier 3). Die Änderungen in der Anspruchsberechnung betrafen das Erwerbseinkommen bzw. die ALV-Taggelder des Ehemannes. A.e. Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 (EL-act. 42, D. 3) setzte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen infolge der Erhöhung der anrechenbaren A.f.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Prämienpauschale für die Krankenversicherung neu auf Fr. 1'264.-- (inkl. ausserordentliche Ergänzungsleistungen [AEL] von Fr. 184.--) pro Monat fest. Am 8. Februar 2017 meldete die Versicherte der EL-Durchführungsstelle telefonisch, dass ihr Ehemann letzte Woche (Februar) ausgezogen sei (EL-act. 39, D. 3). In der Folge berechnete die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Februar 2017 neu (Verfügung vom 17. Mai 2017, EL-act. 33, D. 3). Die monatliche Ergänzungsleistung betrug neu Fr. 946.--. Der Ehemann wurde in der Anspruchsberechnung nicht mehr berücksichtigt. Der Versicherten wurde weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19'290.-- pro Jahr angerechnet. Als Einnahme rechnete die EL-Durchführungsstelle neu (von ihr selbst festgelegte) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge in der Höhe von insgesamt Fr. 24'600.-- pro Jahr an (Fr. 12'000.-- für die Versicherte und je Fr. 6'300.-- für die beiden jüngeren Kinder). A.g. Am 30. Mai 2017 stellte die Versicherte den Antrag, das hypothetische Erwerbseinkommen aus der Anspruchsberechnung zu nehmen (EL-act. 30-3, D. 3). Gleichzeitig reichte sie Nachweise für ihre Arbeitsbemühungen vom Mai 2017 ein (ELact. 30-1/4 ff., D. 3). Am 28. Juni 2017 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten die ab 1. Juli 2017 geltenden neuen Mindestanforderungen für ihre Arbeitsbemühungen mit (EL-act. 29, D. 3). Am 28. August 2017 reichte die Versicherte die Nachweise ihrer Arbeitsbemühungen für Juli und August 2017 ein (EL-act. 25, D. 3). A.h. Mit Verfügung vom 11. September 2017 (EL-act. 23, D. 3) teilte die EL- Durchführungsstelle der Versicherten mit, dass sie die Arbeitsbemühungen bis und mit August 2017 geprüft habe. Da diese nicht den Mindestanforderungen entsprächen, werde an der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens festgehalten. A.i. Am 28. September 2017 reichte die Versicherte die Nachweise für ihre Arbeitsbemühungen vom September 2017 ein (EL-act. 22, D. 3). A.j. Per 1. November 2017 reduzierte die EL-Durchführungsstelle die ausserordentlichen Ergänzungsleistungen infolge einer Mietzinsänderung von Fr. 184.-auf Fr. 152.-- pro Monat, sodass die Ergänzungsleistungen insgesamt noch Fr. 914.-pro Monat betrugen (Verfügung vom 27. Oktober 2017, EL-act. 18, D. 3). Der Versicherten wurde weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. A.k.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 31. Oktober 2017 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit (ELact. 17, D. 3), dass die Arbeitsbemühungen vom September 2017 die Anforderungen grundsätzlich erfüllten. Zukünftig müsse das Bewerbungsschreiben jedoch dem grundsätzlichen Standard entsprechen. Ausserdem nütze ein Bewerbungsversuch als Pflegehelferin nichts, wenn eine Pflegefachperson gesucht werde. Die EL- Durchführungsstelle bat die Versicherte darum, Kopien sämtlicher Nachweise der Arbeitsbemühungen vom Oktober 2017 und November 2017 einzureichen. Gleichentags reichte die Versicherte die Nachweise für ihre Arbeitsbemühungen vom Oktober 2017 ein (EL-act. 16, D. 3). A.l. Bereits am 13. Oktober 2017 war die Ehe der Versicherten geschieden worden (EL-act. 15-2 ff., D. 3). Das Gericht hatte die Scheidungskonvention genehmigt, in welcher die Ehegatten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2019 einen Unterhaltsbeitrag für die Versicherte von Fr. 1'690.-- pro Monat und ab April 2019 bis zur ordentlichen Pensionierung der Versicherten von Fr. 2'340.-- pro Monat sowie ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis März 2019 einen Unterhaltsbeitrag für die beiden jüngeren Kinder von je Fr. 875.-- pro Monat und ab April 2019 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessenen Erstausbildung von je Fr. 550.-- pro Monat vereinbart hatten. Das Scheidungsurteil war am 24. Oktober 2017 rechtskräftig geworden (ELact. 15-6, D. 3). A.m. Am 30. November 2017 reichte die Versicherte die Nachweise für ihre Bewerbungsbemühungen vom November 2017 ein (EL-act. 13, D. 3). A.n. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 (EL-act. 12, D. 3) erhöhte die EL- Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung wegen der Erhöhung der anrechenbaren Prämienpauschale für die Krankenversicherung auf Fr. 934.-- pro Monat. Sie rechnete weiterhin die bisherigen (von ihr selbst festgelegten) Unterhaltsbeiträge und das bisherige hypothetische Erwerbseinkommen für die Versicherte an. A.o. Am 28. Dezember 2017 reichte die Versicherte die Nachweise ihrer Bewerbungsbemühungen vom Dezember 2017 ein (EL-act. 9, D. 3). A.p. Am 12. Januar 2018 (EL-act. 8, D. 3) teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit Bezug auf die eingereichten Arbeitsbemühungen bis und mit A.q.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Dezember 2017 mit, dass Bewerbungen als diplomierte Pflegefachfrau zukünftig nicht mehr akzeptiert werden könnten und dass die Versicherte sämtliche Nachweise, auch die Inserate, in Kopie einzureichen habe. Zur weiteren Prüfung würden die Kopien der Inserate, auf welche sich die Versicherte in den Monaten Oktober 2017 bis Dezember 2017 beworben habe, sowie die Kopien sämtlicher Nachweise der Arbeitsbemühungen vom Januar 2018 und Februar 2018, benötigt. Die EL-Durchführungsstelle wies ausserdem darauf hin, dass an der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens festgehalten werden müsse, wenn die Auflagen erneut nicht erfüllt würden. Am 24. Januar 2018 teilte die IV-Stelle der Versicherten mit, dass ihre IV-Rente rückwirkend ab 1. November 2017 auf Fr. 566.-- pro Monat und die beiden Kinderrenten auf Fr. 227.-- pro Monat erhöht worden seien (EL-act. 7, D. 3). A.r. Mit Verfügung vom 29. Januar 2018 hob die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. November 2017 auf (EL-act. 4, D. 3). Für den Zeitraum 1. November 2017 bis 31. Januar 2018 resultierte eine Rückforderung von Fr. 813.--. Neu wurden in der Anspruchsberechnung die höhere IV-Rente und die höheren Kinderrenten sowie die im Scheidungsurteil festgelegten Unterhaltsbeiträge berücksichtigt. Das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen blieb unverändert. A.s. Dagegen liess die Versicherte am 19. Februar 2018 Einsprache erheben (EL-act.1, D. 3). Ihre Rechtsvertreterin machte in der "Nachbegründung" der Einsprache vom 23. März 2018 geltend (EL-act. 11, Dossier 4), dass von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abzusehen sei, da die Versicherte nachgewiesen habe, dass sie arbeitswillig sei und intensiv nach einer Arbeitsstelle suche. Die Tatsache, dass die Versicherte in diesem Jahr 59 Jahre alt werde, vereinfache die Stellensuche nicht. A.t. Der Teamleiter des Fachbereichs Ergänzungsleistungen hielt in seiner internen Stellungnahme vom 4. Juni 2018 unter anderem fest (EL-act. 6, D. 4), der Anlass für die angefochtene Verfügung sei die Scheidung und die damit verbundenen Auswirkungen auf die Ergänzungsleistungen gewesen. Das Gesuch um die Ausscheidung des A.u.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   hypothetischen Erwerbseinkommens und die eingereichten Arbeitsbemühungen seien in dieser Verfügung nicht gewürdigt worden. Seines Erachtens könnten die Arbeitsbemühungen nicht erstmalig in einem Einspracheentscheid gewürdigt werden. Die Prüfung der Einsprache habe sich deshalb auf die Scheidung und die Folgen daraus zu beschränken. Mit Entscheid vom 22. Juni 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 5, D. 4). Zur Begründung führte sie an, dass die Versicherte im Fragebogen bezüglich der pendenten Revision der IV-Rente am 25. Februar 2018 angegeben habe, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Sie habe die Frage, ob sie sich vorstellen könne, wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sinngemäss verneint. Gegenüber dem behandelnden Psychiater habe sie gemäss einem Arztbericht vom 9. April 2018 angegeben, dass sie sich nicht arbeitsfähig fühle. Aus diesen Ausführungen lasse sich ohne weiteres folgern, dass die Versicherte überzeugt sei, nicht arbeitsfähig zu sein. Entgegen ihrer Behauptung suche sie somit nicht ernsthaft eine Arbeitsstelle, weshalb es zwangsläufig nicht zu einer Anstellung kommen könne. Der Versicherten sei daher zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. A.v. Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 25. Juli 2018 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Verpflichtung der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2017 monatliche Ergänzungsleistungen exkl. Prämienpauschale von Fr. 319.--, ausserordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 152.-- sowie eine Prämienpauschale von Fr. 643.-- auszurichten; ab dem 1. Januar 2018 seien monatliche Ergänzungsleistungen von Fr. 340.50, ausserordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 152.-- sowie eine Prämienpauschale von Fr. 663.-- zu bezahlen. Zur Begründung machte die Rechtsvertreterin geltend, die Ansicht der Beschwerdegegnerin (resp. des Fachbereichs Ergänzungsleistungen), die neuerlichen Bewerbungsbemühungen würden erst zu einem späteren Zeitpunkt geprüft, weshalb das hypothetische Erwerbseinkommen nicht Anfechtungsobjekt der angefochtenen B.a.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Als Eintretensvoraussetzung zu prüfen ist, ob die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) zur Anfechtung des Einspracheentscheides eingehalten worden ist. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid vom 22. Juni 2018 am 23. Juni 2018 erhalten. Die Beschwerdefrist hat somit am 24. Juni 2018 zu laufen begonnen. Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen vom 15. Juli bis und mit dem 15. August still (Art. 38 Abs. 4 lit. b ATSG). Bis zu den Gerichtsferien sind 21 Tage der Frist verstrichen. Die Verfügung bilde, sei unhaltbar. Indem die Beschwerdegegnerin (resp. ihr Rechtsdienst) die Bewerbungsbemühungen inhaltlich nicht weiter gewürdigt und sich nunmehr auf den Standpunkt gestellt habe, dass ohnehin eine subjektive Arbeitsunfähigkeit gegeben sei, habe sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Aber auch im Hinblick auf die Scheidungsfolgen stelle sich die Frage, ob weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe. Die Beschwerdegegnerin habe nämlich übersehen, dass der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren aufgrund der Tatsache, dass ihr aus familienrechtlicher Sicht die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im fortgeschrittenen Alter von 58 Jahren nicht mehr zumutbar sei, ein persönlicher Ehegattenunterhalt zugesprochen worden sei. Dieser Unterhalt würde nicht anfallen, wenn die Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, da bei der Bedarfsberechnung im Scheidungsverfahren ein allfälliges eigenes Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin resp. ein entsprechender Verzicht anzurechnen wäre. Es sei unmöglich, dass die Beschwerdeführerin sowohl persönlichen Ehegattenunterhalt als auch ein Erwerbseinkommen erzielen könne. Somit sei ab dem 1. November 2017 auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 7. August 2018 mit Verweis auf die Erwägungen im Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Am 21. August 2018 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin eine Honorarnote über den Betrag von Fr. 3'393.85 ein (act. G 5). B.c.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat am 25. Juli 2018 und somit noch während des Fristenstillstands Beschwerde erhoben. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten. 2.   Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Einspracheentscheid vom 22. Juni 2018. Diesem liegt die Verfügung vom 29. Januar 2018 zugrunde, mit welcher die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen rückwirkend ab 1. November 2017 aufgehoben und für den Zeitraum 1. November 2017 bis 31. Januar 2018 einen Betrag von Fr. 813.-- zurückgefordert hat. Der Grund für die rückwirkende Anpassung der Ergänzungsleistungen sind die Scheidungsfolgen, namentlich die Zusprache eines nachehelichen Unterhaltsbeitrages an die Beschwerdeführerin und von Unterhaltsbeiträgen für die bei der Beschwerdeführerin lebenden beiden Kinder gewesen. Streitgegenstand ist somit die Revision der Ergänzungsleistungen als Folge der Scheidung bzw. der zugesprochenen Unterhaltsleistungen. Bezüglich der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens kann also nur geprüft werden, ob die Scheidungsfolgen auch eine Korrektur dieser Einnahmenposition erforderlich machen. Nicht überprüft werden kann im vorliegenden Verfahren demgegenüber, ob ab dem 1. November 2017 auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten ist, weil die Beschwerdeführerin den Nachweis genügender, aber erfolgloser Arbeitsbemühungen erbracht hat. Das Gesuch um die Ausscheidung des hypothetischen Erwerbseinkommens zufolge Nachweises ausreichender, aber erfolgloser Arbeitsbemühungen ist nämlich in der dem Einspracheentscheid zugrunde liegenden Verfügung nicht geprüft worden (EL-act. 6-2, D. 4). 2.1. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, dass sich in Hinblick auf die Scheidungsfolgen die Frage stelle, ob der Beschwerdeführerin weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe. Der persönliche Ehegattenunterhalt sei der Beschwerdeführerin nämlich gerade deshalb zugesprochen worden, weil ihr aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus familienrechtlicher Sicht nicht mehr zumutbar sei. Der Ehegattenunterhalt würde also nicht anfallen, wenn die Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen erzielen könnte, zumindest aber wäre ein allfälliges Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin oder ein entsprechender Verzicht bei der Bedarfsberechnung im Scheidungsverfahren anzurechnen. 2.2.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen angerechnet. Damit stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich auf Einnahmen verzichtet hat, indem sie ab dem 1. November 2017 (weiterhin) keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. Das Scheidungsurteil ist am 24. Oktober 2017 in Rechtskraft erwachsen. Die Beschwerdeführerin hat somit vom 1. November 2017 bis März 2019 Anspruch auf einen Ehegattenunterhalt von Fr. 1'690.-- pro Monat respektive Fr. 20'280.-- pro Jahr und ab April 2019 bis zu ihrer ordentlichen Pensionierung von Fr. 2'340.-- pro Monat respektive Fr. 28'080.-- pro Jahr. Bei der Festlegung des nachehelichen Unterhalts ist davon ausgegangen worden, dass die Beschwerdeführerin nicht erwerbstätig ist, denn das Gericht hat die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters als nicht mehr zumutbar erachtet. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hat richtigerweise darauf hingewiesen, dass die Beurteilung der Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im EL-Bereich nach anderen Kriterien erfolgt als im Bereich des Familienrechts. Die Aussagen des Scheidungsgerichts zur Zumutbarkeit einer Erwerbsaufnahme tangieren somit das vorliegende Verfahren nicht. Der Beschwerdeführerin ist ab 1. Oktober 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Ab diesem Zeitpunkt ist also die Fiktion aufgestellt worden, dass die Beschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgeht. Per 1. November 2017 hat sich insoweit eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ergeben, als die Beschwerdeführerin aufgrund des im Oktober 2017 ergangenen Scheidungsurteils einen Anspruch auf nacheheliche Unterhaltsbeiträge gehabt hat. Folglich stellt sich die Frage, ob der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt einen Einfluss auf die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens hat, insbesondere, ob er etwas an der Zumutbarkeit der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ändert. Die nachehelichen Unterhaltsbeiträge sind unter der Annahme festgelegt worden, dass die Beschwerdeführerin kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt und dass ihr die Erzielung eines Erwerbseinkommens auch nicht zumutbar ist. Es könnte also argumentiert werden, dass die nachehelichen Unterhaltsbeiträge neu festgelegt würden, sollte die Beschwerdeführerin zukünftig ein Erwerbseinkommen erzielen. Eine Neufestlegung des Unterhaltsbeitrages erfolgt jedoch nicht automatisch, sondern müsste vom Ex-Ehemann eingeklagt werden. Ob dieser tatsächlich eine Abänderung des Scheidungsurteils verlangen würde, wenn die Beschwerdeführerin eine Erwerbstätigkeit aufnehmen würde, und falls ja, wann er eine Abänderung verlangen würde, auf welchen Zeitpunkt hin die Abänderung erfolgen würde und welche Beträge (wenn überhaupt) neu zugesprochen würden, steht zum jetzigen Zeitpunkt nicht fest. Sollte der nacheheliche Unterhaltsbeitrag in der Zukunft tatsächlich einmal neu festgelegt werden, könnte die EL-Anspruchsberechnung ohne weiteres mittels einer 2.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Revision an diese Veränderung angepasst werden. Hinzu kommt, dass weder das ELG noch die dazugehörige Verordnung (ELV) die Möglichkeit vorsehen, nicht den gerichtlich genehmigten Unterhaltsbeitrag als Einnahme anzurechnen, sondern den Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens fiktiv neu zu ermitteln und es damit zu einem tieferen als dem effektiven Betrag oder gar nicht als Einnahme anzurechnen. Demnach wäre es der Beschwerdeführerin ab dem 1. November 2017 entgegen der Meinung ihrer Rechtsvertreterin möglich gewesen, den vom Scheidungsgericht im Oktober 2017 festlegten Unterhaltsbeitrag zu beziehen und gleichzeitig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist der Beschwerdeführerin trotz der Unterhaltszahlungen (weiterhin) zumutbar gewesen, denn die Unterhaltsbeiträge reichen zur Deckung des ELrechtlichen Existenzbedarfs nicht aus. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gleichzeitige Anrechnung der nachehelichen Unterhaltsbeiträge und eines hypothetischen Erwerbseinkommens möglich und zumutbar ist. Somit ist der Beschwerdeführerin ab 1. November 2017 trotz der nachehelichen Unterhaltszahlungen weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Im Scheidungsurteil vom 13. Oktober 2017 ist ab Rechtskraft (24. Oktober 2017) bis März 2019 ein Ehegattenunterhalt von Fr. 1'690.-- pro Monat und für denselben Zeitraum ein Kindesunterhalt von Fr. 875.-- pro Kind genehmigt worden. Die Beschwerdegegnerin hat daher gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG zu Recht Unterhaltsbeiträge von Fr. 20'280.-- pro Jahr (12 x Fr. 1'690.--) für die Beschwerdeführerin und von je Fr. 10'500.-- (12 x Fr. 875.--) für die beiden Kinder, die in der EL-Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin eingeschlossen sind, als Einnahmen angerechnet. 2.4. Als Einnahmen werden auch Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen, einschliesslich der Renten der AHV und der IV, angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG). Die IV-Rente der Beschwerdeführerin hat sich aufgrund der Ehescheidung per 1. November 2017 auf Fr. 566.-- pro Monat erhöht, die beiden Kinderrenten auf je Fr. 227.-- pro Monat. Die Beschwerdegegnerin hat auch diese Anpassung korrekt vorgenommen. 2.5. Somit bleibt noch zu prüfen, ob die Rückforderung von Fr. 813.-- für den Zeitraum November 2017 bis Januar 2018 korrekt gewesen ist. Die Beschwerdeführerin hat im November und Dezember 2017 und im Januar 2018 ordentliche Ergänzungsleistungen (exkl. Prämienpauschale Krankenversicherung) von Fr. 119.-- und ausserordentliche Ergänzungsleistungen von Fr. 152.-- pro Monat erhalten. Die Rückforderung ordentlicher Ergänzungsleistungen beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 357.-- (3 x Fr. 2.6.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde betreffend die Rückforderung von Fr. 357.-- wird abgewiesen. 2. Der Rekurs betreffend die Rückforderung von Fr. 456.-- wird abgewiesen. 3. Im Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Im Rekursverfahren werden keine amtlichen Kosten erhoben. 5. Das Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 119.--) und die Rückforderung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen auf Fr. 456.-- (3 x Fr. 152.--). Die Rückforderung beträgt somit insgesamt − wie von der Beschwerdegegnerin errechnet − Fr. 813.--. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.2.7. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG und Art. 97 VRP/SG).3.1. Die Beschwerdeführerin hat bei diesem Verfahrensausgang keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g Abs. 1 ATSG und Art. 98 Abs. 2 VRP). 3.2. Da das vorliegende Verfahren zum Teil die kantonalrechtliche, ausserordentliche Ergänzungsleistung und somit nicht ausschliesslich die bundesrechtliche, ordentliche Ergänzungsleistung betrifft, steht diesbezüglich nur der kantonalrechtliche Rechtsmittelweg offen. Eine allfällige Beschwerde gegen den die ausserordentliche Ergänzungsleistung betreffenden Teil dieses Entscheides muss deshalb nicht beim Bundesgericht, sondern beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erhoben werden. Diesbezüglich gilt die kürzere Rechtsmittelfrist von 14 statt 30 Tagen (Art. 64 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 VRP/SG). 3.3.

© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/13 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6. Das Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung für das Rekursverfahren wird abgewiesen.

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.09.2020 Art. 11 Abs. 1 lit. g und h ELG. Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und familienrechtlicher Unterhaltsbeiträge. Gleichzeitige Anrechnung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen und eines hypothetischen Erwerbseinkommens, auch wenn der Unterhaltsbeitrag vom Scheidungsgericht unter der Annahme festgelegt worden ist, dass der versicherten Person die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist. Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist der versicherten Person vorliegend aus EL-rechtlicher Sicht weiterhin zumutbar, da diese ihren EL-rechtlichen Existenzbedarf mit den Unterhaltsbeiträgen nicht decken kann. Darüber hinaus sehen weder das ELG noch die ELV die Möglichkeit vor, nicht den gerichtlich genehmigten Unterhaltsbeitrag als Einnahme anzurechnen, sondern den Unterhaltsbeitrag unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens fiktiv neu zu berechnen. Einer allfälligen zukünftigen Abänderung des Unterhaltsbeitrages könnte problemlos mittels einer Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG Rechnung getragen werden. Abweisung der Beschwerde (betreffend die Rückforderung ordentlicher Ergänzungsleistungen) und des Rekurses (betreffend die Rückforderung ausserordentlicher Ergänzungsleistungen) (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. September 2020, EL 2018/40).

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