© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/33 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 30.04.2021 Entscheiddatum: 25.09.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2020 Arbeitsbemühungen sind nicht Teil der Schadenminderungspflicht, sondern Teil der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung; sie dienen nämlich der Beantwortung der Frage, ob es objektiv möglich ist, eine Stelle zu finden, um dann die Schadenminderungspflicht mittels der Erzielung eines Erwerbseinkommens zu erfüllen. Anforderungen an die Zahl und die Qualität der Bewerbungen sowie an den Nachweis der Zahl und der Qualität der Bewerbungen, um damit die Ernsthaftigkeit der Stellensuche beweisen (oder eben nicht beweisen) zu können. Art. 43 Abs. 3 ATSG deckt entsprechende Vorgaben an den EL-Ansprecher ab (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2020, EL 2018/33). Entscheid vom 25. September 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2018/33 Parteien A.___, Beschwerdeführer,
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.___ (im Folgenden: der EL-Bezüger) meldete sich im Januar 2008 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente an (EL-act. 157). Bei der Anspruchsberechnung (EL-act. 143-3) wurde nur ein Erwerbseinkommen berücksichtigt, d.h. für die nicht erwerbstätige Ehefrau wurde kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Offenbar ging die EL-Durchführungsstelle davon aus, dass die Ehefrau das 2007 geborene Kind betreuen müsse, so dass es ihr nicht zumutbar sei, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Im Rahmen der ersten periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse notierte die EL-Durchführungsstelle am 16. Oktober 2012 (EL-act. 116-3), das Kind sei erst vier Jahre alt und damit noch nicht im Kindergartenalter. Dementsprechend berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle bei der Anspruchsberechnung weiterhin kein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau (EL-act. 115). Am 15. Oktober 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf, das Formular zur periodischen Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse auszufüllen (EL-act. 101). In dem im Mai 2016 eingereichten Formular verneinte der EL-Bezüger die Frage, ob seine Ehefrau ein Erwerbseinkommen erziele (EL-act. 90-5). Die EL-Durchführungsstelle erklärte ihm am 9. November 2016 (EL-act. 84), seine Ehefrau müsse sich an den Lebenskosten beteiligen, indem sie ein Erwerbseinkommen erziele. Deshalb müsse grundsätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Dieses entspreche dem zumutbaren A.a.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verdienst, den die Ehefrau erzielen könnte. Wenn die Ehefrau sich jedoch genügend um eine Arbeitsstelle bemühe, der Arbeitsmarkt aber keine geeignete Stelle biete, werde kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Als genügend bezeichnete die EL-Durchführungsstelle fünf ordentliche Bewerbungen auf offene Stellen oder acht Blindbewerbungen per Telephon, persönliche Vorsprache, E-Mail oder Kurzbrief. Die EL-Durchführungsstelle wies zudem darauf hin, dass alle Bewerbungen mit dem Datum sowie dem Namen und der Telephonnummer der Ansprechperson aufgelistet werden müssten und dass die Nachweise für die Arbeitsbemühungen (Inserate, Absageschreiben und Kopien der Bewerbungsschreiben) aufbewahrt und ihr auf Verlangen eingereicht werden müssten. Abschliessend wies die EL-Durchführungsstelle darauf hin, dass sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen müsse, wenn sich die Ehefrau nicht genügend um eine Arbeit bemühe. In der EL-Anspruchsberechnung fand sich weiterhin nur das vom EL- Bezüger selbst erzielte Erwerbseinkommen (EL-act. 76-3, 61). Am 2. Februar 2017 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf (ELact. 59), sämtliche Arbeitsbemühungen der Ehefrau (monatliche Übersicht über die getätigten Bewerbungen, Bewerbungsschreiben, Absageschreiben, Stelleninserate) für die Zeit von November 2016 bis Januar 2017 einzureichen. Am 10. April 2017 mahnte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger, die am 2. Februar 2017 angeforderten Arbeitsbemühungen einzureichen (EL-act. 57). Gestützt auf den Art. 43 Abs. 3 ATSG setzte sie ihm eine Frist bis zum 24. April 2017 und sie drohte ihm die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab Mai 2017 an, wenn sie bis zu diesem Datum nicht im Besitz der notwendigen Unterlagen sei. Am 26. April 2017 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf (EL-act. 56), das Formular zur Abklärung des allenfalls anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens durch die Ehefrau ausfüllen zu lassen und bis zum 10. Mai 2017 einzureichen. Gleichzeitig ersuchte sie den EL-Bezüger, die Unterlagen betreffend die Arbeitsbemühungen von Januar bis April 2017 beizulegen. Das Schreiben vom 26. April 2017 enthielt folgenden Passus: "Sollte Ihre Ehefrau keine oder ungenügende Arbeitsbemühungen getätigt haben, werden wir – wie bereits angekündigt – ab Juni 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen für Ihre Ehefrau bei der EL-Berechnung anrechnen" (EL-act. 56-1 unten). Am 10. Mai 2017 füllte die Ehefrau des EL-Bezügers das Formular aus (EL-act. A.b.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 55-1). Sie gab an, sie habe 19__ bis 19__ in B.___ Chemie studiert. Von Oktober 2001 bis September 2002 habe sie eine Hotelfachschule in Luzern besucht. Sie sei später kurzzeitig als Hilfsköchin und als Serviceaushilfe tätig gewesen. Seit Januar 2007 sei sie keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Gemäss den gleichzeitig mit dem Formular eingereichten Unterlagen hatte sie sich im März 2017 zweimal und im April 2017 viermal beworben. Dabei hatte es sich um Hilfsarbeitsstellen gehandelt (EL-act. 55-3 ff.). Abschliessend wies die Ehefrau des EL-Bezügers darauf hin, dass die Unterlagen für März 2017 und teilweise für April 2017 beim RAV lägen (EL-act. 55-8). Die EL-Durchführungsstelle forderte am 20. Juni 2017 die Unterlagen betreffend die Arbeitsbemühungen für Mai und Juni 2017 an (EL-act. 54). Gemäss den ihr daraufhin eingereichten Unterlagen (EL-act. 52 f.) hatte sich die Ehefrau des EL-Bezügers durchgehend um Hilfsarbeitsstellen beworben. Die EL-Durchführungsstelle bat den EL- Bezüger am 11. August 2017 darum, die eingereichten Übersichtsblätter noch zu ergänzen. Es sei nämlich nicht ersichtlich, ob die Bewerbungen telephonisch oder schriftlich und auf ausgeschriebene Stellen oder spontan erfolgt seien. Ausserdem ersuchte sie den EL-Bezüger, bis 11. September 2017 die Bewerbungsschreiben für Mai 2017 und Juni 2017, die Stelleninserate, allfällige Absagen und zudem die Bewerbungsnachweise für Juli 2017 einzureichen. Gemäss dem Ende August 2017 eingereichten Übersichtsblatt (EL-act. 50) hatte sich die Ehefrau weiterhin nur um Hilfsarbeitsstellen beworben. Am 8. Oktober 2017 teilte sie der EL-Durchführungsstelle mit (EL-act. 48), sie habe sich im September 2017 nicht um eine Stelle beworben, weil sie einfach keine passende Stelle ("ohne Ausbildung – einfache Reinigungs- und Hilfsjobs") in Zeitungsinseraten gefunden habe. Die EL-Durchführungsstelle nahm dies zur Kenntnis; sie mahnte den EL-Bezüger, die am 11. August 2017 angeforderten Unterlagen bis spätestens 25. Oktober 2017 einzureichen (EL-act. 47). Am 31. Oktober 2017 mahnte sie den EL-Bezüger erneut (EL-act. 46). Sie setzte ihm eine Frist bis 20. November 2017 und sie drohte ihm die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau ab dem Folgemonat (Dezember 2017) an, falls er diese Frist nicht einhalten sollte. Am 15. November 2017 ging ein Übersichtsblatt für Oktober 2017 bei der EL-Durchführungsstelle ein (EL-act. 45). Die EL- Durchführungsstelle notierte am 28. November 2017 u.a. (EL-act. 44), sie könne nicht beurteilen, ob die Bewerbungen zeitnah am Inserat erfolgt seien, da keine Inserate eingereicht worden seien. Dasselbe gelte für die Frage, ob die Ehefrau das
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anforderungsprofil gemäss dem Inserat mehrheitlich erfüllt habe. Mehrfachbewerbungen lägen nicht vor. Das Bewerbungsdossier entspreche den Fähigkeiten/dem Ausbildungsstand. Die aktuell gültigen Auflagen seien nicht erfüllt worden. Am 28. April 2017 sei dem EL-Bezüger mitgeteilt worden, dass seine Ehefrau eine Arbeitsstelle suchen müsse; dabei sei ihm die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens angedroht worden. Am 11. August 2017 habe man weitere Nachweise für getätigte Arbeitsbemühungen verlangt. Als Antwort habe man ein Schreiben des EL-Bezügers erhalten, dass er keine Arbeitsbemühungen nachweisen könne; aber ab Oktober 2017 werde sich die Ehefrau wieder den Anforderungen entsprechend bewerben. Am 15. November 2017 seien Unterlagen eingegangen, aber sämtliche Inserate, Absageschreiben und Arbeitsbemühungen der verlangten Monate hätten gefehlt. Da die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bereits angedroht worden sei, werde ab dem 1. Dezember 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Dieses Einkommen belaufe sich auf Fr. 51'792.-- abzüglich 10% (Grossregion Ostschweiz), abzüglich 6,225% (Sozialversicherungsbeiträge) und abzüglich 10% (Alter 50 bis 59), also auf Fr. 39'340.--. Da die Anrechnung dieses hypothetischen Erwerbseinkommens zur Folge hatte, dass die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben überschritten (EL-act. 43), stellte die EL-Durchführungsstelle die Ausrichtung der Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 29. November 2017 (EL-act. 42) per 30. November 2017 ein. Der EL-Bezüger reichte in der Folge einige Absageschreiben und die Übersicht über die Bewerbungen im Dezember 2017 ein (EL-act. 38). Am 22. Dezember 2017 erhob der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Einstellungsverfügung vom 29. November 2017 (EL-act. 37). Er machte sinngemäss geltend, seine Ehefrau habe trotz zahlreicher Bemühungen (schriftliche Bewerbungen und regelmässige Besuche in Geschäften als Hilfsangestellte, Verkäuferin, Putzfrau, Detailhilfsverkäuferin usw.) einfach keinen Erfolg gehabt. Er denke, dass es auch am Alter (52 J.) und v.a. an den Deutschkenntnissen seiner Ehefrau liege. Seiner Einsprache legte er mehrere Absageschreiben aus den Monaten, April, Juli, November und Dezember 2017 und das Resultat eines Einstufungstests Deutsch (sprechen nur einfache Situationen, hören in routinemässigen Situationen) bei. A.c.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Ehefrau des EL-Bezügers teilte der EL-Durchführungsstelle am 11. März 2018 mit (EL-act. 30-8), sie habe einen Schnuppertag absolviert, worauf sich die Personalchefin entschieden habe, sie ab Mitte April 2018 im Küchen- und Servicebetrieb anzustellen. Sie legte zwei Absagen für Februar und März 2018 (EL-act. 30-4 f.) sowie eine Auflistung der Arbeitsbemühungen im Januar 2018 (EL-act. 30-1) bei. Die EL-Durchführungsstelle mahnte den EL-Bezüger am 13. März 2018, die verlangten Unterlagen bis zum 30. März 2017 (richtig: 2018) einzureichen, ansonsten sie an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens festhalten und die Einsprache abweisen werde. A.d. In einem "Feststellungsblatt Einsprache" wurde am 13. März 2018 festgehalten (EL-act. 28), im Dezember 2017 seien die Anforderungen in quantitativer Hinsicht nicht erfüllt worden. Bezüglich der Qualität könnten mangels Unterlagen keine Angaben gemacht werden. Im Januar 2018 seien sechs Blindbewerbungen auf Teilzeitstellen versendet worden. Ab April 2018 werde die Ehefrau des EL-Bezügers mit einem Pensum von 40% in einem Restaurant arbeiten. Am 3. April 2018 hielt die Sachbearbeitung der EL-Durchführungsstelle fest (EL- act. 27), die Ehefrau des EL- Bezügers komme ihrer Schadenminderungspflicht trotz der Erwerbstätigkeit nicht vollumfänglich nach, weshalb auch weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen zu berücksichtigen sei. Im April 2018 reichte die Ehefrau des EL-Bezügers weitere Unterlagen aus der Zeit von Februar bis April 2018 ein (EL-act. 23 f.). Sie teilte der EL- Durchführungsstelle am 27. April 2018 mit (EL-act. 22), sie habe sich wegen der Zusage für die Stelle im Restaurant im März 2018 nicht mehr beworben. Ende März 2018 habe sie dann aber vom Restaurant eine Absage bekommen. In der Folge erhielt die EL-Durchführungsstelle weitere Unterlagen zu den Bewerbungen ab April 2018 (ELact. 18). A.e. Am 1. Juni 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL-act. 16). Zur Begründung führte sie sinngemäss an, das Ehepaar A.___ sei seit der Aufklärung über die "Arbeitspflicht" der Ehefrau im November 2016 über mehrere Monate hinweg im Bewerbungsprozess begleitet und wiederholt auf diverse Bewerbungsfehler hingewiesen worden. Immer wieder seien qualitative und quantitative Mängel angesprochen und neue "Bewährungsfristen" eingeräumt worden. Die Überprüfung der getätigten Arbeitsbemühungen ab Dezember 2016 habe ergeben, dass die qualitativen A.f.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. und quantitativen Voraussetzungen mehrfach nicht erfüllt worden seien, weil in gewissen Monaten gar keine oder zu wenige Bewerbungen getätigt und weil die Unterlagen nie vollständig eingereicht worden seien. Damit habe der Nachweis für den Arbeitswillen der Ehefrau nicht erbracht werden können. Selbst während der Dauer des Einspracheverfahrens habe die Ehefrau des EL-Bezügers die quantitativen und qualitativen Anforderungen nicht erfüllt, weshalb ihr Arbeitswille klar angezweifelt werden müsse. Sollte sie tatsächlich unzureichende Deutschkenntnisse haben, wäre sie – als Folge der Verweigerung der Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt – ihrer Schadenminderungspflicht nicht nachgekommen. Da sie gesund sei, da ihr Alter (52 J.) kein Hindernis bei der Verwertung der Erwerbsfähigkeit sei und da der EL-Bezüger sich an der Betreuung des 11-jährigen Kindes beteiligen könne, sei sie nicht an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert. Damit erweise sich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 39'340.-- ab Dezember 2017 als rechtmässig. A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) erhob am 30. Juni 2018 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juni 2018 (act. G 1). Er machte geltend, seine Ehefrau habe sich seit über einem Jahr mit grossem Einsatz (viele Besuche in Geschäften der mehr oder weniger näheren Umgebung) bemüht, eine Arbeitsstelle zu finden. Sie habe sich auch regelmässig schriftlich beworben. Auch wenn in den Bewerbungsschreiben der eine oder andere Fehler aufgetreten sei, sei doch stets das erhebliche Bemühen vorhanden gewesen. Seine Ehefrau werde sich weiter um eine Arbeit bemühen. B.a. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) stellte am 24. Juli 2018 den Antrag, die Beschwerde abzuweisen (act. G 3). Sie verwies zur Begründung auf den angefochtenen Einspracheentscheid. Ergänzend machte sie geltend, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe die Pflicht, sich an den Lebenshaltungskosten der Familie zu beteiligen. Habe sie kein Einkommen, müsse sie sich um eine Arbeitsstelle bemühen. Andernfalls sei ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Der Ehefrau des Beschwerdeführers sei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar. Ihre Stellensuche müsse ernsthaft sein, was anhand B.b.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Die Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (Art. 9 Abs. 2 Satz 1 ELG). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören auch die Erwerbseinkünfte (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Das gilt nicht nur für die effektiv erzielten Erwerbseinkünfte, sondern auch für die Erwerbseinkünfte, auf die verzichtet wird (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Hinter dieser Bestimmung steht die zwar weder im ATSG noch im ELG kodifizierte, aber als Grundelement jedes Versicherungsverhältnisses unverzichtbare Schadenminderungspflicht (vgl. für das Privatversicherungsrecht den Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Versicherungsvertrag, VVG, SR quantitativer und qualitativer Kriterien zu prüfen sei. Zum Zwecke dieser Überprüfung sei verlangt worden, dass sich die Ehefrau monatlich fünfmal ordentlich oder achtmal blind bewerbe. Sie und der EL-Bezüger seien ausführlich darüber aufgeklärt worden, wie die Bewerbungsübersicht zu führen sei und welche Nachweise einzureichen seien. Erst nach einer mehrmaligen Aufforderung und nach der Androhung von Säumnisfolgen habe sie die Bewerbungsnachweise ab März 2017 eingereicht. Diese seien unvollständig und lückenhaft gewesen. Die Ehefrau sei daraufhin mehrmals zur Korrektur und zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen/Angaben aufgefordert worden. Sie habe aber weder etwas nachgereicht noch ihren Dokumentationsstil geändert. Die Überprüfung der eingereichten Bewerbungen hätten daher ergeben, dass die gestellten Anforderungen nicht erfüllt worden seien. Damit sei der Nachweis einer ernsthaften Stellensuche misslungen, weshalb nach der mehrmaligen Androhung und der grosszügig eingeräumten Bewährungsfrist schliesslich ab 1. Dezember 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden sei. Ob die Ehefrau so umfangreiche Bewerbungen getätigt habe, wie der Beschwerdeführer behaupte, habe aufgrund der eingereichten Dokumente nicht nachvollzogen werden können. Sollten die zukünftigen Nachweise von Arbeitsbemühungen konstant den Anforderungen entsprechen, werde das hypothetische Erwerbseinkommen wieder aus der EL- Berechnung entfernt. Der Beschwerdeführer liess sich nicht mehr vernehmen.B.c.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 221.229.1; dort wird die Schadenminderungspflicht als Rettungspflicht bezeichnet). Der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG setzt die Existenz einer – EL-spezifischen – Schadenminderungspflicht notwendigerweise voraus, denn er regelt nichts anderes als die Rechtsfolgen einer Verletzung der Schadenminderungspflicht. Diese kann sich auf jede der in Art. 11 Abs. 1 ELG aufgelisteten Arten von anrechenbaren Einnahmen und – entgegen dem zu engen Wortlaut des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG – auch auf einige der in Art. 10 ELG aufgelisteten anerkannten Ausgaben beziehen. Die Ergänzungsleistung bezweckt die Deckung des Existenzbedarfs (Art. 112a Abs. 1 BV, SR 101). Ein ELspezifischer Schaden liegt also vor, wenn die Summe der anrechenbaren Einnahmen tiefer ist als die Summe der anerkannten Ausgaben, denn dann ist der Existenzbedarf der versicherten Person (und der in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen) durch die anrechenbaren Einnahmen nicht gedeckt, so dass es einer Ergänzungsleistung bedarf, um zusammen mit den anrechenbaren Einnahmen den Existenzbedarf zu decken. Dies setzt voraus, dass die versicherte Person (und jede in die Anspruchsberechnung einbezogene Person) ihre Schadenminderungspflicht erfüllt, indem sie alle ihr zur Verfügung stehenden Quellen anrechenbarer Einnahmen soweit als möglich und zumutbar ausschöpft. Wird eine solche Einnahmenquelle nicht bestmöglich ausgeschöpft, obwohl dies möglich und zumutbar wäre, trägt die versicherte Person (oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person) die Verantwortung dafür, dass die anrechenbaren Einnahmen den Existenzbedarf nicht zu decken vermögen bzw. dass der Fehlbetrag zu hoch ausfällt. In einem solchen Fall ist es also nicht das versicherte Risiko, nämlich das zufällige Unterschreiten des zur Deckung des Existenzbedarfs notwendigen Einnahmentotals, das einen Bedarf nach einer Ergänzungsleistung auslöst. Deshalb kann in dem Umfang – trotz eines entsprechenden Bedarfs – kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung bestehen, da durch die vollständige Ausschöpfung der Einnahmenquelle mehr Einkünfte hätten generiert werden können. Bei der Anspruchsberechnung wird dem dadurch Rechnung getragen, dass in Anwendung von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG jener Betrag an (fiktiven) Einkünften als hypothetische Einnahme angerechnet wird, auf den die versicherte Person (oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person) verzichtet, indem sie eine Einnahmenquelle nicht oder nicht vollumfänglich ausschöpft. Die hypothetische Einnahme entspricht also der Differenz zwischen den effektiven Einkünften und dem Betrag, den die entsprechende Einnahmenquelle liefern könnte, wenn sie bestmöglich ausgeschöpft würde. Die Anrechnung einer hypothetischen Einnahme gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG setzt demnach den Nachweis dafür voraus, dass eine Einnahmenquelle besteht, die ausgeschöpft werden könnte. Gelingt dieser Nachweis, ist der Betrag der aus dieser Quelle maximal erzielbaren Einkünfte zu ermitteln. Anschliessend ist dann zu klären, ob es der versicherten Person (oder einer
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte in die Anspruchsberechnung einbezogenen Person) möglich und zumutbar ist, diese Einnahmenquelle so auszuschöpfen, dass sie den maximal möglichen Betrag an Einkünften liefert. 2. In dem der Einstellungsverfügung vom 29. November 2017 vorausgegangenen Verwaltungsverfahren hat die Beschwerdegegnerin angenommen, dass eine zusätzliche Einnahmenquelle in der Form eines Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers vorhanden sei. Sie hat eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit der Ehefrau und die Möglichkeit, eine adäquate Betreuung des Kindes während der (fiktiven) arbeitsbedingten Abwesenheit der Ehefrau zu arrangieren, angenommen. Diese hat nie eingewendet, sie sei nur eingeschränkt arbeitsfähig; sie hat sich auch auf Vollzeitstellen beworben. Weder sie noch der Beschwerdeführer haben geltend gemacht, dass die Betreuung des Kindes während der Arbeitszeit nicht sichergestellt sei. Der Beschwerdeführer ist nur teilerwerbstätig und das Kind ist aufgrund seines Alters im massgebenden Zeitraum nicht mehr so intensiv betreuungsbedürftig gewesen, dass die Ehefrau während der arbeitsbedingten Abwesenheit des Beschwerdeführers (der in seiner freien Zeit die Betreuung hat übernehmen können) hätte zuhause bleiben müssen. Unter diesen Umständen ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen ist und dass es ihr in Bezug auf die Betreuung des Kindes zumutbar gewesen wäre, ganztags einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Andere Gründe für eine Unzumutbarkeit der ganztägigen Verwertung der Arbeitsfähigkeit sind nicht geltend gemacht worden. Demnach ist in der Person und im familiären Umfeld der Ehefrau des Beschwerdeführers nichts auszumachen, das die vollzeitliche Verwertung der Arbeitsfähigkeit verunmöglicht oder unzumutbar gemacht hätte. Das Hauptaugenmerk des mit der Einstellungsverfügung vom 29. November 2017 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ist deshalb zu Recht darauf gerichtet gewesen zu klären, ob die Arbeitsmarktsituation es der Ehefrau des Beschwerdeführers verunmöglichte, ausreichende Erwerbseinkünfte zu erzielen, weil keine geeignete Arbeitsstelle angeboten wurde. Die Beschwerdegegnerin hätte sich darauf beschränken können, beispielsweise durch Beizug des örtlich zuständigen RAV die Arbeitsmarktsituation zu ermitteln. Wenn sich dabei, was zu erwarten gewesen wäre, gezeigt hätte, dass geeignete offene Stellen vorhanden waren, wäre nicht nachgewiesen gewesen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine dieser Stellen erhalten hätte, wenn sie sich darauf beworben hätte. Ohne die Mitwirkung der Ehefrau des Beschwerdeführers hat der massgebende Sachverhalt, nämlich die Möglichkeit, Erwerbseinkünfte zu erzielen, also nicht ermittelt werden können. Deshalb hat die
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgefordert, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken, indem sie sich um eine Arbeitsstelle bewerbe. Nur ernstgemeinte Bewerbungen in der nötigen Qualität und Anzahl haben der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Chance auf eine Anstellung verschaffen und damit bei einem Misserfolg die Unmöglichkeit der Erfüllung der Schadenminderungspflicht in der Form der Erzielung von Erwerbseinkünften nachweisen können. Hätte allerdings eine dieser Bewerbungen dazu geführt, dass der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Arbeitsstelle angeboten worden wäre, so wäre damit nicht nur nachgewiesen gewesen, dass die Erzielung von Erwerbseinkünften möglich gewesen sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wäre damit auch in die Lage gewesen, damit zu beginnen, ihre Schadenminderungspflicht zu erfüllen. Sie hätte nämlich effektiv Erwerbseinkünfte erzielt, mit denen es möglich geworden wäre, den gesamten Existenzbedarf aus den anrechenbaren Einnahmen zu bestreiten. 3. Im Rahmen der periodischen Überprüfung 2016 hat die Beschwerdegegnerin entschieden, den Sachverhalt im Hinblick auf eine allfällige erstmalige Anrechnung eines Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers abzuklären. Dazu hat sie ein Revisionsverfahren (Art. 17 Abs. 2 ATSG) eröffnet. Sie hat den Beschwerdeführer am 9. November 2016 (vgl. EL-act. 84) auf die Schadenminderungspflicht in der Form der Verwertung der Erwerbsfähigkeit der Ehefrau aufmerksam gemacht. Sie hat die Bedingungen vorgegeben, die erfüllt sein müssten, damit die Stellensuche erfolgversprechend sei, und sie hat Anweisungen zur notwendigen Dokumentation der Stellensuche gegeben. Abschliessend hat sie den Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass sie ungenügende Arbeitsbemühungen zum Anlass nehmen werde, ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau anzurechnen. Die Schadenminderungspflicht in der Form der Erzielung eines Erwerbseinkommens hat in diesem Schreiben nur im Einleitungssatz Erwähnung gefunden. Der eigentliche Inhalt ist die erwartete Vorgehensweise bei der Stellensuche und deren Dokumentation, d.h. die Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung gewesen. Trotz des Hinweises auf die mögliche Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens hat es sich bei diesem Schreiben also nur um eine Orientierung über die Pflichten des Beschwerdeführers (und indirekt der Ehefrau) bei der Beantwortung der Frage, ob eine Verwertung der Erwerbsfähigkeit auf dem realen Arbeitsmarkt möglich sei, gehandelt. Der Hinweis auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens kann deshalb keine Abmahnung der 3.1.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mitwirkungspflicht unter einer Sanktionsandrohung i.S. von Art. 43 Abs. 3 ATSG gewesen sein. Dem Informationscharakter des Schreibens vom 9. November 2016 entsprechend hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer am 2. Februar 2017 aufgefordert, erstmals die Belege zur bisherigen Stellensuche einzureichen (vgl. EL-act. 59). Da der Beschwerdeführer nicht reagiert hat, ist er von der Beschwerdegegnerin gemahnt worden (vgl. EL-act. 57). Der Beschwerdeführer hat auf diese Mahnung nicht reagiert. Die Beschwerdegegnerin hat daraufhin aber kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG eingeleitet, sondern sie hat den Beschwerdeführer am 28. April 2017 aufgefordert (vgl. EL-act. 56), von seiner Ehefrau ein Formular ausfüllen zu lassen, das es erlauben sollte, das allenfalls anzurechnende hypothetische Erwerbseinkommen zu ermitteln. Gleichzeitig hat sie den Beschwerdeführer aufgefordert, die Unterlagen betreffend die Stellensuche in der Periode Januar bis April 2017 einzureichen. Abschliessend hat sie festgehalten, dass sie ab Juni 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen werde, wenn die Ehefrau keine oder ungenügende Arbeitsbemühungen getätigt haben sollte. Sie hat also trotz dieses Hinweises auf eine mögliche Sanktion erneut kein Mahn- und Bedenkzeitverfahren gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG wegen einer bereits erfolgten Verletzung der Pflicht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsabklärung eingeleitet. Stattdessen hat sie nur die Erwartung geäussert, die Ehefrau des Beschwerdeführers werde nicht beweisen können, dass es ihr objektiv nicht möglich sei, eine Arbeitsstelle zu finden und ein Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass der Nachteil der (definitiven) Beweislosigkeit dann wohl beim Beschwerdeführer liegen werde, so dass dann von einem nachgewiesenen Verzicht auf Erwerbseinkünfte auszugehen sein werde. Am 20. Juni 2017 hat die Beschwerdegegnerin auch die Unterlagen zur Stellensuche in der Periode Mai und Juni 2017 angefordert (vgl. EL-act. 54). Da der Beschwerdeführer unvollständige Unterlagen eingereicht hat, hat sie am 11. August 2017 weitere Unterlagen angefordert. Gleichzeitig hat sie den Beschwerdeführer aufgefordert, die Unterlagen zur Stellensuche im Juli 2017 einzureichen (vgl. EL-act. 51). Da der Beschwerdeführer die ihm gesetzte Frist nicht gewahrt hat, hat sie ihn am 10. Oktober 2017 gemahnt und die Frist bis zum 25. Oktober 2017 erstreckt (vgl. EL-act. 47). Am 31. Oktober 2017 hat sie den Beschwerdeführer erneut gemahnt, die Frist bis zum 20. November 2017 erstreckt und diesmal nun klar die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab Dezember 2017 angedroht, falls die erstreckte Frist nicht eingehalten werde (vgl. ELact. 46). Da auch diese erstreckte Frist unbenützt verstrichen ist, hat sie am 29. 3.2.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte November 2017 die Ergänzungsleistung – als Folge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens – eingestellt. In der Verfügung vom 29. November 2017 ist zwar auf das Schreiben an den Beschwerdeführer vom 28. April 2017 verwiesen worden, in dem der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass bei einem Ungenügen der Arbeitsbemühungen ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werde. Effektiv hat sich die Verfügung vom 29. November 2017 aber nicht auf nachweislich ungenügende Arbeitsbemühungen (genauer: auf eine Umkehr der materiellen Beweislast betreffend die Möglichkeit der Ehefrau, eine Arbeitsstelle zu finden) und damit auf einen definitiven Verzicht auf Erwerbseinkünfte gestützt. Sie hat vielmehr eine Sanktion der ungenügenden/unvollständigen Mitwirkung des Beschwerdeführers bei der Sachverhaltsabklärung ("Nachdem wir die Unterlagen mit Erinnerung vom 31. Oktober 2017 am 15. November 2017 erhielten, fehlten wieder sämtliche Inserate, Absageschreiben und Arbeitsbemühungen der verlangten Monate") angeordnet. Die Sanktionsandrohung vom 31. Oktober 2017 und die Verfügung vom 29. November 2017 stützen sich also auf den Art. 43 Abs. 3 ATSG. In zeitlicher Hinsicht ist das Mahnund Bedenkzeitverfahren korrekt abgelaufen, denn der Beschwerdeführer ist rechtzeitig (wiederholt) über das von ihm bzw. seiner Ehefrau verlangte Verhalten zur Erfüllung der Mitwirkungspflicht bei der Klärung der Möglichkeit, eine Arbeitsstelle zu finden, informiert worden. Die entsprechenden Ausführungen sind klar und für den Beschwerdeführer ohne weiteres nachvollziehbar gewesen. (Dabei spielt es keine Rolle, dass der Beschwerdeführer hätte aufgefordert werden müssen, seine Ehefrau zu veranlassen, eine ihren beruflichen Kenntnissen und ihrem intellektuellen Niveau entsprechende, qualifizierte Arbeitsstelle zu suchen, denn auch der Lohn einer Hilfsarbeiterin hätte ausgereicht, einen Einnahmenüberschuss zu bewirken.) In Bezug auf die angedrohte Sanktion ist die Abmahnung vom 31. Oktober 2017 hingegen nicht absolut klar gewesen. Dem Beschwerdeführer ist nämlich lediglich die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau angedroht worden. Weder der Betrag des hypothetischen Erwerbseinkommens noch die zu erwartende Einstellung der laufenden Ergänzungsleistung ist angegeben worden. Nun hat der laufende EL-Anspruch ab Januar 2017 aber der sogenannten "Minimalgarantie" entsprochen, weil sich der jährliche Ausgabenüberschuss auf lediglich Fr. 5'739.-belaufen hat (vgl. EL-act. 61-3). Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hätten also bei gebührender Sorgfalt anhand des Berechnungsblattes ohne weiteres erkennen können, dass die zusätzliche Anrechnung des regional üblichen Erwerbseinkommens einer vollzeitlich tätigen Hilfsarbeiterin einen Einnahmenüberschuss und damit die Einstellung der laufenden Ergänzungsleistung bewirken musste. In dieser Situation eine 3.3.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. absolut klare Sanktionsandrohung zu verlangen, wäre überspitzt formalistisch. Damit würde dem Beschwerdeführer und dessen Ehefrau nämlich unterstellt, dass sie überhaupt nicht in der Lage seien, eine EL-Anspruchsberechnung zu verstehen, was offensichtlich nicht zutrifft. Zusammenfassend ist deshalb festzuhalten, dass die Mitwirkung des Beschwerdeführers und der Ehefrau bei der Ermittlung des massgebenden Sachverhalts unerlässlich gewesen ist, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau die Mitwirkungspflicht in unentschuldbarer Weise verletzt haben und dass das Mahnund Bedenkzeitverfahren korrekt durchgeführt worden ist. Damit erweist sich die Einstellung der laufenden Ergänzungsleistung per 1. Dezember 2017 gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG als rechtmässig, so dass die Beschwerde abzuweisen ist. 3.4.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2020 Arbeitsbemühungen sind nicht Teil der Schadenminderungspflicht, sondern Teil der Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung; sie dienen nämlich der Beantwortung der Frage, ob es objektiv möglich ist, eine Stelle zu finden, um dann die Schadenminderungspflicht mittels der Erzielung eines Erwerbseinkommens zu erfüllen. Anforderungen an die Zahl und die Qualität der Bewerbungen sowie an den Nachweis der Zahl und der Qualität der Bewerbungen, um damit die Ernsthaftigkeit der Stellensuche beweisen (oder eben nicht beweisen) zu können. Art. 43 Abs. 3 ATSG deckt entsprechende Vorgaben an den EL-Ansprecher ab (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2020, EL 2018/33).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte
2025-07-19T03:28:08+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen