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St.Gallen Versicherungsgericht 02.09.2019 EL 2018/21

2 septembre 2019·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·6,147 mots·~31 min·2

Résumé

Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG. Art. 4bis Abs. 5 ELG/SG. Art. 12 VKB. Entschädigung des durch die Pflege und die Betreuung einer eine Ergänzungsleistung beziehenden Person verursachten Erwerbsausfalls eines Familienangehörigen als Krankheits- und Behinderungskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2019, EL 2018/21).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 06.02.2020 Entscheiddatum: 02.09.2019 Entscheid Versicherungsgericht, 02.09.2019 Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG. Art. 4bis Abs. 5 ELG/SG. Art. 12 VKB. Entschädigung des durch die Pflege und die Betreuung einer eine Ergänzungsleistung beziehenden Person verursachten Erwerbsausfalls eines Familienangehörigen als Krankheits- und Behinderungskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2019, EL 2018/21). Entscheid vom 2. September 2019 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2018/21 Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, Falkensteinstrasse 1, Postfach 152, 9016 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Krankheitskostenvergütung (EL zur IV) Sachverhalt A.   A.___ bezog seit Jahren Ergänzungsleistungen zu einer Rente und einer Entschädigung der Invalidenversicherung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades. Am 6. November 2012 liess sie eine Krankheitskostenvergütung als Ersatz für den infolge ihrer Betreuung anfallenden Erwerbsausfall der Mutter beantragen (act. G 9.2.37). Im Dezember 2012 teilte sie auf eine Nachfrage der EL-Durchführungsstelle hin mit (act. G 9.2.27), ihre Mutter sei bis Ende Januar 2008 in einem Pensum von 50 Prozent erwerbstätig gewesen. Der Lohn habe sich im Jahr 2007 auf 30’220.80 Franken belaufen. Da sie, die EL-Bezügerin, ab Februar 2008 nicht mehr im Wohnheim habe fremdbetreut werden können, sei ihre Mutter gezwungen gewesen, die Arbeitsstelle aufzugeben. Sie selbst arbeite von Montag bis Freitag jeweils von etwa 7.30 Uhr bis etwa 15.30 Uhr, dienstags jedoch nur bis etwa 13.15 Uhr, in einer Tagesstätte. Ihre Mutter müsse während dieser Zeiten stets auf Abruf verfügbar sein, denn sie sei immer wieder krank, habe Absenzen und epileptische Anfälle sowie aggressive „Ausraster“. Im März 2013 gab die EL-Bezügerin auf eine weitere Nachfrage der EL- Durchführungsstelle hin an (act. G 9.2.21), ihre Mutter habe im Jahr 2012 als Tagesmutter gearbeitet und dabei 6’702 Franken verdient. Der Beschäftigungsgrad variiere. Momentan arbeite die Mutter jeweils vom Sonntagabend um 19.00 Uhr bis zum Mittwochabend um 17.15 Uhr sowie zweimal wöchentlich für 3,5–5 Stunden pro Tag als Tagesmutter. Die EL-Bezügerin teilte mit, dass sie die Frage, an welchen Tagen sie sich im Jahr 2012 nicht in der Tagesstätte aufgehalten habe respektive ausserplanmässig habe abgeholt werden müssen, rückblickend nicht beantworten könne, da ihre Mutter kein Tagebuch geführt habe. A.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Im Juni 2013 beauftragte die EL-Durchführungsstelle das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen mit einer Abklärung bezüglich der Anzahl der Stunden pro Tag, die für die Pflege und für die Betreuung der EL-Bezügerin sowie (separat) für die Haushaltshilfe benötigt würden (act. G 9.2.11). Die EL- Durchführungsstelle bat zudem um eine subjektive Einschätzung betreffend die Möglichkeit einer Erwerbsaufnahme der Mutter. Im Juli 2013 ersuchte sie die Tagesstätte, ihr mitzuteilen (act. G 9.2.4), wie ein gewöhnlicher Tag in der Tagesstätte ablaufe, wie hoch der Betreuungsaufwand für die EL-Bezügerin sei, wie oft die Mutter notfallmässig gerufen werden müsse und wie sich die EL-Bezügerin verhalte. Der Leiter der Tagesstätte antwortete am 29. Juli 2013 (EL 2014/28, act. G 1.1.3), die wöchentliche Arbeitszeit betrage normalerweise 35 Stunden. Die EL-Bezügerin arbeite jedoch etwas weniger und verlasse die Tagesstätte jeweils bereits um 15.00 Uhr. Der Betreuungsaufwand sei sehr hoch, da die EL-Bezügerin zusätzlich zur geistigen Behinderung unter einer sehr geringen Frustrationstoleranz leide. Diese führe immer wieder zu Konfliktsituationen bei der täglichen Arbeit. Die Tagesstätte arbeite „sehr intensiv“ mit der Mutter der EL-Bezügerin zusammen. Es finde ein regelmässiger Informationsaustausch statt. Für die Tagesstätte sei eine jederzeitige Erreichbarkeit der Mutter wichtig. Dass die Mutter in der Einrichtung intervenieren müsse, sei aber „eher selten“. Am 31. Juli 2013 berichtete die Pflegefachfrau B.___ im Auftrag des Gesundheitsdepartementes des Kantons St. Gallen über die am 2. Juli 2013 durchgeführte Abklärung (act. G 9.3.14–8 ff.). Sie hielt fest, die EL-Bezügerin sei äusserst reinlich, benötige bei der Körperpflege aber Unterstützung und Anleitung. Sie müsse regelmässig rasiert werden. Sie könne sich die Nägel nicht selbst schneiden. Morgens, abends, am Wochenende und auch mittags werde ihr das Essen von ihrer Mutter zubereitet, gerichtet und in mundgerechte Teile zerlegt. Die EL-Bezügerin benutze kein Besteck. Ausserhalb der elterlichen Wohnung benötige sie Unterstützung bei der Fortbewegung, da sie örtlich desorientiert sei. Es bestehe eine dauernde latente Gefahr von epileptischen Anfällen; diese Krankheit habe aber in den letzten Jahren mit Medikamenten gut eingestellt werden können. Ein Elternteil müsse allerdings stets telefonisch erreichbar sein. Momentan hänge alles an der Mutter, da der Vater einen schweren Herzinfarkt erlitten habe und sich in einer Rehabilitation befinde. Ein- bis zweimal pro Monat werde die Mutter von der Tagesstätte angerufen. Die Einsatzzeit für die EL-Bezügerin belaufe sich total auf 70,4 Stunden pro Monat für Pflegeleistungen und auf 65,15 Stunden pro Monat für Hauswirtschafts- und Betreuungsleistungen, A.b. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wovon 28,5 Stunden pro Monat auf die Betreuung entfielen. Die Mutter habe fünf bis sieben Pflegekinder angenommen, um ihre Präsenzzeit sinnvoll nutzen zu können. Sie habe offensichtlich gute pädagogische Fähigkeiten und könne auch „schwierigen“ Kindern eine „gute Grundlage“ mitgeben. Die Entschädigung für die Pflegekinder sei gering: Sie betrage acht Franken pro Stunde inklusive eine Entschädigung für die Mahlzeiten. Sie könne keinesfalls einen Lohnausfall kompensieren. Eine auswärtige Arbeitstätigkeit sei in der momentanen Situation unvorstellbar. Mit einer Verfügung vom 9. September 2013 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch der EL-Bezügerin ab (act. G 9.3.3). Zur Begründung führte sie aus, die EL-Bezügerin befinde sich jeweils während sieben Stunden in einer Tagesstätte. Aus den Rechnungen der Taxifahrten im Jahr 2011 gehe hervor, dass sie sich an 197 Tagen in der Tagesstätte aufgehalten und somit keine erheblichen Abwesenheiten aufgewiesen habe. Laut dem Bericht des Gesundheitsdepartementes fänden monatlich lediglich ein bis zwei Telefonate zwischen der Tagesstätte und der Mutter der EL-Bezügerin statt. Die Tagesstätte habe berichtet, dass Interventionen der Mutter eher selten notwendig seien. Da die Mutter der EL-Bezügerin ihren eigenen Angaben zufolge fünf bis sieben Pflegekinder betreue, sei es nicht plausibel, dass sie für allfällige Interventionen das Haus verlassen könne. Gesamthaft seien keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Mutter der EL-Bezügerin wegen der Betreuung ihrer Tochter nicht im Umfang von 80 Prozent einer Erwerbstätigkeit nachgehen und damit ein Einkommen von 30’220.80 Franken erzielen könnte. Am 8. Oktober 2013 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 9. September 2013 erheben (act. G 9.4.22). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Zur Begründung führte sie aus (act. G 9.4.18), die Mutter der EL-Bezügerin beziehe seit dem 1. August 2005 eine Invalidenrente der Suva von 15 Prozent und seit dem 1. Dezember 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Schon aus diesem Grund sei es ihr nicht möglich, zu 80 Prozent erwerbstätig zu sein. Der Abklärungsbericht des Gesundheitsdepartementes belege, dass die notwendige Pflege und Betreuung der EL-Bezügerin die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verunmögliche. Wenn sich die EL-Bezügerin jeweils in der Tagesstätte aufhalte, müsse die Mutter ständig telefonisch erreichbar sein, um diese nötigenfalls am Telefon beruhigen zu können. Dieses Erfordernis der ständigen Erreichbarkeit schliesse die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus. Zudem komme es immer wieder zu Anfällen und Krankheitstagen, A.c. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte was jeweils eine entsprechende ausserplanmässige Anwesenheit der EL-Bezügerin zuhause zur Folge habe. Mit einem Entscheid vom 15. Mai 2014 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 9.4.3). Zur Begründung führte sie an, die EL-Bezügerin halte sich montags bis freitags während jeweils sieben Stunden pro Tag in einer Tagesstätte auf. In dieser Zeit könne ihre Mutter einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Mutter müsse nur selten telefonisch intervenieren. Folglich stehe der Pflege- und Betreuungsaufwand für die EL-Bezügerin einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 Prozent nicht entgegen. Mit einem Urteil vom 3. November 2015 (EL 2014/28; vgl. act. G 9.5.40) hob das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 auf. Es hielt fest, das Erfordernis einer hohen telefonischen Erreichbarkeit stehe der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen, denn eine jederzeitige telefonische Erreichbarkeit stelle heute den Normal- und nicht mehr einen Ausnahmezustand dar. Jede Arbeit, die nicht zwingend ununterbrochen verrichtet werden müsse, könne problemlos für ein kürzeres Telefonat unterbrochen werden. Für ein längeres Telefonat könnten sich Angestellte heute in der Regel „ausstempeln“. Da telefonische Interventionen der Mutter der EL-Bezügerin nur eher selten erforderlich seien, sei sie dafür nicht auf ein besonderes Verständnis seitens eines potentiellen Arbeitgebers angewiesen. Die für das Jahr 2011 abgerechneten Taxifahrten belegten allerdings nur 197 Aufenthalte in der Tagesstätte, was knapp 40 Wochen à fünf Arbeitstagen entspreche. Die EL-Bezügerin habe sich also rund zwölf Wochen zuhause aufgehalten, was wohl nicht ausschliesslich mit Ferien und Feiertagen erklärt werden könne. Den Akten lasse sich der Grund für diese Absenzen nicht entnehmen. Auch gehe aus den Akten nicht hervor, ob das Jahr 2011 hinsichtlich der Absenzen repräsentativ sei. Diesbezüglich erweise sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt, weshalb die Sache zur Vervollständigung der Sachverhaltsabklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung an die EL-Durchführungsstelle zurückzuweisen sei. Laut einem medizinischen Gutachten vom Oktober 2006 sei die Mutter der EL- Bezügerin nur zu 60 Prozent arbeitsfähig (vgl. act. G 9.14.69). Selbstverständlich könne von ihr nicht erwartet werden, dass sie sich täglich während einer längeren Zeit um die EL-Bezügerin kümmere und daneben noch zu 60 Prozent einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehe, denn mit einem Pensum von 60 Prozent habe sie die Grenze ihrer medizinisch zumutbaren Leistungsfähigkeit erreicht, womit kein Raum mehr für Pflege- und Betreuungsleistungen zuhause verbleibe. Entscheidend sei also, A.d. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wie hoch der Pflege- und Betreuungsaufwand für die EL-Bezügerin sei. Der Abklärungsbericht von Frau B.___ belege einen monatlichen Aufwand von 98,9 Stunden, was 22,8 Stunden pro Woche entspreche. Das entspreche bei einer üblichen Arbeitszeit von 42 Stunden einem Teilpensum von 54 Prozent. Hinzu komme ein Anteil der gestiegenen Hauswirtschaftsleistungen, denn der Wiedereinzug der EL-Bezügerin in die elterliche Wohnung dürfte auch mit einem erheblichen Mehraufwand hinsichtlich der Hausarbeiten verbunden gewesen sein. Der Bericht von Frau B.___ enthalte dazu keine Angaben. Zudem sei jener Bericht in einem Zeitpunkt erstellt worden, in dem sich der Vater der EL-Bezügerin aufgrund eines Herzinfarktes in einer Rehabilitation befunden habe, weshalb sich dem Bericht auch nicht entnehmen lasse, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Vater der EL-Bezügerin zugemutet werden könne, bei der Pflege und Betreuung mitzuhelfen und die Mutter entsprechend zu entlasten. Der Bericht sei also in einem nicht aussagekräftigen Zeitpunkt erstellt worden, da damals vorübergehend aussergewöhnliche Umstände geherrscht hätten. Insofern sei der Bericht als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. Auch diesbezüglich werde die EL- Durchführungsstelle weitere Abklärungen tätigen müssen. Am 22. Januar 2016 gab die Tagesstätte der EL-Durchführungsstelle auf eine entsprechende Nachfrage hin an (act. G 9.5.16), im Jahr 2015 habe sich die Betreuungsintensität leicht reduziert. Die EL-Bezügerin benötige aber nach wie vor sehr viel Betreuung und Beachtung, weshalb man auch grossen Respekt vor der Betreuungsarbeit der Eltern zuhause habe. In den vergangenen Jahren seien nur für das Jahr 2011 übermässige Absenzen zu verzeichnen. In den Jahren 2008–2015 sei die EL-Bezügerin jeweils an 210–213 Tagen pro Jahr anwesend gewesen; 220 Anwesenheitstage entsprächen einem Pensum von 100 Prozent. Im Jahr 2011 seien es nur 197 Tage gewesen, weil die EL-Bezügerin aufgrund eines medizinischen Problems 24 ausserordentliche Absenztage aufgewiesen habe. Ansonsten habe sie jeweils ihre vier Ferienwochen und die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr bezogen. Sicherlich habe sie jedes Jahr einzelne Tage aus gesundheitlichen Gründen zuhause bleiben müssen. Aber nur im Jahr 2011 sei es zu einer längeren Absenz gekommen. Die einzelnen Abwesenheitstage seien meist unerwartet gekommen. Nach wie vor würden zwei, drei Telefonate pro Monat geführt. Zwei-, dreimal pro Jahr gehe es der EL- Bezügerin psychisch nicht so gut. In dieser Zeit seien tägliche telefonische Absprachen notwendig. Wenn sich die EL-Bezügerin in der Tagesstätte aufhalte, sei diese den ganzen Tag für die Betreuung zuständig, auch wenn es der EL-Bezügerin psychisch A.e. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte nicht so gut gehe. Es sei schon vorgekommen, dass die Familie in solchen Zeiten die EL-Bezügerin für einen Tag zuhause behalten habe. Auf eine Rückfrage der EL- Durchführungsstelle hin führte die Tagesstätte am 11. März 2016 ergänzend aus (act. G 9.5.5), bei den 220 Tagen handle es sich um die „Nettoarbeitstage“ nach Abzug von vier Wochen Ferien und 13 Tagen über Weihnachten und Neujahr. Die jeweils fehlenden 7–10 Tage in der Auflistung im Schreiben vom 22. Januar 2016 seien Krankheitsabsenzen. Am 14. März 2016 forderte die EL-Durchführungsstelle das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen auf, eine weitere Abklärung in der Wohnung der Eltern der EL-Bezügerin durchzuführen (act. G 9.5.4). Frau B.___ erstattete am 12. Juli 2016 einen entsprechenden Abklärungsbericht (act. G 9.6.3). Sie hielt fest, der Betreuungsaufwand sei seit dem Jahr 2013 im Wesentlichen unverändert geblieben. Seit sechs Monaten leide die EL-Bezügerin aber an einem Herz- Kreislaufproblem, weshalb alles etwas langsamer angegangen werden müsse. Der Vater habe sich nach dem zweiten Herzinfarkt recht gut erholt. Auch das durch eine Fibromyalgie bedingte Schmerzsyndrom sei recht gut behandelt. Er müsse sich nun aber frühzeitig pensionieren lassen, was eine Erwerbseinbusse von etwa 60 Prozent zur Folge habe. Dafür habe er jetzt Zeit für die Betreuung der EL-Bezügerin. Seit bekannt sei, dass die Mutter der EL-Bezügerin eine Beziehung zu einem anderen Mann eingegangen sei, sei er allerdings psychisch massiv angeschlagen. Die Mutter habe die Betreuung von Pflegekindern aufgegeben, weil der Aufwand gross und die Entschädigung klein gewesen sei. Seit vier Monaten befinde sie sich aktiv auf der Stellensuche. Sie möchte unbedingt 50 Prozent arbeiten, weiterhin für die Tochter da sein, soweit der Ehemann die Betreuungsleistungen nicht erbringen könne, oder den Ehemann wo notwendig unterstützen. Im Rahmen der Abklärung habe sich die Frage nach der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Mutter gar nicht gestellt. Diese könne und wolle möglichst rasch eine Arbeitsstelle finden und arbeiten. Bezüglich des Aufwandes für die Pflege, die Betreuung und die Hausarbeiten sei zu unterscheiden: Wenn die EL-Bezügerin die ganze Woche zuhause sei, belaufe sich der Aufwand für Pflegeleistungen auf 70,4 Stunden pro Monat, jener für die Betreuung auf 28,5 Stunden pro Monat und jener für die Hausarbeiten auf 65,15 – 28,5 = 36,65 Stunden pro Monat; wenn die EL-Bezügerin arbeite und nur zweieinhalb Tage pro Woche zuhause sei, belaufe sich der Aufwand für Pflegeleistungen auf 16,65 Stunden pro Monat, jener für die Betreuung auf 10,1 Stunden pro Monat und jener für die Hausarbeiten auf 26,8 – 10,1 = 16,7 Stunden pro Monat. Damit ergebe sich ein durchschnittlicher Aufwand von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 31,62 Stunden beziehungsweise von 7,7 Stunden pro Woche. Mit einer Verfügung vom 26. August 2016 wies die EL-Durchführungsstelle das Begehren um eine Entschädigung des Erwerbsausfalls der Mutter ab (act. G 9.6.1). Zur Begründung führte sie aus, die EL-Bezügerin habe sich bis auf einige wenige Krankheitstage an fünf Tagen pro Arbeitswoche in der Tagesstätte aufgehalten. Der Pflege- und Betreuungsaufwand sei also mehrheitlich an den Wochenenden angefallen. Der Vater der EL-Bezügerin habe die Mutter bei der Pflege und Betreuung der EL-Bezügerin unterstützen können. Seit er frühpensioniert sei, könne er jeden Tag bei der Pflege und Betreuung der EL- Bezügerin mithelfen. Die Pflege und Betreuung der EL-Bezügerin habe der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit folglich nicht entgegen gestanden, weshalb kein Anspruch auf eine entsprechende Kostenvergütung bestehe. Am 26. September 2016 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 26. August 2016 erheben (act. G 9.7.32). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Vergütung der Kosten für den Erwerbsausfall der Mutter. Zur Begründung führte sie an, angesichts der Ehekrise der Eltern könne noch nicht festgestellt werden, wie die Betreuungslösung in Zukunft aussehen werde. Die EL-Durchführungsstelle habe übersehen, dass sich der Vater nicht freiwillig, sondern aus gesundheitlichen Gründen habe frühpensionieren lassen. Er könne die Pflege und Betreuung der EL-Bezügerin nicht übernehmen. Nicht nachvollziehbar sei, weshalb die EL-Durchführungsstelle den verschiedenen Sachverhaltskonstellationen in den verschiedenen Phasen des hier massgebenden Zeitraums keine Rechnung getragen habe. So habe sie insbesondere die Zeit der Rehabilitationsaufenthalte des Vaters einfach ausgeblendet. Am 10. April 2017 notierte Dr. med. C.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD; act. G 9.9.3), der Vater der EL-Bezügerin leide gemäss den älteren Berichten des Spitals D.___, des Kantonsspitals St. Gallen und der Klinik E.___ sowie gemäss einer aktuell beim behandelnden Hausarzt eingeholten Beurteilung an einer koronaren Herzkrankheit, an einer depressiven Episode nach der Trennung von der Ehefrau sowie an einer Osteoporose mit wiederholten Rippen-Spontanfrakturen. Angesichts dieser Einschränkungen bestehe mit Bestimmtheit eine Reduktion der körperlichen Belastbarkeit bei der Betreuung der Tochter und bei Haushaltarbeiten. Der Vater der EL-Bezügerin habe ab dem Jahr 2011 nur noch leichte Tätigkeiten verrichten können. Ab Juni 2013 habe eine Arbeitsfähigkeit von lediglich noch 50 Prozent vorgelegen. Das belege auch ein Arbeitgeberbericht. Am 29. Juni 2017 liess die EL-Bezügerin darauf A.f. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hinweisen (act. G 9.7.8), dass die Ehe ihrer Eltern zwischenzeitlich geschieden worden sei. Der Vater sei aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen. Er sei gesundheitlich so stark angeschlagen, dass er keine Betreuungsleistung erbringen könne. Da die EL- Durchführungsstelle im Einspracheverfahren weitere Abklärungen, insbesondere zum Gesundheitszustand des Vaters, getätigt hatte, erliess sie am 31. August 2017 eine neue, die angefochtene Verfügung vom 26. August 2016 ersetzende Verfügung, mit der sie das Leistungsbegehren erneut abwies (act. G 9.7.4). Zur Begründung führte sie aus, sie habe im Einspracheverfahren Abklärungen zum Gesundheitszustand des Vaters getätigt. Um das Recht auf rechtliches Gehör umfassend zu wahren, verfüge sie erneut, anstatt direkt einen Einspracheentscheid zu erlassen. Der Vater der EL- Bezügerin habe gemäss den medizinischen Akten im Juni 2013 einen Herzinfarkt erlitten, der eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis und mit September 2013 zur Folge gehabt habe. Ab Oktober 2013 habe eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent für leichte Tätigkeiten bestanden. Im Dezember 2013 sei die Frühpensionierung erfolgt. Im Dezember 2015 habe die Mutter der EL-Bezügerin ihre Tätigkeit für den Verein Tagesfamilien eingestellt. Im Februar 2016 sei der Vater der EL-Bezügerin für zwei Tage hospitalisiert gewesen. Im Dezember 2016 seien der Auszug des Vaters aus der gemeinsamen Wohnung und die Ehescheidung erfolgt. Der Vater der EL-Bezügerin hätte im gesamten hier massgebenden Zeitraum die Mutter bei der Pflege und Betreuung der EL-Bezügerin unterstützen können. Folglich wäre es der Mutter der EL- Bezügerin zumutbar gewesen, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Voraussetzungen für die Entschädigung eines Erwerbsausfalls der Mutter seien deshalb nicht erfüllt, weshalb das Begehren abzuweisen sei. Am 26. September 2017 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 31. August 2017 erheben (act. G 9.7.1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Zur Begründung führte sie an (act. G 9.8.22 und G 9.8.19), die EL-Durchführungsstelle sei von einem viel zu tiefen Pflege-, Betreuungs- und Hauswirtschaftsaufwand ausgegangen. Zudem setze die Berechnung der EL- Durchführungsstelle voraus, dass die Mutter der EL-Bezügerin komplett auf Ferien verzichte. Der Vater sei nicht arbeitsfähig. Der Abklärungsbericht von Frau B.___ sei in einer akuten Krisensituation erstellt worden und folglich – wie bereits der erste Bericht aus dem Jahr 2013 – nicht aussagekräftig. Frau B.___ sei befangen, was sich eindeutig aus ihrer subjektiven Einschätzung der Situation ergebe. Ausserdem sei Frau B.___ A.g. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.   vorgängig nicht mit sämtlichen Akten bedient worden. Mit einem Entscheid vom 14. März 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 9.8.3). Zur Begründung führte sie aus, der RAD-Arzt Dr. C.___ habe am 10. April 2017 ausführlich Stellung zum Gesundheitszustand des Vaters der EL-Bezügerin genommen. Seine Aktenwürdigung sei überzeugend. Ausser in der Zeit von Juni bis August 2013 habe der Vater der EL-Bezügerin bei der Pflege und Betreuung mithelfen können. Mit dem Auszug des Vaters aus der elterlichen Wohnung habe sich nichts Wesentliches geändert, denn der Vater könne nach wie vor bei der Pflege und Betreuung der EL- Bezügerin mithelfen. Die Einwände gegen den Bericht von Frau B.___ seien nicht stichhaltig. Am 27. April 2018 liess die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 14. März 2018 erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Zur Begründung führte sie aus, die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) habe den komplexen und schlechten Gesundheitszustand des Vaters der Beschwerdeführerin falsch gewürdigt. Die Trennung und Ehescheidung der Eltern habe eine Mithilfe des Vaters bei der Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin zusätzlich erschwert. Die Beschwerdegegnerin habe auch nicht berücksichtigt, dass der Vater der Beschwerdeführerin nach der Rehabilitation im Zusammenhang mit dem im Juni 2013 erlittenen Herzinfarkt wieder ganztags bei einer Leistung von 50 Prozent und nicht etwa halbtags gearbeitet habe. Er sei deshalb nicht in der Lage gewesen, bei der Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin mitzuhelfen. Die zweite Abklärung von Frau B.___ sei zu einem nicht aussagekräftigen Zeitpunkt erfolgt. Der Abklärungsbericht sei deshalb nicht beweiskräftig. Am 7. September 2018 führte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ergänzend aus (act. G 7), nach der Rückweisung zur weiteren Sachverhaltsabklärung durch das Versicherungsgericht sei man heute, drei Jahre später, noch immer keinen Schritt weiter. Darunter leide allein die Familie der Beschwerdeführerin, was weder rechtens noch fair sei. Der Abklärungsbericht von Frau B.___ sei nicht verwertbar, weil diese „offensichtlich grenzüberschreitend befangen und nicht mehr neutral“ gewesen sei und weil „evident geworden“ sei, dass sie für eine solch komplexe Abklärung nicht B.a. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.

Der Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG verpflichtet die kantonalen Gesetzgeber, den EL-Bezügern einen gesetzlichen Anspruch auf eine Vergütung der Kosten für die Hilfe, die Pflege und die Betreuung zuhause und in Tagesstrukturen zu verschaffen. Der Kanton St. Gallen ist diesem Auftrag nachgekommen, indem er im Art. 4 Abs. 5 ELG/SG (sGS 351.1) und im Art. 12 Abs. 1 VKB (sGS 351.53) einen gesetzlichen Anspruch auf eine Kostenvergütung für die Pflege und die Betreuung durch Familienangehörige geschaffen hat. Dieser Anspruch besteht aber nur, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und wenn sie durch die Pflege und die Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden. Der Umfang der Pflege und der Betreuung wird durch eine vom Gesundheitsdepartement bezeichnete Stelle festgelegt (Art. 12 Abs. 2 VKB). Pro Stunde werden 25 Franken vergütet. Die Kosten werden im ausgewiesenen Umfang, aber höchstens in der Höhe des Erwerbsausfalls berücksichtigt (Art. 12 Abs. 3 VKB). Bei der Berechnung der Überentschädigung wird die Hilflosenentschädigung bei einer schweren Hilflosigkeit zu zwei Dritteln und bei einer mittleren Hilflosigkeit zur Hälfte angerechnet (Art. 12 Abs. 4 VKB). 2.   hinreichend qualifiziert sei. Die Rechtsvertreterin bemängelte in diesem Zusammenhang eine handschriftliche Bemerkung von Frau B.___ auf dem Abklärungsbericht: „Ich hoffe, das passt so!“ Zudem machte sie geltend, dass Frau B.___ mit sämtlichen Akten hätte bedient werden müssen. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 18. September 2018 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 9). B.b. Am 24. Oktober 2018 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin einen Bericht der Tagesstätte vom 4. Oktober 2018 ein (act. G 13). Diesem liess sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin auf eine intensive Betreuung angewiesen war (act. G 13.1.1). Die Beschwerdegegnerin nahm dazu keine Stellung (vgl. act. G 14). B.c. bis Zunächst ist die Frage zu beantworten, wie hoch der Aufwand für die Pflege und Betreuung ist, die die Beschwerdeführerin benötigt. Zur Beantwortung dieser Frage ist gemäss dem Art. 12 Abs. 2 VKB eine Abklärung durch eine vom 2.1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen bezeichnete Stelle erforderlich. Der Wortlaut dieser Verordnungsbestimmung dürfte zu eng sein, denn wenn man ihn ernst nehmen würde, wäre die Ermittlung des Pflege- und Betreuungsaufwandes mit anderen Abklärungsmassnahmen zum Vorneherein ausgeschlossen, was den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzen würde, zumal nicht ersichtlich ist, weshalb der Pflege- und Betreuungsaufwand nicht auch auf eine andere Weise mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit sollte ermittelt werden können. Andererseits liegt es durchaus nahe, eine Abklärung durch eine vom Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen bezeichnete Stelle in aller Regel als das geeignetste Mittel zur erforderlichen Sachverhaltsabklärung zu betrachten. Mit Blick auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung ist der Art. 12 Abs. 2 VKB so zu interpretieren, dass der Pflege- und Betreuungsaufwand in aller Regel durch eine vom Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen bezeichnete Stelle zu ermitteln ist. Im vorliegenden Fall haben zwei solche Abklärungen stattgefunden. Wie dem Urteil EL 2014/28 des Versicherungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 3. November 2015 zu entnehmen ist, hat auf den ersten Abklärungsbericht nicht abgestellt werden können, weil dieser in einer Zeit ausserordentlicher und deshalb nicht aussagekräftiger Umstände erstellt worden war, nämlich dann, als sich der Vater der Beschwerdeführerin in einer Rehabilitation nach einem Herzinfarkt befunden hatte. Zudem hat jener Abklärungsbericht nicht alle Angaben enthalten, die für die Rechtsanwendung erforderlich gewesen wären. Das bedeutet aber nicht, dass der erste Abklärungsbericht keinerlei Beweiswert hätte, wie offenbar beide Parteien trotz der diesbezüglich eindeutigen Ausführungen im Urteil EL 2014/28 anzunehmen scheinen. Er enthält nämlich eine überzeugend begründete Aufstellung des massgebenden Pflege- und Betreuungsbedarfs der Beschwerdeführerin. Hinweise darauf, dass Frau B.___ den entsprechenden Aufwand falsch erhoben hätte, dass ihr wesentliche Informationen zur Ermittlung des Pflege- und Betreuungsaufwandes gefehlt hätten oder dass sie fachlich nicht hinreichend qualifiziert gewesen wäre, diesen Aufwand zu erheben, sind nicht ersichtlich. Der zweite Abklärungsbericht von Frau B.___ enthält zwar keine ebenso ausführliche Auflistung und Begründung für den von ihr ermittelten Gesamtaufwand, aber das schadet nicht, da sich der diesbezüglich massgebende Sachverhalt zwischen den beiden Abklärungszeitpunkten nicht wesentlich verändert hatte und da sie deshalb zu Recht von einem unverändert gebliebenen Pflege- und Betreuungsaufwand ausgegangen ist. Der Abklärungsbericht vom 12. Juli 2016 zeigt deutlich, dass Frau B.___ darum besorgt gewesen ist, den massgebenden Sachverhalt gewissenhaft und objektiv zu erheben. So ist auch die handschriftliche Notiz („Ich hoffe, das passt so!“) zu interpretieren. Damit hat Frau B.___ nämlich zum Ausdruck bringen wollen, dass sie bemüht gewesen ist, den Bericht sorgfältig zu erstellen und damit sämtliche relevanten Fragen zu beantworten. Diesbezüglich scheint die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin auch übersehen zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte haben, dass sowohl das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen als auch die Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen zur Objektivität verpflichtet sind. Der Einwand, der Bericht sei – wie schon der erste Bericht im Juli 2013 – in einem Zeitpunkt erstellt worden, in der ausserordentliche und damit nicht aussagekräftige Umstände vorgelegen hätten, überzeugt nicht, denn die damalige angespannte psychische Situation hat zwar wohl faktisch zu Problemen bei der gemeinsamen Pflege und Betreuung der Tochter geführt, aber sie hat sich nicht auf die hier allein massgebende Zumutbarkeit der gemeinsamen Pflege und Betreuung der Tochter ausgewirkt. Insofern haben – anders als noch im Juli 2013 – keine aussergewöhnlichen Umstände mehr vorgelegen, die die Beantwortung der in diesem Verfahren relevanten Fragen verunmöglichen würden. Die Einschätzung, um die Frau B.___ von der Beschwerdegegnerin gebeten worden war, vervollständigt die Sachverhaltsschilderung und stellt damit eine Hilfe für die richtige Würdigung der Angaben im Abklärungsbericht dar. Eine „Grenzüberschreitung“ oder eine Persönlichkeitsverletzung ist in diesen Angaben nicht zu erblicken, hat doch Frau B.___ explizit festgehalten, dass ihre Ausführungen nur ihre subjektive Einschätzung der Situation widerspiegelten. Zusammenfassend steht gestützt auf die beiden Abklärungsberichte von Frau B.___ vom 31. Juli 2013 und vom 12. Juli 2016 mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass sich der Aufwand für die Pflege der Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum auf 70,4 Stunden beziehungsweise auf 16,65 Stunden pro Monat belaufen hat (abhängig davon, ob die Beschwerdeführerin in der Tagesstätte gearbeitet hat), dass der Aufwand für die Betreuung 28,5 Stunden respektive 10,1 Stunden pro Monat betragen hat und dass sich der Mehraufwand für die Hausarbeit auf 36,65 Stunden beziehungsweise auf 16,7 Stunden pro Monat belaufen hat. Wie bereits im Urteil EL 2014/28 festgehalten entspricht der Aufwand von insgesamt 70,4 + 28,5 Stunden pro Monat bereits einem Pensum von 54 Prozent, wenn von einer üblichen Arbeitszeit von 42 Stunden pro Woche ausgegangen wird (vgl. EL 2014/28, E. 3.1). Zusammen mit den 36,65 Stunden für den Mehraufwand im Haushalt ergibt sich sogar ein wöchentlicher Aufwand von 31,28 Stunden (= [70,4 + 28,5 + 36,65] × 12 ÷ 52), was einem Pensum von 74,5 Prozent entspricht. Für jene Wochen, in denen die Beschwerdeführerin in der Tagesstätte gearbeitet hat (und dort betreut worden ist) ergibt sich ein wöchentlicher Aufwand von rund 10 Stunden (= [16,65 + 10,1 + 16,7] × 12 ÷ 52), was einem Pensum von 24 Prozent entspricht. Die von der Beschwerdegegnerin nach der Rückweisung der Sache durchgeführten Abklärungen haben ergeben, dass die Beschwerdeführerin im hier massgebenden Zeitraum – ausser im Jahr 2011 – ihrem Arbeitsplatz in der Tagesstätte nicht übermässig häufig hat fernbleiben müssen. Sie hat regelmässig fünf Wochen Ferien und die üblichen Feiertage (total 33 Tage) bezogen und sie hat pro Jahr jeweils sieben 2.2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte bis maximal zehn Tage krankheitsbedingt gefehlt. Nur im Jahr 2011 sind mehr Krankheitsabsenzen zu verzeichnen gewesen, nämlich 23 Tage, also knapp fünf Wochen. Im Urteil EL 2014/28 ist bereits festgehalten worden, dass die Eltern der Beschwerdeführerin mit ihrem üblichen Ferienanspruch insgesamt fünf bis elf Wochen pro Jahr hätten abdecken können, weil die Mutter das 50. Altersjahr und der Vater das 60. Altersjahr überschritten hätten, sodass sich ihr minimaler gesetzlicher Ferienanspruch auf fünf beziehungsweise sechs Wochen belaufen habe. Die Eltern hätten folglich die Pflege und Betreuung ihrer Tochter während der Ferien und der Feiertage selbst dann vollumfänglich abdecken können, wenn sie voll erwerbstätig gewesen wären. Die insgesamt nicht allzu häufigen Krankheitsabsenzen der Beschwerdeführerin fallen nicht entscheidend ins Gewicht. Die Eltern hätten diese mit ihren verbleibenden Ferientagen abdecken können, wenn sie nicht die gesamten fünf Wochen gemeinsam Ferien bezogen hätten. Das Versicherungsgericht hat im Urteil EL 2014/28 festgestellt, dass auch die telefonische Erreichbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen stehe. Zwar ist der Vater der Beschwerdeführerin gesundheitlich ebenfalls angeschlagen und deshalb augenscheinlich nicht in der Lage gewesen, die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin oder die Haushaltsführung alleine zu übernehmen. Dennoch ist angesichts der vom RAD-Arzt Dr. C.___ überzeugend begründeten Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent für leichte Tätigkeiten davon auszugehen, dass er wenigstens einen namhaften Anteil an Mithilfe hätte leisten können. Schliesslich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Mutter der Beschwerdeführerin trotz des hohen Aufwandes für die Pflege und Betreuung ihrer Tochter und trotz ihrer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit über Jahre hinweg fähig gewesen ist, bis zu sieben Pflegekinder zu betreuen, was erhebliche Ansprüche an die Zeit und Kraft der Mutter der Beschwerdeführerin gestellt haben muss und folglich für eine erhebliche Leistungsfähigkeit der Mutter spricht. Zusammenfassend steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Eltern der Beschwerdeführerin – abgesehen von vorübergehenden, besonderen Umständen (vgl. dazu die nachfolgende E. 2.3) – gemeinsam den Aufwand für die Pflege und die Betreuung der Beschwerdeführerin sowie den Mehraufwand im Haushalt selbst dann hätten bewältigen können, wenn die Mutter der Beschwerdeführerin im Umfang von 50 Prozent erwerbstätig gewesen wäre. Überwiegend wahrscheinlich ist die Mutter der Beschwerdeführerin mit der Betreuung der bis zu sieben Pflegekinder auch tatsächlich mindestens zu 50 Prozent erwerbstätig gewesen. Im hier massgebenden Zeitraum ab September 2011 (15 Monate vor der Einreichung des Gesuchs um eine Kostenvergütung für den Erwerbsausfall der Mutter ab Februar 2008; vgl. Art. 15 ELG) haben nicht durchgehend „normale“ Umstände geherrscht, in denen die Eltern die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin trotz einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit der Mutter im Umfang von 50 Prozent hätten 2.3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gewährleisten können. Im Jahr 2011 hat die Beschwerdeführerin rund einen Monat mehr Krankheitsabsenzen als in den anderen Jahren aufgewiesen. Diese zusätzlichen, ausserordentlichen Absenzen müssen gemäss den Abrechnungen des Vereins F.___ in den Monaten Oktober und (hauptsächlich) November eingetreten sein (vgl. act. G 9.2.18). Während dieser Absenzen hätte die Mutter der Beschwerdeführerin unbezahlten Urlaub beziehen müssen. Folglich besteht für diese Zeit von insgesamt einem Monat ein Anspruch auf den Ersatz des entsprechenden Erwerbsausfalls. Im Juni 2013 hat der Vater der Beschwerdeführerin einen Herzinfarkt erlitten. Dieser hat eine bis September 2013 dauernde Rehabilitation nach sich gezogen, was bedeutet, dass der Vater der Beschwerdeführerin vier Monate lang keine Hilfe bei der Pflege und Betreuung seiner Tochter hat leisten können. In dieser Zeit hätte die Mutter der Beschwerdeführerin also den gesamten Pflege- und Betreuungsaufwand von 24 Prozent eines üblichen Wochenpensums alleine erbringen müssen. Das wäre ihr angesichts ihrer Arbeitsfähigkeit von 60 Prozent aber nebst einer Erwerbstätigkeit von 50 Prozent offensichtlich nicht zumutbar gewesen. Sie hätte ihr Arbeitspensum folglich für diese vier Monate um 15 Prozent auf 35 Prozent (respektive um einen Drittel) reduzieren müssen, denn mit einem Arbeitspensum von 35 Prozent und einem Pflegeund Betreuungsaufwand von 24 Prozent hätte sie ihre verbliebene Arbeitsfähigkeit bereits vollumfänglich ausgeschöpft gehabt. Ab Oktober 2013 ist der Vater der Beschwerdeführerin zwar wieder zu 50 Prozent arbeitsfähig für leichte Tätigkeiten gewesen, aber er hat diese Restarbeitsfähigkeit vollumfänglich ausser Haus verwertet, indem er ganztags mit einer Leistung von 50 Prozent gearbeitet hat. Damit sind ihm keine Ressourcen verblieben, die es ihm erlaubt hätten, einen wesentlichen Anteil an Hilfe bei der Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin zu leisten. Das bedeutet, dass die Mutter die Beschwerdeführerin auch in den drei Monaten Oktober, November und Dezember 2013 alleine hätte pflegen und betreuen müssen. Insgesamt hätte sie ihr Arbeitspensum also für sieben Monate um einen Drittel reduzieren müssen, nämlich von Juni bis und mit Dezember 2013. Anschliessend ist der Vater der Beschwerdeführerin pensioniert gewesen, weshalb er wieder eine wesentliche Mithilfe bei der Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin hätte leisten können, die es der Mutter der Beschwerdeführerin erlaubt hätte, wieder zu 50 Prozent ausser Haus zu arbeiten. Die Hospitalisation des Vaters im Februar 2016, die nur zwei Tage gedauert hat, hat keine wesentliche Einschränkung seiner Fähigkeit zur Mithilfe bei der Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin zur Folge gehabt. Die Trennung und die Scheidung der Eltern der Beschwerdeführerin im Dezember 2016 dürfte zwar faktisch zu Problemen bei der gemeinsamen Pflege und Betreuung der Tochter geführt haben, aber es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich dadurch etwas an der Zumutbarkeit der gemeinsamen Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin hätte ändern sollen. Selbstverständlich sind beide Elternteile trotz der ehelichen Probleme weiterhin verpflichtet gewesen, die ihnen zumutbare Pflege und Betreuung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.   In teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid aufzuheben und durch die Zusprache einer Entschädigung im Sinne des Art. 12 VKB von 6’200 Franken zu ersetzen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat einen Anspruch auf eine Beschwerdeführerin weiter zu gewährleisten. Insofern haben bei der Erstellung des zweiten Abklärungsberichtes von Frau B.___ – entgegen der Ansicht der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin – keine ausserordentlichen Umstände vorgelegen, die es verunmöglicht hätten, den Umfang der zumutbaren Pflege und Betreuung zu ermitteln. Zusammenfassend ist ein durch die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin verursachter und damit entschädigungspflichtiger Erwerbsausfall der Mutter im Oktober/November 2011 und in der Zeit von Juni bis und mit Dezember 2013 angefallen. Für die Zeit im Oktober/November 2011 ist für einen Monat ein voller Erwerbsausfall zu entschädigen; für die Zeit von Juni bis und mit Dezember 2013 ist für sieben Monate ein Erwerbsausfall von einem Drittel zu entschädigen. Bei einem massgebenden Erwerbseinkommen von 30’221 Franken pro Jahr ergibt sich ein (hypothetischer) Erwerbsausfall von 2’519 Franken (= 30’221 Franken ÷ 12) plus 5’876 Franken (= 30’221 Franken ÷ 3 ÷ 12 × 7), also total 8’395 Franken. Für die Zeit im Oktober/November 2011 ist ein wöchentlicher Pflege- und Betreuungsaufwand von 31,28 Stunden pro Woche angefallen, was einem Gesamtaufwand von 125 Stunden in diesen vier Wochen und damit unter Berücksichtigung des Stundenansatzes von 25 Franken gemäss dem Art. 12 Abs. 3 VKB einem Entschädigungsanspruch von 3’125 Franken entspricht. Für die Zeit von Juni bis und mit Dezember 2013 ist von einem wöchentlichen Pflege- und Betreuungsaufwand von zehn Stunden pro Woche auszugehen (vgl. E. 2.2), was gemäss dem Art. 12 Abs. 3 VKB einen Anspruch auf eine Entschädigung von 250 Franken pro Woche ergibt. Da dieser Zeitraum insgesamt (aufgerundet) 31 Wochen umfasst, beträgt der Entschädigungsanspruch für diese Zeit gesamthaft 7’750 Franken. Laut dem Art. 12 Abs. 4 VKB muss von diesem Entschädigungsanspruch allerdings die halbe Hilflosenentschädigung in Abzug gebracht werden. Der Betrag der Hilflosenentschädigung hat sich im Oktober/November 2011 auf 1’160 Franken und in den Monaten Juni bis und mit Dezember 2013 auf monatlich 1’170 Franken belaufen (vgl. die Textausgabe AHV der Informationsstelle AHV/IV, 10. Aufl. 2019, Anh. 3c). Vom oben erwähnten Entschädigungsanspruch von insgesamt 10’875 Franken ist folglich ein Betrag von 4’675 Franken (= [1’160 + 7 × 1’1170] ÷ 2) abzuziehen. Die Differenz beträgt 6’200 Franken. Dieser Betrag ist tiefer als der (hypothetische) Erwerbsausfall (E. 2.3 in fine), weshalb er nicht im Sinne des Art. 12 Abs. 3 VKB zu kürzen ist. 2.4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteientschädigung. Der Aktenumfang erweist sich zwar als überdurchschnittlich gross, aber ein wesentlicher Teil des Sachverhaltes ist der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bereits aus dem vorangegangenen Verfahren EL 2014/28 bekannt gewesen, für das bereits eine Parteientschädigung von 3’000 Franken ausgerichtet worden ist. Der für dieses Verfahren zusätzlich angefallene erforderliche Vertretungsaufwand (der sich nur auf den Sachverhalt bis zum Erlass der Verfügung vom 31. August 2017 beziehen konnte) ist als unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Parteientschädigung für dieses Beschwerdeverfahren auf 2’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. März 2018 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die Pflege und Betreuung durch Familienangehörige im Betrag von 6’200 Franken auszurichten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mit 2’000 Franken zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/17

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.09.2019 Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG. Art. 4bis Abs. 5 ELG/SG. Art. 12 VKB. Entschädigung des durch die Pflege und die Betreuung einer eine Ergänzungsleistung beziehenden Person verursachten Erwerbsausfalls eines Familienangehörigen als Krankheits- und Behinderungskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. September 2019, EL 2018/21).

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EL 2018/21 — St.Gallen Versicherungsgericht 02.09.2019 EL 2018/21 — Swissrulings