© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2018/14 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.05.2021 Entscheiddatum: 25.09.2020 Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2020 Art. 11 ELG. Ergänzungsleistungen. Mutter-Kind-Heim. Maximalbetrag der Tagestaxe bei einem Aufenthalt in einem Heim (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2020, EL 2018/14). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_718/2020. Entscheid vom 25. September 2020 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2018/14 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsagent Edwin Bigger, RGB Consulting, Sonnenbühlstrasse 3, 9200 Gossau, gegen
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, EL-Durchführungsstelle, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. Die Mutter von A.___ (nachfolgend: die EL-Bezügerin) bezog gestützt auf eine Verfügung vom 11. Februar 2017 (act. G 3.2.39) ab dem 1. Dezember 2015 Ergänzungsleistungen zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 86 Prozent (vgl. act. G 3.2.52). Im Juli 2017 gebar sie einen Sohn (act. G 3.2.25). Nach der Geburt begab sie sich (noch im Juli 2017) mit ihrem Sohn in ein Kinder- und Elternheim; die Tagestaxe betrug 250 Franken für die EL-Bezügerin und 140 Franken für den Sohn (act. G 3.2.24). Mit einer Verfügung vom 1. November 2017 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 neu fest (act. G 3.2.9). Sie berücksichtigte die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, Nichterwerbstätigenbeiträge an die AHV/IV/EO, eine maximale Tagestaxe für die EL-Bezügerin und eine Pauschale für persönliche Auslagen als Ausgaben sowie die IV-Rente der EL-Bezügerin als Einnahme (act. G 3.2.10). Für den Sohn nahm sie eine gesonderte Anspruchsberechnung vor. Mit einer Verfügung vom 8. November 2017 sprach sie der EL-Bezügerin mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 eine gesondert berechnete Ergänzungsleistung für den Sohn von 461 Franken pro Jahr zu (act. G 3.1.14). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, eine maximale Tagestaxe von 33 Franken und eine Pauschale für persönliche Auslagen als Ausgaben sowie Kinderzulagen, die IV-Kinderrente und hypothetische Unterhaltsbeiträge des Kindsvaters von 500 Franken pro Monat als Einnahmen berücksichtigt (act. G 3.1.13). A.a.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 15. November 2017 ersuchte die Berufsbeiständin der EL-Bezügerin die EL- Durchführungsstelle um die Bekanntgabe der Berechnungsgrundlagen für die hypothetischen Unterhaltsbeiträge des Kindsvaters (act. G 3.1.11). Sie wies darauf hin, dass die subsidiär finanzierende Wohngemeinde vom Vater keinen Elternbeitrag einfordere, weil dessen finanzielle Verhältnisse dies nicht zuliessen. Die EL- Durchführungsstelle antwortete am 17. November 2017 (act. G 3.1.11 und G 3.1.12), ihre Berechnung habe einen jährlichen Einnahmenüberschuss des Vaters von 7’229 Franken ergeben. Sie habe auf den Nettolohn gemäss dem Lohnausweis für das Jahr 2016 abgestellt. Für die Berechnung des Ausgabentotals habe sie die ergänzungsleistungsrechtliche Lebensbedarfspauschale, die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die Mietkosten berücksichtigt. Zudem habe sie die Berufsauslagen gemäss dem in der Steuerveranlagungsverfügung für das Jahr 2016 angerechneten Betrag als Ausgaben berücksichtigt. A.b. Am 17. November 2017 liess die EL-Bezügerin eine Einsprache gegen die Verfügung vom 8. November 2017 erheben (act. G 3.1.11). Ihre Berufsbeiständin beantragte die Neuberechnung des gesondert für den Sohn berechneten Teils der Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung einer Tagestaxe von maximal 145 Franken und eines wesentlich tieferen hypothetischen Unterhaltsbeitrages des Kindsvaters. Bezüglich des Unterhaltsbeitrages machte sie geltend, dem Kindsvater müsse ein Freibetrag von mindestens 400 Franken pro Monat gewährt werden. Zudem müssten Fahrtkosten angerechnet werden, denn der Kindsvater besuche seinen Sohn dreimal pro Woche mit dem Auto. Da er sehr abgelegen wohne und in einem Vollpensum arbeite, könne er den Weg jeweils nur mit dem Auto zurücklegen. Das verursache bei einer Wegstrecke von 51 Kilometer pro Besuch monatliche Kosten von 367.20 Franken. Mit einem Entscheid vom 12. Februar 2018 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 3.1.2). Zur Begründung führte sie an, die in der einschlägigen kantonalen Verordnung über die nach dem Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale vorgesehene Begrenzung der Tagestaxe für Kinder bei einem Aufenthalt in einem Kinder- oder Jugendheim oder bei einer Pflegefamilie auf 33 Franken sei vom Bundesgericht als bundesrechtskonform qualifiziert worden. Diesbezüglich erweise sich die angefochtene Verfügung folglich als rechtmässig. A.c.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Hinsichtlich des hypothetischen Unterhaltsbeitrages sei darauf hinzuweisen, dass nur das Existenzminimum des Kindsvaters zu schützen sei. Die Berücksichtigung eines Freibetrages komme daher nicht in Frage. Gemäss der von der EL-Durchführungsstelle vorgenommenen Berechnung könnte der Kindsvater monatlich 601 Franken bezahlen. Kulanterweise sei aber nur ein Betrag von 500 Franken berücksichtigt worden. Die geltend gemachten Fahrtkosten seien zu hoch. Dem Kindsvater könne die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel zugemutet werden. Der Preis für ein entsprechendes Abonnement belaufe sich auf 148 Franken pro Monat. Diese Kosten seien von der Lebensbedarfspauschale abgedeckt. Am 6. März 2018 liess der nun durch einen patentierten Rechtsagenten vertretene Sohn der EL-Bezügerin (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2018 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die (für den Sohn getrennt erfolgte) Neuberechnung der Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung der effektiven Ausgaben für die Hotellerie und für die Betreuung mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017. Zur Begründung führte er aus, die Kantone seien gesetzlich verpflichtet, eine Sozialhilfe-Abhängigkeit von EL-Bezügern bei einem Heimaufenthalt zu verhindern. Das Bundesgericht nehme zwar seit Januar 2017 – entgegen seiner bisherigen Auffassung – in Kauf, dass bei Aufenthalten in Heimen, bei denen es sich nicht um Pflegeheime im Sinne des Art. 39 Abs. 3 KVG handle, eine Sozialhilfe-Abhängigkeit entstehen könne. Aber das ändere nichts an der Tatsache, dass die im Art. 1a Abs. 2 der kantonalen Verordnung über die nach dem Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale vorgesehene maximale Tagestaxe nicht einmal im Ansatz auch nur die elementarsten Bedürfnisse der betroffenen Kinder decken könne. Aus diesem Grund habe das Versicherungsgericht in einem Entscheid vom 19. Juni 2015 (EL 2012/21) festgehalten, dass dieses Maximum nur dann nicht zu beanstanden sei, wenn der aus der Limitierung der Tagestaxe resultierende Ausfall mittels nicht rückerstattungspflichtiger Staatsbeiträge nach den Art. 41 ff. SHG aufgefangen werde. Die Begrenzung der Tagestaxe habe zur Folge, dass die Betreuungsleistungen ignoriert würden, obwohl diese in Fällen wie dem B.a.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorliegenden unbedingt erforderlich seien. Andere Kantone sähen deutlich höhere Maximalansätze vor. Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 16. März 2018 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.b. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (act. G 7).B.c. Am 12. Mai 2020 wies das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin (act. G 12), dass sich der von der Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsberechnung berücksichtigte Betrag der hypothetischen Unterhaltsbeiträge des Vaters möglicherweise als zu tief erweisen könnte. Folglich bestehe die Gefahr einer reformatio in peius, weshalb dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zum Beschwerderückzug eingeräumt werde. Der Beschwerdeführer liess am 29. Mai 2020 geltend machen (act. G 13), mit Wirkung ab dem 1. April 2019 lägen verbindliche Unterhaltsverträge vor, laut denen der Kindsvater verpflichtet sei, für den Beschwerdeführer und dessen im Dezember 2018 geborene Schwester einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von je 287 Franken zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen. Der Gesamtbetrag der Unterhaltsbeiträge von 574 Franken sei ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen des Kindsvaters von 4’166 Franken festgesetzt worden. Der im Jahr 2016 erzielte Nettolohn habe sich nur auf 3’707 Franken belaufen. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse des Kindsvaters sei nicht ersichtlich, inwiefern dieser im hier massgebenden Zeitraum in der Lage gewesen sein sollte, einen höheren als den von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Unterhaltsbeitrag zu leisten. Die Beschwerdegegnerin nahm dazu keine Stellung (vgl. act. G 14). B.d. Am 2. Juli 2020 erkundigte sich das Versicherungsgericht bei der Beschwerdegegnerin telefonisch „in allgemeiner Weise“ (d.h. nicht fallbezogen) danach (act. G 15), ob es eine Praxis gebe, nach der bei einer eine IV-Rente beziehenden Mutter, die sich zusammen mit ihrem Kind in einem Heim aufhalte, eine Tagestaxe von 220 Franken anzurechnen sei. Der Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin gab an, eigentlich müsste in einem solchen Fall wohl eher eine Tagestaxe von 180 Franken B.e.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer bezieht selbst keine Ergänzungsleistung, sondern er partizipiert lediglich an der Ergänzungsleistung der eigentlichen EL-Bezügerin, nämlich seiner Mutter. Zur Erhebung einer Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht ist allerdings gemäss dem Art. 45 Abs. 1 VRP (sGS 951.1) nicht nur der Bezüger einer Sozialversicherungsleistung, sondern jede Person legitimiert, die durch eine Verfügung oder durch einen Einspracheentscheid berührt ist und die ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides hat. Als Teilhaber an der Ergänzungsleistung seiner Mutter ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid offensichtlich berührt. Da die Höhe der Ergänzungsleistung seiner Mutter einen unmittelbaren Einfluss auf seine finanzielle Lage hat und unter anderem für die Beantwortung der Frage entscheidend ist, ob er Sozialhilfeleistungen beziehen muss, hat er ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen berücksichtigt werden, aber er werde diesbezüglich noch Abklärungen tätigen und die weiteren Erkenntnisse per E-Mail mitteilen. Auf die zweite Frage, weshalb in einem Fall wie dem vorliegenden eine getrennte Berechnung durchgeführt werde, entgegnete er, das habe technische Gründe. Bei jedem Heimaufenthalt erfolge eine getrennte Berechnung. Die hier vorliegende Konstellation sei der einzig denkbare Fall, in dem eine gemeinsame Berechnung sinnvoll sein könnte, aber auch diese Fallkonstellation sei technisch kaum mit einer gemeinsamen Berechnung abzubilden. In einer E-Mail vom 16. Juli 2020 hielt der Sachbearbeiter fest (act. G 16), wahrscheinlich hätte vorliegend nur die „Standardtaxe“ von 180 Franken berücksichtigt werden dürfen. Man könne sich aber auch auf den Standpunkt stellen, dass hier eine ausfüllungsbedürftige Verordnungslücke vorliege, die dahingehend geschlossen werden könnte, dass für den im Heim lebenden Elternteil eine möglichst kostendeckende Tagestaxe zu berücksichtigen sei, also die „Maximaltaxe“ von 220 Franken. Der Beschwerdeführer liess am 3. August 2020 bezugnehmend auf die Telefonnotiz vom 2. Juli 2020 und die E-Mail vom 16. Juli 2020 geltend machen, er habe die getrennte Berechnung und die Berücksichtigung der Tagestaxe von 220 Franken nicht beanstandet, weshalb die vom Versicherungsgericht getätigten Abklärungen für das vorliegende Beschwerdeverfahren unerheblich seien (act. G 18).
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheentscheides. Er ist folglich im Sinne des Art. 45 Abs. 1 VRP zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid legitimiert. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Da dieses Beschwerdeverfahren die Überprüfung des angefochtenen Einspracheentscheides auf dessen Rechtmässigkeit bezweckt, muss sein Gegenstand jenem des mit dem angefochtenen Entscheid abgeschlossenen Einspracheverfahrens entsprechen. Auch beim Einspracheverfahren hat es sich um ein („echtes“) Rechtsmittelverfahren gehandelt, das heisst es hat die Überprüfung der mittels Einsprache angefochtenen Verfügung bezweckt. Auf den ersten Blick scheint die massgebende, den Streitgegenstand des Einspracheverfahrens definierende Verfügung jene vom 8. November 2017 betreffend den gesondert berechneten Teil der Ergänzungsleistung für den Sohn zu sein. Das trifft aber nicht zu, denn bei EL- Bezügern, die mit Kindern zusammenleben, die einen Anspruch auf eine Kinderrente begründen, muss gemäss dem Art. 9 Abs. 2 ELG eine gemeinsame Berechnung erfolgen. Den Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens und eines allfälligen sich daran anschliessenden Rechtsmittelverfahrens kann in solchen Fällen nur der gemeinsame Anspruch bilden, bei dem es sich folglich um einen untrennbaren Verfahrensgegenstand handeln muss. Etwas anderes gilt nur in jenen Fällen, in denen eine Ausnahme vom Grundsatz des Art. 9 Abs. 2 ELG vorliegt, das heisst wenn das Kind nicht bei den Eltern oder bei einem nicht rentenberechtigten Elternteil lebt (vgl. Art. 9 Abs. 5 ELG i.V.m. Art. 7 ELV). Da der Beschwerdeführer im hier massgebenden Zeitraum zusammen mit seiner Mutter gelebt hat, die die eigentliche Renten- und Ergänzungsleistungsbezügerin gewesen ist, haben der Beschwerdeführer und seine Mutter nur einen gemeinsamen EL-Anspruch haben können. Der Umstand, dass es technisch offenbar kaum möglich ist, bei zwei gemeinsam in einem Heim lebenden Personen eine gemeinsame Berechnung vorzunehmen, ist für die verfahrensrechtliche Einordnung irrelevant. Auch die Tatsache, dass die Beschwerdegegnerin je eine Verfügung betreffend die Revision der Ergänzungsleistung der Mutter per 1. Juli 2017 und betreffend die „Zusprache“ eines gesondert für den Beschwerdeführer berechneten Teils der Ergänzungsleistung der Mutter per 1. Juli 2017 eröffnet hat, spielt für die verfahrensrechtliche Beurteilung keine Rolle. Verfahrensrechtlich gesehen kann es sich bei den beiden Verfügungen vom 1. November 2017 und vom 8. November 2017 nur um eine einzige Verfügung betreffend einen untrennbaren Streitgegenstand gehandelt haben, die fälschlicherweise in zwei separaten Verfügungsdokumenten eröffnet worden ist (vgl. BGE 131 V 164). Inhaltlich hat es sich bei der Verfügung vom 1./8. November 2017 um eine Revisionsverfügung im Sinne des
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt, mit der die laufende Ergänzungsleistung an eine relevante Sachverhaltsveränderung per 1. Juli 2017 angepasst worden ist. Weil es sich bei jener Sachverhaltsveränderung um einen Heimeintritt gehandelt hat und weil eine Heimberechnung auf der Ausgabenseite (abgesehen von der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) keine Gemeinsamkeit mit einer Berechnung für eine zuhause lebende Person aufweist, haben (mit Ausnahme der kantonalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung) sämtliche Ausgabenpositionen der Mutter und des Beschwerdeführers zum Verfahrensgegenstand gehört. Auf der Einnahmenseite der Anspruchsberechnung hat sich nur eine Berechnungsposition verändert: Die Beschwerdegegnerin hat neu ab Juli 2017 (hypothetische) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge angerechnet. Den Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens bildet also die Frage, ob die ab dem 1. Juli 2017 veränderten Ausgabenpositionen der Mutter und des Beschwerdeführers sowie die ebenfalls ab dem 1. Juli 2017 angerechneten (hypothetischen) Unterhaltsbeiträge richtig festgesetzt worden sind. 3. Gemäss dem Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG können die Kantone die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim als Ausgaben zu berücksichtigen sind. Der Art. 1 der St. Galler Verordnung über die nach dem St. Galler Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale (VTP; sGS 351.52) sieht vor, dass bei einem Aufenthalt in einem Heim höchstens eine Tagestaxe von 180 Franken angerechnet werden darf (Abs. 1); nur bei einem Aufenthalt in einer Einrichtung für Menschen mit einer Behinderung darf eine höhere Tagestaxe von maximal 220 Franken angerechnet werden (Abs. 3). Der im Art. 1 Abs. 3 VTP vorgesehene Mehrbetrag von 40 Franken pro Tag kann augenscheinlich nicht die Abgeltung von Pflege- und Betreuungsleistungen bezwecken, die ein Heim der versicherten Person erbringt, denn dafür würden 40 Franken pro Tag bei weitem nicht ausreichen. Der Art. 1 Abs. 3 VTP kann also nicht dahingehend interpretiert werden, dass Menschen mit einer Behinderung bei einem Heimaufenthalt selbst dann einen Anspruch auf eine maximale Tagestaxe von 220 Franken haben, wenn sie sich nicht in einer Einrichtung für Menschen mit einer Behinderung aufhalten. Ein Anspruch auf den Mehrbetrag von 40 Franken besteht nur, wenn sich eine versicherte Person in einem Heim für Menschen mit einer Behinderung aufhält. Der von einem Sachbearbeiter der Beschwerdegegnerin zur Diskussion gestellte Hinweis, der Art. 1 der VTP enthalte möglicherweise eine ausfüllungsbedürftige Lücke, ist nicht nachvollziehbar, denn die Bestimmung zielt offensichtlich darauf ab, grundsätzlich für alle EL-Bezüger die anrechenbare Tagestaxe 3.1.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte auf 180 Franken zu begrenzen und lediglich die in den Abs. 2 und 3 spezifisch genannten Zusatzkosten ergänzend zu berücksichtigen. Eine ausfüllungsbedürftige Lücke ist nicht auszumachen. Da kein Anwendungsfall des Art. 1 Abs. 2 oder 3 VTP vorliegt, erweist sich die Berücksichtigung einer Tagestaxe von 220 Franken für die Mutter des Beschwerdeführers als rechtswidrig. Die EL-Anspruchsberechnung ist diesbezüglich zu korrigieren; als Tagestaxe für die Mutter ist lediglich der im Art. 1 Abs. 1 VTP genannte Maximalbetrag von 180 Franken anzurechnen. Der Art. 1a Abs. 2 VTP sieht vor, dass bei einem Aufenthalt in einem Kinderheim höchstens eine Tagestaxe von 33 Franken, die nur Kost und Logis, aber nicht die Betreuungsleistung des Heims abdeckt, angerechnet werden darf. Diese Regelung beruht offenbar auf dem Gedanken, dass sich der Anspruch eines Kindes auf eine Betreuung in einem Heim in erster Linie gegen die unterhaltspflichtigen Eltern richte (vgl. Art. 276 Abs. 1 ZGB) und dass sich daran auch dann nichts ändere, wenn dieser Unterhaltsanspruch auf das Gemeinwesen übergehe (vgl. Art. 289 ZGB), weil der Unterhaltsanspruch zivilrechtlicher Natur bleibe und sich nicht in eine Leistung der – finanziellen oder betreuenden – Sozialhilfe verwandle, weshalb er auch nicht der Rückerstattungspflicht gemäss dem Art. 18 Abs. 1 des St. Galler Sozialhilfegesetzes (sGS 381.1; entspricht dem Art. 18 Abs. 2 des Sozialhilfegesetzes in der bis zum 31. Dezember 2017 gültigen Fassung) unterliege (vgl. dazu auch den Entscheid III-2007/2 der Verwaltungsrekurskommission vom 4. April 2008). Das ist in der seit dem 1. Januar 2018 gültigen Fassung des Sozialhilfegesetzes in Bezug auf das Kind selbst nun explizit so vorgesehen (Art. 18 Abs. 1 lit. c SHG). Die weiteren Kosten für die Betreuung sind gemäss dem Sozialhilfegesetz durch das Gemeinwesen zu tragen. Insofern fingiert der Art. 1a Abs. 2 der Verordnung über die nach dem Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale also eine „Einnahmequelle“ (nämlich die vom Gemeinwesen direkt dem Kinderheim bezahlte Taxe), die im Ergebnis dazu führt, dass von der Ausgabenposition „Tagestaxe“ nur noch ein anrechenbarer Restbetrag von 33 Franken verbleibt. Da die Eltern also gemäss der geltenden sozialhilferechtlichen Regelung lediglich verpflichtet sind, die Unterkunfts- und Verpflegungspauschale zu bezahlen, sieht der Art. 1a Abs. 2 der Verordnung über die nach dem Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale – insofern folgerichtig – vor, dass bei einem EL-Bezug der Eltern nur diese Unterkunfts- und Verpflegungspauschale als EL-anerkannte Ausgabe angerechnet werden darf. 3.2. bis Diese kantonale gesetzliche Konzeption liesse sich nur dann mit dem ELG vereinbaren, wenn das vom Gemeinwesen direkt bezahlte Heimgeld einer der im Art. 3.3.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 10/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 11 Abs. 1 ELG genannten Einnahmenpositionen zugeordnet werden könnte. Auf den ersten Blick könnte man meinen, dass dies der Fall sei, weil der Art. 11 Abs. 1 lit. h ELG familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als anrechenbare Einnahmen qualifiziert und weil das Gemeinwesen das Heimgeld ja in „stellvertretender“ Erfüllung der im ZGB verankerten elterlichen Unterhaltspflicht bezahlt. Nun handelt es sich bei diesen Zahlungen aber nicht um Staatsbeiträge à fonds perdu, sondern um typische, das heisst grundsätzlich rückerstattungspflichtige Sozialhilfeleistungen, denn der Art. 40b Abs. 4 SHG sieht vor, dass die an sich unterhaltspflichtigen Eltern abhängig von ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit zu einer Beteiligung an diesen Kosten verpflichtet werden können. Diese explizite Regelung ist zwar erst am 1. Januar 2020 in Kraft getreten, aber für die Zeit bis zum 31. Dezember 2019 kann nichts anderes gegolten haben. Vor dem 1. Januar 2020 fehlte nämlich eine explizite Regelung betreffend die Rückerstattungspflicht der Eltern für das vom Gemeinwesen direkt an ein Heim ausbezahlte Heimgeld. Das kann nur bedeuten, dass bis zum 31. Dezember 2019 die generellen Regeln für die Sozialhilfe im Allgemeinen gegolten haben, dass also die Eltern damals schon zu einer Beteiligung an den Kosten haben verpflichtet werden können. Denn ohne eine explizite gesetzliche Grundlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass für die Vergütung von Betreuungskosten in Abweichung zu sämtlichen übrigen finanziellen Leistungen der Sozialhilfe keine Rückerstattungspflicht gegolten hätte. Sobald also die Sozialhilfe bei einer finanziellen Notlage der an sich unterstützungspflichtigen Eltern „einspringen“ muss, verwandeln sich die Leistungen für die Unterbringung von Minderjährigen in einem Kinderheim wesensmässig in Sozialhilfeleistungen im Sinne des Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG oder aber in Leistungen mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter im Sinne des Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG. Bei einer sorgfältigen systematischen Interpretation zeigt sich dann aber, dass die EL-Anspruchsberechnung auf den folgenden Überlegungen beruht: Der Art. 10 ELG definiert das ergänzungsleistungsrechtliche Existenzminimum, das heisst jenen finanziellen Bedarf, dessen Deckung das ELG bezweckt; der Art. 11 ELG regelt, wie dieser Bedarf zu decken ist respektive welche Rolle die Ergänzungsleistungen bei der Deckung dieses Bedarfs spielen, wobei der Art. 11 Abs. 1 ELG vorgibt, welche Einnahmenquellen einer Ergänzungsleistung vorgehen, während der Art. 11 Abs. 3 ELG bestimmt, welchen Einnahmenquellen die Ergänzungsleistung vorgeht. Mit anderen Worten sollen die im Art. 11 Abs. 1 ELG erwähnten Einnahmenquellen einen EL- Anspruch ausschliessen oder zumindest minimieren, während eine allfällige Ergänzungsleistung aber jedenfalls eine Notwendigkeit der Ausrichtung der im Art. 11 Abs. 3 ELG erwähnten Leistungen ausschliessen soll. Wer also grundsätzlich einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung hat, soll keine Sozialhilfeleistungen beziehen 3.4.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 11/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte müssen. Sinnvollerweise sind die kantonalen Sozialhilfegesetze so zu konzipieren, dass sie keine sozialhilfe- beziehungsweise fürsorgerechtliche Leistungspflicht der zuständigen politischen Gemeinde für jenen Bedarf vorsehen, der mittels Ergänzungsleistungen gedeckt werden kann. Wenn aber ein kantonales Sozialhilfegesetz eine Leistungspflicht vorsieht, die mit einem EL-Anspruch konkurrieren könnte, kann es nicht die Aufgabe der bundesrechtlichen EL- Gesetzgebung sein, hierfür eine spezifische Koordinationslösung zu bieten, denn es besteht ja bereits die allgemeine bundesrechtliche EL-Koordinationslösung, dass Sozialhilfeleistungen bei der EL-Anspruchsberechnung keine Rolle spielen dürfen. Die spezifischen Koordinationslösungen, die bei einer allfälligen Konkurrenz eines EL- Anspruchs und eines Sozialhilfeanspruchs benötigt würden, müssten also im Anwendungsbereich der nachrangigen Sozialhilfe geschaffen werden. Reichen die im Art. 11 Abs. 1 ELG genannten Einnahmen nicht zur Deckung des EL-anerkannten Existenzbedarfs aus, kann nur eine Vergütung der ungedeckten Kosten durch eine entsprechende Ergänzungsleistung in Frage kommen. Der Art. 11 Abs. 3 ELG lässt es nämlich nicht zu, dass diese ungedeckten Kosten durch eine Sozialhilfeleistung (Art. 11 Abs. 3 lit. b ELG) oder durch eine öffentliche oder private Leistung mit einem ausgesprochenen Fürsorgecharakter (Art. 11 Abs. 3 lit. c ELG) beglichen werden. Diese bundesgesetzliche Regelung kann vom kantonalen Sozialhilfegesetzgeber nicht modifiziert werden, denn über die kantonale Sozialhilfegesetzgebung können die lit. b und c des Art. 11 Abs. 3 ELG nicht „ausgeschaltet“ werden. Die aus ergänzungsleistungsrechtlicher Sicht systematisch richtige Lösung kann folglich nur darin bestehen, dass die Ergänzungsleistung die gesamten Kosten decken muss, die bei einer Betreuung in einem Kinderheim entstehen. Der Art. 1a Abs. 2 der Verordnung über die nach dem Ergänzungsleistungsgesetz anrechenbare Tagespauschale erweist sich damit als gesetzwidrig, denn er verstösst gegen den Art. 11 Abs. 3 ELG. Deshalb ist ihm die Anwendung zu versagen. Daran ändert die vom Bundesgericht im Urteil 9C_884/2018 vom 1. Mai 2019 vertretene Auffassung nichts, weil sich das Bundesgericht nicht mit dem entscheidenden koordinationsrechtlichen Zusammenspiel zwischen den Ergänzungsleistungen und der Sozialhilfe auseinandergesetzt und deshalb wohl übersehen hat, dass die „St. Galler Lösung“ sich nicht mit dem ELG in Übereinstimmung bringen lässt. Bei der EL-Anspruchsberechnung ist folglich für den Beschwerdeführer der gesamte vereinbarte Tagessatz von 140 Franken zu berücksichtigen.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 12/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Zu prüfen bleibt, ob es rechtmässig gewesen ist, hypothetische Unterhaltsbeiträge des Vaters im Betrag von 500 Franken pro Monat respektive von 6’000 Franken pro Jahr als Einnahme anzurechnen. Die Frage, ob es überhaupt zulässig gewesen ist, hypothetische Unterhaltsbeiträge anzurechnen, ist in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu beantworten, laut dem hypothetische Einnahmen berücksichtigt werden dürfen, wenn ein Verzicht auf entsprechende Einnahmen vorliegt. Das ist der Fall, wenn die realen Einnahmen tiefer als jene Einnahmen sind, die die EL-beziehende Person an sich erzielen könnte. Vorliegend stellt sich also die Frage, ob es dem Beschwerdeführer respektive dessen Mutter möglich gewesen wäre, den Vater des Beschwerdeführers, der keine Kindesunterhaltsbeiträge bezahlt hat, zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen zu verpflichten. Diese Frage kann grundsätzlich bejaht werden, denn der Beschwerdeführer hätte eine entsprechende Forderung stellen und diese nötigenfalls auf dem Weg einer Zivilklage durchsetzen können. Ein solches Vorgehen wäre aber nur von Erfolg gekrönt gewesen, wenn der Vater über einen Einnahmenüberschuss verfügt hätte, der es zugelassen hätte, ihn zu Unterhaltszahlungen zu verpflichten. 4.1. Die Beschwerdegegnerin hat in einer Berechnung, die den Eindruck einer bloss ungefähren Schätzung erweckt, einen Einnahmenüberschuss des Kindsvaters ermittelt, der ihres Erachtens Unterhaltszahlungen von 500 Franken pro Monat zugelassen hätte. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterhaltsverträge vom 16./19. April 2019 betreffend den Beschwerdeführer und dessen Schwester (act. G 13.1 f.), die von der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigt worden sind, zeigen aber, dass das Nettoeinkommen des Kindsvaters von 4’166 Franken pro Monat selbst ohne die Berücksichtigung der Kinderzulagen den massgebenden Existenzbedarf des Vaters von 2’921 Franken um gut 1’000 Franken pro Monat überstiegen haben. Zwar hat auch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde den Kindsvater nur zu Unterhaltsleistungen von insgesamt 574 Franken für den Beschwerdeführer und dessen im Dezember 2018 geborene Schwester verpflichtet, aber diese Berechnung hat offensichtlich auf einem grundlegenden Überlegungsfehler beruht, denn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde ist von einem relevanten Bedarf des Beschwerdeführers von lediglich 894 Franken pro Monat ausgegangen, was angesichts der Heimkosten von 140 Franken pro Tag offenkundig falsch gewesen ist. Hätte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde die hohen Heimkosten bedacht, hätte sie den Kindsvater gewiss verpflichtet, deutlich höhere Unterhaltsbeiträge für den Beschwerdeführer zu bezahlen. Das zeigt, dass auch die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Berechnung offensichtlich falsch sein muss, denn die finanziellen 4.2.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 13/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5. Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid bezüglich der anrechenbaren Tagestaxen und betreffend die hypothetischen Unterhaltsbeiträge als rechtswidrig. Er ist deshalb aufzuheben und die Sache ist zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung der Mutter und des Beschwerdeführers ab 1. Juli 2017 unter Berücksichtigung einer Tagestaxe für die Mutter von 180 Franken und einer Tagestaxe für den Beschwerdeführer von 140 Franken sowie zur sorgfältigen Ermittlung und zur genauen Berechnung der hypothetischen Unterhaltsbeiträge des Kindsvaters und zur anschliessenden erneuten revisionsweisen Anpassung der Ergänzungsleistung der Mutter (inkl. des für den Beschwerdeführer gesondert berechneten Teils) ab 1. Juli 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dieser Verfahrensausgang ist hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen als ein vollständiges Obsiegen des Beschwerdeführers zu qualifizieren, weil dieser mit seinem Hauptanliegen – der Korrektur des von ihm als rechtswidrig erachteten Einspracheentscheides – vollumfänglich durchgedrungen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist unter Berücksichtigung der zusätzlichen Stellungnahmen im Beschwerdeverfahren als leicht überdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Entschädigung auf 3’500 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen ist. Verhältnisse des Kindsvaters haben sich in der Zeit zwischen den Jahren 2017 und 2019 abgesehen von einer geringfügigen Lohnerhöhung nicht verändert. Die Sache ist zur sorgfältigen Ermittlung und genauen Berechnung der hypothetischen familienrechtlichen Unterhaltsbeiträge, die der Kindsvater dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der hohen Heimkosten hätte bezahlen müssen, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass allerdings wohl keine hypothetischen Unterhaltsbeiträge angerechnet werden dürften, wenn die Betreuungsleistungen des Heims von der Sozialhilfe finanziert werden müssten. Sollte also das Bundesgericht bei einer allfälligen Anfechtung dieses Entscheides wider Erwarten die Berücksichtigung einer anteiligen Tagestaxe von lediglich 33 Franken pro Tag als rechtmässig qualifizieren, wird die Beschwerdegegnerin wohl von der Anrechnung von hypothetischen Unterhaltsbeiträgen des Vaters absehen müssen, weil in diesem Fall ja die Sozialhilfe praktisch den ganzen finanziellen Bedarf des Beschwerdeführers abdecken würde.
© Kanton St.Gallen 2025 Seite 14/14 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2018 wird aufgehoben und die Sache wird zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung ab 1. Juli 2017 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit 3’500 Franken zu entschädigen.
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2020 Art. 11 ELG. Ergänzungsleistungen. Mutter-Kind-Heim. Maximalbetrag der Tagestaxe bei einem Aufenthalt in einem Heim (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2020, EL 2018/14). Aufgehoben durch Urteil des Bundesgerichts 9C_718/2020.
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2025-07-19T03:28:25+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen