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St.Gallen Versicherungsgericht 08.03.2018 EL 2017/46

8 mars 2018·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,370 mots·~17 min·2

Résumé

Art. 56 ATSG, Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art 14a ELVSistierung des Verwaltungsverfahrens betreffend eine Ergänzungsleistung bei einem hängigen IV-Verfahren.Art. 14a Abs. 2 ELV führt lediglich bei jenen Teilinvaliden ab Vollendung des 60. Altersjahres zu einem Wegfall der Schadenminderungspflicht, die davor stets ihre unverschuldete Arbeitslosigkeit haben nachweisen können.Weil nicht feststeht, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers vor Vollendung ihres 60. Altersjahres invalid gewesen ist, ist eine Sistierung des EL-Verfahrens bis zum Abschluss des hängigen IV-Verfahrens notwendig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. März 2018, EL 2017/46).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/46 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 08.03.2018 Entscheiddatum: 08.03.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 08.03.2018 Art. 56 ATSG, Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art 14a ELVSistierung des Verwaltungsverfahrens betreffend eine Ergänzungsleistung bei einem hängigen IV-Verfahren.Art. 14a Abs. 2 ELV führt lediglich bei jenen Teilinvaliden ab Vollendung des 60. Altersjahres zu einem Wegfall der Schadenminderungspflicht, die davor stets ihre unverschuldete Arbeitslosigkeit haben nachweisen können.Weil nicht feststeht, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers vor Vollendung ihres 60. Altersjahres invalid gewesen ist, ist eine Sistierung des EL-Verfahrens bis zum Abschluss des hängigen IV-Verfahrens notwendig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. März 2018, EL 2017/46). Entscheid vom 8. März 2018   Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase            Geschäftsnr.                                                                                                                    EL 2017/46           Parteien A.___, Beschwerdeführer, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte vertreten durch Rechtsanwältin Margot Benz, MLaw HSG, Jacober Bialas & Partner, Oberer Graben 44, Postfach 1047, 9001 St. Gallen,  gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur IV (Sistierung des Einspracheverfahrens) Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich am 28. März 2013 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente an (EL-act. 90). Auf Nachfrage der EL-Durchführungsstelle (EL-act. 81) gab der Versicherte an, seine Ehefrau könne aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten. Ihr Rentengesuch sei bei der IV-Stelle hängig (EL-act. 80-3). Am 28. Juni 2013 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten ab März 2013 Ergänzungsleistungen zu. Bei der Anspruchsberechnung hatte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Versicherten als Einnahme angerechnet (EL-act. 73). Dagegen liess der Versicherte am 30. August 2013 eine Einsprache erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 28. Juni 2013 sowie die Zusprache von Ergänzungsleistungen ohne die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau beantragen (EL-act. 70). Die EL- Durchführungsstelle sistierte das Einspracheverfahren am 4. September 2013 bis zum rechtskräftigen Entscheid über den Invalidenrentenanspruch der Ehefrau des Versicherten (EL-act. 68). Diese Sistierungsverfügung wurde nicht angefochten. A.b  Gegen die EL-Revisionsverfügungen jeweils per 1. Januar liess der Versicherte immer vorsorglich Einsprache erheben, da diese Verfügungen nicht unter dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausdrücklichen Vorbehalt einer Anpassung aufgrund von offenen Mutationen, Revisionen oder allfälligen pendenten Rechtsmittelverfahren erlassen worden seien (vgl. dazu EL-act. 36, 41, 43, 47, 56, 60, 61, 67). Die EL-Durchführungsstelle teilte dem Versicherten daraufhin jeweils mit, dass die vorsorglichen Einsprachen auf Antrag hin mit dem weiterhin sistierten Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 28. Juni 2013 vereinigt würden (EL-act. 35, 42, 55). A.c  Am 17. August 2015 hatte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde der Ehefrau des Versicherten gegen die rentenabweisende Verfügung der IV-Stelle teilweise gutgeheissen und die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen (vgl. EL-act. 56). B.    B.a  Am 23. März 2017 liess der Versicherte die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2017 beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, dass seiner Ehefrau ab dem 1. März 2017 kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr anzurechnen sei, da sie am __ März 2017 das 60. Altersjahr vollendet habe (EL-act. 26). B.b  Am 7. Juli 2017 passte die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch des Versicherten den Ergebnissen der Anfang 2017 durchgeführten periodischen Überprüfung der Ergänzungsleistungen rückwirkend ab dem 1. Januar 2017 an. Ausserdem hiess sie das Gesuch des Versicherten vom 23. März 2017 gut und verzichtete rückwirkend ab dem 1. März 2017 auf die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau (EL-act. 23 f., 38). Mit einer Verfügung vom 14. Juli 2017 widerrief die EL-Durchführungsstelle ihre Verfügung vom 7. Juli 2017, indem sie das Revisionsgesuch des Versicherten vom 23. März 2017 abwies und der Ehefrau des Versicherten wieder ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnete. Zur Begründung hielt die EL-Durchführungsstelle fest, sie sei im Rahmen der Verfügung vom 7. Juli 2017 irrtümlich davon ausgegangen, dass die Ehefrau des Versicherten eine IV-Rentnerin sei. Nur deshalb habe sie ihr aufgrund ihres Alters kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet (EL-act. 20). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c  Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 11. September 2017 eine Einsprache erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 14. Juli 2017 beantragen. Zur Begründung liess er sinngemäss ausführen, seine Ehefrau sei seit dem 3. März 2011 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erwerbstätig und habe sich am 11. Juli 2011 für Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. Die Angelegenheit sei noch immer bei der IV-Stelle pendent. Seine Ehefrau habe jedoch im März 2017 das 60. Altersjahr vollendet und sei von den behandelnden Ärzten zu 100% krankgeschrieben. Deshalb könne sie sich weder beim RAV melden noch Arbeitsbemühungen tätigen. Allfällige Arbeitsbemühungen wären daher ohnehin von vornherein aussichtslos (ELact. 16).  B.d  Am 25. September 2017 bestätigte die Beschwerdegegnerin den Eingang der Einsprache. Sie teilte dem Versicherten mit, dass die Einsprache mit dem Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 28. Juni 2013 vereinigt werde. Dieses Verfahren bleibe sistiert, bis über den IV-Rentenanspruch der Ehefrau des Versicherten rechtskräftig entschieden worden sei. Sollte der Versicherte mit diesem Vorgehen nicht einverstanden sein, könne er eine anfechtbare Verfügung verlangen (EL-act. 12). Dies tat der Versicherte am 26. September 2017 (EL-act. 9). B.e  Daraufhin erliess die EL-Durchführungsstelle am 6. Oktober 2017 eine verfahrensleitende Verfügung, mit der sie das Einspracheverfahren weiterhin sistierte, bis bezüglich des IV-Verfahrens der Ehefrau des Versicherten ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Zur Begründung führte sie aus, es sei vom Ausgang des hängigen IV-Verfahrens abhängig, ob und in welcher Höhe der Ehefrau des Versicherten ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei. Die EL-Durchführungsstelle sei nämlich an den von der IV-Stelle festgestellten Invaliditätsgrad gebunden und dürfe von diesem nicht abweichen. Würde die EL-Durchführungsstelle einen Einspracheentscheid erlassen, ohne das Ergebnis des IV-Verfahrens abzuwarten, würde sie gegen den Untersuchungsgrundsatz verstossen. Ausserdem könne es nicht die Aufgabe der EL-Durchführungsstelle sein, selbst die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Versicherten zu bestimmen (EL-act 6). C.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a In seiner Beschwerde vom 6. November 2017 liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) beantragen, die verfahrensleitende Verfügung vom 6. Oktober 2017 sei insoweit aufzuheben, als sie das Einspracheverfahren bezüglich des Gesuchs vom 23. März 2017 sistiere. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, das Einspracheverfahren in Bezug auf die Verfügung vom 14. Juli 2017 fortzuführen (act. G 1). C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 30. November 2017 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 5). C.c Am 23. November 2017 liess der Beschwerdeführer mitteilen, die IV-Stelle warte das Ende des stationären Aufenthalts der Ehefrau in der Klinik B.___ ab, bevor sie das IV-Verfahren weiterführe (act. G 3). Erwägungen 1.    1.1  Mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Oktober 2017 hat die Beschwerdegegnerin das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 14. Juli 2017 sistiert. Es handelt sich dabei um eine verfahrensleitende Verfügung bzw. um eine Zwischenverfügung (vgl. Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1; ATSG] in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 und Art. 46 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [SR 172.021; VwVG]). Solche (nicht die Zuständigkeit oder den Ausstand betreffenden) prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen sind nach Art. 46 Abs. 1 VwVG nur selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen kann (lit. b). Die erste Eintretensvoraussetzung kann im konkreten Fall als erfüllt betrachtet werden: Aufgrund der Sistierungsverfügung erhält der Beschwerdeführer nämlich wesentlich tiefere Ergänzungsleistungen, bis die Beschwerdegegnerin über seine Einsprache vom 11. September 2017 betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau ab dem 1. März © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2017 entschieden hat. Dies kann dazu führen, dass die Einnahmen des Beschwerdeführers unter das Existenzminimum sinken und er deshalb gezwungen ist, Sozialhilfe zu beantragen. Damit kann er finanziell schlechter gestellt sein, als wenn er Ergänzungsleistungen erhalten würde. Auch eine allfällige Nachzahlung wird den für die Dauer der Sistierung des Einspracheverfahrens anhaltenden finanziellen Engpass mit all seinen Auswirkungen (man denke beispielsweise an Verzugszinsen nicht bezahlter Rechnungen) nicht vollständig wettmachen können. Die Anfechtung von Zwischenverfügungen erfolgt direkt mit Beschwerde beim Versicherungsgericht (vgl. Art. 52 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 57 ATSG). Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG gilt ab der Eröffnung der Verfügung, gegen die eine Einsprache ausgeschlossen ist, eine 30-tägige Beschwerdefrist. Weil sich der Beschwerdeführer am 6. November 2017 fristgerecht an das Versicherungsgericht gewandt hat, ist auf die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2017 betreffend die Sistierung des Einspracheverfahrens einzutreten. 1.2  Einspracheentscheide sind innert angemessener Frist zu erlassen (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 ATSG; vgl. auch Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [SR 101; BV]). Nach den von der Rechtsprechung im Zusammenhang mit ungerechtfertigten Verfahrensverzögerungen entwickelten Grundsätzen muss eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde einen Entscheid binnen einer Frist fassen, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände des konkreten Einzelfalles als angemessen erscheint (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 760/05 vom 24. Mai 2006). Weil eine Verfahrenssistierung stets das Risiko birgt, das Verfahren unnötig zu verzögern, ist sie nur ausnahmsweise zulässig und sie muss sich auf sachliche Gründe stützen können. So wird nach der Rechtsprechung die Hängigkeit eines anderen Verfahrens, dessen Ausgang von präjudizieller Bedeutung ist, als zureichender Grund für eine Sistierung anerkannt (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 24. Mai 2007, 4A_69/07 E. 2.2; BGE 130 V 90). 2.    Der Beschwerdeführer hat am 23. März 2017 ein Revisionsgesuch mit dem Inhalt gestellt, das hypothetische Erwerbseinkommen seiner Ehefrau sei ab dem 1. März 2017 nicht mehr anzurechnen, weil diese am __ März 2017 das 60. Altersjahr vollendet © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe (EL-act. 26). Nachdem die Beschwerdegegnerin dieses Revisionsgesuch zunächst im Rahmen der Verfügung vom 7. Juli 2017 gutgeheissen hatte (EL-act. 23), hat sie mit der Verfügung vom 14. Juli 2017 die Verfügung vom 7. Juli 2017 widerrufen, das Revisionsgesuch vom 23. März 2017 abgewiesen und ab dem 1. März 2017 weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet (EL-act. 20). Die gegen diese Abweisungsverfügung erhobene Einsprache des Beschwerdeführers (EL-act. 16) ist von der Beschwerdegegnerin sistiert und mit dem Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 28. Juni 2013 vereinigt worden (EL-act. 6, 20). Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die Frage, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei, nicht beantwortet werden könne, bevor nicht ein rechtskräftiger IV-Rentenentscheid vorliege (EL-act. 6, 12). Im Rahmen der Anfechtung der entsprechenden verfahrensleitenden Verfügung vom 6. Oktober 2017 hat der Beschwerdeführer geltend gemacht, die Frage, ob seiner Ehefrau ab dem 1. März 2017 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei, könne sehr wohl unabhängig vom Ausgang des IV-Verfahrens beantwortet werden, weil seine Ehefrau im März 2017 das 60. Altersjahr vollendet habe und es ihr allein deshalb nicht mehr zumutbar sei, Arbeitsbemühungen zu tätigen (act. G 1, EL-act. 15). 3.    3.1  Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Ehepaare bilden bei der Anspruchsberechnung eine wirtschaftliche Einheit, sodass ihre Ausgaben und Einnahmen zusammengerechnet werden (Art. 9 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.30; ELG]). Laut der EL-spezifischen Schadensminderungspflicht muss ein EL- Ansprecher oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren, weswegen Ergänzungsleistungsbezüger und ihre Ehegatten gleichermassen verpflichtet sind, ihren Beitrag an den Unterhalt der Ehegemeinschaft zu leisten. Kommt eine Person dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nach, indem sie beispielsweise keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl ihr dies möglich und zumutbar wäre, oder ist sie ohne zwingenden Grund zu einem zu tiefen Lohn oder unentgeltlich erwerbstätig, sieht der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG die Fiktion einer Erwerbstätigkeit und damit verbunden eine Anrechnung fingierter Erwerbseinkünfte – in der Praxis als hypothetisches © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinkommen bezeichnet – als Reaktion darauf vor (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz 125, 133 f.). Gemäss Art. 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301; ELV) wird Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben. Abs. 2 sieht dabei für Invalide unter 60 Jahren je nach IV-Grad konkrete Mindesteinkommen vor.  3.2  Der Beschwerdeführer hat geltend machen lassen, Art. 14a Abs. 2 ELV sei analog auch auf nichtinvalide Ehepartner anwendbar. Der Ehefrau des Beschwerdeführers dürfe deshalb unabhängig vom Ausgang des IV-Rentenverfahrens ab dem 1. März 2017 kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werden. Eine Sistierung des Einspracheverfahrens betreffend die Verfügung vom 14. Juli 2017 sei deshalb von vornherein nicht notwendig (vgl. act. G 1, EL-act. 15). Laut der bundesgerichtlichen Praxis soll Art. 14a ELV nur auf den EL-Bezüger und nicht auch auf die in die EL-Berechnung einzubeziehende Person anwendbar sein (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Art. 11 Rz 516). Der Wortlaut des Art. 14a ELV, gemäss welchem der persönliche Geltungsbereich "Invalide" bzw. "Teilinvalide" umfasst, bietet jedoch keinen Grund dafür, die in die EL- Anspruchsberechnung einzubeziehenden Personen auszuschliessen. Ausserdem werden im Rahmen des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG für die Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der EL-Bezüger und der in die EL- Anspruchsberechnung einzubeziehenden Personen dieselben Massstäbe angelegt. Weshalb dies anders sein soll, sobald eine Invalidität vorliegt, ist nicht ersichtlich. Deshalb muss Art. 14a ELV auch für die Berechnung des Erwerbseinkommens der invaliden, in die EL-Anspruchsberechnung einzubeziehenden Personen gelten (vgl. das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2017, EL 2016/34 E 2.4). 3.3  Gemäss der ständigen Praxis des Bundesgerichts ist Art. 14a ELV weder direkt noch analog auf nicht erwerbstätige und nicht invalide in die Anspruchsberechnung einzubeziehende Personen anwendbar (vgl. MÜLLER, a.a.O., Art. 11 Rz 514). In der Tat beschränkt sich der Wortlaut des Art. 14a ELV ausdrücklich auf "Invalide" bzw. "Teilinvalide". Für versicherte, teilinvalide EL-Bezüger und in die Anspruchsberechnung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzubeziehende Teilinvalide, die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, sieht er jedoch vor, dass ihnen grundsätzlich der Betrag angerechnet wird, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben, es sei denn, sie seien unter 60 und hätten weniger als den ihnen gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV unter der Berücksichtigung ihres Invaliditätsgrades mindestens anzurechnenden Betrag verdient. Bei versicherten, teilinvaliden Personen, die sich nicht genügend um Arbeit bemüht haben und somit selbstverschuldet arbeitslos sind, fingiert der Art. 14a Abs. 2 ELV i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, dass sie einer Erwerbstätigkeit nachgehen, mit der sie ihre Restarbeitsfähigkeit vollständig ausschöpfen und ein entsprechendes Erwerbseinkommen erzielen. Die in Art. 14a Abs. 2 ELV angegebenen Beträge müssen deshalb, dem klaren Wortlaut gemäss, als Mindestbeträge gesehen werden, die keinen Anspruch auf eine direkte Übernahme in die EL-Berechnung begründen. Vielmehr muss einem Teilinvaliden immer dann ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen als der in Abs. 2 ELV vorgesehene Mindestbetrag angerechnet werden, wenn die Sachverhaltsabklärungen ergeben, dass er theoretisch dazu in der Lage wäre, mehr als den Mindestbetrag zu verdienen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2017, EL 2016/34, E 2.4). Gemäss der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (nachfolgend WEL) darf einer EL-beziehenden Person kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn sie das 60. Altersjahr vollendet hat. Bei Vollendung des 60. Altersjahres sei deshalb von Amtes wegen eine Revision in Bezug auf die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens durchzuführen (vgl. WEL Rz 3424.07 f.). Würde man dieser Auffassung - die sich mit jener des Beschwerdeführers deckt (vgl. act. G 1) - folgen, würde dies zu stossenden Ergebnissen führen. Während nämlich von Teilinvaliden bis zum Vortag ihres 60. Geburtstages verlangt würde, dass sie ihren Lebensunterhalt so weit wie nur möglich aus eigener Kraft bestritten, würde diese Schadenminderungspflicht am 60. Geburtstag wie durch Zauberhand weggewischt. Ein Teilinvalider, der sich dauernd weigert, seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit zu verwerten und der sich infolge seiner selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit EL-rechtlich in einem fingierten Arbeitsverhältnis befindet, weshalb ihm ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird, würde dann mit der Vollendung des 60. Altersjahres plötzlich von seiner Schadenminderungspflicht entbunden, sodass sein fingiertes Arbeitsverhältnis von heute auf morgen aufgelöst würde. Auch bei einem eine IV-Rente beziehenden Juristen, der seine Restarbeitsfähigkeit ausschöpft und ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Jahreseinkommen von Fr. 50'000.-- erzielt, müsste ab der Vollendung des 60. Altersjahres die Schadenminderungspflicht dahinfallen, weil er andernfalls gegenüber den Teilinvaliden, die sich in einem fiktiven Arbeitsverhältnis befinden, benachteiligt würde. Er dürfte deshalb am Tag seines 60. Geburtstages kündigen, müsste nie wieder arbeiten und dürfte sich seinen Lebensunterhalt von der Allgemeinheit durch Ergänzungsleistungen finanzieren lassen (vgl. dazu auch RALPH JÖHL, a.a.O., Rz 137). Die Entbindung von der Schadenminderungspflicht ab der Vollendung des 60. Altersjahres erscheint somit - wenn überhaupt - einzig bei unverschuldet arbeitslosen Teilinvaliden sachgerecht. Eine versicherte Person, die sich bereits in der Vergangenheit genügend, jedoch erfolglos, um Arbeit bemüht hat, befindet sich nämlich nicht in einem tatsächlichen oder fiktiven Arbeitsverhältnis. Ausserdem dürfte die Wahrscheinlichkeit, dass eine solche versicherte Person nach ihrem 60. Geburtstag eine Arbeitsstelle findet, deutlich abnehmen. Allerdings ist auch bei unverschuldet arbeitslosen Teilinvaliden stets unter der Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob ein Wegfall der Schadenminderungspflicht ab der Vollendung des 60. Altersjahres tatsächlich sachgemäss ist. 4.    4.1  Um die Frage beantworten zu können, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers auch über ihren 60. Geburtstag hinaus ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden muss, ist deshalb zu prüfen, ob sie vor ihrem 60. Geburtstag (teil-) invalid und ob sie selbstverschuldet oder aber unverschuldet arbeitslos gewesen ist. Aufgrund des hängigen IV-Verfahrens steht nicht fest, ob, in welchem Umfang und allenfalls in welchem Zeitraum die Ehefrau des Beschwerdeführers vor der Vollendung ihres 60. Altersjahres invalid gewesen ist, weshalb ein wesentliches Element des massgeblichen Sachverhalts zur Beantwortung der sich bei der Prüfung der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens über das 60. Altersjahr hinaus stellenden Fragen noch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht. Bei dieser Sachlage muss die Frage, ob die Ehefrau (als Teilinvalide) unverschuldet oder selbstverschuldet arbeitslos ist, natürlich offen bleiben. 4.2  Gemäss Art. 41 Abs. 1 lit. k der Verordnung über die Invalidenversicherung (SR 831.201; IVV) ist es die Aufgabe der IV-Stelle, die Invalidität von Personen zu bemessen, die eine Ergänzungsleistungen beanspruchen. Dies muss auch für die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidität von in die EL-Anspruchsberechnung einbezogenen Personen gelten. Würde die Beschwerdegegnerin nämlich parallel zum laufenden IV-Verfahren Abklärungen betreffend einen IV-Rentenanspruch der Beschwerdeführerin tätigen, würde die Überzeugungskraft der der IV-Stelle vorliegenden Akten doppelt geprüft. Dies wäre nicht nur aus verfahrensökonomischer Sicht unsinnig, sondern würde auch die Gefahr voneinander abweichender Abklärungsergebnisse und damit unterschiedlicher Entscheide bergen. Deshalb ist es bei der Prüfung der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab dem 1. März 2017 nicht nur sinnvoll, sondern sogar zwingend notwendig, das Ergebnis des IV-Verfahrens abzuwarten. Die Sistierung des Einspracheverfahrens gegen die Verfügung vom 14. Juli 2017 bis zum Vorliegen eines rechtkräftigen IV-Rentenentscheids ist deshalb rechtmässig. 5.    Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Der Staat bezahlt zufolge der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor dem Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit ist der Vertretungsaufwand aufgrund des verhältnismässig geringen massgeblichen EL- Aktenumfangs, der einfachen Rechtsfrage sowie des einfachen Schriftenwechsels unterdurchschnittlich gewesen. Deshalb erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'500.-- als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 2 des Anwaltsgesetztes, sGS 963.70). Somit hat der Staat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der Beschwerdeführer kann zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet werden, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.    Der Staat hat die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Fr. 2'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.03.2018 Art. 56 ATSG, Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG, Art 14a ELVSistierung des Verwaltungsverfahrens betreffend eine Ergänzungsleistung bei einem hängigen IV-Verfahren.Art. 14a Abs. 2 ELV führt lediglich bei jenen Teilinvaliden ab Vollendung des 60. Altersjahres zu einem Wegfall der Schadenminderungspflicht, die davor stets ihre unverschuldete Arbeitslosigkeit haben nachweisen können.Weil nicht feststeht, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers vor Vollendung ihres 60. Altersjahres invalid gewesen ist, ist eine Sistierung des EL-Verfahrens bis zum Abschluss des hängigen IV-Verfahrens notwendig (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. März 2018, EL 2017/46).

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