Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/25 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 14.06.2018 Entscheiddatum: 14.06.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 14.06.2018 Art. 49 Abs. 2 ATSG. Art. 61 ATSG. Art. 56 Abs. 2 VRP. Verbindliche Vorgaben des Versicherungsgerichtes in einem Rückweisungsurteil sind Feststellungen im Sinne des Art. 49 Abs. 2 ATSG und des Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG, die eigenständig formell rechtskräftig und damit verbindlich werden können. Diese Vorgaben bzw. Feststellungen schränken den Prüfungsspielraum der Verwaltung im anschliessenden Verwaltungsverfahren ein (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juni 2018, EL 2017/25). Entscheid vom 14. Juni 2018 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2017/25 Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Rückforderung von Ergänzungsleistungen zur IV iS B.___) Sachverhalt A. A.a Die EL-Durchführungsstelle richtete mit einer Verfügung vom 18. März 2015 für den bei seinem Vater lebenden A.___ (Jahrgang 1992) rückwirkend ab dem 1. September 2014 eine monatliche Ergänzungsleistung von 424 Franken und für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 eine solche von 492 Franken zur Invalidenrente seiner Mutter aus (act. G 3.2.10). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, einen Mietzinsanteil sowie die Lebensbedarfspauschale für ein Kind als Ausgaben und einen Vermögensverzehr, Ausbildungszulagen, die Kinderrente, familienrechtliche Unterstützungsbeiträge des Vaters sowie einen Vermögensertrag als Einnahmen berücksichtigt (act. G 3.2.11 f.). Eine gegen diese Verfügung erhobene Einsprache, mit der im Wesentlichen die Berechnung der Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung der Lebensbedarfspauschale für einen Alleinstehenden und ohne die Anrechnung der Ausbildungszulagen und der familienrechtlichen Unterstützungsleistungen beantragt worden war, wies die EL-Durchführungsstelle mit einem Entscheid vom 16. Juni 2015 ab (act. G 3.2.1). Dagegen erhob A.___ am 9. Juli 2015 eine Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht. Dieses hob den Einspracheentscheid vom 16. Juni 2015 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die EL-Durchführungsstelle zurück. In seinem Urteil EL 2015/22 vom 13. Dezember 2016 hielt es fest (vgl. act. G 3.1.22), die Anrechnung der Lebensbedarfspauschale für ein Kind sei rechtmässig. Da es dem Vater im Sinne der familienrechtlichen Unterstützungspflicht zumutbar sei, A.___ unentgeltlich bei sich wohnen zu lassen, dürfe bei der EL-Anspruchsberechnung keine Mietausgabe berücksichtigt werden. Im Gegenzug könne aber keine finanzielle © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte familienrechtliche Unterstützungsleistung angerechnet werden, da die finanziellen Verhältnisse des Vaters dies nicht erlaubten. Die EL-Durchführungsstelle werde für die Zeit ab dem 1. Januar 2015 die Nichterwerbstätigenbeiträge an die AHV/IV/EO als Ausgaben berücksichtigen müssen; den Betrag werde sie noch zu ermitteln haben. Zudem werde sie in Erfahrung bringen müssen, wie hoch die effektiven Vermögenserträge im massgebenden Zeitraum gewesen seien. Bei der EL- Anspruchsberechnung werde sie anstelle der fiktiv kalkulierten die tatsächlichen Zinserträge anzurechnen haben. Im Übrigen erweise sich die EL-Anspruchsberechnung als rechtmässig. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.b Bereits im November 2015 hatte A.___ der EL-Durchführungsstelle mitgeteilt, dass er seinem Vater (erst) ab November 2015 den Differenzbetrag zwischen dem für den EL-Anspruch nach wie vor massgebenden Mietzinsanteil und dem für den EL- Anspruch ebenfalls noch massgebenden familienrechtlichen Unterstützungsbeitrag über¬weise (act. G 3.1.47). Mit einer Verfügung vom 21. Dezember 2015 hatte die EL- Durchführungsstelle die direkt an A.___ ausbezahlte Ergänzungsleistung per 1. Januar 2016 auf 499 Franken erhöht (act. G 3.1.46). Mit einer weiteren Verfügung vom 6. Dezember 2016 hatte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2017 auf 372 Franken herabgesetzt, nachdem die Kinderrente zur Invalidenrente der Mutter von A.___ erhöht worden war (act. G 3.1.28). Am 19. Dezember 2016 erliess die EL-Durchführungsstelle eine weitere, mit jener vom 6. Dezember 2016 identische Verfügung (act. G 3.1.26). Am 1. Februar 2017 gingen der EL-Durchführungsstelle die Steuerveranlagungsverfügungen für die Jahre 2014 und 2015 zu (act. G 3.1.19 f.). Im Februar 2017 reichte A.___ die Bankkontenabschlüsse per 31. Dezember 2016 ein (act. G 3.1.16). Mit einer Verfügung vom 14. Februar 2017 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung in Ausführung des Rückweisungsurteils rückwirkend ab dem 1. September 2014 neu fest (act. G 3.1.10). Da die gesamte Ergänzungsleistung für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2016 um 3’788 Franken tiefer ausfiel als die bereits für jenen Zeitraum ausgerichtete Ergänzungsleistung, forderte die EL-Durchführungsstelle diesen Betrag von A.___ zurück. A.c Am 13. März 2017 erhob A.___ eine Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Februar 2017 (act. G 3.1.7). Er beantragte (wieder) die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne die Berücksichtigung einer Unterstützung seines Vaters beziehungsweise unter Berücksichtigung eines Mietzinsanteils von 794 Franken pro © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Monat. Zur Begründung führte er aus, entgegen der Ansicht des Versicherungsgerichtes befinde er sich nicht mehr in einer Erstausbildung. Jene habe er mit dem Abschluss der Berufslehre beendet. Bei seinem Fachstudium handle es sich um eine Weiterbildung. Sein Vater sei folglich nicht mehr unterstützungspflichtig, weshalb der Mietzins bei der EL-Anspruchs¬berechnung berücksichtigt werden müsse. Mit einem Entscheid vom 11. Mai 2017 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 3.1.4). Zur Begründung führte sie an, das Urteil des Versicherungsgerichtes sei formell rechtskräftig und damit verbindlich geworden. Da das Versicherungsgericht die EL-Durchführungsstelle darin verpflichtet habe, die Ergänzungsleistung ohne die Berücksichtigung eines Mietzinses zu berechnen, stehe es der EL-Durchführungsstelle nicht mehr frei, einen Mietzinsanteil zu berücksichtigen. Da A.___ die übrigen Berechnungspositionen nicht gerügt habe, sei die Einsprache ohne Weiteres abzuweisen. B. B.a Am 10. Juni 2017 (Postaufgabe) erhob A.___ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 (act. G 1). Er beantragte die Neuberechnung der Ergänzungsleistung unter Berücksichtigung einer Mietzinsausgabe von 794 Franken pro Monat. Zur Begründung führte er an, er habe ursprünglich nicht studieren wollen, weshalb er eine Berufslehre abgeschlossen habe. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung habe er nach jenem Abschluss über eine angemessene Ausbildung verfügt, die es ihm erlaubt habe, seinen Lebensunterhalt zu verdienen und wirtschaftlich selbständig zu sein. Er befinde sich folglich nun in einer Zweitausbildung, weshalb sein Vater nicht mehr unterstützungspflichtig sei. Bei der Anspruchsberechnung dürfe deshalb keine Unterstützungsleistung des Vaters berück¬sichtigt werden, weshalb ein Drittel des Mietzinses der vom Beschwerdeführer, seinem Vater und dessen Partnerin bewohnten Wohnung als Mietausgabe anzurechnen sei. B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 26. Juni 2017 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.c Die EL-Bezügerin, die Mutter des Beschwerdeführers, beteiligte sich nicht am Verfahren (vgl. act. G 6). Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer bezieht selbst keine Ergänzungsleistung, sondern erhält lediglich einen – gesondert berechneten – Teil der Ergänzungsleistung der eigentlichen EL-Bezügerin, nämlich seiner Mutter, direkt ausbezahlt. Zur Erhebung einer Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht ist allerdings gemäss dem Art. 59 ATSG nicht nur der Bezüger einer Sozialversicherungsleistung, sondern jede Person legitimiert, die durch eine Verfügung oder durch einen Einspracheentscheid berührt ist und die ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides hat. Als Empfänger eines Teils der Ergänzungsleistung seiner Mutter ist der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Einspracheentscheid offensichtlich be¬rührt. Da die Höhe des ihm direkt ausbezahlten Teils der Ergänzungsleistung seiner Mutter einen unmittelbaren Einfluss auf seine finanzielle Lage hat, hat er ein schutzwürdiges Interesse an der Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides. Er ist folglich im Sinne des Art. 59 ATSG zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid legitimiert. Da auch die übrigen Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 respektive mit der diesem zugrunde liegenden Verfügung vom 14. Februar 2017 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer erstmals rückwirkend per 1. September 2014 eine Ergänzungsleistung zugesprochen. Normalerweise würde dies bedeuten, dass die Verfügung im Einsprache- und Rechtsmittelverfahren hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen frei auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden müsste. Hier liegt allerdings eine besondere Verfahrenskonstellation vor, denn die Beschwerdegegnerin hatte bereits zu einem früheren Zeitpunkt (18. März 2015) einmal eine Verfügung erlassen, mit dem sie dem Beschwerdeführer eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. September 2014 zugesprochen hatte. Diese Verfügung respektive der sie ersetzende Einspracheentscheid vom 16. Juni 2015 war allerdings vom Versicherungsgericht aufgehoben worden. In seinem Urteil EL 2015/22 vom 13. Dezember 2016 hatte das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin verpflichtet, weitere Abklärungen zu tätigen und anschliessend erneut zu verfügen. Würde sich das Dispositiv jenes Urteils allein auf die Rückweisung zur weiteren Abklärung beschränken, hätte die Beschwerdegegnerin im anschliessenden Verwaltungsverfahrens nochmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen frei prüfen müssen. Dementsprechend hätte die jenes Verwaltungsverfahren abschliessende Verfügung im anschliessenden Einspracheverfahren und in diesem Beschwerdeverfahren nochmals hinsichtlich sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen auf ihre Rechtmässigkeit geprüft werden müssen. Nun hat sich das Versicherungsgericht in seinem Urteil EL 2015/22 vom 13. Dezember 2016 aber nicht allein auf eine Rückweisung der Sache zur weiteren Abklärung beschränkt, sondern es hat der Beschwerdegegnerin zusätzlich hinsichtlich verschiedener Berechnungspositionen Vorgaben gemacht. Diese Vorgaben haben eine Bindungswirkung entfaltet, denn gemäss dem Art. 56 Abs. 2 VRP ist die Vorinstanz „an die Rechtsauffassung gebunden, die dem Rückweisungsentscheid zugrunde liegt“. Mit anderen Worten haben die im Urteil EL 2015/22 vom 13. Dezember 2016 enthaltenen verbindlichen Vorgaben den Handlungsspielraum der Beschwerdegegnerin im anschliessenden Verwaltungsverfahren eingeschränkt. Der Verfügung vom 14. Februar 2017 hat also keine (erneute) umfassende Prüfung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen und Berechnungspositionen zugrunde gelegen. 2.2 Das Verwaltungsverfahrensrecht kennt nur zwei Kategorien von verbindlichen Anordnungen in einem Dispositiv (einer Verfügung, eines Einspracheentscheides oder eines Beschwerdeurteils): Feststellungen und rechtsgestaltende Anordnungen. Bei den verbindlichen Vorgaben in einem Rückweisungsurteil kann es sich augenscheinlich nicht um rechtsgestaltende Anordnungen handeln, denn die Rückweisung verhindert ja gerade eine rechtsgestaltende Wirkung, die darin bestünde, dass bereits verbindlich Rechte und Pflichten begründet, geändert oder aufgehoben würden. Folglich kann es sich bei den verbindlichen Vorgaben in einem Rückweisungsurteil nur um Feststellungen im Sinne des Art. 49 Abs. 2 ATSG beziehungsweise des Art. 5 Abs. 1 lit. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte b VwVG handeln. Doch nicht nur das „Ausschlussprinzip“ muss zur Schlussfolgerung führen, dass es sich bei den verbindlichen Vorgaben in einem Rückweisungsurteil um Feststellungen handeln muss. Auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit der Natur dieser verbindlichen Vorgaben und der Feststellung im Sinne des Art. 49 Abs. 2 ATSG beziehungsweise des Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG zwingt zum Schluss, dass es sich bei den verbindlichen Vorgaben in einem Rückweisungsurteil nur um Feststellungen handeln kann: Anders als eine rechtsgestaltende Anordnung zielt eine Feststellung nicht auf eine Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten und Pflichten ab. Sie will weder die Rechtslage gestalten noch ein Verfahren abschliessen. Sie „interessiert“ sich nicht einmal für den gesamten gesetzlichen Tatbestand respektive für den gesamten massgebenden Sachverhalt, sondern sie beschränkt sich auf einzelne Tatbestandselemente und die dazugehörenden Sachverhaltselemente. Einer Feststellung liegt mit anderen Worten kein vollständiger Syllogismus, das heisst keine vollständige Subsumtion des Sachverhaltes unter den gesetzlichen Tatbestand (verbunden mit der Anordnung der gesetzlich vorgesehenen Rechtsfolge) zugrunde, sondern nur eine „Teil-Subsumtion“ betreffend einzelne Tatbestands- und Sachverhaltselemente. Auch diese „Teil-Subsumtionen“ können aber formell rechtskräftig und damit verbindlich werden. Die Folge davon ist, dass in einem späteren Verfahren die entsprechende „Teil-Subsumtion“ nicht erneut durchgeführt werden darf; stattdessen muss das bereits verbindliche Ergebnis jener „Teil- Subsumtion“ in den Gesamt-Syllogismus eingesetzt werden (vgl. zum Ganzen TOBIAS BOLT, Unzulässiger Feststellungsentscheid bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades? In: SZS 2/2014, S. 164 ff.). Wenn also das Versicherungsgericht beispielsweise in einem Rückweisungsurteil feststellt, dass bei der EL-Anspruchsberechnung keine Ausgaben für die Befriedigung des existenziellen Wohnbedürfnisses berücksichtigt werden dürfen, und wenn dieses Rückweisungsurteil mangels einer Anfechtung beim Bundesgericht in formelle Rechtskraft erwächst und damit verbindlich wird, dann ist es der EL-Durchführungsstelle im anschliessenden Verwaltungsverfahren nicht erlaubt, nochmals zu prüfen, ob Mietausgaben zu berücksichtigen seien. Dies liefe nämlich auf eine unzulässige Wiedererwägung (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG) der verbindlichen gerichtlichen Feststellung, dass keine Mietausgaben berücksichtigt werden dürften, hinaus. Statt also weitere Abklärungen zu den Mietausgaben zu tätigen und den so ermittelten Sachverhalt (nochmals) unter den Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG zu subsumieren, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte muss die EL-Durchführungsstelle direkt gestützt auf das Rückweisungsurteil eine Mietzinsausgabe von null Franken in die Anspruchsberechnung einsetzen. 2.3 Zusammenfassend kann einer Verfügung, die nach einer mit verbindlichen Vorgaben verbundenen gerichtlichen Rückweisung erlassen wird, keine vollständige Subsumtion des massgebenden Sachverhaltes unter den gesetzlichen Tatbestand zugrunde liegen. Eine solche Verfügung ist vielmehr eine Mischung aus den im Rückweisungsurteil enthaltenen Feststellungen und – von der Verwaltung vorgenommenen – Subsumtionen von Sachverhaltselementen unter die noch verbleibenden Tatbestandselemente. Ein allfälliges Einsprache- und Beschwerdeverfahren muss sich wegen der für die versicherte Person, für die Verwaltung und für das Gericht massgebenden Verbindlichkeit der gerichtlichen Feststellungen im Rückweisungsurteil auf die neu von der Verwaltung vorgenommenen Subsumtionen beziehungsweise auf die entsprechenden Sachverhalts- und Tatbestandselemente beschränken. Das sind vorliegend gemäss dem unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsenen und damit verbindlichen Urteil EL 2015/22 vom 13. Dezember 2016 lediglich noch die Höhe der Nichterwerbstätigenbeiträge an die AHV/IV/EO und die Summe der effektiven Vermögenserträge ab dem 1. September 2014 gewesen. 2.4 Allerdings hat dem Urteil EL 2015/22 vom 13. Dezember 2016 in zeitlicher Hinsicht nur der Sachverhalt bis zur Eröffnung der Verfügung vom 18. März 2015 zugrunde gelegen. Das Bundesgericht geht zwar davon aus, dass für das Beschwerdeverfahren in zeitlicher Hinsicht nicht nur der Sachverhalt bis zur Eröffnung der Verfügung, sondern vielmehr jener bis zur Eröffnung des Einspracheverfahrens massgebend sei, aber diese Auffassung beruht auf einem falschen Verständnis des Einspracheverfahrens. Das Einspracheverfahren ist nämlich ein „echtes“ Rechtsmittelverfahren, das offensichtlich die Züge eines streitigen Verfahrens trägt und dem folglich ein klar definierter Streitgegenstand zugrunde liegen muss. Der Streitgegenstand kann nur eindeutig bestimmt sein, wenn er dem Inhalt der angefochtenen Verfügung entspricht. Wenn dagegen die Sachverhaltsentwicklung bis zum Abschluss des Einspracheverfahrens ebenfalls berücksichtigt werden müsste, würde der Gegenstand des Einspracheverfahrens „ausfransen“. In Bezug auf die zwischen der Eröffnung der Verfügung und der Eröffnung des Einspracheentscheides eingetretene Sachverhaltsentwicklung könnte der Einspracheentscheid auch gar kein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte „echter“ Einspracheentscheid mehr sein. Vielmehr müsste er diesbezüglich als eine im Gewand eines Einspracheentscheides „verkleidete“ Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 ATSG qualifiziert werden. Die direkte Eröffnung dieser Revisionsverfügung als Teil des Einspracheentscheides würde der versicherten Person die Erhebung einer Einsprache gegen diese Verfügung verunmöglichen; sie würde also einer Rechtsmittelinstanz beraubt. Aus diesen Gründen qualifiziert das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in ständiger Rechtsprechung nur den Sachverhalt bis zur Eröffnung der Verfügung (hier also: 18. März 2015, nicht 16. Juni 2015) als massgebend (vgl. das Urteil EL 2016/19 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 15. August 2017, E. 2.2, mit Hinweisen). Das bedeutet, dass sich das Urteil EL 2015/22 vom 13. Dezember 2016 nicht zur Sachverhaltsentwicklung nach dem 18. März 2015 äussern kann, weshalb auch allfällige Veränderungen des Sachverhaltes nach dem 18. März 2015 und bis zur Eröffnung der neuen Verfügung vom 14. Februar 2017 zum originären Regelungsinhalt der Verfügung vom 14. Februar 2017 gehört haben, weshalb die Verfügung im Einspracheverfahren und in diesem Beschwerdeverfahren auch diesbezüglich auf ihre Rechtmässigkeit zu prüfen ist. 2.5 Die Beschwerdegegnerin hat sich in ihrem Einspracheentscheid nur mit der Rüge des Beschwerdeführers befasst, die fehlende Berücksichtigung einer Mietausgabe sei rechtswidrig. Offenbar ist sie also davon ausgegangen, dass der Verfahrensgegenstand durch das sogenannte Rügeprinzip definiert werde, dass also nur jene Aspekte des Tatbestandes entscheidrelevant seien, bezüglich derer die angefochtene Verfügung als rechts¬widrig beanstandet worden sei. Im Sozialversicherungsverfahren – auch im Einsprache- und im Beschwerdeverfahren – gilt aber die Offizialmaxime, denn das sozialversicherungsrechtliche Rechtsmittelverfahren zielt auf einen in jedem Punkt der gesetz¬lichen Regelung entsprechenden Entscheid (Einspracheentscheid, Beschwerdeurteil) ab. Abgesehen von der Beschränkung des Verfahrensgegenstandes durch verbindliche gerichtliche Feststellungen (vgl. E. 2.2 f.) darf das Rechtsmittelverfahren deshalb nicht auf einzelne – beziehungsweise die gerügten – Elemente beschränkt werden, denn eine solche künstliche Beschränkung des Rechtsmittelverfahrens würde dem Ziel eines in jedem Punkt der gesetzlichen Regelung entsprechenden Entscheides zuwiderlaufen und die Gefahr eines teilweise unrichtigen Entscheides schaffen. Grundsätzlich hätte sich die Beschwerdegegnerin also nicht nur mit der Rüge betreffend die Mietausgabe befassen dürfen, sondern © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vielmehr prüfen müssen, ob die Verfügung vom 14. Februar 2017 hinsichtlich der Höhe der Nichterwerbstätigenbeiträge an die AHV/IV/EO, der Summe der effektiven Vermögenserträge, der Anpassungen im Zeitraum zwischen dem 18. März 2015 und dem 14. Februar 2017 und das Gesamtergebnis (Höhe des EL-Anspruchs im Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 14. Februar 2017; Höhe der Rückforderung) rechtmässig gewesen ist. Die mit dem sogenannten Rügeprinzip gerechtfertigte unzulässige Beschränkung des Gegenstandes des Einspracheverfahrens darf nicht dazu führen, dass auch dieses Beschwerdeverfahren in einer unzulässigen Weise beschränkt wird. An sich müsste der angefochtene Einspracheentscheid vom 11. Mai 2017 deshalb aufgehoben werden und die Sache müsste zur vollständigen Prüfung der Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Februar 2017 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen werden. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist aber von diesem Vorgehen abzusehen. Stattdessen wird der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nicht wie üblich anhand des Gegenstandes des durch den angefochtenen Entscheid vom 11. Mai 2017 abgeschlossenen Einspracheverfahrens, sondern anhand des Gegenstandes des durch die Verfügung vom 14. Februar 2017 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens definiert. Er umfasst also die Höhe der Nichterwerbstätigenbeiträge an die AHV/IV/EO, die Summe der effektiven Vermögenserträge, die Anpassungen im Zeitraum zwischen dem 18. März 2015 und dem 14. Februar 2017, die Höhe des EL-Anspruchs im Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 14. Februar 2017 und die Höhe der Rückforderung. 2.6 Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass nach dem Ausgeführten insbesondere nicht auf die Rüge des Beschwerdeführers eingegangen werden kann, das Versicherungsgericht habe sein Studium fälschlicherweise als Teil der Erstausbildung qualifiziert. Sollte diese anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls tatsächlich falsch gewesen sein, hätte der Beschwerdeführer dies mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht beanstanden müssen. Da er dies nicht getan hat und da das (seines Erachtens falsche) Urteil des Versicherungsgerichtes deshalb unangefochten formell rechtskräftig und verbindlich geworden ist, kann darauf nicht mehr zurückgekommen werden. Bezüglich der Mietausgaben und der familienrechtlichen Unterstützungsleistung des Vaters verunmöglicht das verbindliche Urteil EL 2015/22 eine neuerliche Prüfung. Im Übrigen hätte seine Mutter mit dem Abschluss der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berufslehre keinen Anspruch mehr auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung mehr gehabt, wenn dieser als Abschluss der Erstausbildung qualifiziert worden wäre. Der Beschwerdeführer hätte folglich keinen Anspruch mehr auf die entsprechenden Rentenleistungen und auf den gesondert berechneten und ausbezahlten Teil der Ergänzungsleistung seiner Mutter gehabt. 3. 3.1 Die Nichterwerbstätigenbeiträge für die AHV/IV/EO haben sich im Jahr 2015 auf 504 Franken und in den Jahren 2016 und 2017 auf je 502 Franken belaufen (vgl. act. G 3.1.15). Diese Beträge hat die Beschwerdegegnerin bei der Neufestsetzung der Ergänzungsleistung korrekt berücksichtigt. Diesbezüglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid folglich als rechtmässig. 3.2 Die Zinserträge haben sich gemäss den entsprechenden Steuerveranlagungsverfügungen im Jahr 2014 auf 74 Franken und im Jahr 2015 auf 61 Franken belaufen. Für das Jahr 2016 liegen Abschlussbelege für die Bankkonti des Beschwerdeführers vor, laut denen sich das Vermögen auf total 10’723 Franken und der Vermögensertrag insgesamt auf 35.85 Franken belaufen hat. Die Beschwerdegegnerin hat den Betrag des Vermögensertrages nicht mathematisch (auf-), sondern abgerundet, was wohl der ständigen Praxis der Beschwerdegegnerin entspricht und nach dem Grundsatz „de minima non curat praetor“ nicht weiter zu beachten ist. Die übrigen Beträge, die die Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsberechnung für die Zeit vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2016 berücksichtigt hat, erweisen sich als korrekt. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 hat die Beschwerdegegnerin unverändert auf die Beträge per 31. Dezember 2016 abgestellt (Vermögen 10’723 Franken; Vermögensertrag 35 Franken). Das hat sie mit dem Umstand begründet, dass nur noch ein Anspruch auf die Minimalgarantie bestehe und dass deshalb die erwartungsgemäss geringfügigen Veränderungen bezüglich des Vermögens ohne Auswirkung auf das Ergebnis blieben. Sie hat vor diesem Hintergrund auf weitere Abklärungen verzichtet. Bei diesem Vorgehen hat allerdings die Gefahr bestanden, dass für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 ein (unerwarteter) erheblicher Vermögenszuwachs fälschlicherweise unberücksichtigt geblieben wäre, der zu einer Aufhebung der Ergänzungsleistung hätte führen müssen. Ein solcher Vermögenszuwachs hat aber vorliegend in antizipierender Beweiswürdigung als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte unwahrscheinlich qualifiziert werden dürfen, denn es ist kein Anhaltspunkt für einen möglichen Vermögenszuwachs ersichtlich gewesen; das Vermögen des Beschwerdeführers hatte sich seit der Aufnahme des Studiums kontinuierlich verringert; und der Beschwerdeführer hatte am 21. Dezember 2016 aus eigenem Antrieb seine Meldepflicht bezüglich der Veränderungen seines Vermögens erfüllt (vgl. act. G 3.1.23), weshalb davon hat ausgegangen werden dürfen, dass er auch einen unerwarteten Vermögenszuwachs umgehend gemeldet hätte. Auch für die Zeit ab dem 1. Januar 2017 erweist sich die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs bezüglich des Vermögens und des Vermögensertrages damit als rechtmässig. 3.3 In der Zeit nach März 2015 hat der massgebende Sachverhalt (abgesehen von den Veränderungen des Vermögens und der Vermögenserträge) keine nennenswerte Veränderung mehr erfahren: Verändert haben sich nur noch die kantonale Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Lebensbedarfspauschale und der Betrag der Kinderrente. Diesen Veränderungen hat die Beschwerdegegnerin korrekt Rechnung getragen. Die Anspruchsberechnung erweist sich folglich hinsichtlich der Nichterwerbstätigenbeiträge, hinsichtlich des Vermögens und der Vermögenserträge sowie hinsichtlich der Sachverhaltsveränderungen nach März 2015 als rechtmässig. Alle anderen Berechnungspositionen sind durch das verbindliche Urteil EL 2015/22 vorgegeben gewesen; auch diese hat die Beschwerdegegnerin korrekt berücksichtigt. Die Neuberechnung der Ergänzungsleistung für die Zeit ab dem 1. September 2014 erweist sich folglich als rechtmässig. 3.4 Der gesamte Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 1. September 2014 bis zum 14. Februar 2017 hat sich damit auf 4 × 329 + 12 × 348 + 12 × 359 + 2 × 372 = 10’544 Franken belaufen. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer in jenem Zeitraum aber insgesamt Ergänzungsleistungen von 4 × 424 + 12 × 492 + 12 × 499 + 2 × 372 = 14’332 Franken bezogen, also 3’788 Franken mehr, als ihm rechtmässig zugestanden hätte. Die in diesem Sinne unrechtmässig bezogenen Ergänzungsleistungen haben gemäss dem Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückgefordert werden müssen. Die entsprechende Rückforderung der Beschwerdegegnerin erweist sich damit sowohl grundsätzlich als auch betraglich als rechtmässig. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Im Ergebnis ist der angefochtene Einspracheentscheid zusammenfassend als rechtmässig zu qualifizieren, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 14.06.2018 Art. 49 Abs. 2 ATSG. Art. 61 ATSG. Art. 56 Abs. 2 VRP. Verbindliche Vorgaben des Versicherungsgerichtes in einem Rückweisungsurteil sind Feststellungen im Sinne des Art. 49 Abs. 2 ATSG und des Art. 5 Abs. 1 lit. b VwVG, die eigenständig formell rechtskräftig und damit verbindlich werden können. Diese Vorgaben bzw. Feststellungen schränken den Prüfungsspielraum der Verwaltung im anschliessenden Verwaltungsverfahren ein (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Juni 2018, EL 2017/25).
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