Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/19 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 28.08.2018 Entscheiddatum: 28.08.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 28.08.2018 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Weder die EL-Durchführungsstelle noch die Versicherte haben ein schutzwürdiges Interesse an einer Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides, weil sein Entscheidinhalt durch das Gesuch um die Übernahme der Kosten der Aufenthalte in der Kinderkrippe oder der Übernachtungen bei den Pflegeeltern nicht tangiert ist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.Im Sinne eines obiter dictum ist festzuhalten, dass das Gesuch der Versicherten um Übernahme der erwähnten Betreuungskosten gestützt auf Art. 14 ELG (Krankheits- und Behinderungskosten) bisher nicht (vollumfänglich) geprüft worden ist. Im Sinne einer Ankündigung einer zukünftigen Änderung der Rechtsprechung ist festzuhalten, dass die Kosten für notwendige Betreuungsleistungen von Kindern, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim leben, gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG zu vergüten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. August 2018, EL 2017/19). Entscheid vom 28. August 2018 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Hilzinger Geschäftsnr. EL 2017/19 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.a A.___ wurde von der IV-Stelle des Kantons St. Gallen am 10. Februar 2015 rückwirkend ab dem 1. Mai 2010 eine ganze Invalidenrente zugesprochen (EL-act. 75-10 ff., Dossier 1 [act. G 5.1]). Am 22. Mai 2015 meldete sie sich bei der EL- Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 74-1 ff., Dossier 1). Die Beiständin des 2012 geborenen Sohnes der Versicherten hatte in einem Begleitschreiben vom 4. Mai 2015 festgehalten (EL-act. 76-2, Dossier 1), dass der Sohn kurz nach seiner Geburt wegen der psychischen Erkrankung der Versicherten fremdplatziert worden sei. Anschliessend sei ein Aufenthalt auf der Mutter-Kind-Station einer psychiatrischen Klinik erfolgt. Zwischenzeitlich sei die Versicherte zwar in der Lage, ihren Sohn zu betreuen. Sie benötige aber behinderungsbedingt immer wieder Auszeiten. Der Sohn werde deshalb tagsüber in der Kinderkippe B.___ in C.___ betreut. Einmal pro Woche sowie in Zeiten, in denen es der Versicherten nicht gut gehe (Entlastung, Klinikaufenthalte), übernachte er bei der Pflegefamilie D.___ in C.___. Die Familie D.___ habe eine Pflegeplatzbewilligung; das Pflegeverhältnis werde durch die Kinder- und Jugendhilfe © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte St. Gallen begleitet. Durch die behinderungsbedingte Fremdbetreuung des Sohnes entstünden der Versicherten immense Kosten. Die Beiständin des Sohnes hatte darum gebeten, die Kosten für die Kinderkrippe sowie die Kosten für die Pflegefamilie bei den Ergänzungsleistungen anzurechnen. A.b Mit Verfügung vom 20. Februar 2016 (EL-act. 52, Dossier 1) sprach die EL- Durchführungsstelle der Versicherten für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2010 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 1'084.-- (5 x Fr. 1'084.--), für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2011 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 1'108.-- (3 x Fr. 1'108.--), für den Monat April 2011 eine Ergänzungsleistung von Fr. 1'147.-- (1 x Fr. 1'147.--), für den Monat Juni 2011 eine Ergänzungsleistung von Fr. 326.-- (1 x Fr. 326.--), für das Jahr 2013 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 425.-- (12 x Fr. 425.--), für das Jahr 2015 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 462.--, für den Zeitraum 1. Januar bis 29. Februar 2016 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 477.-- und ab dem 1. März 2016 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 901.-- zu. Für die übrigen Zeiträume ab 1. Mai 2010 wies sie das EL-Gesuch wegen eines Einnahmenüberschusses ab. Die Kosten für die Kinderkrippe und für die Pflegefamilie waren in der EL-Berechnung nicht berücksichtigt worden. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. A.c In einem Schreiben vom 6. Juli 2016 an die EL-Durchführungsstelle erklärte die Versicherte, sie sei auch der Meinung, dass die Kosten für die Kinderkrippe nicht von der EL, sondern vom Vater, übernommen werden müssten (EL-act. 38, Dossier 1). Die Kosten für die Pflegefamilie habe sie bisher selbst getragen. In Zukunft sehe sie aber einen finanziellen Engpass auf sich zukommen. Aktuell seien die Grosseltern die Pflegeeltern ihres Sohnes. Auf Dauer benötige sie jedoch eine neue Pflegefamilie. Die Versicherte warf die Frage auf, wer die Kosten für die Pflegefamilie in Zukunft übernehme. Auf Nachfrage hin reichte die Versicherte am 9. September 2016 eine Aufstellung der Betreuungskosten für ihren Sohn mitsamt Belegen ein (EL-act. 31, Dossier 1). A.d Am 14. Oktober 2016 teilte EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit (EL-act. 30, Dossier 1), dass bei einer Erwerbstätigkeit und der damit verbundenen Fremdbetreuung des Kindes die Betreuungskosten (Kinderkrippe) vom Erwerbseinkommen in Abzug gebracht werden könnten. Da die Versicherte jedoch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, könnten keine Betreuungskosten angerechnet werden. Auch die Kosten für die Pflegefamilie könnten nicht übernommen werden, da kein Pflegevertrag bestehe. Das Schreiben enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. B. B.a Am 11. November 2016 bat die Versicherte die EL-Durchführungsstelle darum, zu prüfen, ob es sich bei den Kosten für die Fremdplatzierung um Behinderungskosten handle (EL-act. 26, Dossier 1). Dem Gesuch lag ein Pflegevertrag vom 4. August 2014 bei (EL-act. 26-2 ff., Dossier 1). Am 21. November 2016 reichte die Versicherte die Betreuungsverträge der Kinderkrippe B.___ ein (EL-act. 25, Dossier 1). B.b Mit Verfügung vom 30. Dezember 2016 (EL-act. 21, Dossier 1) eröffnete die EL- Durchführungsstelle der Versicherten, dass die Betreuungskosten für deren Sohn gemäss Art. 10 ELG nicht in der EL-Berechnung berücksichtigt werden könnten. Sozialpädagogische Leistungen sowie Tagesbetreuungen seien explizit von der EL- Finanzierung ausgenommen. Die EL-Durchführungsstelle prüfte nicht, ob die Betreuungskosten gestützt auf Art. 14 ELG (Krankheits- und Behinderungskosten) übernommen werden könnten. B.c Gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2016 wendete die Versicherte am 30. Januar 2017 ein (EL-act. 19, Dossier 1), dass die Betreuungskosten für ihren Sohn als Krankheitskosten in der EL-Berechnung zu berücksichtigen seien, da die Kinderbetreuung von der KESB verordnet worden sei. Am 2. Februar 2017 machte die Versicherte ergänzend geltend, dass durch die Betreuung des Sohnes in der Tagesstätte und in der Pflegefamilie eine permanente Fremdplatzierung habe verhindert werden können, was bedeutend höhere Kosten verursacht hätte. Zudem reichte sie diverse Unterlagen ein (EL-act. 17, Dossier 1). B.d Mit Entscheid vom 20. März 2017 (EL-act. 9, Dossier 1) wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache ab. Zur Begründung hielt sie fest, die Verfügung vom 30. Dezember 2016 sei dahingehend zu deuten, dass auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten worden sei und der bisher festgesetzte monatliche EL-Anspruch unverändert bleibe. Der Sohn der Versicherten sei jeweils nur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vorübergehend in der Pflegefamilie. Die aus dem Aufenthalt bei der Pflegefamilie resultierenden Kosten seien deshalb aus dem Lebensbedarf bzw. mit der Kinderrente zu decken, da Art. 10 ELG keine Deckung von Kosten für die Kinderkrippe und für Kurzaufenthalte in Pflegeheimen vorsehe. Die Krankheitskosten seien separat zu verfügen, weshalb die Versicherte in Kürze eine eigenständige Verfügung erhalten werde. C. C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 28. April 2017 Beschwerde (act. G 1). Sie erklärte sinngemäss, mit dem Einspracheentscheid nicht einverstanden zu sein. Sie beantragte die Übernahme der Betreuungskosten für ihren Sohn rückwirkend ab Juli 2012. C.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte am 19. Mai 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid. C.c Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Replik (act. G 9). C.d Das Versicherungsgericht bat die Beschwerdegegnerin am 19. März 2018 darum, die seit dem 18. Mai 2017 bis heute aufgelaufenen EL-Akten nachzureichen (act. G 10). Die angeforderten Akten gingen am 29. März 2018 beim Versicherungsgericht ein (act. G 11.1 [Dossier 2]). C.e Am 23. April 2018 reichte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme mitsamt weiteren Unterlagen ein (act. G 13). F.___ hatte in einem Schreiben vom 23. April 2018 ausgeführt, dass er die Beschwerdeführerin seit Oktober 2017 in ihren administrativen Angelegenheiten unterstütze. Zu seinem Erstaunen habe die EL-Durchführungsstelle die Betreuungskosten für den Sohn für das Jahr 2017 übernommen. Es sollte eine Möglichkeit geben, dass die Beschwerdeführerin die Kosten nicht selber tragen müsse. Die Argumentation der Beschwerdegegnerin greife seines Erachtens nicht. Dem Schreiben lag u.a. eine Kopie einer Verfügung betreffend Krankheits- und Behinderungskosten vom 11. April 2018 bei (act. G 13.1.3). Die Beschwerdegegnerin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte hatte die Kosten für die Kinderkrippe für den Zeitraum Februar bis Mai 2017, abzüglich der Verpflegungskosten, übernommen. C.f Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Stellungnahme hierzu (act. G 14). C.g Am 15. Juni 2018 bat das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin, die seit dem 22. März 2018 aufgelaufenen EL-Akten (mitsamt den EL-Krankheitskostenakten) nachzureichen (act. G 15). Die angeforderten Akten gingen am 21. Juni 2018 beim Gericht ein (act. G 16). Mit einer Verfügung betreffend Krankheits- und Behinderungskosten vom 31. Mai 2018 hatte die Beschwerdegegnerin auch die Kosten für die Kinderkrippe für den Januar 2017 und Mai 2017 übernommen (EL-act. 6, act. G 16.1 [Dossier 3]). C.h Die Beschwerdeführerin verzichtete auf eine Stellungnahme (act. G 17). Erwägungen 1. 1.1 Die Beschwerdeführerin hat sich im Februar 2015 zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet. Bereits damals hat sie neben der Ausrichtung einer laufenden Ergänzungsleistung auch die Übernahme der Kosten für die Kinderkrippe und für die Pflegefamilie beantragt (EL-act. 76-2). Mit Verfügung vom 20. Februar 2016 hat die Beschwerdegegnerin über den laufenden EL-Anspruch rückwirkend ab 1. August 2010 entschieden. Diese Verfügung ist rechtskräftig geworden. Nichts in dieser Verfügung deutet darauf hin, dass die Beschwerdegegnerin damit gleichzeitig das Gesuch um die Übernahme der Kosten für die Kinderkrippe und die Pflegefamilie hätte abweisen wollen. Tatsächlich wäre es äusserst ungewöhnlich gewesen, wenn in einer Verfügung über eine laufende Ergänzungsleistung auch über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten entschieden worden wäre. Diese fallen nämlich kaum je regelmässig an, sodass sie in die laufende Anspruchsberechnung eingesetzt werden könnten. Über sie wird deshalb in aller Regel getrennt verfügt. Das Vorgehen der Beschwerdegegnerin muss also so interpretiert werden, dass diese es vergessen hat, über das Gesuch um die Übernahme der Kosten für die Kinderkrippe und die Pflegefamilie (getrennt) zu verfügen. Die Verfügung vom 20. Februar 2016 betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die rückwirkende Zusprache einer laufenden Ergänzungsleistung hat also keine Antwort auf die Frage nach der Vergütung der Kosten für die Kinderkrippe und für die wiederholten kurzen Aufenthalte bei den Pflegeeltern gegeben. Das bedeutet, dass das Gesuch vom 6. Juli 2016 kein Wiedererwägungsgesuch gewesen sein kann, denn mit diesem Gesuch ist ja etwas geltend gemacht worden, das die Verfügung vom 20. Februar 2016 gar nicht geregelt hat, nämlich die Vergütung der Kosten der Kinderkrippe und der Kosten der kurzen Aufenthalte bei der Pflegefamilie. Auf das Gesuch vom 6. Juli 2016 hat die Beschwerdegegnerin am 14. Oktober 2016 geantwortet, dass weder die Kosten für die Kinderkrippe noch jene für die Pflegefamilie übernommen werden könnten. Dieses Antwortschreiben der Beschwerdegegnerin hat keinen Hinweis darauf enthalten, dass die Beschwerdeführerin den Erlass einer Verfügung verlangen könne, wenn sie mit dem Inhalt der Mitteilung nicht einverstanden sei (Art. 51 ATSG). Es hat sich also nicht um eine rechtskraftfähige Mitteilung, sondern nur um eine Information gehandelt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um die Übernahme der Kosten für die Kinderkrippe und für die Pflegefamilie ist somit weiterhin unbehandelt geblieben. 1.2 Am 11. November 2016 hat die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin erneut darum ersucht, zu prüfen, ob es sich bei den Kosten für die Fremdplatzierung um Behinderungskosten handle. Die Beschwerdeführerin hat diesmal sogar ausdrücklich die Prüfung des Gesuchs gestützt auf Art. 14 ELG (Krankheits- und Behinderungskosten) verlangt. Trotzdem hat die Beschwerdegegnerin dieses Schreiben irrtümlicherweise als gegen die Verfügung vom 20. Februar 2016 gerichtetes Wiedererwägungsgesuch behandelt; sie hat konsequenterweise einen allfälligen Anspruch auf die Vergütung der Betreuungskosten einzig unter dem Blickwinkel des Art. 10 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30), d.h. der laufenden EL- Anspruchsberechnung, geprüft und dann am 30. Dezember 2016 entsprechend negativ verfügt. Auch der Autor des hier angefochtenen Einspracheentscheides ist dann von einer am 30. Dezember 2016 verfügten Abweisung eines gegen die Verfügung vom 20. Februar 2016 gerichteten Wiedererwägungsgesuches ausgegangen. Die Begründung des Einspracheentscheides hat sich dementsprechend ausschliesslich auf die Anwendbarkeit des Art. 10 ELG (i.V.m. Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG, SR 830.1) bezogen. Allerdings © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ist der Umstand, dass die Betreuungskosten in der laufenden Ergänzungsleistung gar nicht berücksichtigt werden können, von der Beschwerdeführerin nie bestritten worden. Weder sie noch die Beschwerdegegnerin haben je ein Interesse an der Aufhebung oder Korrektur der Verfügung vom 20. Februar 2016 betreffend die laufende Ergänzungsleistung gehabt. Dass die Beschwerdeführerin trotzdem Einsprache gegen die Verfügung vom 30. Dezember 2016 und später Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erhoben hat, ist nur durch einen Irrtum erklärbar: Die Beschwerdeführerin als juristische Laiin dürfte davon ausgegangen sein, dass mit der Verfügung vom 30. Dezember 2016 und dem nachfolgenden Einspracheentscheid ihr Gesuch um die Übernahme der Betreuungskosten durch die EL definitiv, d.h. auch gestützt auf Art. 14 ELG, abgelehnt worden sei. Dies ist nach dem oben Gesagten jedoch nicht der Fall gewesen. Der Einspracheentscheid resp. die ihm zugrunde liegende Verfügung haben sich lediglich damit befasst,ob die Betreuungskosten als Ausgaben in der laufenden EL zu berücksichtigen sind.Zusammenfassend ist festzuhalten, dass weder die Beschwerdeführerin noch die Beschwerdegegnerin ein schutzwürdiges Interesse an einer Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides (und der ihm zugrunde liegenden Verfügung vom 30. Dezember 2016) haben können, weil sein Entscheidinhalt durch das Gesuch um die Übernahme der Kosten der Aufenthalte in der Kinderkrippe oder der Übernachtungen bei den Pflegeeltern nicht tangiert ist. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 1.3 Im Sinne eines obiter dictum ist darauf hinzuweisen, dass das Gesuch der Beschwerdeführerin um die Übernahme der Kosten für die Kinderkrippe und die Pflegefamilie rückwirkend ab __ 2012 (Geburt des Sohnes), welches die Beschwerdeführerin erstmals mit der Anmeldung zum EL-Bezug im Mai 2015 gestellt hat, weiterhin (zumindest weitestgehend) unbehandelt ist; immerhin hat die Beschwerdegegnerin mit zwei Verfügungen vom 11. April 2018 und 31. Mai 2018 entschieden, dass sie mit Wirkung ab Januar 2017 die Kosten der Kinderkrippe übernehme. Diese Verfügungen (die nicht als mitangefochtene pendente lite Verfügungen zu qualifizieren sind, weil sich der Streitgegenstand nach der ständigen Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen nur auf den Sachverhalt bis und mit Einspracheerhebung beschränkt) enthalten keine Begründung. Sie dürften sich aber auf den Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG stützen, laut dem die Kosten der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Betreuung in Tagesstrukturen zu vergüten sind, wobei die Kinderkrippe als Tagesstruktur zu betrachten wäre. Wie im Folgenden darzulegen ist, wird sogar für die Übernachtungen bei den Pflegeeltern eine Subsumtion unter Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG notwendig sein. Im Sinne einer Ankündigung einer zukünftigen Praxisänderung ist folgendes festzuhalten: Art. 13 Abs. 1 der st. gallischen Verordnung über die Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bei den Ergänzungsleistungen (VKB, sGS 351.53) sah in ihrer bis 31. Dezember 2012 gültigen Fassung eine Vergütung für Aufenthalte in Tagesstrukturen bei invaliden und altersrentenbeziehenden Personen vor; die seit dem 1. Januar 2012 gültige Fassung sieht die Vergütung von Kosten für Hilfe und Betreuung in anerkannten Tagesstrukturen nur an Personen in einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung und an Personen in einer zugelassenen Tages- und Nachstruktur vor (siehe auch Verordnung über die Zulassung von Tagesund Nachtstrukturen, sGS 331.22). Obwohl der Wortlaut von Art. 13 Abs. 1 lit. b VKB in der neuen Fassung offener formuliert ist, scheinen weiterhin nur betagte Menschen, nicht jedoch Kinder, gemeint zu sein; darauf lässt zumindest das Verzeichnis der aktuell zugelassenen Tages- und Nachtstrukturen schliessen (siehe www.sg.ch/home/ soziales/alter/tages_und _nachtstrukturen/_jcr_content/Par/downloadlist/ DownloadListPar/download.ocFile/Verzeichnis%20der%20zugelassenen%20Tages- %20und%20Nachtstrukturen.pdf, besucht am 9. August 2018). Dabei dürfte es sich um ein Versehen handeln, das auf eine ausfüllungsbedürftige Lücke in Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG zurückzuführen ist: Würde sich der Sohn der Beschwerdeführerin dauernd in einem Kinderheim bzw. in einer Pflegefamilie aufhalten, bestünde ein Anspruch auf eine (gesonderte) Heimberechnung. Der Sohn der Beschwerdeführerin würde also, obwohl er gesund ist, als heimbedürftig qualifiziert. Der Grund dafür bestünde in seiner durch das kindliche Alter bedingten Betreuungsbedürftigkeit, die es ihm nicht erlauben würde, alleine zu leben. Wenn er aber aufgrund seiner altersbedingten Betreuungsbedürftigkeit heimbedürftig wäre, dann ist er auch für kürzere Phasen (tagsüber oder nachts) betreuungsbedürftig. Ist die Beschwerdeführerin objektiv nicht in der Lage, während dieser kürzeren Phasen die notwendige Betreuungsleistung zu erbringen, dann muss diese Aufgabe durch Drittpersonen erfüllt werden. Bei drittbetreuungsbedürftigen Kindern, die nicht in einem Heim leben, weil sie die meiste Zeit bei einem Elternteil leben können, besteht ein ebenso dringender Bedarf nach einem Kostenersatz wie bei einem dauernden Heimaufenthalt. Da der Existenzbedarf des Elternteils und des Kindes nicht gewährleistet wäre, wenn die Kosten der immer © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte wieder notwendigen, stunden- oder tageweisen Drittbetreuung nicht vergütet würden, besteht eine offensichtlich planwidrige Leistungslücke, die durch keinen anderen Sozialversicherungsträger gedeckt werden könnte und die zu einer Sozialhilfeabhängigkeit führen müsste. Jedoch deutet nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber sich dieser Leistungslücke bewusst gewesen wäre und dass er sie in Kauf genommen hätte. Deshalb ist bei der Interpretation des Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG (und somit auch in der kantonalen Ausführungsgesetzgebung) von einer ausfüllungsbedürftigen Gesetzeslücke auszugehen: In Fällen wie dem vorliegenden besteht auch ein Vergütungsanspruch für kurzzeitige Aufenthalte eines betreuungsbedürftigen Kindes in Kinderkrippen, bei Pflegefamilien oder in ähnlichen geeigneten Institutionen, wenn die Eltern objektiv nicht in der Lage sind, das Kind durchgehend zu betreuen. Im Rahmen der noch zu prüfenden Anspruchsberechtigung wird die Beschwerdegegnerin also zu klären haben, ob zwischenzeitlich ein guter Kontakt des Vaters zu seinem Sohn hat hergestellt werden können und ob der Vater die vorübergehende Betreuungsleistung erbringen könnte, zu welcher die Beschwerdeführerin objektiv nicht fähig ist (siehe Entscheid des Kreisgerichts vom __ 2017 betreffend Unterhalt, EL-act. 8-5, Dossier 1). 1.4 Die oben dargelegte Interpretation des Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG hätte eine Praxisänderung zur Folge. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen ist nämlich in seiner früheren Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Kosten für vorübergehende Aufenthalte von Kindern und Jugendlichen in Heimen, Pflegefamilien oder in anderen geeigneten Institutionen keine Krankheits- und Behinderungskosten im Sinne von Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG (bzw. aArt. 3d Abs. 1 lit. b ELG) darstellten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. März 2008, EL 2007/37 E. 3.2). Eine Änderung der Rechtsprechung setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung wichtige Gründe voraus. Sie lässt sich mit der Rechtssicherheit grundsätzlich nur vereinbaren, wenn die neue Lösung einer besseren Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 134 V 72 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine Praxisänderung muss sich deshalb auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die − vor allem im Interesse der Rechtssicherheit − umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erachtete Rechtsanwendung gehandhabt worden ist (BGE 136 III 6 E. 3 mit Hinweisen). Die alte Rechtsprechung zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG hätte einerseits eine stossende Ungleichbehandlung zur Folge: Würde der Sohn der Beschwerdeführerin dauernd oder längere Zeit in einer Pflegefamilie leben (Heimaufenthalt), wären die Betreuungskosten als Teil der Tagestaxe abzugsfähig. Da sich der Sohn der Beschwerdeführerin nur zeitweise in einer Kinderkrippe oder in einer Pflegefamilie aufhält, würden dieselben Betreuungskosten nicht vergütet. Die Nichtvergütung der Betreuungskosten, die einen hohen Ausgabenposten für die Beschwerdeführerin bedeuten, hätte andererseits zur Folge, dass die Beschwerdeführerin ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Dies steht dem Ziel der Ergänzungsleistungen, nämlich der Deckung des Existenzbedarfs der versicherten Personen (Art. 2 Abs. 1 ELG), klar entgegen. Die oben dargelegte, neue Interpretation von Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG entspricht somit einer besseren Erkenntnis der ratio legis. Folglich sind die Kosten für notwendige Betreuungsleistungen von Kindern, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim leben, gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG zu vergüten. 1.5 Demnach ist nicht auf die Beschwerde gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. März 2017 einzutreten. 2. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Auf die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. März 2017 wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.08.2018 Art. 53 Abs. 2 ATSG. Weder die EL-Durchführungsstelle noch die Versicherte haben ein schutzwürdiges Interesse an einer Beurteilung des angefochtenen Einspracheentscheides, weil sein Entscheidinhalt durch das Gesuch um die Übernahme der Kosten der Aufenthalte in der Kinderkrippe oder der Übernachtungen bei den Pflegeeltern nicht tangiert ist. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten.Im Sinne eines obiter dictum ist festzuhalten, dass das Gesuch der Versicherten um Übernahme der erwähnten Betreuungskosten gestützt auf Art. 14 ELG (Krankheits- und Behinderungskosten) bisher nicht (vollumfänglich) geprüft worden ist. Im Sinne einer Ankündigung einer zukünftigen Änderung der Rechtsprechung ist festzuhalten, dass die Kosten für notwendige Betreuungsleistungen von Kindern, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim leben, gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG zu vergüten sind (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. August 2018, EL 2017/19).
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte