Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2017/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 09.03.2018 Entscheiddatum: 09.03.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 09.03.2018 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Medizinische Abklärung. Erfüllung der Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2018, EL 2017/10). Entscheid vom 9. März 2018 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2017/10 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Daniel Ehrenzeller, Engelgasse 214, 9053 Teufen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren Sachverhalt A. A.a Die EL-Durchführungsstelle sprach A.___ mit einer Verfügung vom 18. Januar 2001 eine monatliche Ergänzungsleistung von 3’604 Franken zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung zu (EL-act. 219). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie die kantonalen Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, den Wohnungsmietzins und eine Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf als Ausgaben, die IV-Rente, ein Taggeld von 37 Franken und einen geringfügigen Vermögensertrag als Einnahmen berücksichtigt. Nach mehreren Anpassungen belief sich der EL-Anspruch ab Januar 2005 auf 3’277 Franken pro Monat (EL-act. 183). Im Februar 2005 notierte eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle (EL-act. 187), das jüngste Kind des EL-Bezügers besuche nun die obligatorische Schule. Der Ehefrau des EL-Bezügers (Jahrgang 19__) könne nun grundsätzlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zugemutet werden. Für die Ermittlung des Betrages eines allfälligen hypothetischen Erwerbseinkommens könne vom statistischen Zentralwert der Hilfsarbeiterinnenlöhne ausgegangen werden. Davon sei aber nur die Hälfte anzurechnen, da mehrere Abzugsgründe zu berücksichtigen seien, nämlich zehn Prozent „Wohnsitz“, zehn Prozent „Alter“ und 30 Prozent „Ausbildung, lange Abwesenheit Arbeitsplatz und Haushalt“. Am 23. Februar 2005 teilte die EL- Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit (EL-act. 181), dass sie seiner Ehefrau ab September 2005 ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 21’533 Franken anrechnen werde, sofern diese nicht nachweisen könne, dass sie unverschuldet arbeitslos sei. Der Betrag der monatlichen Ergänzungsleistung werde sich dadurch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte voraussichtlich auf 2’164 Franken reduzieren. Da der EL-Bezüger keine Ausbildungsbestätigung für seine erwachsene Tochter einreichte (EL-act. 180), reduzierte sich die Ergänzungsleistung bereits per 1. August 2005 auf 2’925 Franken (EL-act. 179). Die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau per 1. September 2005 hatte dann eine weitere Reduktion der Ergänzungsleistung auf 1’739 Franken pro Monat zur Folge (EL-act. 178). Im Oktober 2005 teilte ein Mitarbeiter des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV) der EL-Durchführungsstelle mit (ELact. 174), dass die Chancen der Ehefrau des EL-Bezügers, eine Arbeitsstelle zu finden, äusserst gering seien. Sie habe sich um verschiedene Stellen beworben, aber die Bemühungen seien bislang erfolglos gewesen. Mit einer Verfügung vom 9. Januar 2006 setzte die EL-Durchführungsstelle die – nun wieder ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens berechnete – Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. September 2005 auf 2’852 Franken fest (EL-act. 171). Im Juni 2006 teilte der EL- Bezüger auf eine entsprechende Anfrage der EL-Durchführungsstelle hin mit, dass seine Ehefrau trotz entsprechenden Bemühungen bislang keine Arbeitsstelle gefunden habe (EL-act. 158). Die EL-Durchführungsstelle teilte ihm in der Folge mit, dass sich seine Ehefrau um etwa zehn Arbeitsstellen pro Monat bemühen müsse (EL-act. 157). Obwohl die Ehefrau des EL-Bezügers im Oktober 2006 nur je drei Bewerbungsbemühungen für die Monate Juli, August und September 2006 nachweisen konnte (EL-act. 153–3), rechnete die EL-Durch-führungsstelle weiterhin kein hypothetisches Erwerbseinkommen an (EL-act. 152). Da sich die Ehefrau des EL- Bezügers auch in den nachfolgenden Monaten nur um wenige Arbeitsstellen beworben hatte (EL-act. 149), drohte die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger am 2. März 2007 erneut an, dass sie seiner Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen werde (EL-act. 148). Daraufhin teilte das RAV mit, dass die Ehefrau bis auf weiteres krankgeschrieben sei (EL-act. 146). Der Hausarzt Dr. med. B.___ berichtete im April 2007 (EL-act. 144–3), die Ehefrau des EL-Bezügers leide an einem chronischen Cervicalsyndrom mit Ausstrahlung in beide Arme und Dysästhesien. Dadurch fehle es an Kraft in den Armen, was eine Erwerbstätigkeit verunmögliche. Der Rheumatologe Dr. med. C.___ hatte bereits im April 2005 mitgeteilt (EL-act. 139–3 ff.), dass die Ehefrau des EL-Bezügers depressiv wirke und an Rückenbeschwerden leide. Letztere seien allerdings vor allem haltungs- und muskulär bedingt. Im Mai 2007 notierte Dr. med. D.___ vom IV-internen regionalen ärztlichen Dienst (RAD; EL-act. 138), Dr. B.___ habe telefonisch angegeben, dass er die Ehefrau des EL-Bezügers nur einmal © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte notfallmässig behandelt habe. Die Behandlung bei Dr. C.___ sei im Jahr 2005 abgeschlossen worden. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein chronisches Cervicalsyndrom in aller Regel bei einer ideal leidensadaptierten Tätigkeit keine Arbeitsunfähigkeit verursache, sei die Ehefrau des EL-Bezügers aus RAD-ärztlicher Sicht als arbeitsfähig zu qualifizieren. Mit einer Verfügung vom 11. Oktober 2007 setzte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau mit Wirkung per 1. November 2007 auf 1’908 Franken pro Monat herab (EL-act. 137). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in formelle Rechtskraft. A.b Im Juni 2009 beantragte der EL-Bezüger unter Hinweis auf ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis des Hausarztes Dr. B.___ die „Streichung“ des hypothetischen Erwerbseinkommens respektive eine entsprechende Erhöhung der Ergänzungsleistung (EL-act. 131). Die EL-Durchführungsstelle forderte ihn in der Folge auf, seine Ehefrau zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anzumelden (ELact. 130). Das entsprechende Leistungsbegehren wurde von der IV-Stelle offenbar im Jahr 2010 abgewiesen (vgl. EL-act. 76). A.c Am 20. November 2013 übermittelte die zuständige AHV-Zweigstelle der EL- Durchführungsstelle eine Bestätigung von Dr. B.___ vom gleichen Tag, laut der die Ehefrau des EL-Bezügers seit längerer Zeit nicht schwer arbeiten konnte (EL-act. 79–4). Am 18. Dezember 2013 wies die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger darauf hin (EL-act. 76), dass sich seine Ehefrau – bei einer allfälligen Gesundheitsverschlechterung – erneut zum Leistungsbezug bei der Invalidenversicherung anmelden oder mittels erfolgloser Stellenbemühungen eine unverschuldete Arbeitslosigkeit nachweisen könne. Der EL-Bezüger antwortete am 13. Januar 2014 (EL-act. 73–1 f.), seine Ehefrau sei nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Der neue Hausarzt Dr. med. E.___ kenne die Krankenakte noch nicht gut genug und habe deshalb in seinem Bericht vom 8. Januar 2014 diverse Gesundheitsbeeinträchtigungen, insbesondere eine erhebliche Schwerhörigkeit, unerwähnt gelassen. Im erwähnten Bericht hatte Dr. E.___ festgehalten (EL-act. 73–3), die Ehefrau des EL-Bezügers leide an verschiedenen symptomatischen Erkrankungen. Im Vordergrund stünden diffuse Gelenks- und Wirbelsäulenschmerzen. Ein Diabetes mellitus sei diätetisch eingestellt; die Werte seien gut. Eine Hypertonie werde medikamentös behandelt. Die Ehefrau fühle sich nicht in der Lage, dem Arbeitsmarkt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zur Verfügung zu stehen. Eine Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte, die Ehefrau sei schon im August 2009 schwerhörig gewesen und trotzdem nicht als invalid qualifiziert worden (elektronische Notiz zu EL-act. 73–1). In der Folge rechnete die EL-Durchführungsstelle weiterhin ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau an. A.d Da die jüngste Tochter des EL-Bezügers im Oktober 2015 die elterliche Wohnung verlassen hatte, erhöhte die EL-Durchführungsstelle die monatliche Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 5. November 2015 von 1’214 Franken (vgl. EL-act. 66) per 1. Oktober 2015 auf 1’293 Franken (EL-act. 59). Dagegen erhob der EL-Bezüger am 4. Dezember 2015 eine Einsprache (EL-act. 55). Er machte geltend, seine Ehefrau sei nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Ohne seine Hilfe wäre sie nicht einmal „lebensfähig“. Die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens sei rechtswidrig. Der Einsprache lag ein ärztliches Zeugnis von Dr. B.___ vom November 2015 bei, der darauf hingewiesen hatte, dass die Ehefrau des EL-Bezügers sich neu in eine rheumatologische Behandlung bei Dr. med. F.___ begeben habe (EL-act. 57–1). Laut einem Bericht von Dr. F.___ vom 3. Dezember 2015 litt die Ehefrau an einem generalisierten Schmerzsyndrom psychogenen Ursprungs, an einem leichten Vitamin D-Mangel und an einer Schwerhörigkeit (EL-act. 57–4 f.). Ein Sachbearbeiter der EL- Durch-führungsstelle notierte am 17. Dezember 2015 (EL-act. 50), das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau habe nicht zum Gegenstand des mit der Verfügung vom 5. November 2015 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens gehört. Selbst wenn darauf eingegangen werden könnte, müsste die Einsprache abgewiesen werden, da ein im August 2010 abgeschlossenes IV-Verfahren eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ergeben habe. Mit einem Entscheid vom 21. Dezember 2015 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache ab, soweit sie darauf eintrat (EL-act. 49). Zur Begründung führte sie aus, das hypothetische Erwerbseinkommen habe nicht zum Gegenstand des mit der Verfügung vom 5. November 2015 abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens gehört. Die Ausführungen des EL-Bezügers zum hypothetischen Erwerbseinkommen würden aber als Revisionsgesuch interpretiert. Die EL-Durchführungsstelle werde diesbezüglich eine separate Verfügung erlassen. Der nun anwaltlich vertretene EL-Bezüger erklärte sich am 8. Januar 2016 damit einverstanden (EL-act. 46). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.e Am 19. Februar 2016 liess der EL-Bezüger darauf hinweisen (EL-act. 40), dass sich der Auszug der Tochter aus der elterlichen Wohnung auf den Invaliditätsgrad der Ehefrau des EL-Bezügers auswirke. Dieser sei nämlich nach der sogenannten gemischten Methode berechnet worden, wobei eine Mitwirkung der Tochter bei der Haushaltsführung berücksichtigt worden sei. Auch in medizinischer Hinsicht sei die Invaliditätsbemessung vom Sommer 2010 nicht mehr aktuell. Die Ehefrau des EL- Bezügers habe sich zwischenzeitlich in eine psychiatrische Behandlung begeben müssen. Am 24. Februar 2016 und am 21. März 2016 berichtete Dr. med. G.___ von den psychiatrischen Diensten H.___ (EL-act. 39–2 f. und 32), die Ehefrau des Beschwerdeführers leide an einer mittelgradigen depressiven Episode, an einer somatoformen Schmerzstörung, an einem Diabetes mellitus, an einer arteriellen Hypertonie sowie an einer Schwerhörigkeit. Ihr falle es schwer, die psychische Erkrankung zu akzeptieren. So habe sie unter anderem angegeben, für sie habe die Schmerzmedikation einen grossen Stellenwert, während ihr die psychischen Medikamente „weniger wichtig“ seien. Schliesslich sei sie ja nicht „bekloppt“. Aus psychiatrischer Sicht sei die Ehefrau des Beschwerdeführers aktuell und bis auf weiteres nicht arbeitsfähig. Das Ziel sei es, den psychischen und den körperlichen Zustand soweit zu verbessern, dass wieder eine gewisse Selbständigkeit im alltäglichen Leben und im Haushalt erreicht werden könne. Da die Ehefrau des EL- Bezügers bereits seit 15 Jahren krankheitsbedingt arbeitsunfähig sei, sei eine Reintegration in den Arbeitsmarkt unwahrscheinlich. Im April 2016 notierte ein RAD- Arzt (EL-act. 27), eine mittelgradige depressive Störung habe in aller Regel keine vollständige Arbeitsunfähigkeit zur Folge. Aus versicherungsmedizinischer Sicht könne der Ehefrau des Beschwerdeführers ein Arbeitspensum von 50 Prozent zugemutet werden. Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle hielt am 17. Juni 2016 fest (ELact. 26), da bereits ein sehr tiefes Erwerbseinkommen angerechnet werde, rechtfertige die vom RAD attestierte Arbeitsunfähigkeit keine Reduktion des hypothetischen Erwerbseinkommens. Das Revisionsgesuch sei deshalb abzuweisen. Mit einer Verfügung vom 21. Juni 2016 „hielt“ die EL-Durchführungsstelle an der Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens „fest“ (EL-act. 25). A.f Dagegen liess der EL-Bezüger am 22. August 2016 eine Einsprache erheben (ELact. 19). Sein Rechtsvertreter beantragte die Ausrichtung einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen berechneten Ergänzungsleistung ab Dezember 2015. Zur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Begründung führte er an, der behandelnde Psychiater Dr. G.___ habe festgehalten, dass sich die depressive Erkrankung der Ehefrau des EL-Bezügers nur anfänglich leicht gebessert und dann aber erheblich verschlechtert habe. Mittlerweile liege eine schwergradige depressive Episode bei einem Verdacht auf eine dementielle Entwicklung vor. Die Ehefrau des EL-Bezügers sei nicht einmal in der Lage, auch nur die kleinste Verrichtung im Haushalt selbständig zu besorgen. Bis auf weiteres sei sie vollständig arbeitsunfähig. Zur Beantwortung der Frage nach einer dementiellen Entwicklung sei ein MRI geplant. Die Ehefrau des EL-Bezügers habe die wiederholten Empfehlungen zu einer stationären Behandlung ausgeschlagen, da sie gegenüber einer psychiatrischen Behandlung skeptisch eingestellt sei und an Ängsten in Bezug auf andere Menschen leide (vgl. den Bericht von Dr. G.___ vom 17. August 2016; EL-act. 21). Der EL-Bezüger liess zudem die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren beantragen. Mit einer Verfügung vom 26. Oktober 2016 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung infolge der Ergebnisse einer periodischen Überprüfung – vorbehältlich des Ausgangs des laufenden Einspracheverfahrens – rückwirkend per 1. Januar 2016 neu fest; das hypothetische Erwerbseinkommen fand unverändert weiterhin Berücksichtigung (EL-act. 11). Am 27. Oktober 2016 liess der EL-Bezüger ein Schädel-MRI vom 22. August 2016 einreichen, laut dem keine Hirnatrophie vorlag (EL-act. 9 f.). Mit einer Verfügung vom 19. Dezember 2016 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende Ergänzungsleistung per 1. Januar 2017 infolge einer Erhöhung der Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung; wieder blieb das hypothetische Erwerbseinkommen in der Berechnung (EL-act. 8). Am 5. Januar 2017 notierte der RAD-Arzt Dr. med. I.___ (EL-act. 4), die Ehefrau des EL-Bezügers sei aus versicherungsmedizinischer Sicht verpflichtet, sich stationär psychiatrisch behandeln zu lassen. Sie verletze mit ihrer Weigerung also ihre Schadenminderungspflicht. Da das Schädel-MRI einen unauffälligen Befund ergeben habe, bestehe kein Anlass, von der bisherigen versicherungsmedizinischen Beurteilung abzuweichen. Mit einem Entscheid vom 20. Februar 2017 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 21. Juni 2016 und das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren ab (EL-act. 3). Zur Begründung führte sie aus, leicht- bis mittelgradige depressive Episoden gälten rechtsprechungsgemäss als nicht invalidisierend. Der Ehefrau des Beschwerdeführers wäre es zudem zumutbar, sich stationär psychiatrisch behandeln zu lassen. Die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens erweise sich folglich als rechtmässig. Da sich im Einspracheverfahren keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen gestellt hätten, sei keine Rechtsverbeiständung erforderlich gewesen. Deshalb bestehe kein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung. B. B.a Am 23. März 2017 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Februar 2017 erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides, (sinngemäss) die Ausrichtung einer ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen berechneten Ergänzungsleistung, die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung führte er an, der behandelnde Psychiater habe in einem neuen Bericht vom 22. März 2017 (vgl. act. G 1.2) festgehalten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers schwergradig depressiv und deshalb vollständig arbeitsunfähig sei. Die Depression sei therapieresistent. Hinter der „vordergründig einfachen“ Rechtsfrage betreffend die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens stünden schwierige rechtliche und tatsächliche Fragen, die den Beizug eines Anwaltes sicherlich rechtfertigten. B.b Die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) beantragte am 12. April 2017 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.c Am 25. April 2017 wurde die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren bewilligt (act. G 7). B.d Mit einer Replik vom 11. Mai 2017 liess der Beschwerdeführer an seinen Anträgen festhalten (act. G 10). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (vgl. act. G 11 f.). Erwägungen 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das mit der Verfügung vom 21. Juni 2016 beziehungsweise mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Februar 2017 abgeschlossene Verwaltungsverfahren hat eine Anpassung der jährlichen Ergänzungsleistung für die Zukunft zum Gegenstand gehabt. Es hat sich dabei also um ein Revisionsverfahren im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt. Inhaltlich ist der Gegenstand dieses Revisionsverfahrens auf die Frage beschränkt gewesen, ob sich der für die Fiktion, die Ehefrau des Beschwerdeführers erziele ein (sog. hypothetisches) Erwerbseinkommen, massgebende Sachverhalt seit der letzten materiellen Prüfung derselben Frage im Januar/Februar 2014 erheblich verändert hatte. Das Begehren, das zur Eröffnung dieses Revisionsverfahrens geführt hat, ist im Dezember 2015 gestellt worden; die behauptete Sachverhaltsveränderung war gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bereits davor eingetreten, aber weil sie zu einer Erhöhung des Ergänzungsleistungsanspruchs führen würde, könnte eine Anpassung der Ergänzungsleistung auf einen vor dem 1. Dezember 2015 liegenden Zeitpunkt hin jedenfalls nicht in Frage kommen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). Der Gegenstand des Verwaltungsverfahrens ist also auf die Frage beschränkt gewesen, ob sich der für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau massgebende Sachverhalt im Zeitraum zwischen Januar/Februar 2014 und dem 21. Juni 2016 massgebend verändert hat. Der materielle Gegenstand des mit dem angefochtenen Einspracheentscheid abgeschlossenen Einspracheverfahrens hat diesem Verwaltungsverfahrensgegenstand entsprochen. Zusätzlich ist die verfahrensleitende Frage zu beantworten gewesen, ob der Beschwerdeführer einen Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren habe. Das vorliegende Beschwerdeverfahren bezweckt die Überprüfung der Rechtmässigkeit des angefochtenen Einspracheentscheides, weshalb der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zwingend auf jenen des Einspracheverfahrens beschränkt ist. Zu prüfen ist also, ob die Beschwerdegegnerin das Revisionsbegehren des Beschwerdeführers betreffend das hypothetische Erwerbseinkommen seiner Ehefrau zu Recht abgewiesen hat und ob die Abweisung des Begehrens um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren rechtmässig gewesen ist. 2. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich im Jahr 2010 auf eine Aufforderung der Beschwerdegegnerin hin bei der IV-Stelle zum Bezug einer Rente der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenversicherung angemeldet. Im Vordergrund haben damals eine Schwerhörigkeit und diverse symptomatische Beschwerden gestanden. Die Beschwerdegegnerin hat die entsprechenden IV-Akten nicht zu ihren Akten genommen, sondern lediglich das Ergebnis des IV-Verfahrens (kein Rentenanspruch) notiert. Im Revisionsverfahren, das mit der Verfügung vom 21. Juni 2016 respektive mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. Februar 2017 abgeschlossen worden ist, hat der Beschwerdeführer neu geltend gemacht, seine Ehefrau leide an einer depressiven Störung. Der behandelnde Psychiater Dr. G.___ hat in seinen Berichten durchgehend eine mittel- bis schwergradige depressive Störung und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit erwähnt. Die Beschwerdegegnerin hat sich damit begnügt, diese Berichte einem RAD-Arzt vorzulegen, der gestützt darauf eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent attestiert hat. Diese von jener des behandelnden Psychiaters abweichende Arbeitsfähigkeitsschätzung hat der RAD-Arzt nur mit der allgemeinen Erfahrungstatsache begründet, dass mittelgradig depressive Versicherte in aller Regel etwa zu 50 Prozent arbeitsfähig seien. Selbst wenn eine solche allgemeine Erfahrungstatsache existieren würde, wäre ungewiss, ob hier ein solcher „Regelfall“ oder eine „Ausnahme“ (mit einer höheren oder tieferen Arbeitsfähigkeit) vorliegt. Dem Umstand, dass Dr. G.___ später eine schwergradige depressive Störung diagnostiziert hat, hat der RAD-Arzt keine Rechnung getragen; er ist weiterhin bei seiner Auffassung geblieben, wonach Personen mit einer mittelgradigen depressiven Störung in der Regel zu 50 Prozent arbeitsfähig seien. Die Arbeitsfähigkeitsschätzung des RAD-Arztes hat also nicht auf konkreten objektiven klinischen Befunden, sondern bloss auf einer allgemeinen medizinischen Erfahrungstatsache beruht, weshalb sie nicht überzeugt. Aber auch die Arbeitsfähigkeitsschätzung des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ überzeugt nicht, denn er hat seine Diagnose und seine Arbeitsfähigkeitsschätzung nicht mit entsprechenden objektiven klinischen Befunden begründet, sondern ausschliesslich und unkritisch auf die katastrophisierenden subjektiven Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers abgestellt. Die Berichte von Dr. G.___ enthalten auch keine Auseinandersetzung mit den Angaben in den Berichten der behandelnden Somatiker, die erheblich von den katastrophisierenden Angaben der Ehefrau des Beschwerdeführers abweichen. Die Berichte lassen zusammenfassend jede Objektivität vermissen. Folglich liegen keine überzeugenden medizinischen Berichte bei den Akten. Der Sachverhalt erweist sich damit in medizinischer Hinsicht als ungenügend abgeklärt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid in Verletzung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen ist und weshalb er als rechtswidrig aufgehoben werden muss. Daran ändert der Hinweis auf die (mittlerweile überholte) bundesgerichtliche Rechtsprechung zur angeblichen Therapierbarkeit von depressiven Störungen nichts. Eine Übertragung dieser zu Recht aufgegebenen invalidenversicherungsrechtlichen Praxis in das Ergänzungsleistungsrecht liesse sich nämlich keineswegs rechtfertigen. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese wird die IV-Stelle gestützt auf den Art. 57 Abs. 2 IVG in Verbindung mit dem Art. 41 Abs. 1 lit. k IVV beauftragen, die Ehefrau des Beschwerdeführers bidisziplinär (rheumatologisch und psychiatrisch) vom RAD untersuchen oder sie begutachten zu lassen. Sollte sich dabei ergeben, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt habe und dass dies zu sanktionieren sei, wird die Beschwerdegegnerin sie in Anwendung des sogenannten Mahn- und Bedenkzeitverfahrens gemäss dem Art. 21 Abs. 4 ATSG zur Erfüllung ihrer Schadenminderungspflicht anhalten. 3. Bezüglich der Höhe eines allfällig anzurechnenden hypothetischen Erwerbseinkommens ist auf folgendes hinzuweisen: Im Revisionsverfahren können unverändert gebliebene Sachverhaltselemente nicht ex nunc et pro futuro korrigiert werden. Die Beschwerdegegnerin hat im Lauf des Revisionsverfahrens, das letztlich mit dem hier angefochtenen Einspracheentscheid abgeschlossen worden ist, offenbar festgestellt, dass sie ursprünglich zu grosszügige Abzüge vom Ausgangswert des zumutbarerweise erzielbaren Erwerbseinkommens der Ehefrau gewährt hatte. Diese Auffassung dürfte zwar zutreffend sein, da kein Grund ersichtlich ist, der im Ergänzungsleistungsrecht höhere Abzüge als im Invalidenversicherungsrecht bei der Bemessung des zumutbarerweise erzielbaren Invalideneinkommens erlauben würde. Aber der allfällige, ursprünglich begangene Fehler kann nicht im Revisionsverfahren korrigiert werden. Die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin, das ihres Erachtens ursprünglich (viel) zu tief angesetzte Erwerbseinkommen zu verdoppeln und von diesem Betrag dann die Hälfte wegen einer (fraglichen) Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent abzuziehen, erweist sich folglich als falsch. Falls die Beschwerdegegnerin ihren allfälligen, ursprünglich begangenen Fehler tatsächlich korrigieren wollte, müsste sie eine Wiedererwägung der entsprechenden Verfügung vom 11. August 2005 prüfen. Anders liesse sich der allfällige Fehler nämlich nicht beheben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4. Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person gemäss dem Art. 37 Abs. 4 ATSG ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist zu bejahen, wenn sich in einem Verwaltungs- oder Einspracheverfahren schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen. Gemäss der ständigen Praxis des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen ist dies nicht der Fall, wenn sich ein Verfahren ausschliesslich um die Frage dreht, ob ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen sei (vgl. den Entscheid EL 2016/17 vom 31. Januar 2017, E. 2.3, mit zahlreichen Hinweisen). Diese Frage kann nämlich praktisch immer ohne eine anwaltliche Hilfe beantwortet werden, da sie nur davon abhängt, ob eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person arbeitsunfähig ist, ob allfällige Betreuungspflichten der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen oder ob die Person unverschuldet arbeitslos ist. Vorliegend hat sich nur die Frage nach der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers gestellt. Der Beschwerdeführer hätte seine Behauptung, diese sei vollständig arbeitsunfähig, ohne eine anwaltliche Hilfe mit den Berichten des behandelnden Psychiaters Dr. G.___ „belegen“ können. Die Abweisung des Begehrens um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren erweist sich damit als rechtmässig. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositivziffer 1 des angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. Februar 2017 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Soweit sich die Beschwerde gegen die Dispositivziffer 2 des angefochtenen Einspracheentscheides vom 20. Februar 2017 richtet, wird sie abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 4. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer mit Fr. 1'600.-- zu entschädigen. 5. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 320.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/13
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.03.2018 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Art. 43 Abs. 1 ATSG. Hypothetisches Erwerbseinkommen. Medizinische Abklärung. Erfüllung der Untersuchungspflicht (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. März 2018, EL 2017/10).
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