Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2016/9 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 25.09.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2017 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2017,EL 2016/9). Entscheid vom 25. September 2017 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2016/9 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Kaspar Noser, Waisenhausstrasse 14, 9000 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV und unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren Sachverhalt A. A.a A.___ bezog während Jahren eine Ergänzungsleistung zu einer Rente der Invalidenversicherung. Hauptsächlich wegen der Anrechnung je eines hypothetischen Erwerbseinkommens des EL-Bezügers und seiner Ehefrau resultierte in einem Revisionsverfahren ein Einnahmenüberschuss, der zur Aufhebung der Ergänzungsleistung führte (vgl. den Entscheid EL 2010/27 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 23. Juni 2011). Am 28. Oktober 2013 beantragte das Sozialamt B.___ eine „Sistierung des hypothe¬tischen Erwerbseinkommens“ (act. G 4.1.85). Es machte geltend, weder der EL-Ansprecher noch seine Ehefrau hätten – trotz ernsthaften Arbeitsbemühungen – eine Arbeitsstelle gefunden. Die „sprachlichen Verhältnisse“, die „nicht optimal“ seien, hätten die Stellensuche erschwert. Die Ergänzungsleistung müsse ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens neu berechnet werden. Am 13. Januar 2014 liess der nun anwaltlich vertretene EL-Ansprecher eine Neuanmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen einreichen (act. G 4.1.78 f.). Am 22. April 2014 notierte ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle, die Ehefrau des EL-Ansprechers habe sich in den Monaten Oktober 2013 bis und mit März 2014 ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht; die Arbeitsbemühungen des EL-Ansprechers selbst seien dagegen als ungenügend zu qualifizieren (act. G 4.1.73). Mit einer Verfügung vom 24. Mai 2014 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Ansprecher rückwirkend ab dem 1. Oktober 2013 eine Ergänzungsleistung von 1'478 Franken pro Monat (Oktober, November und Dezember 2013) be¬ziehungsweise von 1'502 Franken pro Monat (ab © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Januar 2014) zu (act. G 4.1.67). Bei der Anspruchsberechnung hatte sie der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, den Nichterwerbstätigenbeiträgen an die AHV, dem Mietzins und der Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf die Rente der Invalidenversicherung sowie ein hypothetisches Erwerbseinkommen des EL-Ansprechers gegenübergestellt (act. G 4.1.68 f.). Am 24. Juni 2014 ersuchte das Sozialamt B.___ um eine Korrektur der Verfügung vom 24. Mai 2014 (act. G 4.1.60). Es hielt fest, der EL-Bezüger habe sich im massgebenden Zeitraum ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht, weshalb ihm kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden dürfe. Ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte am 4. Juli 2014, gemäss den vom Sozialamt eingereichten Nachweisen habe sich der EL-Bezüger ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht, weshalb die Ergänzungsleistung ab dem 1. Oktober 2013 neu ohne ein hypothetisches Erwerbseinkommen berechnet werden müsse (act. G 4.1.59). Mit einer Verfügung vom 9. Juli 2014 sprach die EL-Durchführungsstelle dem EL-Bezüger mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2013 eine Ergänzungsleistung von 2'461 Franken pro Monat und mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 eine solche von 2'485 Franken pro Monat zu (act. G 4.1.52). Die Anspruchsberechnung entsprach jener zur – durch diese Verfügung ersetzten – Verfügung vom 24. Mai 2014, beinhaltete aber kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr A.b Am 7. November 2014 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger auf, Nachweise über die Stellenbemühungen seiner Ehefrau einzureichen (act. G 4.1.48). Dieser Aufforderung kam der EL-Bezüger am 25. November 2014 nach (act. G 4.1.47). Mit einem Schreiben vom 9. Dezember 2014 teilte die EL-Durchführungsstelle ihm mit, dass sie weiterhin kein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen werde; sie forderte ihn aber auf, seine Ehefrau anzuhalten, monatlich wenigstens zwei schriftliche Bewerbungen auf ausgeschriebene Stellen statt wie bislang nur mündliche Blindbewerbungen zu tätigen (act. G 4.1.45). Der Sohn des EL-Bezügers teilte am 16. Dezember 2014 mit, seine Mutter sei Analphabetin und könne deshalb keine schriftlichen Bewerbungsschreiben verfassen (elektronische Notiz zu act. G 4.1.45). A.c Am 16. März 2015 beschloss die IV-Stelle, dem EL-Bezüger revisionsweise – rückwirkend ab dem 1. Februar 2013 – eine ganze Rente zuzusprechen (act. G 4.1.37). Am 6. Mai 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL-Bezüger erneut auf, Nachweise über die Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau einzureichen (act. G 4.1.31). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Am 26. Mai 2015 gingen ihr die einverlangten Nachweise sowie ein Attest der Hausärztin Dr. med. C.___ zu, laut dem die Ehefrau des EL-Bezügers eine Analphabetin sei (act. G 4.1.30). Am 29. Mai 2015 forderte die EL-Durchführungsstelle den EL- Bezüger auf, seine Ehefrau zur Beantwortung verschiedener Fragen anzuhalten (act. G 4.1.28). Diese sollte angeben, was sie sich von den Bewerbungen erhoffe, in welchem Pensum sie arbeiten könnte und welche Arbeit sie gerne ausüben würde. Die Ehefrau antwortete am 12. Juni 2015 (act. G 4.1.25), sie könnte eine leichte Tätigkeit in einem Pensum von 20 Prozent ausüben. Bis jetzt habe ihr aber niemand eine geeignete Tätigkeit anbieten können. Am 23. Juni 2015 notierte ein Sachbearbeiter der EL- Durchführungsstelle (act. G 4.1.11), da sich die Ehefrau des EL-Bezügers als praktisch vollständig arbeitsunfähig erachte, obwohl sie gemäss einem Gutachten einer medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) für leidensadaptierte Tätigkeiten uneingeschränkt arbeitsfähig sei, müssten ihre Stellenbemühungen als nicht ernsthaft qualifiziert werden. Folglich müsse ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Gestützt auf die Ergebnisse der vom Bundesamt für Statistik regelmässig durchgeführten Lohnstrukturerhebung (LSE) für das Jahr 2012 sei von einem Jahreseinkommen von 47'149 Franken auszugehen (TA1, Wirtschaftszweige 55, 56 und 96, ohne Kaderfunktionen). Davon sei ein Abzug von 30 Prozent wegen des Alters der Ehefrau vorzunehmen. Für die Sozialversicherungsbeiträge sei ein Abzug von 6,25 Prozent zu berücksichtigen. Somit ergebe sich ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 30'941 Franken. A.d Die IV-Stelle erliess am 9. Juli 2015 eine Verfügung, mit der sie die laufende halbe Rente rückwirkend per 1. Februar 2013 auf eine ganze Rente erhöhte (act. G 4.1.18). Mit einer Verfügung vom 11. Juli 2015 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem Anspruchsbeginn am 1. Oktober 2013 neu fest. Sie berücksichtigte die ganze Rente der Invalidenversicherung; die übrigen Berechnungspositionen blieben unverändert (act. G 4.1.12). Am Folgetag, am 12. Juli 2015, erliess die EL-Durchführungsstelle eine weitere Verfügung, mit der sie die Ergänzungsleistung per 31. Juli 2015 aufhob (act. G 4.1.9), weil die Anspruchsberechnung – bei im Übrigen unveränderten Berechnungspositionen – unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von 30'941 Franken (und dafür ohne die Berücksichtigung der Nichterwerbstätigenbeiträge; vgl. act. G 4.1.10 mit act. G 4.1.14) einen Einnahmeüberschuss ergeben hatte. Am 6. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte August 2015 liess der EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 11. Juli 2015 erheben (act. G 4.2.17). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung der Verfügung bezüglich des Zeitraums ab dem 1. August 2015 und die Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens. A.e Nachdem auch die berufliche Vorsorgeeinrichtung ihre Rente rückwirkend erhöht hatte, erliess die EL-Durchführungsstelle am 7. August 2015 eine weitere Verfügung, mit der sie die Ergänzungsleistung erneut rückwirkend per 1. Oktober 2013 neu festsetzte (act. G 4.1.1). Sie rechnete nun die höhere Rente der beruflichen Vorsorge an; die übrigen Berechnungspositionen blieben unverändert. Der EL-Anspruch belief sich nun ab dem 1. Oktober 2013 auf monatlich 1'164 Franken, ab dem 1. Januar 2014 auf monatlich 1'134 Franken und ab dem 1. Januar 2015 auf monatlich 1'171 Franken. Am 7. September 2015 liess der EL-Bezüger auch eine Einsprache gegen die Verfügung vom 7. August 2015 erheben (act. G 4.2.13). Am 18. September 2015 beantragte der Rechtsvertreter die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren (act. G 4.2.11). Gleichentags attestierte Dr. C.___ der Ehefrau des EL-Bezügers eine vollständige Arbeitsunfähigkeit infolge einer schweren endogenen Depression und einer massiven somatoformen Schmerzstörung (act. G 4.2.8). Am 30. September 2015 machte der Rechtsvertreter geltend (act. G 4.2.7), das Gutachten der MEDAS, auf das die EL-Durchführungsstelle abgestellt habe, sei schon längst nicht mehr aktuell. Die Ehefrau des EL-Bezügers habe sich regelmässig, aber erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht. Sie sei nicht in der Lage, das von der EL- Durchführungsstelle berücksichtigte Erwerbseinkommen zu erzielen. Mit einem Entscheid vom 17. Dezember 2015 wies die EL-Durchführungsstelle sowohl die Einsprachen als auch das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab (act. G 4.2.4). Zur Begründung führte sie aus, der aktuelle Bericht von Dr. C.___ entspreche hinsichtlich der Diagnosen und der Arbeitsfähigkeitsschätzung den früheren Berichten von Dr. C.___ und damit unter anderem auch jenem vom 3. September 2009, den das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen als nicht geeignet qualifiziert habe, Zweifel an der Arbeitsfähigkeitsschätzung der MEDAS zu wecken. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des EL-Bezügers seit der MEDAS-Begutachtung sei vor diesem Hintergrund unwahrscheinlich. Sollte sich der Gesundheitszustand aber tatsächlich erheblich verschlechtert haben, müsste sich die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ehefrau bei der IV-Stelle neu anmelden. Weder der Analphabetismus noch die fehlenden Deutschkenntnisse hinderten die Ehefrau an der Verrichtung einer Hilfsarbeit. Der Umstand, dass diese nur ein Arbeitspensum von 20 Prozent verrichten wolle, obwohl sie uneingeschränkt arbeitsfähig sei, wecke Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Stellenbemühungen. Das angerechnete hypothetische Erwerbseinkommen sei eher zu tief angesetzt worden, da der Ausgangswert statistisch höher gewesen sei und da der gewährte Altersabzug von 30 Prozent als grosszügig bezeichnet werden müsse. Eine anwaltliche Vertretung sei im Einspracheverfahren nicht erforderlich gewesen. Zudem hätten die Gewinnaussichten deutlich weniger als 50 Prozent betragen. Folglich bestehe kein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung. B. B.a Dagegen liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am 1. Februar 2016 eine Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 17. Dezember 2015, die Rückweisung der Sache an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur Neuberechnung der Ergänzungsleistung ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens und eventualiter unter Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von maximal 12'000 Franken pro Jahr, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einspracheverfahren sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Zur Begründung führte er aus, die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit seien in Bezug auf die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht erfüllt, denn diese habe keine Berufsausbildung absolviert, sei nie erwerbstätig gewesen, habe keine Kontakte ausserhalb ihrer Familie geknüpft, sei heute unfähig zu sozialen Kontakten ausserhalb der Familie, sei schon 56 Jahre alt und intellektuell stark limitiert, verfüge über keine Deutschkenntnisse und könne sich solche auch nicht aneignen, da sie Analphabetin sei. Sie habe sich in der Vergangenheit wiederholt und ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht, doch diese Bemühungen seien erfolglos gewesen. Es wäre unzumutbar und überspitzt formalistisch, von ihr „weiterhin und immer wieder“ Stellenbemühungen zu verlangen, die „schlicht und einfach aussichtslos“ seien. Gesundheitlich sei die Ehefrau nicht in der Lage, ein Vollpensum zu leisten. Die Beschwerdegegnerin könne ihre diesbezügliche Abklärungspflicht nicht einfach auf die IV-Stelle abschieben. Der Rechtsvertreter bestehe darauf, dass sich das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgericht einen persönlichen Eindruck von der Ehefrau verschaffe. Er beantrage daher eine mündliche Verhandlung mit einer Befragung der Ehefrau unter Beizug eines Dolmetschers. Die Voraussetzungen für eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren seien entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin erfüllt. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. Februar 2016 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). B.c Am 25. Februar 2016 bewilligte die verfahrensleitende Richterin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (act. G 8). B.d Am 15. März 2017 räumte das Versicherungsgericht der Beschwerdegegnerin die Möglichkeit ein (act. G 11), Stellung zum Beweisantrag des Beschwerdeführers (Befragung der Ehefrau) zu nehmen. Die Beschwerdegegnerin machte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch. Mit einem Zwischenentscheid vom 7. April 2017 wies das Versicherungsgericht den Beweisantrag ab (act. G 12). B.e Mit einem Schreiben vom 28. Juli 2017 wies das Versicherungsgericht den Beschwerdeführer darauf hin (act. G 13), dass der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte ungewöhnlich hohe Abzug vom statistischen Medianlohn bei der Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau allenfalls rechtswidrig sein könnte. Folglich bestehe die Möglichkeit einer reformatio in peius. Das Gericht räumte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Stellungnahme oder zum Beschwerderückzug ein. Dieser liess am 3. August 2017 an seiner Beschwerde festhalten (act. G 14). B.f Der Beschwerdeführer verzichtete am 18. August 2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (act. G 16). Erwägungen 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid scheint die Beschwerdegegnerin nicht eine, sondern zwei Einsprachen abgewiesen zu haben, nämlich jene vom 6. August 2015 gegen die Verfügung vom 11. Juli 2015 und jene vom 7. September 2015 gegen die Verfügung vom 7. August 2015. Bei der ersten Verfügung vom 11. Juli 2015 muss es sich um eine Revisionsverfügung im Sinne des Art. 53 Abs. 1 ATSG oder um eine Wiedererwägungsverfügung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG gehandelt haben, denn mit ihr hat die Beschwerdegegnerin ihre Verfügung vom 9. Juli 2014 (mit der sie ihre ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 24. Mai 2014 wiedererwägungsweise ersetzt hatte) integral, das heisst rückwirkend ab dem Anspruchsbeginn am 1. Oktober 2013 ersetzt. Der Beschwerdeführer hat zwar eine Einsprache gegen diese Verfügung erhoben, aber diese hat sich inhaltlich gar nicht gegen die rückwirkende Neufestsetzung der Ergänzungsleistung, sondern vielmehr gegen die am 12. Juli 2015 verfügte revisionsweise Aufhebung der Ergänzungsleistung per 31. Juli 2015 gerichtet. Formal hat der Beschwerdeführer aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Verfügung vom 12. Juli 2015, mit der er augenscheinlich nicht einverstanden gewesen ist, nicht angefochten. Folglich hätte die Beschwerdegegnerin sich mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob eine der beiden Verfügungen vom 11. und 12. Juli 2015 überhaupt rechtsgenüglich angefochten worden sei. Allerdings ist dann noch während der laufenden Rechtsmittelfrist die Verfügung vom 7. August 2015 ergangen, mit der die Beschwerdegegnerin den Ergänzungsleistungsanspruch des Beschwerdeführers erneut integral rückwirkend per 1. Oktober 2013 neu festgesetzt hat. Die Verfügung vom 7. August 2015 kann nichts anderes als eine Widerrufsverfügung im Sinne des Art. 53 Abs. 3 ATSG gewesen sein. Sie hat also die beiden Verfügungen vom 11. und 12. Juli 2015 komplett ersetzt. Dadurch ist die Einsprache vom 6. August 2015 – unabhängig davon, ob auf diese hätte eingetreten werden können – jedenfalls gegenstandslos geworden. Den Anfechtungsgegenstand eines allfälligen Einspracheverfahrens hat also bloss noch die Verfügung vom 7. August 2015 bilden können. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer dann am 7. September 2015 eine Einsprache gegen diese Verfügung erheben lassen. Richtigerweise hätte die Beschwerdegegnerin deshalb die Einsprache vom 6. August 2015 als gegenstandslos abschreiben und nur die sich gegen die Verfügung vom 7. August 2015 richtende Einsprache vom 7. September 2015 materiell behandeln müssen. Als Gegenstand des mit dem angefochtenen Entscheid abgeschlossenen Einspracheverfahrens und damit auch als Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte verbleibt somit nur der Inhalt des Verwaltungsverfahrens, das mit der Verfügung vom 7. August 2015 abgeschlossen worden ist. Dieser Gegenstand ist allerdings wesentlich weiter, als die Parteien anzunehmen scheinen, denn er umfasst den gesamten Ergänzungsleistungsanspruch ab dem 1. Oktober 2013 und – damit notwendigerweise verbunden – sämtliche Revisionen zwischen dem 1. Oktober 2013 und dem 7. August 2015. 2. 2.1 Die Invalidenversicherung und die berufliche Vorsorgeeinrichtung haben dem Beschwerdeführer zwar rückwirkend ab dem 1. Februar 2013 eine höhere Rente zugesprochen. Diese revisionsweise Rentenerhöhung ist aber erst im Sommer 2015 erfolgt. Tatsächlich hat der Beschwerdeführer also nicht schon ab dem 1. Februar 2013 höhere Rentenleistungen erhalten. Vielmehr hat er ab Sommer 2015 je eine höhere laufende Rente und zusätzlich je eine Nachzahlung für die Zeit von Februar 2013 bis Sommer 2015 erhalten. Würde auf die tatsächlichen Vorgänge abgestellt, dürfte die Ergänzungsleistung nicht rückwirkend per 1. Oktober 2013 (EL-Neuanmeldung) herabgesetzt werden. Vielmehr müsste sie mit Wirkung ab der Zusprache der höheren laufenden Rente angepasst werden, wobei die Nachzahlungen als (blosser) Vermögenszuwachs zu betrachten wären. In der Praxis wird in einer solchen Situation aber nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse abgestellt. Vielmehr wird fingiert, die Auszahlung der höheren Renten sei sofort per 1. Feb¬ruar 2013 erfolgt und es sei folglich gar nie zu einer Nachzahlung gekommen. Nur mit einer solchen Fiktion kann dem Gleichbehandlungsgebot vollumfänglich Rechnung getragen werden, denn ohne sie würde das für den Ergänzungsleistungsanspruch irrelevante Sachverhaltselement „Datum der Rentenerhöhungsverfügung“ zu einer unterschiedlichen Behandlung von EL-Bezügern führen: Jene, denen die erhöhte Rente sofort ausbezahlt wurde, müssten sich von Beginn weg entsprechend höhere Einnahmen anrechnen lassen, während jene, denen die höhere Rente erst rückwirkend mittels einer Nachzahlung ausbezahlt wird, zunächst weiterhin eine höhere Ergänzungsleistung beziehen könnten und sich später nur die Anrechnung eines höheren Vermögens gefallen lassen müssten. Die Anrechnung eines höheren Vermögens respektive eines entsprechend höheren Vermögensverzehrs führt aber aufgrund der gesetzlichen Konzeption (Vermögensfreibetrag; Anrechnung nur eines Bruchteils des Vermögens als Einnahme) zu einer wesentlich tieferen Zunahme der anrechenbaren Einnahme als die Anrechnung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der sofort ausbezahlten höheren Rentenleistungen. Folglich würden all jene EL- Bezüger, die eine Rentennachzahlung erhalten, wesentlich besser als jene EL-Bezüger gestellt, die ihre Rente umgehend erhalten. Dieser sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung wird mit der oben erwähnten Fiktion begegnet (vgl. zum Ganzen auch den Entscheid EL 2016/44 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 20. März 2017, E. 3.2). Folglich müssen dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2013 – fiktiv – die höheren Renten der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge angerechnet werden. Im Gegenzug darf ihm aber für die Zeit ab dem 1. Oktober 2013 kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr angerechnet werden. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenom¬mene revisionsweise Neuberechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs für die Zeit ab dem 1. Oktober 2013 (vgl. act. G 4.1.3 mit act. G 4.1.69) erweist sich diesbezüglich als rechtmässig. 2.2 Per 1. Januar 2014 haben sich nur die Durchschnittsprämien für die obligatorische Krankenpflegeversicherung geändert (vgl. act. G 4.1.63 mit act. G 4.1.69). Folglich hat die Ergänzungsleistung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2014 nur an diese Sachverhaltsveränderung angepasst respektive entsprechend (geringfügig) erhöht werden müssen. Daran haben die rückwirkenden Rentenerhöhungen der Invalidenversicherung und der beruflichen Vorsorge selbstverständlich nichts geändert. Die Neuberechnung des EL-Anspruchs für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 muss folglich der ursprünglichen Anspruchsberechnung ab jenem Zeitpunkt entsprechen, darf aber kein hypothetisches Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers enthalten und muss im Gegenzug die höheren Rentenleistungen berücksichtigen. Auch dieser Teil der im Zuge der rückwirkenden Revision erfolgten Neuberechnung der Ergänzungsleistung durch die Beschwerdegegnerin (vgl. act. G 4.1.5 mit act. G 4.1.63) erweist sich als rechtmässig. 2.3 Der am 9. Juli 2014 verfügten rückwirkenden Neuberechnung der Ergänzungsleistung per 1. Oktober 2013 – nun ohne die Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbs¬einkommens – kommt angesichts des Umstandes, dass zufolge des Bezuges einer ganzen Rente der Invalidenversicherung ohnehin kein hypothetisches Erwerbseinkommen hat angerechnet werden dürfen, keine Bedeutung mehr zu. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.4 Per 1. Januar 2015 haben sich die Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, die Pauschale für den allgemeinen Lebensbedarf und die Rente der Invalidenversicherung (leicht) erhöht (vgl. act. G 4.1.41 mit G 4.1.57). Auch diesen Veränderungen muss im Zuge der rückwirkenden Neufestsetzung der Ergänzungsleistung Rechnung getragen werden. Die Anspruchsberechnung der Beschwerdegegnerin (vgl. act. G 4.1.2 mit G 4.1.41) ist auch diesbezüglich als rechtmässig zu qualifizieren. 3. 3.1 Mit Wirkung ab dem 1. August 2015 hat die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet (vgl. act. G 4.1.4 mit act. G 4.1.2). Zur Begründung hat sie angeführt, die Ehefrau des Beschwerdeführers sei arbeitsfähig, habe sich aber mangels Arbeitswillens nicht ausreichend ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht. 3.2 Gemäss dem Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sind Einnahmen, auf die verzichtet worden ist, so anzurechnen, wie wenn sie erzielt worden wären. Der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sieht also eine Abweichung vom Grundsatz vor, wonach nur jene Einnahmen zu berücksichtigen sind, die tatsächlich erzielt werden. Mit der Anrechnung von fiktiven Einnahmen, auf die verzichtet worden ist, wird der Verletzung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht, den eigenen Bedarf möglichst aus eigenen Mitteln und Kräften zu decken, begegnet. Die Frage, ob ein Verzicht respektive eine Verletzung der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht vorliegt, ist anhand eines Vergleichs zwischen den tatsächlich erzielten Einnahmen und jenen Einnahmen zu beantworten, die erzielt werden könnten, wenn der EL-Bezüger und die in die EL- Anspruchsberechnung miteinbezogenen und damit ebenfalls von einer Ergänzungsleistung profitierenden Personen ihre zumutbaren Möglichkeiten zur Erzielung möglichst hoher Einnahmen vollumfänglich ausnützen würden. Bezüglich des in der Praxis häufigsten Falls eines (möglichen) Verzichtes auf die Erzielung eines Erwerbseinkommens ist massgebend, welches Erwerbseinkommen eine von einer Ergänzungsleistung profitierende Person erzielen könnte, wenn sie ihre zumutbare Arbeitsfähigkeit (unter Berücksichtigung allfälliger Betreuungspflichten) auf dem massgebenden tatsächlichen Arbeitsmarkt ausnützen würde. Entscheidend sind also © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Arbeitsfähigkeit, allfällige Betreuungspflichten und die Erwerbsmöglichkeiten auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt. 3.3 Laut einem Gutachten der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Zentralschweiz vom 26. Mai 2009 (act. G 4.3.1) hat die Ehefrau des Beschwerdeführers damals an einer essentiellen arteriellen Hypertonie sowie – ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit – an einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren, an beginnenden polysegmentalen degenerativen Veränderungen, an degenerativen Aortenklappenveränderungen, an einer Aortensklerose, an einem Vitamin D3-Mangel, an einem Klimakterium praecox, an einer leichtgradigen Gastritis, an rezidivierenden Harnwegsinfekten sowie an Knick- Senkfüssen gelitten. Die Sachverständigen haben ihr eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für leidensadaptierte Tätigkeiten attestiert. Die Hausärztin Dr. C.___ hat am 18. September 2015 berichtet (act. G 4.2.8), dass die Ehefrau des Beschwerdeführers an einer „schweren endogenen Depression“ mit einer somatoformen Schmerzstörung leide. Darin könnte eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Ehefrau in der Zeit vom Frühjahr 2009 bis zum Herbst 2015 erblickt werden. Allerdings hatte Dr. C.___ bereits im September 2009 eine massive anhaltende somatoforme Schmerzstörung bei einer erheblichen endogenen depressiven Störung diagnostiziert, was vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen in dessen Entscheid vom 23. Juni 2011 als nicht überzeugend qualifiziert worden war. Weder hinsichtlich der Diagnose noch bezüglich der Arbeitsfähigkeitsschätzung enthält der Bericht vom 18. September 2015 also einen Hinweis auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Beschwerdeführers. Vielmehr enthält der Bericht (wie schon jener vom 3. September 2009) bloss eine von den Schlussfolgerungen der Sachverständigen der MEDAS Zentralschweiz abweichende Beurteilung. Eine Begründung für die anderslautende Diagnosestellung und Arbeitsfähigkeitsschätzung findet sich im Attest allerdings nicht. Dr. C.___ hat mit keinem Wort Bezug auf das Gutachten der MEDAS Zentralschweiz genommen, von dem sie damals eine Kopie erhalten hatte. Jedenfalls fehlt in ihrem Bericht vom 18. September 2015 jeder Hinweis auf eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Beschwerdeführers. Auch in den übrigen Akten finden sich keinerlei Hinweise auf eine relevante Sachverhaltsveränderung. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Überwiegend wahrscheinlich ist die Ehefrau des Beschwerdeführers folglich nach wie vor in der Lage, eine leidensadaptierte Tätigkeit ohne jede Einschränkung zu verrichten. 3.4 Eine Betreuungspflicht, die die Ehefrau des Beschwerdeführers an der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit hindern würde, besteht nicht. Folglich könnten allein die Verhältnisse auf dem in Betracht fallenden tatsächlichen Arbeitsmarkt die Verrichtung einer Erwerbstätigkeit beziehungsweise die Erzielung eines Erwerbseinkommens verunmöglichen. Das müsste mittels ausreichend ernsthafter, aber erfolgloser Stellenbemühungen nachgewiesen sein. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers offenkundig davon überzeugt ist, höchstens eine ganz leichte Tätigkeit in einem Pensum von maximal 20 Prozent verrichten zu können, müssen sämtliche Stellenbemühungen, die sich auf eine dieser subjektiven Überzeugung entsprechenden Belastung übersteigende Arbeitstätigkeit beziehen, als nicht ernsthaft qualifiziert werden. Wenn der Ehefrau des Beschwerdeführers nämlich eine entsprechende Arbeitsstelle angeboten worden wäre, hätte sie dieses Angebot abgelehnt, weil sie sich nicht in der Lage gefühlt hätte, die entsprechende Tätigkeit auch tatsächlich zu errichten. Ihre Stellenbemühungen hat sie also nur pro forma respektive zum Zweck des Bezuges einer entsprechend höheren Ergänzungsleistung getätigt. Das ist nicht geeignet, die objektive Unmöglichkeit des Auffindens einer geeigneten Tätigkeit auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt zu belegen. Folglich liegt eine selbstverschuldete Arbeitslosigkeit vor, weshalb der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden muss. 3.5 Für die Bestimmung der Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens muss auf statistische Angaben abgestellt werden. Die neusten Ergebnisse zu den statistischen Löhnen resultieren aus der Lohnstrukturerhebung (LSE) 2012. Gemäss der Tabelle TA1 hat der Medianwert der Löhne für Frauen, die einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art verrichtet haben (Kompetenzniveau 1), 4'112 Franken pro Monat bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden betragen. Das Lohnniveau in der Grossregion Ostschweiz ist allerdings etwa zehn Prozent unter dem gesamtschweizerischen Lohnniveau (vgl. LSE 2012, K1; [6'099 + 5'600] ÷ 2 ÷ 6'439 = 0,9084). Unter Berücksichtigung dieser Differenz, der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden im Jahr 2015 und der Nominallohnentwicklung von 2,13 Prozent in den Jahren 2012–2015 (Indexstand Frauen 2012: 2630; Indexstand Frauen 2015: 2686) ergibt sich ein Ausgangswert für das hypothetische Erwerbseinkommen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte von 47'283 Franken. Bei einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit besteht grundsätzlich kein Anlass, einen Tabellenlohnabzug (vgl. BGE 126 V 75) zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der zahlreichen Beschwerden, die aus medizinischer Sicht keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit haben, aber den wirtschaftlichen Wert der Arbeitskraft der Ehefrau dennoch schmälern könnten, ist davon auszugehen, dass diese nicht in der Lage sein wird, ihre Arbeitsfähigkeit mit einem durchschnittlichen wirtschaftlichen Erfolg zu verwerten, das heisst einen dem Zentralwert aller Hilfsarbeiterinnenlöhne entsprechenden Lohn zu erzielen. Deshalb rechtfertigt es sich hier, einen Abzug von zehn Prozent zu berücksichtigen, womit sich ein Erwerbseinkommen von 42'554 Franken ergibt. Das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Erwerbseinkommen von 30'941 Franken erweist sich damit als zu tief. 3.6 Schon die Anrechnung des zu tiefen Erwerbseinkommens von 30'491 Franken hat zu einem Einnahmenüberschuss geführt. Durch die Berücksichtigung des oben ermittelten höheren hypothetischen Erwerbseinkommens vergrössert sich der Einnahmenüberschuss, weshalb für die Zeit ab dem 1. August 2015 (erst recht) kein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung mehr bestehen kann. Der Fehler der Beschwerdegegnerin bei der Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens wirkt sich also nicht auf das Ergebnis aus, weshalb jener Teil der Beschwerde, der sich gegen die Aufhebung der laufenden Ergänzungsleistung richtet, abzuweisen ist. 4. Für das Einspracheverfahren wird eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung gemäss dem Art. 37 Abs. 4 ATSG nur gewährt, wenn die Vertretung erforderlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sich schwierige tatsächliche oder rechtliche Fragen stellen (vgl. dazu den Entscheid EL 2016/17 des St. Galler Versicherungsgerichtes vom 31. Januar 2017, E. 2.1 und 2.2). In solcher Fall liegt hier nicht vor, denn abgesehen von der etwas verzwickten Verfahrenssituation, der allerdings keine entscheidende Bedeutung zukommt, hat sich der Rechtsstreit nur um die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers gedreht. Dabei haben sich weder schwierige tatsächliche noch komplexe rechtliche Fragen gestellt. Wie in vergleichbaren Fällen auch (vgl. die Hinweise im Entscheid EL 2016/17 vom 31. Januar 2017, E. 2.3) ist deshalb das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte das Einspracheverfahren abzuweisen. Diesbezüglich erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid als rechtmässig. 5. Die Beschwerde ist zusammenfassend integral abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Staat der Beschwerdeführerin eine Entschädigung auszurichten. Der erforderliche Vertretungsaufwand ist angesichts der wenigen relevanten Akten, der Beschränkung auf eine isolierte Rechtsfrage und des einfachen Schriftenwechsels als deutlich unterdurchschnittlich zu qualifizieren, weshalb die Entschädigung auf 80 Prozent (vgl. Art. 31 Abs. 3 AnwG) von 2'000 Franken, das heisst auf 1'600 Franken festgesetzt wird. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 1'600.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/15
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 25.09.2017 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Voraussetzungen für die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 25. September 2017,EL 2016/9).
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2026-05-12T21:28:14+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen