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St.Gallen Versicherungsgericht 09.01.2018 EL 2016/57

9 janvier 2018·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,661 mots·~18 min·1

Résumé

Art. 11 Abs. 1 lit. b, c und g ELG, Art. 43 Abs. 1 ATSGÜbermässiger Vermögensverzehr vor der EL-Anmeldung, ausländische Liegenschaft und Einnahmenverzicht.Auch von Personen, die (noch) keine EL beziehen, kann verlangt werden, dass sie ihren Vermögensverbrauch dem Einnahmenpotential anpassen. Bei einem Verzicht auf Mieteinnahmen aus einer nichtbewohnten Liegenschaft ist nicht der steuerrelevante Eigenmietwert, sondern der Marktmietwert anzurechnen. Rückweisung zur Bestimmung des Wertes der ausländischen Liegenschaft, des Marktmietwertes und der Gebäudeunterhaltskosten, zur Prüfung eines allfälligen Vermögensverzichts und zur Ermittlung aller Renteneinnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2018, EL 2016/57).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2016/57 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 09.01.2018 Entscheiddatum: 09.01.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 09.01.2018 Art. 11 Abs. 1 lit. b, c und g ELG, Art. 43 Abs. 1 ATSGÜbermässiger Vermögensverzehr vor der EL-Anmeldung, ausländische Liegenschaft und Einnahmenverzicht.Auch von Personen, die (noch) keine EL beziehen, kann verlangt werden, dass sie ihren Vermögensverbrauch dem Einnahmenpotential anpassen. Bei einem Verzicht auf Mieteinnahmen aus einer nichtbewohnten Liegenschaft ist nicht der steuerrelevante Eigenmietwert, sondern der Marktmietwert anzurechnen. Rückweisung zur Bestimmung des Wertes der ausländischen Liegenschaft, des Marktmietwertes und der Gebäudeunterhaltskosten, zur Prüfung eines allfälligen Vermögensverzichts und zur Ermittlung aller Renteneinnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2018, EL 2016/57). Entscheid vom 9. Januar 2018   Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase              Geschäftsnr.                                                                                                                    EL 2016/57             Parteien A.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich im Juli 2016 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Rente an (EL-act. 24). Dem Anmeldeformular und den eingereichten Akten war zu entnehmen, dass die Versicherte am 31. Dezember 2015 ein Sparguthaben von Fr. 22'067.21 gehabt hatte (EL-act. 27), im Jahr 2016 eine Altersrente in Höhe von Fr. 22'536.-- erhielt (EL-act. 29 S. 2) und einen monatlichen Bruttomietzins in Höhe von Fr. 1'280.-- (inkl. Radio- und TV-Gebühren) zahlte (EL-act. 29 S. 1). Laut der Veranlagungsberechnung der Kantons- und Gemeindesteuer des Jahres 2015 besass die Versicherte eine Liegenschaft im Wert von Fr. 137'000.-- mit einem Ertrag von Fr. 5'440.-- (EL-act. 28). Im Beiblatt 1 zum Anmeldeformular hatte die Versicherte angegeben, ihre Liegenschaft habe einen Wert von € 57'610.-- (EL-act. 24 S. 9). Dabei hatte sie sich offenbar auf einen Katasterplan aus B.___ vom 15. Juni 2016 gestützt. Diesem war zu entnehmen, dass die Liegenschaft in zwei Stockwerke à 135m2 und 155m2 unterteilt sei, wobei der erste Teil eine "Rendita" von € 149.77 und der zweite Teil eine solche von € 325.37 abwerfe. Total habe das Haus sechs Zimmer und 100m2 sowie eine "Rendita" von € 475.14. Um den Wert der Liegenschaft in Höhe von € 57'610.48 zu errechnen, waren die unter "Rendita" verbuchten Beträge einzeln je mit 5% und mit 115.5 multipliziert und anschliessend addiert worden (EL-act. 26). Einem älteren Dokument aus B.___ vom 23. Mai 2012, welches der EL-Durchführungsstelle zusammen mit einem Schreiben der Z.___ vom 28. März 2013 bereits seit dem 2. April © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2013 vorlag, war zu entnehmen, dass die Liegenschaft der Versicherten und D.___ gehörte. Der damals unter "Rendita" ausgewiesene Betrag in Höhe von € 981.27 war auf dem Dokument mit 115.55 multipliziert und durch 2 geteilt worden, woraus sich ein Liegenschaftswert in Höhe von € 56'668.34 ergeben hatte. Der Mitarbeiter von Z.___ führte zu diesem Dokument aus, dass es in B.___ keinen Eigenmietwert gebe und dass die Grundstückbesitzer in B.___ nur Gebühren für Strom, Kehricht, Wasser etc., nicht jedoch Grundstücksteuern bezahlen müssten. Bei den € 981.27 handle es sich nicht um eine Rendite, dieser Betrag sei vielmehr das Ergebnis einer individuellen Berechnung der zuständigen Gemeinde. Der Wert der Liegenschaft betrage, bezogen auf eine Person, € 56'668.--. Um den Liegenschaftswert für beide Personen zu berechnen, habe dieser Betrag also verdoppelt werden müssen (EL-act. 8). A.b  Mit einer Verfügung vom 8. September 2016 verneinte die EL-Durchführungsstelle aufgrund eines Einnahmenüberschusses in Höhe von Fr. 1'185.-- einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Sie erklärte, sie habe den Wert der ausländischen Liegenschaft für die EL-Berechnung anhand der Kurse für die soziale Sicherheit für Wanderarbeiter des Bundesamtes für Statistik (BSV) umgerechnet. Der Verkehrswert von € 56'668.-habe mit 1,09297 und mit 2 multipliziert Fr. 123'872.84 ergeben. Der Eigenmietwert, der 5% des Verkehrswertes ausmache, betrage Fr. 6'193.64 und der Gebäudeunterhalt, der 1/5 des Eigenmietwerts betrage, sei mit Fr. 1'238.72 angerechnet worden (EL-act. 18). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 28. September 2016 eine Einsprache. Sie beantragte die erneute Überprüfung der EL- Berechnung, weil der tatsächliche Wert ihrer Liegenschaft in B.___ ihres Erachtens niedriger war als jener, der im Rahmen der EL-Berechnung berücksichtigt worden war (EL-act. 15). A.c  Am 25. Oktober 2016 ging der durch die Versicherte ausgefüllte Fragebogen betreffend die Liegenschaft in B.___ bei der EL-Durchführungsstelle ein. Diesem war zu entnehmen, dass die Versicherte die drei Zimmer (zwei Schlafzimmer, ein Wohnzimmer) umfassende, sich in E.___ befindende Liegenschaft im Jahr 1966 für 6 Millionen Lire gekauft hatte. Die Liegenschaft war nicht vermietet, Investitionen waren im Sinne von Reparaturen und Sanierungen aufgrund eines Erdbebens im Jahr 1980 vorgenommen worden (EL-act. 13). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.d  Mit einem Einspracheentscheid vom 25. November 2016 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache der Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, sie habe in der EL-Berechnung fälschlicherweise den Liegenschaftswert aus dem Jahr 2012 angerechnet. Stattdessen sei der dem Dokument vom 15. Juni 2016 zu entnehmende Liegenschaftswert in Höhe von € 57'610.-- zu berücksichtigen und zu verdoppeln, da sich dieser Wert nur auf eine Person beziehe. Setze man den neuen Wert in die im Rahmen der angefochtenen Verfügung verwendete Berechnung ein, so erhöhten sich der Liegenschaftswert um Fr. 2'060.-- und der Vermögensverzehr um Fr. 206.--. Weil die Liegenschaft in B.___ nicht vermietet sei, liege ausserdem ein Verzicht vor, weshalb ein Eigenmietwert anzurechnen sei. Der Eigenmietwert betrage 5% des Liegenschaftswertes und betrage Fr. 6'296.--. Für die Gebäudeunterhaltskosten gelte der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug von 20% des Bruttomietertrags, weshalb Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 1'260.-anzurechnen seien. Somit erhöhe sich der Einnahmenüberschuss auf Fr. 1'473.-- und es bestehe weiterhin kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL-act. 10). B.    B.a  In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 21. Dezember 2016 beantragte die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids, die Anrechnung der tatsächlichen Werte ihrer Liegenschaft und somit die Zusprache von Ergänzungsleistungen. Zur Begründung führte sie aus, die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) hätte den sich aus dem Katasterplan vom 15. Juni 2016 ergebenden Wert nicht verdoppeln dürfen, da diese Vorgehensweise nur üblich sei, wenn ein Grundstück im Besitz von zwei Personen sei. Ihr Ehemann sei jedoch im Jahr 2012 verstorben, weshalb der Wert der Liegenschaft gemäss dem aktuellen Katasterplan € 57'610.48 und nicht Fr. 125'932.-- betrage. Im Rahmen der Steuererklärung werde im Übrigen ein seit Jahren nicht aktualisierter Wert berücksichtigt. Zur Berechnung des Eigenmietwertes liege der Berechnungsschlüssel "Calcolo rendita catastale rivalutata 2016" von der IMU (offizielle Gemeindesteuerstelle) vor. Im konkreten Fall seien eine Garage (C2) und sämtliche Räume (A/3) zu bewerten, wobei jeder noch so kleine Raum (Küche, Bad, Abstellraum) zähle. Gemäss dem italienischen Berechnungsschlüssel ergebe sich der Eigenmietwert aus folgender Berechnung: Wert der Liegenschaft in € + 5% × 160 (beim Katasterplan vom 15. Juni 2016 habe dieser Wert noch Fr. 115.50 betragen). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b  In einer Beschwerdeantwort vom 15. Februar 2017 beantragte die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) innert erstreckter Frist die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie ergänzend zu ihren Erwägungen im Einspracheentscheid aus, dass es sich bei dem Liegenschaftswert in Höhe von Fr. 137'000.--, den das Steueramt F.___ berücksichtige, um einen selbst deklarierten Wert handle. Ausserdem sei die Steuerveranlagung des Jahres 2016 nicht angefochten worden und damit rechtskräftig. Des Weiteren erscheine es als befremdlich, dass sich der Wert einer Liegenschaft mit dem Tod des Ehepartners halbiere. Weil ausserdem im Katasterauszug vom 15. Juni 2016 mit einer Rendite von 115.50 gerechnet werde, wohingegen bei der Übersicht "Calcolo rendita catastale rivalutata 2016 IMU TASI" vom 5. Februar 2016 eine Rendite von 160 aufgeführt werde, wäre der Wert ohnehin höher als die erwähnten € 57'610.48 (act. G 3 ff.). B.c  Am 23. März 2017 liess die Beschwerdeführerin im Rahmen der Replik eine Schätzungsurkunde des Geometers G.___ vom 10. März 2017 einreichen, gemäss welcher die Liegenschaft mit sechs Zimmern und einem Lagerraum für landwirtschaftliche Lebensmittel im Erdgeschoss einen Wert von € 49'500.-- hatte (act. G 7). B.d  Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 6. April 2017 auf eine Duplik und erklärte, vollumfänglich an ihren bisherigen Ausführungen im Einspracheentscheid und in der Beschwerdeantwort festzuhalten (act. G 9). Erwägungen 1.    Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.30; ELG]). Als anrechenbare Einnahmen sind dabei unter anderem gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. b und c ELG Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen, bei Altersrentnerinnen ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei alleinstehenden Personen Fr. 37'500.-- übersteigt, sowie gemäss lit. g Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, anzurechnen. Mit dem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch der Beschwerdeführerin aufgrund eines Einnahmenüberschusses von Fr. 1'473.-verneint (EL-act. 10). Die Beschwerdeführerin hat geltend gemacht, die EL-Berechnung stimme in Bezug auf die Einnahmenposten "Grundeigentum" und "Eigenmietwert" nicht mit der Realität überein (act. G 1). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist also umstritten, ob die mit der Liegenschaft der Beschwerdeführerin in B.___ zusammenhängenden Beträge in korrekter Höhe berücksichtigt worden sind. Weiter sind die übrigen Positionen der EL-Berechnung zu überprüfen. 2.    2.1  Bei der Berechnung des Liegenschaftswertes hat sich die Beschwerdegegnerin gemäss ihren Ausführungen im angefochtenen Einspracheentscheid am Katasterauszug vom 15. Juni 2016 orientiert. In diesem Katasterauszug sind zwei mit "Rendita" benannte Werte in Höhe von € 149.77 und € 325.37 je mit 5% und mit 115.50 multipliziert worden. Die Produkte dieser Multiplikationen sind anschliessend miteinander addiert worden und haben eine Summe von € 57'610.48 ergeben (EL-act. 26). Diesen Betrag hat die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Anmeldung als Liegenschaftswert angegeben (EL-act. 24 S. 9). Allerdings hat die Beschwerdeführerin auch erklärt, dass der sich aus dem Katasterplan ergebene Liegenschaftswert aufgrund des Todes ihres Ehemannes nicht mehr doppelt angerechnet werden dürfe (act. G 1, vgl. auch EL-act. 8). Weil nicht nachzuvollziehen ist, weshalb der Wert einer Liegenschaft von der Anzahl der Eigentümer beeinflusst sein sollte, bestehen Zweifel daran, dass der Katasterplan tatsächlich Aufschluss über den Wert der Liegenschaft gibt. Am 23. März 2017 hat die Beschwerdeführerin jedoch eine Schätzungsurkunde des Geometers G.___ vom 10. März 2017 einreichen lassen, gemäss welcher der "Handelswert" der Liegenschaft ("valore commerciale") € 49'500.-- betrage (act. G 7.1). In der Steuerveranlagung des Jahres 2015 ist demgegenüber ein Liegenschaftswert in Höhe von Fr. 137'000.-- aufgeführt worden (EL-act. 28). Die Beschwerdeführerin hat angegeben, dabei handle es sich um einen "seit Jahren nicht aktualisierten Wert" (vgl. act. G 1). Wann die Beschwerdeführerin den Liegenschaftswert in Höhe von Fr. 137'000.-- im Rahmen der Steuererklärung angegeben hat, ist nicht bekannt. Angesichts der ökonomischen Entwicklung in B.___ erscheint es aber als durchaus möglich, dass der Wert der Liegenschaft "über die Jahre" von Fr. 137'000.-- auf umgerechnet Fr. 53'555.53 (€ 49'500.-- × 1.09297) gesunken ist. Es ist also kein Grund © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ersichtlich, weshalb der durch den Geometer G.___ geschätzte "Handelswert" der Liegenschaft in Höhe von € 49'500.-- nicht den Tatsachen entsprechen sollte. Es steht jedoch noch nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass es sich dabei um den auch für das Jahr 2016 geltenden und für die Ergänzungsleistungen relevanten Marktwert handelt. Deshalb wird dies noch im Rahmen der Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) durch die Beschwerdegegnerin in Erfahrung zu bringen sein, etwa indem sie sich mit einer entsprechenden Anfrage an den Geometer G.___ oder an eine andere Immobilienfachperson mit Ortskenntnissen aus B.___ wendet. 2.2  Anhand des sich aus dem Katasterplan vom 15. Juni 2016 ergebenden vermeintlichen Liegenschaftswertes in Höhe von Fr. 123'872.-- ([€ 57'610.48 × 2] × 1.09297) hat die Beschwerdegegnerin den Eigenmietwert und die Kosten für den Gebäudeunterhalt abgeleitet (vgl. EL-act. 10). Der anhand der Grundsätze der direkten kantonalen Steuer zu ermittelnde Eigenmietwert wird jedoch praxisgemäss nur für selbstbewohnte Liegenschaften herangezogen (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz 152 mit Hinweisen). Liegt aber im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. g i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG ein Verzicht auf Einkünfte aus dem unbeweglichen Vermögen vor, indem eine nichtbewohnte Liegenschaft nicht vermietet wird, obwohl dies objektiv möglich wäre, so ist in der EL-Berechnung nicht der steuerrelevante Eigenmietwert, sondern der Marktmietwert zu berücksichtigen. Die Höhe des Markmietwertes entspricht dem, was auf dem freien Markt für Liegenschaften der betreffenden Art, Grösse, Lage etc. als Mietzins verlangt werden könnte (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz 157). Weil der Eigenmietwert und der Marktmietwert also auf unterschiedlichen Berechnungsmethoden beruhen und in unterschiedlichen Situationen Berücksichtigung zu finden haben, hat die Beschwerdegegnerin bei der Anrechnung eines Verzichts auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen nicht auf den - zugegebenermassen leichter, da rechnerisch bestimmbaren - Eigenmietwert abstellen und diesen mit dem Marktmietwert gleichsetzen dürfen. Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, ob und in welchem Umfang die Liegenschaft der Beschwerdeführerin vermietet werden kann und ob reelle Chancen bestehen, einen Mieter zu finden. Ebenso wenig ist die Höhe eines allfälligen Marktmietwertes der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Jahr 2016 bekannt. Da der für den Verzicht auf Einnahmen aus unbeweglichem Vermögen massgebliche Sachverhalt somit nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, hat die Beschwerdegegnerin auch hier im Rahmen ihrer Untersuchungspflicht gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG weitere Abklärungen vorzunehmen, indem sie beispielsweise den Geometer G.___ oder eine andere Immobilienfachperson aus B.___ mit Ortskenntnissen befragt. 2.2.1      Gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG sind die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinsen bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft bei der Anspruchsberechnung als Ausgaben anzurechnen. Der Verordnungsgeber hat aber gestützt auf den Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG im Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301; ELV) die ausschliessliche Anrechnung der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbaren Pauschale vorgeschrieben. Diese beläuft sich im Kanton St. Gallen auf 20% des Bruttomietertrages ohne Nebenkosten oder des angerechneten Eigenmietwertes (Art. 29 Abs. 1 der st. gallischen Steuerverordnung [StV; sGS 811.11]). Ein solcher Abzug ist jedoch nur möglich, wenn die Liegenschaft einen Ertrag abwirft bzw. abwerfen könnte, weshalb zunächst mit dem erforderlichen Beweisgrad feststehen muss, ob die Liegenschaft der Beschwerdeführerin überhaupt vermietet werden kann (vgl. E 2.2). Sollte sich die Liegenschaft nämlich beispielsweise in einem derart schlechten Zustand befinden, dass alle potentiellen Mieter abgeschreckt würden, würde auch keine Abzugsmöglichkeit für die Gebäudeunterhaltskosten bestehen (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz 102 mit Hinweisen). Die Ermittlung der pauschalen Gebäudeunterhaltskosten wird deshalb erst dann erfolgen können, wenn die übrigen Sachverhaltsabklärungen abgeschlossen worden sind. 3.    3.1  In einer internen Notiz vom 29. Juli 2016 zur Verfügung vom 8. September 2016 hat die Beschwerdegegnerin festgehalten, das Vermögen der Beschwerdeführerin habe per 31. Dezember 2012 Fr. 56'007.28 und per 31. Dezember 2015 Fr. 22'067.21 betragen, sodass die Beschwerdeführerin innerhalb von drei Jahren Fr. 33'940.07 ausgegeben habe. Grundsätzlich könne für drei Jahre ein pauschaler Vermögensverzehr von Fr. 30'000.-- akzeptiert werden. Ob es sich bei der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte verbleibenden Differenz in Höhe von Fr. 3'940.07 um einen Vermögensverzicht handle, sei jedoch nicht weiter zu prüfen, da ein solcher keinen Einfluss auf die EL-Berechnung hätte (EL-act. 21). Um den EL-Anspruch der Beschwerdeführerin erstmalig prüfen und die dafür erforderliche EL-Berechnung durchführen zu können, müssen alle massgeblichen Sachverhaltselemente feststehen. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sind Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen anzurechnen. Diese Vermögenswerte bilden als so genanntes hypothetisches Vermögen Teil des gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG anrechenbaren Vermögens. Grundsätzlich gilt im Ergänzungsleistungsrecht, dass das Vermögen so weit wie möglich erhalten bleiben muss, damit es später nötigenfalls einmal zur Bestreitung des Existenzbedarfs wird verzehrt werden können. Zweck des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist es jedoch nicht, eine versicherte Person daran zu hindern, sich ihres Vermögens zu entäussern oder es zu verschwenden. Diese Freiheit bleibt vollumfänglich gewahrt. Insofern gibt es die vom Bundesgericht befürchtete "Lebensführungskontrolle" natürlich nicht. Der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG soll lediglich diejenige Person, die sich ihres Vermögens entäussert oder es verschwendet hat, daran hindern, den entsprechenden Ausfall an anrechenbaren Einnahmen (Vermögensverzehr) durch eine Ergänzungsleistung kompensieren und damit die Verantwortung für die Folgen ihrer früheren Lebensführung auf die Allgemeinheit überwälzen zu können (JÖHL, a.a.O., Rz 203). 3.2  Die Beschwerdeführerin ist bis zum Tod ihres Ehemannes im Dezember 2012 in dessen EL-Berechnung einbezogen gewesen. Nach dem Tod des Ehemannes ist ein EL-Anspruch der Beschwerdeführerin selbst aufgrund eines Einnahmenüberschusses verneint worden (vgl. EL-act. 21, 24). Am 28. Juli 2016 hat die Beschwerdeführerin sich erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet (EL-act. 24). Weil sie vor ihrer Anmeldung im Jahr 2016 schon einmal in eine EL-Anspruchsberechnung einbezogen gewesen ist und so mittelbar Ergänzungsleistungen bezogen hat und weil sie keine regelmässigen, ihre Ausgaben deckenden Einnahmen gehabt hat, ist es für sie voraussehbar gewesen, dass sie sich in Zukunft wohl wieder zum Bezug von Ergänzungsleistungen würde anmelden müssen. Demnach hätte sie im Sinne des Vorsorgegedankens auch während der Zeit vor ihrer aktuellen EL-Anmeldung sparsam mit ihrem Vermögen umgehen müssen. Anders wäre dies beispielsweise bei einer vollzeittätigen Juristin, die ein Jahreseinkommen von Fr. 140'000.-- hat und aufgrund unerwarteter Lebensumstände innerhalb kürzester Zeit in die Lage gerät, sich zum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bezug von Ergänzungsleistungen anmelden zu müssen. Diese Juristin hätte in der Zeit vor der EL-Anmeldung nicht davon ausgehen müssen, dass sie ihren Lebensunterhalt in naher Zukunft nicht mehr vollumfänglich aus eigenen Kräften würde bestreiten können. Sie wäre also in der Zeit vor der EL-Anmeldung viel weiter vom Vorsorgegedanken entfernt gewesen, als es die Beschwerdeführerin effektiv war. Deshalb steht die Beschwerdeführerin, weil sie hohe Ausgaben gehabt hat, zumindest teilweise "im Verdacht", dem Vorsorgegedanken zuwidergehandelt und ihr Vermögen "verschwendet" zu haben, während im Fall der beschriebenen Juristin dieselben oder gar höhere Ausgaben nicht als "Verschwendung" eines der Vorsorge dienenden Vermögens qualifiziert werden könnten. Die Beschwerdegegnerin hat bei der Beschwerdeführerin einen pauschalen Vermögensverzehr in Höhe von jährlich Fr. 10'000.-- akzeptiert. Anhand welcher Überlegungen sie zu dem Schluss gekommen ist, dass die Beschwerdeführerin jedes Jahr Fr. 10'000.-- ihres Vermögens habe verbrauchen dürfen, lässt sich den Akten nicht entnehmen. Es stellt sich somit die Frage, wie der Vermögensverzehr der Beschwerdeführerin in den Jahren 2013 bis 2015 unter der Berücksichtigung des Vorsorgegedankens zu beurteilen ist. 3.3  Bei EL-beziehenden Altersrentnerinnen ist ein Vermögensverzehr von 1/10 des nach Abzug des Freibetrags verbliebenen Vermögens zu akzeptieren (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG). Weil die Beschwerdeführerin seit 2013 keine Ergänzungsleistungen mehr bezogen hat, kann ihr jedoch nicht unterstellt werden, sie habe gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf Vermögen verzichtet, weil sie während der Zeit vor ihrer Anmeldung den gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG erlaubten Vermögensverzehr überschritten und sich somit nicht wie eine EL-Bezügerin verhalten habe. Das würde eine zu enge Umsetzung der Vorsorgepflicht darstellen. Dennoch hätte die Beschwerdeführerin auch während des Zeitraumes, in dem sie keine Ergänzungsleistungen bezogen hat, immerhin berücksichtigen müssen, dass sie nur über geringe Einnahmen verfügte, so dass ihr Vermögen je nach Lebensstil rasch aufgebraucht sein würde (vgl. E 3.2). Unter der Berücksichtigung des Vorsorgegedankens hätte sie ihren Vermögensverbrauch deshalb ihrem Einnahmenpotential anpassen müssen, um ihren Lebensunterhalt so lange wie möglich aus eigener Kraft bestreiten zu können. Um den aus diesem Vorsorgegedanken heraus akzeptablen jährlichen Vermögensverzehr der Beschwerdeführerin zu eruieren, ist deshalb unter der Berücksichtigung der ELrechtlich anerkannten Ausgaben (inkl. der EL-rechtlich anerkannten Krankheits- und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Behinderungskosten) und der jährlichen Einnahmen der Beschwerdeführerin zu prüfen, wie viel der Beschwerdeführerin gefehlt hätte, um ihre EL-rechtlich anerkannten, jährlichen Ausgaben zu decken. Liegt der tatsächliche jährliche Vermögensverzehr über dem sich so ergebenden akzeptablen Vermögensverzehr, ist in Höhe der Differenz von einem Verzichtsvermögen gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auszugehen. Weil aufgrund des Gesagten keine Pauschale für die Bestimmung des akzeptablen Vermögensverzehrs herangezogen werden kann (vgl. Art. 10 Abs. 1 lit. c ELG), sondern auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt werden muss, wird die Beschwerdegegnerin ihre Sachverhaltsermittlungen noch so weit zu ergänzen haben, bis sie dazu in der Lage ist, den jeweiligen von 2012 bis 2015 akzeptablen jährlichen Vermögensverzehr zu bestimmen, um anschliessend einen allfälligen Vermögensverzicht zu prüfen. 3.4  Ebenfalls in der internen Notiz vom 29. Juli 2016 zur Verfügung vom 8. September 2016 hat die Beschwerdegegnerin notiert, dass weitere Versicherungsleistungen (Rente aus B.___) infolge des Einnahmenüberschusses nicht weiter abgeklärt würden (EL-act. 21). Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. d ELG sind Renten, Pensionen und andere wiederkehrende Leistungen als Einnahmen anzurechnen. Wenn die Beschwerdegegnerin, obwohl die Beschwerdeführerin im Anmeldeformular angegeben hat, keine ausländischen Renten zu beziehen (vgl. EL-act. 24), einen Anlass zur Annahme gesehen hat, die Beschwerdeführerin erhalte eine Rente aus B.___, hat sie deshalb entsprechende Abklärungen zu tätigen, bis mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststeht, welche Renteneinnahmen der Beschwerdeführerin jährlich anzurechnen sind.  4.    Der Sachverhalt erweist sich folglich als ungenügend abgeklärt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. November 2016 in Verletzung der Untersuchungspflicht (Art. 43 Abs. 1 ATSG) ergangen und deshalb als rechtswidrig aufzuheben ist. Da es nicht die Aufgabe des Versicherungsgerichtes sein kann, ein Versäumnis hinsichtlich der ureigensten Aufgabe der Beschwerdegegnerin, nämlich der Sachverhaltsabklärung, nachzuholen, ist die Sache zur weiteren Abklärung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Festzuhalten ist, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin im Rahmen ihrer Mitwirkungs- und Auskunftspflicht (vgl. Art. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 43 Abs. 3 ATSG) bei der Sachverhaltsabklärung zu unterstützen hat. Allfällige der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Sachverhaltsabklärung entstandene entstehende Kosten sind jedoch vollumfänglich durch die gemäss Art. 43 Abs. 1 ATSG untersuchungspflichtige Beschwerdegegnerin zu tragen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 26. November 2016 aufgehoben; die Sache wird zur weiteren Abklärung des Sachverhalts und zur Neuverfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.01.2018 Art. 11 Abs. 1 lit. b, c und g ELG, Art. 43 Abs. 1 ATSGÜbermässiger Vermögensverzehr vor der EL-Anmeldung, ausländische Liegenschaft und Einnahmenverzicht.Auch von Personen, die (noch) keine EL beziehen, kann verlangt werden, dass sie ihren Vermögensverbrauch dem Einnahmenpotential anpassen. Bei einem Verzicht auf Mieteinnahmen aus einer nichtbewohnten Liegenschaft ist nicht der steuerrelevante Eigenmietwert, sondern der Marktmietwert anzurechnen. Rückweisung zur Bestimmung des Wertes der ausländischen Liegenschaft, des Marktmietwertes und der Gebäudeunterhaltskosten, zur Prüfung eines allfälligen Vermögensverzichts und zur Ermittlung aller Renteneinnahmen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2018, EL 2016/57).

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EL 2016/57 — St.Gallen Versicherungsgericht 09.01.2018 EL 2016/57 — Swissrulings