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St.Gallen Versicherungsgericht 29.01.2018 EL 2016/54

29 janvier 2018·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,088 mots·~15 min·2

Résumé

Art. 56 ATSG.Rechtsgültige Beschwerde. Fehlen einer fristgerechten Nichteinverständniserklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2018,EL 2016/54).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2016/54 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 29.01.2018 Entscheiddatum: 29.01.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 29.01.2018 Art. 56 ATSG.Rechtsgültige Beschwerde. Fehlen einer fristgerechten Nichteinverständniserklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2018,EL 2016/54). Entscheid vom 29. Januar 2018   Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt        Geschäftsnr.                                                                                                                    EL 2016/54          Parteien A.___, Beschwerdeführerin, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.    A.a  A.___ bezog ab dem 1. Dezember 2009 eine Ergänzungsleistung zu einer Witwenrente (EL-act. 242). Mit einer Verfügung vom 22. Mai 2013 sprach ihr die Invalidenversicherung rückwirkend ab dem 1. September 2012 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent zu (EL-act. 156; vgl. auch EL-act. 157), was zu einer entsprechenden Anpassung der Ergänzungsleistung führte (EL-act. 148 ff.). Gemäss einer Verfügung vom 21. Dezember 2015 belief sich die monatliche Ergänzungsleistung ab dem 1. Januar 2016 auf 759 Franken (EL-act. 54). Bei der Anspruchsberechnung hatte die EL-Durchführungsstelle der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, dem hälftigen Mietzins (die EL-Bezügerin wohnte zusammen mit ihrer Tochter, die keine Waisenrente mehr bezog und keinen Anspruch auf eine Kinderrente mehr begründete) und der Lebensbedarfspauschale für eine alleinstehende Person ein Erwerbseinkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit und die Rente der ersten Säule gegenübergestellt (EL-act. 52). A.b  Ende Dezember 2015 erfuhr die AHV/IV-Zweigstelle von einem Wohnungswechsel, weshalb sie die EL-Bezügerin aufforderte, den neuen Mietvertrag einzureichen und anzugeben, wie viele Personen sich die Wohnung teilten. Dieser Aufforderung kam die EL-Bezügerin nach, wobei sie angab, sie bewohne die Wohnung zusammen mit ihrer Tochter und deren Kleinkind (EL-act. 51–5). Ein elektronischer Auszug des Einwohneramtes wies allerdings noch einen vierten Mieter aus (EL-act. 51–4). Gleichzeitig meldete die EL-Bezügerin eine Erhöhung ihres Arbeitspensums auf 60 Prozent per Januar 2016 (EL-act. 50). Mit einer Verfügung vom 17. März 2016 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend ab dem 1. Juli 2015 neu fest (EL-act. 37). Zur Begründung führte sie an, sie habe das Erwerbseinkommen anhand der Lohnabrechnungen für die Monate Juli bis und mit Dezember 2015 neu berechnet und rückwirkend ab dem 1. November 2015 nur noch einen Viertel des Mietzinses als Ausgabe berücksichtigt. Für die Zeit ab dem 1. Januar 2016 betrug die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung nun lediglich noch 476 Franken. Zusätzlich forderte die EL- Durchführungsstelle unrechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen im Betrag von 1'424 Franken zurück. Mit einem Schreiben vom 11. April 2016 ersuchte die EL- Bezügerin um eine Überprüfung der Anspruchsberechnung und um die Gewährung der Möglichkeit, die Rückforderung in Raten zu begleichen (EL-act. 33). Am 20. Mai 2016 erläuterte die EL-Durchführungsstelle die Verfügung vom 17. März 2016 und sie teilte der EL-Bezügerin mit, dass sie die Möglichkeit einer Ratenzahlung prüfen werde (ELact. 29). Am 30. Mai 2016 teilte das Einwohneramt der EL-Durchführungsstelle mit, dass die Meldung eines vierten Wohnungsmieters auf einem elektronischen Fehler beruhe; die EL-Bezügerin wohne nur mit ihrer Tochter und ihrer Enkelin zusammen (ELact. 24). Mit einer Verfügung vom 3. Juni 2016 setzte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung deshalb rückwirkend ab dem 1. November 2015 neu fest (EL-act. 19). Dadurch reduzierte sich die Rückforderung um 798 Franken. Für die Zeit ab dem 1. Mai 2016 blieb es allerdings beim Einnahmenüberschuss. Am 13. Juni 2016 wies die EL-Bezügerin die EL-Durchführungsstelle darauf hin, dass sie die Rückforderung nicht nachvollziehen könne (EL-act. 18). Diese Eingabe wurde von der EL- Durchführungsstelle offenbar als eine Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Juni 2016 qualifiziert. A.c  Bereits am 6. April 2016 hatte die EL-Durchführungsstelle die EL-Bezügerin aufgefordert, ihre Arbeitsbemühungen ab Dezember 2015 einzureichen (EL-act. 35). Diese hatte am 13. April 2016 geantwortet, sie schöpfe ihre Restarbeitsfähigkeit bereits aus und habe sich deshalb nicht um eine zusätzliche Arbeitsstelle bemüht (EL-act. 34). Mit einer Verfügung vom 2. Mai 2016 hatte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 30. April 2016 aufgehoben (EL-act. 30). Zur Begründung hatte sie festgehalten, dass sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet habe, das der Differenz zwischen dem effektiv erzielten (niedrigeren) und dem vom Art. 14a ELV vorgesehenen Mindesteinkommen entspreche. Das habe zu einem Einnahmenüberschuss geführt. Gegen diese Verfügung hatte die EL-Bezügerin am 18. Mai 2016 eine Einsprache erhoben (EL-act. 25). Sie hatte geltend gemacht, dass sie nicht verstehe, weshalb sie sich um eine weitere Arbeitsstelle bewerben solle. Im vergangenen Jahr und im Frühjahr sei sie krank gewesen. Zudem habe sie im April 2015 einen Unfall erlitten. Von der Unfallversicherung habe sie keine Leistungen erhalten. Auch ihre Tochter sei körperlich angeschlagen. Sie hoffe, dass ihr Anliegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte wohlwollend geprüft werde. Am 10. Juli 2016 machte sie geltend, sie verstehe die Aufhebung der Ergänzungsleistung nicht (EL-act. 15). Mit einem Entscheid vom 20. Oktober 2016 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache „gegen die Verfügungen vom 2. Mai 2016 und vom 3. Juni 2016“ ab (EL-act. 13). Zur Begründung führte sie aus, der EL-Bezügerin sei es zumutbar, ein dem ihrem Invaliditätsgrad entsprechenden Mindestbetrag des Art. 14a ELV entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Da das effektive Erwerbseinkommen niedriger sei, müsse ein hypothe¬tisches Erwerbseinkommen angerechnet werden, was zu einem Einnahmenüberschuss führe. A.d  Am 8. November 2016 wandte sich die EL-Bezügerin an jenen Rechtsdienstmitarbeiter, der den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2016 verfasst hatte (EL-act. 9). Sie machte geltend, sie leide seit etwa einem halben Jahr an Depressionen und sie befinde sich deswegen seit etwa vier Monaten in Behandlung. Am 28. September 2016 habe sie einen Unfall erlitten. Sie sei aktuell vollständig arbeitsunfähig. Ihre Arbeitgeberin habe das Arbeitsverhältnis gekündigt. Sie erhalte kein Krankentaggeld und sei deshalb nicht in der Lage, den „Forderungen“ der EL- Durchführungsstelle „nachzugehen“. Die Eintreibung über das Betreibungsamt sei eine „Utopie“. Sie hoffe, dass die EL-Durchführungsstelle Verständnis für die neue Situation habe und ihr entgegenkomme. Die EL-Durchführungsstelle antwortete am 15. November 2016 (EL-act. 8), dass sie ihren Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2016 als rechtmässig erachte. Der EL-Bezügerin stehe es frei, diesen beim „st. gallischen Versicherungsgericht“ mittels einer Beschwerde fristgerecht anzufechten. Am 24. November 2016 wandte sich die EL-Bezügerin erneut an den Rechtsdienstmitarbeiter der EL-Durchführungsstelle, der den Einspracheentscheid (und das Schreiben vom 15. November 2016) verfasst hatte (EL-act. 5). Sie machte geltend, dass sie kein Verständnis für den Einspracheentscheid habe. Sie entschuldige sich dafür, dass sie „Ihre Einsprachefrist“ nicht habe einhalten können. Sie leide seit mehreren Monaten an Depressionen, befinde sich in ärztlicher Behandlung und könne deshalb keiner Arbeit nachgehen. Hinzu komme der Unfall vom 28. September 2016. Diesbezüglich stünden weitere medizinische Untersuchungen an. Von ihrer Arbeitgeberin habe sie bis dato kein Unfalltaggeld erhalten. Sie habe zudem mehrmals um eine Rentenerhöhung ersucht. Die Arbeitsstelle sei ihr gekündigt worden. Sie habe bislang kein Schreiben erhalten, mit was sie von der EL-Durchführungsstelle noch weiter rechnen müsse. Für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Krankenkassenabrechnungen habe sie momentan kein Geld. Sie hoffe auf eine Antwort. B.    B.a  Die EL-Durchführungsstelle leitete diese Eingabe am 1. Dezember 2016 an das Versicherungsgericht weiter, damit dieses prüfe, ob es sich dabei um eine Beschwerde handle (EL-act. 7 bzw. act. G 1). B.b  Am 1. Dezember 2016 sandte die EL-Bezügerin (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen das Schreiben der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) vom 15. November 2016, ihr Schreiben vom 24. November 2016, eine Anmeldebestätigung des regionalen Arbeitsvermittlungszentrums vom 4. November 2016, zwei Arztzeugnisse des Kantonsspitals St. Gallen, das Kündigungsschreiben ihrer Arbeitgeberin, ein weiteres Schreiben der Arbeitgeberin betreffend die Kündigung des Arbeitsverhältnisses, drei Arztzeugnisse ihres Hausarztes, ein Aufgebot des Kantonsspitals St. Gallen vom 3. November 2016 betreffend eine Wundsprechstunde, ein Schreiben der Unfallversicherung vom 27. Oktober 2016 und eine Versicherungspolice der Krankenpflegeversicherung ein (act. G 2). Diesen Unterlagen lag kein Schreiben der Beschwerdeführerin bei. Die Eingabe war an das „st. gallische Versicherungsgericht“ adressiert (act. G 2.1). B.c  Am 12. Dezember 2016 forderte das Versicherungsgericht die Beschwerdegegnerin auf, eine Beschwerdeantwort und die Vorakten zur Beschwerde vom 8./24. November 2016 einzureichen (act. G 3). Die Beschwerdegegnerin beantragte am 25. Januar 2017 die Abweisung der Beschwerde (act. G 4). Zur Begründung führte sie an, die Beschwerdeführerin habe keine Nachweise betreffend ihre angeblichen Depressionen eingereicht. Zudem habe sie offenbar im September 2016 trotz der angeblichen Depressionen noch arbeiten können. Auch der behauptete Unfall sei nicht nachgewiesen. Im Januar 2017 habe die Beschwerdeführerin offenbar wieder gearbeitet. Die irrtümliche Berücksichtigung eines zusätzlichen Mitbewohners sei im Übrigen bereits korrigiert worden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.d  Am 2. März 2017 wandte die Beschwerdeführerin ein (act. G 6), sie befinde sich tatsächlich in ärztlicher Behandlung. Über die Auszahlung des Unfalltaggeldes erhalte sie nach einer Intervention ihrer Arbeitgeberin keine Auskünfte mehr. Es könne nicht sein, dass man ihr noch mehr Steine in den Weg lege. Sie hoffe, dass ihre ganze Situation zur Kenntnis genommen und dass wohlwollend zu ihren Gunsten entschieden werde. Der Eingabe lagen eine weitere Kopie der Kündigung des Arbeitsverhältnisses (act. G 6.1), eine Kopie eines weiteren Kündigungsschreibens vom 22. Februar 2017 (act. G 6.2), diverse Arztzeugnisse (act. G 6.3) sowie Lohnabrechnungen für die Monate August, September, November und Dezember 2016 (act. G 6.4) bei. B.e  Am 3. April 2017 reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines Schreibens ihrer Arbeitgeberin vom 15. März 2017 ein, mit dem diese an ihrer am 22. Februar 2017 ausgesprochenen Kündigung festhielt (act. G 8 und G 8.1). B.f  Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (act. G 9). B.g  Am 2. Mai 2017 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an das Versicherungsgericht (act. G 11). Die Eingabe war mit „nicht fristgerechte Einreichung Beschwerdeantwort“ betitelt. Die Beschwerdeführerin führte aus, man habe ihr geschrieben, dass sie ihre Beschwerde nicht fristgerecht eingereicht hätte. Sie habe sich aber beim Gericht telefonisch erkundigt und man habe ihr gesagt, dass der Stempel der Einreichung fristgerecht sei. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Schweizerischen Post bei (act. G 11.2), laut der am 2. März 2017 ein Schreiben an das Versicherungsgericht aufgegeben worden war. B.h  Die Beschwerdegegnerin nahm keine Stellung zu diesen Eingaben (vgl. act. G 12). Erwägungen 1.    Wer durch einen Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat (Art. 59 ATSG), kann beim Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem er zu dieser Zeit Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG), eine Beschwerde erheben (Art. 56 Abs. 1 ATSG). Diese muss innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides beim zuständigen Versicherungsgericht eingereicht oder zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden (Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 39 Abs. 1 ATSG). Wird die Beschwerde bei einer Behörde eingereicht, die sich als unzuständig erachtet, so hat diese die Beschwerde unverzüglich dem zuständigen Versicherungsgericht zu überweisen (Art. 58 Abs. 3 ATSG). 2.    Der Einspracheentscheid ist am Donnerstag, dem 20. Oktober 2016 versandt und am Freitag, dem 21. Oktober 2016 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist hat folglich am Samstag, dem 22. Oktober 2016 zu laufen begonnen (Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 1 ATSG). Sie hat 30 Tage gedauert (Art. 60 Abs. 1 ATSG) und ist nicht stillgestanden (vgl. Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 ATSG). Der letzte Tag der Frist ist auf den Sonntag, den 20. November 2016 gefallen, was bedeutet, dass die Beschwerdefrist am Montag, dem 21. November 2016 geendet hat (vgl. Art. 60 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 3 ATSG). Die Beschwerdeführerin hat zwei Eingaben verfasst, bei denen es sich allenfalls um eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2016 handeln könnte. Eine datiert vom 8. November 2016, die andere vom 24. November 2016. Zusätzlich hat sie am 1. Dezember 2016 eine Sendung an das Versicherungsgericht aufgegeben, die allerdings kein Begleitschreiben enthalten hat. Von diesen drei Eingaben könnte es sich nur bei der ersten vom 8. November 2016 um eine fristgerecht erhobene Beschwerde handeln, denn die beiden andern Eingaben sind jedenfalls erst nach dem Ablauf der Beschwerdefrist erfolgt. 3.    3.1  Die Eingabe vom 8. November 2016 enthält keinen Hinweis auf das damals gerade abgeschlossene Einspracheverfahren. Die Beschwerdeführerin hat darin weder den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2016 erwähnt noch hat sie inhaltlich auf ihn Bezug genommen. Mit keinem Wort hat sie ihr Nichteinverständnis mit dem Einspracheentscheid oder mit einer früheren Verfügung erklärt. Der Inhalt der Eingabe lässt sich in zwei Teile gliedern: Im ersten Teil hat die Beschwerdeführerin auf eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes im Jahr 2016 (Depression; Unfall vom 28. September 2016) und auf eine gerade ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses hingewiesen; im zweiten Teil hat sie geltend gemacht, dass sie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte finanziell nicht in der Lage sei, den „Forderungen der Beschwerdegegnerin“ nachzukommen, womit sie sich offensichtlich nur auf die am 3. Juni 2016 verfügte Rückforderung bezogen haben kann. Der zweite Teil und das die Eingabe abschliessende „Begehren“, die Beschwerdegegnerin möge doch Verständnis für die neue Situation aufbringen und der Beschwerdeführerin entgegenkommen, kann nur als ein Erlass- oder allenfalls als ein Stundungsgesuch interpretiert werden. Die Beschwerdeführerin hat damit nämlich nicht geltend gemacht, die Verfügungen oder der Einspracheentscheid seien falsch, sondern nur darauf hingewiesen, dass sie sich finanziell nicht in der Lage sehe, die Rückforderung zu begleichen. Dieses Erlass- oder Stundungsgesuch hat sie mit ihrer „neuen Situation“ begründet. Damit steht fest, dass der erste Teil der Eingabe nicht etwa als ein Hinweis auf im Einspracheverfahren fälschlicherweise unberücksichtigt gebliebene oder neue Tatsachen, die zu einer Revision im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG führen müssten, zu verstehen ist, sondern vielmehr als eine Begründung für das Erlass- respektive Stundungsgesuch. Die Beschwerdeführerin hat damit nicht geltend gemacht, ihr Ergänzungsleistungsanspruch müsse höher sein; vielmehr hat sie damit eine Begründung für ihre finanzielle Unfähigkeit, die Rückforderung zu begleichen, liefern wollen. Der Umstand, dass die Eingabe an jenen Rechtsdienstmitarbeiter adressiert gewesen ist, der den Einspracheentscheid verfasst hatte, ist für die Interpretation der Eingabe vom 8. November 2016 nicht entscheidend, denn die Beschwerdeführerin dürfte sich einfach an jenen Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin gewendet haben, von dem sie zuletzt ein Schreiben erhalten hatte. Zusammenfassend spricht bei einer sorgfältigen Interpretation der Eingabe vom 8. November 2016 nichts dafür, dass diese eine Nichteinverständniserklärung bezüglich des Einspracheentscheides vom 20. Oktober 2016 gewesen sein könnte. 3.2  Der Rechtsdienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin ist – wohl wegen der zeitlichen Nähe zur Eröffnung des Einspracheentscheides vom 20. Oktober 2016 – fälschlicherweise davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe sich mit ihrer Eingabe vom 8. November 2016 gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2016 wehren wollen, ohne dass er ihre Eingabe aber sorgfältig interpretiert hätte. Nur so lässt sich erklären, dass die Beschwerdegegnerin nicht etwa den Erlass oder eine Stundung der Rückforderung geprüft, sondern die Beschwerdeführerin vielmehr darauf hingewiesen hat, sie erachte ihren Einspracheentscheid nach wie vor als rechtmässig. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Das entsprechende Antwortschreiben vom 15. November 2016, das einen erneuten Hinweis auf den Beschwerdemöglichkeit bezüglich des Einspracheentscheides vom 20. Oktober 2016 enthalten hat, hat dann die weiteren Eingaben der Beschwerdeführerin vom 24. November 2016 (an die Beschwerdegegnerin) und vom 1. Dezember 2016 (an das Versicherungsgericht) zur Folge gehabt, die zwar beide erst nach dem Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden sind, aber die Richtigkeit der obigen Interpretation der Eingabe vom 8. November 2016 bekräftigt haben. Die Eingabe vom 24. November 2016 hat nämlich – anders als jene vom 8. November 2016 – (bei einer grosszügigen Interpretation) eine Nichteinverständniserklärung enthalten. Sie ist mit „Einsprache zur Ergänzungsleistung“ betitelt gewesen und hat den folgenden Einleitungssatz enthalten: „Ich habe kein Verständnis für Ihre Entscheidung aus folgenden Gründen. Im weiteren entschuldige ich mich, dass ich Ihre Einsprachefrist nicht einhalten konnte“. Ein inhaltlicher Bezug zum Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2016 fehlt zwar, aber aus dem Titel und aus der Einleitung geht doch hervor, dass sich die Beschwerdeführerin offenbar am 24. November 2016 doch noch gegen den Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2016 hat zur Wehr setzen wollen, obwohl ihr bewusst gewesen ist, dass sie die Beschwerdefrist damals bereits verpasst hatte. Trotz des entsprechenden Hinweises („Im weiteren entschuldige ich mich, dass ich Ihre Einsprachefrist nicht einhalten konnte“) kann die Eingabe vom 24. November 2016 nicht als ein Fristwiederherstellungsgesuch interpretiert werden, denn die Beschwerdeführerin hat nicht auf eine Unfähigkeit, innert der laufenden Rechtsmittelfrist auf den Einspracheentscheid zu reagieren, hingewiesen, sondern nur nochmals erklärt, weshalb sie bereits vor der Eröffnung des Einspracheentscheides nicht in der Lage gewesen sei, selbst für ihren Lebensunterhalt zu sorgen (Depression, Unfall vom 28. September 2016 mit einmonatiger Rekonvaleszenzfrist, die unmittelbar nach der Eröffnung des Einspracheentscheides endete). Der Rechtsdienstmitarbeiter der Beschwerdegegnerin, an den die Eingabe vom 24. November 2016 adressiert gewesen ist, hat auf diese Eingabe reagiert, indem er sie an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen weitergeleitet hat. In den Akten fehlt zwar ein entsprechender Hinweis, aber offenbar muss er die Beschwerdeführerin darüber informiert haben, denn nur so lässt sich erklären, dass diese am 1. Dezember 2016 kommentarlos Akten beim Versicherungsgericht eingereicht hat. Wahrscheinlich hat sie einen entsprechenden (eventuell telefonischen) Hinweis des Rechtsdienstmitarbeiters, die Akten würden nun an das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherungsgericht überwiesen, falsch verstanden und deshalb angenommen, sie selbst müsse die Akten beim Versicherungsgericht einreichen. Genau das hat sie nämlich am 1. Dezember 2016 getan. Hätte sie mit ihrer Eingabe etwas anderes bezwecken wollen, hätte sie ein Begleitschreiben respektive eine Beschwerdeschrift verfasst. 3.3  Folglich steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass es sich bei der einzigen innerhalb der laufenden Beschwerdefrist zum Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2016 verfassten Eingabe vom 8. November 2016 nicht um eine bei einer unzuständigen Behörde eingereichte Beschwerde, sondern um ein – bei der dafür zuständigen Behörde eingereichtes – Erlass- oder Stundungsgesuch gehandelt hat. Bei der kommentarlosen Einreichung von Akten an das Versicherungsgericht am 1. Dezember 2016 kann es sich offenkundig ebenfalls nicht um eine Beschwerde gehandelt haben. Selbst wenn die Eingabe vom 24. November 2016 als eine (versehentlich bei der falschen Behörde eingereichte) Beschwerde qualifiziert werden könnte, wäre sie nicht fristgerecht der Schweizerischen Post übergeben worden (vgl. E. 1). Der Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2016 ist folglich unangefochten in formelle Rechtskraft erwachsen, weshalb sich eine materielle Prüfung dieses Einspracheentscheides verbietet. Auf die (bei richtiger Betrachtung eigentlich gar nicht erhobene) „Beschwerde“ gegen den Einspracheentscheid kann folglich nicht eingetreten werden. 4.    Daran ändert der Umstand, dass ein kompletter Schriftenwechsel durchgeführt worden ist, nichts, denn das Versicherungsgericht hat sich erst im Dezember 2016 und damit erst nach dem Ablauf der Beschwerdefrist erstmals mit der Sache befasst, weshalb die Beschwerdeführerin aus der verfahrensrechtlich falschen Behandlung der Sache nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Ein Eintreten ist mit anderen Worten ausgeschlossen. Gerichtskosten sind keine zu erheben. Im Sinne eines obiter dictum ist die Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass sie das Erlass- oder Stundungsgesuch vom 8. November 2016 – sofern nicht bereits geschehen – zu prüfen und darüber zu verfügen haben wird. Entscheid © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 29.01.2018 Art. 56 ATSG.Rechtsgültige Beschwerde. Fehlen einer fristgerechten Nichteinverständniserklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. Januar 2018,EL 2016/54).

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