Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 09.04.2018 EL 2016/36

9 avril 2018·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,929 mots·~20 min·2

Résumé

Art. 11 Abs. 1 lit. b, c und g ELGÜbermässiger Vermögensverzehr. Reformatio in peius.Ein Vermögensverzicht ist trotz auf für sich ökonomisch adäquaten Gegenleistungen beruhenden Ausgaben anzunehmen, wenn das Einnahmenpotenzial des Vermögens und damit dessen Vorsorgecharakter nicht gewahrt wird. Fehlt jedoch der Nachweis der Vermögenshingabe, hat die materielle Beweislastverteilung zur Folge, dass von einem nach wie vor effektiv vorhandenen Vermögen auszugehen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2018, EL 2016/36).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2016/36 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 09.04.2018 Entscheiddatum: 09.04.2018 Entscheid Versicherungsgericht, 09.04.2018 Art. 11 Abs. 1 lit. b, c und g ELGÜbermässiger Vermögensverzehr. Reformatio in peius.Ein Vermögensverzicht ist trotz auf für sich ökonomisch adäquaten Gegenleistungen beruhenden Ausgaben anzunehmen, wenn das Einnahmenpotenzial des Vermögens und damit dessen Vorsorgecharakter nicht gewahrt wird. Fehlt jedoch der Nachweis der Vermögenshingabe, hat die materielle Beweislastverteilung zur Folge, dass von einem nach wie vor effektiv vorhandenen Vermögen auszugehen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2018, EL 2016/36). Entscheid vom 9. April 2018   Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase        Geschäftsnr.                                                                                                                    EL 2016/36           Parteien A.___, Beschwerdeführerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich im Juni 2014 erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu ihrer IV-Rente an (EL-act. 46), nachdem ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Jahr 2011 abgewiesen worden war (EL-act. 54, 60). Aus den mit dem Anmeldeformular eingereichten Unterlagen ergab sich, dass die Versicherte Ende 2011 ein Vermögen in Höhe von Fr. 388'887.-- und Ende 2012 in Höhe von Fr. 213'328.-- gehabt hatte (ELact. 43, 49-7). Ende 2013 hatte sie laut der Veranlagungsberechnung zur Kantons- und Gemeindesteuer 2013 Bargeld und Gold in Wert von Fr. 121'961.-- besessen (EL-act. 47 S. 2, 49-19). Auf ihrem Konto bei der Bank B.___ hatte sie ein Vermögen von Fr. 11'626.50 gehabt (EL-act. 48-10) und ihr Konto bei der Bank C.___ hat ein Saldo zu ihren Lasten in Höhe von Fr. 114.44 aufgewiesen (EL-act. 48-1). Am 2. September 2014 liess die Versicherte auf Nachfrage der EL-Durchführungsstelle hin Belege betreffend den Nachweis ihres Vermögensverzehrs in den letzten Jahren einreichen und ausführen, dass die Erbstreitigkeit mit ihrer Schwester nach dem Tod ihrer Mutter im Jahr 2009 Anwaltskosten in Höhe von Fr. 137'653.-- mit sich gebracht habe (EL-act. 41 f.). Mit einer Verfügung vom 6. Dezember 2014 rechnete die EL-Durchführungsstelle der Versicherten aufgrund ihres Vermögensstands per 31. Dezember 2013 ein Vermögen in Höhe von Fr. 133'473.-- an und wies darauf hin, dass Vermögensrückgänge aufgrund übermässiger Anschaffungen künftig nicht mehr akzeptiert würden. Unter der Berücksichtigung der übrigen Einnahmen und Ausgaben der Versicherten ergab sich ab dem 1. Juni 2014 ein Ausgabenüberschuss in Höhe von jährlich Fr. 1'053.--. Dies hätte zu einem EL-Anspruch von monatlich Fr. 88.-- geführt. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Aufgrund der sogenannten Mindestgarantie in Höhe der IPV-Pauschale von jährlich Fr. 4'272.-- hatte die Versicherte einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich Fr. 356.-- (EL-act. 34). Ab dem 1. Januar 2015 hatte die Versicherte bei einem Ausgabenüberschuss von Fr. 1'303.-- einen Anspruch auf die Mindestgarantie in Höhe der neuen IPV-Pauschale von jährlich Fr. 4'488.--, also monatlich auf Fr. 374.-- (EL-act. 31 f.). A.b  Am 21. Juli 2015 liess die Versicherte die EL-Durchführungsstelle darauf hinweisen, dass ihr Sparguthaben/ihre Wertschriften in der EL-Berechnung den tatsächlichen Gegebenheiten angepasst werden müssten (EL-act. 25). Gemäss dem eingereichten Kontoauszug betrug das Vermögen auf dem Privatkonto der Versicherten am 8. Juli 2015 Fr. 0.75 (EL-act. 24). Daraufhin forderte die EL-Durchführungsstelle am 10. August 2015 alle Kontoauszüge per 31. Juli 2015 sowie eine Bestätigung über das Bargeldvermögen per 31. Juli 2015 an (EL-act. 23). Hierzu liess die Versicherte Kontoauszüge ihres Privatkontos und eine Saldierungsbestätigung ihres Kontos bei der Bank B.___ per 29. September 2014 einreichen und festhalten, per 31. Juli 2015 über kein Bargeldvermögen mehr zu verfügen (EL-act. 22). Die EL-Durchführungsstelle stellte am 25. August 2015 fest, dass sich das Vermögen der Versicherten vom 31. Dezember 2013 bis 31. Juli 2015 um Fr. 133'472.-- vermindert habe, wobei der Verzehr von Fr. 10'472.-- nachvollziehbar sei. Für den Nachweis des Verbrauchs der übrigen Fr. 123'000.-- habe die Versicherte Aufstellungen und Belege einzureichen (EL-act. 21). Am 30. September 2015 teilte die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit, dass vom während der Periode vom 31. Dezember 2013 bis 31. Juli 2015 verbrauchten Vermögen in Höhe von Fr. 133'472.-- Fr. 10'472.-- als nachvollziehbarer Vermögensverzehr akzeptiert und somit Fr. 123'000.-- als Verzicht angerechnet würden. Die Versicherte sei mit der Verfügung vom 6. Dezember 2013 darauf aufmerksam gemacht worden, dass künftig keine Vermögensrückgänge infolge übermässiger Anschaffungen mehr akzeptiert werden könnten. Die zugesandten Bundesordner sende sie zurück. Allfällige saubere und nachvollziehbare Auflistungen könnten nachgereicht werden (EL-act. 19). A.c  Am 21. Oktober 2015 liess die Versicherte erklären, sie könne alle Ausgaben belegen. Die Zusammenstellung der Ausgaben im Jahr 2014 und 2015 zeige, dass sie das Geld für sich ausgegeben habe und weder Geld verschenkt noch über ihre Verhältnisse gelebt habe. Insbesondere habe sie keine übermässigen Anschaffungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte getätigt, sondern lediglich ihre eigene Wohnung eingerichtet bzw. renoviert. Dies sei legitim (EL-act. 18). A.d  Mit einer Verfügung vom 19. November 2015 rechnete die EL-Durchführungsstelle der Versicherten schliesslich einen Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 113'738.50 an. Sie führte aus, in der Periode vom 31. Dezember 2013 bis 31. Juli 2015 habe sich ein Vermögensverbrauch von Fr. 133'472.-- ergeben. Abzüglich des Vermögensverzehrs von Fr. 10'526.-- ergebe sich ein hypothetisches Vermögen von Fr. 122'946.25. Davon könne noch der erhöhte (in der EL nicht gedeckte) Mietzins von Fr. 7'410.-- sowie die erhöhte (in der EL nicht gedeckte) Prämie aus der KVG/VVG von Fr. 1'797.75 als Verbrauch akzeptiert werden. Ausserdem rechnete sie einen hypothetischen Zins von 0.18%, also Fr. 204.-- an. Ab dem 1. August 2015 hatte die Versicherte einen EL- Anspruch auf Fr. 374.-- (EL-act. 17). A.e  Am 1. Dezember 2015 liess die Versicherte Einsprache erheben und die Aufhebung der Verfügung vom 19. November 2015 und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen ohne die Anrechnung eines Vermögensverzichts beantragen. Zur Begründung liess sie ausführen, sie habe alle Ausgaben belegen können. Weil sie zu marktüblichen Preisen Kleider, Nahrungsmittel, Mobiliar etc. gekauft und somit stets eine adäquate Gegenleistung erhalten habe, dürfe ihr kein Vermögensverzicht angerechnet werden (EL-act. 11). A.f  Mit einem Einspracheentscheid vom 1. Juni 2016 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache der Versicherten ab. Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte beziehe bereits Ergänzungsleistungen und sei bereits mit der Verfügung vom 6. Dezember 2014 auf die Schadenminderungspflicht hingewiesen worden, nach welcher vom Grundsatz auszugehen sei, dass einem EL-Bezüger Massnahmen zuzumuten seien, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte. Die Versicherte hätte also wissen müssen, dass sie von ihrem Vermögen künftig nur noch gemässigt zehren dürfe. Selbst wenn die Versicherte somit ihr Vermögen für adäquate Gegenleistungen ausgegeben habe, könne der Vermögensrückgang in Hinblick auf die Schadenminderungspflicht nicht akzeptiert werden (EL-act. 5). B.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a  Am 29. Juni 2016 liess die Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführerin) dagegen eine Beschwerde erheben. Sie liess die Aufhebung der Verfügung vom 19. November 2015 und die Berechnung des EL-Anspruchs ohne die Berücksichtigung eines Verzichtsvermögens, eventualiter höchstens die Anrechnung des hälftigen Verzichtsvermögens (Fr. 56'869.--) beantragen. Ergänzend zu ihren bisherigen Ausführen liess sie erklären, die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) habe zwar darauf hingewiesen, dass künftig keine übermässigen Ausgaben mehr akzeptiert würden, habe es jedoch unterlassen anzugeben, ab wann von übermässigen Ausgaben gesprochen werde. Sie habe somit nicht wissen können, wie hoch ihre Ausgaben nach Ansicht der Beschwerdegegnerin hätten sein dürfen (act. G 1). B.b  In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2016 liess die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). B.c  Am 22. September 2017 wies das Gericht die Beschwerdeführerin darauf hin, dass ein Urteil allenfalls zu ihren Ungunsten ausfallen könne und gab ihr die Möglichkeit zur Stellungnahme und zum Beschwerderückzug. Gehe innert der gesetzten Frist weder eine Stellungnahme noch ein Beschwerderückzug ein, werde die Beschwerde beurteilt (act. G 5). Die Beschwerdeführerin zog innert erstreckter Frist weder die Beschwerde zurück noch nahm sie zum Schreiben vom 22. September 2017 Stellung.  Erwägungen 1.    1.1  Im Rahmen einer Revision nach Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit einer Verfügung vom 19. November 2015 per August 2015 ein Verzichtsvermögen in Höhe von Fr. 113'738.-- angerechnet, weil die Beschwerdeführerin in der Periode vom 31. Dezember 2013 bis 31. Juli 2015 einen Vermögensverbrauch von Fr. 133'472.-- gehabt hatte (EL-act. 16). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.30; ELG]). Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG sind Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, als Einnahmen anzurechnen. Diese Vermögenswerte bilden als so genanntes hypothetisches Vermögen Teil des gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG anrechenbaren Vermögens. Der eigentliche Verzicht besteht in der Preisgabe der Möglichkeit, die Substanz der Vermögenswerte, auf die verzichtet wird, zum Zwecke der Finanzierung des Lebensbedarfs zu verbrauchen. Praxisgemäss ist unter anderem von einem Vermögensverzicht auszugehen, wenn ein EL-Ansprecher ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegen¬leistung auf Vermögen verzichtet (RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz 176 mit Hinweisen). Die sich am häufigsten stellende Frage ist diejenige nach der Adäquanz bzw. der Gleichwertigkeit der Gegenleistung für die Vermögenshingabe. Adäquat ist nach der Auffassung des Bundesgerichts (vgl. ZAK 1990 S. 353) nicht nur jene Gegenleistung, die den Stand des Vermögens wahrt oder sogar mehrt, sondern jede Gegenleistung, die ökonomisch gleichwertig ist. Der Vermögensverbrauch soll selbst dann nicht als Vermögensverzicht zu werten sein, wenn der EL-Bezüger für kurze Zeit, bis das Vermögen aufgebraucht ist, ein luxuriöses Leben führt, so dass der effektive Vermögensverzehr weit über dem fiktiven Vermögensverzehr liegt, der gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ausgehend vom ursprünglichen Vermögensstand anzurechnen wäre. Diese rein ökonomische Definition des Gleichwertigkeitserfordernisses hätte zur Folge, dass bei einer "Vermögensverschwendung" kein Vermögensverzicht anzunehmen wäre. Hingegen soll von einem Vermögensverzicht auszugehen sein, wenn das Vermögen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht oder für wohltätige Zwecke verbraucht wird, denn hier fehle es, anders als bei der "Verschwendung" durch den Erwerb und Verbrauch von Konsumgütern, an einer ökonomisch gleichwertigen und damit materiell adäquaten Gegenleistung (JÖHL, a.a.O., Rz 177 mit Hinweisen). Würde eine Gegenleistung jedoch nicht mehr nur dann als adäquat gelten, wenn sie den bisherigen Vermögensstand - und damit das bisherige Potential an anrechenbaren Einnahmen wahrt, sondern auch dann, wenn sie - rein betragsmässig betrachtet - den dafür hingegebenen Vermögensbetrag wert gewesen ist, würde der Gedanke, das Vermögen müsse erhalten bleiben, um zur Bestreitung des Existenzbedarfs verzehrt werden zu können, aufgegeben. Es wäre zudem unhaltbar, wenn die Verschwendung des Vermögens für Luxusreisen etc. keinen Verzicht nach Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG darstellen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte würde, eine Spende an eine bedürftige Person hingegen schon, da eine (ökonomisch) adäquate Gegenleistung fehlt. Zweck des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ist es nicht, eine versicherte Person daran zu hindern, sich ihres Vermögens zu entäussern oder es zu verschwenden. Diese Freiheit bleibt vollumfänglich gewahrt. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG soll lediglich diejenige Person, die sich ihres Vermögens entäussert oder es verschwendet hat, daran hindern, den entsprechenden Ausfall an anrechenbaren Einnahmen durch Ergänzungsleistungen kompensieren und damit die Verantwortung für die Folgen ihrer Lebensführung auf die Allgemeinheit überwälzen zu können. Eine Gegenleistung kann somit nur dann adäquat sein, wenn sie das Einnahmenpotential des Vermögens und damit dessen Vorsorgecharakter wahrt (JÖHL, a.a.O., Rz 203). 1.2  Die Beschwerdeführerin hat geltend machen lassen, sie sei nicht genügend über den Umfang der ihr obliegenden Schadenminderungspflicht aufgeklärt worden (vgl. act. G 1). In der Verfügung vom 6. Dezember 2014 hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit Blick auf den hohen Vermögensverzehr unmittelbar vor der EL- Anmeldung darauf aufmerksam gemacht, dass sie künftig keine Vermögensrückgänge aufgrund übermässiger Anschaffung mehr akzeptieren werde (EL-act. 34). Die Beschwerdeführerin hat im Jahr 2012 Fr. 175'559.-- und im Jahr 2013 Fr. 75'990.-ihres Vermögens verzehrt. Zunächst ist festzuhalten, dass der Hinweis der Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 6. Dezember 2014 an sich gar nicht nötig gewesen wäre, weil es nämlich für jede versicherte Person in der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin ohne Weiteres erkennbar ist, dass es nicht möglich ist, das eigene Vermögen ungehemmt aufzubrauchen und sich anschliessend den Lebensunterhalt durch die Allgemeinheit finanzieren zu lassen. Sowohl die Schadenminderungspflicht selbst als auch deren Umfang ergeben sich also für einen vernünftig denkenden Menschen von allein. Es ist nämlich selbstverständlich, dass ein EL-Bezüger, der noch über ein Vermögen verfügt, damit möglichst sparsam umgeht, um die Allgemeinheit nicht unnötig zu belasten. Ausserdem hätte die Formulierung der Beschwerdegegnerin, es könnten "zukünftig keine solchen Vermögensrückgänge (…) akzeptiert werden" selbst versicherte Personen, die nicht dazu in der Lage sind, den gesunden Menschenverstand walten zu lassen, mindestens zu dem Schluss führen müssen, dass sie nicht, wie die Beschwerdeführerin im Jahr 2013, jährlich Fr. 75'990.-verbrauchen dürfen. Dennoch hat die Beschwerdeführerin trotz einer Ermahnung der Beschwerdegegnerin innerhalb von 1,5 Jahren Fr. 133'472.--, davon nach eigenen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Angaben Fr. 109'211.26 im Jahr 2014, verbraucht (vgl. EL-act. 18-11). Ihr Einwand, sie sei nicht über den Umfang der Schadenminderungspflicht aufgeklärt worden, ist deshalb nicht stichhaltig. 1.3  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2015 einen Vermögensverzicht in Höhe von Fr. 113'738.-- angerechnet (EL-act. 17). Dabei ist sie davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführerin vom 31. Dezember 2013 bis 31. Juli 2015 einen Vermögensverbrauch in Höhe von Fr. 133'472.-- gehabt habe. Indem die Beschwerdegegnerin jedoch einen jährlichen Vermögensverzehr in Höhe von Fr. 10'526.--, den mit der EL nicht gedeckten Teil des Mietzinses in Höhe von Fr. 7'410.-und den ebenfalls nicht mit der EL gedeckten Teil der KVG/VVG-Prämie in Höhe von Fr. 1'797.75 als Vermögensverbrauch akzeptiert hat, ist sie auf das genannte Verzichtsvermögen gekommen, auch wenn die Beschwerdeführerin die dafür erhaltenen ökonomischen Gegenleistungen hat belegen können. Obwohl die einzelnen Ausgaben der Beschwerdeführerin nachgewiesenermassen grösstenteils auf für sich ökonomisch adäquaten Gegenleistungen beruht haben, hat die Beschwerdegegnerin diese nicht ohne Weiteres akzeptiert, sondern berücksichtigt, dass eine Gegenleistung nur dann adäquat sein kann, wenn sie das Einnahmenpotential des Vermögens und damit dessen Vorsorgecharakter wahrt. Deshalb sind die Ausgaben der Beschwerdeführerin zu überprüfen und im Falle eines verschwenderischen Lebensstils trotz erhaltenen adäquaten Gegenleistungen als Verzicht anzurechnen. Die Beschwerdeführerin ist bereits am 6. Dezember 2014 darauf hingewiesen worden, dass sie ihren Vermögensverzehr tief zu halten habe (EL-act. 34). Weil sie die ganze Zeit über Ergänzungsleistungen bezogen hat, gilt ihr Lebensstil als EL-Bezügerin bereits dann als verschwenderisch, wenn sie mehr verbraucht, als Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG vorsieht. Sie hat nämlich als EL-Bezügerin mit dem dort definierten Existenzbedarf auszukommen, um nicht missbräuchlich auf Kosten der Solidarität der Allgemeinheit zu leben. Ausserdem hätte sie, bzw. der zur Einkommensverwaltung Bevollmächtigte (vgl. EL-act. 28), dessen Handeln ihr anzurechnen ist, erkennen müssen, dass sie kaum über Einnahmen verfügte und ihr Vermögen daher je nach Lebensstil rasch aufgebraucht sein konnte (vgl. dazu den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. Januar 2018, EL 2016/57, E 3.3). 1.4  Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2013 ein Sparguthaben in Höhe von Fr. 133'473.-- sowie ein Darlehen an Dritte von Fr. 3'750.-- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gehabt (EL-act. 49-19). Davon hätte sie gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG im Jahr 2014 Fr. 6'648.-- verbrauchen dürfen (Fr. 137'223.-- - Fr. 37'500.-- × 0.0666666). Ihr Vermögen hätte also per 31. Dezember 2014 mindestens noch Fr. 130'575.-- (Sparguthaben: Fr. 126'825.-- und Darlehen an Dritte Fr. 3'750.--) betragen müssen. Im Jahr 2015 hätte sie dann gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG Fr. 6'205.-- verbrauchen können (bis Juli Fr. 3'619.60). Insgesamt hätte sie also von Januar 2014 bis Juli 2015 ein Vermögen von Fr. 10'267.60 verzehren dürfen. Die Beschwerdeführerin hat jedoch am 21. Juli 2015 gemeldet, per 8. Juli 2015 (EL-act. 24 f.) bzw. per 30. Juli 2015 (ELact. G 22-4) nur noch über ein Sparguthaben von Fr. 0.75 verfügt zu haben. Sie hat somit innerhalb von knapp 1,5 Jahren Fr. 133'472.25 verzehrt. Dabei hat sie für Ausgaben in Höhe von Fr. 109'211.26 (2014) und von Fr. 6'666.35 (Januar bis Juli 2015) ökonomisch adäquate Gegenleistungen nachweisen können (EL-act. 18-3 f.). Im Jahr 2014 hat die Beschwerdeführerin Einnahmen in Höhe von Fr. 33'432.-- gehabt (IV- Rente, Unterhaltszahlungen ihres Ex-Mannes, Ergänzungsleistungen im Umfang der EL-rechtlich anerkannten IPV-Pauschale). Sie hat daher Fr. 75'779.26 ihres Vermögens verzehren müssen, um die aufgezeigten Ausgaben in Höhe von Fr. 109'211.26 decken zu können (Fr. 109'211.26 - Fr. 33'432.--). Im Jahr 2015 hat die Beschwerdeführerin von Januar bis Juli 2015 Einnahmen in Höhe von Fr. 19'670.-- (Fr. 17'232.-- + Fr. 12'000.-- + Fr. 4'488.--) gehabt. Zusätzlich zu den mit Quittungen für Januar bis Juli 2015 nachgewiesenen Ausgaben in Höhe von Fr. 6'666.35 hat die Beschwerdeführerin auch ihren Mietzins (Fr. 10'430.--), die erhöhte KVG/VVG-Prämie (Fr. 5'487.-- ÷ 12 × 7 = Fr. 3'200.75.--; vgl. EL-act. 15, 29-15), die AHV-Beiträge (Fr. 294.--) und ihren ELrechtlich anerkannten allgemeinen Lebensbedarf (Fr. 11'252.50) in Höhe von insgesamt Fr. 25'177.25 decken müssen. Damit sie die von Januar bis Juli 2015 nachgewiesenen Ausgaben in Höhe von insgesamt Fr. 31'843.60 trotz ihrer Einnahmen von lediglich Fr. 19'670.-- hat decken können, hat sie Fr. 12'173.60 ihres Vermögens verbrauchen müssen. Insgesamt hat die Beschwerdeführerin nachweislich Vermögen inHöhe von Fr. 87'952.86 verzehrt. Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG ist jedoch für den konkreten Zeitraum lediglich ein Vermögensverzehr in Höhe von Fr. 10'267.60 zu akzeptieren. Die Ausgaben, die den Betrag von Fr. 10'267.60 übersteigen, also insgesamt Fr. 77'685.26, gelten deshalb - sollten sie auch noch so minutiös belegt werden können - als übermässiger Vermögensverzehr und sind deshalb als Vermögensverzicht, also als hypothetisches Vermögen anzurechnen. Es besteht kein Grund, zusätzlich zu dem im konkreten Fall gesetzlich vorgesehenen Vermögensverzehr in Höhe von Fr. 10'267.60 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte auch noch den von der EL nicht gedeckten Mietzinsanteil von Fr. 7'410.-- und die ebenfalls nicht gedeckte KGV/VVG-Prämie in Höhe von Fr. 1'797.75 zu akzeptieren, denn diese Kosten sind ohne Weiteres durch den akzeptierten Vermögensverzehr in Höhe von Fr. 10'267.60 gedeckt. Die Beschwerdeführerin hat geltend machen lassen, dass sie ihre Wohnung renoviert und neue Möbel gekauft habe und dass dies legitim sei (EL-act. 18). Dazu ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in einer Mietwohnung gelebt hat. Die auf eigene Kosten am fremden Eigentum vorgenommenen wertsteigernden bzw. werterhaltenden Massnahmen können nicht als existenziell notwendig erachtet werden, weil der Vermieter in diesem Fall verpflichtet gewesen wäre, diese selbst vorzunehmen oder die Beschwerdeführerin für ihr Tätigwerden zumindest entsprechend zu entschädigen. Weil die Rennovationskosten also nicht den durch die EL zu deckenden Existenzbedarf der Beschwerdeführerin betroffen haben, können sie nicht als zusätzlicher, notwendiger Vermögensverzehr akzeptiert werden. Auch in Bezug auf den Kauf der neuen Wohnungseinrichtung stellt sich die Frage, ob es sich dabei um notwendige Ausgaben gehandelt hat. Die Beschwerdeführerin hat offenbar einen Grossteil ihrer Einrichtung ersetzen bzw. erneuern lassen (Kosten "Wohnstudio", Teppiche, Neubezug Polstermöbel, Bett und Sessel, Tisch, Stühle, Lampen, EL-act. 18-16 f.). Es ist jedoch zu bezweifeln, dass ihre gesamte Einrichtung derart abgenutzt gewesen ist, dass es für sie unzumutbar gewesen wäre, weiterhin damit zu leben. Auch die Kosten für die Neumöblierung der Wohnung können somit nicht als notwendiger Vermögensverzehr qualifiziert werden. Weiter hat die Beschwerdeführerin angegeben, im Jahr 2014 Arztkosten in Höhe von Fr. 3'010.96 gehabt zu haben. Krankheits- und Behinderungskosten werden jedoch im Rahmen des Art. 14 ELG übernommen und können nicht über den Vermögensverzehr abgegolten werden. Indem die Beschwerdeführerin also die gemäss Art. 15 lit. a ELG geltende Frist von 15 Monaten ab Rechnungsstellung nicht eingehalten hat, hat sie i.S. von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG auf die Vergütung der erwähnten Arztkosten aus dem Jahr 2014 über die Krankheits- und Behinderungskosten verzichtet. Deshalb müssen vom von Januar 2014 bis Juli 2015 nachweislich verzehrten Vermögen in Höhe von insgesamt Fr. 87'952.86 ab dem 1. August 2015 Fr. 77'685.26 als Verzichtsvermögen angerechnet werden (Fr. 87'952.86 - Fr. 10'267.60).  1.5  Die Beschwerdeführerin hat belegen können, dass sie von Januar 2014 bis Juli 2015 Fr. 141'054.85 (Fr. 109'211.25 + Fr. 31'843.60) ausgegeben und somit unter der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berücksichtigung ihrer Einnahmen in Höhe von insgesamt Fr. 53'102.-- (Fr. 33'432.-- + Fr. 19'670.--) Fr. 87'952.86 ihres Vermögens verzehrt hat (vgl. E 1.4). Dass sie die übrigen Fr. 45'520.90 ihres ursprünglich im Dezember 2013 vorhandenen Vermögens von Fr. 133'473.-- verzehrt hat, hat sie nicht belegen können. Fehlt der Nachweis der Vermögenshingabe selbst, d.h. liefert die Sachverhaltsabklärung nur einen tieferen, aktuellen Vermögensstand, aber keinen Nachweis für die Ursache der Verminderung, so kann nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad feststehen, dass ein EL-Bezüger nun tatsächlich über weniger Vermögen verfügt. In diesem Fall hat die materielle Beweislastverteilung zum Nachteil eines EL-Ansprechers zur Folge, dass von einem nach wie vor effektiv vorhandenen Vermögen und nicht von einem hypothetischen Verzichtsvermögen auszugehen ist (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz 178). Weil keine Belege o.ä. vorliegen, die beweisen könnten, dass die Beschwerdeführerin auch den Betrag in Höhe von Fr. 45'520.90 tatsächlich ausgegeben hat und bereits sämtliche denkbare Lebenshaltungskosten als Ausgaben berücksichtigt worden sind (vgl. E 1.4), ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin die Fr. 45'520.90 hätte ausgeben sollen. Weil es somit als überwiegend wahrscheinlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin diesen Betrag nicht ausgegeben, sondern beispielsweise in einem Safe aufbewahrt und gespart hat, ist ihr ein tatsächliches Vermögen in Höhe von Fr. 45'521.-- anzurechnen, auf welches der Art. 17 Abs. 1 ELV nicht anwendbar ist. 2.    Indem der Beschwerdeführerin ab dem 1. August 2015 ein tatsächliches Vermögen von Fr. 45'521.-- und (gemäss Art. 17a ELV ein amortisierbares) hypothetisches Vermögen von Fr. 77'685.-- angerechnet werden muss und dieses auch jeweils zinstragend angelegt werden kann resp. angelegt werden könnte, ist ihr neben einem Verzichtsvermögen auch ein (hypothetischer) Vermögensertrag anzurechnen. Gemäss der aktuellen EL-Wegleitung beträgt der für die Vermögenserträge in den EL- Berechnungen des Jahres 2015 relevante Zinssatz 0,4% (vgl. dazu: Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 01.04.2011; Stand: 01.01.2016, Rz 3482.10 f.). Damit sind der Beschwerdeführerin für das Jahr 2015 ein Vermögensertrag von Fr. 182.-- und ein hypothetischer Vermögensertrag von Fr. 311.-anzurechnen. 3.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1  Die Beschwerdeführerin hat stets einen Anspruch auf den Mindestbetrag gemäss Art. 26 ELV gehabt. Daran ändern die im Rahmen dieses Entscheides vorgenommenen Korrekturen nichts, da nach wie vor ab dem 1. August 2015 ein Ausgabenüberschuss besteht (Fr. 37'482.-- - Fr. 35'689.-- = Fr. 1'793.--). Dennoch wird die Beschwerdeführerin mit diesem Entscheid im Ergebnis schlechter gestellt, als sie es mit dem angefochtenen Einspracheentscheid gewesen wäre, weil ihr anstelle eines reinen Vermögensverzichts auch nach wie vor ein tatsächlich vorhandenes Vermögen angerechnet werden muss, welches sich nicht jährlich gemäss Art. 17a ELV um Fr. 10'000.-- vermindern wird. Diese reformatio in peius ist zulässig, da der Beschwerdeführerin vorgängig angekündigt worden ist, dass im Zusammenhang mit dem Vermögensverzicht eine Schlechterstellung möglich ist. 3.2  Demnach ist der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2016 aufzuheben und der Beschwerdeführerin ist ab dem 1. August 2015 ein Vermögen von Fr. 45'521.--, ein Verzichtsvermögen von Fr. 77'685.--, ein Vermögensertrag von Fr. 182.-- und ein hypothetischer Vermögensertrag von Fr. 311.-- anzurechnen. Die Sache ist zur Berechnung und zur verfügungsweisen Festsetzung der EL ab dem 1. August 2015 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.3  Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Der Einspracheentscheid vom 1. Juni 2016 wird aufgehoben; die Sache wird zur neuen Festsetzung der Ergänzungsleistungen ab dem 1. August 2015 und zur neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.   Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 09.04.2018 Art. 11 Abs. 1 lit. b, c und g ELGÜbermässiger Vermögensverzehr. Reformatio in peius.Ein Vermögensverzicht ist trotz auf für sich ökonomisch adäquaten Gegenleistungen beruhenden Ausgaben anzunehmen, wenn das Einnahmenpotenzial des Vermögens und damit dessen Vorsorgecharakter nicht gewahrt wird. Fehlt jedoch der Nachweis der Vermögenshingabe, hat die materielle Beweislastverteilung zur Folge, dass von einem nach wie vor effektiv vorhandenen Vermögen auszugehen ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 9. April 2018, EL 2016/36).

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

EL 2016/36 — St.Gallen Versicherungsgericht 09.04.2018 EL 2016/36 — Swissrulings