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St.Gallen Versicherungsgericht 21.11.2017 EL 2016/34

21 novembre 2017·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·5,024 mots·~25 min·2

Résumé

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. Art. 14 a Abs. 2 lit. b ELVDer Streitgegenstand des Einspracheentscheides darf nicht weiter sein als jener der angefochtenen Verfügung. Art. 14a ELV muss auch auf in die EL-Berechnung einbezogene invalide Personen anwendbar sein. Weil Art. 14a Abs. 2 ELV lediglich Mindesteinkommen bestimmt, ist stets zu prüfen, ob es der teilinvaliden Person nicht allenfalls möglich wäre, ein dieses Mindesteinkommen übersteigendes Erwerbseinkommen zu erzielen, welches dann gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen wäre (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2017, EL 2016/34).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2016/34 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.08.2019 Entscheiddatum: 21.11.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 21.11.2017 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. Art. 14 a Abs. 2 lit. b ELVDer Streitgegenstand des Einspracheentscheides darf nicht weiter sein als jener der angefochtenen Verfügung. Art. 14a ELV muss auch auf in die EL-Berechnung einbezogene invalide Personen anwendbar sein. Weil Art. 14a Abs. 2 ELV lediglich Mindesteinkommen bestimmt, ist stets zu prüfen, ob es der teilinvaliden Person nicht allenfalls möglich wäre, ein dieses Mindesteinkommen übersteigendes Erwerbseinkommen zu erzielen, welches dann gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen wäre (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2017, EL 2016/34). Entscheid vom 21. November 2017   Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase             Geschäftsnr.                                                                                                                    EL 2016/34            Parteien A.___, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Schultz, Rorschacher Strasse 107, 9000 St. Gallen, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.    A.a  A.___ bezog seit längerem eine IV-Rente (EL-act. 47 S. 3). Seine Ehefrau B.___, Jahrgang 1959, hatte ab dem 1. März 2004 einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente (IVact. 46). Am 21. Februar 2013 verfügte die IV-Stelle gestützt auf die Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a die Aufhebung der halben IV-Rente der Ehefrau in Höhe von Fr. 12'804.-- per Ende März 2013 (IV-act. 98). Daraufhin wurden am 4. März 2013 auch die BVG-Rentenzahlungen an die Ehefrau ab April 2013 eingestellt (EL-act. 47 S. 7). A.b  Im April 2013 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (EL-act. 46). Im EL-Anmeldeformular gab er an, seine Ehefrau und er bezahlten Nichterwerbstätigenbeiträge in Höhe von je Fr. 504.-- sowie einen jährlichen Mietzins in Höhe von Fr. 16'752.-- und sie hätten ein Sparguthaben von Fr. 8'777.86 sowie Schulden von Fr. 5'000.--. Er erhalte eine IV-Rente von Fr. 15'984.-- sowie eine BVG- Rente von Fr. 16'664.40 (EL-act. 46, 48, 50). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c  Am 28. Juli 2013 verneinte die EL-Durchführungsstelle eine EL- Anspruchsberechtigung des Versicherten aufgrund eines Einnahmenüberschusses von Fr. 3'917.--. Bei der Berechnung des EL-Anspruchs hatte sie, da die Ehefrau des Beschwerdeführers auf die in den Schlussbestimmungen der IV-Revision 6a vorgesehenen Eingliederungsmassnahmen der IV und auch auf die damit verbundene Fortzahlung der Rente verzichtet habe, die eingestellte halbe Rente der Ehefrau in Höhe von Fr. 12'804.-- als hypothetische Rente und zusätzlich ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 19'210.-- als Einnahmen berücksichtigt (EL-act. 40). A.d  Gegen die Verfügung vom 28. Juli 2013 liess der Versicherte am 13. September 2013 eine Einsprache erheben und die Aufhebung der Verfügung sowie die Sistierung des Einspracheverfahrens beantragen. Zur Begründung liess er sinngemäss ausführen, die halbe IV-Rente der Ehefrau dürfe nicht berücksichtigt werden, da diese effektiv nicht mehr ausbezahlt werde und ein hypothetisches Erwerbseinkommen dürfe aufgrund der bei der Ehefrau vorliegenden Arbeitsunfähigkeit nicht angerechnet werden. Betreffend den Rentenanspruch der Ehefrau sei ein Beschwerdeverfahren hängig. Das Einspracheverfahren betreffend den EL-Anspruch sei bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Gerichtsentscheides zu sistieren (EL-act. 36). Die EL- Durchführungsstelle sistierte das Einspracheverfahren am 17. September 2013 (EL-act. 39). Mit einem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Mai 2015 (IV 2013/141) wurde die angefochtene IV-Verfügung vom 25. März 2013 aufgehoben und die IV-Stelle wurde angewiesen, die bisherige reguläre Rente weiterhin auszurichten und den Invaliditätsgrad der Ehefrau weiter abzuklären (IV-act. 110). A.e  Am 22. Juni 2015 erklärte die EL-Durchführungsstelle, dass die Ehefrau, die lediglich eine halbe Rente beziehe, gehalten sei, durch die Ausübung einer Teilzeiterwerbstätigkeit zur Existenzsicherung der ehelichen Gemeinschaft beizutragen. Sie forderte deshalb allfällige Nachweise von Arbeitsbemühungen oder Erwerbseinkommen der Ehefrau seit 2013 an (EL-act. 33). Der Versicherte liess daraufhin am 19. August 2015 entgegnen, seine Ehefrau sei gemäss einem Arztzeugnis vom November 2014 nach wie vor zu 100% arbeitsunfähig. Das laufende IV-Verfahren habe die Ehefrau psychisch sehr mitgenommen und auch die familiäre Situation sei derzeit sehr schwierig. Dass die Ehefrau eine Arbeitstätigkeit im Umfang von 50% aufnehme, sei derzeit medizinisch nicht möglich, weshalb sie sich auch nicht um eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechende Stelle bemühen könne (EL-act. 27). Am 7. Dezember 2015 teilte der Versicherte der EL-Durchführungsstelle mit, die BVG-Invalidenrente der Ehefrau werde rückwirkend ab dem 1. April 2013 wieder in Höhe von monatlich Fr. 513.-- ausgerichtet (EL-act. 21). A.f  Im Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 hielt die EL-Durchführungsstelle fest, dass die BVG-Invalidenrente und die IV-Rente der Ehefrau rückwirkend ab April 2013 als tatsächlich bezogene Einnahmen in der EL-Berechnung zu berücksichtigen seien, da sie tatsächlich wieder ausgerichtet würden. Der Einwand des Beschwerdeführers, wonach der Ehefrau die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% medizinisch nicht möglich sei, könne nicht gehört werden, da eine eigenständige Abklärungspflicht der EL-Behörden nur mit Bezug auf invaliditätsfremde Beeinträchtigungen der Erwerbsfähigkeit bestehe. Trotz des fortgeschrittenen Alters der Ehefrau bestehe bis zu deren 60. Altersjahr die Vermutung der Verwertbarkeit der verbliebenen Leistungsfähigkeit. Auch die Tatsachen, dass die Ehefrau seit Ende März 2004 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei und keinen Berufsabschluss habe, schlössen die Verwertbarkeit der verbliebenen Arbeitsfähigkeit nicht aus, da Hilfsarbeiten weder eine Schul- noch eine andere Ausbildung erforderten. Für das Jahr 2013 sei für die Ehefrau somit bei einem Invaliditätsgrad von 50% von einem erzielbaren hypothetischen Erwerbseinkommen in der gesetzlichen Mindesthöhe von Fr. 19'210.-- auszugehen. Im Ergebnis sei die verfügte Abweisung der EL- Anspruchsberechtigung also rechtens. Im Vergleich zur EL-Berechnung der angefochtenen Verfügung resultiere sogar ein höherer jährlicher Einnahmenüberschuss von Fr. 8'674.-- statt Fr. 3'917.--. Auch von August bis Dezember 2013, von Januar bis Dezember 2014 und 2015 sowie ab Januar 2016 bestünden jährliche Einnahmenüberschüsse und somit kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen (EL-act. 17).  B.    B.a  In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 2. Juni 2016 liess der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Aufhebung der Verfügung vom 28. Juli 2013, den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau, die Zusprache von Ergänzungsleistungen und eventualiter die Rückweisung der Angelegenheit an die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) zur © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Neubeurteilung beantragen. Zur Begründung liess er ausführen, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin sehr wohl invaliditätsfremde Gründe für die Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau vorlägen. Die Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau sei im relevanten Zeitraum nämlich gerade nicht mit ihrer Invalidität, sondern mit einer psychischen Angeschlagenheit und der prekären Familiensituation begründet worden. Die Beschwerdegegnerin hätte sich deshalb mit den vorgebrachten Gründen der Arbeitsunfähigkeit näher auseinandersetzen müssen, indem sie beispielsweise ein zusätzliches Arztzeugnis eingefordert oder eine medizinische Untersuchung bzw. eine Begutachtung der Ehefrau in Auftrag gegeben hätte (act. G 1). B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 16. Juni 2016 die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid (act. G 5). B.c  Am 18. Juli 2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Beschwerdeverfahren zu sistieren, weil die IV-Stelle der Ehefrau mit einem Vorbescheid vom 6. Juni 2016 die Aufhebung ihrer halben Rente in Aussicht gestellt habe (IV-act. 155) und dagegen Einwand erhoben worden sei (IV-act. 160, act. G 8). Das Gericht sistierte das Verfahren daraufhin am 2. August 2016 bis längstens zum 31. Dezember 2016 (act. G 9 f.). B.d  Am 20. Januar 2017 liess der Beschwerdeführer zwei rechtskräftige Verfügungen der IV-Stelle vom 25. Juli 2016 einreichen, mit denen diese einerseits die halbe IV- Rente der Ehefrau aufgehoben hatte, da den medizinischen Unterlagen keine objektivierbaren anatomischen Befunde zu entnehmen gewesen waren, welche aus versicherungsmedizinischer Sicht eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit begründet hätten, und weil auch keine Anhaltspunkte für eine psychiatrische Komorbidität oder sonstige schwere Funktionseinschränkungen vorgelegen hätten (act. G 12.1). Gleichzeitig hatte die IV-Stelle der Ehefrau mit Wirkung ab dem 1. September 2016 während der Durchführung der Wiedereingliederungsmassnahmen für maximal 2 Jahre einen Anspruch auf die Weiterausrichtung der halben Rente eingeräumt (act. G 12.2). B.e  Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 1. Februar 2017 auf eine Stellungnahme; sie reichte die IV-Akten des Beschwerdeführers ein (act. G 14).  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen 1.    1.1  Mit der Verfügung vom 28. Juli 2013 hat die Beschwerdegegnerin erstmals über den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab April 2013 entschieden. Mit der Begründung, dass die Ehefrau nach der Aufhebung ihrer halben IV-Rente nicht an den Eingliederungsmassnahmen der IV teilnehme, hat die Beschwerdegegnerin ihr dabei in analoger Anwendung des Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 19'210.-- und gestützt auf Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG ein hypothetisches Renteneinkommen von Fr. 12'804.-- angerechnet. Dies hat zu einem Einnahmenüberschuss geführt, weshalb die Beschwerdegegnerin einen EL- Anspruch des Beschwerdeführers verneint hat (EL-act. 40 f.). Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 13. September 2013 Einsprache erheben lassen (EL-act. 36). Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin die Anspruchsberechnung dahingehend modifiziert, dass sie die Nichterwerbstätigenbeiträge des Beschwerdeführers nicht mehr als Ausgabe berücksichtigt (vgl. EL-act. 17 f., 42), die BVG-Rente der Ehefrau in Höhe von Fr. 6'156.-- zusätzlich zur (nun nicht mehr bloss hypothetischen) halben IV-Rente als Einnahme angerechnet und den Vermögensertrag auf Fr. 43.-- erhöht hat. Ausserdem hat sie den EL-Anspruch bis zum 1. Januar 2016 berechnet, um aufzuzeigen, dass auch aktuell ein Einnahmenüberschuss und somit kein EL-Anspruch bestehe. Gemäss der ständigen, der bundesgerichtlichen Praxis widersprechenden Rechtsprechung des Versicherungsgerichts St. Gallen muss sich der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens zeitlich auf die Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass der mit der Einsprache angefochtenen Verfügung und sachlich auf den Inhalt dieser Verfügung beschränken (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Juli 2007, EL 2007/19 und Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37). Weil die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 28. Juli 2013 zu beurteilen gehabt hat, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2013 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, hat dieselbe Frage - und nur diese - Gegenstand des Einspracheentscheides sein können. Soweit sich die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid also auch zum EL-Anspruch ab August 2013 sowie ab Januar 2014, 2015 und 2016 geäussert hat, ist der Einspracheentscheid als rechtswidrig aufzuheben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.2  Aufgrund des hängigen Beschwerdeverfahrens betreffend den IV-Rentenanspruch der Ehefrau hat der für die Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2013 massgebliche Sachverhalt zum Verfügungszeitpunkt (bzw. zum Zeitpunkt der Einsprache) nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestanden, weil nicht bekannt gewesen ist, ob die Ehefrau tatsächlich ab April 2013 keinen Anspruch auf eine halbe Rente mehr haben würde. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb das Einspracheverfahren zu Recht bis zum rechtsverbindlichen Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 7. Mai 2015 sistiert. Dieser Gerichtsentscheid hat nämlich, obwohl er nach dem Verfügungserlass ergangen ist, den für die Beurteilung der Verfügung zeitlich massgeblichen Sachverhalt beeinflusst, indem er dazu geführt hat, dass die Ehefrau ab dem 1. April 2013 weiterhin einen Anspruch auf eine halbe IV-Rente gehabt hat. 2.    2.1  Zu prüfen ist demnach, ob der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2013 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen gehabt hat. Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2013 aufgrund eines Einnahmenüberschusses in Höhe von Fr. 8'674.-- verneint. Umstritten ist dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers ein hypothetisches Erwerbseinkommen hat anrechnen dürfen. 2.2  Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Ehepaare bilden bei der Anspruchsberechnung eine wirtschaftliche Einheit, sodass ihre Ausgaben und Einnahmen zusammengerechnet werden (Art. 9 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.30; ELG]). Laut der EL-spezifischen Schadensminderungspflicht muss ein EL- Ansprecher oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren, weswegen Ergänzungsleistungsbezüger und ihre Ehegatten gleichermassen verpflichtet sind, ihren Beitrag an den Unterhalt der Ehegemeinschaft zu leisten. Kommt eine Person dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nach, indem sie beispielsweise keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl ihr dies möglich und zumutbar wäre, oder ist sie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ohne zwingenden Grund zu einem zu tiefen Lohn oder unentgeltlich erwerbstätig, sieht der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG die Anrechnung fingierter Erwerbseinkünfte – in der Praxis als hypothetisches Erwerbseinkommen bezeichnet – als Reaktion darauf vor. Für die Beantwortung der Frage, wie hoch das zumutbarerweise erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist, sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Namentlich ist allfälligen Gesundheitsbeeinträchtigungen, der beruflichen Ausbildung, der bisherigen Berufskarriere, den Verhältnissen auf dem konkreten, tatsächlichen Arbeitsmarkt und allfälligen Hinderungsgründen wie den Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern Rechnung zu tragen (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz 125, 133 f.).  2.3  Gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV ist bei Invaliden unter 60 Jahren bei einem IV- Grad von 50% bis unter 60% der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen. Praxisgemäss begründet Art. 14a Abs. 2 ELV die Vermutung, dass die teilinvalide Person in der Lage sei, ein Erwerbseinkommen in der vorgesehenen Mindesthöhe zu erzielen. Diese Vermutung knüpft an einen bestimmten Invaliditätsgrad an, der von einem anderen Sozialversicherungsträger ermittelt worden ist. Dieser Invaliditätsgrad bildet Teil des für die EL-Durchführungsstelle massgebenden Sachverhalts, auf den sich wiederum die Vermutung stützt, dass noch ein bestimmtes Erwerbseinkommen erzielt werden könnte. Ausnahmsweise kann unter Berufung auf den aktuellen Gesundheitszustand die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 ELV widerlegt werden, nämlich wenn nach der IV- Rentenzusprache eine Veränderung des Gesundheitszustandes eintritt, die dem Invaliditätsgrad, auf den sich die IV-Rentenzusprache gestützt hat, offensichtlich nicht mehr entspricht. 2.4  Im angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers ab dem 1. April 2013 ausgehend von einer durch die IV-Stelle ermittelten IV-Grad in Höhe von 50% der Ehefrau gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV ein hypothetisches Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 19'210.-- angerechnet (EL-act. 9). Laut der bundesgerichtlichen Praxis soll Art. 14a ELV nur auf den EL-Bezüger und nicht auch auf die in die EL-Berechnung einzubeziehende Person anwendbar sein (vgl. URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, Art. 11 Rz 516). Diese Praxis ist jedoch bislang unbegründet geblieben. Der Art. 14a ELV spricht nicht von EL- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bezügern, die invalid sind, sondern allgemein von "Invaliden", womit der Wortlaut keinen Grund dafür bietet, die in die EL-Anspruchsberechnung einzubeziehenden Personen von dieser Regelung auszunehmen. Im Rahmen von Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG werden für die Berechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens der EL-Bezüger und der in die EL-Anspruchsberechnung einzubeziehenden Personen dieselben Massstäbe angelegt. Weshalb dies anders sein soll, sobald eine Invalidität vorliegt, ist nicht ersichtlich. Deshalb muss Art. 14a ELV auch für die Berechnung des Erwerbseinkommens der invaliden, in die EL-Anspruchsberechnung einzubeziehenden Personen gelten. Die Beschwerdegegnerin hat also zu Recht auch bei der Ermittlung des hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau auf Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV abgestellt. Das Bundesgericht geht gestützt auf die Erläuterungen des BSV (ZAK 1987 S. 544 ff.) davon aus, dass der Zweck des Art. 14a ELV darin liegt, aufwändige Abklärungen zur Höhe des noch zumutbaren Einkommens eines Invaliden und schwierige Ermessensentscheide zu vermeiden. Deshalb sei in Art. 14a Abs. 2 die Anrechnung bestimmter pauschalierter Mindestbeiträge vorgesehen worden (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 11. Mai 2015, BGE 141 V 349 E. 5.4). So schliesst die Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (WEL Rz 3424.03 1/16) eine Überschreitung der in Art. 14a Abs. 2 ELV genannten Beträge aus und verbietet ausserdem die analoge Festsetzung des zu berücksichtigenden hypothetischen Einkommens gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Würde man diese Interpretation des Art. 14a Abs. 2 ELV konsequent zu Ende denken, würde dies in der Praxis dazu führen, dass bei allen Personen, die bis zu 70% invalid sind, ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der mit der Verordnungsnorm festgelegten Höhe anzurechnen wäre und zwar unabhängig davon, ob die invalide Person eine unverschuldete Arbeitslosigkeit nachgewiesen hat oder ob sie aufgrund besonderer beruflicher Qualifikationen eigentlich ein viel höheres Erwerbseinkommen erzielen könnte. Ausserdem würde die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei Invaliden über 70% komplett ausgeschlossen. Dass diese Interpretation der Verordnungsbestimmung in der Praxis zu unhaltbaren Ergebnissen führt, zeigt folgendes Beispiel: Ein Börsenhändler, der im gesunden Zustand jährlich Fr. 400'000.-verdient hat, wird psychisch krank und kann seine angestammte Tätigkeit aufgrund seiner nun nur noch sehr niedrigen Stresstoleranz nicht mehr ausüben. Als einfacher Bankkaufmann ist er jedoch, wenn darauf geachtet wird, dass er keinem Stress ausgesetzt ist, weiterhin zu 100% arbeitsfähig und könnte ein jährliches © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 80'000.-- erzielen. Sein Invaliditätsgrad beträgt somit 80%. Würde man Art. 14a Abs. 2 ELV gemäss der herrschenden Bundesgerichtspraxis und der WEL auslegen, könnte ihm, sollte er nicht arbeiten wollen und sich dementsprechend auch nicht um Arbeit bemühen, kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden. Konkret würde er jedoch auf jährliche Einnahmen in Höhe von Fr. 80'000.-- verzichten (vgl. JÖHL, a.a.O. Rz 136 f. mit Hinweisen), was unter anderen Umständen, nämlich ohne das Vorliegen einer Invalidität, in Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG zu einer Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 80'000.-- führen würde. Die ELspezifische Schadenminderungspflicht verlangt nämlich von jedem EL-Ansprecher und von jeder in die Anspruchsberechnung einbezogenen Person, ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft zu finanzieren. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG soll sicherstellen, dass nur jener Teil des Existenzbedarfs gedeckt wird, den der EL- Ansprecher und die in die Anspruchsberechnung einbezogenen Personen auch bei pflichtgemässem Bemühen nicht selbst finanzieren können (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz 125). Im Fall des ehemaligen Börsenhändlers würde diesem Zweck offenkundig zuwidergehandelt. Die Nichtanrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens in einem solchen Fall würde daher zu einer stossenden ungleichbehandelnden Besserstellung invalider Personen führen. Die vom Bundesgericht vorgenommene Auslegung des Art. 14a Abs. 2 ELV ist somit offensichtlich gesetzes- und verfassungswidrig, was sich mit dem Argument der Verfahrensökonomie nicht rechtfertigen lässt. Bei der Anwendung des Art. 14a Abs. 2 ELV muss also berücksichtigt werden, dass Art. 14a Abs. 2 ELV nicht die Vermeidung eines grossen Abklärungsaufwandes und schwieriger Ermessensentscheide, sondern die Verhinderung der Ausrichtung von im Verhältnis zu den Rentenleistungen übersetzten Ergänzungsleistungen bezweckt (vgl. JÖHL Rz 136 mit Hinweisen zu der Schaffung des aArt. 3a Abs. 7 lit. c ELG [jetzt Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG] anlässlich der 2. IV- Revision). Unter diesem Gesichtspunkt müssen die in Art. 14a Abs. 2 ELV aufgezählten Beträge also - im Übrigen in Übereinstimmung mit der Wortwahl des Bundesgerichts als Mindestbeträge betrachtet werden. Ein hypothetisches Erwerbseinkommen muss somit mindestens dem in lit. a, b oder c vorgeschriebenen Betrag entsprechen. Sollte sich aber ergeben, dass das Erwerbspotenzial der invaliden Person im Falle einer Erwerbstätigkeit die Erzielung eines Erwerbseinkommens ermöglicht, das über dem Mindestbetrag liegt, so ist eben dieses als hypothetisches Erwerbseinkommen der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte invaliden Person anzurechnen (vgl. die Bemessung des hypothetischen Erwerbseinkommens gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Somit muss auch einem Invaliden mit einem IV-Grad von mehr als 80% ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden können, wenn er in einer adaptierten Tätigkeit noch dazu in der Lage wäre, seine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten.  2.5  Der Beschwerdeführer hat stets geltend machen lassen, seine Ehefrau sei zu 100% arbeitsunfähig und nicht dazu in der Lage, auch nur einer Teilerwerbstätigkeit nachzugehen (EL-act. 27, 36, act. G 1). In seiner Einspracheergänzung vom 19. August 2015 hat er ausführen lassen, das IV-Beschwerdeverfahren habe seine Ehefrau psychisch sehr mitgenommen und auch die familiäre Situation sei "zur Zeit sehr schwierig". Um die volle Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau zu belegen, hat er ein durch Dr. med. C.___, Innere Medizin FMH, am 7. November 2014 ausgestelltes Arztzeugnis eingereicht, gemäss welchem die Ehefrau "zur Zeit und bis auf Weiteres zu 100% arbeitsunfähig" sei (EL-act. 27). Weder die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Einspracheergänzung noch jene des Hausarztes vermögen jedoch Erkenntnisse betreffend die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau zum für dieses Beschwerdeverfahren relevanten Zeitpunkt im März bzw. April 2013 zu liefern. Den IV-Akten der Ehefrau ist kein Hinweis darauf zu entnehmen, dass sie im März/April 2013 - beispielsweise aufgrund eines stationären Spitalaufenthalts - keiner Erwerbstätigkeit hätte nachgehen können. Es ist deshalb auf den durch die IV-Stelle im Jahr 2005 ermittelten und durch das Versicherungsgericht St. Gallen vorerst bis zum Abschluss der weiteren Sachverhaltsabklärungen durch die IV-Stelle akzeptierten IV-Grad von 50% abzustellen und damit von einer Arbeitsfähigkeit der Ehefrau im Umfang von 50% auszugehen. 2.6  Weiter sind invaliditätsfremde Umstände, i.d.R. wohl eine unverschuldete Arbeitslosigkeit, geeignet, die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 ELV umzustossen. Geht man mit der herrschenden Auffassung von einer Fiktion in Bezug auf den IV-Grad aus, kann ein EL-Ansprecher oder eine in die Anspruchsberechnung einzubeziehende Person die Anrechnung des in Art. 14a Abs. 2 ELV vorgesehenen Mindestbetrages an hypothetischen Erwerbseinkünften nur dadurch verhindern, dass er/sie mittels qualitativ und quantitativ ausreichender, aber erfolgloser Arbeitsbemühungen eine unverschuldete Arbeitslosigkeit nachweist (JÖHL, a.a.O., Rz 138). Zu prüfen bleibt deshalb, ob es der Ehefrau allenfalls gelungen ist, die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV damit zu widerlegen, dass sie im April 2013 nachweislich unverschuldet © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte arbeitslos gewesen ist. Dafür hat sie zu belegen, dass sie sich ernsthaft und intensiv, also qualitativ und quantitativ genügend um eine Stelle bemüht hat und dennoch arbeitslos geblieben ist. Die Beschwerdegegnerin hat am 22. Juni 2015 u.a. Nachweise der Arbeitsbemühungen der Ehefrau im Jahr 2013 sowie Lohnausweise der Ehefrau für das Jahr 2013 eingefordert (EL-act. 33). Der Beschwerdeführer hat nichts dergleichen eingereicht und erklären lassen, der Ehefrau sei es medizinisch nicht möglich, einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50% nachzugehen, wes¬halb sie sich auch nicht um eine entsprechende Arbeitsstelle bemühen könne (EL-act. 27). Somit deutet nichts darauf hin, dass sich die Ehefrau im März 2013 oder generell in der Vergangenheit darum bemüht hätte, eine ihrer Restarbeitsfähigkeit entsprechende Stelle zu finden und zur Deckung des Existenzbedarfs der Ehegemeinschaft beizutragen. Seit dem 21. Juli 2005 hat die Ehefrau jedoch gewusst, dass sie lediglich zu 50% invalid ist (IV-act. 46). Auf allfällige gegenteilige Aussagen ihres Hausarztes betreffend ihre grundlegende Arbeitsfähigkeit hat sie sich deshalb nicht verlassen dürfen. Andernfalls hätte sie der IV-Stelle ein Revisions- oder Wiedererwägungsgesuch mit dem Begehren, ihr sei eine ganze IV-Rente zuzusprechen, stellen müssen. Seit dem 11. Januar 2013 hat die Ehefrau gar damit rechnen müssen, künftig gar keine IV-Rente mehr zu erhalten (IV-act. 94 S. 15). Da die Ehefrau also mindestens zu 50% arbeitsfähig gewesen ist, hätte sie sich mindestens im Umfang dieser verbliebenen Arbeitsfähigkeit ernsthaft um eine Arbeitsstelle als Hilfsarbeiterin bemühen müssen. Dies hat sie nicht getan. Gesamthaft hat der Beschwerdeführer also nicht nachweisen können, dass seine Ehefrau im April 2013 unverschuldet arbeitslos gewesen ist, weshalb die Beschwerdegegnerin zu Recht davon ausgegangen ist, die Ehefrau könne gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV mindestens ein Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 19'210.-- erzielen. 2.7  Da es sich bei dem in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV um ein für eine zu 50% invalide Person anzurechnendes Mindesteinkommen handelt (vgl. E 2.4), stellt sich die Frage, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht allenfalls dazu in der Lage wäre, ein darüber liegendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat fünf Jahre die Primarschule in D.___ besucht, sie verfügt nicht über eine Berufsausbildung (IV-act. 12 S. 4, 21 f.). Sie könnte demnach lediglich als Hilfsarbeiterin tätig sein (beispielsweise als Reinigungskraft, Hilfskraft, die Gemüse sortiert, rüstet und verpackt, oder Produktionsmitarbeiterin, die Waren verpackt). Um prüfen zu können, wie viel die Ehefrau bei der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 50% verdienen könnte, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen auf den für die Grossregion Ostschweiz geltenden Zentralwert abgestellt werden (vgl. auch Ergän¬zungsleistungen zur AHV/IV, ERWIN CARIGIET/ UWE KOCH, 2. Auflage 2009, S. 159). Gemäss den Ergebnissen der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2012 des Bundesamtes für Statistik (nachfolgend: LSE 2012) haben Hilfsarbeiterinnen im Jahr 2012 im schweizerischen Durchschnitt einen Lohn von durchschnittlich Fr. 4'112.-- pro Monat erzielt (TA1, Kompetenzniveau 1, Frauen). Unter der Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung haben Hilfsarbeiterinnen im Jahr 2013 monatlich Fr. 4'140.-- verdient (Fr. 4'112.-- × 2'648 ÷ 2'630). Im Allgemeinen ist das Lohnniveau in der Grossregion Ostschweiz jedoch um rund 10% tiefer als das gesamtschweizerische Lohnniveau gewesen (vgl. LSE 2012, K1: [Fr. 5'600.- + {Fr. 6'099.-- - Fr. 5'600.--} ÷ 2] ÷ Fr. 6'439.-- = 0,908). Demnach hätte eine vollzeitbeschäftigte Hilfsarbeiterin in der Ostschweiz monatlich Fr. 3'759.10 verdient. Dieser Lohn gilt allerdings für eine 40h-Arbeitswoche, während in den für die Ehefrau in Frage kommenden Branchen die 41,7h-Arbeitswoche üblich ist. Der Betrag ist daher entsprechend anzupassen (Fr. 3'759.10 ÷ 40 × 41,7 = Fr. 3'918.90; vgl. PHILIPP MÜLHAUSER, Das Lohnbuch, Zürich 2012, S. 311, 316, 590). Anschliessend ist er an das für die Ehefrau mögliche Pensum von 50%, also 20.85h/ Woche, anzupassen, sodass sie monatlich Fr. 1'959.45 hätte verdienen können. Davon sind nach der ständigen Rechtsprechung des Versicherungsgerichts St. Gallen Sozialversicherungsbeiträge von 9% abzuziehen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 26. April 2016, EL 2014/46, E 4.8). Ein betriebswirtschaftlich-ökonomisch denkender und selbst den Zwängen der freien Marktwirtschaft unterliegender potentieller Arbeitgeber wird sich aufgrund des fortgeschrittenen Alters der Ehefrau des Beschwerdeführers mit hohen Sozialversicherungsbeiträgen konfrontiert sehen und er wird aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme damit rechnen müssen, dass ihre Belastbarkeit vermindert ist, dass sie weniger flexibel einsetzbar ist und dass die Gefahr erhöhter Krankheitsabsenzen besteht. Ein betriebswirtschaftlich-ökonomisch sinnvolles Verhalten eines potentiellen Arbeitgebers kann also nur darin bestehen, der Ehefrau einen unter dem Zentralwert liegenden Lohn zu bezahlen. Ein Tabellenlohnabzug von 10% erscheint als deshalb angemessen (vgl. hierzu das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 26. September 2016, EL 2014/53, E 2.3). Somit hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers einen durchschnittlichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte monatlich Lohn von Fr. 1'605.-- bzw. von Fr. 19'258.-- jährlich erwirtschaften können. Da der errechnete hypothetisch mögliche Jahreslohn jenen in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV vorgesehenen Mindestlohn in Höhe von Fr. 19'210.-- übersteigt, ist er aus Gleichbehandlungsgründen zu den nichtinvaliden, in die EL-Berechnung einzubeziehenden Personen, denen ebenfalls das errechnete hypothetische Erwerbseinkommen angerechnet wird, in der EL-Anspruchsberechnung an der Stelle des gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. bELV vorgesehenen Mindestbetrages zu berücksichtigen. Davon ist der Freibetrag von Fr. 1'500.-- abzuziehen und vom Rest zwei Drittel anzurechnen (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz 136). Das anrechenbare hypothetische Erwerbseinkommen beträgt demnach Fr. 11'839.--.  3.    3.1  In der angefochtenen Verfügung vom 28. Juli 2013 hat die Beschwerdegegnerin die Nichterwerbstätigenbeiträge des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 504.-berücksichtigt, die hypothetischen Nichterwerbstätigenbeiträge der Ehefrau jedoch nicht angerechnet (EL-act. 41 f.). Indem ein hypothetisches Nettoerwerbseinkommen für die Ehefrau angerechnet worden ist, sind die Sozialversicherungsbeiträge bereits abgezogen worden. Eine zusätzliche Anrechnung der effektiv bezahlten Nichterwerbstätigenbeiträge würde also zu einer unzulässigen doppelten Berücksichtigung von Sozialversicherungsbeiträgen führen. Die Beschwerdegegnerin hat die Nichterwerbstätigenbeiträge der Ehefrau deshalb zu Recht nicht als Ausgabenposition berücksichtigt (vgl. auch Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 23. Mai 2007, EL 2006/20). Im Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 hat die Beschwerdegegnerin jedoch gänzlich auf die Anrechnung von Nichterwerbstätigenbeiträgen verzichtet. Damit ist ihr ein Fehler unterlaufen, denn die Nichterwerbstätigenbeiträge des Beschwerdeführers sind gemäss Art. 10 Abs. 3 lit. c ELG in die EL-Berechnung einzubeziehen, da dem Beschwerdeführer, anders als seiner Ehefrau, kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet und somit auch keine hypothetischen Sozialversicherungsbeiträge abgezogen worden sind. Für den Beschwerdeführer muss also der pauschale Nichterwerbstätigenbeitrag als Ausgabe berücksichtigt werden. 3.2  Die übrigen Einnahmen und Ausgaben sind korrekt berücksichtigt worden. Bei der Gegenüberstellung der somit zu berücksichtigenden jährlichen Ausgaben in Höhe von © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte insgesamt Fr. 53'367.-- (Prämienpauschale der Krankenversicherung von insgesamt Fr. 9'048.-- + Nichterwerbstätigenbeiträge des Ehemannes von Fr. 504.-- + Mietzins von Fr. 15'000.-- + Lebensbedarf von Fr. 28'815.--) und der jährlichen Einnahmen in Höhe von Fr. 61'537.-- (Erwerbseinkommen von Fr. 11'839.-- + Renten von Fr. 49'688.-- + Vermögenserträge von Fr. 43.--) ergibt sich ein Einnahmenüberschuss von Fr. 8'203.--. Obwohl ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden ist, hat sich der Einnahmenüberschuss gegenüber jenem im angefochtenen Einspracheentscheid verringert. Zudem ist die Differenz zwischen dem neu angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommen und dem in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV vorgesehenen Mindestbetrag so gering, dass die Androhung einer reformatio in peius insbesondere mit Blick auf den Verfahrensausgang nicht angezeigt gewesen ist. Der angefochtene Einspracheentscheid ist nämlich im Ergebnis richtig gewesen, weil er einen EL-Anspruch des Beschwerdeführers aufgrund eines Einnahmenüberschusses verneint hat. 4.    Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Dennoch ist die Begründung des angefochtenen Einspracheentscheids dahingehend zu korrigieren, dass die Nichterwerbstätigenbeiträge des Beschwerdeführers als Ausgaben und das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau in Höhe von Fr. 19'258.-- als Einnahme angerechnet werden. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Der Staat bezahlt zufolge der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung die Kosten der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers. Die Parteientschädigung wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor dem Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. In der vorliegend zu beurteilenden Angelegenheit ist der Vertretungsaufwand trotz des parallel laufenden relevanten IV-Verfahrens und des damit mehrschichtigen Sachverhalts aufgrund des verhältnismässig geringen EL- Aktenumfangs und der Tatsache, dass der Rechtsvertreter den Beschwerdeführer bzw. dessen Ehefrau bereits im zurückliegenden EL-Einspracheverfahren und im Beschwerdeverfahren betreffend den Rentenanspruch der Ehefrau vertreten hat und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte deshalb mit dem Grossteil der relevanten (IV-) Akten bereits vertraut gewesen ist, durchschnittlich gewesen. Deshalb erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- als angemessen. Diese ist um einen Fünftel zu kürzen (Art. 31 Abs. 2 des Anwaltsgesetztes, sGS 963.70). Somit hat der Staat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers pauschal mit Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Der Beschwerdeführer kann zur Rückerstattung der Parteientschädigung verpflichtet werden, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 99 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRP; sGS 951.1]). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.    Der Staat hat den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'400.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/16

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 21.11.2017 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. Art. 14 a Abs. 2 lit. b ELVDer Streitgegenstand des Einspracheentscheides darf nicht weiter sein als jener der angefochtenen Verfügung. Art. 14a ELV muss auch auf in die EL-Berechnung einbezogene invalide Personen anwendbar sein. Weil Art. 14a Abs. 2 ELV lediglich Mindesteinkommen bestimmt, ist stets zu prüfen, ob es der teilinvaliden Person nicht allenfalls möglich wäre, ein dieses Mindesteinkommen übersteigendes Erwerbseinkommen zu erzielen, welches dann gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG als hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen wäre (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. November 2017, EL 2016/34).

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