Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2016/26 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 20.08.2019 Entscheiddatum: 28.11.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 28.11.2017 Art. 25 ELG/SG.Übergangsbestimmung zur Abschaffung der kantonalrechtlichen, ausserordentlichen Ergänzungsleistung. Vertrauensschutz. Behauptete falsche Auskunft der Amtsstelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2017, EL 2016/26). Entscheid vom 28. November 2017 Besetzung Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2016/26 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch B.___, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ausserordentliche Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.a A.___ bezog ab November 2003 (rückwirkend per 1. Dezember 2000) Ergänzungsleistungen zu einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (act. G 5.2.154). Der Betrag der jährlichen Ergänzungsleistung belief sich ab dem 1. Januar 2015 auf 623 Franken pro Monat (act. G 5.2.25). Der Anspruchsberechnung lag ein jährlicher Mietzins von 11'520 Franken zugrunde (act. G 5.2.24). Da dieser Mietzins niedriger als das bundesrechtliche Mietzinsmaximum war, wurde keine kantonalrechtliche, ausserordentliche Ergänzungsleistung ausgerichtet. Im Juni 2015 teilte der EL-Bezüger mit, dass die Akontobeiträge für die Nebenkosten seiner Mietwohnung per 1. Juni 2015 erhöht worden seien und dass er nun einen Mietzins von total 1'020 Franken pro Monat beziehungsweise von 12'240 Franken pro Jahr schulde (act. G 5.2.22). Dieser Mietzins lag noch immer unter dem Maximum, weshalb dem EL- Bezüger auch weiterhin keine kantonalrechtliche, ausserordentliche Ergänzungsleistung ausgerichtet wurde. Mit einer Verfügung vom 15. Juli 2015 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Juni 2015 auf 663 Franken (act. G 5.2.20). A.b Am 29. September 2015 notierte eine Sachbearbeiterin der EL- Durchführungsstelle, dass sie dem EL-Bezüger eine „Bestätigung über Mietzinsmaximum und AEL“ zusenden werde (act. G 5.2.18). Gleichentags teilte sie dem EL-Bezüger schriftlich mit (act. G 5.2.19), dass ab dem 1. Januar 2016 im Kanton St. Gallen keine neuen ausserordentlichen Ergänzungsleistungen mehr ausgerichtet würden. In jenem Zeitpunkt bereits bestehende Ansprüche würden dagegen während einer Übergangsfrist weiterhin anerkannt, das heisst es werde so lange auf „die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Streichung von AEL“ für „bisherige Bezügerinnen und Bezüger“ verzichtet, bis die Bundeslösung mit den erhöhten Mietzinsmaxima in Kraft getreten sein werde. Das Mietzinsmaximum für alleinstehende Personen betrage zurzeit 13'200 Franken pro Jahr beziehungsweise „bei AEL-Anspruch“ 17'600 Franken pro Jahr. Am 8. Oktober 2015 teilte die Mutter des EL-Bezügers einer Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle telefonisch mit (act. G 5.2.16), dass ihr Sohn voraussichtlich per 1. Februar 2016 umziehen werde. Der Mietzins werde mehr als 1'100 Franken pro Monat betragen. Die Sachbearbeiterin erklärte ihr bei diesem Telefongespräch, dass unter diesen Umständen nur das bundesrechtliche Mietzinsmaximum von 13'200 Franken bei der Anspruchsberechnung berücksichtigt werde, auch wenn der Mietvertrag noch im Jahr 2015 unterschrieben werde. Das „AEL-Mietzinsmaximum“ von 17'600 Franken würde nur zum Zug kommen, wenn der Mietbeginn noch im Jahr 2015 erfolgen würde. Offenbar wurde die Mutter des EL-Bezügers dann mit der Gruppenleiterin jener Sachbearbeiterin verbunden, die das Schreiben vom 29. September 2015 verfasst hatte. Dieser gab sie an (act. G 5.2.17), jene Sachbearbeiterin habe die telefonische Auskunft erteilt, dass der EL-Bezüger „den Mietvertrag gültig ab 1. Februar 2016“ unterzeichnen könne und dass die EL-Durchführungsstelle die Kosten übernehmen werde. Die Gruppenleiterin wies die Mutter darauf hin, dass der EL-Bezüger nach dem 1. Januar 2016 keinen Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen haben werde, wenn er nicht bereits am 31. Dezember 2015 ausserordentliche Ergänzungsleistungen beziehe. Die Mutter entgegnete, massgebend müsse aber doch das Datum sein, an dem der Mietvertrag unterzeichnet werde. Weiter gab sie an, dass sie den schriftlichen Mietvertrag allerdings noch nicht dem Vermieter retourniert habe. Daraufhin erklärte ihr die Gruppenleiterin, für den EL-Bezüger sei vor diesem Hintergrund – abgesehen von „den Umständen aufgrund der gemäss ihren Angaben erhaltenen Falschauskunft, für welche ich mich mehrfach entschuldigte“ – kein Schaden entstanden. Dem entgegnete der Vater des EL-Bezügers, der zwischenzeitlich das Telefon von der Mutter übernommen hatte, ausschlaggebend müsse doch das Datum der Unterzeichnung des Mietvertrages sein. Er werde den schriftlichen Mietvertrag retournieren und nötigenfalls „einen Rechtsstreit anfangen“. Am 14. Dezember 2015 ging bei der EL-Durchführungsstelle ein Mietvertrag ein (act. G 5.2.15), laut dem der EL-Bezüger per 1. Februar 2016 eine Wohnung für einen Bruttomietzins von 1'450 Franken mietete. Beide Parteien hatten diesen Mietvertrag am 28. September 2015 unterzeichnet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c Wegen der Erhöhung der Prämienpauschale für die obligatorische Krankenpflegeversicherung erhöhte die EL-Durchführungsstelle die laufende ordentliche Ergänzungsleistung mit einer Verfügung vom 21. Dezember 2015 per 1. Januar 2016 auf 677 Franken pro Monat (act. G 5.2.14). Mit einer Verfügung vom 10. Januar 2016 erhöhte die EL-Durchführungsstelle die monatliche ordentliche Ergänzungsleistung per 1. Februar 2016 auf 777 Franken pro Monat (act. G 5.2.10). Der Anspruchsberechnung lag nun ein dem bundesrechtlichen Maximum entsprechender Mietzins von 13'200 Franken zugrunde (act. G 5.2.11). Am 27. Januar 2016 erhob der (durch seinen Vater vertretene) EL-Bezüger eine Einsprache gegen die Verfügung vom 10. Januar 2016 (act. G 5.2.7). Er machte geltend, die Wohnungssuche habe sich schwierig gestaltet. Im September 2015 habe sich eine gute Gelegenheit ergeben. Bei einer Rücksprache mit der EL-Durchführungsstelle sei bestätigt worden, dass der EL- Bezüger auf eine maximale Kostenbeteiligung von 17'600 Franken zählen könne. Aufgrund dieser mündlichen Zusicherung sei der Mietvertrag am 28. September 2015 von beiden Parteien unterzeichnet worden. Etwa eine Woche später, nämlich am 29. September 2015, sei die schriftliche Zusage der EL-Durchführungsstelle eingetroffen, mit der aber nur 13'200 statt 17'600 Franken zugesichert worden seien. Der EL- Bezüger beantrage nun die Anrechnung des zugesicherten Betrages von 17'600 Franken. Mit einem Entscheid vom 29. März 2016 wies die EL-Durchführungsstelle diese Einsprache ab (act. G 5.2.2). Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für eine Besitzstandswahrung im Sinne des Art. 25 des kantonalen ELG seien vorliegend unbestrittenermassen nicht erfüllt, da der EL-Bezüger am 31. Dezember 2015 keine kantonalrechtlichen, ausserordentlichen Ergänzungsleistungen bezogen habe. Anhand der Akten könne der Inhalt des Telefongesprächs im September 2015 nicht mehr rekonstruiert werden. Das Schreiben vom 29. September 2015 enthalte jedenfalls keine konkrete Zusicherung eines höheren Mietzinsmaximums. Die Unterzeichnung des Mietvertrages sei zudem nachweislich vor dem Eintreffen des besagten Schreibens erfolgt. Da schliesslich auch die gesetzliche Regelung betreffend die kantonalrechtlichen, ausserordentlichen Ergänzungsleistungen geändert habe, seien die Voraussetzungen für einen Anspruch gestützt auf ein schützenswertes Vertrauen in eine falsche Auskunft nicht erfüllt. B. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.a Am 26. April 2016 liess der EL-Bezüger (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 29. März 2016 erheben (act. G 1). Sein Vertreter beantragte sinngemäss die Ausrichtung einer kantonalrechtlichen, ausserordentlichen Ergänzungsleistung ab dem 1. Februar 2016. Zur Begründung führte dieser an, eine für die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) tätige Sachbearbeiterin habe vermutlich am 18. September 2015, nachdem ihr von der Mutter des Beschwerdeführers die Sachlage geschildert worden sei, telefonisch zugesichert, dass der gesamte Mietzins von 17'400 Franken vergütet werde. Daraufhin sei die mündliche Zusage an die neue Vermieterin erfolgt. Gleichentags seien der neue Mietvertrag unterzeichnet und der Mietvertrag der bisherigen Wohnung gekündigt worden. Der Termin habe nicht verschoben werden können, da der neue Vertrag ansonsten nicht zustande gekommen wäre. Wäre das in Aussicht gestellte und dann allerdings nicht dem Inhalt des Telefonats entsprechende Schreiben vom 29. September 2015 nicht erst später beim Beschwerdeführer eingetroffen, hätte dieser den Mietvertrag nicht unterzeichnet. Die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt im Einspracheverfahren gar nicht richtig abgeklärt. Anlässlich eines Telefonats vom 1. April 2016 habe der Vater des Beschwerdeführers von der Sachbearbeiterin, die das Schreiben vom 29. September 2015 verfasst hatte, erfahren, dass diese vom Rechtsdienst nicht kontaktiert worden sei und ihre Sicht der Dinge nicht habe schildern können. B.b Die Beschwerdegegnerin beantragte am 19. Mai 2016 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). B.c Am 9. Juni 2016 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass auch in einer Stellungnahme des „Fachbereichs“ zuhanden des Rechtsdienstes im Einspracheverfahren die beiden Telefongespräche vom September 2015 unterschlagen worden seien (act. G 7). B.d Am 18. Juli 2017 lud das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin, die das Schreiben vom 29. September 2015 verfasst hatte, für eine Zeugeneinvernahme vor (act. G 10). Diese fand am 31. August 2017 statt. Die Sachbearbeiterin gab als Zeugin an (act. G 14), sie könne sich nicht mehr an den Inhalt des Telefongesprächs im September 2015 erinnern. Sie und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte die anderen Sachbearbeiter erhielten täglich unzählige Anrufe. Anhand der vom vorsitzenden Richter vorgelesenen Angaben in den Akten könne sie nur erahnen, dass das Gespräch mit der Gesetzesänderung per 1. Januar 2016 zu tun gehabt haben müsse. Die Sachbearbeiter seien im Herbst 2015 darüber informiert worden, dass ab dem 1. Januar 2016 keine neuen kantonalrechtlichen, ausserordentlichen Ergänzungsleistungen mehr ausgerichtet würden und dass die Übergangsregelung nur für jene EL-Bezüger gelte, die am 1. Januar 2016 bereits eine ausserordentliche Ergänzungsleistung bezogen hätten. Diese Änderung sei ihr bekannt gewesen, als der Vater des Beschwerdeführers angerufen habe. An die weiteren Telefonate im April 2016 könne sie sich ebenfalls nicht erinnern. Die Parteien nahmen keine Stellung zum Protokoll der Zeugeneinvernahme, das ihnen am 1. September 2017 zugestellt worden war (act. G 15). B.e Am 18. September 2017 liess der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Gerichtsverhandlung beantragen (act. G 16). Die Beschwerdegegnerin teilte am 24. November 2017 mit, dass sie nicht an der mündlichen Verhandlung teilnehmen werde (act. G 20). B.f Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2017 liess der Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen (vgl. act. G 21), er habe im September 2015 die Gelegenheit gehabt, sich um eine Wohnung zu bewerben, um die er sich schon früher einmal beworben habe. Er sei mit zwei, drei anderen Personen in der engeren Auswahl gewesen und die Vermieterin habe ihm den Vorzug eingeräumt. Seine Eltern hätten sich etwa am 20. September 2015 mit der Vermieterin getroffen und dieser mitgeteilt, dass sie die Mieterkaution übernehmen würden, sich aber noch unsicher seien, ob die Beschwerdegegnerin den gesamten Mietzins finanzieren werde. Die Mutter habe in der Folge telefonisch bei der Beschwerdegegnerin nachgefragt, ob er einen Anspruch auf eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung haben werde. Die Sachbearbeiterin habe erklärt, dass ein solcher Anspruch bestehe, wenn der Mietvertrag noch vor Ende September 2015 unterzeichnet werde. Die Mutter habe eine schriftliche Bestätigung dieser Zusage verlangt. Einige Tage später habe sich auch der Vater telefonisch bezüglich des Anspruchs auf eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung erkundigt. Er habe von derselben Sachbearbeiterin dieselbe Auskunft respektive Zusage erhalten. Auch er habe um eine schriftliche Bestätigung ersucht. Auf eine telefonische Anfrage hin habe die procap © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte erklärt, dass man auf die Zusage der Sachbearbeiterin vertrauen könne, denn diese sei fachlich kompetent. Am 28. September 2015 sei dann der Mietvertrag unterzeichnet worden. Da die Vermieterin nicht zuhause gewesen sei, habe man die Übergabe des Mietvertragsformulars bei der nächsten sich ergebenden Gelegenheit vereinbart. In den ersten Tagen des Oktober 2015 sei die schriftliche Bestätigung der Beschwerdegegnerin eingetroffen, die allerdings nicht der mündlichen beziehungsweise telefonischen Zusage entsprochen habe und unspezifisch abgefasst gewesen sei. Seine Eltern hätten sich sogleich bei der Vermieterin erkundigt, ob noch andere Mieter in Frage kämen. Diese habe erklärt, dass sie allen anderen Interessenten abgesagt habe. Deshalb habe man sich entschlossen, „die Sache durchzuziehen“. Am 8. Oktober 2015 habe er sich selbst telefonisch beim „Sozialamt“ (gemeint wohl: bei der Beschwerdegegnerin) bezüglich des Anspruchs auf eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung erkundigt. Auch die Eltern hätten sich nochmals an die Beschwerdegegnerin gewandt. Sie seien mit der Vorgesetzten jener Sachbearbeiterin verbunden worden, die im September 2015 die telefonische Zusage gemacht habe. Die Vorgesetzte habe erklärt, wenn der Mietvertrag noch nicht eingereicht worden sei, dann könne „eh“ kein Anspruch auf eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung bestehen. Das Verhalten der Vorgesetzten sei von seinen Eltern als eine Art Machtdemonstration empfunden worden. Die Vorgesetzte habe unter anderem auch erklärt, dass die Sachbearbeiterin ohnehin nicht kompetent gewesen sei, solche Auskünfte zu erteilen. Erwägungen 1. Per 1. Januar 2016 ist eine Änderung (VIII. Nachtrag vom 28. April 2015) des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes (ELG/SG; sGS 351.5) in Kraft getreten, mit der die Art. 5 ff. ELG/SG aufgehoben worden sind. Seither besteht grundsätzlich kein Anspruch mehr auf die Anrechnung eines erhöhten Mietzinsanteils von einem Drittel des massgebenden bundesrechtlichen Mietzinsmaximums (vgl. Art. 6 aELG/SG). Gemäss der Übergangsbestimmung des VIII. Nachtrags vom 28. April 2015 (Art. 25 ELG/SG) haben allerdings Personen, die beim Vollzugsbeginn dieses VIII. Nachtrags ausserordentliche Ergänzungsleistungen bezogen haben, bis zu einer Erhöhung der als anrechenbar geltenden Mietzinsmaxima gemäss dem Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG einen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruch auf eine Weiteranrechnung eines Mietzinses von maximal 17'600 Franken (alleinstehende Personen) beziehungsweise von 20'000 Franken (Ehepaare und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen) respektive auf die Ausrichtung einer entsprechenden kantonalrechtlichen, ausserordentlichen Ergänzungsleistung. Das Anknüpfungskriterium dieser Besitzstandsgarantie ist also dem Wortlaut des Art. 25 ELG/SG zufolge der effektive Bezug einer kantonalrechtlichen, ausserordentlichen Ergänzungsleistung unmittelbar vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesetzesänderung, de facto also spätestens ab dem 1. Dezember 2015. Aus Gleichbehandlungsgründen muss aber auch ein EL-Bezüger in den Genuss dieser Besitzstandsgarantie kommen, der ab dem 1. Dezember 2015 bereits hohe Mietkosten gehabt und das rechtzeitig gemeldet, aber erst nach dem 31. Dezember 2015 eine entsprechende Leistungsverfügung erhalten hat. Über den vermeintlich klaren Wortlaut des Art. 25 ELG/SG hinaus besteht der Anspruch auf eine Besitzstandsgarantie also unabhängig vom effektiven Bezug einer ausserordentlichen, kantonalrechtlichen Ergänzungsleistung am 31. Dezember 2015 also auch in jenen Fällen, in denen das Mietverhältnis spätestens im Dezember 2015 begonnen hat. Vor diesem Hintergrund kann das Datum des Abschlusses eines (neuen) Mietvertrages nicht massgebend sein, denn der Vertragsabschluss löst noch nicht die AEL-rechtlich allein relevante Pflicht aus, den entsprechenden (neuen) Mietzins zu bezahlen. Diese Pflicht besteht erst ab dem Zeitpunkt des Mietbeginns. Der Beschwerdeführer hat also Ende September 2015 keinen Anspruch auf eine kantonalrechtliche, ausserordentliche Ergänzungsleistung begründet, der es gerechtfertigt hätte, ihm in Anwendung des Art. 25 ELG/SG ab Februar 2016 eine solche Ergänzungsleistung auszurichten. Da das Mietverhältnis erst am 1. Februar 2016 – also nicht spätestens im Dezember 2015 – begonnen hat, kann kein Anspruch auf eine Besitzstandsgarantie bestanden haben. Mit anderen Worten hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung gestützt auf die erwähnte Übergangsbestimmung (Art. 25 ELG/SG) gehabt. 2. 2.1 Obwohl der Beschwerdeführer also die Voraussetzungen des Art. 25 ELG/SG für den Bezug einer kantonalrechtlichen, ausserordentlichen Ergänzungsleistung nicht erfüllt hat, könnte er dennoch einen solchen Anspruch haben. Rechtsprechungsgemäss kann nämlich eine falsche Auskunft ein schützenswertes © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Vertrauen und damit einen Anspruch auf eine an sich gesetzwidrige Leistung begründen (vgl. statt vieler BGE 124 V 215 E. 2 b/aa S. 220 mit zahlreichen Hinweisen). Die Voraussetzungen dafür sind, (1.) dass die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat, (2.) dass sie für die Erteilung der (falschen) Auskunft zuständig gewesen ist oder dass die versicherte Person sie aus zureichenden Gründen als zuständig hat betrachten dürfen, (3.) dass die versicherte Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres hat erkennen können, (4.) dass die versicherte Person im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne einen Nachteil rückgängig gemacht werden können, und (5.) dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (vgl. statt vieler BGE 116 V 298 E. 3a S. 298 f. mit zahlreichen Hinweisen). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Sachbearbeiterin der Beschwerdegegnerin habe ihm noch vor dem 28. September 2015, also vor dem Abschluss des Mietvertrages zugesichert, dass er eine ausserordentliche Ergänzungsleistung gestützt auf den Art. 25 ELG/SG erhalten werde, auch wenn die Miete erst am 1. Februar 2016 beginnen werde. Zwar steht nicht zweifelsfrei fest, dass tatsächlich ein solches Telefongespräch stattgefunden hat, aber angesichts der glaubwürdigen Ausführungen des Vertreters des Beschwerdeführers erscheint es immerhin als überwiegend wahrscheinlich, dass die Eltern sich vor dem Abschluss des Mietvertrages nach einem allfälligen Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung erkundigt haben. Der genaue Inhalt dieses Telefongesprächs ist indessen – abgesehen vom Thema – nicht bekannt. Mit anderen Worten steht nicht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Sachbearbeiterin – wie vom Vertreter des Beschwerdeführers angegeben – im September 2015 eine ausserordentliche Ergänzungsleistung für die konkrete Situation zugesichert hätte. Denkbar wäre beispielsweise auch, dass sie angesichts der noch im September 2015 anstehenden Mietvertragsunterzeichnung angenommen haben könnte, die Miete werde noch vor dem Jahreswechsel angetreten, oder dass sie davon ausgegangen sein könnte, dass der Beschwerdeführer bereits eine ausserordentliche Ergänzungsleistung beziehe, die sich infolge des Wohnungswechsels nur betragsmässig ändern werde. Die Möglichkeit, dass sie eine derart offensichtlich dem Art. 25 ELG/SG zuwiderlaufende Zusicherung, wie sie der Beschwerdeführer behauptet, gemacht hätte, erscheint dagegen als unwahrscheinlich. Anlässlich der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gerichtlichen Zeugeneinvernahme hat die Sachbearbeiterin nämlich angegeben, dass ihr die Regelung nach einer internen Information im Detail bekannt gewesen sei. Da sich die Sachbearbeiterin nicht mehr an den genauen Gesprächsinhalt hat erinnern können und da der den Beschwerdeführer in diesem Verfahren vertretende Vater aufgrund seines Bemühens um eine ausserordentliche Ergänzungsleistung für seinen Sohn keine überzeugenden Aussagen hat machen können, kann die angebliche Zusicherung objektiv nicht mehr bewiesen werden, weshalb eine objektive Beweislosigkeit vorliegt. Mangels einer spezifischeren gesetzlichen Grundlage hat jene Partei die Folgen dieser Beweislosigkeit zu tragen, die aus der behaupteten Tatsache einen Vorteil für sich ableiten will (vgl. den analog anwendbaren Art. 8 ZGB). Das ist vorliegend der Beschwerdeführer, der aus der behaupteten Zusicherung einen an sich gesetzwidrigen Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung gestützt auf sein Vertrauen in eine falsche Auskunft ableiten will. Die Folge der objektiven Beweislosigkeit ist also, dass es an der Voraussetzung einer ein schutzwürdiges Vertrauen begründenden falschen Auskunft fehlt, weshalb die Zusprache einer ausserordentlichen Ergänzungsleistung gestützt auf ein schutzwürdiges Vertrauen in eine falsche Auskunft nicht in Frage kommt. 3. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2016 keinen Anspruch auf eine ausserordentliche Ergänzungsleistung gehabt. Die Abweisung des Gesuchs um eine kantonalrechtliche, ausserordentliche Ergänzungsleistung per 1. Februar 2016 erweist sich damit als rechtmässig. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da das vorliegende Verfahren nur die kantonalrechtliche, ausserordentliche Ergänzungsleistung und nicht die bundesrechtliche, ordentliche Ergänzungsleistung betrifft, steht nur der kantonalrechtliche Rechtsmittelweg offen. Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid muss deshalb nicht beim Bundesgericht, sondern beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen erhoben werden. Zudem gilt die kürzere Rechtsmittelfrist von 14 statt 30 Tagen. Entscheid 1. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/11
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 28.11.2017 Art. 25 ELG/SG.Übergangsbestimmung zur Abschaffung der kantonalrechtlichen, ausserordentlichen Ergänzungsleistung. Vertrauensschutz. Behauptete falsche Auskunft der Amtsstelle (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. November 2017, EL 2016/26).
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