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St.Gallen Versicherungsgericht 28.09.2017 EL 2016/22

28 septembre 2017·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,315 mots·~12 min·2

Résumé

Art. 19 Abs. 4 ATSGEine vorsorgliche Revisionsverfügung und eine damit verbundene Vorschusszahlung im Umfang der unbestrittenen Höhe ist möglich, wenn der Leistungsanspruch an sich feststeht, der Sachverhalt betreffend die Höhe des Anspruchs jedoch noch nicht vollständig abgeklärt ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2017, EL 2016/22).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2016/22 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 28.09.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 28.09.2017 Art. 19 Abs. 4 ATSGEine vorsorgliche Revisionsverfügung und eine damit verbundene Vorschusszahlung im Umfang der unbestrittenen Höhe ist möglich, wenn der Leistungsanspruch an sich feststeht, der Sachverhalt betreffend die Höhe des Anspruchs jedoch noch nicht vollständig abgeklärt ist (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 28. September 2017, EL 2016/22). Entscheid vom 28. September 2017   Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase         Geschäftsnr.                                                                                                                    EL 2016/22            Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch B.___,  gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.          A.a  A.___ bezog seit September 2005 im Kanton St. Gallen Ergänzungsleistungen zu seiner IV-Rente (EL-act. 180, 184, 186). Gemäss einem Lohnausweis für das Jahr 2012 erzielte er bei C.___ in D.___ einen Jahresbruttolohn von Fr. 6'568.-- (EL-act. 38). Am 21. Dezember 2015 verfügte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2016 und rechnete dem Versicherte dabei zwei Drittel seines Jahreseinkommens von Fr. 6'568.-- abzüglich der Sozialversicherungsbeiträge, Berufsauslagen und des Freibetrages von Fr. 1'000.-- und somit ein Einkommen von Fr. 3'026.-- als Einnahme an (EL-act. 21). A.b  Am 18. Januar 2016 wandte sich der Vater des Versicherten an die EL- Durchführungsstelle und teilte dieser mit, sein Sohn könne, nachdem er seit über zehn Jahren bei C.___ für einen Monatslohn von Fr. 500.-- gearbeitet habe, seit dem 1. Dezember 2015 aus gesundheitlichen Gründen nur noch mit Bastelarbeiten im Atelier beschäftigt werden. Dafür erhalte er keinen Lohn (EL-act. 17). Auf Anfrage der EL- Durchführungsstelle reichte die C.___ ein "Kumulativjournal Mitarbeiter" ein, welches Aufschluss darüber gab, dass der Versicherte seinen bisherigen Lohn bis Januar 2016 erhalten habe und der Änderungsvertrag, gemäss welchem er neu monatlich Fr. 20.-erhalte, erst ab dem 1. Februar 2016 in Kraft trete (EL-act. 15 f.). A.c  Daraufhin berechnete die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch des Versicherten unter der Berücksichtigung seiner neuen Einkommenssituation neu und erliess am 17. Februar 2016 eine Verfügung, gemäss welcher er ab dem 1. Februar 2016 einen monatlichen EL-Anspruch von Fr. 3'454.-- hatte (EL-act. 12 f.). Am 20. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Januar 2016 (recte: 20. Februar 2016) liess der Versicherte eine Einsprache erheben, mit welcher er sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 17. Februar 2016 und die Neuberechnung der Ergänzungsleistungen beantragen liess. Zur Begründung liess er ausführen, die Ergänzungsleistungen hätten sich infolge des Wegfalls seines Einkommens fälschlicherweise lediglich um Fr. 252.-- und nicht um den Betrag des ab Februar 2016 weggefallenen Nettolohnes von Fr. 446.-- erhöht. Es könne keinen Grund dafür geben, seinen Lohnausfall nicht gänzlich zu kompensieren (EL-act. 10). A.d  Mit einem Einspracheentscheid vom 24. März 2016 wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache mit der Begründung, die Erhöhung der Ergänzungsleistungen entspräche aufgrund der Privilegierung des Einkommens nicht dem Wegfall des Nettolohnes, ab. Ergänzend führte sie u.a. aus, dass der Versicherte aufgrund des tieferen Lohnes nun als Nichterwerbstätiger erfasst werden müsse und die entsprechenden Beiträge, sobald diese verfügt worden seien, in der EL- Anspruchsberechnung als Ausgaben berücksichtigt werden könnten (EL-act. 6). B.    B.a  In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 12. April 2016 liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Neubeurteilung der Sache durch die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beantragen. Er liess erklären, dass sich seine Situation als sehr kritisch gestalte und nur funktionieren könne, solange er noch von seinen über achtzigjährigen Eltern unterstützt werde (act. G 1).  B.b  Am 14. Juni 2016 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf ihren Einspracheentscheid (act. G 7). Erwägungen 1.    Mit der Verfügung vom 17. Februar 2016 hat die Beschwerdegegnerin den am 21. Dezember 2015 per 1. Januar 2016 verfügten EL-Anspruch des Beschwerdeführers an den Umstand angepasst, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2016 ein Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 240.-- und nicht mehr wie zuvor von jährlich Fr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6'568.-- erzielt hat. Gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) kann eine formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben werden, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301; ELV) sind Ergänzungsleistungen bei einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.30; ELG) anerkannten Ausgaben und Einnahmen anzupassen, wobei die Änderung jährlich mindestens Fr. 120.-ausmachen muss. Die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers haben sich ab dem 1. Februar 2016 infolge eines zwischen C.___ und dem Beschwerdeführer offenbar abgeschlossenen Änderungsvertrags im Vergleich zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 21. Dezember 2015 unbestrittenermassen verändert. Da es sich gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG beim Erwerbseinkommen um eine anrechenbare Einnahme handelt, deren Veränderung sich um jährlich Fr. 3'024.-- und somit um mehr als Fr. 120.-- auf den EL-Anspruch des Versicherten auswirkt, sind die Voraussetzungen von Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV erfüllt gewesen. Die Beschwerdegegnerin hat also grundsätzlich eine Revision der Ergänzungsleistungen gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV vornehmen dürfen. 2.    Der Beschwerdeführer hat beanstanden lassen, dass die Verringerung seines Erwerbseinkommens mit den Ergänzungsleistungen nicht genügend kompensiert worden sei, indem sich diese lediglich um Fr. 252.-- und nicht um die durch die Verminderung seines Erwerbseinkommens ergebende Differenz von Fr. 446.-- erhöht hätten (EL-act. 10). Gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG werden zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- übersteigen. Somit sind die Erwerbseinkünfte nicht im vollen Betrag, sondern privilegiert als Einnahmen zu berücksichtigen, d.h. es wird ein fixer Betrag in Höhe von Fr. 1'000.-- als sogenannter Freibetrag vom Nettolohn abgezogen und vom Rest werden nur zwei Drittel angerechnet. Diese Besonderheit soll die wirtschaftliche Situation des EL-Bezügers verbessern, wofür sogar in Kauf genommen wird, dass Ergänzungsleistungen ausgerichtet werden, die mehr als den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Existenzbedarf decken (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz 118 mit Hinweisen). Bereits in der Vergangenheit ist dem Beschwerdeführer also nicht sein gesamtes Einkommen in Höhe von zuletzt Fr. 6'568.-- angerechnet worden. Stattdessen hat die Beschwerdegegnerin vom Nettolohn (Fr. 6'568.-- - Fr. 1'028 = Fr. 5'540.--) Fr. 1'000.-- abgezogen (Fr. 5'540.-- - Fr. 1'000.-- = Fr. 4'540.--) und anschliessend lediglich zwei Drittel, also Fr. 3'026.--, bei der Berechnung des EL- Anspruchs berücksichtigt. Das bedeutet, dass in der EL-Anspruchsberechnung nicht das gesamte Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers für die Deckung seiner Ausgaben vorgesehen worden ist, sondern dass zu seinem Vorteil insgesamt Fr. 2'514.-- (Fr. 1'000.-- + [4'540 × 1/3]) gänzlich unberücksichtigt geblieben sind. Dasselbe wäre auch im Rahmen der angefochtenen Verfügung geschehen, jedoch liegt das neue Jahresbruttoeinkommen von Fr. 240.-- bereits vor Abzug der Sozialversicherungsabzüge und Berufskosten unter dem Freibetrag von Fr. 1'000.--, sodass die Beschwerdegegnerin zu Recht gar keinen Lohn mehr angerechnet hat. Ihr Vorgehen ist demnach im Sinne von Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG korrekt gewesen. Da das bis Januar 2016 berücksichtigte Erwerbseinkommen in Höhe von Fr. 3'026.-- eine monatliche Einnahmenposition von Fr. 252.-- dargestellt hat, haben sich die Ergänzungsleistungen beim Wegfall derselben entsprechend um Fr. 252.-- erhöht. Dass dieser Betrag nicht mit der monatlichen Differenz zwischen dem aktuellen Einkommen und dem Einkommen zuvor übereinstimmt, liegt wie bereits erläutert, einzig an der in Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG vorgesehenen Privilegierung des Erwerbseinkommens zu Gunsten des EL-Bezügers. Diesbezüglich gibt es nichts zu beanstanden. 3.    3.1  Allerdings hat die Veränderung des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers nicht nur dazu geführt, dass der entsprechende Einnahmeposten hat angepasst werden müssen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (SR 831.10; AHVG) wird von einem Einkommen aus einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ein Beitrag von 4,2% erhoben. Da der Lohn des Beschwerdeführers jedoch auf Fr. 240.-- jährlich gesunken ist, gilt er seitdem aufgrund seines tiefen Einkommens als Nichterwerbstätiger und hat als solcher Beiträge zu entrichten (vgl. Art. 10 AHVG). Diese Nichterwerbstätigenbeiträge sind gemäss Art. 10 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 3 lit. c ELG als selbstständige Ausgabenposition anzurechnen (vgl. auch JÖHL, a.a.O., Rz. 106). Wie die Beschwerdegegnerin in ihrem Einspracheentscheid angemerkt hat, hätte sie die Nichterwerbstätigenbeiträge des Beschwerdeführers in ihrer Verfügung vom 17. Februar 2016 berücksichtigen müssen. Da diese Beiträge jedoch offenbar noch nicht festgestanden haben, hat sie ihre per 1. Februar 2016 geltende Revisionsverfügung basierend auf einen unvollständig abgeklärten Sachverhalt erlassen. Es stellt sich die Frage, ob dieses Vorgehen zulässig gewesen ist bzw. ob dafür eine gesetzliche Grundlage existiert. Da Leistungen zugesprochen und offenbar auch ausgerichtet worden sind, die in ihrer konkreten Höhe noch nicht festgestanden haben, könnte es sich um eine Vorschussleistung gemäss Art. 19 Abs. 4 ATSG gehandelt haben. Gemäss Art. 19 Abs. 4 ATSG können Vorschussleistungen ausgerichtet werden, wenn der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen erscheint und sich deren Ausrichtung verzögert. Auf den ersten Blick scheint sich der Wortlaut dieser Norm ausschliesslich auf eine Verzögerung im Vollzug zu richten, da der "Anspruch auf Leistungen" und somit der massgebliche Sachverhalt als nachgewiesen erscheinen muss. Allerdings umfasst die Norm auch Verzögerungen bei der Sachverhaltsabklärung (vgl. BBl 1999, 4561). Was jedoch mit dem Satzteil "erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen" gemeint sein soll, ist anhand des Wortlauts nicht ohne Weiteres erkennbar. Schliesslich enthält das Verb "erscheinen" im Gegensatz zum Verb "nachweisen" ein unsicheres Element. Gemäss UELI KIESER (ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Rz 50 mit Hinweisen) ist davon auszugehen, dass der von der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit in Bezug auf den bestehenden Leistungsanspruch geforderte und für das Sozialversicherungsrecht eher atypische Beweisgrad der "an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit" durch das Verb "erscheinen" hat gemildert werden sollen, sodass im Ergebnis doch der Beweisgrad "der überwiegenden Wahrscheinlichkeit" zur Anwendung kommen soll. Das Bundesgericht sei jedoch nicht dieser Meinung. Ein Blick in den Bericht der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit vom 26. März 1999 zur Vorlage des Ständerates zum ATSG zeigt, dass Art. 19 Abs. 4 ATSG, damals noch Art. 25 Abs. 4 ATSG, auf Wunsch der Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit Eingang in das ATSG gefunden hat. Dabei hat die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit Vorauszahlungen vorsehen wollen, wenn "der Leistungsanspruch nachgewiesen ist, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststeht". Dies sei der Fall, wenn eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte materiell unbestrittene Leistung wegen formeller Voraussetzungen noch nicht ausgerichtet werden könne oder wenn wegen Überlastung der Administration unbestrittene Ansprüche der Höhe nach noch nicht ganz genau beziffert werden könnten. Da in diesen Fällen die Leistung nicht im Grundsatz, sondern nur - wenn überhaupt - in Bezug auf die genaue Höhe umstritten sei, seien Vorschüsse in der Höhe der unbestrittenen Leistung unbedenklich. Hingegen hat die Kommission des Nationalrates für soziale Sicherheit und Gesundheit Vorauszahlungen in Fällen, in denen Abklärungen hinsichtlich Bestand oder Umfang der Leistung mehr Zeit in Anspruch nähmen, für problematisch erklärt, da bei einer Ablehnung des Leistungsanspruchs aufgrund der Vorauszahlungen Rückforderungsansprüche entstehen könnten, die nicht mehr erfolgreich zurückgefordert werden könnten. 3.2  Vorliegend sind die neuen Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers bekannt und unbestritten gewesen, sodass die Anspruchsberechnung diesbezüglich unabhängig davon, welcher Beweisgrad gilt - problemlos hat durchgeführt werden können. Lediglich der Ausgabeposten "Nichterwerbstätigenbeiträge", dessen Anrechnung zu Gunsten des Beschwerdeführers zu einer nachträglichen Erhöhung des Anspruchs und damit zu einer Nachzahlung führen würde, hat noch nicht genau beziffert werden können. Hätte die Beschwerdegegnerin die Verfügung vom 17. Februar 2016 aufgrund des noch nicht vollständig abgeklärten Sachverhalts nicht erlassen, hätte der Beschwerdeführer ab Februar 2016 vorerst zu wenig Ergänzungsleistungen bezogen (nämlich nach wie vor die unter Berücksichtigung seines früheren Erwerbseinkommens berechneten Ergänzungsleistungen) und es wäre erst mit dem Erlass einer dem vollständig abgeklärten Sachverhalt Rechnung tragenden Revisionsverfügung per 1. Februar 2016 zu einer entsprechenden Nachzahlung gekommen. Alternativ hätte die Möglichkeit bestanden, dass die Beschwerdegegnerin das Revisionsverfahren eröffnet und bis zu dem Zeitpunkt, an dem der massgebliche Sachverhalt erstellt gewesen wäre respektive bis zum Erlass der Revisionsverfügung, einen vorläufigen Leistungsstopp verfügt hätte. Auch hier wäre es zu einer Verzögerung der Ausrichtung der Ergänzungsleistungen und zu einer Nachzahlung per 1. Februar 2016 gekommen. Stattdessen hat die Beschwerdegegnerin jedoch, obwohl sich die Sachverhaltsabklärung betreffend den Ausgabenposten Nichterwerbstätigenbeiträge verzögert hatte, am 17. Februar 2016 eine "vorläufige" Revisionsverfügung erlassen, mit welcher sie zumindest die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verminderung des Erwerbseinkommens des Beschwerdeführers berücksichtigt und dem Beschwerdeführer darauf gestützt bereits höhere Ergänzungsleistungen ausgerichtet hat. Damit hat der Beschwerdeführer weder vorübergehend einen Leistungsstopp noch zu niedrige Ergänzungsleistungen hinnehmen müssen. Da Art. 19 Abs. 4 ATSG für Fälle, in denen sich die Leistungskorrektur lediglich zu Gunsten des Bezügers auswirkt und in denen aufgrund des in einem bestimmten Umfang nachgewiesenen Leistungsanspruchs keine Gefahr einer späteren (nicht realisierbaren) Rückforderung bestehen kann, eine Vorauszahlung vorsieht, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer seine Ergänzungsleistungen gestützt auf Art. 19 Abs. 4 ATSG vorschussweise ausbezahlen dürfen, obwohl der endgültige Umfang seines Leistungsanspruchs noch nicht festgestanden hat. Dafür hat sie die Verfügung vom 17. Februar 2016 erlassen müssen, die jedoch nur einen provisorischen Charakter haben kann und nach der abgeschlossenen Sachverhaltsabklärung durch die definitive Revisionsverfügung abgelöst werden wird. Sobald also der Sachverhalt in Bezug auf die durch den Beschwerdeführer zu bezahlenden Nichterwerbstätigenbeiträge feststeht und die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistungen gestützt darauf rückwirkend ab dem 1. Februar 2016 definitiv neu berechnet und eine eigentliche Revisionsverfügung mit diesem Wirkungszeitpunkt erlässt, wird die Vorschussverfügung vom 17. Februar 2016 automatisch dahinfallen. Eine allfällige Erhöhung des EL-Anspruchs wird von der Beschwerdegegnerin mittels einer Nachzahlung auszugleichen sein.   4.   Die Beschwerde ist abzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

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