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St.Gallen Versicherungsgericht 15.08.2017 EL 2016/19

15 août 2017·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,099 mots·~20 min·2

Résumé

Art. 52 ATSG, Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Streitgegenstand der Einsprache und Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei einer in die Anspruchsberechnung mit einbezogenen Person.Im Einspracheentscheid ist lediglich der Sachverhaltsentwicklung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Rechnung zu tragen. Ungenügende Arbeitsbemühungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom15. August 2017, EL 2016/19).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2016/19 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 23.08.2019 Entscheiddatum: 15.08.2017 Entscheid Versicherungsgericht, 15.08.2017 Art. 52 ATSG, Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Streitgegenstand der Einsprache und Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei einer in die Anspruchsberechnung mit einbezogenen Person.Im Einspracheentscheid ist lediglich der Sachverhaltsentwicklung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Rechnung zu tragen. Ungenügende Arbeitsbemühungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom15. August 2017, EL 2016/19). Entscheid vom 15. August 2017   Besetzung                                                                       Präsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase         Geschäftsnr.                                                                                                                    EL 2016/19              Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Monika Brenner, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Paradiesstrasse 4, 9030 Abtwil SG, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.    A.a  Am 18. Juli 2011 meldete sich A.___ zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner Invalidenrente an. Im Anmeldeformular gab er u.a. an, mit B.___ verheiratet zu sein (EL-act. 98 f.). Im Rahmen der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigte die EL- Durchführungsstelle u.a. ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau, welches sie gestützt auf die Bruttolöhne laut der Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik (LSE) aus dem Jahr 2006 (Wirtschaftszweig 93) und unter Berücksichtigung eines jährlichen Altersabzugs von 15% bzw. 20% sowie eines jährlichen Abzugs von 10% für die Betreuung des Versicherten ermittelt hatte. Mit einer Verfügung vom 21. März 2012 verneinte die EL-Durchführungsstelle aufgrund eines Einnahmenüberschusses das Vorliegen eines EL-Anspruchs seit Eingang der IV- Anmeldung im März 2006 (EL-act. 65, 74). Mit einer Einsprache vom 27. August 2012 liess der Versicherte u.a. beantragen, auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für seine Ehefrau sei zu verzichten. Zur Begründung liess er geltend machen, die Sozialversicherungsanstalt habe ihn zu keiner Zeit im Rahmen ihrer Beratungspflicht auf die EL-rechtlichen Folgen der Unterlassung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch seine Ehefrau aufmerksam gemacht (EL-act. 57). Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wies die gegen den darauffolgenden anspruchsablehnenden Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2012 erhobene © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerde vom 30. April 2013 mit dem Urteil vom 23. Januar 2014 ab (EL-act. 39, 49, 55). A.b  Am 31. März 2015 meldete sich der Versicherte erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen an. Gemäss seinen Angaben im Anmeldeformular erzielten weder er noch seine Ehefrau oder seine Kinder ein Erwerbseinkommen (EL-act. 23). Bei der Berechnung des EL-Anspruchs berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle u.a. ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau in Höhe von Fr. 30'610.--. Dazu hielt sie fest, dass bei ausreichenden Arbeitsbemühungen (monatlich fünf ordentliche Bewerbungen oder acht Blindbewerbungen) auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden könne. Aufgrund des als Folge der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens resultierenden Einnahmenüberschusses verneinte die EL-Durchführungsstelle mit einer Verfügung vom 3. Juni 2015 einen EL- Anspruch ab dem 1. März 2015 (EL-act. 18). Am 8. Juli 2015 liess der Versicherte dagegen eine Beschwerde beim Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen erheben, die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung beantragen und beanstanden, die EL-Durchführungsstelle habe seiner Ehefrau unberechtigterweise ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Obwohl seine Ehefrau sich intensiv bewerbe und bereit sei, jede Stelle anzunehmen, habe sie nur Absagen erhalten. Dies beweise, dass es ihr nicht möglich sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen (EL-act. 14 S. 2 f.). Zusätzlich liess der Versicherte die Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau von März bis Juni 2015 einreichen. Gemäss diesen hatte sich seine Ehefrau stets mit einem Mustertext, in dem sie u.a. erklärt hatte, während ihrer Tätigkeit als Hausfrau, Mutter und Pflegerin ihres kranken Mannes Kenntnisse als Köchin, Reinigungskraft und Krankenbetreuerin erworben zu haben, auf diverse Stellen (u.a. in Pflegeheimen, bei D.___, E.___, F.___) beworben. Im März 2015 hatte sie sechs Blindbewerbungen und eine ordentliche Bewerbung, im April und Mai 2015 acht Blindbewerbungen und im Juni 2015 drei Blindbewerbungen und fünf ordentliche Bewerbungen getätigt (EL-act. 16). Das Versicherungsgericht St. Gallen überwies die Eingabe am 13. Juli 2015 als Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Juni 2015 der EL-Durchführungsstelle (EL-act. 14 S. 1). A.c  Am 6. November 2015 liess der Versicherte weitere Bewerbungsschreiben der Ehefrau von Juli bis Oktober 2015 einreichen. Dem Wortlaut der Bewerbungsschreiben zufolge hatte sich die Ehefrau im Juli sechs Mal blind und zwei Mal ordentlich, im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte August neun Mal ordentlich und ein Mal blind, im September sechs Mal ordentlich und drei Mal blind und im Oktober sieben Mal ordentlich beworben (EL-act. 10). Eine Mitarbeiterin der EL-Durchführungsstelle erklärte am 27. November 2015, dass die Antwortschreiben der potentiellen Arbeitgeber einen Teil der Arbeitsbemühungen darstellten und für die Überprüfung der Qualität der Bewerbungen ebenfalls einzureichen seien. Obwohl die Bewerbungsschreiben grundsätzlich in quantitativer und qualitativer Hinsicht den Anforderungen entsprächen, sei der Satzteil "um meinen kranken Mann gekümmert" künftig vollständig zu streichen (EL-act. 7). Der Versicherte liess am 18. Dezember 2015 u.a. Arbeitsbemühungen seiner Ehefrau von November und Dezember 2015 einreichen und erklären, dass der beanstandete Satzteil in den aktuellen Bewerbungen nicht mehr vorkomme (EL-act. 9). A.d  Am 23. Dezember 2015 teilte ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle der Rechtsvertreterin des Versicherten mit, das Bewerbungsschreiben sei nun ohne den Satz betreffend Pflege des kranken Versicherten ab Dezember akzeptabel. Allerdings habe sich die Ehefrau bislang regelmässig auf Stellen beworben, für welche sie nicht qualifiziert gewesen sei (Köchin, Hauswartin, Pflegefachfrau). Bis November 2015 würden die Bewerbungen den Anschein erwecken, dass sich die Ehefrau lediglich bewerbe, um ungeschmälerte Ergänzungsleistungen zu erhalten (EL-act. 4). Daraufhin liess der Versicherte am 6. Januar 2016 entgegnen, dass die Aussage in den Bewerbungsschreiben, die Ehefrau habe ihren kranken Ehemann gepflegt, diese nicht disqualifiziere, sondern vielmehr von einer grossen persönlichen Leistung zeuge. Weiter gebe es gar keine Arbeitsstellen, für die die Ehefrau qualifiziert wäre. Sie verfüge über keine Deutschkenntnisse, habe keine Schul- und Berufsausbildung und befinde sich zudem in einem Alter, in welchem nur schwer eine Stelle zu finden sei. Der Arbeitsmarkt habe in den letzten Monaten keine ausgeschriebene Stelle geboten, für die (nach den Massstäben der EL-Durchführungsstelle) die Qualifikation der Ehefrau ausgereicht hätte. Daher sei erwiesen, dass die Ehefrau die gestellten Anforderungen für ungeschmälerte Ergänzungsleistungen gar nie erfüllen könne (EL-act. 8). Mit einem Einspracheentscheid vom 15. Februar 2016 hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten teilweise gut, indem sie ab Dezember 2015 auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtete. Zur Begründung führte sie aus, der voll arbeitsfähigen Ehefrau sei es zumutbar, sich um eine Hilfstätigkeit zu bewerben. Weil sie in der Schweiz noch nie erwerbstätig gewesen und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte beruflich schlecht qualifiziert sei, ein relativ hohes Alter aufweise und schlecht Deutsch spreche, sei das durchschnittliche Jahreseinkommen einer Hilfsarbeiterin im Jahr 2013 von Fr. 51'793.-- auf Fr. 30'610.-- gekürzt worden. Dieses Einkommen könnte die Ehefrau als Küchenhilfe oder Reinigungskraft erzielen. Die von der Ehefrau von März bis Ende November 2015 getätigten Bewerbungen seien quantitativ und qualitativ ungenügend gewesen, da aufgrund nicht vorhandener Stelleninserate nicht habe geprüft werden können, ob sie sich auf geeignete Arbeitsstellen beworben habe. Zudem habe sie ihre Bewerbungen zu häufig an Wohn-, Alters- und Pflegeheime gerichtet, die primär Berufsleute anstellen würden. Dass sie bislang erfolglos gewesen sei, verwundere daher nicht. Die Ehefrau habe sich stattdessen als Hilfsarbeiterin (Reinigungskraft, Küchenhilfe, Hilfspflegerin oder -betreuerin oder in Fabriken) zu bewerben und ihr seien mindestens drei Bewerbungen auf ausgeschriebene und geeignete Stellen sowie fünf Blindbewerbungen monatlich zumutbar. Da sich die Qualität der Bewerbungen jedoch seit Dezember 2015 verbessert habe, sei ab diesem Zeitpunkt auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu verzichten. Das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren sei abzuweisen, da nicht ersichtlich sei, inwiefern schwierige rechtliche oder tatsächliche Problemstellungen vorgelegen hätten und die Hilfe einer Rechtsvertreterin notwendig gewesen wäre (EL-act. 3) B.    B.a  Dagegen liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) am 18. März 2016 Beschwerde erheben und die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 15. Februar 2016 in Bezug auf die Abweisung der Einsprache für den Zeitraum des EL-Anspruchs von März bis November 2015, die Zusprache von Ergänzungsleistungen und den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau beantragen. Zudem sei die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) anzuweisen, auf die im Einspracheentscheid vorgebrachten Bedingungen für die Bewerbungen (monatlich mindestens drei Bewerbungen auf ausgeschriebene und geeignete Stelle) zu verzichten. Zur Begründung liess er die Ausführungen vom 6. Januar 2016 wiederholen und erklären, abgesehen davon, dass es keine Stellen gebe, für welche die Ehefrau qualifiziert sei, sei die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens aufgrund der nachgewiesenen intensiven Arbeitsbemühungen unzulässig (act. G 1).  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 30. März 2016 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verwies sie auf ihre Ausführungen im Einspracheentscheid (act. G 4). B.c  Am 1. Juni 2016 liess der Beschwerdeführer sein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung zurückziehen, da er über eine Rechtsschutzversicherung verfüge (act. G 8). Erwägungen 1.    Gemäss Art. 56 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) kann eine Beschwerde nur gegen Verfügungen erhoben werden, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist. Dies ist gemäss Art. 52 Abs. 1 ATSG bei prozess- und verfahrensleitenden Verfügungen der Fall. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hat am 8. Juli 2015 gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. Juni 2015 eine Beschwerde beim Versicherungsgericht St. Gallen erhoben (EL-act. 14 S. 2 ff.). Bei der angefochtenen Verfügung hat es sich jedoch weder um eine prozess- noch um eine verfahrensleitende, sondern um eine Endverfügung gehandelt. Zudem ist der beigefügten Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen gewesen, dass als Rechtsmittel die Einsprache bei der Beschwerdegegnerin vorgesehen war (vgl. EL-act. 18 S. 2). Die Rechtsvertreterin hat sich also mit dem falschen Rechtsmittel an die falsche Instanz gewandt. Gemäss Art. 30 ATSG haben jedoch alle Stellen, die mit der Durchführung der Sozialversicherung betraut sind, versehentlich an sie gelangte Anmeldungen, Gesuche und Eingaben entgegenzunehmen, das Datum der Einreichung festzuhalten und die entsprechenden Unterlagen an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Da der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten gewesen ist und zudem eine korrekte Rechtsmittelbelehrung vorgelegen hat, kann es sich im konkreten Fall nur um ein Versehen gehandelt haben (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Auflage 2015, Art. 30, Rz 19 f.). Das Versicherungsgericht St. Gallen hat die "Beschwerde" denn auch am 13. Juli 2015 als Einsprache gegen die Verfügung vom 3. Juni 2015 an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet (EL-act. 14 S. 1). Diese hat am 15. Februar 2016 einen entsprechenden Einspracheentscheid erlassen (EL-act. 3). Bei fristgebundenen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Eingaben, die nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht werden, ist für die Fristwahrung gemäss Art. 29 Abs. 3 ATSG der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post übergeben werden. Die Rechtsvertreterin hat in der "Beschwerdeschrift", die einen Poststempel vom 8. Juli 2015 trägt, erklärt, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin, welche vermutlich am 3. Juni 2015 versandt worden sei, am 8. Juni 2015 bei ihr eingegangen sei (EL-act. 14 S. 3). Es gibt keinen Grund, diesen Ausführungen keinen Glauben zu schenken, weshalb die Einsprachefrist gewahrt worden ist und die Beschwerdegegnerin daher zu Recht auf die sinngemäss erhobene Einsprache vom 8. Juli 2015 eingetreten ist. 2.    2.1  Streitgegenstand der Verfügung vom 3. Juni 2015 bildet die Existenz und die Höhe des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers. Die Verfügung beinhaltet eine rechtliche Würdigung der Sachverhaltsentwicklung bis zum Tag ihres Erlasses. Der Streitgegenstand des mit der Beschwerde angefochtenen Einspracheentscheids vom 15. Februar 2016 deckt sich damit (EL-act. 3, 18). Die durch den Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsbemühungen der Ehefrau haben daher bis Mai 2015 berücksichtigt werden müssen. Dasselbe gilt jedoch nicht für die Abklärungen der Beschwerdegegnerin in Bezug auf die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin ab Juni 2015. Diese haben nämlich eine Sachverhaltsentwicklung betroffen, die nach dem Erlass der Verfügung vom 3. Juni 2015 eingetreten ist und somit keinen Einfluss auf die Frage haben kann, ob der Ehefrau des Beschwerdeführers von März bis Mai 2015 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden ist. 2.2  Demgegenüber geht die höchstrichterliche Rechtsprechung davon aus, dass ein Einspracheentscheid die angefochtene Verfügung korrigiert und somit an deren Stelle tritt, wonach im konkreten Fall die Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass des Einspracheentscheids am 15. Februar 2016 (der somit quasi eine "Korrekturverfügung" der angefochtenen Verfügung vom 3. Juni 2015 darstellen würde) berücksichtigt werden muss. Damit hätten die Abklärungen der Beschwerdegegnerin betreffend die Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin von Juni bis Dezember 2015 und zudem die in den Akten nicht vorhandenen Arbeitsbemühungen für Januar 2016 einbezogen werden müssen. Das Einspracheverfahren weist als Rechtsmittelverfahren, anders als das Verwaltungsverfahren, das mit dem Erlass einer einsprachefähigen Verfügung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte endet, Züge eines kontradiktorischen Verfahrens auf. Da es sich beim Einspracheverfahren also wesensmässig um ein "streitiges" Verfahren handelt, muss ihm - ebenso wie einem Beschwerdeverfahren - ein zum Vornherein klar definierter Streitgegenstand zugrunde liegen. Eindeutig bestimmt ist der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens nur, wenn er sich mit jenem der angefochtenen Verfügung deckt. Würde der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens nicht nur die Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, sondern auch die weitere Sachverhaltsentwicklung bis zum Tag des Erlasses des Einspracheentscheids umfassen, könnte er sich im Laufe des Verfahrens ständig erweitern. Im Umfang dieser nachträglichen Erweiterung wäre der Einspracheentscheid nun nicht mehr Rechtsmittelentscheid, sondern wesensmässig Verfügung, da diesem Teil des Streitgegenstandes weder eine formelle Verfügung noch eine Einsprache zugrunde läge. Damit bestünde der Einspracheentscheid aus zwei Teilen: Für die Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass der einspracheweise angefochtenen Verfügung aus einem Rechtsmittelteil und für die spätere Sachverhaltsermittlung aus einem Verfügungsteil (gegen den es - systemwidrig - keine Einsprachemöglichkeit, sondern nur noch das Rechtsmittel der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gäbe). Die höchstrichterliche Rechtsprechung scheint sich dieser Problematik nicht bewusst gewesen zu sein, da sie den Einspracheentscheid (als Ganzes) dennoch als Rechtsmittelentscheid qualifiziert. Die Zulässigkeit der Erweiterung des Gegenstandes des Einspracheverfahrens um die Sachverhaltsentwicklung nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung wird vom Bundesgericht ausschliesslich mit der dadurch erreichten Verfahrensbeschleunigung begründet. Damit unterstellt das Bundesgericht im Ergebnis, dass das Interesse des Verfügungsadressaten/Einsprechers an einer Beurteilung auch der späteren Sachverhaltsentwicklung im Einspracheentscheid immer überwiege, weshalb er für diesen Teil des Sachverhalts gerne auf das Rechtsmittel der Einsprache verzichte und somit ohne weiteres in Kauf nehme, dass ihm gegen den "Verfügungsteil" des Einspracheentscheides nur noch das Rechtsmittel der Beschwerde an das Versicherungsgericht offenstehe. Diese Fiktion ist jedoch unhaltbar, weil sie das Rechtsmittel der Einsprache im Ergebnis als unnötige Verzögerung und damit als praktisch überflüssig qualifiziert. Das Argument der Verfahrensbeschleunigung vermag diese Fiktion demnach nicht zu rechtfertigen, weshalb es dabei bleiben muss, dass der Gegenstand des Einspracheverfahrens nicht weiter sein kann als der Gegenstand der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte angefochtenen Verfügung. Damit fehlt der Behörde auch die Möglichkeit, den Gegenstand des Einspracheverfahrens dadurch zu manipulieren, dass sie den Entscheidzeitpunkt ihrem subjektiven Interesse entsprechend wählt. Ein seiner Natur nach streitiges Verfahren kann auch deshalb nicht über einen sich immer wieder verändernden Gegenstand geführt werden, weil jede Veränderung im Zeitablauf neue Sachverhalts- und Rechtsfragen stellt, die jeweils wieder zum Gegenstand der Auseinandersetzung gemacht werden müssten, bevor der Einspracheentscheid ergehen könnte. Zusammenfassend steht fest, dass sich der Streitgegenstand des mit dem angefochtenen Entscheid des abgeschlossenen Einspracheverfahrens auf die Sachverhaltsentwicklung bis zum 3. Juni 2015 beschränken muss (vgl. zum Ganzen: Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37). 2.3  Dass ab Dezember 2015 auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau verzichtet werde, ist damit zwar durch die Beschwerdegegnerin im Dispositiv des angefochtenen Einspracheentscheides festgehalten worden, jedoch weder Gegenstand des Einspracheentscheides noch der Beschwerde vom 18. März 2016. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn die Sachverhaltsentwicklung in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Praxis bis zum Erlass des Einspracheentscheides berücksichtigt würde, da es sich bei der blossen Gutheissung der Einsprache für die Zeit ab Dezember 2015 um einen unzulässigen Feststellungsentscheid über eine einzige Einnahmenposition, nämlich über die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau handeln würde. Weiter hat der Einspracheentscheid die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren beinhaltet. Da es sich hierbei um einen eigenständigen Streitgegenstand gehandelt hat, der durch den Beschwerdeführer nicht angefochten worden ist, ist er nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, weshalb der Einspracheentscheid diesbezüglich in Rechtskraft erwachsen ist. 3.    3.1  Zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin der Ehefrau des Beschwerdeführers ab März 2015 zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.2  Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Ehepaare bilden bei der Anspruchsberechnung eine wirtschaftliche Einheit, sodass ihre Ausgaben und Einnahmen zusammengerechnet werden (Art. 9 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [SR 831.30; ELG]). Laut der EL-spezifischen Schadensminderungspflicht muss ein EL- Ansprecher oder eine in die Anspruchsberechtigung einbezogene Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren, weswegen Ergänzungsleistungsbezüger und ihre Ehegatten gleichermassen verpflichtet sind, ihren Beitrag an den Unterhalt der Ehegemeinschaft zu leisten. Kommt eine Person dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nach, indem sie beispielsweise keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl ihr dies möglich und zumutbar wäre, oder ist sie ohne zwingenden Grund zu einem zu tiefen Lohn oder unentgeltlich erwerbstätig, sieht der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG die Anrechnung fingierter Erwerbseinkünfte – in der Praxis als hypothetisches Erwerbseinkommen bezeichnet – als Reaktion darauf vor. Für die Beantwortung der Frage, wie hoch das zumutbarerweise erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist, sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalls zu berücksichtigen. Namentlich ist allfälligen Gesundheitsbeeinträchtigungen, der beruflichen Ausbildung, der bisherigen Berufskarriere, den Verhältnissen auf dem konkreten, tatsächlichen Arbeitsmarkt und allfälligen Hinderungsgründen wie den Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern Rechnung zu tragen (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz 125 f.). 3.3  In den Akten finden sich keine Hinweise darauf, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen wäre. Grundsätzlich hat es der Ehefrau des Beschwerdeführers daher zugemutet werden können, sich um eine ganztägige Arbeitsstelle zu bewerben. Die Ehefrau verfügt gemäss den Angaben des Beschwerdeführers nur über sehr schlechte Deutschkenntnisse, hat lediglich die Primarschule besucht und ist noch nie erwerbstätig gewesen. Da sie jedoch aufgrund ihrer ehelichen Verbindung zu dem Beschwerdeführer der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht unterliegt, hat sie ihren Beitrag an den Unterhalt der Ehegemeinschaft zu leisten. Darauf ist der Beschwerdeführer erstmals am 13. Januar 2012 hingewiesen worden (EL-act. 87). Ab © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte diesem Zeitpunkt haben er und seine Ehefrau daher bei gebotener Sorgfalt erkennen müssen, dass die Ehefrau von nun an - in Anbetracht der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers (EL-act. 99) - die "Ernährerrolle" in der Familie einnehmen und sich um eine geeignete Arbeitsstelle bemühen musste. Hierfür wäre es ihr im Rahmen der Schadenminderungspflicht im Übrigen auch zumutbar gewesen, die deutsche Sprache zumindest so weit zu erlernen, dass sie einfache Arbeitsanweisungen hätte verstehen können. Allerdings hätte sie auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt selbst ohne Deutschkenntnisse eine Stelle als Hilfsarbeiterin beispielsweise in einer Fabrik oder als Reinigungskraft finden können, da für diese erfahrungsgemäss wenige bis gar keine sprachlichen Fähigkeiten erforderlich sind. 3.4  Aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wird davon ausgegangen, dass ein EL- Bezüger oder eine in die Anspruchsberechnung einbezogene Person, die sich in einem Monat qualitativ und/oder quantitativ ungenügend beworben hat, im darauffolgenden Monat eine geeignete Arbeitsstelle hätte antreten und einen entsprechendes Erwerbseinkommen hätte erzielen können, wenn sie sich genügend beworben hätte. Daher ist vorab festzuhalten, dass die Arbeitsbemühungen der Ehefrau von Februar bis Mai 2015 für die Entscheidung, ob ihr ab 1. März 2015 ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden kann oder nicht, relevant sein können (vgl. hierzu JÖHL, a.a.O., Rz 132). Im Februar 2015 hat sich die Ehefrau gemäss den Akten gar nicht, im März 2015 sechs Mal blind und einmal ordentlich sowie im April und Mai 2015 acht Mal blind beworben. Die Beschwerdegegnerin hatte dem Beschwerdeführer am 13. Januar 2012 mitgeteilt, dass die unverschuldete Arbeitslosigkeit nur dann als nachgewiesen gelten könne, wenn acht ordentlich oder ca. 15 Blindbewerbungen getätigt worden seien (EL-act. 87). Diese Anforderungen hat die Ehefrau in keinem der zu überprüfenden Monate erfüllt. Insbesondere hat sie sich offenbar im Februar 2015 überhaupt nicht beworben, weshalb sie im März 2015 in jedem Fall als selbstverschuldet arbeitslos zu gelten hat. Für diesen Monat ist auf jeden Fall zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden. Allerdings sind die im Jahr 2012 an die Arbeitsbemühungen der Ehefrau gestellten Anforderungen unter Berücksichtigung des ihr aufgrund ihrer Fähigkeiten und Kenntnisse zur Verfügung stehenden Arbeitsmarktes relativ hoch gewesen. Sie sind denn auch im Rahmen der Verfügung vom 3. Juni 2015 dahingehend angepasst worden, dass neu monatlich fünf ordentliche Bewerbungen oder acht Blindbewerbungen erwartet worden sind (EL-act. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 18). Rein quantitativ hätte die Ehefrau diese Anforderungen im April und im Mai 2015 erfüllt, und auch die Arbeitsbemühungen im März 2015 hätten mit sechs Blindbewerbungen und einer ordentlichen Bewerbung als quantitativ genügend qualifiziert werden können. Allerdings ist auch die Qualität der Bewerbungen relevant. Den eingereichten Bewerbungsschreiben der Ehefrau ist zu entnehmen, dass sich diese stets mit einem vorgefertigten Mustertext beworben hat, gemäss welchem sie in den letzten Jahren als Hausfrau, Mutter und Pflegerin ihres kranken Mannes "Kenntnisse als Köchin, Reinigungskraft und Krankenbetreuerin" gesammelt habe (ELact. 16). Kenntnisse wie jene, über die eine Ehefrau verfügt, sind offensichtlich nicht mit jenen einer Köchin oder Krankenbetreuerin gleichzustellen. Sie qualifizieren denn auch nicht zu einer entsprechenden Anstellung; eine solche setzt regelmässig eine Ausbildung voraus, die die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht absolviert hat. Die Beschwerdegegnerin hat im Einspracheentscheid angemerkt, dass die Erfolglosigkeit der Bewerbungen der Ehefrau bei Alters- und Pflegeheimen nicht verwunderlich sei, da diese primär Berufsleute anstellten (EL-act. 3). Im April 2015 hat sich die Ehefrau acht Mal blind mit dem Musterschreiben bei Alters- und Pflegeheimen beworben. Indem sie sich als Köchin und Krankenbetreuerin angepriesen hat und ihr Lebenslauf gleichzeitig Aufschluss darüber gegeben hat, dass sie weder über eine Ausbildung noch über Berufserfahrung oder Sprachkenntnisse verfügt, hat sie ihren Bewerbungen an die Alters- und Pflegeheime - obwohl sie sich darin auch bereit erklärt hat, grundsätzlich jede Arbeit auszuführen - aufgrund der unsorgfältigen Erstellung der Bewerbungsschreiben und der damit einhergehenden Unstimmigkeiten betreffend ihre Qualifikationen die Glaubwürdigkeit genommen. Deshalb dürften ihre Arbeitsbemühungen bei den Alters- und Pflegeheimen nicht nur in Bezug auf eine Tätigkeit als Pflegerin oder Köchin, sondern auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Hilfsarbeiterin (z.B. als Reinigungskraft) von vornherein aussichtslos gewesen sein. Indem sich die Ehefrau mit ihrem Musterschreiben ausserdem im März und Mai 2015 blind bei Unternehmen wie I.___, D.___, F.___,E.___, J.___, K.___, L.___, M.___, N.___ AG, O.___ AG, P.___, Q.___, R.___ AG und S.___ AG beworben und damit auch bei diesen Unternehmen u.a. ihre Arbeitskraft als Krankenpflegerin und Köchin angeboten hat, hat sie auch diese Blindbewerbungen von vornherein disqualifiziert. Schliesslich ist anzunehmen, dass Blindbewerbungen, mit denen sich eine Bewerberin beispielsweise bei einem primär auf den Verkauf von Lebensmitteln oder Möbeln ausgerichteten Unternehmen u.a. auch als Krankenpflegerin bewirbt bzw. ihre diesbezüglichen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kenntnisse anpreist, nicht ernstgenommen werden. Sie sind daher als aussichtslos zu bewerten. Dass die Ehefrau kein Deutsch spricht, vermag die aufgrund der qualitativen Mangelhaftigkeit herrührende Aussichtslosigkeit der im März bis Mai 2015 getätigten Arbeitsbemühungen nicht zu "heilen". Abgesehen davon, dass es der Ehefrau im Rahmen der Schadenminderungspflicht zumutbar ist und gewesen wäre, Deutsch zu lernen (vgl. E 3.3), ist es ihr nämlich ausserdem auch zumutbar, sich für den Bewerbungsprozess Hilfe zu holen und Bewerbungsschreiben anfertigen zu lassen, die individuell auf die anvisierten Betriebe eingehen. Diese Hilfe hätte sie zum einen beim RAV und zum anderen in ihrem Verwandten- oder Bekanntenkreis finden können. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass es im Verwandten- oder Bekanntenkreis eines EL-Bezügers oder einer in die Anspruchsberechnung einbezogenen Person mindestens eine geeignete Person mit guten Deutschkenntnissen gibt, die beim Verfassen von Bewerbungsschreiben helfen könnte. Diese Hilfe hat die Ehefrau jedoch nicht in Anspruch genommen und damit die ELspezifische Schadenminderungspflicht verletzt. Insgesamt hat es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an der Ernsthaftigkeit bei der Stellensuche gefehlt, so dass die Ehefrau mit den von ihr getätigten ungenügenden und damit aussichtslosen Bewerbungen von Februar bis Mai 2015 ihre unverschuldete Arbeitslosigkeit nicht hat nachweisen können.    3.5  Bei der Ermittlung des hypothetischen Einkommens wird praxisgemäss von den Durchschnittslöhnen gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen schweizerischen Lohnstrukturerhebung ausgegangen, insbesondere wenn - wie im konkreten Fall - die betreffende Person noch nie erwerbstätig gewesen ist. Vom unter Berücksichtigung der LSE und der Nominallohnentwicklung ermittelten Durchschnittslohn für Hilfsarbeiterinnen von jährlich Fr. 52'500.-- hat die Beschwerdegegnerin grosszügige Abzüge für das fortgeschrittene Alter und für die Betreuung des Beschwerdeführers vorgenommen und ist somit auf ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 30'610.-- gekommen (im vgl. EL-act. 3, 5, 74). Selbst bei derart unnötig wohlwollenden Abzügen hat ein Einnahmenüberschuss resultiert, weshalb offen bleiben kann, ob der Ehefrau ein höheres hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen gewesen wäre bzw. ob die Abzüge in der von der Beschwerdegegnerin angenommenen Höhe gerechtfertigt waren. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.    Somit ist die Beschwerde abzuweisen. Gerichtskosten sind gemäss Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 15.08.2017 Art. 52 ATSG, Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Streitgegenstand der Einsprache und Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei einer in die Anspruchsberechnung mit einbezogenen Person.Im Einspracheentscheid ist lediglich der Sachverhaltsentwicklung bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Rechnung zu tragen. Ungenügende Arbeitsbemühungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom15. August 2017, EL 2016/19).

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