Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2015/25 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 01.04.2016 Entscheiddatum: 01.04.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 01.04.2016 Art. 53 Abs. 2 ATSG; Wiedererwägungsverfügung betreffend die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung und Neuberechnung in verschiedenen Phasen mit Rückforderung. - Bei der Wiedererwägung sind anspruchsmindernde und -erhöhende Tatsachen zu berücksichtigen. Prüfung von ordentlichen und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen (Art. 9 Abs. 1 ELG und Art. 6 des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes, ELG/SG). Art. 9 Abs. 4 ELG, Vergleichsrechnungen für mehrere Kinder. Anrechnung von Kinder- und Ausbildungszulagen. Mietzinsaufteilung. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2016, EL 2015/25).Entscheid vom 1. April 2016 Besetzung Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterin Monika Gehrer-Hug, Versicherungsrichter Ralph Jöhl; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Geschäftsnr. EL 2015/25 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter, S-E-K Advokaten, Zürcherstrasse 310, 8500 Frauenfeld, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand Ergänzungsleistungen zur IV (Wiedererwägung und Rückforderung) Sachverhalt A. A.a A.___ meldete sich am 20. August 2012 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV an. Er gab unter anderem an, er habe vier Kinder (geboren 19__, 19__, 19__ und 20__). Seine Ehefrau habe ein Erwerbseinkommen von Fr. 53'476.--, seine Kinder hätten ein solches von Fr. 17'173.-- (2. Verzeichnis, im Folgenden ohne besondere Bezeichnung, act. 117). Den am 30. August 2012 eingegangenen Beilagen war zu entnehmen, dass seine Frau im Jahr 2011 einen Bruttolohn von total Fr. 59'948.-- (in drei Arbeitsverhältnissen, act. 121-1 bis 3, beim B.___, act. 121-1, bei C.___, act. 121-2 und bei D.___, act. 121-3) sowie Tochter E.___ einen solchen von Fr. 18'505.-- (act. 121-5) und Sohn F.___ während der Zeit vom 8. August bis 2. September 2011 bei D.___ einen solchen von Fr. 4'274.-- (act. 121-4) erzielt hatten. Einem am 23. März 2011 genehmigten Lehrvertrag (act. 125-1 f.) war zu entnehmen, dass E.___ im ersten Lehrjahr (ab August 2011) Fr. 600.-- und im zweiten Lehrjahr Fr. 800.-- Monatslohn habe (Ende des Lehrverhältnisses am 31. Juli 2014). Gemäss einem Lehrvertrag vom 12. November 2009 (act. 125-3 f.) stand die Tochter G.___ ab August 2010 (bis 8. August 2013) ebenfalls in einem Lehrverhältnis mit einem Lohn im dritten Lehrjahr von Fr. 1'200.-- monatlich. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.b Mit Verfügung vom 27. September 2012 (act. 112 f.) sprach die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen dem Ansprecher ab 1. August 2012 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'709.-- zu (ordentliche EL Fr. 1'500.--, entsprechend der IPV-Minimalgarantie, ausserordentliche EL Fr. 209.--). Sie hatte das Ehepaar und drei Kinder (F.___, E.___ und H.___; nicht: G.___) in die Berechnung einbezogen und ein Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 59'948.-- und von E.___ von Fr. 10'400.-- sowie ein hypothetisches Einkommen des EL-Bezügers angerechnet. G.___ werde nicht berücksichtigt, weil der monatliche EL- Betrag sonst kleiner wäre. Für F.___, der nach Angaben der Ausgleichskasse die Bildungsinstitution X.___ besuche, sei eine Schulbestätigung einzureichen. A.c Am 27. Dezember 2012 (act. 108 f.) erhöhte die EL-Durchführungsstelle den Anspruch ab 1. Januar 2013 auf monatlich Fr. 2'302.-- (ordentliche EL Fr. 1'885.--, entsprechend der IPV-Minimalgarantie, ausserordentliche EL Fr. 417.--). Neu wurden alle vier Kinder in die Berechnung eingeschlossen; von E.___ wurde ein Einkommen von Fr. 10'400.--, von G.___ ein solches von Fr. 15'600.-- berücksichtigt. A.d Mit Verfügung vom 7. August 2013 (act. 94 ff.) setzte die EL-Durchführungsstelle den Anspruch für August 2013 und ab 1. September 2013 auf monatlich Fr. 1'747.-herab (ordentliche EL Fr. 1'538.--, entsprechend der IPV-Minimalgarantie, ausserordentliche EL Fr. 209.--). - In der Berechnung ab 1. August 2013 waren F.___, G.___ und H.___ berücksichtigt worden, E.___ hingegen nicht mehr; ein Einkommen kam allein von G.___ in die Rechnung, und zwar im Betrag von Fr. 15'600.--. Begründet wurde die Anpassung in der Verfügung damit, dass E.___ am 1. August 2013 das dritte Lehrjahr begonnen habe, weshalb ihr Lehrlingslohn angepasst worden sei. - In der Berechnung ab 1. September 2013 wurden F.___, (neu wieder) E.___ und ferner H.___ berücksichtigt, G.___ hingegen nicht mehr; für E.___ wurde ein Einkommen von Fr. 14'820.-- angerechnet. In der Begründung wurde erklärt, ab September 2013 könne G.___ nicht mehr in die Berechnung eingeschlossen werden, da sie die Lehre beendet habe und die Kinderrente weggefallen sei. A.e Am 27. Dezember 2013 (act. 92, Berechnung vgl. act. 88-4 ff.) verfügte die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle eine Erhöhung des EL-Anspruchs ab 1. Januar 2014 auf monatlich Fr. 1'803.-- (ordentliche EL null, Prämienpauschale Krankenversicherung Fr. 1'594.-- und ausserordentliche EL Fr. 209.--). Der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausgabenüberschuss betrage Fr. 4'982.--. Die Prämienpauschale Krankenversicherung werde künftig direkt dem Krankenversicherer ausbezahlt. In die Berechnung waren wiederum F.___, E.___ und H.___ eingeschlossen; E.___ mit dem unveränderten Einkommen von Fr. 14'820.--. A.f Im Anschluss an eine Anfrage nach der aktuellen Ausbildungsbestätigung für F.___ vom 8. Januar 2014 wurden am 15. Januar 2014 eine Lohnabrechnung für Dezember 2012 von C.___ (act. 89-2; Fr. 576.--) und die Kündigung des betreffenden (Nebenerwerbs-) Arbeitsverhältnisses der Ehefrau des EL-Bezügers auf Ende Februar 2013 abgegeben (act. 89-1). Am 24. Januar 2014 (act. 88) gingen die verlangte Bestätigung sowie ein Lohnausweis der Ehefrau von 2013 des B.___ (act. 88-3; Fr. 53'174.--) ein. Daraufhin verfügte die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle ab 1. Januar 2014 neu (Ausgabenüberschuss Fr. 8'845.--), allerdings ohne Einfluss auf das Ergebnis. A.g Nach der Meldung einer Mietzinserhöhung vom 12. Februar 2014 (act. 84) hob die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle die ausserordentliche Ergänzungsleistung mit Verfügung vom 9. März 2014 (act. 82) ab 1. März 2014 (von bisher Fr. 209.--) auf monatlich Fr. 292.-- an. A.h Mit Verfügung vom 16. Juli 2014 (act. 78 f.) erfolgte eine Herabsetzung des Anspruchs ab 1. August 2014 auf den Pauschalbetrag an die Krankenkassen von monatlich Fr. 1'233.-- (unter Wegfall der ausserordentlichen EL). Da E.___ die Lehre beendet habe und keine Angaben betreffend eine weitere Ausbildung vorlägen, werde sie in der EL-Berechnung nicht mehr berücksichtigt. Der Mietzins werde entsprechend lediglich noch zu zwei Sechsteln berücksichtigt (gemäss der Berechnung, act. 78, wurden indessen vier Sechstel des Mietzinses berücksichtigt). Ausserdem seien die Kinder- und Ausbildungszulagen vom Bruttoerwerbseinkommen in Abzug gebracht und separat angerechnet worden. Diese (letzterer) Anpassung hätte bereits ab dem Beginn des Anspruchs auf die Zulagen erfolgen sollen. Da die Erlassvoraussetzungen erfüllt seien, werde auf eine Rückforderung verzichtet. A.i Am 1. September 2014 (vgl. act. 72) erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt/Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen beim IV-Rentner nach dem aktuellen Ausbildungsnachweis für F.___. Am 29. September 2014 (act. 72) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte wurden eine [Ausbildungs-]bestätigung sowie ein Arbeitsvertrag und eine Praktikumsbestätigung der I.___ eingereicht. A.j Am 7. Oktober 2014 (act. 71) ersuchte die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle den EL-Bezüger, den Lohnausweis von F.___ für das Jahr 2013 und die Lohnabrechnung für Januar 2014 einzureichen. Sie habe erfahren, dass dieser vom 13. November 2013 bis 30. November 2014 ein Praktikum bei einer Unternehmung absolviere. A.k In der Folge gingen die beiden Unterlagen ein (act. 70, 61). Am 16. November 2014 erliess die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle diverse Verfügungen (act. 63 bis 65 und 67 f.): Sie hob den EL-Anspruch rückwirkend ab 1. Dezember 2013 bis 30. November 2014 auf und setzte ihn ab 1. Dezember 2014 auf Fr. 1'233.-- (Prämienpauschale Krankenversicherung) fest. Die Ergänzungsleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2013 bis 31. Juli 2014 im Betrag von Fr. 3'625.-- (Dezember 2013: EL und AEL; Januar bis Juli 2014: AEL; die IPV werde ab 2014 direkt von der Krankenkasse zurückgefordert) sowie Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 1'000.--, Fr. 351.45, Fr. 56.-- und Fr. 511.25 forderte sie zurück. Eine detaillierte Abrechnung werde folgen. Am 17. November 2014 (act. 55) wurden die Berechnungen zugestellt (als "Verfügung" bezeichnet). A.l Am 2. Dezember 2014 (act. 54) reichte der EL-Bezüger im Hinblick auf eine gewünschte Korrektur der Verfügung verschiedene Belege (act. 53) über Gewinnungskosten ein. A.m Um die Gewinnungskosten zu prüfen, ersuchte die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle die Steuerbehörden am 12. Dezember 2014 (act. 52) darum, betreffend den Sohn des EL-Bezügers die Veranlagungsberechnung des Jahres 2013 und den Lohnausweis 2013 der I.___ einzureichen. - Am 16. Dezember 2014 (act. 48 f.) gingen daraufhin drei Lohnausweise für das Jahr 2013 ein, nämlich ein solcher der I.___ über ein Bruttoeinkommen von Fr. 2'429.-- (13. November bis 31. Dezember 2013; act. 49-3), einer der J.___ über Fr. 1'235.--(August 2013; act. 49-2) und einer der K.___ über Fr. 25'251.-- (ganzes Jahr; act. 49-1) ein. Bei den Akten liegt ausserdem die Veranlagungsberechnung 2013 (act. 47). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.n Am 16. Dezember 2014 (act. 46) erkundigte sich die Sozialversicherungsanstalt/ EL-Durchführungsstelle bei den Steuerbehörden auch noch nach der Steuerveranlagungsberechnung seit Beginn der Steuerpflicht und nach den dazugehörigen Lohnausweisen des Sohnes des EL-Bezügers. A.o Den EL-Bezüger selber forderte sie am 16. Dezember 2014 (act. 45) auf, innert Frist unter anderem die vollständigen Lohnausweise und die Steuerveranlagungen seines Sohnes seit 2010 einzureichen. Sie habe festgestellt, dass dieser bei zwei weiteren Arbeitgebern gearbeitet habe, und werde deshalb eine weitere rückwirkende Anpassung vornehmen müssen, was zu weiteren Rückforderungen führen werde. A.p Am 22. Dezember 2014 (act. 50) hob die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle den EL-Anspruch des Bezügers ab 1. Januar 2015 auf monatlich Fr. 1'291.-- (Prämienpauschale Krankenversicherung) an. A.q Am 29. Dezember 2014 (act. 42) meldete der EL-Bezüger, seine Tochter E.___ habe in jenem Monat geheiratet und sei auf den Tag dieser Meldung weggezogen. Es lebten nun fünf Personen im Haushalt. A.r Am 23. Januar 2015 (act. 40 f.) reichte der Sohn des EL-Bezügers einen Lohnausweis der K.___ für das Jahr 2014 ein (Bruttoeinkommen Fr. 4'856.--; es handle sich um einen Verdienst aus den Monaten Januar bis Juni und Oktober bis Dezember; act. 41-1). A.s Es gingen in der Folge diverse Lohnausweise und Steuerveranlagungsberechnungen ein (vgl. 1. Verzeichnis, act. 3-12 ff.). A.t Mit einer Verfügung vom 31. Januar 2015 (act. 33) hielt die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle - nachdem sie rückwirkend für den gesamten Zeitraum (also auch über Dezember 2013 hinaus) Neuberechnungen angestellt hatte - fest, aufgrund der zusätzlichen zu berücksichtigenden Einnahmen ergebe sich nun auch für den Zeitraum vom 1. August 2012 bis 30. November 2013 ein Einnahmenüberschuss, also kein EL-Anspruch. Die bereits ausbezahlten Leistungen würden zur Rückzahlung fällig. Ab 1. Dezember 2014 bestehe ein Anspruch auf Prämienpauschalen von Fr. 1'233.-- und eine ausserordentliche Ergänzungsleistung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte von Fr. 230.--, ab 1. Januar 2015 auf Prämienpauschalen von Fr. 1'291.-- und die ausserordentliche Ergänzungsleistung von Fr. 230.--. Die Rückforderung (der laufenden EL für den oben genannten Zeitraum vom 1. August 2012 bis 30. November 2013) betrage insgesamt Fr. 31'187.-- (act. 33; die rückwirkenden Berechnungen zu den einzelnen Phasen von August 2012 bis zu jener ab Januar 2015 finden sich in den act. 20 bis 25 und 27 bis 32). Mit zwei weiteren Verfügungen vom 31. Januar 2015 forderte die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle auch Krankheits- und Behinderungskosten von Fr. 1'849.15 (act. 34) und Fr. 5'979.45 (act. 36) zurück. A.u Mit "Verfügung" vom 1. Februar 2015 (act. 26) versandte die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle die Verfügung vom 31. Januar 2015 betreffend die jährliche Ergänzungsleistung (samt Rückforderung) offenbar nochmals, wohl mit den Berechnungen. A.v Am 13. Februar 2015 (act. 19) wurden unter anderem der Lohnausweis 2014 der Ehefrau (act. 19-1; Fr. 47'903.-- von B.___) und derjenige des Sohnes des EL-Bezügers (act. 19-5; Fr. 18'794.-- der I.___) persönlich eingereicht. A.w Am 17. Februar 2015 (act. 17) stellte die I.___ die Gehaltsabrechnung für den Sohn des EL-Bezügers von Januar 2015 zu und bestätigte, dieser sei am 31. Januar 2015 aus der Unternehmung ausgetreten. A.x Am 20. Februar 2015 (act. 6) ging eine (undatierte) Einsprache des EL-Bezügers gegen die Verfügung vom 1. Februar 2015 (d.h. gegen die Verfügung vom 31. Januar 2015 betreffend den Anspruch auf jährliche Ergänzungsleistung) ein. Die Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Rückforderung zu erlassen. Um den genauen Inhalt des Schreibens vom 1. Februar 2015 zu verstehen, sei er wie beim gesamten Schriftverkehr mit den Behörden auf Dritthilfe angewiesen gewesen. Er sei, seit er mit den Sozialversicherungen zu tun habe, immer bemüht gewesen, alle Informationen bereitzustellen, und sei überzeugt, dass er stets alles eingereicht habe, was von ihm verlangt worden sei. Er habe das Praktikumsverhältnis des Sohnes zeitgerecht bekannt gegeben. Die Einkünfte bei der K.___, die schon früher bestanden hätten, seien extrem unregelmässig angefallen. Ausserdem hätten sich die Behörden danach nicht erkundigt. Falls er tatsächlich zu viele Leistungen erhalten haben sollte, sei es ihm schon aus persönlichem Unvermögen unmöglich gewesen, dies zu erkennen. Bis zum © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schreiben vom 1. Februar 2015 habe er seinen Anspruch nie in Frage gestellt und ganz auf die korrekte Arbeit der Behörden vertraut. Dass die Neuprüfung nach einer Eingabe von seiner Seite zu den Gewinnungskosten erfolgt sei, zeige, dass er nicht beabsichtigt habe, etwas zu verheimlichen, denn die Gewinnungskosten hätten sich ja auf sämtliches Einkommen bezogen. Schliesslich sei der angeblich zu Unrecht bezogene Betrag bei seiner finanziellen Situation nicht verfügbar. A.y Mit Verfügung vom 22. Februar 2015 (act. 8, während des hängigen Einspracheverfahrens gegen die Verfügung vom 31. Januar 2015) nahm die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle infolge der Meldungen vom 13. Februar 2015 eine weitere rückwirkende Neuberechnung des Anspruchs vor, diesmal ab 1. Januar 2014 (Berechnungen act. 9 bis 14). Ab diesem Monat Januar 2014 (wie ab 1. März 2014) betrage der Anspruch Fr. 1'233.-- (Prämienpauschalen Krankenversicherung), erst ab 1. August 2014 bestehe kein Anspruch mehr. Ab 1. Dezember 2014 bestehe Anspruch auf Fr. 1'289.-- (Prämienpauschalen Krankenversicherung Fr. 872.-- und ausserordentliche EL Fr. 417.--), ab 1. Januar 2015 auf Fr. 911.-- (Prämienpauschalen Krankenversicherung) und ab 1. Februar 2015 auf Fr. 1'521.-- (Prämienpauschalen Krankenversicherung Fr. 1'291.-- und ausserordentliche EL Fr. 230.--). Aus der Nachzahlung von ausserordentlichen Ergänzungsleistungen für Dezember 2014 (Fr. 417.-- statt Fr. 230.--) und der Rückforderung der ausserordentlichen EL für Januar 2015 (von Fr. 230.--) ergebe sich per Saldo eine Rückforderung von Fr. 43.--. A.z Mit Entscheid vom 18. Juni 2015 (act. 1) wies die Sozialversicherungsanstalt/EL- Durchführungsstelle des Kantons St. Gallen die Einsprache ab und trat auf das Gesuch um Erlass der Rückforderung nicht ein. Über das Erlassgesuch sei nach Rechtskraft des Rückerstattungsentscheids zu verfügen. Seit Anspruchsbeginn im August 2012 seien die diversen Einkommen aus Nebenerwerbstätigkeiten des Sohnes des EL- Bezügers, für den dieser eine Kinderrente beziehe und der mit Einnahmen und Ausgaben in der EL-Berechnung eingeschlossen sei, nicht angerechnet worden. Die Verfügungen seien daher in Wiedererwägung zu ziehen. Es ergebe sich eine Rückforderung von Fr. 31'187.--. A.aa Am 7. Juli 2015 wurden dem EL-Bezüger diverse Abrechnungen zugestellt (1. Verzeichnis act. 3-25 ff.). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B. Gegen den Einspracheentscheid vom 18. Juni 2015 richtet sich die von Rechtsanwalt lic. iur. Simon Krauter für den Betroffenen am 18. August 2015 erhobene Beschwerde. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neuberechnung des zurückzuerstattenden Betrags an die Beschwerdegegnerin bzw. die IV-Stelle zurückzuweisen. Nicht nur beim Sohn, sondern auch bei der Ehefrau des Beschwerdeführers sei die Beschwerdegegnerin in den Jahren 2012 bis 2014 von zu hohen Einkünften ausgegangen. Den beigelegten definitiven Steuerveranlagungen für die Jahre 2012 bis 2014 könne entnommen werden, dass die Ehefrau im Jahr 2012 nur Fr. 46'409.-- (also Fr. 13'539.-- weniger als die angerechneten Fr. 59'948.--), im Jahr 2013 Fr. 47'682.-- (also Fr. 12'266.-- weniger als angerechnet) und im Jahr 2014 Fr. 41'996.-- verdient habe, jeweils bei anerkannten Arbeitswegkosten von Fr. 2'254.-- und Verpflegungskosten von Fr. 1'600.--. Der Sohn habe im Jahr 2012 ein Nettoeinkommen von Fr. 9'939.-- (somit Fr. 71.-- weniger als angerechnet) erzielt und im Jahr 2013 ein solches von Fr. 26'756.-- (also Fr. 13'096.-weniger als angerechnet). Im Jahr 2012 seien Berufsauslagen von Fr. 1'000.--, im Jahr 2013 solche von Fr. 1'200.-- für öffentliche Verkehrsmittel, Fr. 700.-- für ein Fahrrad und Fr. 3'200.-- für auswärtige Verpflegung berücksichtigt worden. Insgesamt seien im Jahr 2012 Fr. 2'732.-- zu wenig an Berufsauslagen berücksichtigt worden, im Jahr 2013 Fr. 4'782.--. Der Beschwerdeführer habe somit von August 2012 bis November 2013 Anspruch auf Ergänzungsleistungen. Der gegebenenfalls zurückzuerstattende Betrag sei zu reduzieren. Die Krankheitskosten dürften nicht zurückgefordert werden. Entgegen dem Hinweis auf der Verfügung vom 1. Februar 2015 sei diesbezüglich nie eine separate Verfügung ausgestellt worden, sondern es seien lediglich Abrechnungen vom 7. Juli 2015 gemacht worden. Andernfalls würden diese Abrechnungen als mitangefochten gelten. Auch für das Jahr 2014 seien zumindest bei der Ehefrau des Beschwerdeführers zu hohe Einkünfte angerechnet worden, nämlich Fr. 47'903.-- statt der erzielten Fr. 41'996.--. Die Berufsauslagen machten Fr. 2'254.-- und Fr. 1'600.-statt lediglich Fr. 468.-- aus. Der Ausgabenüberschuss erhöhe sich dadurch um Fr. 6'195.-- auf Fr. 13'955.--. C. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin beantragt am 4./7. September 2015 die Abweisung der Beschwerde. D. Auf Ersuchen vom 13. Januar 2016, die Akten durch die Vergleichsrechnungen mit und ohne Einbezug aller Kinder in allen Phasen, den Lohnausweis des Sohnes des Beschwerdeführers von der K.___ betreffend das Jahr 2012 und einen Beleg für die Kinderzulagen der Ehefrau zu ergänzen, reicht die Beschwerdegegnerin dem Versicherungsgericht am 2. Februar 2016 folgende EL-Berechnungen ein: für Januar und Februar 2014 und für März bis Juli 2014 mit F.___, E.___ und H.___ (ohne G.___), für August bis November 2014 mit H.___ (ohne F.___, E.___ und G.___), für Dezember 2014 und für Januar 2015 mit F.___ und H.___ (ohne E.___ und G.___) und schliesslich für Februar 2015 bis Mai 2015 mit H.___ (ohne F.___, E.___ und G.___). Zudem legt sie eine Rückforderungsverfügung vom 24. November 2015 betreffend die Kinderrente für den Sohn im Zeitraum von Juni bis September 2015 mit einem Betrag von insgesamt Fr. 836.-- und die Kinderzulagenverfügungen der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 27. August 2010, 3. März 2014, 19. September 2014, 16. April 2015 und 19. Oktober 2015 ein. Erwägungen 1. 1.1 Mit dem angefochtenen Entscheid vom 18. Juni 2015 hat die Beschwerdegegnerin eine Einsprache gegen ihre Verfügung vom 31. Januar 2015 abgewiesen und ist auf das Gesuch um Erlass der Rückforderung nicht eingetreten. Mit der genannten Verfügung hatte sie ihre ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung vom 27. September 2012 in Wiedererwägung gezogen, den Anspruch ab Anspruchsbeginn vom 1. August 2012 neu berechnet und als Folge davon eine Rückforderung von Ergänzungsleistungen von Fr. 31'187.-- gestellt, welche sie im Zeitraum vom 1. August 2012 bis 30. November 2013 zu viel ausgerichtet habe. Die Verfügungen vom 31. Januar 2015 betreffend die Rückforderungen von Krankheits- und Behinderungskosten im Betrag von Fr. 1'849.15 und Fr. 5'979.45 bildeten nicht Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids, so dass sich auch das Beschwerdeverfahren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte hierauf nicht beziehen kann. Auf den entsprechenden Beschwerdeantrag kann nicht eingetreten werden. 1.2 Streitgegenstand bildet der Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der im Einspracheentscheid strittig gewesenen Verfügung entwickelt hat (vgl. die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37, und vom 3. März 2015, EL 2013/51), also jener bis zum 31. Januar 2015. - Entsprechend sind die für die Bemessung des Anspruchs in der Zeit von 2012 bis 2015 erlassenen EL-Bestimmungen anwendbar. 1.3 Mit der Verfügung vom 22. Februar 2015 ist die Beschwerdegegnerin während des hängigen Einspracheverfahrens mit Wirkung ab 1. Januar 2014 auf die angefochtene Verfügung zurückgekommen und hat die Rückforderung für den Zeitraum von Dezember 2014 und Januar 2015 um Fr. 43.-- ausserordentliche Ergänzungsleistungen erhöht. Im Einspracheentscheid vom 18. Juni 2015 hat sie diese Erhöhung aber nicht berücksichtigt (und entsprechend auch keine reformatio in peius angedroht). Für die Periode von Januar bis Juli 2014 hat sich im Übrigen im Unterschied zur Verfügung vom 31. Januar 2015 zudem ein zusätzlicher Anspruch auf die IPV-Minimalgarantie ergeben, was allerdings nicht zu einer Nachzahlung an den Beschwerdeführer führte, weil diese Prämienpauschalen Krankenversicherung (am 16. November 2014 auch nicht von ihm zurückzuverlangen waren, sondern) jeweils direkt der Krankenkasse ausbezahlt (vgl. Art. 21a ELG und die Schlussbestimmung der Änderung vom 19. März 2010) und von ihr zurückgefordert werden (für Nachzahlungen vgl. auch Art. 22 Abs. 5 ELV). Der Einspracheentscheid vom 18. Juni 2015 umfasst auch die Anordnungen gemäss der Verfügung vom 22. Februar 2015 (wie erwähnt unter Verzicht auf die zusätzliche Rückforderung von Fr. 43.--), ohne allerdings den zeitlich strittigen Sachverhalt auszudehnen (dieser ist wie erwähnt zu berücksichtigen bis Januar 2015). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer hat zunächst auf der Grundlage der formell rechtskräftigen Verfügung vom 27. September 2012 ab August 2012 Ergänzungsleistungen bezogen. Der Anspruch wurde in der Folge verschiedentlich angepasst und korrigiert. Auf die erste Verfügung vom 27. September 2012 ist die Beschwerdegegnerin wiedererwägungsweise zurückgekommen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Nach Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Bei Erlass der ursprünglichen Verfügung war der Beschwerdegegnerin nicht bekannt gewesen, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Jahr 2012 bei D.___ kein Erwerbseinkommen (mehr) erzielt hatte. Der mit der EL-Anmeldung eingereichte Lohnausweis betreffend das Jahr 2011 (act. 121-4) hatte eine bereits abgeschlossene Phase (bis 2. September 2011) betroffen. Weitere Erwerbseinkünfte des Sohnes hatte der Beschwerdeführer nicht angegeben. Aufgrund der Veranlagungsberechnung der Steuern 2012 (1. Verzeichnis, act. 3-17) ist jedoch bekannt geworden, dass der Sohn des Beschwerdeführers in jenem Jahr Nettoeinkünfte von Fr. 9'939.-- erzielt hatte. Die ursprüngliche Leistungszusprache basierte demnach auf unrichtigen Annahmen (d.h. unvollständiger Kenntnis der Einkünfte) und war zweifellos unrichtig. Die Beschwerdegegnerin durfte dementsprechend auf sie zurückkommen. - Auch die Anpassungen an spätere Sachverhaltsveränderungen nach Art. 17 ATSG waren nicht korrekt, weil bei Erlass der jeweiligen Verfügungen wiederum nicht die zutreffenden Einkünfte bekannt gewesen waren. Dass die Beschwerdegegnerin die Anpassungsverfügungen in Wiedererwägung gezogen hat, lässt sich ebenfalls nicht beanstanden. 2.3 Bei Veränderungen der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen und des Vermögens ist (über den Anspruch) nach Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats neu zu verfügen, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist. Eine anpassungsweise Erhöhung des EL-Anspruchs erfolgt somit erst ab der Meldung. Als Anpassungsbestimmung ist Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV allerdings vorliegend, da es um eine Wiedererwägung geht, nicht anwendbar. Nimmt die Verwaltung einen anspruchsvermindernden Umstand zum Anlass einer rückwirkenden wiedererwägungsweisen Neuberechnung und Rückforderung, so sind vielmehr auch alle anspruchsrelevanten, den Ausgabenüberschuss erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen zu berücksichtigen. Die versicherte Person kann auch die anspruchserhöhenden, nicht vorher gemeldeten Sachverhaltsänderungen noch geltend machen (vgl. dazu Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S F. vom 10. Mai 2001, P 68/00; das in BGE 122 V 19 für Fälle der Neuberechnung und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rückforderung durch die Verwaltung vorgesehene Nachzahlungsverbot wurde mit BGE 138 V 298 aufgegeben). 3. 3.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG werden die anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, zusammengerechnet. Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht (Art. 9 Abs. 4 ELG). Um festzustellen, welche Kinder bei der Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ausser Betracht fallen, sind die anrechenbaren Einnahmen und anerkannten Ausgaben der Kinder, auf die dies zutreffen könnte, einander gegenüberzustellen (Art. 8 Abs. 2 zweiter Satz ELV). 3.2 Als Einnahmen werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien angerechnet, soweit sie bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, 1'500 Franken übersteigen (vgl. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG), ausserdem Familienzulagen (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG) sowie Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Als Ausgaben werden nach Art. 10 ELG bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen; Abs. 1) nebst dem Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf anerkannt der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (lit. b). Als jährlicher Höchstbetrag werden bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 15'000.-- anerkannt (Ziff. 2). Art. 16c ELV bestimmt, dass der Mietzins auf die einzelnen Personen aufzuteilen ist, wenn Wohnungen oder Einfamilienhäuser auch von Personen bewohnt werden, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind. Die Mietzinsanteile der Personen, welche nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind, werden bei der Berechnung der Ergänzungsleistung ausser Betracht gelassen (Abs. 1). Die Aufteilung hat grundsätzlich zu gleichen Teilen zu erfolgen (Abs. 2). Bei allen Personen werden als Ausgaben unter © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte anderem die Gewinnungskosten bis zur Höhe des Bruttoerwerbseinkommens (lit. a) und ein jährlicher Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung der Pauschalbetrag hat der kantonalen beziehungsweise regionalen Durchschnittsprämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (inkl. Unfalldeckung) zu entsprechen - (lit. d; hier auch untechnisch "IPV") anerkannt (Art. 10 Abs. 3 ELG). Nach Art. 9 Abs. 5 lit. g ELG bestimmt der Bundesrat die Koordination mit der Prämienverbilligung nach dem KVG. Bezügerinnen und Bezüger von jährlichen Ergänzungsleistungen erhalten nach Art. 26 ELV einen Gesamtbetrag (Ergänzungsleistungen und Differenzbetrag zur Prämienverbilligung), der mindestens der Höhe der Prämienverbilligung entspricht, auf die sie Anspruch haben (hier kurz "IPV-Minimalgarantie"). 3.3 Unter dem Titel der ausserordentlichen Ergänzungsleistungen (AEL) wird dem Bezüger ohne Aufenthalt in Heim oder Spital im Kanton St. Gallen gemäss Art. 6 des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes (ELG/SG, sGS 351.5) zusätzlich der um einen Drittel erhöhte Betrag für Mietzinsen nach Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 und 2 ELG angerechnet. Das ergibt für Ehepaare bzw. Personen mit Kindern ein Maximum von Fr. 20'000.-- pro Jahr. 4. 4.1 4.1.1 Was die rückwirkende Berechnung ab 1. August 2012 betrifft, war neu zu berücksichtigen, dass der Sohn des Beschwerdeführers in den beiden Monaten August und September 2012 bei der L.___ ein Bruttoeinkommen von Fr. 3'775.65 verdiente, was umgerechnet auf ein Jahr Fr. 22'653.90 und nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge Fr. 20'238.60 ergibt. Zudem bezog er nach der Aktenlage ein Einkommen von Fr. 7'508.-- von der K.___ aus den neun Monaten von April bis Dezember 2012 (vgl. act. 39-2, Lohnausweis nicht in den Akten), nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge somit Fr. 6'566.--. Umgerechnet auf das Jahr beläuft sich dieses Einkommen auf Fr. 8'754.66 (ausgehend von Fr. 10'010.65, nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge), die Einkommenssumme (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) also auf rund Fr. 28'993.-- (Nettoeinkommen aus jeweiligen Monaten gemäss Steuerveranlagung total Fr. 9'939.--, entsprechend Fr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3'373.-- und Fr. 6'566.--, 1. Verzeichnis act. 3-17). Von diesem Einkommen sind die Gewinnungskosten von Fr. 1'000.-- für Verpflegung gemäss Steuerveranlagung (1. Verzeichnis act. 3-17) und von Fr. 1'008.-- für zwei [...]-Abonnemente (nach M.___ und N.___, vgl. act. 39-2 f.) abzuziehen und lediglich zwei Drittel des Ergebnisses (von Fr. 26'985.--) anzurechnen, d.h. Fr. 17'990.--. Dazu kommen die für den Sohn des Beschwerdeführers ausbezahlten Kinderrenten der IV (von Fr. 2'472.--) und der beruflichen Vorsorge (von Fr. 1'435.--) sowie die Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 3'000.-- (vgl. unten E. 4.1.9). Die ihm zurechenbaren Einnahmen belaufen sich somit auf Fr. 24'897.--. 4.1.2 Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, fallen für die Berechnung wie erwähnt ausser Betracht. Im Hinblick auf Art. 9 Abs. 4 ELG sind Vergleichsrechnungen für die Kinder zu machen. Deren anrechenbare Einnahmen und anerkannte Ausgaben sind einander gegenüberzustellen. Was allgemein die vorliegend erforderlichen Vergleichsrechnungen betrifft, ist vorweg festzuhalten, dass solche Rechnungen mit und ohne H.___ für keine Phase nötig sind, weil ihre Einnahmen sich in den Renten (Fr. 3'907.--; Fr. 3'931.-- 2014; Fr. 3'943.-- 2015) und Kinderzulagen (Fr. 2'400.--; unten E. 4.1.9), total also in Fr. 6'307.-- bzw. Fr. 6'331.-- bzw. Fr. 6'343.--, erschöpfen, die Ausgaben aber mindestens (schon im Jahr 2012) Fr. 7'710.--, nämlich Fr. 1'080.-- IPV und Fr. 6630.-- Lebensbedarf, ausmachen (das Nachfolgende gilt unter dieser Feststellung). Auf der Ausgabenseite ist bei den Vergleichsrechnungen ferner zu berücksichtigen, dass in der Wohnung zunächst bis Dezember 2014 sechs Personen wohnten. Für Vergleichsrechnungen, in denen die Ausgaben und Einnahmen eines Kindes (also von F.___, E.___ oder G.___; für H.___ wie erwähnt nicht nötig) mit Rechnungen verglichen werden, in denen alle drei andern Kinder eingeschlossen sind, ergibt sich - ohne Berücksichtigung eines allfälligen AEL- Anspruchs - für das betroffene Kind kein zurechenbarer Mietkostenanteil, weil bei einem Mietzins von Fr. 21'000.-- (bis Februar 2014) für die ganze Wohnung bei Ausserachtlassen eines einzigen Kindes immer noch Fr. 17'500.-- (5/6) der Mietkosten zurechenbar sind, während das Maximum der anrechenbaren Kosten bei den ordentlichen Ergänzungsleistungen bei Fr. 15'000.-- liegt. Fällt dagegen beim Vergleich eine Person von fünf weg, d.h. wird die Vergleichsrechnung für ein Kind mit Rechnungen gemacht, bei welchen die Ausgaben und Einnahmen bereits eines zweiten Kindes ausser Acht gelassen sind, kommen statt Fr. 15'000.-- (Maximum bei den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ordentlichen Ergänzungsleistungen) nur Fr. 14'000.-- pro Jahr in die Rechnung (Fr. 21'000.-- x 4/6), so dass der dem Kind für die Vergleichsrechnung anrechenbare Mietzinsanteil Fr. 1'000.-- ausmacht. Bei den Vergleichen, bei welchen mit dem Vergleich eine von vier insgesamt berücksichtigten Personen wegfällt, macht die Differenz gar Fr. 3'500.-- aus, da dann statt Fr. 14'000.-- nur noch Fr. 10'500.-- Mietzins anrechenbar sind. Dann fallen dem Kind in der Vergleichsrechnung somit Fr. 3'500.-- Mietausgaben zu. - Zu bedenken ist im Weiteren zwar, dass in gewissen Vergleichsrechnungen der Anspruch bei und wegen der Berücksichtigung einer allfälligen ausserordentlichen EL im Ergebnis höher ausfallen könnte als unter dem Aspekt der ordentlichen Ergänzungsleistung allein. Da Art. 9 Abs. 4 ELG aber für die bundesrechtliche, ordentliche Ergänzungsleistung vorsieht, dass Kinder, deren anrechenbare Einnahmen die anerkannten Ausgaben übersteigen, ausser Betracht fallen, kann ein wegen eines allfälligen Anspruchs auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen allenfalls insgesamt höherer Anspruch nicht den Ausschlag geben. Der für die Vergleichsrechnungen zurechenbare Lebensbedarf ist ferner ebenfalls je nach Konstellation unterschiedlich: Wenn beim Vergleich eines von nur zwei in die Rechnung einbezogenen Kindern wegfällt (also nur noch H.___ verbleibt), fällt mit ihm ein Lebensbedarf von Fr. 9'945.-- (Betrag bis Dezember 2013) weg, wie er für die ersten beiden Kinder angerechnet wird; wenn beim Vergleich aber eines von drei in die Rechnung einbezogenen Kindern wegfällt (also nebst H.___ noch entweder F.___, E.___ oder G.___ verbleibt), beträgt die für den Vergleich zurechenbare Differenz Fr. 6'630.--, weil dann die beiden verbleibenden Kinder als nunmehr erstes und zweites (statt zweites und drittes) Kind je Fr. 9'945.-- Lebensbedarf angerechnet bekommen (Fr. 6'630.-- würde die Differenz zudem ausmachen, wenn bei einem Vergleich mit allen vier Kindern G.___ entfiele). - Angemerkt werden kann, dass sich bei Anrechnung der BVG-Renten von drei oder allen vier Kindern die Rentensumme um einen Franken erhöht, weil die Rente des Vaters um Fr. -.40, die Kinderenten um je Fr. -.20 pro Jahr über dem runden Frankenbetrag liegen. 4.1.3 Was die Vergleichsrechnung mit und ohne F.___ ab August 2012 angeht, vermag er mit dem oben festgehaltenen Betrag von Fr. 24'897.-- seine anerkannten Ausgaben jedenfalls zu decken. Die Ausgaben machen für IPV Fr. 4'032.--, für den allfälligen Mietzinsanteil höchstens Fr. 3'500.-- und für den Lebensbedarf höchstens Fr. 9'945.-- aus (total höchstens Fr. 17'477.--). F.___ ist daher in der EL-Berechnung für © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte diese Periode ausser Acht zu lassen. Dasselbe gilt für G.___. Ihr ausgehend von brutto Fr. 15'600.-- bestimmtes anrechenbares Erwerbseinkommen von Fr. 9'650.-- (nach Abzug von Fr. 975.-- Sozialversicherungsbeiträgen und Fr. 150.-- Gewinnungskosten verbleibend Fr. 14'475.--; davon zwei Drittel) reicht zusammen mit den Renten von Fr. 3'907.-- und den Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 3'000.--, womit sich die Summe auf Fr. 16'557.-- stellt, in jedem Fall aus, ihre Ausgaben von höchstens Fr. 14'525.-- zu decken. Diese bestehen in der IPV (Fr. 1'080.--), einem Mietzinsanteil von Fr. 1'000.-- (wenn und da E.___ in der Rechnung ist) oder Fr. 3'500.-- (fiele E.___ ebenfalls weg) und dem Lebensbedarf, der beim Vergleich mit ihr oder ohne sie dazukommt oder wegfällt, nämlich einem Betrag von Fr. 6'630.-- (wenn und da E.___ in der Rechnung ist, F.___ aber nicht) oder von Fr. 9'945.-- (wenn E.___ wie F.___ nicht drin wäre). E.___ ist hingegen in der Rechnung zu belassen. Wenn G.___ ebenfalls in der Rechnung wäre, vermöchte sie (E.___) die entsprechenden Auslagen (von Fr. 4'032.--, Fr. 1'000.-- und Fr. 6'630.--, total Fr. 11'662.--) zwar mit ihren Einnahmen von Fr. 13'095.-- (Fr. 6'188.--, Fr. 3'907.--, Fr. 3'000.--) zu decken. Wenn G.___ aber ausser Acht zu lassen ist, bleibt E.___ in der Rechnung, da sich die Ausgabendifferenz beim Vergleich diesfalls auf Fr. 17'477.-- (Fr. 4'032.--, Fr. 3'500.--, Fr. 9'945.--) beläuft. Angesichts des höheren Erwerbseinkommens von G.___ ergibt sich der höchste (bzw. vorliegend einzig ein) Ausgabenüberschuss bei den ordentlichen Ergänzungsleistungen, wenn E.___ in der Rechnung berücksichtigt wird, G.___ (wie F.___) hingegen nicht. 4.1.4 Im Unterschied zu der ursprünglichen, von der Beschwerdegegnerin wegen der nicht bekannt gewesenen Einkünfte des Sohnes zu Recht wiedererwogenen Verfügung vom 27. September 2012, aber auch zur Wiedererwägungsverfügung vom 31. Januar 2015 (bzw. dem Einspracheentscheid) sind die Ausgaben und Einnahmen von F.___ aus der Berechnung zu entfernen, im Unterschied zur Verfügung vom 31. Januar 2015 (bzw. dem Einspracheentscheid) auch jene von G.___. 4.1.5 Ab August 2012 belaufen sich die anrechenbaren Ausgaben damit insgesamt auf Fr. 76'433.--, wobei kleine Abweichungen zu den späteren Berechnungen durch das System der Beschwerdegegnerin generell vorzubehalten sind. Es handelt sich um die IPV von Fr. 13'968.-- für das Ehepaar und E.___ und H.___, Fr. 14'000.-- Mietzins (vier Sechstel von Fr. 21'000.--) und einen Lebensbedarf von Fr. 48'465.-- (Ehepaar und zwei Kinder mit je Fr. 9'945.--). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1.6 Bei den Einnahmen zeigt sich Folgendes: Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat im Jahr 2012 gemäss der Steuerveranlagung (1. Verzeichnis, act. 3-12) insgesamt ein Einkommen von (nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge) Fr. 53'166.-- (Fr. 46'409.-- und Fr. 5'664.--) erzielt. 4.1.7 Bei der ursprünglichen Verfügung hatte die Beschwerdegegnerin das Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers einschliesslich von Kinder- und Ausbildungszulagen als privilegiertes (d.h. nur teilweise anrechenbares) Einkommen betrachtet. Am 16. Juli 2014 hatte sie die Kinder- und Ausbildungszulagen ab 1. August 2014 vom Bruttoerwerbseinkommen in Abzug gebracht und separat angerechnet und dazu erklärt, die Anpassung hätte bereits ab dem Beginn des Anspruchs auf die Zulagen (d.h. also ab EL-Anspruchsbeginn, vgl. Akten vom 2. Februar 2016) erfolgen sollen, doch werde wegen erfüllter Erlassvoraussetzungen auf eine Rückforderung (bzw. rückwirkende Neuberechnung) verzichtet. Es ist diesbezüglich festzuhalten, dass der Vorgang des Ausscheidens und separaten Anrechnens der Zulagen wegen des Wegfalls der Privilegierung tatsächlich zu einer Erhöhung der anrechenbaren Einnahmen (und der erwarteten hypothetischen Rückforderung) führt. Werden jedoch die Zulagen aus dem Einkommen ausgeschieden, als solche aber gar nicht angerechnet, weil sie zu einem Kind gehören, das (nach Vergleichsrechnung) mit seinen Einnahmen und Ausgaben nicht in die EL- Berechnung einbezogen wird (vgl. dazu neuerdings die ausdrückliche Nennung in Rz 3124.03 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV = WEL in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung), so ergibt sich durch diesen Vorgang eine Minderung der Einnahmen, also ein höherer Ausgabenüberschuss. 4.1.8 Trotz des ehemaligen Rückforderungsverzichts der Verwaltung ist es angesichts der nun bestehenden Erforderlichkeit der wiedererwägungsweisen Neuberechnung des allfälligen EL-Anspruchs als rechtmässig zu betrachten, die Kinder- und Ausbildungszulagen auch in diesen ersten Phasen bereits auszuscheiden, denn es sind bei der Wiedererwägung ab Anspruchsbeginn wie oben dargelegt rückwirkend die anspruchserhöhenden und anspruchsmindernden Umstände gleichermassen zu berücksichtigen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1.9 Nach der Aktenlage bezog die Ehefrau des Beschwerdeführers Fr. 200.-- pro Monat oder Fr. 2'400.-- pro Jahr an Kinder- und Ausbildungszulagen für H.___ und Fr. 250.-- monatlich oder Fr. 3'000.-- pro Jahr für F.___ (act. 81-1), für E.___ (bis Juli 2014) und für G.___ (bis August 2013; Akten vom 2. Februar 2016). Für die Berechnungen betreffend das Jahr 2012 sind von ihrem Erwerbseinkommen demnach Zulagen von Fr. 11'400.-- (dreimal Fr. 3'000.-- zuzüglich Fr. 2'400.--) auszuscheiden. Bei ansonsten unveränderten Annahmen gelangen dadurch für diese allfällige EL-Anspruchsperiode Fr. 7'600.-- (2/3 von Fr. 11'400.--) weniger Erwerbseinkünfte in die Berechnung. Auf der anderen Seite kommen die Kinderzulagen für H.___ von Fr. 2'400.-- und je nach Konstellation der Vergleichsrechnung bei zwei einbezogenen Kindern total Fr. 5'400.--, bei drei Kindern Fr. 8'400.-- und bei allen Kindern Fr. 11'400.-- als Einkommen dazu, so dass sich bei Einbezug nur von H.___ und bei Einbezug von zwei Kindern aus dem Vorgang der Separierung Mindereinnahmen (von Fr. 5'200.-- [-Fr. 7'600.-- + Fr. 2'400.--] bzw. von Fr. 2'200.-- [-Fr. 7'600.-- + Fr. 5'400.--]) ergeben, ab dem Einbezug von drei Kindern aber eine Einnahmenerhöhung (um Fr. 800.-- [-Fr. 7'600.-- + Fr. 8'400.--] oder um Fr. 3'800.-- [-Fr. 7'600.-- + Fr. 11'400.--] pro Jahr). 4.1.10 Nach Abzug von Zulagen im Betrag von Fr. 11'400.-- (je Fr. 3'000.-- für F.___, E.___ und G.___, Fr. 2'400.-- für H.___) verbleiben vom Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers des Jahres 2012 somit Fr. 41'766.--. 4.1.11 Die Beschwerdegegnerin hat von diesem Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers keine Gewinnungskosten in Abzug gebracht. Gemäss den Steuerveranlagungen (1. Verzeichnis act. 3-12, 3-18 und 3-23) sind steuerrechtlich hingegen Fr. 1'600.-- für die Mehrkosten der Verpflegung und Fr. 2'254.-- für die Benutzung eines Autos für den Arbeitsweg anerkannt worden. Die Mehrkosten für auswärtige Verpflegung und die Aufwendungen für Fahrspesen und Berufskleider können bei den Ergänzungsleistungen als Gewinnungskosten (im Sinn von Art. 10 Abs. 3 lit. a ELG, vgl. Art. 11a ELV) vom Bruttoerwerbseinkommen abgezogen werden (vgl. Rz 3423.03 WEL). Kosten eines privaten Fahrzeuges können hingegen nur dann als Gewinnungskosten berücksichtigt werden, wenn sie in direktem Zusammenhang mit © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Arbeit des EL-Bezügers (bzw. des in die EL-Berechnung einbezogenen Angehörigen) stehen und diesem ein öffentliches Verkehrsmittel nicht zur Verfügung steht oder ihm dessen Benützung bei Gebrechlichkeit nicht zugemutet werden kann (vgl. Rz 3423.04 WEL). Zwar erscheint denkbar, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers, da es um ein Arbeitsverhältnis in einem P.___ geht, unregelmässige Arbeitszeiten aufweisen und eventuell Nachtarbeit nötig sein könnte. Indessen bietet der öffentliche Verkehr mit einem Unterbruch von ca. Mitternacht bis ca. fünf Uhr morgens (auch sonntags eine Fahrt stündlich) genügend Verbindungen an, so dass ergänzungsleistungsrechtlich allein die Kosten für das öffentliche Verkehrsmittel anerkannt werden können. Abzuziehen sind demnach ersatzweise die Kosten für ein [...]-Abonnement [...] von Fr. 657.-- pro Jahr. Bei den Mehrkosten für die Verpflegung können diejenigen gemäss der Steuerveranlagung von Fr. 1'600.-eingesetzt werden, total somit Fr. 2'257.-- pro Jahr (in allen massgeblichen Jahren). Es verbleibt damit ein Einkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von Fr. 39'509.--. 4.1.12 Zusammen mit dem Einkommen von E.___ von Fr. 9'282.-- (Fr. 10'400.-abzüglich Fr. 650.-- Sozialversicherungsbeiträge und Fr. 468.-- Gewinnungskosten in Form des [...]abonnements, vgl. act. 116-2 und act. 118-3) und dem hypothetischen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 25'400.-- ergeben sich diesfalls Fr. 74'191.--. Davon sind Fr. 1'500.-- abzuziehen und zwei Drittel, also Fr. 48'460.--, anzurechnen. Dazu kommen separat (ohne privilegierte Anrechnung) die Zulagen für E.___ von Fr. 3'000.-- und für H.___ von Fr. 2'400.-- sowie die Renten von Fr. 11'112.-und Fr. 11'392.--. Zusammen mit einem Franken Vermögensertrag (ist für keine Phase ausschlaggebend und wird daher in der Rechnung gemäss der Beschwerdegegnerin belassen) ergeben sich Einnahmen von Fr. 76'365.--. Es zeigt sich also im Vergleich zu den Einnahmen von Fr. 76'433.-- (oben E. 4.1.5) ein Ausgabenüberschuss von Fr. 68.--. Infolge der IPV-Minimalgarantie ergibt sich ab August 2012 ein EL-Anspruch in Höhe der IPV, d.h. des Pauschalbetrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, also von jährlich Fr. 13'968.-- oder von monatlich Fr. 1'164.--. Die Beschwerdegegnerin hat wie erwähnt zu Unrecht F.___ und G.___ in die Rechnung eingeschlossen. 4.2 Ab 1. Oktober 2012 war der Verdienst des Sohnes des Beschwerdeführers bei der L.___ wie erwähnt entfallen, so dass von ihm noch das Einkommen von netto rund Fr. 8'754.-- verblieb, nach Abzug von Fr. 1'504.-- Gewinnungskosten (Fr. 1'000.-- gemäss © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steuerveranlagung, 1. Verzeichnis act. 3-12, für die Verpflegung und Fr. 504.-- für das [...[]abonnement) also Fr. 7'250.--, davon anrechenbar Fr. 4'833.--. Mit diesem Betrag, den Renten von Fr. 3'907.-- und den Zulagen von Fr. 3'000.-- (total Fr. 11'740.--) konnte er seine anerkannten Ausgaben von mindestens Fr. 13'977.-- (Fr. 4'032.-- und Fr. 9'945.--) in keinem Fall decken. Er ist demnach für diesen Zeitraum wieder in die EL-Berechnung einzuschliessen. Die anerkannten Ausgaben G.___s bleiben hingegen weiterhin gedeckt. Bei diesen Gegebenheiten vermag nun auch E.___ mit den Einnahmen von Fr. 13'095.-- (Fr. 6'188.--, Fr. 3'907.-- und Fr. 3'000.--) ihre Auslagen neu zu decken und fällt ebenfalls ausser Berechnung: Die Ausgaben betragen nämlich bei einem Vergleich ohne F.___ und ohne G.___ höchstens Fr. 11'662.-- (Fr. 4'032.--, Fr. 1'000.-- und Fr. 6'630.--). Bei einem Vergleich unter Einschluss von G.___ in die Rechnung (ohne F.___) bräuchten gar nur Fr. 10'662.-- Ausgaben gedeckt zu werden, denn es ergäbe sich diesfalls kein zusätzlicher Mietzinsanteil. - Die Ausgaben des Beschwerdeführers stellen sich demnach in diesem Zeitraum total (wiederum) auf Fr. 76'433.-- (Fr. 13'968.-- IPV, bei vier von sechs Personen Fr. 14'000.-- Mietzins, Fr. 48'465.-- Lebensbedarf). Die Einnahmen belaufen sich auf Fr. 75'012.--. Denn zu den Renten von Fr. 11'112.-- und Fr. 11'393.-- und dem Vermögensertrag von einem Franken kommen die anrechenbaren Erwerbseinkünfte von Fr. 47'106.-- (netto Fr. 39'509.-- und Fr. 7'250.-- und Fr. 25'400.--; abzüglich Fr. 1'500.--; x 2/3) und die Zulagen von Fr. 5'400.--. Es zeigt sich damit ein Ausgabenüberschuss von Fr. 1'421.--. Es bleibt in dieser Periode daher beim Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Ergänzungsleistung in der Höhe der IPV (Minimalgarantie) von jährlich Fr. 13'968.-oder monatlich Fr. 1'164.--. 4.3 Die Beschwerdegegnerin hat ab November 2012 eine weitere Neuberechnung vorgenommen (act. 31). Ein Grund ist allerdings nicht ersichtlich. Es bleibt bei dem für Oktober 2012 Dargelegten. 4.4 Ab Januar 2013 ist zu berücksichtigen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nach der Aktenlage lediglich noch Fr. 47'682.-- netto pro Jahr verdiente (vgl. act. 88-3 und Verzeichnis 1 act. 3-18; Wegfall Einkommen bei C.___). Werden davon die Kinderund Ausbildungszulagen von Fr. 10'400.-- ausgeschieden (für G.___ hatte sie nur bis August 2013 Anspruch, also im ganzen Jahr auf Fr. 2'000.--, 8x Fr. 250.--), verbleiben Fr. 37'282.--, nach Abzug der Gewinnungskosten von Fr. 2'257.-- noch Fr. 35'025.--. F.___ hingegen verdiente Fr. 23'360.-- netto pro Jahr bei der K.___. Davon in Abzug © Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gebracht werden können Fr. 5'100.-- Gewinnungskosten (gemäss Steuerveranlagung 2013, 1. Verzeichnis act. 3-20), so dass Fr. 18'260.-- verbleiben, von denen Fr. 12'173.-- anzurechnen sind. Mit seinen insgesamt Fr. 19'104.-- (einschliesslich Fr. 3'931.-- und Fr. 3'000.--) Einnahmen vermochte er seine Ausgaben von Fr. 14'199.-bis höchstens Fr. 17'699.-- (Fr. 4'164.-- IPV und höchstens Fr. 10'035.-- Lebensbedarf und höchstens Fr. 3'500.-- Mietzinsanteil) zu decken und ist wieder aus der Rechnung zu nehmen. G.___ bleibt weiterhin unverändert ausser Betracht (Einnahmen Fr. 16'581.--; Summe von Fr. 9'650.-- Erwerb, Fr. 3'931.-- Renten, Fr. 3'000.-- Zulagen [ihre Zulagen bis August 2013 sind während dieser Zeit auf das Jahr umzurechnen]; Ausgaben Fr. 10'854.-- bis höchstens Fr. 14'354.--; Summe aus Fr. 4'164.-- IPV, 0 bis Fr. 3'500.-- Mietzinsanteil, Fr. 6'690.-- Lebensbedarf; letzteres wiederum da E.___ in die Rechnung eingeschlossen bleibt und weil der Lebensbedarf von G.___ von Fr. 10'035.-- auch ohne sie in der Rechnung bleibt, weil er dann H.___ zukommt). E.___ bleibt in der Rechnung, wenn und da G.___ ausser Betracht fällt. Diesfalls stehen den Ausgaben von E.___ von Fr. 17'699.-- (Fr. 4'164.-- IPV, Fr. 3'500.-- Mietzins, Fr. 10'035.-- Lebensbedarf) ihre Einnahmen von Fr. 13'119.-- (Fr. 6'188.--, Fr. 3'931.-- und Fr. 3'000.--) gegenüber. - Insgesamt ergibt die Berechnung für den Beschwerdeführer einen Ausgabenüberschuss von Fr. 3'551.-- pro Jahr bei anrechenbaren Ausgaben von Fr. 77'177.-- (IPV Fr. 14'292.--, Mietzins bei vier von sechs Personen Fr. 14'000.-- und Lebensbedarf Fr. 48'885.--) und anrechenbaren Einnahmen von Fr. 73'626.-- (Fr. 69'920.-- Erwerbseinkommen abzüglich Fr. 1'500.-- Freibetrag, x 2/3; Fr. 45'613.-anrechenbares Erwerbseinkommen und Fr. 5'400.-- Zulagen H.___ und E.___ und Renteneinkommen Fr. 22'612.-- und Fr. 1.--). Infolge der Minimalgarantie der IPV ergibt sich ab Januar 2013 wiederum ein EL-Anspruch in Höhe der IPV, also von jährlich Fr. 14'292.-- oder monatlich Fr. 1'191.--. Die Beschwerdegegnerin dagegen hatte für diesen Zeitraum zu Unrecht die Ausgaben und Einnahmen F.___s und G.___s mit einbezogen. E.___ bleibt in dieser Phase hingegen wie erwähnt in jedem Fall weiterhin in der Rechnung. 4.5 Ab August 2013 verdiente E.___ statt Fr. 10'400.-- pro Jahr neu Fr. 14'820.--, nach Abzug von (6.25 %) Sozialversicherungsbeiträgen von rund Fr. 927.-- und Fr. 468.-- Gewinnungskosten also Fr. 13'425.--. Davon sind Fr. 8'950.-- anrechenbar. Zusammen mit den Renten von Fr. 3'931.-- und den Zulagen von Fr. 3'000.-- ergibt das Fr. 15'881.-- Einnahmen. Die Vergleichsrechnung für E.___ ergibt, wenn G.___ nicht in der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rechnung ist, dass mit ihr (E.___) Ausgaben von Fr. 17'699.-- (Fr. 4'164.-- IPV, Fr. 3'500.-- Mietzins und Fr. 10'035.-- Lebensbedarf) wegfallen oder dazukommen. Diese Ausgaben vermag E.___ nicht zu decken und ist daher in der Rechnung zu führen. Wenn G.___ einbezogen wäre, ergäbe die Vergleichsrechnung für E.___ für sie zwar Ausgaben von nur Fr. 11'854.-- (Fr. 4'164.-- IPV, Fr. 1'000.-- Mietzins, Fr. 6'690.-- Lebensbedarf), die sie zu decken vermöchte, weshalb sie ausser Acht zu lassen wäre. Dies bleibt aber eine blosse Vergleichsrechnung und kommt nicht zum Tragen, weil sich der höhere Ausgabenüberschuss (als in diesem Fall ohne E.___, aber mit G.___) ergibt, wenn E.___ einbezogen wird, G.___ hingegen nicht (denn G.___ bekommt einen um Fr. 700.-- grösseren anrechenbaren Lohn als E.___). E.___ hat somit trotz ihrer Lohnerhöhung in der Rechnung zu bleiben. G.___ hingegen, für die im August 2013 letztmals noch Zulagen bezogen wurden, ist ausser Acht zu lassen. Dass F.___ im August 2013 ein weiteres Einkommen bei der J.___ (Fr. 1'129.-- netto, ohne Berücksichtigung von allfälligen Gewinnungskosten; umgerechnet auf ein Jahr Fr. 13'548.--) verdiente, hat keine Auswirkungen auf den EL-Anspruch, da F.___ schon ohne dieses Einkommen für die EL ausser Betracht fällt. - Insgesamt ergeben sich für den Beschwerdeführer in diesem Zeitraum Einnahmen von Fr. 76'388.-- (Fr. 48'375.-und Fr. 5'400.-- und Fr. 22'612.-- und Fr. 1.--) und Ausgaben von Fr. 77'177.--, somit zeigt sich ein Ausgabenüberschuss von Fr. 789.-- pro Jahr. Es bleibt daher beim Anspruch auf die Minimalgarantie der IPV von jährlich Fr. 14'292.-- oder monatlich Fr. 1'191.--. 4.6 Ab September 2013 war zu berücksichtigen, dass G.___ im August 2013 ihre Lehre abschloss. Für sie wurde keine Kinder- und Ausbildungszulage mehr ausgerichtet und sie bezog wohl auch keine Kinderrente mehr. Sie ist ab diesem Zeitpunkt für die EL- Berechnung aus diesem Grund ausser Betracht zu lassen. Da sie für die EL- Berechnung schon vorher nicht mehr zu berücksichtigen war, ergibt sich dadurch keine Änderung. 4.7 Ab Dezember 2013 hat die Beschwerdegegnerin bei ihrer Wiedererwägung eine weitere Anpassungsstufe gesetzt, weil F.___ ab dem 13. November 2013 einen zusätzlichen Verdienst bei I.___ erzielte (Fr. 2'267.-- netto aus eineinhalb Monaten, ergäben pro Jahr Fr. 18'136.--). Darauf kann allerdings verzichtet werden, weil F.___ im Ergebnis nur noch mehr Einnahmen in die Berechnung einbringen (den Anspruch also © Kanton St.Gallen 2026 Seite 23/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte mindern) würde. Er fällt mit seinen Ausgaben und Einnahmen in der EL-Berechnung weiterhin ausser Betracht. Es ergibt sich keine Änderung. 4.8 4.8.1 Ab Januar 2014 verdiente F.___ mit Fr. 21'987.-- netto pro Jahr (act. 19-5 und 41-1; Fr. 17'546.-- und Fr. 4'441.--) weniger als im Jahr zuvor. Obwohl ursprünglich ein Praktikumsende auf den 30. November 2014 hin vorgesehen war (vgl. 72-3), dauerte das Arbeitsverhältnis bei I.___ gemäss dem Lohnausweis (act. 19-5) schliesslich das ganze Jahr hindurch, weshalb keine Umrechnung vorgenommen werden muss. Wird berücksichtigt, dass hingegen das Einkommen von Fr. 4'441.-- bei der K.___ in neun Monaten erwirtschaftet wurde, so ergibt sich für zwölf Monate an dessen Stelle ein umgerechnetes Jahreseinkommen von Fr. 5'921.--, somit ein Total der Erwerbseinkünfte von Fr. 23'467.--. Mit dem anrechenbaren Teil dieses Einkommens (ausgehend von Fr. 20'517.--, nach Abzug von Gewinnungskosten von Fr. 2'950.-gemäss Steuerveranlagung 2014, 1. Verzeichnis act. 3-24) von Fr. 13'678.-- sowie den Renten von zusammen Fr. 3'931.-- und den Kinder- und Ausbildungszulagen von Fr. 3'000.--, total also von Fr. 20'609.--, vermag er seine anerkannten Ausgaben in jedem Fall zu decken, ob E.___ in der Rechnung berücksichtigt wird oder nicht. Denn die Ausgaben liegen im ersten Fall bei Fr. 12'022.-- (Fr. 4'332.-- IPV, Fr. 1'000.-- Mietzins, Fr. 6'690.-- Lebensbedarf), im zweiten bei Fr. 17'867.-- (Fr. 4'332.-- IPV, Fr. 3'500.-- Mietzins, Fr. 10'035.-- Lebensbedarf). E.___ vermöchte mit ihren Einnahmen von Fr. 15'881.-- ihre Ausgaben (Fr. 4'332.-- und Fr. 1'000.-- und Fr. 6'690.--, total Fr. 12'022.--) dann zu decken, wenn F.___ mitgerechnet würde. Andernfalls wären Ausgaben von Fr. 17'867.-- (Fr. 4'332.-- und Fr. 3'500.-- und Fr. 10'035.--) zu decken und E.___ fiele ausser Betracht. F.___ hat angesichts seines höheren Einkommens (als E.___) den höheren Einnahmenüberschuss (mit einer Differenz von Fr. 5'587.-zwischen Fr. 17'609.-- und Fr. 12'022.--) als E.___. Den geringsten Einnahmenüberschuss bzw. den höchsten allfälligen EL-Anspruch zeigt die Rechnung somit ohne F.___, aber mit E.___. F.___ ist damit auch in dieser Phase für die EL- Berechnung ausser Acht zu lassen. 4.8.2 Insgesamt ergibt sich in dieser Phase folgende Berechnung: Die Ehefrau des Beschwerdeführers erzielte ein Nettoeinkommen von Fr. 41'996.-- (act. 19-1). Davon abzuziehen sind die Kinder- und Ausbildungszulagen. Die Beschwerdegegnerin hat bei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 24/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte ihrer Ausscheidung der Zulagen ab August 2014, da für E.___ ab jenem Zeitpunkt keine Zulagen mehr ausgerichtet wurden, vom Erwerbseinkommen Fr. 5'400.-- abgezogen (vgl. act. 10-2 mit act. 13-2; vom Bruttoeinkommen von Fr. 47'903.-- ausgehend ist sie so zu brutto Fr. 42'503.-- gelangt), nämlich die Zulagen von Fr. 3'000.-- für F.___ und von Fr. 2'400.-- für H.___. Im ausgewiesenen Erwerbseinkommen für das Jahr 2014 sind jedoch auch die Zulagen für E.___ bis Juli 2014 enthalten, somit sieben Mal Fr. 250.--, total Fr. 1'750.--. Auch sie sind vom Erwerbseinkommen des Jahres 2014 abzuziehen. Nach Abzug von Fr. 3'000.-- für F.___, Fr. 2'400.-- für H.___ und Fr. 1'750.-- für E.___ resultiert somit ein Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers von netto Fr. 34'846.--. Nach Abzug der Gewinnungskosten von Fr. 2'257.-- ergeben sich daraus Fr. 32'589.-- (davon sind Fr. 21'726.-- anrechenbar). - Insgesamt stellt sich das in der Berechnung des EL-Anspruchs des Beschwerdeführers anrechenbare Erwerbseinkommen auf Fr. 46'751.-- (Fr. 71'627.-- abzüglich Fr. 1'500.-x 2/3). Dazu kommen diesfalls die Zulagen von Fr. 5'400.-- (für E.___ und H.___, da wiederum ohne F.___) und die Renten von Fr. 22'612.--. Den Ausgaben von Fr. 77'681.-- stehen somit Einnahmen von Fr. 74'764.-- gegenüber, was ab Januar 2014 einen Ausgabenüberschuss von Fr. 2'917.-- und damit einen Anspruch auf die IPV- Minimalgarantie von Fr. 14'796.-- pro Jahr (bzw. Fr. 1'233.-- pro Monat) ergibt. Die Beschwerdegegnerin hat die Zulagen in dieser Periode - wohl wegen ihres Rückforderungsverzichts - nicht ausgeschieden. 4.9 Ab März 2014 war eine Mietzinserhöhung auf Fr. 22'200.-- pro Jahr zu berücksichtigen. Da weiterhin nur vier von sechs Personen in der Berechnung erfasst werden, auf welche nun aber ein Mietzinsanteil von zusammen Fr. 14'800.-- entfällt, und dieser Betrag weiterhin unter dem Mietzinsmaximum der ordentlichen Ergänzungsleistungen von Fr. 15'000.-- liegt, sind Fr. 14'800.-- an Mietausgaben anzurechnen. Der Ausgabenüberschuss erhöht sich damit auf Fr. 3'717.--. Es besteht weiterhin Anspruch auf die IPV-Minimalgarantie von monatlich Fr. 1'233.--. 4.10 Ab Juli 2014 entfiel das Einkommen des Sohnes bei der K.___ vorübergehend. F.___ erzielte lediglich noch ein Jahreseinkommen von netto Fr. 17'546.--. Werden dennoch Fr. 2'950.-- gemäss Steuerveranlagung als Gewinnungskosten abgezogen, so ergibt sich ein Betrag von Fr. 14'596.--, wovon zwei Drittel, also Fr. 9'730.--, als Einnahmen anrechenbar sind. Dazu kommen Fr. 3'000.-- Kinder- und Ausbildungszulagen. Mit der Summe von Fr. 12'730.-- zuzüglich den Renten von Fr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 25/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3'931.--, also mit total Fr. 16'661.--, konnte F.___ - sofern und weil unverändert E.___ in der EL-Berechnung zu berücksichtigen ist (andernfalls beliefen sich die Ausgaben auf Fr. 4'332.-- IPV, Fr. 3'700.-- Miete und Fr. 10'035.-- Lebensbedarf, total Fr. 18'067.--) weiterhin seine Ausgaben von Fr. 11'222.-- (Fr. 4'332.-- und Fr. 6'690.-- und Fr. 200.-für den Mietzins; Fr. 200.-- als Differenz zwischen Fr. 15'000.-- bei fünf Personen und Fr. 14'800.-- bei vier Personen) decken, weshalb er bei der EL-Berechnung nach wie vor nicht zu berücksichtigen ist (im andern, umgekehrten Fall ergäbe sich ein geringerer Ausgabenüberschuss). Damit ergibt sich bei den Berechnungen im Ergebnis keine Änderung (Ausgabenüberschuss Fr. 3'717.-- pro Jahr). 4.11 Ab August 2014 hat die Beschwerdegegnerin zu Recht berücksichtigt, dass E.___ ihre Lehre im Juli 2014 abschloss und dass keine Kinder- und Ausbildungszulagen und wohl auch keine Kinderrente mehr für sie bezogen wurde. Ab diesem Zeitpunkt entfallen die Ausgaben und Einnahmen von E.___ für die EL- Berechnung. In dieser Periode vermochte F.___ mit seinen anrechenbaren Einnahmen von Fr. 16'661.-- (Fr. 9'730.-- aus Erwerb, Fr. 3'000.-- Kinderzulagen, Fr. 3'931.-- Renten) seine Ausgaben von Fr. 18'067.-- (Fr. 4'332.-- IPV, Fr. 10'035.-- Lebensbedarf, Fr. 3'700.-- Mietzinsdifferenz zu den ohne ihn anrechenbaren Fr. 11'100.--) nicht mehr zu decken, so dass seine Einnahmen und Ausgaben wieder in die EL-Berechnung einzuschliessen sind. - Insgesamt stehen in der EL-Berechnung für den Beschwerdeführer damit Ausgaben von Fr. 78'481.-- (Fr. 14'796.-- IPV, Fr. 14'800.-- Mietzins, Fr. 48'885.-- Lebensbedarf) Einnahmen von Fr. 75'545.-- (Fr. 47'532.-anrechenbares Erwerbseinkommen, Fr. 5'400.-- Zulagen, Fr. 22'612.-- Renten, Fr. 1.-- Vermögensertrag) gegenüber. Im Unterschied zur Berechnung der Beschwerdegegnerin (act. 13) ist das Einkommen seines Sohnes bei der K.___ von netto Fr. 4'441.-- in dieser Zeitspanne nicht anzurechnen, da es erst ab Oktober 2014 wieder erzielt wurde. Angesichts des Ausgabenüberschusses von Fr. 2'936.-- hat der Beschwerdeführer Anspruch auf die IPV-Minimalgarantie von Fr. 1'233.-- pro Monat. 4.12 Ab Oktober 2014 kam das Einkommen von F.___ bei der K.___ wie erwähnt wieder hinzu (umgerechnet auf das Jahr Fr. 5'921.-- netto). Die Einnahmen und Ausgaben des Sohnes sind wieder ausser Acht zu lassen. Denn mit Einnahmen von Fr. 20'609.-- (Fr. 13'678.--, Fr. 3'000.-- und Fr. 3'931.--) vermag er die anrechenbaren Ausgaben von Fr. 18'067.-- (mit einem Mietzinsanteil von Fr. 3'700.--, Differenz zwischen Fr. 14'800.-- und Fr. 11'100.--) zu decken. - In der Rechnung bleiben in © Kanton St.Gallen 2026 Seite 26/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dieser Phase im Ganzen Einnahmen von Fr. 58'883.-- (Fr. 37'801.-- anrechenbares Erwerbseinkommen, Fr. 2'400.-- Zulagen, Fr. 18'681.-- Renten, Fr. 1.-- Vermögensertrag) im Vergleich zu Ausgaben von Fr. 60'414.-- (Fr. 10'464.-- IPV, Fr. 11'100.-- Mietzins, Fr. 38'850.-- Lebensbedarf). Damit bleibt es infolge des resultierenden Ausgabenüberschusses von Fr. 1'531.-- beim Anspruch auf IPV- Minimalgarantie, allerdings nun auf Fr. 872.-- pro Monat (Fr. 10'464.-- pro Jahr für die Eheleute und H.___). 4.13 Da das Praktikum des Sohnes des Beschwerdeführers bei I.___ auch im Dezember 2014 noch andauerte, braucht ab Dezember 2014 keine neue Berechnung gemacht zu werden, wie es die Beschwerdegegnerin gemäss den früheren voraussichtlichen Angaben der Arbeitgeberin noch zu tun gehabt hatte. Der Wegzug E.___s aus der Wohnung der Familie (mit der Wirkung einer anderen Mietzinsaufteilung) ist erst ab Januar 2015 zu berücksichtigen. Die Beschwerdegegnerin hat für diesen Monat Dezember 2014 am 22. Februar 2015 (act. 9) eine ausserordentliche Ergänzungsleistung zugesprochen, weil sie irrtümlich den Mietzins der nicht in die EL- Berechnung einbezogenen Personen nicht ausgeschieden hat. Bei Einbezug allein der Eltern und von H.___ macht der anrechenbare Mietzins aber (weiterhin) lediglich Fr. 11'100.-- aus (Fr. 22'200.-- x 3/6). 4.14 Ab Januar 2015 ist der Mietzins auf lediglich noch fünf Personen aufzuteilen. Der Mietzinsanteil pro Person, die in die Rechnung einbezogen wird, beträgt demnach Fr. 4'440.--. Zudem hat sich als weitere Änderung ergeben, dass der Sohn des Beschwerdeführers bei I.___ einen Monatslohn von Fr. 1'700.-- bezog, nach Abzug der Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 1'579.75 und umgerechnet auf ein Jahr somit von Fr. 18'957.--. Werden davon Fr. 3'947.-- Gewinnungskosten (vgl. act. 12-2 für Februar 2015) abgezogen, verbleiben Fr. 15'010.--. Anrechenbar sind demnach Erwerbseinkünfte von Fr. 10'006.-- (zwei Drittel). Dazu kommen die Zulagen von Fr. 3'000.-- und die Renten von Fr. 3'943.--. Mit der Summe an Einnahmen von Fr. 16'949.-- vermag F.___ in der Anspruchsperiode Januar 2015 seine Ausgaben von Fr. 16'320.-- (Fr. 4'560.--, Fr. 1'680.-- [Differenz zwischen Fr. 15'000.-- Mietzinsmaximum der ordentlichen EL bei vier einbezogenen Personen und Fr. 13'320.-- bei drei einbezogenen Personen] und Fr. 10'080.--) zu decken, so dass er bei der EL- Berechnung wieder ausser Betracht fällt. Ab Januar 2015 ist der Mietzins von Fr. 22'200.-- wie erwähnt auf fünf Bewohner aufzuteilen, weshalb bei drei in die EL- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 27/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Berechnung einbezogenen Personen Fr. 13'320.-- pro Jahr an Mietkosten anrechenbar sind. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erhielt in dieser Phase nach der Aktenlage weiterhin (es wurde keine Änderung angezeigt) den Jahreslohn von Fr. 40'753.-- (Fr. 47'903.-- abzüglich Fr. 7'150.-- Kinderzulagen) bzw. netto Fr. 34'846.-- (Fr. 41'996.-abzüglich Fr. 7'150.-- Kinderzulagen), nach Abzug der Gewinnungskosten von Fr. 2'257.-- also Fr. 32'589.--. - In der EL-Berechnung für Januar 2015 stehen deshalb nach der gegenwärtigen Aktenlage insgesamt anerkannten Ausgaben von Fr. 63'267.-- (Fr. 10'932.-- IPV, Fr. 13'320.-- Mietzins, Fr. 39'015.-- Lebensbedarf) anrechenbare Einnahmen von Fr. 58'990.-- (Fr. 37'872.-- anrechenbare Erwerbseinkommen, Fr. 2'400.-- Zulagen, Fr. 18'717.-- Renten, Fr. 1.-- Vermögensertrag) gegenüber. In Anbetracht des Ausgabenüberschusses von Fr. 4'277.-- pro Jahr steht dem Beschwerdeführer die IPV-Minimalgarantie von monatlich Fr. 911.-- (pro Jahr Fr. 10'932.--) zu. - Es zeigte sich hier, dass der Anspruch bei und wegen der Berücksichtigung der ausserordentlichen EL im Ergebnis höher ausfiele, wenn F.___ mit einbezogen würde, und zwar weil auch dann der selbe Anspruch auf ordentliche Ergänzungsleistungen ausgewiesen wäre (Ausgabenüberschuss dann aber nur Fr. 3'647.--), aber, da diesfalls vier Personen eingeschlossen wären, ein Mietzins von Fr. 17'760.-- pro Jahr anzurechnen wäre. Zur IPV-Minimalgarantie kämen somit noch Fr. 2'760.-- pro Jahr oder Fr. 230.-- pro Monat an ausserordentlichen Ergänzungsleistungen. Aufgrund von Art. 9 Abs. 4 ELG kann diese Berechnung aber wie erwähnt nicht erfolgen (anderes ist für Februar 2015 zu erwarten, da die Einnahmen des Sohnes des Beschwerdeführers die für ihn schon bei der ordentlichen EL anerkannten Ausgaben nicht mehr decken). 5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass von den Anordnungen im angefochtenen Einspracheentscheid (gemäss der Verfügung vom 31. Januar 2015 unter Berücksichtigung der während des hängigen Einspracheverfahrens erlassenen Verfügung vom 22. Februar 2015) insofern abzuweichen ist, als der Beschwerdeführer ab Anspruchsbeginn im August 2012 einen EL-Anspruch in Form des Pauschalbetrags für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (IPV-Minimalgarantie in unterschiedlicher Höhe) hat, im Monat Dezember 2014 hingegen (entgegen der Anordnung der Beschwerdegegnerin) keinen Anspruch auf ausserordentliche Ergänzungsleistungen. Der angefochtene Einspracheentscheid ist demnach © Kanton St.Gallen 2026 Seite 28/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte aufzuheben. Die Beschwerdegegnerin wird den EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab August 2012 im oben in grundsätzlicher Hinsicht dargelegten Sinn (bei Zulässigkeit von allfälligen geringfügigen Abweichung aufgrund des Berechnungssystems bzw. von Rundungen) neu zu berechnen und über ihn sowie über die sich daraus ergebenden Folgen neu zu verfügen haben. Es ist damit zu rechnen, dass sich im Ergebnis eine im Vergleich zum angefochtenen Einspracheentscheid reduzierte Rückforderung ergeben wird. Denn für die Zeit von August 2012 bis November 2013 waren dem Beschwerdeführer mit den ursprünglichen Verfügungen bis und mit 7. August 2013 um einiges zu hohe Ergänzungsleistungen (IPV-Minimalgarantien für zu viele Personen) und (im vollen Betrag) zu Unrecht ausserordentliche Ergänzungsleistungen zugesprochen worden, weshalb die entsprechenden Beträge zurückzufordern sein werden. Die für Dezember 2013 ursprünglich zugesprochenen (zu hohen) EL und (nicht geschuldeten) AEL waren bereits mit der rechtskräftigen Verfügung vom 16. November 2014 zur Gänze wieder zurückgefordert worden, so dass nun diesbezüglich mit einer Nachzahlung gemäss E. 4.7 i.V.m. 4.5 (ordentliche EL in Form von IPV-Minimalgarantie, Fr. 1'191.--) zu rechnen ist. Mit Ausnahme der Monate August und September 2014 waren ab Januar 2014 (bis und mit Januar 2015; mit den Verfügungen bis und mit 22. Dezember 2014) zugunsten der Krankenversicherung zu hohe IPV-Minimalgarantien zugesprochen worden. Die für Dezember 2014 und Januar 2015 mit dem angefochtenen Entscheid (bzw. den Verfügungen vom 31. Januar 2015 und 22. Februar 2015) angeordneten Nachzahlungen von AEL und die Rückforderung von AEL entfallen mit der Aufhebung des Entscheids. 6. 6.1 Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 18. Juni 2015 teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und die Sache ist zur Neuberechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen im Sinn der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung (samt Rückforderungen und Nachzahlung) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 6.2 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 29/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 6.3 Der Beschwerdeführer hat mit seinem Antrag voll, in der Sache weit überwiegend obsiegt. Er hat Anspruch auf eine volle Parteientschädigung, die vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen wird (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Angemessen erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten wird, wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Juni 2015 aufgehoben und die Sache wird zur Neuberechnung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen im Sinn der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 30/30
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 01.04.2016 Art. 53 Abs. 2 ATSG; Wiedererwägungsverfügung betreffend die ursprüngliche leistungszusprechende Verfügung und Neuberechnung in verschiedenen Phasen mit Rückforderung. - Bei der Wiedererwägung sind anspruchsmindernde und -erhöhende Tatsachen zu berücksichtigen. Prüfung von ordentlichen und ausserordentlichen Ergänzungsleistungen (Art. 9 Abs. 1 ELG und Art. 6 des kantonalen Ergänzungsleistungsgesetzes, ELG/SG). Art. 9 Abs. 4 ELG, Vergleichsrechnungen für mehrere Kinder. Anrechnung von Kinder- und Ausbildungszulagen. Mietzinsaufteilung. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. April 2016, EL 2015/25).Entscheid vom 1. April 2016
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