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St.Gallen Versicherungsgericht 04.11.2016 EL 2015/23

4 novembre 2016·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,912 mots·~10 min·3

Résumé

Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 20 ELV.Die Eintretensvoraussetzungen sind mit der Einreichung eines vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulars erfüllt. Für ein Eintreten kann hingegen nicht verlangt werden, dass bereits mit der Anmeldung Beweismittel eingereicht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2016,EL 2015/23).Entscheid vom 4. November 2016

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2015/23 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 04.11.2016 Entscheiddatum: 04.11.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 04.11.2016 Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 20 ELV.Die Eintretensvoraussetzungen sind mit der Einreichung eines vollständig ausgefüllten und unterzeichneten Anmeldeformulars erfüllt. Für ein Eintreten kann hingegen nicht verlangt werden, dass bereits mit der Anmeldung Beweismittel eingereicht werden (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. November 2016,EL 2015/23).Entscheid vom 4. November 2016  Besetzung                                                                       Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie-Theres Rüegg Haltinner; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase             Geschäftsnr.                                                                                                                    EL 2015/23            Parteien A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur AHV (Nichteintreten) Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich am 2. Juli 2014 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu seiner AHV-Rente an. Im EL-Anmeldeformular gab er an, kein Vermögen zu besitzen und von September 2008 bis zum 28. März 2014 im Ausland gelebt zu haben (EL-act. 28). Seiner Anmeldung legte der Versicherte unter anderem eine Ausscheidung der Kantons- und Gemeindesteuer 2013 (nach Ermessen) bei, laut welcher sein Vermögen Fr. 900'000.-- (bewegliches Vermögen in B.___) und Fr. 342'000.-- (gesamter kantonaler Steuerwert; EL-act. 32) betragen hatte. In einem dem Anmeldeformular beigelegten Schreiben vom 19. Mai 2014 hatte der Versicherte erklärt, dass er sein Vermögen aufgrund einer Fehlinvestition in Höhe von ca. Fr. 500'000.-- in die Firma C.___ wegen des Kaufs eines Grundstückes in B.___ für den Anbau von Kokosnüssen sowie wegen der Finanzierung des Lebensunterhalts seiner ehemaligen Lebenspartnerin und deren Tochter verloren habe. Ausser seiner AHV-Rente von monatlich Fr. 1'045.-- erziele er keinerlei Einkommen (EL-act. 29 S. 1f.). Schliesslich reichte er auch einen Mietvertrag, eine Zusammenstellung ausbezahlter Zusatzleistungen zur AHV/IV von 1998-2008, diverse Akten betreffend seine Liegenschaftskäufe und -verkäufe, einen Auszug aus seinem Kontokorrentkonto vom 1. Mai 2013 bis 15. Mai 2014 sowie Dokumente betreffend seine Geschäftsbeziehungen mit der C.___ ein (EL-act. 29f.). A.b  Am 19. September 2014 forderte die EL-Durchführungsstelle weitere Unterlagen und Angaben vom Versicherten. Dabei handelte es sich insbesondere um einen aktuellen Zahlungsnachweis der Miete, Zahlungsnachweise der Erlöse aus den Liegenschaftsverkäufen, eine Aufstellung über die Vermögensentwicklung der letzten 10 Jahre mit entsprechenden Belegen (Kontoauszüge Ende Jahr), eine Aufstellung inkl. Belege über das ins Ausland geflossene Kapital, einen Zahlungsbeleg über die in die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.___ investierten Fr. 500'000.-- sowie allfällige Verträge über Rückzahlungen (EL-act. 26). Nach mehreren Rückfragen reichte der Versicherte am 5. Dezember 2014 unter anderem Akten betreffend die Liegenschaftskäufe und -verkäufe sowie betreffend die C.___, Kontoauszüge seines Liegenschafts- sowie seines Kontokorrentkontos vom 1. Januar 2013 bis 1. Dezember 2014 bzw. vom 1. Januar 2013 bis 1. Dezember 2014 und ein Schreiben vom 28. November 2014 ein (EL-act. 22, 24). In Letzterem hatte er festgehalten, dass er sein Geld seiner ehemaligen Lebenspartnerin in bar gegeben habe, dass seine Investitionen in B.___ über diese abgewickelt worden seien und dass sich entsprechende Unterlagen bei ihr befänden. Da seine ehemalige Lebenspartnerin jedoch nach der Trennung im Februar 2014 untergetaucht sei, könne er keine Belege über seine Verluste in B.___ liefern (EL-act. 24 S. 8f.). A.c  Die EL-Durchführungsstelle setzte dem Versicherten am 11. Dezember 2014 eine Frist bis zum 20. Januar 2015 für die Einreichung der weiterhin fehlenden Unterlagen, bei denen es sich insbesondere um einen Zahlungsnachweis der Miete, eine Aufstellung der Vermögensentwicklung der letzten 10 Jahre, Barbezüge und Kontoauszüge betreffend die finanziellen Ausgaben des Versicherten in B.___, eine Aufstellung über das ins Ausland geflossene Kapital sowie Verfügungen und Berechnungsblätter der Ergänzungsleistungen in E.___ handelte (EL-act. 23). Infolge der Nichteinhaltung dieser Frist durch den Versicherten verfügte die EL- Durchführungsstelle am 29. Januar 2015 ein Nichteintreten auf seine EL-Anmeldung (EL-act. 21). Nachdem der Versicherte dagegen Einsprache erhoben und geltend gemacht hatte, dass er das Schreiben vom 11. Dezember 2014 nicht erhalten habe, hob die EL-Durchführungsstelle ihre Nichteintretensverfügung am 12. März 2015 auf und liess dem Versicherten das Schreiben vom 11. Dezember 2014 abermals zukommen. Sie setzte ihm eine letzte Frist bis zum 15. März 2015 (EL-act. 15, 18). Am 9. April 2015 erhielt die EL-Durchführungsstelle von der Stadt E.___ Unterlagen mit dem Vermerk "Irrläufer", die der Versicherte versandt hatte, um von der Stadt E.___ die von der EL-Durchführungsstelle geforderten EL-Akten für die Jahre 1998-2008 zu erhalten (EL-act. 12). A.d  Mit einer Verfügung vom 21. April 2015 trat die EL-Durchführungsstelle nicht auf die Anmeldung des Versicherten zum Bezug von Ergänzungsleistungen ein, da er die Frist zur Einreichung der noch fehlenden Unterlagen erneut nicht eingehalten und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe (EL-act. 11). In der dagegen am 20. Mai 2015 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte erhobenen Einsprache erklärte der Versicherte, dass der grösste Teil seiner Erbschaft in einem am 8. Mai 2009 bei der Bank F.___ gemieteten und für ihn 24 Stunden am Tag ohne Beisein des Bankpersonals zugänglichen Tresorfach untergebracht gewesen sei, weswegen auf den Kontoauszügen keine Barbezüge ersichtlich seien. Da die verlangten Unterlagen nicht existierten, könne er seine Mitwirkungspflicht gar nicht verletzt haben (EL-act. 10 S. 1f.). Dazu reichte er den Mietvertrag seines Tresorfaches bei der Bank F.___ und eine durch ihn ausgefüllte Steuererklärung für das Jahr 2014 ein (EL-act 10 S. 3f.). In einem weiteren Schreiben vom 28. Mai 2015 ergänzte der Versicherte, dass er sich stets bemüht habe, seine finanzielle Situation offenzulegen, jedoch keine Steuerveranlagungen der letzten 10 Jahren vorzuweisen habe, da er erst seit April 2014 wieder in der Schweiz angemeldet sei. Aus der beigelegten Veranlagungsverfügung für die Kantons- und Gemeindesteuer 2014 gehe jedoch hervor, dass er von seiner AHV-Rente nicht leben könne (EL-act. 9). A.e  In einer internen Stellungnahme hielt die EL-Durchführungsstelle fest, dass es dem Versicherten sehr wohl möglich sei, Steuerunterlagen der Jahre 2003 bis 2008, Erbschaftsunterlagen, einen Zahlungsnachweis der Miete und auch Unterlagen über die Geschäfte mit der C.___ zu liefern (EL-act. 6). In diesem Sinne wies die EL- Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten in ihrem Einspracheentscheid vom 19. Juni 2015 ab und erklärte, dass dem Versicherten mit den in den Schreiben vom 19. September, 18. November, 11. Dezember 2014 und der Verfügung vom 12. März 2015 angesetzten Fristen ausreichend Gelegenheit gegeben worden sei, die geforderten Aufstellungen und Belege einzureichen. Da er über die Konsequenzen der Nichtbefolgung der Mitwirkungspflicht informiert worden sei, sei das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren rechtmässig erfolgt (EL-act. 5). B.    B.a  Gegen diesen Einspracheentscheid der EL-Durchführungsstelle (nachfolgend Beschwerdegegnerin) richtete sich die Beschwerde des Versicherten (nachfolgend Beschwerdeführer) vom 17. Juli 2015, in der dieser erklärte, dass er sich in G.___ ein Zweifamilienhaus gekauft habe und nicht mehr zum Sozialamt habe gehen müssen, nachdem seine verstorbene Mutter ihm Fr. 1'000'000.-- vererbt habe. Die eine Hälfte seines Vermögens, ca. Fr. 550'000.--, habe er in die Firma C.___ investiert, die diesen Betrag innert fünf Jahren hätte tilgen sollen. Die andere Hälfte habe er in eine Anlage © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zum Anbau von Kokosnüssen in B.___ investiert. Ausserdem habe er sich eine Motoryacht und einen gebrauchten BMW gekauft, die Gemeinde H.___ habe über 20 Jahre zurückliegende Steuerschulden in Höhe von Fr. 62'000.-- zurückgefordert, er habe ein paar "Freunden" mit Geld ausgeholfen, welches er nie wieder gesehen habe, und er habe als offizieller Beistand der Tochter seiner ehemaligen Lebenspartnerin Fr. 30'000.-- aufgewendet. Weil die C.___ Insolvenz angemeldet habe, seien seine Restforderungen in Höhe von ca. Fr. 250'000.-- verloren gewesen. Zudem seien seine Kokosnussbäume in B.___ durch Erdrutsche überspült worden. Seit sieben Jahren habe er neben seiner AHV-Rente keine Einnahmen gehabt, dabei jedoch monatlich Fr. 6'000.-- bis 7'000.-- ausgegeben (was in sieben Jahren einer halben Million entspreche), weshalb nicht fraglich sei, wo sein Geld geblieben sei. Er sei weder eine Firma, noch besitze er eine, weshalb er keiner Buchhaltungspflicht unterliege. Über weitere Unterlagen verfüge er nicht, da er bei der Räumung seiner vorherigen Wohnung unter anderem Kartonkisten mit Papieren betreffend die C.___, über die er keinen Überblick mehr gehabt habe, entsorgt habe. Die hier aufgeführten Fakten würden beweisen, dass er über kein Vermögen mehr verfüge (act. G 1). B.b  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 24. August 2015 die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). Erwägungen 1.    Die Beschwerdegegnerin hat am 21. April 2015 gestützt auf Art. 43 Abs. 3 des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (SR 830.1; ATSG) und mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe seine Auskunfts- und Meldepflichten verletzt, ein Nichteintreten auf dessen Anmeldung für Ergänzungsleistungen verfügt (EL-act. 11). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. Juni 2015 hat sie dieses Nichteintreten bestätigt. Art. 43 Abs. 3 ATSG sieht bei der unentschuldbaren Verletzung der Auskunfts- oder Meldepflicht durch die versicherte Person nach der Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens zwei alternative Sanktionsmöglichkeiten vor, nämlich einerseits den Entscheid aufgrund der vorliegenden Akten und andererseits das Nichteintreten auf das Leistungsbegehren. Von der Möglichkeit des Nichteintretens ist praxisgemäss zurückhaltend Gebrauch zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte machen, indem immer dann ein materieller Entscheid gefällt werden soll, wenn dieser aufgrund der vorliegenden Akten möglich ist. Ein Nichteintreten hat hingegen insbesondere dort Bedeutung, wo die nicht wahrgenommene Mitwirkungspflicht eine Eintretensvoraussetzung betrifft (vgl. UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 3. Aufl. 2015, Art. 43 Rz 99f. mit Hinweisen). Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301; ELV) durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht, wobei das Anmeldeformular laut Abs. 2 über die Personalien und die Einkommens- und Vermögensverhältnisse aller in die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung eingeschlossenen Personen Aufschluss zu geben hat (vgl. auch Art. 29 ATSG). Folgt man dem Wortlaut von Art. 20 Abs. 2 ELV, so muss nur das Anmeldeformular über die Einnahmen und Ausgaben der versicherten Person informieren, weshalb es für ein Eintreten auf die Anmeldung nicht nötig ist, dass die im Anmeldeformular gemachten Angaben durch bereits vollständig eingereichte Akten belegt werden. Dies würde denn auch dem im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatz widersprechen, nach dem die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären hat (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Indem der Beschwerdeführer also ein ausgefülltes und unterzeichnetes Anmeldeformular bei der Beschwerdegegnerin eingereicht hat, hat er bereits die Eintretensvoraussetzungen erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat daraufhin zwar keine entsprechende verfahrensleitende Eintretensverfügung erlassen, da dies weder gesetzlich vorgeschrieben noch üblich ist, doch hat sie dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie für die Berechnung der Ergänzungsleistungen weitere Unterlagen und Angaben benötige und eben diese ihr zukommen zu lassen seien (EL-act. 26). Indem sie damit in Erfüllung des Untersuchungsgrundsatzes begonnen hat, den Sachverhalt abzuklären bzw. nachzuweisen, was über die blosse Prüfung der Eintretensvoraussetzungen hinausgeht, ist sie - zu Recht - faktisch auf die Anmeldung des Beschwerdeführers eingetreten. Somit hat sie gar kein Nichteintreten mehr verfügen können, weshalb die Nichteintretensverfügung vom 21. April 2015 und somit der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. Juni 2015 rechtswidrig ist. Die Beschwerdegegnerin hätte das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers allenfalls gestützt auf Art. 43 Abs. 3 ATSG und mit der Begründung, dass sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen anhand der vorhandenen Akten nicht habe ermitteln können, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/7

Publikationsplattform St.Galler Gerichte abweisen können, wenn tatsächlich eine unentschuldbare Verletzung der Mitwirkungspflicht durch den Beschwerdeführer vorgelegen hätte.  2.    Da die Beschwerdegegnerin bereits auf das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers eingetreten ist und die Nichteintretensverfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. April 2015 daher rechtswidrig war, ist der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2015 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens der Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Entscheid 1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 19. Juni 2015 aufgehoben; die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/7

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