Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2015/16 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 17.11.2016 Entscheiddatum: 17.11.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 17.11.2016 Art. 14a Abs. 2 ELV, Art. 23 ELV.Einem Teilinvaliden, der aufgrund seiner Minderintelligenz und seinen Verhaltensauffälligkeiten auf einen Nischenarbeitsplatz mit einem verständnisvollen Betreuer und einem verhältnismässig geringen Arbeitstempo angewiesen ist, ist im konkreten Fall infolge unverschuldeter Arbeitslosigkeit kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Praxis, wonach Ergänzungsleistungen bei einem schwankenden Erwerbseinkommen monatlich anzupassen sind, gilt auch bei schwankenden Arbeitslosen- und IV-Taggeldern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom17. November 2016, EL 2015/16).Entscheid vom 17. November 2016 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Annemarie Haase Geschäftsnr. EL 2015/16 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sebastian Lorentz, Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/20
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A. A.a Bei A.___ wurden im Jahr 2004 von Dr. med. B.___, Pädiater, Neuropädiater, eine schwere Sprachentwicklungsstörung, die unter Sonderschulmassnahmen deutlich habe verbessert werden können, und eine deutliche emotionale Entwicklungsverzögerung festgestellt. Ausserdem hielt Neuropsychologe C.___ fest, die intellektuelle Leistungsfähigkeit des Versicherten entspreche der unteren Grenze des Normbereichs. Der Versicherte zeige Teilleistungsschwächen u.a. betreffend seine Konzentration bei sprachlichen Sequenzen, die Genauigkeit beim Umsetzen von einfachen Anweisungen, die Planung beim Erfassen von komplexen Zusammenhängen und dem Lernen von Zusammenhängen auf (IV-act. 6, 12). In der Folge konnte der Versicherte schliesslich eine IV-Anlehre als "Druckausrüstpraktiker" absolvieren (IV-act. 60). Vom 18. August bis 20. November 2008 war der Versicherte zunächst über die Personalvermittlungen D.___ AG und anschliessend über die E.___ AG bei der Druckerei F.___ angestellt (EL-act. 52 S. 8, 55 S. 2, IV-act. 93 S. 2 f.). Ab dem 12. März 2009 war der Versicherte bei der G.___ im Stundenlohn angestellt (EL-act. 55 S. 4 f.). A.b In einem Bericht vom 10. März 2010 hielt Prof. Dr. phil. H.___, Neuropsychologin, fest, dass der Versicherte an den Folgen einer postnatalen frühkindlichen zerebralen Schwäche mit einem intellektuellen, mentalen und motorischen Entwicklungsrückstand leide. Er weise eine Minderintelligenz (ca. 80 IQ-Punkte) mit kognitiven Einschränkungen in den sprachlichen Leistungen und im Lernen, im abstrakten konzeptuellen Denken, im Planen und in der Handlungsüberwachung auf. Zudem © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/20
Publikationsplattform St.Galler Gerichte fänden sich Verhaltensauffälligkeiten mit reduzierter Impulskontrolle, Passivität, Kontaktstörung und Suchtverhalten. Durch diese Einschränkungen sei der Versicherte auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar; es sei jedoch davon auszugehen, dass er mit Strukturhilfen und ständiger Supervision im geschützten Rahmen einfachere handwerkliche Tätigkeiten ausüben könne (IV-act. 113 S. 1 f.). Die IV-Stelle verneinte am 17. März 2009 bei einem Invaliditätsgrad von 23% einen Rentenanspruch des Versicherten (IV-act. 76). Nachdem der Versicherte dagegen Beschwerde erhoben hatte, entschied das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen am 20. August 2010, die IV-Stelle habe zu eruieren, ob der Versicherte tatsächlich in der Lage sei, eine 100%ige Leistung in der freien Wirtschaft zu erbringen (IV-act. 114). Daraufhin liess die IV-Stelle vom 1. März bis 31. Mai 2011 eine berufliche Abklärung vornehmen, in deren Rahmen der Versicherte ein Praktikum bei der I.___ AG absolvierte (IV-act. 126, 128). Dem Praktikumsbericht vom 10. Juni 2011 war zu entnehmen, dass zwar kein geschützter Arbeitsplatz nötig sei, es aber zweifelhaft sei, ob der Versicherte ohne Zwischenschritte auf dem ersten Arbeitsmarkt bestehen könne. Er brauche auf jeden Fall einen besonders sorgfältigen und auch geduldigen Betreuer; ansonsten werde er häufigen Arbeitsplatzwechseln unterworfen sein (IV-act. 138). Gemäss dem Triage- Protokoll zur beruflichen Abklärung erstellte die IV-Stelle einen Plan zur Wiedereingliederung des Versicherten in die freie Wirtschaft (erster Arbeitsmarkt, 100%) und unterstützte diesen ab dem 7. September 2011 bei der Stellensuche (IVact. 139, 150, 154). A.c Am 27. April 2012 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es seien keine weiteren beruflichen Massnahmen (mehr) angezeigt, nachdem es trotz der Bemühungen und der Unterstützung durch die IV-Stelle seit September 2011 nicht gelungen sei, ihn innert angemessener Frist in den Arbeitsmarkt zu integrieren (IV-act. 186). In seiner Stellungnahme vom 7. Juni 2013 beurteilte der RAD-Arzt Dr. J.___ die vorliegenden Akten dahingehend, dass die unterschiedlichen "Motivationslagen" respektive kognitiven Einschränkungen und Verhaltensauffälligkeiten des Versicherten, auf die von beruflicher Seite hingewiesen worden sei, aus medizinischer Sicht auf die frühkindlich erworbene zerebrale Schädigung zurückzuführen und überwiegend krankheitsbedingt zu werten seien. Somit sei derzeit maximal eine 60%ige Arbeitsfähigkeit in einer relativ einfach strukturierten Tätigkeit - bei durchschnittlicher Motivation - gegeben (IV-act. 207). Am 30. Juli 2013 sprach die IV-Stelle dem Versicherten unter Berücksichtigung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/20
Publikationsplattform St.Galler Gerichte der verschiedenen Arztberichte und Stellungnahmen des RAD bei einem Invaliditätsgrad von 51% und einer mindestens 60%igen Arbeitsfähigkeit als Druckausrüstpraktiker eine halbe IV-Rente zu (IV-act. 196, 207, 212 f., 219). Gegen diese Verfügung liess der Versicherte am 16. September 2013 durch seinen Rechtsvertreter eine Beschwerde mit der Begründung erheben, dass von ihm nicht erwartet werden könne, sich selbst im Umfang von 60% einzugliedern, nachdem eben dies der IV-Stelle nicht gelungen sei. Da die IV-Stelle nicht habe nachweisen können, dass es überhaupt passende Stellen für den Versicherten gebe, müsse davon ausgegangen werden, dass er keinem Arbeitgeber zugemutet werden könne, weshalb kein Invalideneinkommen angerechnet werden könne und er einen Anspruch auf eine ganze Rente habe (IV-act. 224). Am 8. Oktober 2014 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde des Versicherten ab, sodass dieser bei einer Arbeits- bzw. Leistungsfähigkeit von 60% rückwirkend ab dem 1. August 2008 einen Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hatte (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 2014, IV 2013/468 [nachfolgend VSGR IV 2013/468], IV-act. 260). Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. B. B.a Am 28. August 2013 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 51, 52 S. 10 f.). Die EL-Durchführungsstelle sprach ihm mit der Verfügung vom 26. Januar 2014 rückwirkend ab dem 1. August 2008 Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich Fr. 480.--, ab dem 1. September 2008 Fr. 914.--, ab dem 1. Januar 2009 Fr. 492.--, ab dem 1. April 2009 Fr. 626.--, ab dem 1. September 2009 Fr. 658.--, ab dem 1. Januar 2010 Fr. 696.--, ab dem 1. Januar 2011 Fr. 725.--, ab dem 1. März 2010 Fr. 540.--, ab dem 1. Januar 2012 Fr. 562.--, für Dezember 2012 Fr. 552.--, ab dem 1. Januar 2013 Fr. 562.--, ab dem 1. Januar 2014 Fr. 215.-- und mit der Verfügung vom 30. Januar 2014 ab dem 1. März 2014 Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich Fr. 205.-- zu (EL-act. 29 f., 32-45). Dabei berücksichtigte sie vom 1. September bis 31. Dezember 2008 sowie vom 1. April bis 31. August 2009 das Einkommen aus der unselbstständigen Erwerbstätigkeit bei der D.___/E.___ AG bzw. der G.___, vom 1. September 2009 bis 28. Februar 2011 die Taggelder der Arbeitslosenversicherung oder der IV sowie im August 2008, vom 1. Januar bis 31. März 2009 und seit März 2011 ein hypothetisches Einkommen als Einnahmen (EL-act. 32-45 f., 55). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/20
Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.b Am 27. Februar 2014 liess der Versicherte gegen die Verfügungen vom 26. und 30. Januar 2014 eine Einsprache erheben und beantragen, dass ihm die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen seien, und dass von der Anrechnungen eines hypothetischen Einkommens abzusehen sei. Der Rechtsvertreter wies darauf hin, dass die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens befremdlich sei, da der Versicherte sich im Rahmen der Arbeitsvermittlung der IV-Stelle und auch darüber hinaus immer aktiv um Stellen bemüht habe (EL-act. 25). Am 8. April 2014 konkretisierte der Rechtsvertreter das Schreiben vom 27. Februar 2014 und erklärte, die beigelegten Dokumente bewiesen, dass es dem Versicherten nicht möglich sei, das gesetzlich festgelegte Mindesteinkommen eines Teilinvaliden zu erzielen (EL-act. 21). Dem Schreiben lagen eine vom Versicherten erstellte "Chronologie der Arbeitstätigkeiten, Arbeitslosigkeit, Arbeitsbemühungen, Praktika, Ein¬sätze, Bewerbungen, Anrufe etc.", die Auflistungen seiner persönlichen Arbeitsbemühungen von Dezember 2008 bis Februar 2011 sowie die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung bei, gemäss welcher er vom 14. August 2009 bis 10. Oktober 2011 beim RAV gemeldet gewesen war. Diesen Akten waren für November und Dezember 2011 fünf Bewerbungsschreiben zu entnehmen sowie eine Notiz, dass der Versicherte sich für insgesamt sieben weitere Stellen beworben habe (angeblich fünf Mal schriftlich und zwei Mal persönlich). Betreffend das Jahr 2012 waren insgesamt 15 schriftliche Bewerbungen aufgeführt. Zudem hatte der Versicherte angegeben, 14 weitere Arbeitsbemühungen getätigt zu haben. Im Jahr 2013 hatte er insgesamt 60 Bewerbungen dokumentiert, wobei aus den Akten hervorging, dass mindestens 45 Blindbewerbungen darunter waren (EL-act. 22). Am 4. Juli 2014 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Einspracheverfahren aufgrund des laufenden Beschwerdeverfahrens betreffend die IV-Rente des Versicherten, dessen Ausgang direkte Auswirkungen auf die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen habe (EL-act. 16). Nachdem das entsprechende abweisende Urteil am 8. Oktober 2014 ergangen war, reichte der Versicherte am 8. Dezember 2014 seine Arbeitsbemühungen für das Jahr 2014 ein. Neben einer Übersicht über die getätigten Arbeitsbemühungen sowie den entsprechenden Bewerbungs- bzw. Antwortschreiben und Inseraten lag ein Schreiben über die Strategien des Versicherten und seiner Familie für die Stellensuche bei. In diesem Schreiben war festgehalten worden, dass der Versicherte sich in den letzten sechs Jahren erfolglos um Arbeit bemüht habe. Da er einsam, gedemütigt und deprimiert sei und es für ihn absolut zentral sei, endlich eine Stelle zu finden, helfe ihm nun seine Familie bei der Stellensuche. Ende 2013/Anfang 2014 habe diese erfolglos © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/20
Publikationsplattform St.Galler Gerichte versucht, ein Mehrfamilienhaus zu kaufen, um dem Versicherten die Eröffnung einer Kunstgalerie im Erdgeschoss zu ermöglichen. Auch die geplante Geschäftsübernahme eines türkischen Restaurants, in dem der Versicherte dann hätte arbeiten können, habe nicht funktioniert. Er habe sich daher weiterhin beworben, während seine Familie darauf geachtet habe, dass er sich nur bei Firmen bewerbe, bei denen er eine Aussicht auf eine Anstellung habe, da die vielen Absagen und Misserfolge starke Spuren bei ihm hinterlassen hätten (EL-act. 12 f.). B.c Am 19. März 2015 hiess die EL-Durchführungsstelle die Einsprache des Versicherten teilweise gut, indem sie bis April 2012 auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtete, da der Versicherte während der beruflichen Abklärung in der freien Wirtschaft und der Arbeitsvermittlung durch die IV konkret nach Arbeit gesucht habe. Weiter führte sie aus, dass das effektiv erzielte Erwerbseinkommen von September bis Dezember 2008 und von April bis August 2009, die Taggelder der Arbeitslosenkasse von September 2009 bis Februar 2011 sowie die IV-Taggelder von März bis Mai 2011 zu Recht als Einnahmen angerechnet worden seien. Nachdem der Versicherte gegen die IV-Rentenverfügung eine Beschwerde erhoben habe, da er der Ansicht gewesen sei, dass er eigentlich ein Anrecht auf eine ganze Rente habe und demnach keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgehen müsse, müsse davon ausgegangen werden, dass ihm bei den ab Juni 2012 getätigten Stellenbewerbungen die nötige Ernsthaftigkeit gefehlt habe. Der Versicherte habe im Jahr 2012 im Schnitt monatlich 3,3 Bewerbungen, im Jahr 2013 im Schnitt monatlich fünf und im Jahr 2014 im Schnitt monatlich ca. vier Bewerbungen getätigt. Da von einer versicherten Person monatlich fünf bis acht Arbeitsbemühungen verlangt würden, habe der Versicherte die Anforderungen für die Umstossung der gesetzlichen Vermutung der Anrechnung des hypothetischen Einkommens aus quantitativer Sicht knapp nicht erfüllen können. Der Versicherte sei auf jeden Fall im ersten Arbeitsmarkt arbeitsfähig und könne daher auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt Stellen im Hilfsarbeiterbereich finden. Ab April 2012 sei zu Recht ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden. Der monatliche Anspruch auf Ergänzungsleistungen betrage daher im Monat August 2008 Fr. 1'432.--, vom 1. Januar bis 31. März 2009 Fr. 1'476.--, vom 1. März bis 31. Mai 2011 Fr. 0.--, vom 1. Juni bis 31. Dezember 2011 Fr. 1'543.-- und vom 1 . Januar bis 30. April 2012 Fr. 1'565.--. Da die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten ab Mai 2012 weiterhin ein hypothetisches Einkommen anrechnete, hatte er von Mai bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/20
Publikationsplattform St.Galler Gerichte November 2012 weiterhin einen EL-Anspruch auf monatlich Fr. 562.--, im Dezember 2012 auf monatlich Fr. 552.--, Im Jahr 2013 auf monatlich Fr. 562.-- und ab dem 1. Januar 2014 auf monatlich Fr. 576.-- (EL-act. 3, 42 S. 2 f.). C. C.a In der am 4. Mai 2015 erhobenen Beschwerde liess der Versicherte (nachfolgend Beschwerdeführer) durch seinen Rechtsvertreter beantragen, der Einspracheentscheid vom 19. März 2015 sei insoweit aufzuheben, als darin weiterhin ein hypothetisches Einkommen angerechnet worden sei. Der Rechtsvertreter führte aus, dass der blosse Hinweis auf ein Beschwerdeverfahren nicht ausreichend sei, um dem Beschwerdeführer die Ernsthaftigkeit seiner Stellenbewerbungen abzuerkennen. Schliesslich könne sich eine versicherte Person nicht darauf berufen, dass es ihr während eines hängigen IV-Verfahrens nicht zumutbar sei, sich im Rahmen ihres von den IV-Organen festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens um eine Anstellung zu bewerben, oder dass sie aufgrund der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens keine Arbeitsbemühungen tätigen müsste. Der Beschwerdeführer sei auch während des Beschwerdeverfahrens seiner gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen und habe die Stellenbewerbungen aus eigenem Antrieb verfasst, da es nicht sein Wunsch sei, IV- Rentner zu sein. Indem die IV-Stelle ihre Arbeitsvermittlung abgebrochen habe, da sie dem Beschwerdeführer keine Stelle habe vermitteln können, sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer das fragliche Einkommen nicht erzielen könne. Die Beschwerdegegnerin hätte demnach weitere Abklärungen vornehmen müssen, was sie jedoch unterlassen habe. Ebenso habe sie es pflichtwidrig unterlassen, den Beschwerdeführer darüber in Kenntnis zu setzen, in welchem Umfang sie Stellenbemühungen von ihm erwarte. Daher könne sie dem Beschwerdeführer nicht nachträglich über mehrere Jahre vorwerfen, er habe sich nicht ausreichend beworben. Zur Berechnung der Quantität habe die Beschwerdegegnerin eine Durchschnittsberechnung vorgenommen und die Gesamtzahl der jährlichen Bewerbungen durch 12 geteilt. Dabei habe sie nicht berücksichtigt, dass dem Beschwerdeführer - analog zur Arbeitslosenversicherung - auch im Rahmen von Ergänzungsleistungen für 60 Kontrolltage fünf kontrollfreie Tage zu gewähren seien. Da der Beschwerdeführer somit aufgerechnet auf ein Jahr einen Monat keine Stellenbemühungen tätigen müsse, betrage der Divisor nicht 12 sondern 11, womit die Quantität der Stellenbemühungen genügend gewesen sei. Aufgrund des Gesagten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/20
Publikationsplattform St.Galler Gerichte habe die Vermutung, der Beschwerdeführer könne ein hypothetisches Erwerbseinkommen generieren, umgestossen werden können, weswegen auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten sei (act. G 1). C.b Am 1. Juni 2015 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (act. G 5). C.c Am 9. Juni 2015 wurde dem am 27. Mai 2015 durch den Rechtsvertreter gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprochen (act. G 6). Erwägungen 1. Der Beschwerdeführer hat den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 19. März 2015 angefochten, in dem diese die Verfügungen vom 26. und 30. Januar 2014 zum Teil korrigiert hatte. Er hat die Zusprache der ihm von Gesetzes wegen zustehenden Ergänzungsleistungen gefordert, wobei er sich auf den Standpunkt gestellt hat, dass er unverschuldet arbeitslos gewesen sei und daher auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet werden müsse (act. G 1). Gemäss Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) entspricht die Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Laut der EL-spezifischen Schadenminderungspflicht muss ein EL-Ansprecher oder eine in die Anspruchsberechtigung einbezogene Person ihren Existenzbedarf soweit möglich und zumutbar aus eigener Kraft finanzieren. Kommt eine Person dieser Pflicht nicht oder nur unzureichend nach, indem sie beispielsweise keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, obwohl ihr dies möglich und zumutbar wäre, oder ist sie ohne zwingenden Grund zu einem zu tiefen Lohn oder unentgeltlich erwerbstätig, sieht der Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG die Anrechnung fingierter Erwerbseinkünfte – in der Praxis als hypothetisches Erwerbseinkommen bezeichnet – als Reaktion darauf vor (vgl. RALPH JÖHL, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Schweizerisches Sozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, Rz 125 f.). Der versicherten Person darf aber kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, wenn sie trotz ausreichender Arbeitsbemühungen keine Stelle findet (Rz 3482.03 der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/20
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV, WEL). Die Anrechnung des Erwerbseinkommens bei Teilinvaliden ist in Art. 14a der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (SR 831.301; ELV) geregelt. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es einer teilinvaliden versicherten Person vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen ihres von der IV-Stelle festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens, die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Versicherte auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, es ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 202, E. 2a, mit Hinweisen). Gemäss der Auffassung der IV-Stelle und des Versicherungsgerichts St. Gallen im Entscheid vom 8. Oktober 2014 (VSGR IV 2013/468) ist der Beschwerdeführer im Rahmen von 60% fähig, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Um zu bestimmen, ob ein in Bezug auf allfällige Erwerbseinkünfte relevantes Verzichtsverhalten gemäss Art. 11 lit. g ELG vorliegt, ist demnach zu prüfen, ob die Arbeitskraft des Beschwerdeführers auf dem realen und aktuellen Arbeitsmarkt verwertbar ist bzw. ob der Beschwerdeführer durch genügende Stellenbemühungen beweisen kann, dass er unverschuldet arbeitslos gewesen ist (JÖHL, a.a.O., Rz 131). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin ist aufgrund der durch sie ermittelten jährlichen Durchschnittswerte der Arbeitsbemühungen und eines überwiegenden Anteils an Blindbewerbungen der Ansicht, dass der Beschwerdeführer seit April 2012 weder die quantitativen noch qualitativen Anforderungen, die an seine Bewerbungen zu stellen seien, erfüllt habe. Für die Zeit davor hat sie von der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens abgesehen, da der Beschwerdeführer sich bis dahin mithilfe des RAV und/oder der IV-Stelle um Arbeit bemüht hatte (EL-act. 3). Da die Unterstützung durch die IV-Stelle oder das RAV jedoch nicht zwingend bedeutet, dass sich eine versicherte Person ernsthaft und genügend um Arbeit bemüht, kann daraus nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, dass die bis April 2012 getätigten Bemühungen ernsthaft und ausreichend gewesen sind. Somit ist grundsätzlich auch während der Zeit der Arbeitsvermittlung durch die IV-Stelle und das RAV zu prüfen, ob sich der Beschwerdeführer genügend um Arbeit bemüht und damit die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/20
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Schadenminderungspflicht nicht verletzt hat, indem er unverschuldet arbeitslos geblieben ist (EL-act. 3). Der Beschwerdeführer sieht seine unverschuldete Arbeitslosigkeit seit August 2008 durch die eingereichten Akten als belegt an (act. G 1, EL-act. 21). Da es sich beim Verzichtsverhalten gemäss Art. 11 lit. g ELG um einen zeitlich offenen Dauersachverhalt handelt, ist die versicherte Person gehalten, Monat für Monat nachzuweisen, dass sie unverschuldet arbeitslos ist. Kann dies für einen Monat einmal nicht nachgewiesen werden, muss die EL-Durchführungsstelle darauf mit einer Revision (Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [SR 830.1; ATSG] i.V.m. Art. 25 ELV) reagieren und die laufende Ergänzungsleistung an die Veränderung des Sachverhalts mittels der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens anpassen (JÖHL, a.a.O., Rz 132 mit Hinweisen). Somit können die von der Beschwerdegegnerin und dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers angestellten jährlichen Durchschnittsberechnungen nicht massgebend sein (vgl. EL-act. 3, act. G 1). Bevor jedoch die monatlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers zu prüfen sind, ist die Frage zu beantworten, ob es dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der konkreten Umstände überhaupt zum Vorwurf gemacht werden kann, wenn er sich ungenügend auf dem ersten Arbeitsmarkt beworben haben sollte. IV-rechtlich steht fest, dass der Beschwerdeführer zu 60% auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt arbeitsfähig ist (vgl. VSGR IV 2013/468, IV-act. 260). Im Bereich der Ergänzungsleistungen muss jedoch darauf abgestellt werden, was eine versicherte Person auf dem realen und aktuellen Arbeitsmarkt leisten kann (vgl. JÖHL, a.a.O., Rz 131). Gemäss den vorliegenden Arztberichten, gestützt auf welche dem Beschwerdeführer eine halbe IV-Rente zugesprochen worden ist, leidet dieser an den Folgen einer frühkindlich erworbenen zerebralen Schädigung (aufgrund derer er eine Minderintelligenz aufweist, die mit kognitiven Einschränkungen u.a. in den sprachlichen Leistungen und im Lernen, abstrakten Denken und Planen einhergeht) sowie an Verhaltensauffälligkeiten (IV-act. 6, 12, 113 S. 1 f., 207). Zudem ist dem Praktikumsbericht vom 10. Juni 2011 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer eine lange Einarbeitungszeit sowie einen verständnisvollen Betreuer benötigt und dass er ausserdem sehr langsam arbeitet (IV-act. 138; vgl. dazu auch EL-act. 13 S. 12 und IVact. 6). Unter Berücksichtigung der vorliegenden Akten ist also davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Behinderung nicht in der Lage ist, dieselbe Leistung wie ein gesunder Arbeitnehmer mit denselben beruflichen Qualifikationen zu © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/20
Publikationsplattform St.Galler Gerichte erbringen. Zwar verfügt er über genügend handwerkliche und körperliche Fähigkeiten, doch werden diese durch seine behinderungsbedingt verminderte intellektuelle Leistungsfähigkeit und seine Verhaltensauffälligkeiten, insbesondere seine krankheitsbedingten Motivationsschwankungen, deutlich in ihrer effektiven Verwertbarkeit gemindert (vgl. IV-act. 113 S. 1 f., 138, 207). Die Einschränkungen des Beschwerdeführers sind zwar nicht gross genug, um einen Bedarf nach einem geschützten Arbeitsplatz zu begründen, doch ist er infolge seiner unterdurchschnittlichen Leistungs- und Einsatzfähigkeit sowie den Anforderungen, die er aufgrund seiner Behinderung an seine Vorgesetzten und Arbeitskollegen stellt, auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen. Bewerbungen auf Stellenausschreibungen, die durchschnittlich oder höher qualifiziertes Personal ansprechen, sind daher unabhängig davon, ob als Druckausrüstpraktiker oder als Hilfsarbeiter - als aussichtslos zu betrachten. Primär hat der Beschwerdeführer nach einer seiner Ausbildung entsprechenden Tätigkeit gesucht. Als gelernter Druckausrüstpraktiker stünde ihm in der Ostschweiz selbst bei voller Gesundheit nur ein sehr kleiner Arbeitsmarkt zur Verfügung, da in der Druckereibranche erfahrungsgemäss verhältnismässig wenig Stellen zu besetzen sind. Da er zudem auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen ist, vermindert sich die von vornherein bereits geringe Zahl der für ihn in Frage kommenden Stellenausschreibungen stark. Im Rahmen der Stellenvermittlung durch die IV hat der Beschwerdeführer seiner Betreuerin denn auch die schweizweit ausgeschriebenen Stellen als Druckausrüster im September/Oktober 2011 - insgesamt sieben, davon eine im Kanton St. Gallen - zugeschickt und ihr erklärt, dass in diesem Bereich kaum Stellen offen seien (IV-act. 165). Zwar hat seine Betreuerin ihm im Laufe der achtmonatigen IV-Stellenvermittlung sechs Stelleninserate aus der Druckereibranche zugewiesen, doch wurde in diesen u.a. ein hohes Mass an Eigeninitiative, Teamfähigkeit, Motivation, Flexibilität, rasche Auffassungsgabe verlangt, d.h. sie kamen für den Beschwerdeführer bei objektiver Betrachtung eigentlich gar nicht in Frage (IV-act. 135, 157; vgl. auch die erfolglose Bewerbung des Beschwerdeführers trotz des zuvor positiven Kontakts der Betreuerin mit dem zuständigen Personalvermittler, IV-act. 170 f., 174). Dasselbe gilt für die ausgeschriebenen Druckausrüster-Stellen, auf die sich der Beschwerdeführer ausserhalb der IV-Arbeitsvermittlung beworben hat (vgl. EL-act. 22 S. 4, 11, 46 f.). Aufgrund seiner behinderungsbedingten Einschränkungen hat der Beschwerdeführer also die entsprechenden Stellenprofile nicht erfüllen können, weshalb seine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/20
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Bewerbungen auf diese wenigen ausgeschriebenen Stellenangebote von vornherein aussichtslos gewesen sind. Da er sich zudem vor allem mithilfe von Blindbewerbungen um eine für ihn passende Stelle als Druckausrüster bemüht hat, steht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fest, dass im fraglichen Zeitraum denn auch tatsächlich keine weitere Stelle ausgeschrieben worden ist, auf die er sich tatsächlich also mit Aussicht auf Erfolg - hätte bewerben können (vgl. EL-act. 13, 22, IV-act. 181 S. 8). Alternativ böten sich auf dem Hilfsarbeiterarbeitsmarkt wohl einige offene Stellen, weshalb der Beschwerdeführer, der offensichtlich sehr darum bemüht gewesen ist, eine Stelle zu finden, und dabei auch von seiner Familie unterstützt worden ist, seine Arbeitsbemühungen auch dementsprechend ausgedehnt hat (vgl. EL-act. 13, 22). Dennoch hat beispielsweise der Inhaber der Pizzeria, bei dem der Beschwerdeführer vom 24. bis 26. Februar 2014 zur Probe hat arbeiten dürfen, erklärt, dem Beschwerdeführer keine Stelle anbieten zu können, da dieser trotz einer hohen Motivation mit dem verlangten Arbeitstempo überfordert gewesen sei (IV-act. 266 S. 12). Dass der Beschwerdeführer, selbst wenn er sich, wie im konkreten Fall, viel Mühe gibt, nicht einmal in der Lage ist, einfachste Hilfsarbeiten in einer Pizzeria zu übernehmen, zeigt auf, dass er auch in der Hilfsarbeiterbranche auf einen Nischenarbeitsplatz angewiesen ist. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind geeignete Nischenarbeitsplätze auf dem Hilfsarbeiterarbeitsmarkt sehr rar. Da demnach sowohl in der Druckerei- als auch in der Hilfsarbeiterbranche kaum für den Beschwerdeführer passende Stellen ausgeschrieben worden sind, sind die von ihm getätigten Bewerbungen auf Stellen erfolgt, für die er nicht qualifiziert gewesen ist, weswegen sie von Anfang an aussichtslos gewesen sind. Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund des kaum vorhandenen, für ihn in Frage kommenden Stellenangebots objektiv gar nicht möglich gewesen, die von der Beschwerdegegnerin gestellten quantitativen Bewerbungsanforderungen zu erfüllen; insbesondere erscheint es auch als nachvollziehbar, dass er sich überwiegend blind beworben hat, da für ihn effektiv keine passenden Stellen ausgeschrieben waren und er sich somit bei den Unternehmen direkt nach einem Nischenarbeitsplatz hat erkundigen müssen. In Anbetracht dessen können dem Beschwerdeführer keine ungenügenden Arbeitsbemühungen zum Vorwurf gemacht werden, weswegen ihm die Beschwerdegegnerin ab Mai 2012 zu Unrecht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet hat. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/20
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2 Weiter hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer während des hängigen IV-Beschwerdeverfahrens vom 16. September 2013 bis 8. Oktober 2014 die Ernsthaftigkeit seiner Stellenbewerbung aberkannt (EL-act. 3). Der Beschwerdeführer lässt hiergegen geltend machen, er habe auch während des IV-Beschwerdeverfahrens seine gesetzlichen Verpflichtungen bezüglich der Arbeitsbemühungen erfüllt. Die Beschwerdegegnerin könne ihm die Ernsthaftigkeit seiner Stellenbemühungen nicht einzig gestützt darauf aberkennen, dass sie der Meinung sei, es könne ihm nicht zugemutet werden, sich während eines hängigen IV-Beschwerdeverfahrens im Umfang des angefochtenen verbliebenen Leistungsvermögens um eine Anstellung zu bemühen (act. G 1). Am 16. September 2013 hat der Beschwerdeführer die Rentenverfügung der IV-Stelle durch seinen Rechtsvertreter anfechten lassen. Dieser hat geltend gemacht, dass es nicht angehe, vom Beschwerdeführer eine Selbsteingliederung im Umfang von 60% zu erwarten, während die IV-Stelle eingestanden habe, dass es trotz massiver Unterstützung und der Möglichkeit von Einarbeitungszuschüssen nicht möglich gewesen sei, auf dem freien Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden (IV-act. 261, bzw. VSGR IV 2013/468 B.a). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat also versucht, aus der fortdauernden Arbeitslosigkeit des Beschwerdeführers eine ganze Invalidität abzuleiten, indem er erklärt hat, dass mit der erfolglosen Arbeitsvermittlung der IV- Stelle objektiv der Nachweis erbracht sei, dass keine Eingliederungsmöglichkeit und damit eine vollständige Invalidität bestehe. Währenddessen hat der Beschwerdeführer weitere Arbeitsbemühungen getätigt. Ein Widerspruch lässt sich in diesem Verhalten in Bezug auf die Ernsthaftigkeit der Stellenbemühungen des Beschwerdeführers nicht finden, kann dieser doch der Überzeugung sein, kaum eine Chance zu haben, eine passende Stelle zu finden, und es trotzdem weiterhin intensiv versuchen. Die angeblich fehlende Ernsthaftigkeit der Stellenbemühungen des Beschwerdeführers kann daher nicht mit dem hängigen IV-Beschwerdeverfahren begründet werden. 2.3 Demnach hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu Recht bis Mai 2012 kein hypothetisches Einkommen angerechnet. Zudem ist jedoch auch darüber hinaus auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens zu verzichten, weshalb der Beschwerdeführer von Januar bis November 2012 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich Fr. 1'565.--, im Dezember 2012 von monatlich Fr. 1'555.--, im Jahr 2013 von monatlich Fr. 1'573.-- und ab Januar 2014 von monatlich Fr. 1'226.-- hat. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/20
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 3.1 Bei der Durchsicht der Akten ist aufgefallen, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vom 1. September bis 31. Dezember 2008 ein Erwerbseinkommen aus einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Höhe von Fr. 11'356.-- und von April bis August 2009 in Höhe von Fr. 16'291.-- angerechnet hat (EL-act. 39, 40). Dabei hat sie sich auf die Steuerveranlagung des Beschwerdeführers bzw. auf die Lohnkonten der D.___ AG und der G.___ GmbH gestützt und die von der E.___ AG gezahlten Löhne wohl versehentlich nicht berücksichtigt (EL-act. 46, 55 S. 2 und 6). Laut dem Art. 23 Abs. 1 ELV ist für die Berechnung des Ergänzungsleistungsanspruchs in der Regel auf das im vergangenen Jahr erzielte Einkommen abzustellen. Diese Regel darf allerdings nicht absolut verstanden werden. Der Verordnungsgeber hat damit nur einen Regelfall und nicht jeden denkbaren Anwendungsfall abdecken wollen, wie sich schon dem Wortlaut des Art. 23 Abs. 1 ELV ("in der Regel") entnehmen lässt. Bei diesem Regelfall handelt es sich um stabile Verhältnisse ohne eine Veränderung der Einnahmepositionen. Verändert sich eine Einnahmenposition, ist selbstverständlich auf den aktuellen Betrag abzustellen. Dies ist notwendig, weil die Ergänzungsleistungen die Deckung des jeweils aktuellen, tatsächlichen Bedarfs bezweckt, der nur ermittelt werden kann, wenn hinsichtlich sämtlicher Ausgaben- und Einnahmenpositionen auf den jeweils aktuellen Betrag abgestellt wird. Würde der Art. 23 As. 1 ELV absolut verstanden und würde folglich auf teilweise veraltete Beträge abgestellt, so würde das gesetzliche Ziel der Ergänzungsleistungen also verfehlt. Wenn sich das Erwerbseinkommen nachgewiesenermassen verändert, liegt - wie zum Beispiel bei einer Veränderung eines IV-Rentenbetrages - kein Regelfall mit Sinne des Art. 23 Abs. 1 ELV vor. In diesem Fall muss von dieser Regel abgewichen und für die Berechnung des EL-Anspruchs auf das aktuelle Erwerbseinkommen abgestellt werden. Unterliegt das Einkommen starken Schwankungen, muss die Ergänzungsleistung nötigenfalls Monat für Monat neu berechnet werden, denn nur so kann gewährleistet werden, dass sie dem jeweils aktuellen Bedarf des EL-Bezügers entspricht. Auch wird der jeweilige Lohn regelmässig erst am Ende des Monats ausbezahlt. Wirtschaftlich betrachtet kann der Lohn also gar nicht zur Deckung des Bedarfs des jeweils bereits fast vergangenen Monats verwendet werden. Vielmehr werden damit die Ausgaben im nächsten Monat gedeckt. Beispielsweise wird der am 25. August ausgerichtete Lohn für den August nicht zur Deckung des Bedarfs im August, sondern zur Deckung des Bedarfs im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/20
Publikationsplattform St.Galler Gerichte September verwendet. Wenn die EL-Durchführungsstelle die Lohnabrechnung vom August umgehend erhält, hat sie (knapp) genügend Zeit, um die Anspruchsberechnung für den - massgebenden - Monat September durchzuführen, die für den Monat September effektiv benötigte Ergänzungsleistung korrekt festzusetzen und diese in den ersten Tagen des Monats September auszurichten. Selbstverständlich kann die Ergänzungsleistung (im Rahmen eines Korrekturverfahrens) rückwirkend nicht anders als für die Zukunft festgesetzt werden. Folglich muss auch bei einer rückwirkenden Berechnung der jeweils am Ende des Vormonats ausgerichtete Lohn massgebend sein (vgl. zu alldem Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. Mai 2016, EL 2014/51, E 3.4 f.). 3.2 Da der Lohn des Beschwerdeführers aufgrund seines unregelmässigen Einsatzes im Stundenlohn im Jahr 2008 und auch im Jahr 2009 solchen Schwankungen unterlegen ist, müssen die Ergänzungsleistungen Monat für Monat neu berechnet werden. Dabei ist jeweils der im Vormonat bezogene und damit im zu berechnenden Monat zur Verfügung stehende Lohn ausschlaggebend; dies hat analog für die ebenfalls Ende Monat ausbezahlten - Taggelder der Invaliden- und der Arbeitslosenversicherung zu gelten. Zunächst ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer für den Monat August 2008 kein hypothetisches Einkommen, sondern ein IV-Taggeld in Höhe von - umgerechnet auf ein Jahr - Fr. 9'550.-anzurechnen ist, da er sich bis zum 10. August 2008 in Ausbildung befunden und somit im Juli 2008 IV-Taggelder in Höhe von Fr. 795.80 bezogen hat (23 Arbeitstage x Fr. 34.60; vgl. IV-act. 50). Bis zum 10. August 2008 ist der Beschwerdeführer in Ausbildung gewesen und hat vom 18. bis 24. August 2008 über die D.___ AG bei der F.___ AG gearbeitet und dafür IV-Taggelder in Höhe von Fr. 207.60 (sechs Arbeitstage x Fr. 34.60) bzw. einen Lohn von Fr. 71.95 erhalten (IV-act. 50, 92 S. 1). Damit ist ihm für den Monat September 2008 ein IV-Taggeld von jährlich Fr. 2'491.-- sowie ein Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 863.-- anzurechnen. Im September 2008 hat der Beschwerdeführer bei der D.___ AG einen Lohn in Höhe von Fr. 2'760.-- bezogen, was einem Jahreslohn von Fr. 33'120.-- entspricht. Für November 2008 ist der Lohn vom Oktober 2008 bei der E.___ AG zu berücksichtigen (Fr. 2'105.20), weshalb ein Jahreseinkommen von Fr. 25'262.-- anzurechnen ist. Im Dezember 2008, in dem dem Beschwerdeführer der Lohn von November 2008, also Fr. 444.65 zur Verfügung gestanden hat, muss ein jährliches Erwerbseinkommen von Fr. 5'336.-- berücksichtigt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/20
Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden (EL-act. 55 S. 2 f.). Seit dem 20. November 2008 ist der Beschwerdeführer nicht mehr bei der E.___ AG angestellt gewesen, doch sind ihm im Dezember noch Fr. 10.30 Ferienguthaben ausbezahlt worden. Daher ist ihm für Januar 2009 trotzdem ein jährliches Einkommen von Fr. 124.-- anzurechnen, welches jedoch, wie der Lohn bei D.___ AG vom August 2008 unter den Freibetrag von jährlich Fr. 1'000.-- fällt und somit für die EL-Berechnung irrelevant ist (EL-act. 52 S. 8, 55 S. 3). Aufgrund des Gesagten hatte der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Sozialversicherungsabzüge von 9.0525% und Abzug des Freibetrags von Fr. 1'000.-- bei ansonsten unveränderten Ausgaben und Einnahmen für August 2008 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe von monatlich Fr. 636.--, für September 2008 von monatlich Fr. 1'224.--, für November 2008 von monatlich Fr. 211.--, für Dezember 2008 von monatlich Fr. 1'217.-- und für Oktober 2008 aufgrund eines Ein nahmenüberschusses von Fr. 2'238.-- von Fr. 0.--. 3.3 Weiter hat der Beschwerdeführer von März bis August 2009 bei der G.___ gearbeitet. Dabei hat er im März Fr. 1'088.50, im April Fr. 2'069.55, im Mai Fr. 1'369.95, im Juni Fr. 927.55, im Juli nichts und im August Fr. 670.25 netto verdient (EL-act. 55 S. 6-9). Die Beschwerdegegnerin hat ihm dabei gestützt auf seinen Gesamtnettolohn während dieser Zeit ein Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 16'291.-- angerechnet (ELact. 39). Aufgrund des auch während dieser Anstellung im Stundenlohn schwankenden Einkommens ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen Monat für Monat zu berechnen (vgl. E 3.2, EL-act. 55 S. 4). Unter Berücksichtigung der ansonsten gleichbleibenden Einnahmen und Ausgaben hat der Beschwerdeführer im Monat April 2009 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 805.--, im Mai 2009 auf Fr. 151.--, im Juni 2009 auf Fr. 618.-- im Juli 2009 auf Fr. 913.--, im August 2009 auf Fr. 1'476.--. 3.4 Gemäss der Taggeldabrechnungen der Arbeitslosenkasse hat der Beschwerdeführer von August 2009 bis Februar 2011 einen Anspruch auf insgesamt Fr. 14'629.80 gehabt (EL-act. 47 f.). Taggelder der Arbeitslosenkasse werden monatlich ausbezahlt und unterliegen, da sie sich an der Anzahl der Arbeitstage bemessen, gewissen Schwankungen, weshalb der Anspruch auf Ergänzungsleistungen monatlich neu zu berechnen ist. Da die Taggelder, wie die Löhne auch, auf Ende des Monats ausbezahlt und somit effektiv für den darauffolgenden Monat zur Verfügung stehen, müssen sie in den EL-Berechnungen für den jeweiligen Folgemonat angerechnet © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/20
Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden (vgl. E 3.1). Der Beschwerdeführer hatte ab dem 14. August 2009 einen Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse und hat Fr. 104.25 erhalten. Für September 2009 ist ihm somit ein jährliches Arbeitslosentaggeld von Fr. 1'251.-anzurechnen (EL-act. 47 S. 8). Im September und Oktober 2009 sowie im April, Juni und Juli 2010 hat der Beschwerdeführer je Fr. 764.40 erhalten, weswegen für die Monate Oktober und November 2009 sowie Mai, Juli und August 2010 ein Arbeitslosentaggeld von jährlich Fr. 9'173.-- anzurechnen ist. Für Dezember 2009 sowie Februar und Juni 2010 sind jährlich Fr. 8'756.-- zu berücksichtigen, da der Beschwerdeführer in den Monaten November 2009 sowie Januar und Mai 2010 Fr. 729.65 erhalten hat. Im Dezember 2009, März 2010 und Dezember 2010 hat der Beschwerdeführer Fr. 799.15 erhalten, weshalb ihm für Januar und April 2010 sowie Januar 2011 Fr. 9'590.-- anzurechnen sind. Für März 2010 sind aufgrund des im Februar ausbezahlten Taggeldes von Fr. 841.90 jährlich Fr. 10'103.--, für September 2010 aufgrund des im August 2010 ausbezahlten Taggeldes von Fr. 967.40 jährlich Fr. 11'609.-- und für Oktober und November 2010 Fr. 12'888.-- bzw. 13'436.-- (Taggeld im September 2010 Fr. 1'074.05 und Oktober 2010 Fr. 1'119.65) anzurechnen. Für Dezember 2010 sind dem Beschwerdeführer Fr. 10'793.-- (Taggeld im November Fr. 899.40), für Februar 2011 Fr. 6'247.-- (Taggeld im Januar 2011 Fr. 520.60) und für März 2011 Fr. 8'330.-- (Taggeld im Februar 2011 Fr. 694.15) anzurechnen (EL-act. 47 S. 7). Unter Berücksichtigung der übrigen Einnahmen und Ausgaben ergibt sich demnach im September 2009 ein Anspruch auf Er¬gänzungsleistungen in Höhe von monatlich Fr. 980.-- (inkl. Lohn des Monats August 2009, E 3.3) , im Oktober und November 2009 von Fr. 711.--, im Dezember 2009 von Fr. 746.--, im Januar und April 2010 von Fr. 715.--, im Februar und Juni 2010 von Fr. 784.--, im März 2010 von Fr. 672.--, im Mai, Juli und August 2010 von Fr. 749.--, im September 2010 von Fr. 546.--, im Oktober von Fr. 440.--, im November 2010 von Fr. 394.--, im Dezember 2010 von Fr. 614.--, im Januar 2011 von Fr. 743.--, im Februar 2011 von Fr. 1'022.-- und im März 2011 von Fr. 848.--. Von März bis Mai 2011 hat der Beschwerdeführer ein IV-Taggeld in Höhe von Fr. 103.80 erhalten. Damit hat sich im April 2011 bei Einnahmen von insgesamt Fr. 37'937.-- ein Einnahmenüberschuss von Fr. 10'139.-- ergeben (Berechnung für April 2011: Fr. 103.80 x 23 Arbeitstage im März = Fr. 2'387.-- x 12 Monate = Fr. 28'649.-- IV- Taggelder + Fr. 9'288.-- IV-Rente), im Mai 2011 bei Einnahmen von insgesamt Fr. 32'954.-- ein Einnahmenüberschuss von Fr. 5'156.-- und im Juni 2011 bei Einnahmen von insgesamt Fr. 36'691.-- ein Einnahmenüberschuss von Fr. 8'893.-- (IV-act. 134). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/20
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Der Beschwerdeführer hat daher von April bis Juni 2011 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen. 4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im massgebenden Zeitraum auf dem ersten Arbeitsmarkt nicht vermittelbar gewesen ist. Mit dieser unverschuldeten Arbeitslosigkeit ist im konkreten Fall die in Art. 14a Abs. 2 ELV aufgestellte Vermutung widerlegt worden, dass der Beschwerdeführer einen jährlichen Lohn in Höhe des angerechneten hypothetischen Einkommens generieren kann, weshalb ihm ab Mai 2012 zu Unrecht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden ist. Daher und aufgrund der monatlich berechneten Erwerbseinkommen und IV- bzw. ALV-Taggelder hat der Beschwerdeführer im August 2008 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen in Höhe von Fr. 636.--, im September 2008 auf Fr. 1'224.--, im Oktober 2008 auf Fr. 0.--, im November 2008 auf Fr. 211.-und im Dezember 2008 auf Fr. 1'217.--, von Januar bis März 2009 auf monatlich Fr. 1'476.--, im April 2009 auf Fr. 805.--, im Mai 2009 auf Fr. 151.--, im Juni 2009 auf Fr. 618.--, im Juli 2009 auf Fr. 913.--, im August 2009 auf Fr. 1'476.-- und im September 2009 auf Fr. 980.-- sowie im Oktober und November 2009 auf je Fr. 711.--, im Dezember 2009 auf Fr. 746.--, im Januar und April 2010 auf je Fr. 715.--, im Februar und Juni 2010 auf je Fr. 784.--, im März 2010 auf Fr. 672.--, im Mai, Juli und August 2010 auf je Fr. 749.--, im September 2010 auf Fr. 546.--, im Oktober auf Fr. 440.--, im November 2010 auf Fr. 394.--, im Dezember 2010 auf Fr. 614.--, im Januar 2011 auf Fr. 743.--, im Februar 2011 auf Fr. 1'022.--, im März 2011 auf Fr. 848.--, von April bis Juni 2011 auf Fr. 0.--, von Juli bis Dezember 2011 auf je Fr. 1'543.--, von Januar bis November 2012 auf monatlich Fr. 1565.--, im Dezember 2012 auf Fr. 1'555.--, im Jahr 2013 auf monatlich Fr. 1'573.-- und ab Januar 2014 auf monatlich Fr. 1'226.--. 5. 5.1 Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist der Einspracheentscheid vom 19. März 2015 in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und dem Beschwerdeführer sind die ihm zustehenden, in E. 3 aufgeführten Ergänzungsleistungen zuzusprechen. 5.2 Gemäss Art. 61 lit. a ATSG sind keine Gerichtskosten zu erheben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/20
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 5.3 Aufgrund des Obsiegens des Beschwerdeführers hat dieser einen Anspruch auf eine volle Parteientschädigung durch die Beschwerdegegnerin (Art. 61 lit. g ATSG). In der Verwaltungsrechtspflege beträgt das Honorar vor Versicherungsgericht nach Art. 22 Abs. 1 lit. b HonO pauschal Fr. 1'000.-- bis Fr. 12'000.--. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote eingereicht. Der Vertretungsaufwand wäre an sich angesichts des sehr hohen Aktenanteils als überdurchschnittlich zu qualifizieren. Da der Rechtsvertreter aber aufgrund eines IV-Beschwerdeverfahrens mit den IV-Akten bereits vertraut gewesen ist und das Verfahren auf eine spezifische Rechtsfrage beschränkt gewesen ist sowie nur ein einfacher Schriftenwechsel stattgefunden hat, erweist sich der Vertretungsaufwand im Ergebnis als knapp durchschnittlich, sodass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer praxisgemäss mit Fr. 3'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen hat. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1. In Gutheissung der Beschwerde werden dem Beschwerdeführer folgende monatliche Ergänzungsleistungen zugesprochen: ab August 2008 Fr. 636.--, ab September 2008 Fr. 1'224.--, ab Oktober 2008 Fr. 0.--, ab November 2008 Fr. 211.--, ab Dezember 2008 Fr. 1'217.--, ab Januar 2009 Fr. 1'476.--, ab April 2009 Fr. 805.--, ab Mai 2009 Fr. 151.--, ab Juni 2009 Fr. 618.--, ab Juli 2009 Fr. 913.--, ab August 2009 Fr. 1'476.--, ab September 2009 Fr. 980.--, ab Oktober 2009 Fr. 711.--, ab Dezember 2009 Fr. 746.--, ab Januar 2010 Fr. 715.--, ab Februar 2010 Fr. 784.--, ab März 2010 Fr. 672.--, ab April 2010 Fr. 715.--, ab Mai 2010 Fr. 749.--, ab Juni 2010 Fr. 784.--, ab Juli 2010 Fr. 749.--, ab September 2010 Fr. 546.--, ab Oktober 2010 Fr. 440.--, ab November 2010 Fr. 394.--, ab Dezember 2010 Fr. 614.--, ab Januar 2011 Fr. 743.--, ab Februar 2011 Fr. 1'022.--, ab März 2011 Fr. 848.--, ab April 2011 Fr. 0.--, ab Juli 2011 Fr. 1'543.--, ab Januar 2012 Fr. 1565.--, ab Dezember 2012 Fr. 1'555.--, ab Januar 2013 Fr. 1'573.-und ab Januar 2014 Fr. 1'226.--. 2. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/20
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 3‘000.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/20
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 17.11.2016 Art. 14a Abs. 2 ELV, Art. 23 ELV.Einem Teilinvaliden, der aufgrund seiner Minderintelligenz und seinen Verhaltensauffälligkeiten auf einen Nischenarbeitsplatz mit einem verständnisvollen Betreuer und einem verhältnismässig geringen Arbeitstempo angewiesen ist, ist im konkreten Fall infolge unverschuldeter Arbeitslosigkeit kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen. Die Praxis, wonach Ergänzungsleistungen bei einem schwankenden Erwerbseinkommen monatlich anzupassen sind, gilt auch bei schwankenden Arbeitslosen- und IV-Taggeldern (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom17. November 2016, EL 2015/16).Entscheid vom 17. November 2016
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