Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 02.11.2015 EL 2014/4

2 novembre 2015·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,890 mots·~14 min·1

Résumé

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei einer in die Anspruchsberechnung mit einbezogenen Person (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2015, EL 2014/4).Entscheid vom 2. November 2015BesetzungVizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.EL 2014/4ParteienA.___,Beschwerdeführer,gegenSozialversicherungsanstalt des KantonsSt. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach,9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,GegenstandErgänzungsleistung zur IVSachverhalt

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2014/4 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 02.11.2015 Entscheiddatum: 02.11.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 02.11.2015 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei einer in die Anspruchsberechnung mit einbezogenen Person (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2015, EL 2014/4).Entscheid vom 2. November 2015BesetzungVizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.EL 2014/4ParteienA.___,Beschwerdeführer,gegenSozialversicherungsanstalt des KantonsSt. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach,9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,GegenstandErgänzungsleistung zur IVSachverhalt A.        A.a      A.___ meldete sich im August 2009 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zu einer Rente der Invalidenversicherung an, die ihm im Juni 2009 mit Wirkung ab Dezember 2004 zugesprochen worden war (EL-act. 80). Im Oktober 2009 wies die EL- Durchführungsstelle den Versicherten darauf hin (EL-act. 76), dass seiner Ehefrau allenfalls ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden müsse. Um prüfen zu können, ob die Voraussetzungen dafür erfüllt waren, forderte sie ihn auf, Fragen zur Berufskarriere seiner Ehefrau zu beantworten. Der Versicherte antwortete im Oktober 2009 (EL-act. 74), dass seine Ehefrau eine Ausbildung zur Papeteristin abgeschlossen habe und anschliessend an verschiedenen Arbeitsstellen erwerbstätig gewesen sei. Aufgrund von gesundheitlichen Problemen sei sie bloss noch im Haushalt tätig, auch dies allerdings mit Einschränkungen. Seine Angaben belegte der Versicherte mit einem Bericht des Hausarztes Dr. med. B.___. Dieser hatte festgehalten, die Ehefrau des Versicherten leide an einer anhaltenden und rezidivierenden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte mittelschweren depressiven Episode, an einem Status nach einer Borderline-Störung, an einer binge eating disorder, an einer Adipositas, an rezidivierenden Panikattacken bei einer Angst- und Panikstörung sowie an einer Anpassungsstörung. Sie sei schon seit längerer Zeit nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Zurzeit kümmere sie sich um ihre an Krebs im Terminalstadium erkrankte Schwester, was ihre psychische Gesundheit zusätzlich beeinträchtige. Ein Sachbearbeiter der EL- Durchführungsstelle notierte am 6. November 2009 (EL-act. 74), dass der Ehefrau des Versicherten kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, diese aber darauf hinzuweisen sei, dass sie sich gezielt um eine Teilzeitstelle bemühen müsse. Dem Versicherten selbst müsse ein hypothetisches Erwerbseinkommen im Sinne des Art. 14a ELV angerechnet werden. Im November 2009 sprach die EL- Durchführungsstelle dem Versicherten rückwirkend ab Dezember 2004 eine Ergänzungsleistung zu (EL-act. 61 ff.). A.b     Die Ergänzungsleistung betrug gemäss der Verfügung vom 27. Dezember 2012 ab Januar 2013 866 Franken pro Monat (EL-act. 28). Mit einer Verfügung vom 8. Februar 2013 passte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung rückwirkend per 1. Januar 2012 an die Ergebnisse der im Jahr 2012 eingeleiteten periodischen Überprüfung an (EL-act. 22). Die Ergänzungsleistung wurde ab Januar 2012 auf 678 Franken pro Monat und ab Januar 2013 auf 708 Franken pro Monat festgesetzt. Der Ehefrau des Versicherten war bei der Berechnung kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet worden (EL-act. 19 f.). A.c      Bereits im Januar 2013 hatte die EL-Durchführungsstelle den Versicherten darauf hingewiesen, dass sie (erneut) die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für seine Ehefrau überprüfe (EL-act. 25). Der Versicherte hatte ebenfalls noch im Januar 2013 mitgeteilt, dass seine Ehefrau nach wie vor gesundheitsbedingt nicht in der Lage sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, was er mit ärztlichen Zeugnissen von Dr. B.___ und des Psychiatrie-Zentrums C.___ belegte; in seiner Antwort erwähnte er unter anderem, dass seine Ehefrau einen Kurs des Schweizer Roten Kreuzes zur Pflegehelferin absolviert habe (EL-act. 23). Im Juli 2013 notierte ein Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle (EL-act. 17), dass die Ehefrau des Versicherten eine Rente der Invalidenversicherung beantragt habe und dass dieses Gesuch mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades abgewiesen worden sei. Die Ehefrau sei gemäss den IV-Akten zu mindestens 80 Prozent arbeitsfähig. Ihr müsse © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte deshalb ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 39’930 Franken angerechnet werden. Dieser Betrag entspreche dem Durchschnitt der statistischen Löhne für eine Papeteristin und eine Pflegehelferin, gekürzt um 25 Prozent („Gesundheit“) und nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen von 6,25 Prozent. Am 18. Juli 2013 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit (EL-act. 16), dass sie seiner Ehefrau ab dem 1. November 2013 ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen werde. Er werde im Oktober 2013 eine entsprechende Anpassungsverfügung erhalten. Bis zum 23. Oktober 2013 könne er Nachweise über Stellenbemühungen einreichen, um die Vermutung zu widerlegen, seine Ehefrau könne ein Erwerbseinkommen erzielen. Monatlich gälten 15 persönliche, telefonische und Bewerbungen via E-Mail oder Kurzbrief als zumutbar. Am 15. August 2013 wandte der Versicherte ein (EL-act. 15), er kenne seine Ehefrau besser als irgendjemand. Auch die behandelnden Ärzte wüssten bestens über ihren Gesundheitszustand Bescheid. Sie sei nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Er könne nicht nachvollziehen, weshalb die Invalidenversicherung sie nicht unterstütze. Der Grund für die ablehnende Haltung dürfte wohl der Sparkurs sein. Er bitte darum, dass er nun nicht auch noch hinsichtlich der Ergänzungsleistungen mit Einschränkungen bestraft werde. Am 19. August 2013 antwortete ihm die EL-Durchführungsstelle, dass sie aufgrund der Abweisung des Rentenbegehrens von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit ausgehen müsse (ELact. 14). Mit einer Verfügung vom 31. Oktober 2013 stellte die EL-Durchführungsstelle die Ergänzungsleistung per dato ein (EL-act. 9). A.d     Dagegen erhob der Versicherte am 6. November 2013 eine Einsprache (ELact. 6). Er machte geltend, dass seine Ehefrau nicht arbeitsfähig und damit nicht in der Lage sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, was die behandelnden Ärzte bestätigten. Im Übrigen habe er es versäumt, darauf hinzuweisen, dass er seit dem 1. August 2013 nur noch mit seiner Ehefrau zusammen lebe; die Tochter sei ausgezogen. Die Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle notierte am 28. November 2013 (ELact. 4), dass die Veränderung der Wohnsituation ab dem Meldemonat berücksichtigt werden könne, sie aber am Ergebnis nichts ändere. Die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau sei rechtens und führe zu einem erheblichen Einnahmenüberschuss. Die Einsprache müsse deshalb abgewiesen werden. Mit einem Entscheid vom 6. Januar 2014 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (EL act. 3). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte B.        B.a      Am 4. Februar 2014 (Datum der Postaufgabe) erhob der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014 (act. G 1). Er beantragte sinngemäss die Weiterausrichtung der Ergänzungsleistung über den 31. Oktober 2013 hinaus. Zur Begründung führte er aus, dass seine Ehefrau nicht arbeitsfähig sei. Sie könne kein Erwerbseinkommen erzielen. Er selbst beziehe eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 68 Prozent und arbeite zu 30 Prozent. Daneben unterstütze er seine Ehefrau im Haushalt so gut es gehe. Sie seien auf die Ergänzungsleistungen angewiesen. B.b     Die Beschwerdegegnerin beantragte am 3. März 2014 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 3). B.c      Das Gericht forderte am 30. Juli 2015 die IV-Akten betreffend die Ehefrau des Beschwerdeführers an (act. G 5). Dieser wies am 4. August 2015 darauf hin (act. G 6), dass sich seine Frau schon zweimal zum Bezug einer Rente der Invalidenversicherung angemeldet habe. Im Rahmen des ersten Verfahrens sei sie in Basel medizinisch begutachtet worden. Der Sachverständige sei während der Befragung eingeschlafen. Gestützt auf seinen Bericht sei das Gesuch abgewiesen worden. Im zweiten Verfahren sei eine medizinische Begutachtung in St. Gallen erfolgt. Der psychiatrische Sachverständige habe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent attestiert. Dennoch habe die IV-Stelle das Rentenbegehren abgewiesen. Sie habe das zweite Gutachten ignoriert und wiederum auf das erste Gutachten abgestellt. Seiner Frau gehe es aber psychisch und körperlich „nicht besonders gut“. Nach dem Eingang der Akten beim Gericht nahm der Beschwerdeführer in diese Einsicht. Anschliessend hielt er in einem Schreiben vom 27. August 2015 fest (act. G 9), dass er erstaunt sei, wie einfach es sich die IV-Stelle mit ihrem Entscheid gemacht habe. Der Psychiater habe klar eine Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent bestätigt. Das sei wohl nicht im Sinne der IV-Stelle gewesen, denn diese habe für ihren Entscheid dann einfach auf das erste Gutachten abgestellt. Nur weil die IV-Stelle seiner Frau einen negativen Bescheid gegeben habe, sei diese aber nicht arbeitsfähig. Erwägungen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.         1.1      Bei der Verfügung vom 31. Oktober 2013 hat es sich um eine Revisionsverfügung im Sinne des Art. 17 Abs. 2 ATSG gehandelt. Inhaltlich hat sich das mit dieser Verfügung abgeschlossene Revisionsverfahren auf die Frage der erstmaligen Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Beschwerdeführers beschränkt (vgl. EL-act. 10 mit EL-act. 19). Im Ergebnis hat die Revision zur Aufhebung der laufenden Ergänzungsleistung per 31. Oktober 2013 geführt. Das Einspracheverfahren, das mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 6. Januar 2014 abgeschlossen worden ist, hat sich naturgemäss ebenfalls auf das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau als neue Einnahmenposition beschränkt. Folglich bildet die Frage, ob die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des Beschwerdeführers ab dem 1. November 2013 rechtmässig gewesen ist, den ausschliesslichen Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens (vgl. Ralph Jöhl, Die Revision nach Art. 17 ATSG, in: JaSo 2012, S. 162 f.). 1.2      Die Anpassung einer laufenden, formell rechtskräftig zugesprochenen Dauerleistung setzt gemäss dem Art. 17 Abs. 2 ATSG eine relevante Veränderung des leistungserheblichen Sachverhaltes voraus. Die Beschwerdegegnerin hat der Ehefrau des Beschwerdeführers also nicht ohne weiteres neu ein hypothetisches Erwerbseinkommen anrechnen dürfen. Da die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zufolge einer Arbeitsunfähigkeit unterblieben war, kann nur die – ganze oder teilweise – Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit einen hinreichenden Grund für die Neuanrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab November 2013 bilden. Die Frage, ob dies tatsächlich der Fall gewesen ist, ist anhand eines Vergleichs zwischen dem Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers respektive der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt der Zusprache der Ergänzungsleistung im November 2009 und dem Gesundheitszustand respektive der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheides zu beantworten. 2.         2.1      Die Ehefrau des Beschwerdeführers erhält mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades keine Rente der Invalidenversicherung. Der durch die IV-Stelle © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ermittelte Invaliditätsgrad kann aber weder die Beschwerdegegnerin noch das Gericht binden, denn der massgebende Sachverhalt besteht nicht im IV-spezifischen Invaliditätsgrad der Ehefrau, sondern in deren Fähigkeit, ein bestimmtes Erwerbseinkommen zu erzielen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin kann der im vorliegenden Fall EL-rechtlich massgebende Sachverhalt also nicht darin bestehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers zu mindestens 80 Prozent erwerbsfähig wäre. Vielmehr sind die von der IV-Stelle produzierten Akten betreffend die Arbeitsfähigkeit der Ehefrau im vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuziehen und selbständig zu würdigen. 2.2      Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat sich im Oktober 2005 erstmals zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet. In einem Gutachten der ärztliches Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH vom Juli 2007 ist ihr für leidensadaptierte Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 80 Prozent attestiert worden, weshalb die IV-Stelle das Rentenbegehren mangels eines rentenbegründenden Invaliditätsgrades mit einer Verfügung vom 29. November 2007 abgewiesen hat. Im November 2009 hat sich die Ehefrau des Beschwerdeführers erneut zum Leistungsbezug bei der IV-Stelle angemeldet. Im Oktober 2011 ist sie durch die Ärzte der medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) Ostschweiz begutachtet worden. Deren Sachverständige haben in ihrem Gutachten vom 27. Januar 2012 gestützt auf eine persönliche Untersuchung und eine eingehende Auseinandersetzung mit den medizinischen Akten eine nachvollziehbare und überzeugende Arbeitsfähigkeitsschätzung abgegeben. Somit steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers leichte bis intermittierend mittelschwere Tätigkeiten ohne repetitive, stereotype Bewegungsabläufe, ohne das Einnehmen von Zwangshaltungen, ohne das Arbeiten über die Armhorizontale hinaus, ohne das körperferne Tragen und Heben von Lasten, ohne direkten Kundenkontakt, ohne Teamarbeit und ohne Tätigkeiten mit Verantwortung zu 50 Prozent verrichten kann. Angesichts dieser qualitativen Einschränkungen können der Ehefrau des Beschwerdeführers weder die Tätigkeit als Papeteristin, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung mit einem regelmässigen direkten Kundenkontakt und einer Zusammenarbeit in einem Team verbunden ist, noch die Tätigkeit als Pflegehelferin, die ebenfalls einen direkten Kundenkontakt und die Zusammenarbeit mit Kollegen erfordert, zugemutet werden. Mangels einer weiteren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ausbildung fallen also nur leidensadaptierte Hilfsarbeiten und diese nur in einem Umfang von 50 Prozent in Betracht. 2.3      Der psychiatrische Sachverständige der MEDAS Ostschweiz hat im Gutachten vom 27. Januar 2012 zwar ausgeführt, dass gestützt auf die anamnestischen Angaben sowie in Anbetracht der Natur der Erkrankung davon auszugehen sei, dass die massgebenden Einschränkungen schon seit Jahren bestünden. Er hat aber auch darauf hingewiesen, dass ein retrospektiver Längsschnitt aus psychiatrischer Sicht schwer falle. Zudem finden sich in seinen Ausführungen keine Hinweise auf den von Dr. B.___ erwähnten belastenden Zustand der Schwester der Ehefrau des Beschwerdeführers im Herbst 2009, die damals an einer Krebserkrankung im Terminalstadium gelitten hat. Im Gutachten vom 27. Januar 2012 wird lediglich nebenbei erwähnt, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers um die Tochter der – mittlerweile – verstorbenen Schwester kümmere. Wird diese Zusatzbelastung in der zweiten Jahreshälfte 2009 ausser Acht gelassen, dürfte die Ehefrau des Beschwerdeführers gemäss dem Gutachten der MEDAS Ostschweiz bereits damals im aktuellen Umfang von 50 Prozent arbeitsfähig gewesen sein. Die zusätzliche Belastung durch das Schicksal der Schwester hat damals aber überwiegend wahrscheinlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus psychiatrischen Gründen vorübergehend verunmöglicht, wie Dr. B.___ überzeugend dargelegt hat. Die Kombination der „Grunderkrankung“ und der vorübergehenden Zusatzbelastung dürfte denn auch der Grund dafür gewesen sein, dass die Beschwerdegegnerin im November 2009 von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens abgesehen hat. Diese Zusatzbelastung ist mittlerweile weggefallen, weshalb sich der massgebende Sachverhalt diesbezüglich verändert hat. Grundsätzlich ist es deshalb zulässig gewesen, auf die Frage nach der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zurückzukommen. Rückblickend hätte eine entsprechende Revision der Ergänzungsleistung zwar schon wesentlich früher geprüft werden müssen, doch hat die Beschwerdegegnerin dies versäumt. Da sie diese Frage erst im Januar 2013 wieder aufgeworfen hat und da sie aufgrund des Art. 25 Abs. 4 ELV ab diesem Zeitpunkt noch mehrere Monate mit der Anpassung hat zuwarten müssen, ist auch der Zeitpunkt, auf den sie diese Anpassung vorgenommen hat, nicht zu beanstanden. 3.         © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1      Gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG sind Erwerbseinkünfte, auf die verzichtet worden ist, bei der Berechnung der Ergänzungsleistung als Einnahmen zu berücksichtigen. Liegt ein Verzicht im Sinne des Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG vor, hat die EL-Durchführungsstelle also bezüglich der betroffenen Einnahmenposition vom realen Sachverhalt abzuweichen und auf einen fiktiven Sachverhalt abzustellen, das heisst zu fingieren, es sei nicht auf diese Einnahme verzichtet worden respektive sie werde erzielt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers erzielt kein Erwerbseinkommen. Die Anwendung des Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG auf diesen realen Sachverhalt hätte zur Folge, dass ihr – weiterhin, das heisst über den 31. Oktober 2013 hinaus – kein Erwerbseinkommen anzurechnen wäre. Wenn es ihr nun aber möglich und zumutbar wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sie von dieser Möglichkeit aber keinen Gebrauch machen und damit auf die Erzielung dieses Erwerbseinkommens verzichten würde, müssten ihr gestützt auf den Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zwei Drittel des 1’500 Franken übersteigenden Betrages dieses Erwerbseinkommens angerechnet werden, wie wenn sie nicht darauf verzichten respektive dieses Erwerbseinkommen erzielen würde. Massgebend für die Beantwortung der Frage, ob es der Ehefrau des Beschwerdeführers möglich und zumutbar gewesen wäre, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, sind nicht nur ihre Erwerbsfähigkeit, sondern auch das Stellenangebot auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt und allfällige Hindernisse, wie Betreuungspflichten gegenüber minderjährigen Kindern. 3.2      Die von den Sachverständigen der MEDAS Ostschweiz attestierten qualitativen Beeinträchtigungen der Arbeitsfähigkeit sprechen für sich allein nicht gegen eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt. Die Annahme, die Ehefrau des Beschwerdeführers hätte eine geeignete Arbeitsstelle finden können, wenn sie sich ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemüht hätte, hätte nur durch den Nachweis entsprechender, erfolgloser Arbeitsbemühungen widerlegt werden können. Diesen Nachweis hat die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht erbracht, obwohl die Beschwerdegegnerin sie darauf hingewiesen hatte. Da weder sonstige persönliche Aspekte noch Betreuungspflichten oder dergleichen gegen eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt sprechen, ist davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine leidensadaptierte Hilfsarbeit im Umfang von 50 Prozent hätte verrichten können, wenn sie sich um eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte entsprechende Arbeitsstelle bemüht hätte.  Der Ehefrau des Beschwerdeführers bleibt es unbenommen, für die Zukunft die Nichtüberwindbarkeit der Arbeitslosigkeit zu beweisen, indem sie Nachweise von ausreichenden und ernsthaften, aber erfolglosen Stellenbemühungen einreicht. 3.3      Laut den Ergebnissen der vom Bundesamt für Statistik regelmässig durchgeführten Lohnstrukturerhebung haben Hilfsarbeiterinnen in der Grossregion Ostschweiz im Jahr 2010 einen standardisierten Medianmonatslohn von 4’079 Franken erhalten, was angepasst an die im Jahr 2010 übliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden und umgerechnet auf ein Jahr einem Jahreslohn von 50’906 Franken entspricht. Angepasst an die Nominallohnentwicklung 2010–2013 (Indexstand 2010: 2579 Punkte; Indexstand 2013: 2648 Punkte) ergibt sich ein im Verfügungszeitpunkt aktueller Lohn von 52’268 Franken. Unter Berücksichtigung der Arbeitsunfähigkeit von 50 Prozent reduziert sich dieser Lohn um die Hälfte auf 26’134 Franken. Da die Ehefrau des Beschwerdeführers sich mit einem Pensum von 50 Prozent bereits an der Belastungsgrenze bewegt und demzufolge weder flexibel eingesetzt noch zur Leistung von Überzeit verpflichtet werden kann und da sie ihre Arbeitsleistung nicht zuverlässig erbringen kann, sondern in unregelmässigen Abständen krankheitsbedingt ausfallen wird, wird sie nicht in der Lage sein, den Medianlohn zu erreichen. Ein wirtschaftlich denkender potentieller Arbeitgeber wird ihr einen tieferen Lohn als einer gesunden, ebenfalls in einem Pensum von 50 Prozent angestellten Mitbewerberin anbieten, um diese ökonomischen Nachteile auszugleichen. Dies rechtfertigt einen Abzug vom Medianlohn von 15 Prozent (vgl. BGE 126 V 75). Das zumutbarerweise erzielbare (fiktive) Erwerbseinkommen beläuft sich folglich auf 22’214 Franken. Davon sind 6,25 Prozent für (fiktive) Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen, womit sich ein hypothetisches Erwerbseinkommen von 20’826 Franken ergibt. 4. Die Rentenleistungen haben total 29’907 Franken betragen. Der Beschwerdeführer selbst hat ein Nettoeinkommen von 16’485 Franken erzielt. Zusammen mit dem hypothetischen Erwerbseinkommen der Ehefrau haben sich die Erwerbseinnahmen des Ehepaares auf 37’311 Franken belaufen. Damit hat sich ein anrechenbares Erwerbseinkommen von 23’874 Franken (zwei Drittel von 37’311 – 1’500 Franken) ergeben. Zusammen mit den Rentenleistungen haben die anrechenbaren Einnahmen also 53’781 Franken betragen. Die anerkannten Ausgaben haben sich im massgebenden Zeitpunkt auf 48’931 Franken belaufen (vgl. EL-act. 10). Aus der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Anspruchsberechnung hat folglich ein Einnahmenüberschuss resultiert, was die Weiterausrichtung einer Ergänzungsleistung ausgeschlossen hat. Im Ergebnis hat die Beschwerdegegnerin die Ergänzungsleistung deshalb zu Recht per 31. Oktober 2013 aufgehoben. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.      Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.11.2015 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG.Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens bei einer in die Anspruchsberechnung mit einbezogenen Person (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. November 2015, EL 2014/4).Entscheid vom 2. November 2015BesetzungVizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.EL 2014/4ParteienA.___,Beschwerdeführer,gegenSozialversicherungsanstalt des KantonsSt. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach,9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,GegenstandErgänzungsleistung zur IVSachverhalt

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-05-12T21:46:59+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

EL 2014/4 — St.Gallen Versicherungsgericht 02.11.2015 EL 2014/4 — Swissrulings