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St.Gallen Versicherungsgericht 03.02.2016 EL 2014/37

3 février 2016·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,020 mots·~15 min·2

Résumé

Art. 10 ELG. Art. 25a ELV.Berücksichtigung der Kosten für Übernachtungen in einer Notschlafstelle und in einem Caritas Hospiz bei der EL-Anspruchsberechnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2016, EL 2014/37).Entscheid vom 3. Februar 2016

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2014/37 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.02.2016 Entscheiddatum: 03.02.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 03.02.2016 Art. 10 ELG. Art. 25a ELV.Berücksichtigung der Kosten für Übernachtungen in einer Notschlafstelle und in einem Caritas Hospiz bei der EL- Anspruchsberechnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2016, EL 2014/37).Entscheid vom 3. Februar 2016 Besetzung Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Karin Huber-Studerus und Marie Löhrer; Gerichtsschreiber Tobias Bolt Geschäftsnr. EL 2014/37 Parteien A.___, Beschwerdeführer, vertreten durch den Beistand B.___, Regionales Beratungszentrum C.___, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Gegenstand Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt A.        A.a      Mit einer Verfügung vom 28. November 2013 wurde A.___ rückwirkend ab dem 1. März 2013 eine ganze Rente der Invalidenversicherung von 1’657 Franken pro Monat zugesprochen (EL-act. 33–6 f.). Am 21. Februar 2014 wurde der Versicherte von seinem Beistand (vgl. EL-act. 38) zum Bezug von Ergänzungsleistungen angemeldet (EL-act. 32–1 ff.). Der Anmeldung lag eine Notiz betreffend die Wohnsituation des Versicherten in der Zeit von Ende 2012 bis September 2013 bei (EL-act. 33–4). Laut dieser Notiz hatte der Versicherte bis Ende 2012 in einem Notzimmer an der D.___ in E.___ gewohnt. Vom 27. April 2013 bis zum 6. Juni 2013 hatte er jeweils an einer Notschlafstelle übernachtet. Vom 7. Juni 2013 bis zum 5. September 2013 hatte er im Caritas Hospiz gewohnt. Mit Wirkung ab dem 1. August 2013 hatte er einen Zimmervertrag abgeschlossen. In einer elektronischen Nachricht vom 16. Mai 2013 hatte ein Mitarbeiter der EL-Durchführungsstelle folgendes ausgeführt (EL-act. 33–5): „Gestern haben wir uns betreffend die Berücksichtigung der Notschlafstelle bei der Ergänzungsleistung eines Versicherten unterhalten. Wir können diese Kosten bei der Ergänzungsleistung berücksichtigen, da es eine vorübergehend notwendige Ausgabe ist“. Der Anmeldung lagen weitere Belege bei: In einem Schreiben vom 11. Oktober 2012 hatte das Sozialamt den Mietern der Notzimmer an der D.___ in E.___ mitgeteilt, dass sie die Wohnung respektive Zimmer per 31. Dezember 2012 verlassen müssten (EL-act. 36–8). Für die Notschlafstelle, an der der Versicherte ab dem 27. April 2013 jeweils übernachtet hatte, hatte pro Übernachtung ein Betrag von 146 Franken bezahlt werden müssen (EL-act. 36–5 ff.). Die Kosten für den Aufenthalt im Caritas Hospiz hatten 2’850 Franken pro Monat betragen (EL-act. 36–1 ff.). Der Mietvertrag für ein Zimmer ab dem 1. August 2013 war am 27. August 2013 abgeschlossen worden; die Miete betrug 450 Franken (EL-act. 37). Die EL-Durchführungsstelle forderte den Versicherten am 14. März 2014 auf (EL-act. 29), weitere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen einzureichen. Unter anderem wollte sie von ihm wissen, wo er sich zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 26. April 2013 aufgehalten hatte. Der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte liess am 8. April 2014 antworten, er habe in der fraglichen Zeit in einem Abbruchhaus, auf der Strasse und in der Klinik gelebt; dabei seien keine Wohnkosten entstanden (EL-act. 28–1). A.b    Am 10. April 2014 notierte der zuständige Sachbearbeiter der EL- Durchführungsstelle (EL-act. 27–3), hinsichtlich der Notschlafstelle und des Caritas Hospiz fehle die Absicht des dauernden Verbleibens, weshalb für die entsprechenden Zeiträume keine Heimberechnung vorgenommen werden könne. Für die Notschlafstelle sei eine tägliche Ausgabe von 146 Franken abzüglich eines Betrages von 3.50 Franken (Naturallohnansatz pro Tag für das Frühstück) und damit ein jährlicher Betrag von 52’012.50 Franken anzurechnen, der aber auf das Mietzinsmaximum zu kürzen sei. Mit einer Verfügung vom 16. April 2014 sprach die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit Wirkung ab dem 1. März 2013 (Entstehung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung) eine Ergänzungsleistung zu (EL-act. 19). Sie führte aus, sie sei bei der Anspruchsberechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2013 bis zum 26. April 2013 von jährlichen Wohnkosten von null Franken, für den Zeitraum vom 27. April 2013 bis zum 6. Juni 2013 von jährlichen Wohnkosten von 52’012.50 Franken, für den Zeitraum vom 7. Juni 2013 bis zum 31. Juli 2013 von jährlichen Wohnkosten von 34’200 (= 12 × 2’850) Franken und für die Zeit ab dem 1. August 2013 von jährlichen Wohnkosten von 5’400 (= 12 × 450) Franken ausgegangen. Gemäss den der Verfügung beigelegten Berechnungblättern hatte die EL-Durchführungsstelle für die Monate März und April 2013 keine jährlichen Wohnkosten, für die Monate Mai und Juni 2013 solche von 17’600 Franken (Mietzinsmaximum), für den Juli 2013 solche von 17’600 Franken (Mietzinsmaximum) und für die Zeit danach solche von 5’400 Franken berücksichtigt (EL-act. 20 ff.). A.c      Dagegen liess der Versicherte am 16. Mai 2014 eine Einsprache erheben (ELact. 14). Sein Beistand beantragte die Berücksichtigung der ungekürzten Wohnkosten für die Notschlafstelle und für das Caritas Hospiz. Zur Begründung berief er sich auf die Auskunft des Mitarbeiters der EL-Durchführungsstelle vom 16. Mai 2013. Ein anderer Sachbearbeiter der EL-Durchführungsstelle notierte am 20. Juni 2014 (EL-act. 12), nur bei einer Heimberechnung könnten die Kosten für die Notschlafstelle und für das Caritas Hospiz ungekürzt berücksichtigt werden. Da beide Institutionen nicht als Spital oder als Heim qualifiziert werden könnten und da sich der Versicherte nur vorübergehend dort aufgehalten habe, könne keine Heimberechnung durchgeführt © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte werden. Folglich könne nur der gesetzliche Maximalbetrag für die Wohnkosten angerechnet werden. Ein Anspruch auf Vertrauensschutz bestehe nicht, denn der Versicherte habe gestützt auf die Auskunft vom 16. Mai 2013 gar keine Dispositionen getätigt. Ausserdem sei die Auskunft unspezifisch und unvollständig gewesen, denn die Kosten für die Notschlafstelle und für den Aufenthalt im Caritas Hospiz seien ja tatsächlich, allerdings nur bis zum gesetzlichen Maximalbetrag, berücksichtigt worden. Mit einem Entscheid vom 2. Juli 2014 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache mit dieser Begründung ab (EL-act. 11). B.        B.a      Am 27. August 2014 liess der Versicherte (nachfolgend: der Beschwerdeführer) eine Beschwerde erheben (act. G 1). Sein Beistand beantragte die teilweise Aufhebung der „Verfügung vom 2. Juli 2014“ und die Anrechnung der Heimkosten für den Aufenthalt im Caritas Hospiz sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die EL- Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) zur erneuten Beurteilung. Zur Begründung führte er aus, ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin habe am 16. Mai 2013 die Berücksichtigung der Wohnkosten für die Notschlafstelle und für den Aufenthalt im Caritas Hospiz zugesichert. Nun habe sich die Beschwerdegegnerin plötzlich anders entschieden. Dabei habe sie nicht einmal geprüft, ob die beiden Institutionen die Anerkennungskriterien für ein Heim erfüllten. Sonst hätte sie festgestellt, dass das Cartias Hospiz als Heim gelte. Das Zimmer habe der Versicherte im Übrigen erst am 5. September 2013 beziehen können; der Mietvertrag sei ja auch erst am 27. August 2013 abgeschlossen worden. Der Vermieter habe jedoch auf der Bezahlung der Miete für den August 2013 bestanden, weshalb der Mietbeginn entsprechend vereinbart worden sei. Andernfalls hätte der Beschwerdeführer die Wohnung nicht erhalten und weiter auf der Strasse oder im Caritas Hospiz leben müssen. B.b     Die Beschwerdegegnerin beantragte am 17. September 2014 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 7). B.c      Am 8. Oktober 2014 liess der Beschwerdeführer eine Kopie eines Schreibens des kantonalen Sozialamtes Zürich vom 18. Dezember 2013 einreichen, mit dem das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Caritas Hospiz als Heim anerkannt worden war (act. G 9 und G 9.1). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine weitere Stellungnahme (vgl. act. G 11). Erwägungen 1.         1.1      Der Art. 10 ELG sieht zwei Varianten für die Ermittlung des Ausgabentotals vor: Der Abs. 1 bezieht sich auf Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder in einem Spital leben („zu Hause lebende Personen“), der Abs. 2 auf Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder in einem Spital leben. Bei den Heimbewohnern gemäss dem Art. 10 Abs. 2 ELG wird die Tagestaxe angerechnet; eine allfällige Begrenzung der anrechenbaren Taxe richtet sich nach kantonalem Recht. Bei den zuhause lebenden Personen wird dagegen für die Wohnkosten der Mietzins einer Wohnung angerechnet, wobei sich dessen Maximalbetrag für alleinstehende Personen auf 13’200 Franken beläuft (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG). Das St. Galler ELG sieht als ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung eine Erhöhung dieses Maximalbetrages um einen Drittel vor (Art. 6 ELG/SG). Die Auslagen des Beschwerdeführers für die Übernachtungen in der Notschlafstelle und für den Aufenthalt im Caritas Hospiz im Zeitraum vom 27. April 2013 bis zum 5. September 2013 können also nur entweder als eine Tagestaxe im Sinne des Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG oder als ein Mietzins im Sinne des Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG qualifiziert werden. Das ELG kennt keine andere Ausgabenart, unter die diese Kosten subsumiert werden könnten. Massgebend dafür, ob die gesamten oder die auf den gesetzlichen Höchstbetrag des Mietzinses gekürzten Kosten anzurechnen sind, ist also, ob der Beschwerdeführer für den genannten Zeitraum als Heimbewohner im Sinne des Art. 10 Abs. 2 ELG oder als zuhause lebende Person im Sinne des Art. 10 Abs. 1 ELG zu qualifizieren ist. 1.2      Offenkundig handelt es sich weder bei der Notschlafstelle noch beim Caritas Hospiz um ein Spital im Sinne des Art. 10 Abs. 2 ELG. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich bei diesen Institutionen um Heime handelt, ist gemäss dem Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG i.V.m. dem Art. 25a Abs. 1 ELV entscheidend, ob sie von einem Kanton als Heim anerkannt sind oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügen. Die Notschlafstelle erfüllt diese Voraussetzungen nicht; das Caritas Hospiz ist offenbar im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Kanton Zürich als Heim anerkannt (vgl. act. G 9.1), womit es laut dem BGE 139 V 358 im vorliegenden Verfahren als Heim im Sinne des Art. 25a Abs. 1 ELV zu qualifizieren ist. Nicht jeder Aufenthalt in einem Spital oder in einem Heim führt allerdings dazu, dass eine Heimberechnung vorgenommen werden muss. Eine versicherte Person gilt nämlich erst dann als Heimbewohner im Sinne des Art. 10 Abs. 2 ELG, wenn sie sich dauernd oder längere Zeit im Heim oder im Spital aufhält. Die Frage, ob ein solcher länger dauernder Aufenthalt vorliegt, ist im Zeitpunkt des Heimeintrittes, das heisst prospektiv zu beantworten. Entscheidend ist die Prognose über die zukünftige Entwicklung im Zeitpunkt des Heimeintrittes (vgl. Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Bundessozialversicherungsrecht, Band XIV Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2015, Rz. 79). Der Beschwerdeführer hat per 31. Dezember 2012 das Notzimmer, in dem er bis dahin gewohnt hatte, verlassen müssen. Nach dem Erhalt des Schreibens des Sozialamtes vom 11. Oktober 2012 hatte er eine neue Wohnung oder ein neues Zimmer suchen müssen, aber offenbar hatte er nicht rechtzeitig eine entsprechende Gelegenheit gefunden. Bis Ende April 2013 hat er nämlich – seinen eigenen Angaben zufolge – in einem Abbruchhaus, auf der Strasse und in einer Klinik gelebt. Anschliessend hat er jeweils in der Notschlafstelle und zuletzt im Caritas Hospiz übernachtet, während sein Beistand augenscheinlich bemüht gewesen ist, eine neue Wohnung oder ein neues Zimmer für ihn zu finden. Schliesslich hat dieses Ziel erreicht werden können. Der Beschwerdeführer hat im September 2013 in ein eigenes Zimmer einziehen können. Bei diesem Verlauf ist augenscheinlich, dass es sich beim Aufenthalt im Caritas Hospiz um eine vorübergehende, aus der Not entstandene Lösung zur Überbrückung der Zeit gehandelt hat, bis eine Wohnung oder ein Zimmer für den Beschwerdeführer hat gefunden werden können. Von Beginn weg ist nicht geplant gewesen, dass sich der Beschwerdeführer für längere Zeit im Caritas Hospiz würde aufhalten müssen. Vielmehr hat man wohl beim Eintritt damit gerechnet, dass der Aufenthalt nur kurze Zeit dauern würde. Mangels der Absicht des Verbleibens für längere Zeit kann der Beschwerdeführer trotz der Anerkennung des Caritas Hospiz als Heim nicht als Heimbewohner im Sinne des Art. 10 Abs. 2 ELG qualifiziert werden. Die Notschlafstelle kann nicht als Heim im Sinne des Art. 25a Abs. 1 ELV qualifiziert werden, weshalb der Beschwerdeführer ergänzungsleistungsrechtlich auch während der Zeit, in der er in der Notschlafstelle übernachtet hat, nicht als Heimbewohner qualifiziert werden kann. Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin für den © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte gesamten massgebenden Zeitraum ab dem 1. März 2013 zu Recht eine so genannte Nichtheimberechnung vorgenommen. 2.         Der Beschwerdeführer hat sich sinngemäss auf den Vertrauensschutz berufen. Ein Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin hatte ihm im Mai 2013 mitgeteilt, dass die Kosten für die Notschlafstelle bei der EL-Anspruchsberechnung berücksichtigt werden könnten, da es sich um vorübergehende notwendige Ausgaben gehandelt habe. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ihm damit aber nicht eine uneingeschränkte Berücksichtigung der Kosten für die Notschlafstelle, sondern nur die grundsätzliche Berücksichtigung der Kosten bei der EL-Anspruchsberechnung  zugesichert worden. Die Aussage des Mitarbeiters der Beschwerdegegnerin vom 16. Mai 2013 hat folglich kein Vertrauen auf die Vergütung sämtlicher Kosten für die Notschlafstelle begründen können. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Aussage vom 16. Mai 2013 als Zusicherung der Übernahme sämtlicher Kosten für die Notschlafstelle zu verstehen sei, käme eine gesetzwidrige Berücksichtigung der uneingeschränkten Kosten gestützt auf den Vertrauensschutz nicht in Frage. Ein gesetzlich nicht vorgesehener Anspruch auf Leistungen aus Vertrauensschutz setzt nämlich unter anderem eine Disposition gestützt auf eine falsche behördliche Auskunft voraus. Der Beschwerdeführer hätte sich also aufgrund der falschen Auskunft anders verhalten müssen, als er sich ohne die Auskunft verhalten hätte. Nun hat er sich im Zeitpunkt, in dem die Auskunft erteilt worden ist, aber bereits in der Notschlafstelle aufgehalten. Offenkundig hat er sich also nicht aufgrund der Auskunft, sondern aus einem andern Grund, nämlich mangels einer alternativen Wohnlösung, dazu entschlossen, jeweils in der Notschlafstelle zu übernachten. Eine Vertrauensdisposition könnte somit nur dann vorliegen, wenn der Beschwerdeführer ohne die Auskunft vom 16. Mai 2013 früher in eine eigene Wohnung oder in ein eigenes Zimmer eingezogen wäre. Gemäss der Aktenlage hat sich der Beschwerdeführer nämlich unabhängig von der Auskunft vom 16. Mai 2013 darum bemüht, so rasch als möglich eine eigene Wohnung oder ein eigenes Zimmer zu finden. Die Auskunft hat sein Verhalten also nicht beeinflusst. Es fehlt deshalb an einer Vertrauensdisposition, weshalb die Zusprache von (gesetzwidrigen) Leistungen aus vertrauensschutzrechtlichen Gründen nicht in Frage kommen kann. Von Gesetzes wegen hat die Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsberechnung folglich das Mietzinsmaximum von 13’200 + 4’400 Franken © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG und Art. 6 ELG/SG) beachten müssen. Mehr als 17’600 Franken hat sie dem Beschwerdeführer bei der Anspruchsberechnung nicht als Wohnkosten anrechnen können. 3.         Im August 2013 hat sich der Beschwerdeführer nachweislich noch im Caritas Hospiz aufgehalten. Zwar hätte er gemäss dem Mietvertrag vom 27. August 2013 bereits ab dem 1. August 2013 sein Zimmer beziehen können, doch hat er von diesem Recht faktisch keinen Gebrauch machen können, weil es ihm erst am 27. August 2013 eingeräumt worden ist. Der Beistand hat überzeugend dargelegt, dass es sich beim Mietbeginn um eine Vertragssimulation gehandelt hat, mit der dem Vermieter ein zusätzlicher Monatsmietzins zugesprochen worden ist. Ob bei der EL- Anspruchsberechnung für den Monat August 2013 die Kosten für das Caritas Hospiz und der Mietzins für das Zimmer von 450 Franken respektive von 5’400 Franken pro Jahr anzurechnen ist, kann offen bleiben, denn die effektiven Kosten für den nachgewiesenen Aufenthalt im Caritas Hospiz übersteigen bereits das Mietzinsmaximum. Der angefochtene Einspracheentscheid erweist sich folglich insofern als rechtswidrig, als die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer für den Monat August 2013 nur Mietkosten von 5’400 Franken und nicht das Maximum von 17’600 Franken angerechnet hat. 4.         Als rechtswidrig erweist sich auch die Anrechnung der Zinsen auf den Freizügigkeitsguthaben als Einnahmen, denn der Beschwerdeführer hat sich diese Zinsen nicht ausbezahlen lassen können, um damit seinen Lebensbedarf zu decken. Der Fehler der Beschwerdegegnerin wirkt sich für die Monate März und April 2013 nicht auf das Ergebnis aus, denn für diese beiden Monate hat unabhängig von der Berücksichtigung der Zinsen auf den Freizügigkeitsguthaben ein Anspruch auf die so genannte Minimalgarantie bestanden. Für die Monate Mai und Juni 2013 resultiert ein um 63 Franken höherer Ausgabenüberschuss und damit ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung von 1’755 statt 1’750 Franken (einschliesslich einer ausserordentlichen, kantonalrechtlichen Ergänzungsleistung von 367 Franken). Für den Juli und für den August 2013 resultiert unter Berücksichtigung der Korrekturen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hinsichtlich der Zinsen und der Wohnkosten ebenfalls je ein Anspruch von 1’755 Franken (einschliesslich einer ausserordentlichen, kantonalrechtlichen Ergänzungsleistung von 367 Franken). Für die Monate September bis und mit Dezember 2013 resultiert ein EL-Anspruch von 738 Franken pro Monat, für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 ein solcher von 792 Franken. 5.         Die Nichtanrechnung der der Mutter der Kinder des Beschwerdeführers direkt ausbezahlten Kinderrenten der Invalidenversicherung und die Nichtberücksichtigung von (weiteren) familienrechtlichen Unterhaltsbeiträgen ist korrekt gewesen. Gemäss dem Ehescheidungsurteil hat der Beschwerdeführer seinen Kindern im massgebenden Zeitraum nämlich nur einen Unterhalt von je 600 Franken geschuldet (EL-act. 28–18). Diese Unterhaltsbeiträge scheinen nicht indexiert worden zu sein, weshalb sie durch die Kinderrenten der Invalidenversicherung vollumfänglich gedeckt gewesen sind. 6.         Die Beschwerde, mit der die Korrektur des vom Beschwerdeführer als rechtswidrig erachteten Einspracheentscheides vom 2. Juli 2014 beantragt worden ist, ist somit gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist für die Monate März und April 2013 eine ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung von je 344 Franken, für die Monate Mai, Juni, Juli und August 2013 eine ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung von je 1’388 Franken sowie eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung von je 367 Franken, für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2013 eine ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung von 738 Franken und für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 eine monatliche Ergänzungsleistung von 792 Franken zuzusprechen. Etwaige Sachverhaltsveränderungen, die nach dem hier massgebenden Zeitraum eingetreten sind und allenfalls zu einer Revision dieser Ergänzungsleistung (Art. 17 Abs. 2 ATSG) führen, gehören nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Das Gesuch um die unentgeltliche Prozessführung ist damit gegenstandslos. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da der Streitgegenstand nicht nur die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ordentliche, bundesrechtliche, sondern auch die ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung umfasst, gilt der geteilte Rechtsmittelweg. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.      Dem Beschwerdeführer wird für die Monate März und April 2013 eine ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung von je 344 Franken, für die Monate Mai, Juni, Juli und August 2013 eine ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung von je 1’388 Franken, für die Monate September, Oktober, November und Dezember 2013 eine ordentliche, bundesrechtliche Ergänzungsleistung von 738 Franken und für die Zeit ab dem 1. Januar 2014 eine monatliche Ergänzungsleistung von 792 Franken zugesprochen. 2.      Dem Beschwerdeführer wird für die Monate Mai, Juni, Juli und August 2013 eine ausserordentliche, kantonalrechtliche Ergänzungsleistung von je 367 Franken zugesprochen. 3.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.02.2016 Art. 10 ELG. Art. 25a ELV.Berücksichtigung der Kosten für Übernachtungen in einer Notschlafstelle und in einem Caritas Hospiz bei der EL-Anspruchsberechnung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. Februar 2016, EL 2014/37).Entscheid vom 3. Februar 2016

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