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St.Gallen Versicherungsgericht 03.11.2015 EL 2014/28

3 novembre 2015·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,062 mots·~15 min·3

Résumé

Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG. Art. 4bis Abs. 5 ELG/SG. Art. 12 VKB.Entschädigung des durch die Pflege und die Betreuung einer eine Ergänzungsleistung beziehenden Person verursachten Erwerbsausfalls eines Familienangehörigen als Krankheits- und Behinderungskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. November 2015, EL 2014/28).Entscheid vom 3. November 2015BesetzungVizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.EL 2014/28ParteienA.___,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, Falkenstein­strasse 1, Postfach 112, 9006 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des KantonsSt. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach,9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,GegenstandKrankheitskostenvergütung (EL zur IV)Sachverhalt

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2014/28 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 03.11.2015 Entscheiddatum: 03.11.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 03.11.2015 Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG. Art. 4bis Abs. 5 ELG/SG. Art. 12 VKB.Entschädigung des durch die Pflege und die Betreuung einer eine Ergänzungsleistung beziehenden Person verursachten Erwerbsausfalls eines Familienangehörigen als Krankheits- und Behinderungskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. November 2015, EL 2014/28).Entscheid vom 3. November 2015BesetzungVizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber- Studerus; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.EL 2014/28ParteienA.___,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, Falkensteinstrasse 1, Postfach 112, 9006 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des KantonsSt. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach,9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,GegenstandKrankheitskostenvergütung (EL zur IV)Sachverhalt A.        A.a      A.___ bezog seit Jahren Ergänzungsleistungen zu einer Rente und einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. Am 6. November 2012 liess sie die Vergütung der Kosten für die Betreuung durch die Mutter bzw. den Ersatz des Erwerbsausfalls der Mutter beantragen (act. G 6.1.2.37). Die EL-Durchführungsstelle ersuchte die Versicherte am 27. November 2012 um weitere Auskünfte (act. G 6.1.2.28). Diese liess am 14. Dezember 2012 mitteilen (act. G 6.1.2.27), ihre Mutter sei bis Ende Januar 2008 in einem Pensum von 50 Prozent erwerbstätig gewesen. Der Lohn habe im Jahr 2007 30’220.80 Franken betragen. Da sie ab Februar 2008 nicht mehr im Wohnheim habe fremdbetreut werden können, sei ihre Mutter gezwungen gewesen, ihre Arbeitsstelle aufzugeben. Sie arbeite von Montag bis Freitag jeweils von etwa 7.30 Uhr bis etwa 15.30 Uhr, dienstags jedoch nur bis etwa 13.15 Uhr, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte in einer Tagesstätte. Ihre Mutter müsse aber auch während dieser Zeiten stets auf Abruf verfügbar sein, denn sie sei immer wieder krank, habe Absenzen und epileptische Anfälle sowie aggressive „Ausraster“. Am 15. Februar 2013 stellte die EL- Durchführungsstelle der Versicherten weitere Fragen (act. G 6.1.2.23). Diese liess am 18. März 2013 antworten (act. G 6.1.2.21), ihre Mutter habe im Jahr 2012 als Tagesmutter 6’702 Franken verdient. Der Beschäftigungsgrad variiere. Momentan arbeite die Mutter jeweils vom Sonntagabend um 19.00 Uhr bis zum Mittwochabend um 17.15 Uhr sowie zweimal wöchentlich für 3,5 -5 Stunden pro Tag als Tagesmutter. Die Versicherte gab weiter an, rückblickend könne die Frage, an welchen Tagen sie sich im Jahr 2012 nicht in der Tagesstätte aufgehalten habe respektive ausserplanmässig habe abgeholt werden müssen, nicht beantwortet werden, da ihre Mutter kein Tagebuch geführt habe. A.b     Am 5. Juni 2013 beauftragte die EL-Durchführungsstelle das Gesundheitsdepartement des Kantons St. Gallen mit einer Abklärung bezüglich der Anzahl der Stunden pro Tag, die für die Pflege und für die Betreuung der Versicherten sowie – separat – für die Haushaltshilfe benötigt würden (act. G 6.1.2.11). Die EL- Durchführungsstelle ersuchte des Weiteren um eine subjektive Einschätzung über eine mögliche Erwerbstätigkeit der Mutter der Versicherten. Am 22. Juli 2013 ersuchte sie die Tagesstätte, ihr mitzuteilen (act. G 6.1.2.4), wie ein gewöhnlicher Tag in der Tagesstätte ablaufe, wie hoch der Betreuungsaufwand sei, wie oft die Mutter notfallmässig gerufen werden müsse und wie sich die Versicherte verhalte. Der Leiter der Tagesstätte antwortete am 29. Juli 2013 (act. G 1.1.3), die wöchentliche Arbeitszeit betrage normalerweise 35 Stunden. Die Versicherte arbeite jedoch etwas weniger und verlasse die Tagesstätte jeweils bereits um 15.00 Uhr. Der Betreuungsaufwand sei sehr hoch, da die Versicherte zusätzlich zur geistigen Behinderung unter einer sehr geringen Frustrationstoleranz leide. Diese führe immer wieder zu Konfliktsituationen bei der täglichen Arbeit. Die Tagesstätte arbeite „sehr intensiv“ mit der Mutter der Versicherten zusammen. Es finde ein regelmässiger Informationsaustausch statt. Für die Tagesstätte sei eine jederzeitige Erreichbarkeit der Mutter wichtig. Dass die Mutter in der Einrichtung intervenieren müsse, sei aber „eher selten“. Am 31. Juli 2013 berichtete die Pflegefachfrau B.___ im Auftrag des Gesundheitsdepartementes des Kantons St. Gallen über die am 2. Juli 2013 durchgeführte Abklärung (act. G 6.1.3.14). Sie hielt fest, die Versicherte sei äusserst reinlich, benötige bei der Körperpflege aber © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Unterstützung und Anleitung. Sie müsse regelmässig rasiert werden. Sie könne sich die Nägel nicht selbst schneiden. Morgens, abends, am Wochenende und auch mittags werde ihr das Essen von ihrer Mutter zubereitet, gerichtet und in mundgerechte Teile zerlegt. Die Versicherte benutze kein Besteck. Ausserhalb der elterlichen Wohnung benötige die Versicherte bei der Fortbewegung Unterstützung, da sie örtlich desorientiert sei. Es bestehe eine dauernde latente Gefahr von epileptischen Anfällen; diese Krankheit habe aber in den letzten Jahren mit Medikamenten gut eingestellt werden können. Ein Elternteil müsse allerdings stets telefonisch erreichbar sein. Momentan hänge alles an der Mutter, da der Vater einen schweren Herzinfarkt erlitten habe und sich in einer Rehabilitation befinde. Ein- bis zweimal pro Monat werde die Mutter von der Tagesstätte angerufen. Die Einsatzzeit für die Versicherte belaufe sich total auf 70,4 Stunden pro Monat für Pflegeleistungen und auf 65,15 Stunden pro Monat für Hauswirtschafts- und Betreuungsleistungen, wovon 28,5 Stunden pro Monat auf die Betreuung entfielen. Die Mutter habe fünf bis sieben Pflegekinder angenommen, um ihre Präsenzzeit sinnvoll nutzen zu können. Sie habe offensichtlich gute pädagogische Fähigkeiten und könne auch „schwierigen“ Kindern eine „gute Grundlage“ mitgeben. Die Entschädigung für die Pflegekinder sei gering (acht Franken pro Stunde inklusive Essen) und könne keinesfalls ein Lohneinkommen kompensieren. Eine auswärtige Arbeitsstelle sei in der momentanen Situation nicht vorstellbar. Mit einer Verfügung vom 9. September 2013 wies die EL-Durchführungsstelle das Gesuch der Versicherten ab (act. G 6.1.3.3). Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte befinde sich jeweils während sieben Stunden in einer Tagesstätte. Aus den Rechnungen der Taxifahrten im Jahr 2011 gehe hervor, dass sie sich an 197 Tagen in der Tagesstätte aufgehalten und somit keine erheblichen Abwesenheiten aufgewiesen habe. Laut dem Bericht des Gesundheitsdepartementes fänden monatlich lediglich ein bis zwei Telefonate zwischen der Tagesstätte und der Mutter der Versicherten statt. Die Tagesstätte habe berichtet, dass Interventionen der Mutter eher selten notwendig seien. Da die Mutter der Versicherte ihren eigenen Angaben zufolge fünf bis sieben Pflegekinder betreue, sei es nicht plausibel, dass sie für allfällige Interventionen das Haus verlassen könne. Gesamthaft seien keine Umstände ersichtlich, die darauf hindeuten würden, dass die Mutter der Versicherten wegen ihrer Tochter nicht im Umfang von 80 Prozent einer Erwerbstätigkeit nachgehen und damit ein Einkommen von 30’220.80 Franken erzielen könnte. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c      Am 8. Oktober 2013 liess die Versicherte eine Einsprache gegen die Verfügung vom 9. September 2013 erheben (act. G 6.1.4.22). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Zur Begründung führte sie aus (act. G 6.1.4.18), die Mutter der Versicherten beziehe seit dem 1. August 2005 eine Invalidenrente der Suva von 15 Prozent und seit dem 1. Dezember 2002 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Schon aus diesem Grund sei es der Mutter der Versicherten sicherlich nicht möglich, zu 80 Prozent erwerbstätig zu sein. Der Abklärungsbericht des Gesundheitsdepartementes belege, dass die notwendige Pflege und Betreuung der Versicherten die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verunmögliche. Wenn sich die Versicherte jeweils in der Tagesstätte aufhalte, müsse die Mutter ständig telefonisch erreichbar sein, um diese nötigenfalls am Telefon beruhigen zu können. Dieses Erfordernis der ständigen Erreichbarkeit schliesse die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus. Zudem komme es immer wieder zu Anfällen und Krankheitstagen, was jeweils eine entsprechende ausserplanmässige Anwesenheit der Versicherten zuhause zur Folge habe. Mit einem Entscheid vom 15. Mai 2014 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 6.1.4.3). Zur Begründung führte sie aus, die Versicherte halte sich montags bis freitags während jeweils sieben Stunden pro Tag in einer Tagesstätte auf. In dieser Zeit könne ihre Mutter einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Mutter müsse lediglich selten telefonisch intervenieren. Folglich stehe der Pflege- und Betreuungsaufwand für die Versicherte einer Erwerbstätigkeit in einem Pensum von 50 Prozent nicht entgegen. B.        B.a      Die Versicherte (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) liess am 23. Juni 2014 eine Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 erheben (act. G 1). Ihre Rechtsvertreterin beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprache der gesetzlichen Leistungen. Zur Begründung führte sie an, aus dem Gutachten des Gesundheitsdepartementes gehe klar hervor, dass eine auswärtige Arbeitsstelle in der momentanen Situation nicht vorstellbar sei. Es gehe nicht an, dass die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) dieses Gutachten einfach ignoriere. Aus den Taxifahrten im Jahr 2011 könne nichts abgeleitet werden, da die Beschwerdeführerin jeweils auch bei Komplikationen nach Hause gefahren werde. Zudem seien nur Taxifahrten für 197 Tage belegt. Das Jahr habe aber 365 Tage. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Interventionen der Mutter seien nicht nur eher selten nötig, was die zuständige Betreuerin in der Tagesstätte bestätigen könne. Unverständlicherweise habe die Beschwerdegegnerin aber nicht diese, sondern den ehemaligen Leiter der Einrichtung befragt. Am 26. August 2014 liess die Beschwerdeführerin ergänzend ausführen (act. G 4), die Beschwerdegegnerin habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör massiv verletzt, indem sie das Gutachten des Gesundheitsdepartementes ohne Begründung ignoriert habe. Sollte das Gutachten wider Erwarten nicht beweiskräftig sein, müsse ein weiteres Gutachten eingeholt werden. Die Notfallinterventionen folgten naturgemäss nicht einem regelmässigen Rhythmus, weshalb die Mutter der Beschwerdeführerin dadurch in ihrer Planung eingeschränkt sei. Sie müsse flexibel zur Verfügung stehen. B.b     Die Beschwerdegegnerin beantragte am 2. September 2014 unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Einspracheentscheid die Abweisung der Beschwerde (act. G 6). Erwägungen 1.         Bezüger von Ergänzungsleistungen haben gemäss dem Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG einen Anspruch auf eine Vergütung der Kosten für die Hilfe, die Pflege und die Betreuung zuhause und in Tagesstrukturen. Gemäss dem Art. 4 Abs. 5 ELG/SG (sGS 351.5) i.V.m. dem Art. 12 Abs. 1 VKB (sGS 351.53) werden die Kosten für die Pflege und die Betreuung, die durch Familienangehörige erbracht wird, aber nur vergütet, wenn die betreffenden Familienangehörigen nicht in der EL-Berechnung eingeschlossen sind und wenn sie durch die Pflege und die Betreuung eine länger dauernde, wesentliche Erwerbseinbusse erleiden. Der Umfang der Pflege und der Betreuung wird durch eine vom Gesundheitsdepartement bezeichnete Stelle festgelegt (Art. 12 Abs. 2 VKB). Pro Stunde werden 25 Franken vergütet; die Kosten werden im ausgewiesenen Umfang, höchstens aber in der Höhe des Erwerbsausfalls berücksichtigt (Art. 12 Abs. 3 VKB). Bei der Berechnung der Überentschädigung wird die Hilflosenentschädigung bei einer schweren Hilflosigkeit zu zwei Dritteln und bei einer mittleren Hilflosigkeit zur Hälfte angerechnet (Art. 12 Abs. 4 VKB). 2.         bis © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.1      Zwischen den Parteien ist umstritten, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Mutter der Beschwerdeführerin einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen könnte, während sich ihre Tochter in der Tagesstätte aufhält. Die Beschwerdegegnerin erachtet die Ausübung einer Erwerbstätigkeit als möglich und zumutbar. Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, dass sie während dieser Zeiten erreichbar sein müsse, was die Ausübung einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit verunmögliche. Laut dem Bericht vom 31. Juli 2013, den B.___ im Auftrag des Gesundheitsdepartementes erstellt hat, besteht zwar eine dauernde latente Gefahr von epileptischen Anfällen. Ein Elternteil muss unter anderem aus diesem Grund stets telefonisch erreichbar sein. Dies spricht nicht gegen eine Erwerbstätigkeit. Eine telefonische Erreichbarkeit ist heute nämlich praktisch überall gewährleistet. Zu telefonischen Notfällen aufgrund der Epilepsie ist es in den letzten Jahren aber nur selten gekommen, da die Anfallshäufigkeit gut hat kontrolliert werden können. Hinzu gekommen sind gemäss dem Bericht allerdings Anrufe der Tagesstätte bei Problemen. Die entsprechenden Interventionen der Mutter haben sich aber in aller Regel auf Telefongespräche beschränkt, wie sich auch dem Bericht der Tagesstätte vom 29. Juli 2013 entnehmen lässt. Dazu ist es zudem bloss „eher selten“, nämlich bloss ein-, zweimal pro Monat gekommen. Die Beschwerdeführerin hat diese Feststellung zwar bestritten, aber nichts vorbringen können, das ernsthafte Zweifel daran wecken würde. Weshalb B.___ diesbezüglich die Angaben der Mutter der Beschwerdeführerin falsch wiedergegeben haben sollte, ist nicht ersichtlich. Zudem stimmt sie mit den Ausführungen des ehemaligen Heimleiters in dessen Bericht vom 29. Juli 2013 überein, der festgehalten hatte, die Interventionen seien „eher selten“ notwendig. Der Heimleiter dürfte sich beim Verfassen seines Berichtes im Übrigen mit den zuständigen Betreuungspersonen abgesprochen haben, denn andernfalls hätte er seine Angaben ja grösstenteils erfinden müssen. Der Umstand, dass die Mutter der Beschwerdeführerin telefonisch erreichbar sein muss, steht einer Erwerbstätigkeit nicht entgegen, denn eine jederzeitige telefonische Erreichbarkeit stellt heute den Normal- und nicht mehr einen Ausnahmezustand dar. Jede Arbeit, die nicht zwingend ununterbrochen verrichtet werden muss, kann problemlos für ein kürzeres Telefonat unterbrochen werden. Für ein längeres Telefonat können sich Angestellte heute in der Regel „ausstempeln“. Da telefonische Interventionen der Mutter nur eher selten erforderlich sind, ist sie dafür nicht auf ein besonderes Verständnis seitens eines potentiellen Arbeitgebers angewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.2      Die für das Jahr 2011 abgerechneten Taxifahrten belegen allerdings bloss 197 Aufenthalte in der Tagesstätte, was knapp 40 Wochen à fünf Arbeitstagen entspricht. Abgesehen von den Wochenenden hat sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2011 also während insgesamt zwölf Wochen nicht in der Tagesstätte aufgehalten. Den Grund dafür haben wohl nicht ausschliesslich Ferien und Feiertage gebildet, denn üblich dürften auch für Arbeiten in einer Tagesstätte vier bis fünf Wochen Ferien pro Jahr sein. Den Akten lässt sich allerdings der Grund für diese Absenzen nicht entnehmen. Sollte ein erheblicher Anteil davon auf – unerwartete – gesundheitsbedingte Gründe zurückzuführen sein, könnte dies einen möglichen Grund darstellen, der eine Erwerbstätigkeit der Mutter erschweren könnte. Diesfalls müsste sie nämlich einen Arbeitgeber finden, der bereit wäre, ihr jeweils spontan unbezahlten Urlaub zur Pflege und Betreuung ihrer Tochter zu gewähren. Sollte dagegen nur ein geringer Anteil der Absenzen auf unerwartete gesundheitsbedingte Gründe zurückzuführen sein, spräche dies nicht gegen die Möglichkeit und Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit der Mutter. Die vereinbarten Absenzen dürften sich nämlich relativ problemlos in Absprache mit der Tagesstätte reduzieren lassen. Zudem können die Eltern der Beschwerdeführerin zusammen, das heisst wenn sie nicht gemeinsam Ferien beziehen, jährlich mindestens elf Wochen abdecken, denn die Mutter hat das 50. Altersjahr und der Vater das 60. Altersjahr bereits vollendet. Schliesslich lässt sich den Akten auch nicht entnehmen, ob das Jahr 2011 hinsichtlich der Absenzen aussagekräftig gewesen ist, das heisst ob auch in den andern Jahren ähnlich viele Absenzen aufgetreten sind. 2.3      Hinsichtlich der Absenzen erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin wird diesbezüglich weitere Abklärungen zu tätigen haben. Sie wird namentlich untersuchen müssen, wie viele Absenzen mit der Tagesstätte vereinbart worden sind („Ferien“), wie oft die Beschwerdeführerin im massgebenden Zeitraum vom Februar 2008 bis zum September 2013 effektiv abwesend gewesen ist, was der Grund für die Absenzen gewesen ist und ob diese Absenzen mehrheitlich unerwartet aufgetreten sind. 3.         3.1      Die Mutter der Beschwerdeführerin ist gemäss einem medizinischen Gutachten vom Oktober 2006 (act. G 6.3.1.69) nur zu 60 Prozent arbeitsfähig. Selbstverständlich kann von der Mutter der Beschwerdeführerin nicht erwartet werden, dass sie sich © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte täglich während einer längeren Zeit um die Beschwerdeführerin kümmert und daneben noch zu 60 Prozent einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgeht, denn mit einem Pensum von 60 Prozent hat sie die Grenze ihrer medizinisch zumutbaren Leistungsfähigkeit erreicht, womit kein Raum mehr für Pflege- und Betreuungsleistungen zuhause verbleibt. Entscheidend ist also, wie hoch der Pflegeund Betreuungsaufwand für die Beschwerdeführerin ist. Daraus kann abgeleitet werden, wie viel der verbliebenen Leistungsfähigkeit der Mutter dafür aufgewendet werden muss und wie viel noch für eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit übrig bleibt. Gemäss dem Bericht von B.___ beläuft sich die Einsatzzeit für Pflegeleistungen auf 70,4 Stunden pro Monat und jene für die Betreuung auf 28,5 Stunden pro Monat. Total fällt also ein monatlicher Aufwand von 98,9 Stunden pro Monat beziehungsweise von 22,8 Stunden pro Woche (= 98,9 × 12 ÷ 52) für die Pflege und die Betreuung der Beschwerdeführerin an. Dies entspricht bei einer üblichen Arbeitszeit von 42 Stunden für ein Vollpensum einem Teilpensum von 54 Prozent. Hinzu kommt ein Anteil der gestiegenen Hauswirtschaftsleistungen, denn der Wiedereinzug der Beschwerdeführerin dürfte auch mit einem erheblichen Mehraufwand hinsichtlich der Hausarbeiten verbunden gewesen sein. Der Bericht von B.___ äussert sich nicht zu diesem Mehraufwand hinsichtlich der Hausarbeiten. Somit kann die Frage, wie viele Stunden pro Woche die Mutter für die Pflege und die Betreuung der Beschwerdeführerin aufwenden muss, nicht abschliessend beantwortet werden. Da B.___ ihren Bericht in einem Zeitpunkt erstellt hat, in dem sich der Vater der Beschwerdeführerin aufgrund eines Herzinfarktes in einer Rehabilitation befunden hat, lässt sich dem Bericht auch nicht entnehmen, ob und allenfalls in welchem Umfang dem Vater der Beschwerdeführerin zugemutet werden kann, bei der Pflege und der Betreuung mitzuhelfen und die Mutter entsprechend zu entlasten. Der Bericht ist mit anderen Worten in einem nicht aussagekräftigen Zeitpunkt erstellt worden, denn damals haben – vorübergehend – aussergewöhnliche Umstände geherrscht, weil der Vater der Beschwerdeführerin gar nicht zu Hause gewesen ist. Insofern ist der Bericht als nicht beweiskräftig zu qualifizieren. Der Sachverhalt erweist sich folglich als ungenügend abgeklärt, weshalb der angefochtene Einspracheentscheid als rechtswidrig aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vervollständigung der Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen ist. Diese wird mittels eines weiteren Abklärungsberichtes in Erfahrung zu bringen haben, wie hoch der Mehraufwand der Haushaltsarbeiten ist und wie viele Stunden pro Woche der Vater bei © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte der Pflege und der Betreuung der Beschwerdeführerin zumutbarerweise mithelfen kann. Gestützt auf diese Angaben sowie unter Berücksichtigung des Gesamtzeitaufwandes für die Pflege und die Betreuung der Beschwerdeführerin wird die Beschwerdegegnerin errechnen können, wie viele Stunden pro Woche die Mutter für die Pflege und für die Betreuung (inklusive der Haushaltsmehrarbeit) der Beschwerdeführerin aufwenden muss und wie viel von ihrer Arbeitsfähigkeit übrig bleibt, die sie daneben für eine Erwerbstätigkeit einsetzen könnte. 3.2      Angesichts der gesundheitsbedingt eingeschränkten Leistungsfähigkeit der Mutter entspricht die Anzahl der so ermittelten Stunden für die Pflege und die Betreuung der Beschwerdeführerin ihrer Erwerbseinbusse, denn der Mutter kann insgesamt kein Pensum von mehr als 60 Prozent (nebst dem „gewöhnlichen“ Haushalt) zugemutet werden. Pro Stunde besteht ein Anspruch auf 25 Franken (Art. 12 Abs. 3 VKB); von der Vergütung ist der gemäss dem Art. 12 Abs. 4 VKB vorgesehene Anteil der Hilflosenentschädigung in Abzug zu bringen. Damit ist der „Normalfall“ des Aufenthaltes der Beschwerdeführerin in der Tagesstätte abgedeckt. Die weiteren Abklärungen der Beschwerdegegnerin zu den Absenzen werden ergeben, ob ein zusätzlicher Anspruch für die Zeiten, in denen sich die Beschwerdeführerin ungeplant zu Hause aufhält, besteht. 4.         Der angefochtene Einspracheentscheid ist folglich mangels einer vollständigen Sachverhaltsabklärung und damit infolge einer Verletzung der Untersuchungspflicht als rechtswidrig aufzuheben. Die Sache ist zur Durchführung der weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Da die Rückweisung einer Sache zur weiteren Abklärung rechtsprechungsgemäss hinsichtlich der Entschädigungsfolgen als vollständiges Obsiegen der Beschwerde führenden Partei gilt, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten. Angesichts des durchschnittlichen Vertretungsaufwandes ist diese Entschädigung praxisgemäss auf 3’000 Franken (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen. Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.      Der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.      Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 3’000.-- auszurichten. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 03.11.2015 Art. 14 Abs. 1 lit. b ELG. Art. 4bis Abs. 5 ELG/SG. Art. 12 VKB.Entschädigung des durch die Pflege und die Betreuung einer eine Ergänzungsleistung beziehenden Person verursachten Erwerbsausfalls eines Familienangehörigen als Krankheits- und Behinderungskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 3. November 2015, EL 2014/28).Entscheid vom 3. November 2015BesetzungVizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias BoltGeschäftsnr.EL 2014/28ParteienA.___,Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Christa Rempfler, Falkensteinstrasse 1, Postfach 112, 9006 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des KantonsSt. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach,9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,GegenstandKrankheitskostenvergütung (EL zur IV)Sachverhalt

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