Skip to content

St.Gallen Versicherungsgericht 04.07.2016 EL 2014/21

4 juillet 2016·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·7,114 mots·~36 min·2

Résumé

Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Neuanmeldung nach Wiedereinreise nach Auslandaufenthalt. Verzicht auf Erwerbseinkommen des Ehegatten der EL-Ansprecherin; keine Verhinderung an Erwerbstätigkeit gewissen Umfangs durch Inanspruchnahme wegen deren Bedarfs an Dritthilfe infolge Hilflosigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2016, EL 2014/21).Entscheid vom 4. Juli 2016

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2014/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 04.07.2016 Entscheiddatum: 04.07.2016 Entscheid Versicherungsgericht, 04.07.2016 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Neuanmeldung nach Wiedereinreise nach Auslandaufenthalt. Verzicht auf Erwerbseinkommen des Ehegatten der EL- Ansprecherin; keine Verhinderung an Erwerbstätigkeit gewissen Umfangs durch Inanspruchnahme wegen deren Bedarfs an Dritthilfe infolge Hilflosigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2016, EL 2014/21).Entscheid vom 4. Juli 2016 Besetzung                                                                       Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Miriam Lendfers; Gerichtsschreiberin Fides Hautle            Geschäftsnr.                                                                                                                    EL 2014/21              Parteien A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley, Blumenbergplatz 1, 9000 St. Gallen, gegen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, Gegenstand                                                                    Ergänzungsleistung zur IV und unentgeltliche Rechtsverbei-ständung im Verwaltungsverfahren Sachverhalt A.    A.a  A.___ meldete sich im Januar 2009 zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV an. Mit IV-Verfügungen vom 12. und vom 19. März 2009 (IV-act. 54 ff.) wurde ihr ab November 2006 eine ganze IV-Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %; Rentengesuch vom November 2007) zugesprochen. Am 16. Juli und 5. August 2009 verfügte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle, der Versicherten stehe ab April 2008 auch eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zu (IV-act. 76 f.). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen als EL-Durchführungsstelle sprach ihr am 3. September 2009 (EL-Doss. 5 act. 118) für die Zeit von November 2007 bis Dezember 2008 und ab August 2009 (ordentliche) Ergänzungsleistungen zur IV zu. Einen Anspruch für Januar bis April 2009 wies sie ab; über einen Anspruch für die Monate Mai bis Juli 2009 verfügte sie nicht. Ab April 2008 setzte sie den Betrag der Hilflosenentschädigung der Bezügerin als Erwerbseinkommen ihres Ehemannes in die Berechnung ein (ab 2009: Fr. 13'680.--; vgl. EL-Doss. 5 act. 115-3). Die EL-Bezügerin liess am 8. Oktober/8. Dezember 2009 (EL-Doss. 5 act. 114, 101) Einsprache erheben und ab August 2009 Anerkennung von zusätzlichen Mietkosten von monatlich Fr. 130.-- und Fr. 50.-- beantragen. Mit einer Verfügung vom 12. Februar 2010 dann wies die Sozialversicherungsanstalt einen EL-Anspruch für Mai bis Juli 2009 ab (EL-Doss. 5 act. 79). Eine Einsprache dagegen wies sie am 12. Mai 2010 ab (EL-Doss. 5 act. 70). Dieser Einspracheentscheid wurde vom Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 15. November 2010 aufgehoben (EL-Doss. 5 act. 44). Im Gerichtsentscheid wurde festgehalten, die Sozialversicherungsanstalt werde im © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rahmen des nach wie vor hängigen Einspracheverfahrens betreffend die Verfügung vom 3. September 2009 noch lückenlos über den EL-Anspruch zu entscheiden haben. A.b  Am 29. Dezember 2010 setzte die Sozialversicherungsanstalt den EL-Anspruch der Bezügerin ab 1. Januar 2011 auf monatlich Fr. 651.-- fest (EL-Doss. 5 act. 38 f.; ohne IPV; die Fr. 13'680.-- Erwerbseinkommen wurden in der Berechnung erstmals als der EL-Bezügerin zugehörig bezeichnet). Gegen diese Verfügung liess die Bezügerin am 2. Februar 2011 Einsprache erheben, da nicht nachvollziehbar sei, weshalb ihr als Bezügerin einer ganzen Rente ein hypothetisches Einkommen angerechnet werde (EL- Doss. 5 act. 29). Am 23. März 2011 verfügte die Sozialversicherungsanstalt, der EL- Anspruch betrage ab 1. Januar 2011 Fr. 1'303.-- (EL-Doss. 5 act. 22 f.). Als Ausgaben waren neu die Prämienpauschalen für die Krankenversicherung IPV von Fr. 7'824.-angerechnet, als Einnahme war wiederum das Erwerbseinkommen aus unselbständiger Tätigkeit von Fr. 13'680.-- eingesetzt worden (davon anrechenbar Fr. 8'120.--).  A.c  Am 18. April 2011 (Eingang; EL-Doss. 5 act. 20) meldete die Bezügerin, sie und ihr Ehemann würden die Schweiz am 31. Juli 2011 für längere Zeit (mehr als 90 Tage) verlassen. Die Sozialversicherungsanstalt stellte die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 20. April 2011 auf den 31. Juli 2011 ein (EL- Doss. 5 act. 18). - Mit IV-Verfügung vom 31. Mai 2011 (IV-act. 111) stellte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle eine Rückforderung der für die Monate Mai und Juni 2011 ausbezahlten Hilflosenentschädigung im Betrag von zusammen Fr. 2'320.--. Implizit hatte sie eine rückwirkende Anpassung des entsprechenden IV-Anspruchs ab 1. Mai 2011 (Einstellung der Leistungen) vorgenommen, weil die Versicherte seit Ende April 2011 den Wohnsitz nicht mehr in der Schweiz habe. Diese IV-Verfügung focht die Versicherte im Juni 2011 (IV-act. 115) an und erklärte, sie werde die Schweiz wie mitgeteilt erst Ende Juli 2011 für längere Zeit verlassen. Im IV-Gerichtsverfahren (in der Beschwerdeantwort vom 27. September 2011; IV-act. 126) äusserte die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle Zweifel, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen eines Anspruchs auf Hilflosenentschädigung bestünden.  A.d  Mit Schreiben vom 24. Februar 2012 teilte die EL-Bezügerin - namentlich bezugnehmend auf die Ansprüche auf Ergänzungsleistungen und Hilflosenentschädigung - mit, sie seien seit diesem Tag wieder in der Schweiz wohnhaft (EL-Doss. 5 act. 7-3; IV-act. 135). Am 5./6. März 2012 (EL-Doss. 4 act. 13) © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte füllte sie eine neue EL-Anmeldung aus. Am 14. März 2012 (EL-Doss. 5 act. 2) reichte sie einen Mietvertrag ein. In einem Schreiben vom 30. April 2012 (EL-Doss. 4 act. 9) erklärte sie, ihr Ehemann übernehme seit mehreren Jahren ihre Betreuung. Daneben könne er nur während einer oder zwei Stunden pro Tag einer ausserhäuslichen Arbeit nachgehen und auch das sei abhängig von ihrer gesundheitlichen Verfassung.  A.e  Die Sozialversicherungsanstalt sah am 18. Mai 2012 (EL-Doss. 4 act. 7 und EL- Doss. 2 act. 36) vor, dem Ehemann ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, da die Bezügerin zwar einen Unterstützungsbedarf von 100 % durch ihn geltend mache, zurzeit aber weder eine Hilflosenentschädigung zugesprochen noch ein ärztliches Attest vorhanden sei. - Mit Schreiben vom 21. Mai 2012 sistierte die Sozialversicherungsanstalt die Bearbeitung der EL-Anmeldung bis zum Zeitpunkt, da der Entscheid über die Hilflosenentschädigung vorliege (EL-Doss. 4 act. 8). Mit Eingabe vom 26. Mai 2012 (EL-Doss. 4 act. 6) wandte sich die Betroffene gegen die Sistierung. Sie und ihr Ehemann seien zwingend auf die Ausrichtung der Ergänzungsleistungen angewiesen. Er übernehme ihre rund um die Uhr notwendige Betreuung und könne daher keiner Arbeit nachgehen. Zurzeit nähmen sie einzig die IV-Rente ein. Das reiche für den Lebensunterhalt nicht aus. Eine Anspruchsberechnung sei möglich und habe von den aktuellen Gegebenheiten auszugehen. - Am 31. Mai 2012 erliess die Sozialversicherungsanstalt die Verfügung, dass ab März 2012 kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe (EL-Doss. 4 act. 3 bis 5). Dem Ehemann war darin ein hypothetisches Erwerbseinkommen ausgehend von einem Betrag von nun Fr. 53'114.-angerechnet worden (nämlich Fr. 34'409.--). Die endgültige Beurteilung der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens könne erst nach dem Entscheid über die Hilflosenentschädigung erfolgen.  A.f  Mit Einsprache vom 5. Juli 2012 (EL-Doss. 3 act. 5) liess die Betroffene beantragen, die Verfügung vom 31. Mai 2012 sei aufzuheben und es seien ihr für Februar und März 2012 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 1'002.-- und ab April 2012 von jährlich Fr. 23'543.--, eventualiter von Fr. 22'143.--, auszubezahlen. Eventualiter sei das Verfahren bis zum Entscheid der IV-Stelle über den Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu sistieren. Ausserdem sei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Die Wohnkosten für Februar und März 2012 seien korrekt erfasst. Ab April 2012 betrage der Bruttomietzins Fr. 23'280.--. Dazu sei ein Zuschlag zu setzen, weil die Wohnung entsprechend dem Bedürfnis der Einsprecherin © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte rollstuhlgängig sei. Dem Ehemann sei weiterhin nur der Betrag der Hilflosenentschädigung (zurzeit Fr. 13'920.--), welche ihr demnächst zugesprochen werde, als hypothetisches Einkommen anzurechnen. Denn ihr Gesundheitszustand habe sich in den rund sieben Monaten des Auslandaufenthalts nicht grundlegend verändert. A.g  Die Sozialversicherungsanstalt sistierte das Einspracheverfahren mit Verfügung vom 23. August 2012 (EL-Doss. 2 act. 21), bis rechtskräftige Entscheide der Invalidenversicherung vorliegen würden. Das Verfahren betreffend die Hilflosenentschädigung sei sistiert, weil ein Rentenrevisionsverfahren pendent sei. Es sei unklar, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestünden und in welchem Mass Hilflosigkeit vorliege. A.h  Mit IV-Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2013 (IV-act. 187) wurde die IV-Verfügung vom 31. Mai 2011 - mit dem Gegenstand einer Rückforderung von Hilflosenentschädigung für zwei Monate und implizit rückwirkender Einstellung des Anspruchs ab 1. Mai 2011 - aufgehoben. A.i   Die Betroffene liess am 28. März 2013 (EL-Doss. 2 act. 17) die IV-Verfügung der Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle vom 22. März 2013 einreichen, womit ihr eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades (von Mai bis Juli 2011 und ab März 2012, mit Unterbruch also von August 2011 bis Februar 2012) zugesprochen worden war, und liess um Aufhebung der Verfahrenssistierung ersuchen. Mit Schreiben vom 17. Mai 2013 (EL-Doss. 2 act. 8) liess sie vorbringen, für das EL-Einspracheverfahren sei nicht länger relevant, dass im Rentenrevisionsverfahren der IV eine medizinische Abklärung im Gang sei. Über den neu entstandenen Hilflosenentschädigungsanspruch sei rechtskräftig entschieden. - Die Sozialversicherungsanstalt entgegnete am 24. Mai 2013 (EL-Doss. 2 act. 10), nach Aufhebung der Einstellungsverfügung betreffend die Hilflosenentschädigung seien die ursprünglichen Verfügungen wieder wirksam geworden. Mit der Hilflosenentschädigungsverfügung vom 22. März 2013 habe sie lediglich die Nach- und Wiederauszahlung sowie die Sistierung (d.h. hier: die vorübergehende Einstellung) der Leistungen von August 2011 bis Februar 2012 umgesetzt. - Am 14. Juni 2013 (EL-Doss. 2 act. 6) liess die Betroffene am Antrag auf Aufhebung der Sistierung festhalten. - Die Sozialversicherungsanstalt erklärte am 28. Juni 2013 (EL-Doss. 2 act. 5), ob und in welchem Umfang eine Unterstützung der IV- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherten durch ihren Ehemann erforderlich und durch ihn zu erbringen und inwiefern ihm verunmöglicht sei, ein Erwerbseinkommen zu erzielen, werde sie (die EL- Durchführungsstelle) aufgrund der noch ausstehenden Ergebnisse der IV-Abklärungen in Erfahrung bringen können. Dass er wegen der Pflege seiner Frau nicht arbeiten könne, ergebe sich nicht etwa aus den bisherigen Akten. Anlässlich der telefonischen Abklärung vom 21. April 2009 sei festgehalten worden, eine ständige persönliche Überwachung der Versicherten sei nicht nötig und sie sei praktisch den ganzen Tag allein zuhause. - Am 2. Juli 2013 (EL-Doss. 2 act. 4) liess die Betroffene die Aufhebung der Sistierung und den Erlass des Einspracheentscheids oder eines anfechtbaren Entscheids innert einer gesetzten Frist beantragen. Andernfalls werde Rechtsverweigerungsbeschwerde erhoben. - Die Sozialversicherungsanstalt stellte sich am 5. Juli 2013 (EL-Doss. 2 act. 3) auf den Standpunkt, ohne die Abklärungsergebnisse der IV könne die EL-Sache nicht beurteilt werden. Bei gegenwärtiger Sachlage wäre die angefochtene EL-Verfügung schlicht zu bestätigen. Bei Aufrechterhaltung der Sistierung ergebe sich für die Einsprecherin kein Nachteil. Die IV-Abklärungen seien zurzeit durch deren Beschwerde blockiert. A.j   Am 10. Juli 2013 (EL-Doss. 2 act. 1) liess die EL-Bezügerin Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben mit dem Antrag, die Sozialversicherungsanstalt sei anzuweisen, unverzüglich über die EL-Einsprache vom 5. Juli 2012 zu entscheiden. Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle habe ihren Anspruch auf Hilflosenentschädigung am 22. März 2013 bejaht und richte diese Leistung auch wieder aus. Mit Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 20. Januar 2014 (EL-Doss. 1 act. 4) wurde diese Beschwerde gutgeheissen und die Sozialversicherungsanstalt/EL-Durchführungsstelle angewiesen, das Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 31. Mai 2012 fortzuführen. A.k  Mit Entscheid vom 24. März 2014 (EL-Doss. 1 act. 3) wies die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen die Einsprache der EL-Bezügerin gegen die Verfügung vom 31. Mai 2012 ab. Die beantragte Anrechnung der Hilflosenentschädigung der EL-Bezügerin als hypothetisches Einkommen des Ehemannes als solche käme nach der Rechtsprechung einer der gesetzlichen Regelung widersprechenden Anrechnung dieser Entschädigung gleich. Ob und in welchem Umfang eine Unterstützung der EL-Bezügerin durch ihren arbeitsfähigen Ehemann nötig sei und geleistet werde, sei in keiner Art und Weise dargetan. Es fehlten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte insbesondere Belege zur aktuellen medizinischen Situation, zu den Diagnosen, Beeinträchtigungen und Behandlungen, zum Tagesablauf, zu den Hilfeleistungen usw. Zur Beurteilung der Sachlage seien, wie mehrfach dargelegt, die noch ausstehenden Ergebnisse der Abklärungen der IV-Stelle erforderlich. Dass der Ehemann wegen der Pflege der EL-Bezügerin nicht arbeiten könne, ergebe sich auch nicht aus den Akten. Mit der IV-Verfügung vom 22. März 2013 habe die IV-Stelle nicht - wie behauptet - den Anspruch auf Hilflosenentschädigung nach neuer Abklärung zugesprochen. Die IV- Abklärung sei durch die Diskussion über den Ort der Begutachtung (Streit am Bundesgericht anhängig) blockiert. Aussagekräftige medizinische Grundlagen seien auch nicht durch die der IV-Stelle am 14. Juni 2013 eingereichten medizinischen Berichte geschaffen worden. Da es sich um eine EL-Neuanmeldung handle, habe das hypothetische Einkommen für den Ehemann ohne Abmahnung oder Einhaltung einer Karenzfrist angerechnet werden dürfen. Die unentgeltliche Rechtsverbeiständung werde nicht bewilligt. Eine Bewilligung werde nur in Ausnahmefällen erteilt. Da die EL- Ansprecherin ohne weiteres selber hätte geltend machen können, dass ihr Ehemann sie pflegen müsse und deshalb nicht ausserhäuslich erwerbstätig sein könne, sei der Beizug eines Anwalts nicht sachlich geboten gewesen. Für die Rechtsverweigerungsbeschwerde in diesem Zusammenhang sei eine Parteientschädigung zugesprochen worden.  B.    Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die von Rechtsanwältin lic. iur. Nadeshna Ley am 9. Mai 2014 für die Betroffene erhobene Beschwerde. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdeführerin seien folgende Ergänzungsleistungen zuzusprechen: für Februar und März 2012 je Fr. 1'608.20, für April bis September 2012 monatlich Fr. 2'421.50, für Oktober bis Dezember 2012 monatlich Fr. 2'321.50, für das Jahr 2013 Fr. 29'427.-- und ab Januar 2014 jährlich Fr. 29'715.--. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin für das Einsprache- und für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu bewilligen. Die Beschwerdeführerin sei zufolge des Cogan-I-Syndroms voll arbeits- und erwerbsunfähig und beziehe seit dem 1. November 2006 eine ganze Rente. Zurzeit sei über die Frage, ob die Gutachterstelle für eine von der IV-Stelle vorgesehene Begutachtung entgegen dem ausdrücklichen Gesuch um Einigungsversuch hoheitlich nach dem Zufallsprinzip bestimmt werden © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dürfe, ein Verfahren vor Bundesgericht hängig. Die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 22. März 2013 den Anspruch auf Hilflosenentschädigung (für Hilflosigkeit mittleren Grades) dennoch bejaht und die Leistung ab März 2012 ausgerichtet. Nach der Rückkehr aus dem Ausland hätten die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann zuerst rund zwei Monate lang bei ihrer Tochter zur Untermiete gewohnt. Auf den 1. April 2012 hätten sie eine rollstuhlgängige Wohnung mit einem Bruttomietzins von jährlich Fr. 23'280.-- bezogen, ab 1. Oktober 2012 eine andere mit einem Bruttomietzins von Fr. 17'400.--. Das Einkommen der Eheleute beschränke sich auf die (ganze) Rente und die Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung. Wie fachärztlich erhoben worden sei, leide die Beschwerdeführerin an massivem Schwindel mit rezidivierenden Stürzen, Geh- und Stehunsicherheit, beidseitiger symmetrischer sensoneuraler Schwerhörigkeit und Sehstörung in Form von unscharfem Sehen, seit 2010 auch an rheumatischen Beschwerden. Zudem habe eine Magenbandimplantation in jüngerer Vergangenheit wieder Probleme bereitet und leide die Beschwerdeführerin an arterieller Hypertonie. Seit etwa Herbst 2006 sei die Beschwerdeführerin infolge ihrer Erkrankungen auch bei den alltäglichen Lebensverrichtungen zunehmend auf Hilfe Dritter angewiesen. 2009/2010 seien Essen und Verrichten der Notdurft noch ohne Unterstützung möglich gewesen, derzeit benötige die Beschwerdeführerin aber in nahezu sämtlichen Verrichtungen Hilfe. Diese leiste seit je der Ehemann. Ihm sei es aufgrund der inzwischen fast durchgängig erforderlichen Präsenz nicht mehr möglich, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Die Beschwerdegegnerin habe dies früher bereits anerkannt (Verfügungen vom 3. September 2009). Die damalige Anrechnung des Betrags der Hilflosenentschädigung als Erwerbseinkommen betrachte die Beschwerdegegnerin allerdings nun gemäss einem Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. Juli 2009 (EL 2009/5) als rechtswidrig, weshalb die Verfügungen wiedererwägungsweise zugunsten der Beschwerdeführerin zu korrigieren wären. Auf den 31. Juli 2011 hin sei allerdings der Anspruch auf Hilflosenentschädigung (wie jener auf EL) wegen des als dauerhaft geplanten Wegzug ins Ausland erloschen. Er sei nach der Rückkehr nicht einfach wieder aufgelebt, sondern nach Art. 42 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 35 Abs. 1 IVV neu entstanden, weshalb die Voraussetzungen ab März 2012 zu prüfen gewesen seien. Mit der Verfügung vom 22. März 2013 sei der Anspruch bejaht worden (Hilflosigkeit in vier Lebensverrichtungen). Das Abwarten der medizinischen Begutachtung sei dafür augenscheinlich nicht nötig gewesen. Diese Zusprache sei nicht die Folge des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheids des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2013 gewesen, denn die Wiederausrichtung der Hilflosenentschädigung nach der Rückkehr habe dort nicht Streitgegenstand gebildet. Ein künftiges Gutachten hätte nur noch revisionsrechtliche Bedeutung. Die sachverhaltliche Feststellung der IV-Stelle vom 22. März 2013 über die Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin sei auch für die Beschwerdegegnerin verbindlich, denn es gehe nicht an, dass dieselbe Behörde in derselben Frage unterschiedlich entscheide. Die erforderliche Hilfe erbringe der Ehemann, der deswegen nicht anderweitig erwerbstätig sein könne. Für ihn könne kein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Strittig sei daher vorliegend gar nicht mehr die Frage, ob der Ehemann der Beschwerdeführerin erwerbstätig sein könne oder nicht. Für diese rechtliche Argumentation sei der Beizug einer Rechtsanwältin sachlich geboten gewesen. Sie habe denn auch eine Verfahrenssistierung so lange (als rechtmässig) anerkannt, als der Sachverhalt noch nicht verbindlich geklärt gewesen sei, also bis zur Rechtskraft der Verfügung vom 22. März 2013. Die Parteientschädigung sei für die Rechtsverweigerungsbeschwerde, nicht für den Aufwand im Einspracheverfahren zugesprochen worden. C.     Die Beschwerdegegnerin beantragt am 10. Juni 2014 die Abweisung der Beschwerde. - Die Beschwerdeführerin lässt am 23. Juni 2014 an ihren Ausführungen festhalten. D.   Am 26. Juni 2014 hat die Gerichtsleitung dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Befreiung von den Gerichtskosten und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung) entsprochen. E.    E.a  Mit Eingabe vom 13. November 2015 gibt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bekannt, die IV-Stelle habe die Beschwerdeführerin im Rahmen eines IV-Rentenrevisionsverfahrens begutachten lassen. Die IV-Stelle habe aufgrund des Begutachtungsergebnisses einer vollen Erwerbsunfähigkeit und Hilfsbedürftigkeit bekannten Ausmasses im August 2015 den unveränderten Anspruch auf eine ganze © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rente und auf eine Hilflosenentschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit bestätigt und Kostengutsprache für einen Rollator geleistet. Strittig sei, ob und inwiefern das Ergebnis der Begutachtung für die Beurteilung des EL-Anspruchs massgeblich sei. Daran, dass der EL-Anspruch bereits im Frühjahr 2013 hätte bejaht werden können und müssen, ändere das Gutachten nichts. Es bestätige im Gegenteil die Überlegungen der Beschwerdeführerin. Dass seine Ergebnisse nun aber vorlägen, möge zu einer raschen Erledigung und Zusprache von EL führen. - Die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle des Kantons St. Gallen hatte am 14. August 2015 mitgeteilt, es bestehe hinsichtlich des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung keine anspruchsbeeinflussende Änderung. Die Beschwerdeführerin habe weiterhin Anspruch auf die bisherige Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit (act. G 8.3). E.b  In ihrer Stellungnahme vom 5. Januar 2016 bringt die Beschwerdegegnerin - unter Beilage der angeforderten IV-Akten - vor, im polydisziplinären Konsens des Gutachtens seien die im Hinblick auf eine Hilflosigkeit und auf die dadurch objektiv notwendige Betreuung gestellten Fragen leider nicht ausführlich beantwortet worden. Soweit ersichtlich habe sich einzig der Gutachter der Rheumatologie konkret hierzu geäussert. Er habe lediglich bestätigen können, dass eine schmerzhafte Funktionseinschränkung im rechten Schultergelenk bestehe. Die unteren Extremitäten hätten jedoch im Sitzen und im Liegen problemlos bewegt werden können und die Rumpfbeweglichkeit sei nicht relevant eingeschränkt gewesen. Eine Einschränkung der linken Schulter beim Nach-hinten-Greifen habe ebenfalls nicht bestanden. Die Beschwerdeführerin habe ferner selbständig vom Bett bzw. vom Stuhl aufstehen können. Sie habe sich im Untersuchungszimmer beim Stehen und Gehen an den Wänden und Möbeln abgestützt. Ihr Ehemann bereite ihr die Medikamente zur Einnahme vor. Aufgrund dieser Feststellungen sei die Bestätigung einer Hilflosigkeit leichten (recte: mittleren) Grades als grosszügig zu werten und zu bestreiten, dass bei Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht im angegebenen Mass Hilfe nötig sei und dass ausschliesslich ihr Ehemann der Beschwerdeführerin die Hilfeleistungen erbringen müsse. Ausserdem sei auf die Erwägungen 6 und 8 des angefochtenen Einspracheentscheids hinzuweisen. E.c  Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin bringt am 8. März 2016 vor, der Beschwerdegegnerin stehe die Beurteilung der Hilflosigkeit und des Unterstützungsbedarfs der Beschwerdeführerin nicht zu. Die EL-Organe hätten sich an © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die Beurteilung der IV zu halten, verfügten sie doch nicht über die fachlichen Voraussetzungen für eine selbständige Beurteilung der Invalidität und gelte es unterschiedliche Beurteilungen verschiedener Instanzen zu vermeiden. Die von der Beschwerdeführerin benötigte Unterstützung erfordere die nahezu durchgehende Anwesenheit der betreuenden Person. Dem Ehemann, der diese Unterstützung leiste, sei es deshalb grundsätzlich nicht möglich, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Eine Ausnahme hiervon sei allerdings für das Jahr 2015 zu machen, weil die Tochter der Beschwerdeführerin, die mit ihrer Familie die Wohnung direkt neben jener der Beschwerdeführerin habe beziehen können, zurzeit als Mutter eines Kleinkinds und in Erwartung eines zweiten nicht als Berufsfrau verpflichtet sei und tagsüber ebenfalls Betreuungsaufgaben zugunsten der Beschwerdeführerin übernehmen könne. Der Ehemann der Beschwerdeführerin habe deshalb in jenem Jahr ein Erwerbseinkommen von Fr. 33'420.70 erzielen können, und zwar mit stundenweise geleisteten Einsätzen, die er insbesondere je nach Verfügbarkeit der Tochter habe annehmen können. Das Annehmen einer verbindlicheren Verpflichtung gegenüber einem Arbeitgeber im Sinn eines festen Arbeitspensums und/oder von regelmässigen Arbeitszeiten sei jedoch weiterhin ausgeschlossen. Auch unter den optimalen Bedingungen sei ein Einkommen, wie es die Beschwerdegegnerin angerechnet habe, zu erreichen nicht möglich. Inwieweit das Einkommen in Zukunft werde erzielt werden können, sei fraglich. Ob und in welchem Ausmass sich die Tochter mit fortschreitender Schwangerschaft und nach der Geburt des Kindes noch um die Beschwerdeführerin werde kümmern können, werde sich erst weisen müssen. Ab 2015 seien die tatsächlichen Einkünfte des Ehemannes anzurechnen, so lange er sie erzielen könne. Erwägungen 1.    1.1  Mit dem angefochtenen Entscheid vom 24. März 2014 hat die Beschwerdegegnerin eine Einsprache gegen ihre Verfügung vom 31. Mai 2012 abgewiesen und das in der Einsprache gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren abgewiesen. - Mit der Verfügung vom 31. Mai 2012 hatte sie in einer EL-Anspruchsberechnung für die Beschwerdeführerin ab März 2012 ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehemannes von Fr. 53'114.-- eingesetzt (davon anrechenbar Fr. 34'409.--), womit sich eine Abweisung des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte EL-Anspruchs ergab. Es handelte sich um die Beurteilung einer Neuanmeldung vom Februar/März 2012 im Anschluss an eine Aufhebung des Anspruchs durch formell rechtskräftige Verfügung vom 20. April 2011 (auf den 31. Juli 2011; infolge eines Auslandaufenthalts, mit welchem der gewöhnliche Aufenthalt in der Schweiz aufgegeben worden war, was den EL-Anspruch gemäss Art. 12 Abs. 3 ELG erlöschen lässt). Die Verfügung vom 31. Mai 2012 war unter den Vorbehalt gesetzt worden, dass eine endgültige Beurteilung der Frage des hypothetischen Einkommens erst nach dem Entscheid über die Hilflosenentschädigung erfolgen könne (bzw. nach Auffassung der Beschwerdegegnerin allgemein erst nach Kenntnis vom Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin aufgrund der Ergebnisse aus einer polydisziplinären medizinischen Abklärung durch die IV). - Auch im Einspracheentscheid hielt die Beschwerdegegnerin fest, bevor die IV-Stelle ihre Abklärungen nicht habe abschliessen können, ergebe sich kein Anlass, von der bisherigen Beurteilung abzuweichen.  1.2  Der Streitgegenstand dieses Beschwerdeverfahrens beschränkt sich nach der Rechtsprechung des hiesigen Gerichts auf den Sachverhalt, wie er sich bis zum Erlass der Verfügung vom 31. Mai 2012 entwickelt hat (und nicht des Einspracheentscheids vom 24. März 2014, wie es nach BGE 131 V 407 E. 2.1.2.1 der Fall wäre): Denn mit der Einsprache konnte nur angefochten werden, was Gegenstand der angefochtenen Verfügung war, ist der Einspracheentscheid doch ein Entscheid über ein formelles Rechtsmittel. Würde der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens nicht nur die Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, sondern auch die weitere Sachverhaltsentwicklung bis zum Tag des Erlasses des Einspracheentscheids umfassen, wäre er im Umfang des Entscheids über nachträgliche Sachverhaltsveränderungen nicht mehr Rechtsmittelentscheid, sondern wesensmässig Verfügung, denn diesem Teil des Streitgegenstands läge weder eine formelle Verfügung noch eine Einsprache zugrunde. Jede Veränderung im Zeitablauf stellt aber neue Sachverhalts- und Rechtsfragen, die jeweils wieder zuerst durch Verfügung zum Gegenstand einer allfälligen Auseinandersetzung gemacht werden müssen (vgl. zum Ganzen die Entscheide des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37 E. 2, und vom 3. März 2015, EL 2013/51 E. 1). Andernfalls gäbe es für Sachverhaltsentwicklungen im Zeitraum zwischen dem Erlass der mit Einsprache angefochtenen Verfügung und dem Einspracheentscheid kein zweistufiges Verwaltungsverfahren mehr. Der Gegenstand des mit dem angefochtenen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid abgeschlossenen Einspracheverfahrens - und entsprechend des vorliegenden Beschwerdeverfahrens - muss auf die Sachverhaltsentwicklungen bis zum 31. Mai 2012 beschränkt sein. 2.    2.1  Die Beschwerdegegnerin hatte vorliegend wie erwähnt die EL-Neuanmeldung der Beschwerdeführerin nach der Wiedereinreise in die Schweiz zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin hatte die Wiedereinreise bereits im Februar 2012 angezeigt und im März 2012 das Anmeldeformular ausgefüllt. 2.2  Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 12 Abs. 1 ELG). Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständigen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gültigen Form anzumelden (Art. 29 Abs. 1 ATSG). Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung wird durch eine schriftliche Anmeldung geltend gemacht. Art. 67 Abs. 1 AHVV ist sinngemäss anwendbar (Art. 20 Abs. 1 ELV). Nach Art. 67 Abs. 1 AHVV wird der Anspruch auf eine Rente oder Hilflosenentschädigung durch Einreichen eines ausgefüllten Anmeldeformulars geltend gemacht. Das Anmeldeformular hat Aufschluss zu geben über die Personalien und die Einkommensund Vermögensverhältnisse aller in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (Art. 20 Abs. 2 ELV). Entspricht eine Anmeldung nicht den formellen Anforderungen, macht die versicherte Person ihren Anspruch also etwa durch formloses Schreiben geltend, so hat ihr die Versicherung nach der Rechtsprechung ein entsprechendes Formular zur Ausfüllung zuzustellen und Gelegenheit zu einer Verbesserung zu geben. Die Wirkungen der Anmeldung werden diesfalls auf den Eingang des ersten Schreibens zurückbezogen (vgl. BGE 103 V 70; vgl. Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 3. A. 2015, N 50 und N 39 zu Art. 29 ATSG; derselbe, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialversicherung, Rz 394). - Der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ist daher bereits ab Februar 2012 zu prüfen. 3.    © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1  Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie unter anderem Anspruch haben auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG). Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG des Weiteren zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-- übersteigen (lit. a), und Einkünfte und Vermögenswerte angerechnet, auf die verzichtet worden ist (lit. g). 3.2  Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 140 V 267). Unter dem Titel des Verzichtseinkommens ist gemäss der Rechtsprechung auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen, sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 ZGB) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Ferner ist bei der Festlegung eines hypothetischen Einkommens zu berücksichtigen, dass für die Aufnahme und Ausdehnung der Erwerbstätigkeit eine gewisse Anpassungsperiode erforderlich und nach einer langen Abwesenheit vom Berufsleben die volle Integration in den Arbeitsmarkt in einem gewissen Alter nicht mehr möglich ist. Dem wird im Rahmen der Ergänzungsleistung dadurch Rechnung getragen, dass der betreffenden Person allenfalls eine realistische Übergangsfrist für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erhöhung des Arbeitspensums zuzugestehen ist, bevor ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet wird (BGE 142 V 12 E. 3.2). Kann vom Ehegatten die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verlangt werden, ist der Lohn festzusetzen, den dieser bei gutem Willen erzielen könnte (ZAK 1992 S. 328 E. 3c).  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3  Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin in ihrer EL- Anspruchsberechnung ab März 2012 für ihren Ehemann ein hypothetisches Einkommen von Fr. 53'114.-- angerechnet. Bei den früheren Anspruchsberechnungen war ihr für die Zeit ab der Entstehung ihres Hilflosenentschädigungsanspruchs (April 2008) lediglich ein hypothetisches Einkommen in dessen jeweiliger Höhe angerechnet worden. Hieran war die Beschwerdegegnerin allerdings bei der Beurteilung der Neuanmeldung nicht mehr durch Rechtskraft gebunden. 3.4  Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, ihr Ehemann könne nicht (anderweitig) erwerbstätig sein und kein Einkommen erzielen, weil er ihr die Hilfeleistungen erbringe, welche sie wegen ihrer Hilfsbedürftigkeit benötige. 3.5  Bei Verfügungserlass war der Ehemann der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage 39 Jahre alt. Unbestritten geblieben ist, dass er arbeitsfähig ist. Die Beschwerdeführerin hat bei ihrer medizinischen Begutachtung erklärt, er sei gesund, sei ausgebildeter Polymechaniker und umgeschulter Informatiker und sei nebst der Pflegetätigkeit für sie noch teilzeitlich als Hauswart tätig (IV-act. 235-25 f.). Von Seiten der Gesundheit, des Alters und der Ausbildung steht der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit des Ehemannes demnach nichts entgegen.  3.6  3.6.1      Zu entscheiden ist weiter, wie es sich mit dem Einwand der Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im vorliegend relevanten Zeitraum von Februar 2012 bis Mai 2012 verhält. 3.6.2      Die IV-Stelle hatte der Beschwerdeführerin am 16. Juli und 5. August 2009 ab April 2008 eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit zugesprochen (IV-act. 76 f.). - Anlässlich einer Revision der Rente/Hilflosenentschädigung hielt die Beschwerdeführerin am 19. November 2010 dafür, ihr Gesundheitszustand habe sich seit Juli 2009 verschlechtert. Sie sei nun auch beim Verrichten der Notdurft hilfsbedürftig. Nachdem dies von einer Klinik am 10. Dezember 2010 in Abrede gestellt worden war, blieb es gemäss Mitteilungen vom 11. Januar 2011 bei den unveränderten Ansprüchen auf Rente und Hilflosenentschädigung. - Mit IV-Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Januar 2013 (IV-act. 187) wurde © Kanton St.Gallen 2026 Seite 15/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte die IV-Verfügung vom 31. Mai 2011 - mit dem Gegenstand einer Rückforderung von Hilflosenentschädigung für zwei Monate und implizit rückwirkender Einstellung des Anspruchs ab 1. Mai 2011 - aufgehoben. Gemäss dem Gerichtsentscheid liess sich die Rückforderung (bzw. die rückwirkende Leistungseinstellung) weder mit der Sachverhaltsänderung eines Wegfalls der Anspruchsvoraussetzungen wegen Verlegung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland oder jener eines Wegfalls der Hilflosigkeit noch mit einer Sanktion für eine Meldepflichtverletzung oder mit einer Wiedererwägung, weil noch nie Hilflosigkeit bestanden hätte, rechtfertigen. Was die Anspruchsvoraussetzungen der Hilflosigkeit betreffe, wären für Anpassung und Wiedererwägung Abklärungen zu den Anspruchsvoraussetzungen der Hilflosigkeit (samt medizinischer Beurteilung) unabdingbar gewesen. - Mit einer IV-Verfügung vom 22. März 2013 sprach die Sozialversicherungsanstalt/IV-Stelle der Beschwerdeführerin in der Folge die Entschädigung für Hilflosigkeit mittleren Grades (von Mai bis Juli 2011 und ab März 2012) wieder zu. 3.6.3      Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (vgl. BGE 140 V 267). Vorliegend steht zur Beurteilung nicht der enge Konnex, wie er zwischen einer IV-Rente und der sie ergänzenden Ergänzungsleistung gegeben (und im Zusammenhang mit einem hypothetischen Einkommen des Rentenbezügers von Bedeutung) ist, aber immerhin ein indirekter Zusammenhang zwischen der von der Invalidenversicherung zu beurteilenden Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin und der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit ihres in die EL-Berechnung eingeschlossenen Ehemannes. Die EL-Organe und das Gericht können (und sollen) sich für ihre Entscheidung betreffend den (nebst weiteren Gegebenheiten) relevanten Umstand der allfälligen Hilflosigkeit der Beschwerdeführerin jedenfalls die Erkenntnisse aus den Sachverhaltsabklärungen zu eigen machen, welche die IV-Stelle (als für solche Abklärungen qualifizierte Stelle) diesbezüglich gewinnt oder gewonnen hat. 3.6.4      Am 25. Juli 2015 hat die MEDAS Zentralschweiz ein Gutachten über den Gesundheitszustand und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin erstattet (IV-act. 235), in welchem sie auch Angaben zum früheren Sachverhalt machte. Danach war bei der Begutachtung aus ophthalmologischer und HNO-Sicht für alle Tätigkeiten volle © Kanton St.Gallen 2026 Seite 16/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin anzunehmen. Die detaillierten Fragen der IV-Stelle im Hinblick auf die Beurteilung der Funktionen, die für die alltäglichen Lebensverrichtungen erforderlich sind, wurden im MEDAS-Gutachten zwar nicht ausdrücklich beantwortet. Ophthalmologisch waren aber beidseits eine verminderte zentrale Sehschärfe und eine massive konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung zu verzeichnen (IV-act. 235-34 f.). Von Seiten der Oto-Rhino-Laryngologie (ORL; gleichbedeutend HNO) wurden eine ausgeprägte Hörverminderung beidseits, welche unbedingt mit Hörgeräten versorgt werden sollte, und eine deutliche Einschränkung des peripher vestibulären Systems beidseits festgestellt (IV-act. 235-32). Der Rheumatologe fand eine schmerzhafte Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks vor (IV-act. 235-34). Die Neurologin beschrieb eine massive Standund Gangunsicherheit, die für das Gehen Fremdhilfe erfordere, ausserdem eine Falltendenz (IV-act. 235-33). Bei der Gesamtbeurteilung wurde zudem festgehalten, dass sämtliche Gutachter der Auffassung seien, die von der Beschwerdeführerin beklagten, anamnestisch und klinisch erhobenen Beschwerden seien konsistent und würden sich funktionell auswirken (IV-act. 235-39, vgl. allerdings IV-act. 235-31, 33 f. und 36). Die genannte Feststellung lässt auf verschiedene Einschränkungen schliessen, etwa darauf, dass die Beschwerdeführerin wegen Schwindels und der entsprechenden Stand- und Gangunsicherheit einen Rollator und einen Gehstock einsetzen muss und beim An- und Auskleiden, beim Duschen, bei körperlichen hygienischen Verrichtungen und bei der Vorbereitung des Essens ebenfalls eine Fremdhilfe nötig ist (IV-act. 235-32 f.). - Im Jahr 2008 dagegen waren gemäss dem Gutachten nebst einer Innenohrschwerhörigkeit noch keine weiteren Leiden der beiden Kategorien Ophthalmologie und ORL (namentlich noch keine vestibuläre Funktionsstörung und weder Visusreduktion noch konzentrische Gesichtsfeldeinschränkung) gefunden worden. Es sei seither (d.h. zwischen 2008 und März/April 2015) von einer chronisch progredienten Verschlechterung auszugehen (IV-act. 235-38 f.; es würden sich im Übrigen weitere Abklärungen empfehlen). - Für den vorliegend massgeblichen Sachverhalt vom Frühjahr 2012, einer Zeit nach der Hälfte der genannten Phase der Verschlechterung, lässt sich daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit annehmen, dass bei der Beschwerdeführerin eine erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigung bereits eingetreten war und die genannten Einschränkungen bereits vorgelegen hatten, allerdings in damals noch etwas weniger gravierender Form als zur Zeit der Begutachtung. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 17/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.7  Ist dementsprechend von einem Bedarf der Beschwerdeführerin an Dritthilfe auszugehen, so ist des Weiteren zu klären, ob und gegebenenfalls inwiefern ihr Ehemann dadurch an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit verhindert sei. Zu berücksichtigen ist, dass die Beschwerdeführerin zunächst die erforderlichen Hilfsmittel (Hörgeräte, Rollator, Gehstöcke) einzusetzen hat, womit sich die Notwendigkeit von persönlicher Unterstützung verringert. Die Beschaffung von zumutbaren Hilfsmitteln wird infolge der Schadenminderungspflicht schon bei der Bestimmung des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung vorausgesetzt (vgl. Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts i/S M. vom 6. Mai 2003, I 568/02 E. 3.3; wie schon dem Verordnungswortlaut zu entnehmen ist, vgl. Art. 37 Abs. 2 und 3 IVV Ingress: "trotz der Abgabe von Hilfsmitteln"). Ein Rollator ist der Beschwerdeführerin nach der vorliegend massgeblichen Zeit denn auch zugesprochen worden (vgl. act. G 8.2). Eine Dritthilfe ist bei der Beschwerdeführerin nach der Aktenlage zudem hauptsächlich abends und morgens erforderlich (An- und Auskleiden, Duschen, körperliche hygienische Verrichtungen), während es tagsüber - nebst einer allfälligen Essenszubereitung, die offenbar aber entfällt - im Wesentlichen um eine "Rufbereitschaft" (vgl. IV-act. 235-26 f.) geht. Bei dem beschriebenen Leiden erscheint die Möglichkeit einer plötzlich auftretenden Notwendigkeit einzugreifen (etwa wegen eines Sturzes) nachvollziehbar. Wie häufig ein solcher Interventionsbedarf tatsächlich auftritt, wird nicht ersichtlich, doch dürfte es sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit um Ausnahmen handeln. Des Weiteren könnte der erforderliche Bedarf an Unterstützung bzw. Intervention auch anderweitig gedeckt werden. Zu denken ist bei allfälliger Notwendigkeit namentlich an eine Zuhilfenahme von Spitex-Leistungen (für die Bereitstellung von Medikamenten oder für Pflegeleistungen). Ausserdem steht die (IV-)Hilflosenentschädigung gerade auch für die Beanspruchung von Fremdhilfe zur Überwindung der Hilflosigkeit zur Verfügung. So könnte die Beschwerdeführerin beispielsweise für das Bereitstellen von Mahlzeiten tagsüber oder für gelegentliche Spaziergänge die Pro Senectute beiziehen. Zusammenfassend sind die Erfordernisse, welche der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stellt, jedenfalls nicht als so einschränkend zu bewerten, dass sie eine Erwerbstätigkeit ihres Ehemannes weitgehend ausschliessen würden. Zumindest eine Teilzeittätigkeit im Umfang eines Dreiviertels-Pensums muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als möglich betrachtet und ihm zugemutet werden. Ob ihm auch ein höheres Pensum zumutbar ist, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 18/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte kann offen bleiben. Zu bedenken ist im Übrigen, dass ihm als Informatiker allenfalls auch Arbeitsgelegenheiten offen stehen, die er von zuhause aus wahrnehmen kann. 3.8  Wie die Beschwerdeführerin darlegen lässt, konnte ihr Ehemann später, im Jahr 2015, denn auch ein Erwerbseinkommen von Fr. 33'420.70 erzielen. Sie stellt sich jedoch auf den Standpunkt, das sei nur deswegen möglich gewesen, weil ihre Tochter, die direkt neben ihr wohne und zurzeit nicht erwerbstätig sei, damals tagsüber Betreuungsaufgaben habe übernehmen können, und der Ehemann damit in der Lage gewesen sei, je nach ihrer Verfügbarkeit stundenweise Einsätze zu leisten. Eine Bedingtheit der Erwerbsmöglichkeiten des Ehemannes in der vorgebrachten Art kann nicht erkannt werden, zumal die Ausführungen der Beschwerdeführerin bei der Begutachtung (vgl. IV-act. 235-28 4. Ab¬satz) gegen eine solche Annahme sprechen. 3.9  Der Beschwerdeführerin in der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehemannes anzurechnen, geht im Weiteren nur an, wenn dieser auf die Erzielung verzichtete, was voraussetzt, dass er bei entsprechendem Bemühen eine Stelle hätte finden können. Dass dies nicht der Fall wäre, könnte nur durch den Nachweis entsprechender, erfolgloser Stellenbewerbungen belegt werden (vgl. Entscheide des Ver¬sicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S EL 2014/4 vom 2. November 2015 und i/S EL 2006/42 vom 20. März 2007), und ist vorliegend nicht anzunehmen (vgl. auch IV-act. 235-62). 3.10       Angesichts der von der Beschwerdeführerin angegebenen Ausbildung ihres Ehemannes kann angenommen werden, dass er einen Lohn im Bereich des statistischen Durchschnitts der Löhne von Männern im privaten Sektor mindestens des Kompetenzniveaus 2 (für praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/ Sicherheitsdienst/Fahrdienst) erzielen könnte. Dieser Durchschnitt lag gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung LSE des Bundesamtes für Statistik im Jahr 2012 angesichts einer damals betriebsüblichen durchschnittlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche bei rund Fr. 70'468.-- (12x Fr. 5'633.-- x 41.7/40). Die Annahme, ein Lohnniveau dieser Höhe sei erreichbar, wird dadurch gestützt, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin den Lohn von Fr. 33'420.70 aus dem Jahr 2015 mit lediglich stundenweise geleisteten Einsätzen erzielen konnte. Wird davon ausgegangen, dass er im vorliegend massgeblichen Zeitraum zumutbarerweise auch nur in einem Dreiviertels- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 19/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pensums hätte angestellt sein können, ergibt sich ein durchschnittlicher Jahreslohn von rund Fr. 52'851.-- (0.75 x Fr. 70'468.--). Nach Abzug der diesfalls hypothetisch zu erwartenden Sozialversicherungsbeiträge von 6.25 % (aufgerundet Fr. 3'304.--) verbleiben davon Fr. 49'547.--. Von einem solchen Erwerbseinkommen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG nach Abzug des Freibetrags von Fr. 1'500.-- zwei Drittel anrechenbar, somit in diesem Fall Fr. 32'031.--. Bei Anrechnung bereits dieses als minimales zu betrachtenden Erwerbseinkommens ergibt sich in der EL-Berechnung für die Beschwerdeführerin - bei unveränderten übrigen Positionen - ein Einnahmenüberschuss.  3.11       Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass es sich um eine Neuanmeldung der Beschwerdeführerin bei den Ergänzungsleistungen nach der Wiedereinreise des Ehepaars in die Schweiz nach einem längeren Auslandaufenthalt handelt. Es fragt sich daher, ob danach eine kurze Übergangsfrist im Sinn einer erforderlichen Anpassungszeit einzuräumen sei, bevor von einem Verzicht auf Erwerbseinkommen auszugehen ist. Das ist nicht erforderlich. Der Ehemann der Beschwerdeführerin, der schon vor der Ausreise kein tatsächliches Erwerbseinkommen erzielt hat, wäre stets dazu gehalten gewesen, sich um eine Anstellung zu bemühen. Eine Anpassungszeit war daher nicht erforderlich. Es rechtfertigt sich nicht, dem nach der Aktenlage frei gewählten Auslandaufenthalt die Folge zuzuschreiben, dass das hypothetische Erwerbseinkommen nach Wiederentstehen des EL-Anspruchs erst mit einem zeitlichen Aufschub angerechnet würde.  4.    Die Beschwerdeführerin lässt geltend machen, auf den 1. April 2012 hätten sie und ihr Ehemann eine rollstuhlgängige Wohnung mit einem Bruttomietzins von jährlich Fr. 23'280.-- bezogen. Bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung sind als jährlicher Höchstbetrag zusätzlich zu den Fr. 15'000.-- (gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG) noch Fr. 3'600.-- als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 ELG). Da die Beschwerdeführerin im März 2012 den Mietvertrag eingereicht hat, worin festgehalten ist, es handle sich um eine rollstuhlgängige Wohnung, kann (unter dem Aspekt der ordentlichen Ergänzungsleistungen) für den Mietzins von einer Höchstgrenze von Fr. 18'600.-- ausgegangen werden. Dennoch zeigt sich ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 20/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einnahmenüberschuss. - Die weitere, geltend gemachte Änderung vom 1. Oktober 2012 betrifft nicht mehr den Streitgegenstand dieses Verfahrens.  5.    Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin einen EL-Anspruch der Beschwerdeführerin zu Recht abgewiesen hat. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist abzuweisen. 6.    6.1  Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid hat die Beschwerdegegnerin wie erwähnt auch eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren abgelehnt. 6.2  Wo die Verhältnisse es erfordern, wird der gesuchstellenden Person nach Art. 37 Abs. 4 ATSG (eingeordnet unter dem Titel "Sozialversicherungsverfahren", geltend also für das ganze Verwaltungsverfahren, vgl. Ueli Kieser, a.a.O., N 20 zu Art. 37) ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt. Vorausgesetzt ist, dass die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, dass ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und dass die Verbeiständung zur Wahrung ihrer Rechte konkret notwendig ist (vgl. BGE 132 V 200 E. 4.1). 6.3  An die sachliche Gebotenheit der Verbeiständung ist im Zusammenhang mit Art. 37 Abs. 4 ATSG rechtsprechungsgemäss ein strenger Massstab anzulegen (vgl. Bundesgerichtsentscheid i/S C. vom 28. Juni 2012, 8C_438/12). Die Notwendigkeit einer anwaltlichen Vertretung ist mit Blick darauf, dass der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1 Satz 1 ATSG) gilt, die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen also den rechtserheblichen Sachverhalt unter Mitwirkung der Parteien nach den rechtsstaatlichen Grundsätzen der Objektivität, Neutralität und Gesetzesgebundenheit zu ermitteln haben, nur in Ausnahmefällen zu bejahen. Es müssen sich schwierige rechtliche oder tatsächliche Fragen stellen und eine Interessenwahrung durch Dritte (Verbandsvertreter, Fürsorgestellen oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen) muss ausser Betracht fallen. Zu berücksichtigen sind die Umstände des Einzelfalles, die Eigenheiten der anwendbaren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 21/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden (vgl. Bundesgerichtsentscheide vom 28. Januar 2015, 8C_572/14, und i/S K. vom 22. Februar 2013, 9C_908/12, BGE 132 V 200). 6.4  Die Beschwerdegegnerin hält dafür, eine anwaltliche Rechtsvertretung sei vorliegend nicht im Sinn dieser Rechtsprechung geboten gewesen, da die Beschwerdeführerin ohne weiteres selber hätte geltend machen können, dass ihr Ehemann wegen ihrer Pflegebedürftigkeit keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen könne. Die Beschwerdeführerin dagegen stellt sich auf den Standpunkt, im vorliegenden Prozess sei gar nicht diese Frage strittig gewesen, sei sie doch durch die IV-Verfügung vom 22. März 2013 bereits verbindlich beantwortet worden. Ohne Beizug einer Rechtsanwältin hätte die Beschwerdeführerin ihren Standpunkt kaum wirksam zur Geltung bringen können und hätte den Einspracheentscheid zu früh verlangt. Eine Schwierigkeit, welche das vorliegende Verfahren zum Ausnahmefall im oben dargelegten Sinn machen würde, ist jedoch nicht festzustellen. Hieran vermögen sein verfahrensmässiger Aspekt und der Berührungspunkt zwischen dem für die Ergänzungsleistungen und dem für die Invalidenversicherung relevanten Sachverhalt nichts zu ändern. Die Abhängigkeit der strittigen Frage eines allfälligen Verzichtseinkommens ihres Ehemannes von ihrem Gesundheitszustand und ihrer Hilflosigkeit hätte die Beschwerdeführerin auch ohne Beizug eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin aufzuzeigen und geltend zu machen vermocht. In der mit Einsprache anzufechtenden Verfügung vom 31. Mai 2012 war im Übrigen bereits zum Ausdruck gebracht worden, dass ein solcher Zusammenhang bestehe. Auch wenn die Beschwerdeführerin früher auf den Erlass eines Einspracheentscheids gedrungen hätte, wäre kein Rechtsverlust zu befürchten gewesen. 6.5  Die Voraussetzungen der Gewährung unentgeltlicher Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren waren demnach nicht erfüllt. Die Beschwerdegegnerin hat das Gesuch zu Recht abgewiesen. Auch diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 7.   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 22/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.1  Im Sinn der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. 7.2  Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 7.3  Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP/SG, sGS 951.1). Ihre Rechtsvertreterin hat hingegen zufolge der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vom 26. Juni 2014 gegen den Staat Anspruch auf eine Entschädigung an die Kosten der Prozessführung und Vertretung. Deren Höhe ist ermessensweise festzusetzen. Unter Berücksichtigung des Aufwandes und der Bedeutung der Streitsache erscheint eine Entschädigung von Fr. 3'500.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. Dieser Betrag ist gemäss Art. 31 Abs. 3 des st. gallischen Anwaltsgesetzes (sGS 963.70) auf Fr. 2'800.-herabzusetzen. - Wenn ihre wirtschaftlichen Verhältnisse es gestatten, kann die Beschwerdeführerin zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden (vgl. Art. 123 ZPO i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VRP/SG). Entscheid im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP 1.    Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.    Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3.    Der Staat entschädigt die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin mit pauschal Fr. 2'800.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 23/23

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 04.07.2016 Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG. Neuanmeldung nach Wiedereinreise nach Auslandaufenthalt. Verzicht auf Erwerbseinkommen des Ehegatten der EL-Ansprecherin; keine Verhinderung an Erwerbstätigkeit gewissen Umfangs durch Inanspruchnahme wegen deren Bedarfs an Dritthilfe infolge Hilflosigkeit (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Juli 2016, EL 2014/21).Entscheid vom 4. Juli 2016

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte Publikationsplattform St.Galler Gerichte

2026-05-12T21:40:29+0200 "9001 St.Gallen" Publikationsplattform Kanton St.Gallen

EL 2014/21 — St.Gallen Versicherungsgericht 04.07.2016 EL 2014/21 — Swissrulings