Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2013/57 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 16.02.2015 Entscheiddatum: 16.02.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 16.02.2015 Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV. Art. 25 Abs. 4 ELV. Einer versicherten Person, die nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung trotz verwertbarer Restarbeitsfähigkeit keine genügende Stellenbemühungen tätigt, ist ab dem Folgemonat ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen: Die sechsmonatige Wartefrist nach Art. 25 Abs. 4 ELV ist in diesen Fällen nicht anwendbar, da diese Bestimmung gemäss dem Verordnungsgeber einzig bezweckt, der versicherten Person die Möglichkeit einzuräumen, sich auf die neue Situation ‒ Anrechnung eines Mindesteinkommens ‒ einzustellen und nach einer Erwerbstätigkeit Umschau zu halten. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2015, EL 2013/57).Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undKarin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea LocherEntscheid vom 16. Februar 2015in SachenA.___Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. E. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt: A. A.a A.___, Bezügerin einer halben Invalidenrente, meldete sich am 25. September 2007 bei der EL-Durchführungsstelle zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (EL-act. 89). Im Anmeldeformular gab sie u.a. an, ein Erwerbseinkommen von jährlich Fr. 10'304.-- zu erzielen. Mit Verfügung vom 11. Oktober 2007 (EL-act. 87) sprach die EL- Durchführungsstelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. August 2007 eine jährliche EL zu. In der Berechnung wurde ein Erwerbseinkommen von Fr. 10'304.-- berücksichtigt (vgl. EL-act. 87-3). Auch in den auf die Erstverfügung folgenden An- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte passungsverfügungen (vgl. EL-act. 70, 73, 77, 80, 82 f. und 84) wurde jeweils ein Erwerbseinkommen von Fr. 10'304.-- berücksichtigt. Es erfolgte demnach keine Anpassung an das jeweils effektiv erzielte Einkommen des Vorjahres. A.b Am 11. August 2011 informierte die AHV-Zweigstelle St. Gallen die EL-Durchführungsstelle, dass die Versicherte ihre Arbeitsstelle als Teilzeitmitarbeiterin im Reinigungsdienst per Ende Juni 2011 gekündigt hatte (EL-act. 54). A.c Mit Verfügung vom 28. Dezember 2011 passte die EL-Durchführungsstelle die EL per 1. Januar 2012 an (EL-act. 48). Sie berücksichtigte in der Berechnung weiterhin ein Erwerbseinkommen von Fr. 10'304.-- (EL-act. 46). A.d Mit Verfügung vom 2. Februar 2012 passte die EL-Durchführungsstelle die EL per 1. März 2012 an (EL-act. 44). Das hypothetische Einkommen betrug neu Fr. 11'419.--, was dem im Jahr 2010 erzielten Nettoeinkommen entsprach (EL-act. 45, vgl. EL-act. 59-1). In der Verfügungsbegründung hielt die EL-Durchführungsstelle fest, dass das Mindesterwerbseinkommen gemäss Art. 14a ELV bei einem IV-Grad von 50 % zurzeit Fr. 19'050.-- pro Jahr betrage. Sie bat die Versicherte, ihr den Entscheid der IV-Stelle betreffend das pendente Rentenerhöhungsgesuch nach Erhalt zuzustellen. Sollte der IV-Grad weiterhin zwischen 50 und 59 % betragen, würde ihr ein hypothetisches Einkommen von Fr. 19'050.-- angerechnet werden. A.e Da die IV-Stelle mit Verfügung vom 5. Juli 2012 die Rente per 31. August 2012 aufgehoben hatte (EL-act. 42), stellte die EL-Durchführungsstelle mit Verfügung vom 25. Juli 2012 auch die EL per 1. September 2012 ein (EL-act. 40). Einer allfälligen Einsprache gegen diese Verfügung entzog sie die aufschiebende Wirkung. A.f Gegen diesen Entscheid liess die Versicherte Einsprache erheben (EL-act. 39). Ihr Rechtsvertreter erklärte, dass es sich um eine vorsorgliche Einsprache handle, da die Versicherte gegen die Renteneinstellungsverfügung Beschwerde erhoben habe. Mit Verfügung vom 21. September 2012 sistierte die EL-Durchführungsstelle das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Rentenverfahrens (ELact. 35). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.g Mit Verfügung vom 9. Oktober 2012 widerrief die IV-Stelle die Aufhebungsverfügung vom 5. Juli 2012 und sprach der Versicherten ab 1. September 2012 weiterhin eine halbe IV-Rente zu (EL-act. 34-1). Zur Begründung führte sie an, dass die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen angesichts des fortgeschrittenen Alters der Versicherten unverhältnismässig wäre, weshalb darauf verzichtet werde. A.h Am 14. Dezember 2012 forderte die EL-Durchführungsstelle die Versicherte auf, sich für den EL-Bezug neu anzumelden (EL-act. 33). Die Neuanmeldung erfolgte am 28. Dezember 2012 (EL-act. 25). Am 7. Mai 2013 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Rechtsvertreter der Versicherten mit, dass aufgrund des Widerrufs der Renteneinstellungsverfügung die Sistierung des Einspracheverfahrens aufgehoben werde (EL-act. 22). A.i Mit Verfügung vom 14. Mai 2013 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten rückwirkend ab 1. September 2012 eine jährliche EL zu (EL-act. 14). Zur Begründung führte sie an, dass diese Verfügung die einspracheweise angefochtene Verfügung vom 14. September 2012 ersetze. Für die Periode vom 1. September 2012 bis 31. Dezember 2012 berücksichtigte sie in der Berechnung kein Erwerbseinkommen, dafür ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung (nachfolgend: ALV-Taggeld) von Fr. 7'826.-- (EL-act. 11 f.). Für die Zeit ab 1. Januar 2013 berücksichtigte sie ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 19'210.--, dafür kein ALV-Taggeld mehr (EL-act. 16). A.j Am 5. Juni 2013 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Rechtsvertreter mit, sie gehe davon aus, dass sie die Einsprache gegen die aufgehobene Verfügung vom 14. September 2012 als gegenstandslos betrachten könne (EL-act. 10). Ohne Gegenbericht innert Frist werde sie das Einspracheverfahren abschliessen. Der Rechtsvertreter antwortete am 6. Juni 2013, das Sozialamt sei der Meinung, dass die Versicherte ihre Restarbeitsfähigkeit unmöglich verwerten könne (EL-act. 7). Die Versicherte habe zuletzt als Reinigungsfachfrau gearbeitet. In diesem Beruf sei sie aber wegen der fortgeschrittenen Arthrose zu 100 % arbeitsunfähig. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme, des fortgeschrittenen Alters und da sie keine Berufsausbildung habe, werde die Versicherte keine Arbeit mehr finden. Das hypothetische Einkommen sei daher aus der Berechnung zu nehmen. Am 12. Juni 2013 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Rechtsvertreter mit, dass sie sein Schreiben vom 6. Juni 2013 als Anschluss- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Mai 2013 im Einspracheverfahren gegen die Verfügung vom 25. Juli 2012 behandeln werde (EL-act. 9). Am 21. Juni 2013 berichtete der zuständige Sachbearbeiter des Sozialamts der Stadt B.___ der EL- Durchführungsstelle, dass die Versicherte keine Arbeitsbemühungen tätige, weil sie wegen einer Arthritis und seiner Meinung nach auch aus psychischen Gründen nicht in der Lage sei, eine Stelle anzutreten. Hinzu komme, dass ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt aufgrund ihres angeschlagenen gesundheitlichen Zustandes und ihres Alters gleich null seien. Arbeitsbemühungen würden nichts bringen. B. Mit Einspracheentscheid vom 9. August 2013 (EL-act. 4) schrieb die EL- Durchführungsstelle die Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Juli 2012 infolge Gegenstandslosigkeit ab. Die Einsprache gegen die Verfügung vom 14. Mai 2013 wies sie ab. Zur Begründung brachte sie vor, dass die Verfügung vom 25. Juli 2012 vollständig durch die Verfügung vom 14. Mai 2013 ersetzt worden sei. Die Versicherte sei gemäss dem ABI-Gutachten in einer mehrheitlich sitzenden, wechselbelastenden und körperlich mittelschweren Tätigkeit voll arbeitsfähig. Es sei ihr daher zumutbar, sich um eine Arbeitsstelle für eine Hilfstätigkeit bei einem vollen Arbeitspensum zu bemühen. Diese Vorkehr müsse die Versicherte aufgrund ihrer Selbsteingliederungsund Schadenminderungspflicht treffen. Hilfstätigkeiten erforderten definitionsgemäss keine berufliche Ausbildung. Die Versicherte sei zudem bis Ende Juni 2011 stets in Teilzeitpensen erwerbstätig gewesen. Diese Erfahrungen im Arbeitsmarkt würden ihr die Stellensuche erleichtern. Auch ihr fortgeschrittenes Alter von 5_ Jahren sei für eine Arbeitsaufnahme kein unüberwindbares Hindernis. Es sei verwaltungsnotorisch, dass auch Arbeitsstellen für Hilfsarbeiterinnen im Alter der Versicherten vorhanden seien. Der Versicherten sei lediglich das in Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV vorgesehene Minimaleinkommen von Fr. 19'210.-- angerechnet worden. Ein solches Einkommen könnte sie ohne Weiteres z.B. im Bereich von leichteren Maschinenbedienungs-, Kontroll-, Sortier-, Prüf- sowie Verpackungsarbeiten oder im Bereich der Lager- und Ersatzteilbewirtschaftung erzielen. Damit auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens verzichtet werden könne, müsse sie deshalb genügende Arbeitsbemühungen tätigen. C. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte C.a Gegen diesen Einspracheentscheid liess die Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 12. September 2013 Beschwerde erheben (act. G 1). Ihr Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheides, den Verzicht auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens und die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren. Der Rechtsvertreter machte geltend, dass die Versicherte gemäss dem ABI-Gutachten alle stehenden oder gehenden Tätigkeiten, worunter auch ihre frühere Tätigkeit im Reinigungsdienst falle, wegen einer Kniegelenkspathologie nicht mehr ausüben könne. In einer sitzenden Tätigkeit sei zu jedoch zu 100 % arbeitsfähig. Sie müsse ihre sitzende Position regelmässig wechseln können. Grobmanuelle verarbeitende Tätigkeiten und das repetitive Heben, Ziehen, Stossen und Tragen von Lasten über 10 kg sei aufgrund der Arthrose zu vermeiden. Die Depression und die Hypothyreose seien im ABI-Gutachten nicht berücksichtigt worden, obwohl diese relevante Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hätten. Aufgrund der oben genannten Einschränkungen würde kein Arbeitgeber die inzwischen 5_-jährige Beschwerdeführerin einstellen. Sollte sie wider Erwarten doch eine Stelle finden, wäre ihre Arbeitsleistung durch die Depression derart schwankend, dass ihr gekündigt werden würde. Auch die Feststellung, dass genügend Arbeitsstellen für Hilfsarbeiterinnen auf dem ersten Arbeitsmarkt vorhanden seien, sei realitätsfremd. Da schon gesunde Personen ohne Berufsausbildung ab dem Alter von 40 Jahren Mühe hätten, eine Stelle zu finden, wären Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin mit ihrem Handicap aussichtslos. Auch das Sozialamt habe bestätigt, dass die Beschwerdeführerin die Restarbeitsfähigkeit nicht verwerten könne. Zudem habe die IV-Stelle angesichts des fortgeschrittenen Alters auf Eingliederungsmassnahmen verzichtet, da sie diese als unverhältnismässig und aussichtslos erachtet habe. Und schliesslich habe die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) der Beschwerdeführerin die vorgeschriebene sechsmonatige Frist zur Stellensuche nicht eingeräumt. C.b Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 4). C.c Am 11. Oktober 2013 teilte das Versicherungsgericht dem Rechtsvertreter mit, dass er bis am 31. Oktober 2013 Gelegenheit habe, die Vorakten anzufordern und gegebenenfalls dazu Stellung zu nehmen (act. G 7). Nach unbenütztem Fristablauf © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte werde der Schriftenwechsel abgeschlossen. Der Rechtsvertreter verzichtete auf eine Akteneinsicht und eine Stellungnahme. C.d Am 14. November 2013 bewilligte das Versicherungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren (act. G 9). C.e Auf Anfrage des Versicherungsgerichts (act. G 10) teilte die Arbeitslosenkasse des Kantons St. Gallen am 15. Dezember 2014 mit (act. G 11), dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug von ALV-Taggeldern vom 1. September 2012 bis 31. August 2014 gedauert habe. Die Beschwerdeführerin habe Anspruch auf 90 Taggelder gehabt und sei per 11. Januar 2013 ausgesteuert worden. Erwägungen: 1. 1.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (Urteil des EVG vom 9. Juli 2002, P 18/02, E. 1b mit Hinweisen; BGE 121 V 204, E. 4a mit Hinweisen). 1.2 Basierend auf Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG betreffend die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen sieht Art. 14a ELV vor, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass Invaliden als Erwerbseinkommen grundsätzlich der Betrag angerechnet wird, den sie im massgebenden Zeitabschnitt tatsächlich verdient haben (Abs. 1). Invaliden Personen unter 60 Jahren ist bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 60 Prozent als Erwerbseinkommen jedoch mindestens der Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziffer 1 ELG anzurechnen (Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Vereinfachung und der rascheren Behandlung von Einzelfällen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es einer teilinvaliden versicherten Person vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen ihres von den Organen der Invalidenversicherung festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a Abs. 2 ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der EL-Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen (BGE 117 V 153, E. 2c). So kann der EL-Ansprecher beispielsweise durch den Nachweis, dass er sich gezielt, jedoch erfolglos auf geeignete Stellen beworben hat, eine unverschuldete Arbeitslosigkeit beweisen. 1.3 Die Beschwerdegegnerin hat die Einsprache gegen die Verfügung vom 25. Juli 2012 zu Recht infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben, da diese Verfügung durch die Verfügung vom 14. Mai 2013 aufgehoben und ersetzt worden ist. Umstritten ist vorliegend einzig, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. Januar 2013 zu Recht ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 19'210.-angerechnet hat. Das Vorliegen eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV ist zu bejahen, da die Beschwerdeführerin per 11. Januar 2013 bei der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert worden ist. 1.4 Gemäss Art. 17 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG, SR 837.0) muss eine versicherte Person, die Arbeitslosentaggelder beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (vgl. auch Art. 26 Abs. 1 der Arbeitslosenversicherungsverordnung, AVIV, SR 837.02). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Abs. 3 AVIV). Eine versicherte Person erhält demnach nur ein ALV-Taggeld, wenn sie genügende Arbeitsbemühungen vorweisen kann. Deshalb kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin während der Zeit des Taggeldbezugs ausreichende Stellenbemühungen getätigt hat. Die Beschwerdegegnerin hat deshalb ab Beginn des Bezugs der ALV-Taggelder, d.h. ab dem 1. September 2012, richtigerweise auf die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens in der EL- Berechnung verzichtet. Für die Monate September bis Dezember 2012 hat die Beschwerdegegnerin in der EL-Berechnung ein ALV-Taggeld in der Höhe von Fr. 7'826.-- berücksichtigt. Das ALV-Taggeld hat pro Tag Fr. 32.65 betragen (vgl. ELact. 26). Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin das anzurechnende Taggeld wie folgt berechnet hat: Fr. 30.-- (Taggeld pro Tag abzüglich AHV/IV/EO- Abzüge) x 21.7 (Anzahl durchschnittlicher Arbeitstage pro Monat) x 12 Monate = 7'840.--. Die Art der Berechnung der Taggeldhöhe durch die Beschwerdegegnerin ist nicht zu beanstanden. Zwar beläuft sich das von der Beschwerdegegnerin errechnete Taggeld auf Fr. 7'826.-- pro Jahr und nicht auf Fr. 7'840.--. Aber es ist davon auszugehen, dass es sich hierbei um einen vernachlässigbaren ‒ und im Übrigen der Beschwerdeführerin zugutekommenden ‒ mathematischen Rundungsfehler handelt. Die Beschwerdegegnerin hat allerdings übersehen, dass der ALV-Taggeldanspruch nicht per 31. Dezember 2012, sondern erst per 11. Januar 2013 geendet hat. Für den Monat Januar 2013 ist der Beschwerdeführerin daher weiterhin das ALV-Taggeld in der Höhe von Fr. 7'826.-- anzurechnen. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin in der EL-Berechnung für die Monate September 2012 bis Januar 2013 ein ALV-Taggeld von jährlich Fr. 7'826.--, nicht jedoch ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. 1.5 Schliesslich ist noch zu prüfen, ob es der Beschwerdeführerin zumutbar gewesen wäre, ab Februar 2013 die Stellenbemühungen weiterzuführen. Zusammengefasst hat der Rechtsvertreter zunächst geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin eine Arbeitstätigkeit aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr zumutbar sei. Dem ist entgegen zu halten, dass sich die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich nach der Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu richten haben. Fraglich kann lediglich sein, wie EL-rechtlich vorzugehen ist, wenn gegenüber den EL-Organen eine erhebliche Verschlechterung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte des Gesundheitszustandes geltend gemacht wird, die nach der letzten Beurteilung durch die Invalidenversicherung eingetreten sein soll (BGE 117 V 202, E. 2b.). Im vorliegenden Fall kann diese Frage offen bleiben, denn einerseits ist die letzte materielle Rentenüberprüfung im Juli bzw. Oktober 2012 und somit zeitnah erfolgt und andererseits hat der Rechtsvertreter keine gesundheitliche Verschlechterung seit der letzten Rentenüberprüfung geltend gemacht, sondern argumentiert, dass die ABI- Sachverständigen, auf deren Gutachten sich der Rentenentscheid stütze, die Auswirkungen der Depression und der Hypothyreose nicht richtig eingeschätzt hätten (vgl. EL-act. 2-25). Demzufolge haben sich die Beschwerdegegnerin und damit auch das Versicherungsgericht an den von der IV-Stelle ermittelten Grad der Arbeitsunfähigkeit zu halten. Das weitere Argument des Rechtsvertreters, die Beschwerdeführerin habe keine Berufsausbildung, geht an der Sache vorbei: Bei den für die Beschwerdeführerin noch zumutbaren Tätigkeiten handelt es sich um Hilfsarbeitertätigkeiten, für die keine Berufsausbildung vorausgesetzt wird. Das fortgeschrittene Alter der Beschwerdeführerin hätte die Stellensuche sicherlich erschwert, jedoch nicht verunmöglicht. Zu beachten ist auch, dass die Beschwerdeführerin jahrelang einer Teilzeittätigkeit als Raumpflegerin nachgegangen ist und diese Stelle Ende Juni 2011 von sich aus gekündigt hat (vgl. 54-2). Zwar ist sie als Raumpflegerin nicht mehr arbeitsfähig; durch die jahrelange Arbeitstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt dürften ihre Chancen auf eine Anstellung jedoch auch in einem anderen Tätigkeitsbereich gewahrt sein. Abschliessend ist festzuhalten, dass keine Gründe ersichtlich sind, weshalb es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen sein sollte, nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung weiterhin ausreichende Arbeitsbemühungen zu tätigen. Daran ändert nichts, dass ihre Chancen auf dem Arbeitsmarkt, eine Anstellung zu finden, aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen, der fehlenden branchenspezifischen Berufserfahrung sowie des fortgeschrittenen Alters als eher gering einzustufen sind. Denn da die Beschwerdeführerin keine Belege über Arbeitsbemühungen vorgelegt hat, kann sie nicht nachweisen, dass sie trotz genügender Stellenbewerbungen keine Arbeitsstelle gefunden hätte und somit ihrer Schadenminderungspflicht, d.h. der Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit, unverschuldet nicht nachgekommen ist. Der Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht gestützt auf Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV ein hypothetisches Einkommen angerechnet. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1.6 Zu prüfen bleibt der Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens. Gemäss Art. 25 Abs. 4 ELV wird die Herabsetzung einer laufenden Ergänzungsleistung infolge der Anrechnung eines Mindesteinkommens nach Art. 14a Abs. 2 ELV erst sechs Monate nach Zustellung der entsprechenden Verfügung wirksam. Sinn und Zweck dieser sechsmonatigen Wartefrist ist es, der EL-beziehenden Person die Möglichkeit zu geben, sich auf die neue Situation, d.h. die erstmalige Anrechnung eines Mindesteinkommens, einzustellen und nach einer Erwerbstätigkeit Umschau zu halten (Erläuterungen zur Änderung der ELV, ZAK 1987 S. 546). Da davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin bereits während des ALV-Taggeldbezugs genügende Arbeitsbemühungen getätigt hat, hat sich für sie durch das Ende des Taggeldanspruchs nichts geändert, d.h. sie hätte sich nur weiterhin ernsthaft um eine Arbeitsstelle bemühen müssen, um eine Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens zu vermeiden. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführerin bereits ab 1. Juli 2011 ein hypothetisches Einkommen in der Höhe des zuletzt erzielten tatsächlichen Erwerbseinkommens angerechnet worden war. Auch hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin mit der Anpassungsverfügung vom 2. Februar 2012 darauf hingewiesen, dass ihr für den Fall, dass sich ihr Invaliditätsgrad im Rahmen des Rentenrevisionsverfahrens nicht ändern sollte, ein hypothetisches Einkommen in der Höhe von Fr. 19'050.-- angerechnet würde. Die Beschwerdeführerin hat also spätestens im Februar 2012 Kenntnis vom Institut des hypothetischen Erwerbseinkommens gehabt. Sie hat somit wissen müssen, dass ihr ‒ für die Zeit nach dem ALV-Taggelbezug ‒ ohne den Nachweis genügender Arbeitsbemühungen wieder ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden würde. Dies würde auch für den Fall gelten, dass das RAV im Zeitraum des Taggeldbezugs wider Erwarten von der Beschwerdeführerin keine Arbeitsbemühungen einverlangt hätte. Denn die Beschwerdeführerin ist spätestens seit dem 14. September 2012 anwaltlich vertreten gewesen (vgl. EL-act. 39) und muss sich das Wissen ihres Rechtsvertreters in Bezug auf die Voraussetzungen der Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens anrechnen lassen. Zumindest ihr Rechtsvertreter hätte wissen müssen, dass ein allfälliger Entscheid der Arbeitslosenversicherung (wie auch des Sozialamtes), von der Beschwerdeführerin keine Arbeitsbemühungen mehr zu verlangen, für die EL-Durchführungsstellen nicht verbindlich sein konnte. Zusammengefasst liegt somit kein Anwendungsfall von 25 Abs. 4 ELV vor. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2013 zu Recht ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte hypothetisches Einkommen angerechnet. Das angerechnete hypothetische Einkommen von Fr. 19'210.-- entspricht dem Mindestbetrag nach Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV und ist betragsmässig korrekt. 1.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass in der EL-Berechnung für die Monate September 2012 bis Januar 2013 ein ALV-Taggeld in der Höhe von Fr. 7'826.-- zu berücksichtigen ist. Ab 1. Februar 2013 ist in der EL-Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der Höhe von Fr. 19'210.-- anzurechnen. Die übrigen Berechnungspositionen sind korrekt. Den EL-Anspruch für die Monate September bis Dezember 2012 hat die Beschwerdegegnerin richtig berechnet; er beträgt monatlich Fr. 1'138.--. Für den Monat Januar 2013 beträgt die EL demgegenüber Fr. 1'110.-- und nicht wie von der Beschwerdegegnerin errechnet Fr. 751.-- (Ausgaben: Fr. 32'014.--; Einnahmen neu Fr. 18'698.-- [Einnahmen alt Fr. 23'012.-- minus hypothetisches Einkommen von Fr. 12'140 plus ALV-Taggeld von Fr. 7'826.--). Der EL-Anspruch ab 1. Februar 2013 beträgt wie von der Beschwerdegegnerin festgelegt Fr. 751.--. 2. 2.1 Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). 2.2 Wird die angefochtene Verfügung bzw. der angefochtene Einspracheentscheid aufgehoben, so liegt in Bezug auf die Verfahrenskosten immer ein vollumfängliches Obsiegen vor, d.h. die Verwaltung bezahlt eine volle Parteientschädigung sowie die gesamten Gerichtskosten (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 1. Juli 2010, IV 2010/256, E. 2). Die Beschwerdeführerin hat somit Anspruch auf eine volle Parteientschädigung. Diese Parteientschädigung wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG; vgl. auch Art. 98 ff. VRP). Streitig ist vorliegend nur die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab 1. Januar 2013 gewesen. Der Aufwand des Rechtsvertreters ist daher im Vergleich mit einem durchschnittlichen EL-Verfahren als unterdurchschnittlich einzustufen. Dies widerspiegelt sich auch in der inhaltlich kurz gefassten Beschwerdeschrift. Im vorliegenden Fall erscheint deshalb eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Demgemäss hat das Versicherungsgericht entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 9. August 2013 aufgehoben und der Beschwerdeführerin für die Monate September bis Dezember 2012 eine EL von monatlich 1'138.--, für den Monat Januar 2013 eine EL von monatlich Fr. 1'110.-- und ab Februar 2013 eine EL von monatlich Fr. 751.-zugesprochen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 16.02.2015 Art. 14a Abs. 2 lit. b ELV. Art. 25 Abs. 4 ELV. Einer versicherten Person, die nach der Aussteuerung aus der Arbeitslosenversicherung trotz verwertbarer Restarbeitsfähigkeit keine genügende Stellenbemühungen tätigt, ist ab dem Folgemonat ein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen: Die sechsmonatige Wartefrist nach Art. 25 Abs. 4 ELV ist in diesen Fällen nicht anwendbar, da diese Bestimmung gemäss dem Verordnungsgeber einzig bezweckt, der versicherten Person die Möglichkeit einzuräumen, sich auf die neue Situation ‒ Anrechnung eines Mindesteinkommens ‒ einzustellen und nach einer Erwerbstätigkeit Umschau zu halten. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 16. Februar 2015, EL 2013/57).Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undKarin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea LocherEntscheid vom 16. Februar 2015in SachenA.___Beschwerdeführerin,vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. E. Ronald Pedergnana, Rorschacher Strasse 21, Postfach 27, 9004 St. Gallen,gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt:
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