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St.Gallen Versicherungsgericht 12.08.2014 EL 2013/19

12 août 2014·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·2,313 mots·~12 min·2

Résumé

Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des EL-Bezügers. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. August 2014, EL 2013/19).

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2013/19 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 12.08.2014 Entscheiddatum: 12.08.2014 Entscheid Versicherungsgericht, 12.08.2014 Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens für die Ehefrau des EL-Bezügers. Abweisung der Beschwerde (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. August 2014, EL 2013/19). Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Karin Huber-Studerus; Gerichtsschreiberin Lea Locher Entscheid vom 12. August 2014 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV   © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachverhalt: A.     A.a  A.___ bezog ab dem 1. April 2001 eine ganze Invalidenrente (EL-act. 87 S. 4 ff.; Dossier A). Mit Verfügung vom 21. März 2002 (EL-act. 80 S. 9; Dossier A) wurde ihm erstmals rückwirkend ab 1. April 2001 eine Ergänzungsleistung zugesprochen. Bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistung wurde ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 19'141.-- angerechnet (EL-act. 80 S. 3; Dossier A). Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Die folgenden Anpassungsverfügungen berücksichtigten durchwegs ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 19'141.-- (EL-act. 59 f., 63, 66, 71, 73, 78, 80 S. 1-8; Dossier A). Mit Verfügung vom 5. Dezember 2005 erfolgte eine weitere Anpassungsverfügung mit Wirkung ab 1. Dezember 2005, wobei wiederum ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 19'141.-- berücksichtigt wurde (EL-act. 57; Dossier A). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache (ELact. 56; Dossier A). Er machte geltend, seine Ehefrau sei krank und könne deshalb nicht arbeiten. Nachdem seine Einsprache abgewiesen worden war (EL-act. 45; Dossier A), erhob er Beschwerde (EL-act. 33; Dossier A). Mit Entscheid vom 29. August 2006 hob das Versicherungsgericht den Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Abklärung der vom Versicherten behaupteten Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau an die EL-Durchführungsstelle zurück (EL-act. 29; Dossier A). A.b  Dem Bericht vom 17. Oktober 2006 von Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, war zu entnehmen, dass sich die Ehefrau am 22. September 2006 einer Operation des Hallux valgus rechts unterzogen hatte (EL-act. 26; Dossier A). Sie war während mindestens sechs Wochen post-operativ arbeitsunfähig gewesen. Der RAD antwortete am 27. Oktober 2006 auf eine interne Anfrage, dass eine Operation des Hallux valgus in der Regel zu einer temporären Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 6-8 Wochen führe (EL-act. 24; Dossier A). Im Übrigen seien keine Beeinträchtigungen des Gesundheitszustandes zu erkennen. Auf Nachfrage teilte das RAV C.___ am 17. Januar 2007 mit (EL-act. 14; Dossier A), dass es im Jahr 2006 im Raum D.___ freie Stellen als Raumpflegerin, Hilfsarbeiterin und Küchenhilfe, jedoch nicht als Kassiererin, gegeben habe. Bei vielen Stellen habe es sich allerdings um Vollzeitstellen gehandelt. Das Alter der Ehefrau stelle zwar einen kleinen Hinderungsgrund dar, sei aber nicht © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte ausschlaggebend. Das RAV ging bei seiner Abklärung davon aus, dass die Ehefrau über genügend gute Deutschkenntnisse verfüge und gesundheitlich nicht eingeschränkt sei. Am 16. Februar 2007 liess sich die Ehefrau von Dr. med. E.___, Orthopädie G.___, untersuchen (EL-act. 10; Dossier A). Er diagnostizierte Senkfüsse beidseits, einen Spreizfuss beidseits (mit einem Hallux valgus links, einem Status nach Hallux valgus Operation rechts und einer Metatarsalgie II-IV beidseits) und eine Arthralgie der Knie beidseits (bei/mit Chondropathia patellea, rechts mehr als links). Am 19. Februar 2007 wurde die Versicherte von H.___, Eidg. Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, untersucht (EL-act. 9; Dossier A). Er diagnostizierte eine rezidivierende kurze depressive Störung (ICD-10; F 38.10). Dr. H.___ erklärte weiter, dass aus psychiatrischer Sicht keine wesentliche Arbeitsunfähigkeit bestehe. Zudem stünden verschiedene IV-fremde Faktoren wie Emigration, fehlende Integration, fehlende Sprachkenntnisse und soziale Faktoren wie Finanzen und Rolle in der Familie im Vordergrund. Die Ehefrau habe angegeben, dass sie sich vor allem auf Druck ihres Ehemannes (d.h. des Versicherten) zu dieser Untersuchung angemeldet habe. Sie selber fühle sich nicht als arbeitsunfähig. Sie könne sich auch vorstellen, wegen der Kinder nur 50 % zu arbeiten; dies sei aber wegen des Mangels an Arbeitsstellen kaum möglich. A.c  Mit Verfügung vom 13. April 2007 wurde dem Versicherten eine Ergänzungsleistung mit Wirkung ab 1. September 2006 zugesprochen. In einem Beiblatt zu dieser Verfügung teilte die EL-Durchführungsstelle dem Versicherten mit, dass sie an der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau von Fr. 19'141.-- ab dem 1. Dezember 2005 festhalte. Die Abklärungen der gesundheitlichen Situation der Ehefrau hätten ergeben, dass diese seit dem 1. Dezember 2005, mit Ausnahme der Monate September bis und mit November 2006, voll erwerbsfähig gewesen sei. Auch seien gemäss dem RAV C.___ in diesem Zeitraum geeignete Stellen auf dem Arbeitsmarkt verfügbar gewesen. Der Versicherte erhob Einsprache gegen diese Verfügung. Er machte erneut geltend, dass seine Ehefrau krank sei. Sie habe sich bei einem Sturz vor vier Wochen im Badezimmer verletzt (ELact. 5; Dossier A). Die Einsprache wurde abgewiesen (EL-act. 72; Dossier B). Begründet wurde der Entscheid damit, dass aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht nachvollziehbar sei, weshalb der Ehefrau nicht mindestens eine leichte Tätigkeit möglich sein solle. Weitere medizinische Abklärungen seien nicht notwendig. Der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Versicherte verzichtete auf eine Beschwerde. Die folgenden Anpassungsverfügungen berücksichtigten wieder durchwegs ein hypothetisches Einkommen der Ehefrau von Fr. 19'141.-- (EL-act. 16 ff., 25 f., 30 f., 33 f., 39, 46, 50, 56, 61, 65, 67; Dossier B). A.d  Mit Verfügung vom 27. August 2012 wurde dem Versicherten mitgeteilt, dass aufgrund der Ergebnisse der periodischen Überprüfung die Ergänzungsleistungen per 1. September 2012 neu hätten berechnet werden müssen (EL-act. 12; Dossier B). Neu wurde der Ehefrau ein hypothetisches Erwerbseinkommen von Fr. 22'894.-angerechnet (EL-act. 13; Dossier B). Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte Einsprache (EL-act. 11; Dossier B). Er erklärte, dass sich seine Ehefrau bereits früher mithilfe des RAV erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Nun sei sie fast 60 Jahre alt und habe daher erst recht keine Chancen mehr auf dem Arbeitsmarkt. Auf Nachfrage teilte der Versicherte weiter mit, dass seine Ehefrau sich in den letzten zwölf Monaten telefonisch um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Als Gründe für die Absagen seien das fortgeschrittene Alter, die fehlende Ausbildung oder das Fehlen einer offenen Stelle angegebenen worden (EL-act. 8; Dossier B). Später teilte der Versicherte noch mit, dass sich seine Ehefrau mündlich oder telefonisch an fünf Orten beworben habe. Er merkte weiter an, dass seine Ehefrau wegen Kopfschmerzen täglich Tabletten einnehmen müsse (EL-act. 2; Dossier B). Mit Entscheid vom 26. März 2013 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 1.1). Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die fehlende Schul- und Berufsausbildung, die mangelnden Deutschkenntnisse und die fehlende Berufserfahrung einer Anrechnung eines hypothetischen Einkommens nicht entgegenstünden. Trotz ihrer 58 Jahre könne die Ehefrau noch eine Stelle als Hilfsarbeiterin finden, da es viele Hilfsarbeiten gebe, die keine körperliche Leistungsfähigkeit, sondern Zuverlässigkeit, Sorgfalt und ausdauernde Konzentration bei der Ausübung immer gleicher Arbeitsvorgänge erforderten. Die Erkundigung nach einer freien Stelle bei fünf Arbeitgebern könne nicht als ernsthafte Stellensuche betrachtet werden. Es könne davon ausgegangen werden, dass die Ehefrau mit überwiegender Wahrscheinlichkeit längst eine geeignete Stelle als Hilfsarbeiterin gefunden hätte, wenn sie sich anhaltend und intensiv darum bemüht hätte. Angesichts der Tatsache, dass Hilfsarbeiterinnen statistisch gesehen im Jahr 2010 ein Einkommen von Fr. 52'790.-- erzielten, sei nicht zu beanstanden, dass das hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau ab September 2012 von bisher Fr. 19'141.-- auf Fr. 22'894.-- erhöht worden sei. Bei der Berechnung des hypothetischen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einkommens sei einer allfällig gesundheitsbedingt reduzierten Leistungsfähigkeit sowie allfälligen Konkurrenznachteilen hinreichend Rechnung getragen worden. B.     B.a  Gegen den Einspracheentscheid erhob der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. April 2013 Beschwerde (act. G 1). Er brachte dieselben Argumente wie bei der Einsprache vor. Zudem erklärte er sinngemäss, dass die IV- Rente und die Ergänzungsleistungen die existentiellen Bedürfnisse seiner Familie nicht deckten. B.b  In der Beschwerdeantwort vom 13. Mai 2013 teilte die EL-Durchführungsstelle (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) mit, dass sie die Abweisung der Beschwerde beantrage. Zur Begründung verwies sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). B.c  Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Replik (act. G 4). Erwägungen: 1.      1.1   Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, ELG, SR 831.30). Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen, worin in bestimmtem Umfang auch das Vermögen einbezogen ist, werden nach den in Art. 10 und 11 ELG sowie Art. 11 bis 18 der Verordnung über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) festgelegten Bestimmungen ermittelt. Als Einnahmen anzurechnen sind nach Art. 11 Abs. 1 ELG unter anderem Einkünfte, auf die verzichtet worden ist (lit. g). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (EVGE P 18/02 vom 9. Juli 2002; BGE 121 V 205 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b). 1.2   Auch Personen, die in die Anspruchsberechnung der versicherten Person einbezogen sind, partizipieren an der EL, da diese den Existenzbedarf der ganzen Familie sicherstellt. So ist auch der Ehegatte der EL-anspruchsberechtigten Person Leistungsempfänger. Verzichtet er auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Erwerbseinkommens, so ist die Geltendmachung eines EL-Anspruchs zur Deckung jenes Teils der anerkannten Ausgaben, der durch das Erwerbseinkommen des Ehegatten gedeckt werden könnte, missbräuchlich (Ralph Jöhl, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: SBVR XIV, Soziale Sicherheit, Basel 2007, S. 1759, Rz 179). Deswegen ist bei der EL-Berechnung der versicherten Person ein hypothetisches Erwerbseinkommen für deren Ehegatten anzurechnen, sofern dieser auf die mögliche und zumutbare Erzielung eines Einkommens verzichtet. 2.      2.1   Gemäss Art. 25 Abs. 1 lit. d ELV ist die jährliche Ergänzungsleistung bei der periodischen Überprüfung zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn eine Änderung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens festgestellt wird; macht die Änderung weniger als 120 Franken im Jahr aus, so kann auf eine Anpassung verzichtet werden (siehe auch Art. 17 Abs. 2 ATSG). 2.2   Dem Beschwerdeführer wurde seit der ersten Zusprache der Ergänzungsleistung per 1. April 2001 bei der Berechnung der Höhe der Ergänzungsleistung ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 19'141.-- angerechnet. Mit Verfügung vom 27. August 2012 ist das anzurechnende hypothetische Erwerbseinkommen der Ehefrau auf Fr. 22'894.-- erhöht worden. Der Grund dafür liegt im zwischenzeitlichen Anstieg des Lohnniveaus: Hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2012 gearbeitet, hätte sie ein höheres Einkommen erzielt als im Jahr 2001. Der Revisionsgrund liegt folglich in der Erhöhung des anrechenbaren Einkommens. 3.      © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.1   Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, dass die Beschwerdegegnerin bei der periodischen Überprüfung lediglich die Höhe des anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau überprüft habe, nicht jedoch, ob überhaupt ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau angerechnet werden dürfe. Er hat somit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 43 Abs. 1 ATSG geltend gemacht. 3.2   Zunächst ist zu prüfen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers arbeitsfähig ist. Der Beschwerdeführer hat einerseits geltend gemacht, seine Ehefrau müsse wegen Kopfschmerzen täglich Tabletten einnehmen. Solange Kopfschmerzen mit Tabletten wirksam behandelt werden können, beeinträchtigen sie die Arbeitsfähigkeit einer Person nicht. Hinzu kommt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers Dr. H.___ am 19. Februar 2007 mitgeteilt hat, sie fühle sich arbeitsfähig. Vor diesem Hintergrund erscheinen weitere Abklärungen bezüglich des Gesundheitszustandes der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht als notwendig. Es ist daher mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2012 aus medizinischer Sicht voll arbeitsfähig gewesen ist. Andererseits hat der Beschwerdeführer vorgebracht, dass seine Ehefrau wegen ihres fortgeschrittenen Alters und der fehlenden Ausbildung keine Arbeitsstelle mehr finden könne. Seine Ehefrau habe sich bereits früher in Zusammenarbeit mit dem RAV erfolglos um eine Arbeitsstelle bemüht. Wegen einer früheren Einsprache hat die Beschwerdegegnerin im Jahr 2007 die konkrete Arbeitsmarktlage beim RAV C.___ abgeklärt. Gemäss dem RAV waren im Jahr 2006 im Raum D.___ Stellen vorhanden gewesen, die dem Anforderungsprofil der Ehefrau des Beschwerdeführers entsprochen hätten. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb sich die Arbeitsmarktlage für Hilfsarbeiterinnen zwischenzeitlich geändert haben sollte. Die Beschwerdegegnerin hat daher zu Recht keine weiteren Abklärungen bezüglich der konkreten Arbeitsmarktlage unternommen. Demnach ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass auch im Jahr 2012 im Raum D.___ offene Stellen vorhanden gewesen sind, die dem Anforderungsprofil der Ehefrau entsprochen hätten. Zwar handelt es sich beim fortgeschrittenen Alter (58-jährig) und der fehlenden Ausbildung um Faktoren, die die Stellensuche erschweren; sie verunmöglichen es allerdings nicht, bei intensiver Suche eine Hilfsarbeitertätigkeit zu finden. Die Beschwerdegegnerin hat die Ehefrau des Beschwerdeführers somit zu Recht als arbeits- und vermittlungsfähig qualifiziert. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.3   Des Weiteren ist zu prüfen, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers hinreichende, jedoch erfolglose Arbeitsbemühungen unternommen hat und damit bewiesen hat, dass sie ihre Arbeitsfähigkeit nicht verwerten kann. Dem Beschwerdeführer wurde seit dem 1. April 2001 ein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau angerechnet. Er wusste somit schon vor Erlass der strittigen Anpassungsverfügung vom 27. August 2012 um die Pflicht seiner Ehefrau, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen bzw. sich zumindest ernsthaft um eine Arbeitsstelle zu bemühen (EL-spezifische Schadenminderungspflicht). Der Beschwerdeführer hat sinngemäss geltend gemacht, dass seine Ehefrau unverschuldet arbeitslos sei. Er hat angegeben, seine Ehefrau habe sich in den letzten zwölf Monaten an fünf Orten entweder telefonisch oder mündlich beworben. Wie die Beschwerdegegnerin richtig argumentiert hat, kann die Erkundigung nach einer freien Stelle bei fünf Arbeitgebern innerhalb eines Jahres nicht als ernsthafte Stellensuche betrachtet werden. Einerseits ist die Anzahl Bewerbungen klar zu tief, andererseits hätte sich die Ehefrau auch auf ausgeschriebene Stellen (schriftlich) bewerben müssen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers ist somit nicht unverschuldet arbeitslos und hat deshalb ihre Schadenminderungspflicht verletzt. 4.      4.1   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdegegnerin den erheblichen Sachverhalt rechtsgenügend ermittelt und damit den Untersuchungsgrundsatz nach Art. 43 Abs. 1 ATSG nicht verletzt hat. Sie hat dem Beschwerdeführer zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Auch die Höhe des hypothetischen Erwerbseinkommens erscheint angemessen. Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen. 4.2   Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      Die Beschwerde wird abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/9

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/9

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