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St.Gallen Versicherungsgericht 02.03.2015 EL 2012/37

2 mars 2015·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·4,379 mots·~22 min·2

Résumé

Art. 52 ATSG. Streitgegenstand der Einsprache.Die Auffassung, im Einspracheentscheid sei auch der Sachverhaltsentwicklung zwischen dem Erlass der angefochtenen Verfügung und dem Erlass des Einspracheentscheides Rechnung zu tragen, trifft nicht zu, da sich damit der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens während des Verfahrens dauernd vergrössern würde und da der Teil des (erweiterten) Streitgegenstandes, der sich mit dem Verfügungsgegenstand nicht decken würde, direkt, d.h. ohne vorausgehende Verfügung, im Einspracheentscheid beurteilt würde. Damit würde für diesen Teil des Streitgegenstandes de facto das Rechtsmittel der Einsprache verweigert, weil nur die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung stünde. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37.)Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undKarin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 2. März 2015in SachenA.___,Beschwerdeführer, gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt:

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2012/37 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 02.03.2015 Entscheiddatum: 02.03.2015 Entscheid Versicherungsgericht, 02.03.2015 Art. 52 ATSG. Streitgegenstand der Einsprache.Die Auffassung, im Einspracheentscheid sei auch der Sachverhaltsentwicklung zwischen dem Erlass der angefochtenen Verfügung und dem Erlass des Einspracheentscheides Rechnung zu tragen, trifft nicht zu, da sich damit der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens während des Verfahrens dauernd vergrössern würde und da der Teil des (erweiterten) Streitgegenstandes, der sich mit dem Verfügungsgegenstand nicht decken würde, direkt, d.h. ohne vorausgehende Verfügung, im Einspracheentscheid beurteilt würde. Damit würde für diesen Teil des Streitgegenstandes de facto das Rechtsmittel der Einsprache verweigert, weil nur die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung stünde. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37.)Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undKarin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 2. März 2015in SachenA.___,Beschwerdeführer, gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt: A.     A.a  A.___ meldete sich am 20. Januar 2009 zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur Invalidenrente an (EL-act. 68). Die Invalidenversicherung hatte ihm rückwirkend ab 1. Oktober 2007 eine Viertelsrente und eine entsprechende Kinderrente für die Tochter B.___ (Jg. 19__) zugesprochen. Bei der Anspruchsberechnung rückwirkend ab 1. Oktober 2007 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle auf der Ausgabenseite die Krankenkassenprämienpauschalen für den Versicherten, für dessen Ehefrau und für die Tochter B.___ (als Kind), drei Achtel des Mietzinses, weil acht Personen in der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wohnung lebten, von denen aber nur drei in die Anspruchsberechnung einbezogen waren, und den Lebensbedarf für ein Ehepaar mit einem Kind. Auf der Einnahmenseite wies die Anspruchsberechnung das Erwerbseinkommen der Ehefrau, das hypothetische Erwerbseinkommen des Versicherten und dessen Rente (nebst Kinderrente für die Tochter B.___) aus (EL-act. 58-62). Die entsprechende Verfügung erging am 3. September 2009 (EL-act. 56). Am 3. August 2010 notierte die zuständige Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle, die Tochter B.___ werde im September 20__ achtzehn Jahre alt (EL-act. 52). Ebenfalls am 3. August 2010 erkundigte sie sich nach einem allfälligen Erwerbseinkommen der Tochter B.___ (EL- act. 51-1). Am 25. August 2010 erhielt die EL-Durchführungsstelle einen Arbeitsvertrag, laut dem die Tochter B.___ von März 2010 bis Juli 2011 ein Praktikum absolvierte und dabei ein Jahreseinkommen von Fr. 11'000.-- erzielte (EL-act. 51-3). Bei der Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2011 berücksichtigte die EL-Durchführungsstelle dieses Erwerbseinkommen (EL-act. 48). A.b  Die Verfügung, mit der die IV-Stelle dem EL-Bezüger eine IV-Viertelsrente und eine entsprechende Kinderrente für die Tochter B.___ zugesprochen hatte, war nicht in formelle Rechtskraft erwachsen. Der EL-Bezüger hatte nämlich Beschwerde gegen diese Verfügung erhoben. Das Bundesgericht bestätigte zwar am 30. März 2011 den Anspruch auf eine Viertelsrente nebst Kinderrente, allerdings nicht rückwirkend ab 1. Oktober 2007, sondern rückwirkend ab 1. Oktober 2006. Diese Vorverlegung des Rentenbeginns hatte zur Folge, dass die monatlichen Rentenbeträge tiefer ausfielen. Die entsprechende Verfügung der IV-Stelle erging am 12. Juli 2011. Die EL- Durchführungsstelle forderte den EL-Bezüger am 17. Juli 2011 auf, verschiedene Unterlagen einzureichen, damit sie eine Anspruchsberechnung ab 1. Oktober 2006 vornehmen könne (EL-act. 41). Gestützt auf die ihr daraufhin eingereichten Belege ermittelte die EL-Durchführungsstelle den EL-Anspruch rückwirkend ab 1. Oktober 2006  neu. Der Ausgabenüberschuss lag durchwegs unter der sogenannten Minimalgarantie, d.h. unter der Summe aus den Krankenkassenprämienpauschalen für zwei Erwachsene und ein Kind bzw. ab 1. Januar 2011 für zwei Erwachsene und eine Person in Ausbildung. Die monatliche Ergänzungsleistung entsprach deshalb für die Periode 1. Oktober 2006 bis 30. November 2011 dieser Minimalgarantie (EL-act. 26-35). Am 27. Oktober 2011 verfügte die EL-Durchführungsstelle entsprechend (ELact. 25). Diese Verfügung betraf aber nur die Zeit bis 31. Juli 2011. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte A.c  Am 17. November 2011 liess der EL-Bezüger einen Arbeitsvertrag einreichen, den seine Tochter B.___ abgeschlossen hatte. Dieser Vertrag betraf ein Praktikum, das von August 2011 bis Juli 2012 dauern sollte (EL-act. 22). In der Folge hob die IV-Stelle die Ausrichtung der Kinderrente für die Tochter B.___ rückwirkend per 31. Juli 2011 auf. Sie forderte vom EL-Bezüger die von August bis Dezember 2011 ausgerichtete Kinderrente für die Tochter B.___ zurück. Begründet wurde dies damit, dass sich die Tochter B.___ während des zweiten Praktikums nicht mehr in Ausbildung befunden habe. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen bestätigte diese Verfügung der IV-Stelle am 19. November 2013 (IV 2012/49). Bereits am 3. November 2011 hatte die EL-Durchführungsstelle eine Verfügung erlassen, mit der sie die Ausrichtung der Ergänzungsleistung per 31. Juli 2011 aufgehoben und die zwischen August und November 2011 ausgerichtete Ergänzungsleistung zurückgefordert hatte (EL- act. 23). Sie hatte die Tochter B.___ nicht mehr in die Anspruchsberechnung einbezogen, d.h. sie hatte auf der Ausgabenseite nur noch die Krankenkassenprämienpauschalen für zwei Erwachsene, nur noch zwei Achtel des Mietzinses und nur noch den Betrag für den Lebensbedarf eines Ehepaares berücksichtigt. Auf der Einnahmenseite fehlte die Kinderrente. Da sich das Ausgabentotal dadurch erheblich, das Einnahmentotal aber nur geringfügig vermindert hatte, hatte neu ein Einnahmenüberschuss resultiert (ELact. 24). A.d  Der Versicherte liess am 17. November 2011 Einsprache gegen die Aufhebungsund Rückforderungsverfügung vom 3. November 2011 erheben (EL-act. 19). Sein Rechtsvertreter beantragte die Aufhebung dieser Verfügung und die Ausrichtung einer Ergänzungsleistung von mindestens Fr. 1'886.60. Zur Begründung führte er aus, die Tochter B.___ sei weiterhin in Ausbildung. Deshalb sei sie bei der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen. Für die Ehefrau sei ausgehend von der Lohnabrechnung für August 2011 ein Erwerbseinkommen von Fr. 38'485.35 anzurechnen. Dem Einsprecher selbst dürfe kein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet werden, da es schlechterdings ausgeschlossen sei, dass dieser eine Arbeitsstelle finden könnte. Für die Tochter B.___ sei ein Erwerbseinkommen von Fr. 8'856.-- zu berücksichtigen. Der Ausgabenüberschuss betrage Fr. 38'260.90. Für das Einspracheverfahren sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Die EL- Durchführungsstelle ersuchte am 1. Februar 2012 um die Einreichung des Lohnausweises 2011 der Ehefrau und der Tochter B.___ sowie um die © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Steuerveranlagung 2010. Ausserdem fragte sie nach einem allfälligen Rentenrevisionsbegehren des Einsprechers und nach Unterlagen betreffend allfällige Arbeitsbemühungen (EL-act. 11). Der Einsprecher liess am 9. Februar 2012 ein Rentenrevisionsgesuch stellen (EL-act. 9-6). Gemäss dem Lohnausweis für 2011 hatte die Tochter B.___ von Januar bis Juli 2011 ein Einkommen von Fr. 6'416.55 erzielt (ELact. 9-3). Der Lohnausweis 2011 belegte ein Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr 52'949.40 (EL-act. 9-2). Am 6. März 2012 ersuchte die EL-Durchführungsstelle um ein aktuelles Arztzeugnis. Sie fragte, wann das Rentenrevisionsgesuch zurückgezogen worden sei. Ausserdem ersuchte sie um Belege betreffend allfällige Arbeitsbemühungen (EL-act. 8-1). Der Rechtsvertreter des Einsprechers teilte am 8. März 2012 mit, er habe keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft machen können; deshalb habe er das Rentenrevisionsgesuch zurückgezogen (EL-act. 7). Im Juni 2012 erhielt die EL-Durchführungsstelle verschiedene Unterlagen betreffend Arbeitsbemühungen in den Monaten April und Mai 2012 (EL-act. 2). Am 16. August 2012 wies die EL-Durchführungsstelle die Einsprache ab (act. G 1.1). Sie machte geltend, die Tochter B.___ sei wegen der Einstellung der Kinderrente aus der Berechnung gefallen. Daraus habe ein Einnahmenüberschuss resultiert. Sollte die Beschwerde gegen die Aufhebung der Kinderrente gutgeheissen werden, müsste der EL-Anspruch ab 1. August 2011 unter Einbezug der Tochter B.___ neu berechnet werden. In Bezug auf das Bruttoerwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 59'480.-- und das hypothetische Erwerbseinkommen des Einsprechers von Fr. 25'400.-- habe die einspracheweise angefochtene Verfügung vom 27. Oktober 2011 im Vergleich zur Anspruchsberechnung ab Januar 2011 keine Änderung vorgenommen. Deshalb sei auf das Begehren um eine Korrektur des angerechneten Erwerbseinkommens der Ehefrau und um eine Ausscheidung des hypothetischen Erwerbseinkommens des Einsprechers nicht einzutreten, denn diese Positionen seien nur im Rahmen der jährlichen Überprüfung relevant. B.     B.a  A.___ liess am 31. August 2012 Beschwerde gegen diesen Einspracheentscheid erheben (act. G 1). Das Begehren lautete: Es seien dem Beschwerdeführer monatliche Ergänzungsleistungen in der Höhe von mindestens Fr. 1'471.60 bis Ende Juli 2012 und ab August 2012 in der Höhe von Fr. 2'004.95 zuzusprechen und zu entrichten. Ausserdem sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Eventualiter sei das © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis in Bezug auf die Kinderrente für die Tochter B.___ ein rechtskräftiger Entscheid vorliege. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, die Tochter B.___ sei in der Anspruchsberechnung zu berücksichtigen, da sie einen Anspruch auf eine Kinderrente begründe. Deshalb betrage das Ausgabentotal statt Fr. 43'791.-- korrekt Fr. 60'900.--. Das Erwerbseinkommen der Ehefrau betrage Fr. 45'955.20. Es sei kein hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen, da der Beschwerdeführer keine Arbeitsstelle finden könne. Da der Beschwerdeführer dies erst ab April 2012 nachweisen könne, sei ihm zumindest ab diesen Zeitpunkt kein hypothetisches Erwerbseinkommen mehr anzurechnen. Ausserdem sei ein Einkommen der Tochter B.___ von Fr. 8'856.-anzurechnen. Dieses entfalle allerdings per Ende Juli 2012. Daraus resultiere ein gesamtes Erwerbseinkommen von Fr. 54'811.20. Davon seien Fr. 35'540.80 anzurechnen. B.b  Das Beschwerdeverfahren wurde am 12. September 2012 bis zum rechtskräftigen Abschluss der Verfahrens betreffend die Kinderrentenberechtigung für die Tochter B.___ sistiert (act. G 2). Am 19. November 2013 bestätigte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Aufhebung der Kinderrente per 31. Juli 2011 (IV 2012/49). Die Sistierung des Beschwerdeverfahrens wurde am 17. Februar 2014 beendet (act. G 5). Am 7. März 2014 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass sein Mandat erloschen sei (act. G 6). Der Beschwerdeführer machte am 18. März 2014 geltend (act. G 8), seine Arbeitsbemühungen seien erfolglos geblieben. Seine Ehefrau sei seit April 2013 arbeitslos. B.c  Die Beschwerdegegnerin beantragte am 27. März 2014 die Abweisung der Beschwerde (act. G 10). B.d  Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replik vom 31. März 2014 fest (act. G 12), er nehme zur Kenntnis, dass er keinen Anspruch auf eine Kinderrente für seine Tochter B.___ mehr habe. Er habe alle Forderungen der IV-Stelle eingehalten. B.e  Die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. April 2014 auf eine Duplik (act. G 14). B.f   Das Gericht forderte die Beschwerdegegnerin am 24. September 2014 auf, die nach dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides produzierten Akten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte einzureichen (act. G 16). Dieser Aufforderung kam die Beschwerdegegnerin am 26. September 2014 nach (act. G 17). Der Beschwerdeführer nahm am 8. Oktober 2014 Einblick in diese Akten (act. G 20). Er gab zu Protokoll (act. G 21), dass seine Ehefrau eine Arbeitslosenentschädigung von Fr. 2'900.-- monatlich erhalte. Davon seien Fr. 700.-- gepfändet. Bei ihrer letzten Anstellung habe sie Fr. 3'500.-- monatlich verdient und dies mit Überstunden noch aufgebessert. Er selbst finde trotz der Bewerbungen keine Arbeitsstelle. Der Rechtsvertreter habe bereits darauf hingewiesen, dass die Ehefrau nur Fr. 38'485.35 verdient habe. Sein Gesundheitszustand habe sich in den letzten Jahren verschlechtert. Die Beschwerdegegnerin liess sich dazu nicht vernehmen. Das Gericht ersuchte den Beschwerdeführer am 30. Dezember 2014, das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" auszufüllen (act. G 23). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 6. Januar 2015 nach (act. G 24). Dabei gab er u.a. an, er habe am 1. Oktober 2005 eine Rechtsschutzversicherung abgeschlossen. Die Kostenvorschüsse an den (früheren) Rechtsvertreter beliefen sich auf ca. Fr. 8'000.--. Erwägungen: 1.       Die Verfügung, mit der die IV-Stelle dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 2007 eine Viertelsrente und eine entsprechende Kinderrente für die Tochter B.___ zugesprochen hatte, ist nicht in formelle Rechtskraft erwachsen, da der Beschwerdeführer sie beschwerdeweise angefochten hat. Das bedeutet, dass sich die Verfügung vom 3. September 2009, mit der die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 2007 eine Ergänzungsleistung zugesprochen hat, in Bezug auf den Rentenbeginn und die Höhe der Viertels- und der Kinderrente auf einen Sachverhalt abgestützt hat, der nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestanden hat. Dasselbe gilt notwendigerweise für die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 29. Dezember 2010, mit der die Ergänzungsleistung per 1. Januar 2011 an verschiedene Veränderungen angepasst worden ist. Nachdem das Bundesgericht am 30. März 2011 den Rentenbeginn auf den 1. Oktober 2006 vorverlegt und die IV-Stelle mit einer Verfügung vom 12. Juli 2011 die Beträge der Viertels- und der Kinderrente entsprechend herabgesetzt hat, hat die Beschwerdegegnerin am 13. Juli 2011 ein gegen ihre Verfügung vom 3. September 2009 gerichtetes Wiedererwägungsverfahren (Art. 53 Abs. 2 ATSG) eröffnet. Mit der Verfügung vom 27. Oktober 2011 hat sie die Verfügung vom 3. September 2009 (und © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte damit auch diejenige vom 29. Dezember 2010) wiedererwägungsweise aufgehoben und durch eine auf den 1. Oktober 2006 rückwirkende, abgestufte erstmalige Leistungszusprache auf der Grundlage der tieferen Rentenbeträge ersetzt. Da damit die Verfügung vom 3. September 2009 (bzw. diejenige vom 29. Dezember 2010) als Verfügungsgrundlage der Leistungsausrichtung im Jahr 2011 weggefallen ist, hat die Wiedererwägung nicht nur darin bestehen können, die Ergänzungsleistung für eine beschränkte Zeit in der Vergangenheit (Oktober 2006 bis Juli 2011) neu festzusetzen. Sie hat vielmehr auch für die Zeit ab August 2011 und über den Erlass der neuen Verfügung hinaus die Ergänzungsleistung neu festsetzen müssen. Trotzdem hat die Beschwerdegegnerin, wohl aufgrund der Situation im Zusammenhang mit der Kinderrentenberechtigung für die Tochter B.___ (Ende des ersten Praktikums am 31. Juli 2011), für die Periode 1. Oktober 2006 bis 31. Juli 2011 am 27. Oktober 2011 eine Wiedererwägungsverfügung erlassen. Die Wiedererwägungsverfügung für die Zeit ab 1. August 2011 und für die Zukunft ist hingegen erst am 3. November 2011 ergangen. Diese beiden Verfügungen bilden aber Teil ein und derselben Wiedererwägung. Deshalb hätte nur eine einzige Verfügung ergehen dürfen, denn die Aufteilung auf zwei selbständige rechtskraftfähige Verfügungen provozierte die Gefahr sich widersprechender Entscheide. Obwohl der Beschwerdeführer nur die Verfügung vom 3. November 2011 angefochten hat, muss aufgrund der Einheit der Wiedererwägung und in analoger Anwendung der Praxis zur Bindung an eine falsche Auskunft davon ausgegangen werden, dass auch die Verfügung vom 27. Oktober 2011 einspracheweise angefochten worden ist. Streitgegenstand des Einspracheverfahrens hat demnach die gesamte Wiedererwägung gebildet. Auch das Beschwerdebegehren muss so interpretiert werden, dass der Einspracheentscheid vollumfänglich angefochten worden ist. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet deshalb der EL-Anspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2006 und über den 31. Juli 2011 hinaus. 2.        2.1   Die Verfügung vom 27. Oktober/3. November 2011 ist eine Wiedererwägungsverfügung, d.h. sie hat die Verfügung vom 3. September 2009, mit der die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Oktober 2007 eine Ergänzungsleistung zugesprochen hatte, durch die Zusprache einer (auch betraglich veränderten) Ergänzungsleistung ab 1. Oktober 2006 ersetzt. Die Wirkung der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Wiedererwägungsverfügung vom 27. Oktober/3. November 2011 ist nicht auf die Periode 1. Oktober 2006 (korrigierter Anspruchsbeginn) bis 3. September 2009 (Erlass der ursprünglichen Verfügung) beschränkt gewesen, denn mit der Aufhebung der Verfügung vom 3. September 2009 hat wieder ein nicht behandeltes Leistungsbegehren vom Juli 2009 vorgelegen. Die Wiedererwägungsverfügung vom 27. Oktober/3. November 2011 ist somit die erstmalige Beurteilung dieses Leistungsgesuchs vom Juli 2009 gewesen. Sie hat eine rechtliche Würdigung der Sachverhaltsentwicklung ab 1. Oktober 2006 bis zum Tag ihres Erlasses beinhaltet. Die Auswirkung des Wegfalles der Kinderrentenberechtigung für die Tochter B.___ per 31. Juli 2011 hat deshalb berücksichtigt werden müssen. Das gilt nicht für die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers in den Monaten April und Mai 2012, denn dabei hat es sich um eine Sachverhaltsentwicklung gehandelt, die nach dem Erlass der Wiedererwägungsverfügung vom 27. Oktober/3. November 2011 eingetreten ist. Wäre der angefochtene Einspracheentscheid vom 16. August 2012 seinem Wesen nach nur eine "Korrekturverfügung" gewesen, welche die Wiedererwägungsverfügung vom 27. Oktober/3. November 2011 ersetzt hätte, wären die Auswirkungen der Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers auf das anrechenbare Erwerbseinkommen in die Beurteilung einzubeziehen gewesen, denn diese "Korrekturverfügung" in der Form eines Einspracheentscheides wäre an die Stelle der ersten Wiedererwägung getreten und hätte deshalb der Sachverhaltsentwicklung bis zu ihrem Erlass am 16. August 2012 Rechnung tragen müssen. Nun ist der Einspracheentscheid aber keine "Korrekturverfügung", sondern ein Entscheid über ein formelles Rechtsmittel. Das Einspracheverfahren als Rechtsmittelverfahren weist deshalb, anders als das Verwaltungsverfahren, das mit dem Erlass einer einsprachefähigen Verfügung endet, Züge eines kontradiktorischen Verfahrens auf. In einem solchen Verfahren tragen zwei Parteien einen "Streit" aus, über den dann schliesslich im Einspracheentscheid entschieden wird. Daran ändert der Umstand nichts, dass die verfügende Behörde gleichzeitig Partei und Entscheidinstanz ist, denn sie ist dem Rechtmässigkeitsprinzip, dem Gleichbehandlungsgrundsatz, dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, dem Fairnessprinzip usw. verpflichtet, so dass sie durchaus fähig ist, objektiv über den "Streit" zu entscheiden. Da es sich beim Einspracheverfahren also wesensmässig um ein "streitiges" Verfahren handelt, muss es einen zum Vornherein klar definierten Streitgegenstand haben. Darin unterscheidet sich das Einspracheverfahren nicht von einem Beschwerdeverfahren. Eindeutig bestimmt ist der Streitgegenstand des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Einspracheverfahrens nur, wenn er nicht weiter als der Gegenstand der angefochtenen Verfügung ist. Würde der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens nicht nur die Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung, sondern auch die weitere Sachverhaltsentwicklung bis zum Tag des Erlasses des Einspracheentscheides umfassen, könnte er sich im Laufe des Verfahrens ständig verändern bzw. vergrössern. Im Umfang dieser nachträglichen Vergrösserung wäre der Einspracheentscheid zudem nicht mehr Rechtsmittelentscheid, sondern wesensmässig Verfügung, denn diesem Teil des Streitgegenstandes läge weder eine formelle Verfügung noch eine Einsprache zugrunde. Der Einspracheentscheid bestünde also wesensmässig aus zwei Teilen: Für die Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass der einspracheweise angefochtenen Verfügung aus einem Rechtsmittelteil, für die spätere Sachverhaltsermittlung aus einem Verfügungsteil (gegen den es - systemwidrig - keine Einsprachemöglichkeit, sondern nur noch das Rechtsmittel der Beschwerde an das kantonale Versicherungsgericht gäbe). 2.2   Die höchstrichterliche Rechtsprechung, welche die Sachverhaltsentwicklung bis zum Erlass des Einspracheentscheides in die Beurteilung einbeziehen und deshalb eine Ausdehnung des Streitgegenstandes zulassen will, scheint sich dieser Problematik durchaus bewusst gewesen zu sein, denn sie macht zur Begründung nicht geltend, der Einspracheentscheid sei nichts anderes als eine "Korrekturverfügung", d.h. sie qualifiziert den Einspracheentscheid durchaus als Rechtsmittelentscheid. Sie begründet die Zulässigkeit der Ausdehnung des Gegenstandes des Einspracheverfahrens auf die Sachverhaltsentwicklung nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung nämlich nicht damit, dass der Einspracheentscheid ja von der verfügenden Behörde erlassen werde, sondern ausschliesslich mit der durch die Ausdehnung des Gegenstandes auf die Sachverhaltsentwicklung nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung erreichten Verfahrensbeschleunigung. Sie unterstellt also, dass der Verfügungsadressat/Einsprecher immer ein überwiegendes Interesse an einer Beurteilung auch der späteren Sachverhaltsentwicklung im Einspracheentscheid habe und deshalb für diesen Teil des Sachverhalts gern auf das Rechtsmittel der Einsprache verzichte, d.h. ohne weiteres in Kauf nehme, dass er gegen den "Verfügungsteil" des Einspracheentscheides nur noch über das Rechtsmittel der Beschwerde an das Versicherungsgericht verfüge. Diese Fiktion ist unhaltbar, weil sie im Ergebnis das Rechtsmittel der Einsprache als unnötige Verzögerung und damit als praktisch © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte überflüssig qualifiziert. Da das Argument der Verfahrensbeschleunigung diese Fiktion also nicht zu rechtfertigen vermag, muss es dabei bleiben, dass der Gegenstand des Einspracheverfahrens nicht weiter sein kann als der Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Damit fehlt der Behörde auch die Möglichkeit, den Gegenstand des Einspracheverfahrens dadurch zu manipulieren, dass sie den Entscheidzeitpunkt ihrem subjektiven Interesse entsprechend wählt. Ein seiner Natur nach streitiges Verfahren kann auch deshalb nicht über einen sich immer wieder verändernden Gegenstand geführt werden, weil jede Veränderung im Zeitablauf neue Sachverhalts- und Rechtsfragen stellt, die jeweils wieder zum Gegenstand der Auseinandersetzung gemacht werden müssten, bevor der Einspracheentscheid ergehen könnte. So erhielte beispielsweise eine gegen die erstmalige Zusprache einer Ergänzungsleistung gerichtete Einsprache eine völlig neue sachverhaltliche und rechtliche Qualität, wenn sich der Sachverhalt - und damit der Gegenstand des Einspracheverfahrens - während der Dauer dieses Einspracheverfahrens so verändern würde, dass der Einspracheentscheid nicht nur die erstmalige Zusprache einer Ergänzungsleistung, sondern auch eine spätere Anpassung (Art. 17 ATSG) dieser Ergänzungsleistung beinhalten würde. Die dazu notwendigen Abklärungsmassnahmen wären natürlich nicht weniger aufwendig als im Verfügungsverfahren. Bei einem länger dauernden Einspracheverfahren könnten sogar mehrere Anpassungen erforderlich sein. In einer solchen Situation wäre eine Verfahrensbeschleunigung durch den - in Bezug auf die Anpassung "verfügungslosen" - Einspracheentscheid für den Verfügungsadressaten/ Einsprecher teuer erkauft, denn diesbezüglich könnte er nur noch direkt das kantonale Versicherungsgericht anrufen. Zusammenfassend steht fest, dass sich der Gegenstand des mit dem angefochtenen Entscheid abgeschlossenen Einspracheverfahrens auf die Sachverhaltsentwicklung bis zum 27. Oktober/3. November 2011 beschränken muss. 3.        3.1   Gemäss Art. 9 Abs. 2 ELG sind die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen von Personen mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der Invalidenversicherung begründen, zusammenzurechnen. Der Einbezug eines Kindes in die Anspruchsberechnung setzt also voraus, dass für dieses Kind eine Kinderrente bezogen wird. Aufgrund des (formell rechtskräftigen) Urteils des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 19. November 2013 steht fest, dass der Beschwerdeführer für seine Tochter B.___ ab 1. August 2011 keinen Anspruch auf eine Kinderrente der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Invalidenversicherung mehr gehabt hat. Die anerkannten Ausgaben und die anrechenbaren Einnahmen der Tochter B.___ haben deshalb ab diesem Zeitpunkt nicht mehr in die Anspruchsberechnung einbezogen werden dürfen. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Tochter B.___ habe über den 31. Juli 2011 hinaus eine Ausbildung absolviert, kann nicht gehört werden, da er ausschliesslich die Anspruchsvoraussetzungen einer Kinderrente betrifft. Bei der Anwendung des Art. 9 Abs. 2 ELG ist einzig massgebend, ob ein Kinderrentenanspruch besteht. Das ist im genannten Urteil abschliessend und für die Parteien verbindlich verneint worden. Es steht deshalb fest, dass die Tochter B.___ ab 1. August 2011 nicht mehr in die Anspruchsberechnung einbezogen werden darf. Das bedeutet, dass die Anspruchsberechnung ab diesem Zeitpunkt ohne die anerkannten Ausgaben und ohne die anrechenbaren Einnahmen der Tochter B.___ erfolgen muss. In Bezug auf die anerkannten Ausgaben der Tochter B.___ (Krankenkassenprämienpauschale, Anteil Lebensbedarf, Anteil Mietzins) erweist sich die Anspruchsberechnung ab 1. August 2011 als korrekt. Auf der Einnahmenseite hingegen hat die Beschwerdegegnerin zwar die Kinderrente für die Tochter B.___ nicht mehr berücksichtigt, aber das Jahreseinkommen von Fr. 11'000.-- bildet als Teil des der Ehefrau zugeschriebenen Erwerbseinkommens von Fr. 59'480.-- immer noch Teil der Berechnung. Dieser Betrag besteht nämlich aus dem Bruttoerwerbseinkommen der Ehefrau 2009 von Fr. 48'480.-- (vgl. EL-act. 68-4) und dem Bruttoerwerbseinkommen der Tochter B. während des ersten Praktikums von Fr. 11'000.--. Das ist zwar für die Zeit bis 31. Juli 2011 korrekt, aber ab 1. August 2011 darf nur noch das Erwerbseinkommen der Ehefrau Berücksichtigung finden. Das Bruttoerwerbseinkommen reduziert sich somit auf Fr. 48'480.-- und die Sozialversicherungsabzüge sinken auf Fr. 2'982.--. Die Berufsauslagen blieben unverändert bei Fr. 1'152.--, da sie der Ehefrau entstehen. Das anrechenbare Nettoeinkommen der Ehefrau beträgt somit Fr. 44'346.--. Zusammen mit dem hypothetischen (Netto-) Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 25'400.-- und nach Abzug des gesetzlichen Freibetrages von Fr. 1'500.-- resultiert ein Betrag von Fr. 68'246.--. Davon sind zwei Drittel, also Fr. 45'497.--, anzurechnen. Das Total der anrechenbaren Einnahmen beträgt somit Fr. 49'997.--. Da sich das Total der anerkannten Ausgaben nur auf Fr. 43'791.-- beläuft, bliebe es bei dem einen Leistungsanspruch ausschliessenden Einnahmenüberschuss, falls dem Beschwerdeführer ein hypothetisches (Netto-) Erwerbseinkommen von Fr. 25'400.-- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte und der Ehefrau ein (Brutto-) Erwerbseinkommen von Fr. 48'480.-- anzurechnen wären (was im Folgenden zu klären sein wird). 3.2   Art. 23 Abs. 1 ELV sieht vor, dass jeweils das während des vorausgegangenen Kalenderjahres erzielte Erwerbseinkommen massgebend sei. Für die Anspruchsberechnung ab August 2011 ist deshalb das von der Ehefrau im Jahr 2010 erzielte Einkommen massgebend. Das in der Einsprache (vgl. EL-act. 19-3) behauptete Einkommen 2011 von Fr. 38'485.35 wäre deshalb selbst dann nicht anzurechnen, wenn es nachgewiesen wäre (was nicht der Fall ist, weil die Berechnung auf der Lohnabrechnung für August 2011, also für einen Kalendermonat beruht, in dem im Stundenlohn angestellte Arbeitnehmer erfahrungsgemäss deutlich weniger als in den anderen Kalendermonaten verdienen). Gemäss der Steuerveranlagung 2010 (vgl. ELact. 9-4) hat die Ehefrau des Beschwerdeführers im Jahr 2010 ein Nettoerwerbseinkommen von Fr. 48'811.-- erzielt. Nach Abzug der Berufsauslagen von Fr. 1'152.-- verbleibt ein Betrag von Fr. 47'659.--. Zusammen mit dem hypothetischen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers von Fr. 25'400.-- und nach Abzug des Freibetrages von Fr. 1'500.-- resultiert ein Total der Erwerbseinkommen von Fr. 71'559.--, wovon zwei Drittel, also Fr. 47'706.-- anzurechnen wären. Zusammen mit den Einnahmen aus der Invalidenrente von Fr. 4'500.-- würde also ein Einnahmentotal von Fr. 52'206.-- resultieren. Damit bliebe es bei einem einen EL-Anspruch ausschliessenden Einnahmenüberschuss. 3.3   Der Beschwerdeführer hat sein Rentenrevisionsgesuch zurückgezogen, weil er gemäss seinen eigenen Angaben keine Aussicht darauf gehabt hat, eine Erhöhung seines Invaliditätsgrades zu belegen. Da er eine Viertelsrente bezieht, muss er noch in einem beträchtlichen Umfang erwerbsfähig sein. Die Beschwerdegegnerin hat ihm von Anfang an ein hypothetisches Erwerbseinkommen angerechnet. Er hat also auf jeden Fall ab Herbst 2009 wissen müssen, dass er sich, um die Vermutung der Verwertbarkeit seiner Resterwerbsfähigkeit auf dem realen, aktuellen Arbeitsmarkt zu widerlegen, um eine geeignete Arbeitsstelle hat bemühen müssen. Die ersten Belege für (erfolglose) Arbeitsbemühungen stammen aber erst aus dem Frühjahr 2012. Damit lässt sich nicht belegen, dass entsprechende Bemühungen im Jahr 2011 oder früher erfolglos gewesen wären, denn der Nachweis einer unverschuldeten Arbeitslosigkeit lässt sich nur aktuell führen. Da der Beschwerdeführer also die Vermutung des Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV bis zum 31. Juli 2011 nicht widerlegt hat, ist ihm zu Recht ein © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte hypothetisches Erwerbseinkommen in der vorgeschriebenen Höhe angerechnet worden. Das gilt auch für die Zeit ab 2006, denn es gehört zur selbstverständlichen, für jeden Bezüger einer Teilrente offenkundigen Schadenminderungspflicht zu versuchen, die Resterwerbsfähigkeit zu verwerten, um so den Existenzbedarf selbständig, d.h. ohne einen Bedarf nach einer Ergänzungsleistung, bestreiten zu können. Da der Beschwerdeführer sich bis 2012 nie um eine Arbeitsstelle beworben hat, ist ihm zu Recht durchgehend ein hypothetisches Erwerbseinkommen in der in Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV vorgesehenen Höhe angerechnet worden. 3.4   Zusammenfassend erweist sich die (wiedererwägungsweise) Anspruchsberechnung ab 2006 als rechtmässig, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 3.5   Das ihn der Einsprache vom 17. November 2011 gestellte Begehren um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Einspracheverfahren ist von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid nicht beurteilt worden. Deshalb ist es dem Gericht verwehrt, über einen entsprechenden Anspruch zu befinden. Die Beschwerdegegnerin wird dieses Gesuch noch zu beurteilen haben. 4.      Damit ist die Beschwerde abzuweisen. Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da der Beschwerdeführer über eine Rechtsschutzversicherung verfügt, die auch die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens abdeckt, besteht auch kein Anspruch auf eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1.      Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.      Die Begehren um die Zusprache einer Parteientschädigung und um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 13/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3.      Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 14/14

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 02.03.2015 Art. 52 ATSG. Streitgegenstand der Einsprache.Die Auffassung, im Einspracheentscheid sei auch der Sachverhaltsentwicklung zwischen dem Erlass der angefochtenen Verfügung und dem Erlass des Einspracheentscheides Rechnung zu tragen, trifft nicht zu, da sich damit der Streitgegenstand des Einspracheverfahrens während des Verfahrens dauernd vergrössern würde und da der Teil des (erweiterten) Streitgegenstandes, der sich mit dem Verfügungsgegenstand nicht decken würde, direkt, d.h. ohne vorausgehende Verfügung, im Einspracheentscheid beurteilt würde. Damit würde für diesen Teil des Streitgegenstandes de facto das Rechtsmittel der Einsprache verweigert, weil nur die Beschwerde als Rechtsmittel zur Verfügung stünde. (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 2. März 2015, EL 2012/37.)Vizepräsident Ralph Jöhl, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug undKarin Huber-Studerus; Gerichtsschreiber Tobias BoltEntscheid vom 2. März 2015in SachenA.___,Beschwerdeführer, gegenSozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen,Beschwerdegegnerin,betreffendErgänzungsleistung zur IVSachverhalt:

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