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St.Gallen Versicherungsgericht 11.10.2011 EL 2011/21

11 octobre 2011·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·1,753 mots·~9 min·1

Résumé

Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV; Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV. Keine Anrechnung von uneinbringlichen Unterhaltsbeiträgen als Einkommen bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen. Meldepflicht in dem Zeitpunkt erfüllt, wenn Auskunft über weiteres Vorgehen verlangt worden ist bei anschliessender Betreibung. Rückwirkende Neuverfügung ab Meldedatum. Verlustschein ist bloss ein nachträglicher Beweis, der die Änderungsmeldung belegt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2011, EL 2011/21). Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; a.o. Gerichtsschreiber David Zünd Entscheid vom 11. Oktober 2011 in Sachen A.___ Beschwerdeführerin, vertreten durch Amtsvormundschaft Mittelrheintal, Balgacherstrasse 206, 9435 Heerbrugg, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt:

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2011/21 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 17.09.2019 Entscheiddatum: 11.10.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 11.10.2011 Art. 17 Abs. 2 ATSG; Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV; Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV. Keine Anrechnung von uneinbringlichen Unterhaltsbeiträgen als Einkommen bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen. Meldepflicht in dem Zeitpunkt erfüllt, wenn Auskunft über weiteres Vorgehen verlangt worden ist bei anschliessender Betreibung. Rückwirkende Neuverfügung ab Meldedatum. Verlustschein ist bloss ein nachträglicher Beweis, der die Änderungsmeldung belegt (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 11. Oktober 2011, EL 2011/21). Präsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichter Joachim Huber, Versicherungsrichterin Miriam Lendfers; a.o. Gerichtsschreiber David Zünd Entscheid vom 11. Oktober 2011 in Sachen A.___ Beschwerdeführerin, vertreten durch Amtsvormundschaft Mittelrheintal, Balgacherstrasse 206, 9435 Heerbrugg, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A.  A.a A.___ bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer ganzen Invalidenrente, wobei die nachehelichen Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehemannes an das Einkommen der Versicherten angerechnet wurden (act. G 3.1.69-5 ff.). Da der geschiedene Ehemann die gerichtlich festgesetzten monatlichen Unterhaltsbeiträge seit März 2000 nur unregelmässig bezahlte, mahnte ihn der Beistand der Versicherten am 7. September und am 21. Oktober 2009, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen (act. G 3.1.11-1 f., act. G 1.3). Im November 2009 leitete der Beistand die Betreibung ein und informierte den Pflichtigen darüber (act. G 3.1.11-3 f.). Da kein pfändbares Vermögen festgestellt wurde und auch kein künftiger Lohn gepfändet werden konnte, wurde durch das Betreibungsamt ein Verlustschein ausgestellt (act. G 3.1.11-7). Am 3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte März 2011 reichte der Beistand der EL-Stelle das Schreiben vom 7. September 2009, den Verlustschein sowie das Mutationsformular ein, worin er angab, dass der geschiedene Ehemann der EL-Ansprecherin seinen Unterhaltspflichten seit dem Jahr 2000 nur noch unregelmässig nachkommen würde, und beantragte sinngemäss, die Ergänzungsleistungen seien neu zu berechnen und zu verfügen (act. G 3.1.14-1). A.b Mit Verfügung vom 18. April 2011 berechnete die EL-Stelle die Ergänzungsleistungen ab dem 1. März 2011 neu, wobei sie die Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehemannes nicht mehr als Einkommen anrechnete (act. G 3.1.12-1 ff.). A.c Gegen diese Verfügung erhob der Beistand der Versicherten am 27. April 2011 Einsprache und beantragte eine rückwirkende EL-Berechnung ab seinem "Ausstandschreiben" vom 7. September 2009, eventualiter ab Einleitung der Inkassomassnahmen (act. G 3.1.7-1 ff.). A.d Mit Einspracheentscheid vom 12. Juli 2011 wies die EL-Stelle die Einsprache ab (act. G 3.1.72). Die Nichtbezahlung der Alimente unter Beilage der nötigen Belege sei ihr erst im März 2011 gemeldet worden. Vor Vorliegen des Verlustscheines hätte selbst bei entsprechender Meldung nicht auf die Anrechnung der Alimente als Einnahmen verzichtet werden können. B.  B.a Mit Beschwerde vom 11. August 2011 hält der Beistand der Versicherten an den bereits in der Einsprache vom 27. April 2011 gestellten Anträgen fest und merkt an, die Beschwerdegegnerin verschweige, dass er sich vor Einleitung der Inkassomassnahmen vom 12. November 2009 telefonisch bei ihr erkundigt habe, wie er in dieser Situation vorzugehen habe (act. G 1). B.b Mit Beschwerdeantwort vom 17. August 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf die Erwägungen im Einspracheentscheid (act. G 3). B.c Da die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort auf weitere Ausführungen verzichtete, wurde kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt (act. G 4). © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Erwägungen: 1. 1.1  Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht – und somit auch im vorliegenden Fall – hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 121 V 45, E. 2a, mit Hinweisen). 1.2  Bei der Berechnung von Ergänzungsleistungen sind gemäss Art. 11 Abs. 1 lit. h des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) familienrechtliche Unterhaltsbeiträge als Einnahmen anzurechnen. 1.3  Da über den Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen und die damit verbundene Anrechnung der Unterhaltsbeiträge des geschiedenen Ehemannes bereits formell rechtskräftig verfügt wurde (act. G 3.1.69-5 ff.), kann diese Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) nur revisionsweise geändert werden, falls sich der Sachverhalt nachträglich verändert hat. So ist bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens die jährliche Ergänzungsleistung anzupassen oder aufzuheben. Dabei sind die neuen, auf ein Jahr umgerechneten dauernden Ausgaben und Einnahmen und das bei Eintritt der Veränderung vorhandene Vermögen massgebend (Art. 25 Abs. 1 lit. c der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Bei einer dadurch bedingten Erhöhung des Ausgabenüberschusses ist die jährliche Ergänzungsleistung gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber auf den Beginn des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 2. 2.1  Der Beistand der Beschwerdeführerin hat sowohl in der Einsprache als auch in der Beschwerde angeführt, er habe sich im September 2009 telefonisch bei der Beschwerdegegnerin erkundigt, wie er in der vorliegenden Situation weiter zu verfahren habe. Die Beschwerdegegnerin habe ihm die Auskunft erteilt, er müsse zuerst den Inkassoweg beschreiten und könne erst mit einem allfälligen Verlustschein eine Mutationsmeldung erstatten. Es ist deshalb zu prüfen, ob es überwiegend wahrscheinlich ist, dass sich der Beistand der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin telefonisch erkundigt und die Beschwerdegegnerin ihm diese Auskunft erteilt hat. Der Beistand der Beschwerdeführerin hat die behauptete Auskunft durch die Beschwerdegegnerin explizit in seinem Schreiben an den geschiedenen Ehemann vom 12. November 2009 erwähnt (act. G 3.1.11-3). Die Tatsache, dass der Beistand der Beschwerdeführerin zudem die Betreibung für Forderungen, welche seit dem Jahr 2000 aufgelaufen waren, eingeleitet hat, spricht ebenfalls dafür, dass er sich bei der Beschwerdegegnerin erkundigt hatte, wie weiter vorzugehen sei, und diese ihm mitgeteilt hatte, er müsse Inkassomassnahmen ergreifen. Die Beschwerdegegnerin hat zwar in ihrem Einspracheentscheid vom 12. Juli 2011 (act. G 3.1.72) festgehalten, sie hätte vor März 2011 zu keiner Zeit Kenntnis davon gehabt, dass die Einsprecherin die Zahlungen nicht oder nur unregelmässig erhalte; Sie hat aber nicht explizit bestritten, dass ein Telefongespräch mit dem Beistand der Beschwerdeführerin stattgefunden hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Beistand dabei die Situation der Beschwerdeführerin konkret darlegte und um eine fallbezogene Auskunft bat. Somit ist überwiegend wahrscheinlich, dass sich der Beistand der Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin telefonisch und auf seinen Fall bezogen erkundigt hat, die Beschwerdegegnerin demzufolge bereits bei diesem Telefonat erfahren hat, dass der geschiedene Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Unterhaltspflichten nicht regelmässig nachkam, und sie dem Beistand die Auskunft erteilt hat, er müsse zuerst den Inkassoweg beschreiten und könne erst mit einem allfälligen Verlustschein eine Mutationsmeldung erstatten. 2.2  Zu klären bleibt, wann das Telefonat stattgefunden hat. In der Einsprache vom 27. April 2011 machte der Beistand der Beschwerdeführerin geltend, dass diese mündliche Auskunft im September 2009 erteilt worden sei. Dies erscheint durchaus plausibel, da der erste Brief des Beistandes der Beschwerdeführerin an deren © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte geschiedenen Ehemann, in welchem bereits mit dem Inkassoverfahren gedroht wird, vom 7. September 2009 datiert. Dass der Beistand einfach von sich aus nach über 9 Jahren, in welchen die Unterhaltsbeiträge nur unregelmässig oder teilweise gar nicht bezahlt wurden, ohne dass er je ein Inkassoverfahren eingeleitet hat, plötzlich mit einem Inkassoverfahren drohen sollte, erscheint wenig wahrscheinlich. Vielmehr macht es den Anschein, dass er durch die Auskunft der Beschwerdegegnerin hierzu veranlasst wurde. Somit muss die Auskunft der Beschwerdegegnerin vor dem ersten Schreiben des Beistandes an den geschiedenen Ehemann der Beschwerdeführerin, also vor dem 7. September 2009, stattgefunden haben. Da der Beistand der Beschwerdeführerin in der Einsprache angibt, dass das Telefonat im September 2009 stattgefunden habe, ist anzunehmen, dass dies zwischen dem 1. September 2009 und dem 7. September 2009 der Fall gewesen ist. Somit wusste die Beschwerdegegnerin spätestens am 7. September 2009, dass die Unterhaltsbeiträge, welche an das Einkommen der Beschwerdeführerin im Rahmen der EL-Berechnung stets angerechnet wurden, nur unregelmässig beziehungsweise gar nicht bezahlt wurden. 2.3  Der Beistand der Beschwerdeführerin hat demzufolge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den ersten Tagen des Monats September 2009 seine Meldepflicht erfüllt und die Beschwerdegegnerin über die ausstehenden Unterhaltsbeiträge informiert. Voraussetzung für eine neue Verfügung ist jedoch, dass sich die Einkommensverhältnisse auch tatsächlich verändert haben. Die Beschwerdeführerin muss somit beweisen, dass sie die nicht bezahlten Unterhaltsbeiträge auch nicht über ein Inkassoverfahren erlangen kann. Dies hat, so die Auskunft der Beschwerdegegnerin, praxisgemäss durch Vorlage eines Verlustscheins zu erfolgen. Der im März 2011 an die Beschwerdegegnerin eingereichte Verlustschein stellt einen nachträglich vorgebrachten Beweis dar, der die in der Änderungsmeldung von anfangs September 2009 genannten Ausstände belegt. Auf den Zeitpunkt der erfolgten Meldung hat es keinen Einfluss. Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV wäre die jährliche Ergänzungsleistung somit per 1. September 2009 neu zu verfügen gewesen, da die Meldung – wie ausgeführt – mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im September 2009 erfolgte. Die Bedingung von Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV, dass die Veränderung des Einkommens im Monat der Neuverfügung bereits eingetreten sein muss, war vorliegend erfüllt, sind doch einige Unterhaltsbeiträge seit dem Jahr 2000 ausstehend, wobei im Jahr 2009 gar keine Unterhaltsbeiträge mehr bezahlt wurden. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/6

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 3. 3.1  Demzufolge ist die Beschwerde gutzuheissen, der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2011 aufzuheben und die Sache zur rückwirkenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen per 1. September 2009 an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 3.2  Es werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2011 aufgehoben und die Sache zur rückwirkenden Neuverfügung im Sinne der Erwägungen per 1. September 2009 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/6

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