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St.Gallen Versicherungsgericht 10.08.2011 EL 2011/10

10 août 2011·Deutsch·Saint-Gall·Versicherungsgericht·PDF·3,396 mots·~17 min·1

Résumé

Art. 12 Abs. 1 und 2 ELG. Anspruchsbeginn. Die Ausnahmeregelung in Art. 12 Abs. 2 ELG weist eine ausfüllungsbedürftige Lücke auf: Von einer rückwirkenden Anspruchsentstehung ist auch dann auszugehen, wenn ein Heimbewohner erst durch eine Erhöhung der Heimkosten neu einen EL-Anspruch begründet, diese Erhöhung rückwirkend erfolgt ist und er sich sofort anmeldet, nachdem er von der rückwirkenden Erhöhung Kenntnis erhalten hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2011, EL 2011/10). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2011. Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 10. August 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt:

Texte intégral

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2011/10 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 25.09.2019 Entscheiddatum: 10.08.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 10.08.2011 Art. 12 Abs. 1 und 2 ELG. Anspruchsbeginn. Die Ausnahmeregelung in Art. 12 Abs. 2 ELG weist eine ausfüllungsbedürftige Lücke auf: Von einer rückwirkenden Anspruchsentstehung ist auch dann auszugehen, wenn ein Heimbewohner erst durch eine Erhöhung der Heimkosten neu einen EL- Anspruch begründet, diese Erhöhung rückwirkend erfolgt ist und er sich sofort anmeldet, nachdem er von der rückwirkenden Erhöhung Kenntnis erhalten hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2011, EL 2011/10). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2011. Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 10. August 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt: A.  A.___ wurde am 7. Oktober 2009 erstmals zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur Altersrente angemeldet. Gemäss dem Beiblatt 2 (Heimaufenthalt) belief sich die Tagestaxe des Heims auf Fr. 107.-. Dazu kam ein Pflegezuschlag von Fr. 67.- pro Tag. Ausserdem hatte die Versicherte für die Wäschebesorgung Fr. 60.- monatlich zu bezahlen. Der Heimeintritt war bereits am 1. November 2008 erfolgt. Da die Anmeldung direkt bei der EL-Durchführungsstelle eingegangen war, wurde sie zur Vervollständigung der AHV-Zweigstelle übermittelt. Diese ergänzte die Angaben mit den Leistungen des Krankenversicherers von Fr. 32.50 pro Tag, mit dem Vermögen gemäss der Steuerveranlagung 2008 von Fr. 37'900.- (die Versicherte hatte ein Vermögen von Fr. 24'000.- angegeben) und mit dem Vermögensertrag 2008 von Fr. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 802.-. Die Anspruchsberechnung ab Oktober 2009 unter Berücksichtigung dieser Zahlen ergab einen Ausgabenüberschuss von Fr. 2810.-. Das entsprach einem monatlichen EL-Anspruch von Fr. 303.-, da nach der sogenannten Minimalgarantie mindestens der Betrag der Pauschale für die Krankenkassenprämien gedeckt sein musste. Mit einer Verfügung vom 4. November 2009 sprach die EL-Durchführungsstelle der Versicherten mit Wirkung ab Oktober 2009 eine Ergänzungsleistung von Fr. 303.monatlich zu. Die Versicherte liess Einsprache erheben und insbesondere geltend machen, das Vermögen bestehe nur aus zwanzig Aktien der C.___ Bank. Deren Wert liege bei Fr. 24'500.-. Mit einem formlosen Schreiben vom 15. Dezember 2009 teilte die EL-Durchführungsstelle dem Vertreter der Versicherten u.a. mit, dass das Vermögen gemäss der Steuerveranlagung 2008 am 1. Januar 2009 Fr. 37'900.- betragen habe. Der Vertreter wandte am 26. Dezember 2009 ein, massgebend sei nicht der Vermögensstand am 1. Januar 2009, sondern derjenige per Anspruchsbeginn, also per 1. Oktober 2009. Gemäss einer Bestätigung der Bank C.___ hatten die Aktien am 30. September 2009 einen Wert von Fr. 25'400.- aufgewiesen. Inzwischen hatte die EL- Durchführungsstelle für die Zeit ab 1. Januar 2010 verfügt und dabei wieder ein Vermögen von Fr. 37'900.- in die Anspruchsberechnung eingesetzt. Als Reaktion auf die Eingabe des Vertreters der Versicherten nahm die EL-Durchführungsstelle dann eine Neuberechnung ab 1. Oktober 2009 bzw. ab 1. Januar 2010 vor, bei der sie keinen Vermögensverzehr mehr berücksichtigte. Der monatliche EL-Anspruch belief sich nun auf Fr. 450.- (2009) bzw. Fr. 481.- (2010). Im Einverständnis mit dem Vertreter der Versicherten erliess die EL-Durchführungsstelle am 14. Januar 2010 entsprechend korrigierte Verfügungen. Das Einspracheverfahren wurde de facto als gegenstandslos abgeschrieben. Am 3. Februar 2010 ging ein von der Heimleitung am 11. Januar 2010 ausgefülltes Beiblatt 2 (Heimaufenthalt) bei der AHV-Zweigstelle ein. Gemäss diesem Beiblatt belief sich die Heimtaxe wie bisher auf Fr. 107.-, aber die Pflegepauschale machte nur noch Fr. 34.50 aus. Dazu kamen Fr. 1.97 für die Wäschebesorgung und die Grundgebühr für den Telefonanschluss von Fr. 0.82. Das ergab Heimkosten von insgesamt Fr. 144.29. Da diese Änderung ab Januar 2010 gültig war, nahm die EL- Durchführungsstelle rückwirkend ab Januar 2010 eine entsprechende Neuberechnung vor. Als Folge der Reduktion der Heimkosten ergab die Berechnung anstelle des bisherigen Ausgabenüberschusses neu einen Einnahmenüberschuss. Mit einer Verfügung vom 25. Februar 2010 verneinte die EL-Durchführungsstelle rückwirkend ab © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte 1. Januar 2010 einen Leistungsanspruch. Sie forderte die für Januar und Februar 2010 bereits ausgerichteten Ergänzungsleistungen zurück. B.  Der Vertreter der Versicherten füllte am 7. Oktober 2010 erneut eine Anmeldung zum Bezug von Ergänzungsleistungen aus. Er füllte auch das Beiblatt 2 (Heimaufenthalt) aus, wobei er als Datum den 8. September 2010 angab. Das Beiblatt 2 ging am 4. Oktober 2010, die Anmeldung am 8. Oktober 2010 bei der EL-Durchführungsstelle ein. Diese überwies das Beiblatt 2 am 5. Oktober 2010 zur Überprüfung "nach neuem Meldeverfahren" der AHV-Zweigstelle. Am 8. Oktober 2010 übermittelte sie auch die Anmeldung der AHV-Zweigstelle. Diese sollte die Anmeldung prüfen und mit den erforderlichen Beilagen retournieren. Ebenfalls am 8. Oktober 2010 forderte die EL- Durchführungsstelle die Versicherte auf, das Anmeldeformular vollständig ausgefüllt und zusammen mit den nötigen Belegen unterzeichnet innert drei Monaten bei der AHV-Zweigstelle einzureichen. Halte sie diese Frist ein, so werde das Datum des Schreibens vom 4. Oktober 2010 als Beginn des EL-Anspruchs anerkannt werden. Der Vertreter der Versicherten teilte am 18. Oktober 2010 mit, es sei ihm nicht klar, weshalb die Pflegestufe der Versicherten nach der ersten Anmeldung reduziert worden sei. Die Heimleitung habe angegeben, es sei ihre Sache, wenn sie eine falsche Pflegestufe berücksichtigt haben sollte; sie werde keine Nachbelastung von Heimkosten vornehmen. Der Vertreter störte sich auch daran, dass er wieder alle Unterlagen einreichen müsse, obwohl die EL-Durchführungsstelle doch im Besitz aller Belege sei, und dass das Vermögen erst auf Fr. 25'000.- habe reduziert werden müssen, bis eine "100% Leistung" ausgerichtet worden sei. Die EL-Durchführungsstelle antwortete am 18. Oktober 2010, gemäss der Verfügung vom 25. Februar 2010 sei eine Abweisung "infolge Einnahmenüberschuss" erfolgt. Der EL-Anspruch könne nur neu geprüft werden, wenn eine vollständige EL-Anmeldung eingereicht werde. Der Vertreter der Versicherten reichte am 9. November 2010 verschiedene Unterlagen nach, worauf er von der EL-Durchführungsstelle am 15. November 2010 nochmals aufgefordert wurde, das Anmeldeformular vollständig auszufüllen und unterzeichnet zusammen mit den nötigen Belegen einzureichen. In einer internen Notiz vom 18. November 2010 hielt die zuständige Sachbearbeiterin der EL-Durchführungsstelle fest, dass dem Vertreter der Versicherten damals mitgeteilt worden sei, es sei alles i.O. und es hätte gar keine Neuanmeldung eingereicht werden müssen, da der Fall am Laufen sei. Die zuständige © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Sachbearbeiterin stellte in ihrer Aktennotiz weiter fest, dass die Neuanmeldung völlig richtig gewesen sei und dass die Neuanmeldung gemäss einer telefonischen Auskunft der AHV-Zweigstelle nie weitergeleitet worden sei. Am 16. Dezember 2010 übermittelte die AHV-Zweigstelle die kontrollierte Neuanmeldung samt Beilagen. Der Vertreter der Versicherte hatte angegeben, das Vermögen belaufe sich noch auf Fr. 13'000.-. Zehn der zwanzig Aktien der Bank C.___ seien inzwischen verkauft worden. Die EL- Durchführungsstelle vermerkte in einer Notiz auf der kontrollierten Neuanmeldung, dass die Tagestaxe seit dem 22. August 2010 Fr. 180.29 betrage. Gemäss der beigelegten Heimrechnung vom 30. September 2010 für September 2010 hatten sich die Pflegekosten rückwirkend ab 22. August 2010 erhöht. Die entsprechende Nachforderung bildete Teil der Rechnung für September 2010. Am 6. Januar 2011 forderte die EL-Durchführungsstelle bei der AHV-Zweigstelle Vermögens- und Zinsbelege per 31. Dezember 2010 und Belege betreffend die BVG-Rente 2010 und 2011 an. Der Vertreter der Versicherten reichte am 12. Januar 2011 verschiedene Unterlagen ein. Gemäss einem Vermögensauszug per 31. Dezember 2010 hatten die verbliebenen zehn Aktien der Bank C.___ einen Wert von Fr. 13'650.- aufgewiesen. Die EL-Durchführungsstelle prüfte den Leistungsanspruch ab 1. Oktober 2010. Sie berücksichtigte auf der Ausgabenseite insbesondere eine Tagestaxe von Fr. 177.50 und auf der Einnahmenseite ein Vermögen von Fr. 30'434.- bzw. einen Vermögensverzehr von Fr. 1086.-. Der Ausgabenüberschuss belief sich auf Fr. 4584.-, was für die Periode Oktober bis Dezember 2010 einer monatlichen Ergänzungsleistung von 382.- entsprach. Bei der Anspruchsberechnung ab 1. Januar 2011 war die Tagestaxe tiefer, da ein Teil der Pflegekosten aus einer neuen Quelle gedeckt wurde. Die EL-Durchführungsstelle berücksichtigte hier nur noch ein Vermögen von Fr. 17'939.-, so dass kein Vermögensverzehr mehr anzurechnen war. Der Ausgabenüberschuss machte Fr. 6444.- aus, was einem monatlichen Anspruch von Fr. 537.- entsprach. Mit einer Verfügung vom 18. Januar 2011 sprach die EL- Durchführungsstelle der Versicherten mit Wirkung ab 1. Oktober 2010 eine monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 382.- und mit Wirkung ab 1. Januar 2011 eine solche von Fr. 537.- zu. C.  Die Versicherte liess am 24. Januar 2011 Einsprache erheben. Ihr Vertreter machte geltend, das Heim habe erst mit einer Rechnung vom 30. September 2010 mitgeteilt, © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte dass per 22. August 2010 eine Erhöhung der Einstufung erfolgt sei. Also sei es gar nicht früher möglich gewesen, eine Ergänzungsleistung zu beantragen. In Bezug auf das Vermögen sei ein Fehler aufgetreten, der bereits im Berechnungsblatt vom 1. Januar 2010 korrigiert worden sei. Im Januar 2011 sei eine Rechnung des Steueramtes eingegangen. Der Zahnarzt habe verordnet, dass alle zwei bis drei Monate eine Behandlung erfolgen müsse. Die Rechnung des Zahnarztes werde nachgereicht. Am 1. Februar 2011 reichte der Vertreter der Versicherten den RAI/RUG Pflege- und Behandlungsausweis, gültig ab 1. Januar 2011, vom 27. Januar 2011 ein. Die EL- Durchführungsstelle nahm eine Neuberechnung vor, bei der sie einzig die Tagestaxe (Hotellerie) veränderte. Diese Tagestaxe betrug nun Fr. 104.79 statt Fr. 104.84. Dadurch reduzierte sich die monatliche Ergänzungsleistung von Fr. 537.- auf Fr. 536.-. Die EL-Durchführungsstelle erliess am 11. Februar 2011 eine entsprechende Verfügung, mit der sie die Ergänzungsleistung ab März herabsetzte. Sie verzichtete auf die Rückforderung der zu Unrecht ausgerichteten Fr. 2.-. In ihrem Einspracheentscheid vom 25. März 2011 machte die EL-Durchführungsstelle geltend, der Vertreter der Versicherten verlange die Wiederausrichtung von Ergänzungsleistungen ab der Heimtaxenerhöhung per 22. August 2010. Da die Ausrichtung der Ergänzungsleistung am 25. Februar 2010 auf Ende Februar 2010 eingestellt worden sei, liege eine Neuanmeldung vor. Der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung bestehe gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG ab dem Monat, in dem die Anmeldung eingereicht worden sei. Laut Art. 12 Abs. 2 ELG sei es bei einer verzögerten EL-Anmeldung nach einem Heimeintritt möglich, bis zu sechs Monate nachzuzahlen. Diese Bestimmung sei nicht anwendbar, weil die Versicherte nicht neu in ein Heim eingetreten sei. Auch die Regelung der Ziff. 4021 WEL sei nicht anwendbar. Die Wiederanmeldung sei am 7. Oktober 2010 erfolgt. Deshalb bestehe erst ab Oktober 2010 ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung. Es sei zu Unrecht ein Vermögen von Fr. 30'434.- berücksichtigt worden. Anzurechnen seien Fr. 21'577.- analog der Verfügung vom 25. Februar 2010. Deshalb sei kein Vermögensverzehr zu berücksichtigen, wodurch der monatliche EL-Anspruch für Oktober bis Dezember 2010 auf Fr. 472.- ansteige. Steuerschulden seien durch den Pauschalbetrag für persönliche Auslagen gedeckt. Die Zahnarztkosten hätten keinen Einfluss auf die laufende Ergänzungsleistung, weil sie separat vergütet würden. D.  © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Versicherte liess am 18. April 2011 Beschwerde erheben. Ihr Vertreter machte geltend, der Fall hätte am 25. Februar 2010 nur sistiert werden dürfen. Hätte sich die EL-Durchführungsstelle mit einem Arzt in Verbindung gesetzt, wäre die Versicherte nie von der Ergänzungsleistung "vollständig aus dem Programm gestrichen" worden. Stattdessen wären die Zahlungen sistiert worden. Er habe sofort die Neuanmeldung eingereicht, als er mit der Zustellung der Rechnung vom 30. September 2010 von der rückwirkenden höheren Einstufung der Versicherten erfahren habe. E. Die EL-Durchführungsstelle beantragte am 26. April 2011 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. Die Beschwerdegegnerin hat sich bei der Zusprache einer Ergänzungsleistung ab Oktober 2010 auf Art. 12 Abs. 1 ELG abgestützt. Gemäss dieser Bestimmung besteht der Anspruch auf eine Ergänzungsleistung erst ab dem Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist. Das Gesuchsformular "Anmeldung für Ergänzungsleistungen" trägt das vom Vertreter der Beschwerdeführerin angegebene Datum 7. Oktober 2010 und das von der Beschwerdegegnerin vermerkte Eingangsdatum 8. Oktober 2010. Das Beiblatt 2 (Heimaufenthalt), mit dem der Vertreter der Beschwerdeführerin die Heimrechnung vom 30. September 2010 eingereicht hat, trägt das Datum 8. September 2010 und das von der Beschwerdegegnerin vermerkte Eingangsdatum 4. Oktober 2010. Die Rechnung des Heims vom 30. September 2010 kann nicht vor dem 1. Oktober 2010, jedenfalls nicht bereits am 8. September 2010, zugestellt worden sein. Es muss sich bei dem vom Vertreter der Beschwerdeführerin angegebenen Datum (8. September 2010) um ein Versehen gehandelt haben. Da das Beiblatt 2 am 4. Oktober 2010 bei der Beschwerdegegnerin eingegangen ist, muss es zwischen dem 1. und dem 3. Oktober 2010 bei der Post aufgegeben worden sein. Die Neuanmeldung ist also - ob mit dem Beiblatt 2 oder formell richtig mit der "Anmeldung für Ergänzungsleistungen" - erst im Oktober 2010 erfolgt. Dass die Beschwerdegegnerin dieses Gesuch zunächst anscheinend irrtümlicherweise als © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sogenannte Mutationsmeldung interpretiert hat, ist bedeutungslos, da der Vertreter dadurch offensichtlich nicht davon abgehalten worden sein kann, die Neuanmeldung vor dem 1. Oktober 2010 einzureichen. Damit steht fest, dass die Neuanmeldung im Oktober 2010 erfolgt ist. Die Beschwerdegegnerin hatte die laufende Ergänzungsleistung am 25. Februar 2010 zu Recht rückwirkend per 31. Dezember 2009 eingestellt, denn die vom Heim in Rechnung gestellten Pflegekosten waren auf diesen Zeitpunkt stark reduziert worden. Ob diese Reduktion auf einen Fehler des Heims zurückzuführen gewesen war, wie der Vertreter der Beschwerdeführerin annimmt, ist irrelevant, denn massgebend für die Höhe der anerkannten Heimausgaben ist nicht der effektiv erbrachte Pflegeaufwand, sondern der für diese Leistung in Rechnung gestellte Kostenaufwand. Das Heim hat auf eine allfällige Nachbelastung verzichtet, so dass keine Aufhebung der EL-Einstellungsverfügung vom 25. Februar 2010 bzw. keine Ausrichtung einer Ergänzungsleistung über den 31. Dezember 2009 hinaus zur Diskussion steht. Bei dem vom Vertreter der Beschwerdeführerin eingereichten, am 4. bzw. 8. Oktober 2010 bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Gesuch handelt es sich deshalb um eine Anmeldung im Sinn von Art. 12 Abs. 1 ELG. 2. In einem Entscheid vom 16. September 2004 (EL 2004/13) hatte das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen den Fall einer Heimbewohnerin zu beurteilen, die bereits seit längerer Zeit eine Ergänzungsleistung bezogen und der die Heimleitung eines Tages rückwirkend erhöhte Heimkosten in Rechnung gestellt hatte. Die Heimbewohnerin hatte daraufhin bei der EL-Durchführungsstelle eine entsprechende rückwirkende Erhöhung der laufenden Ergänzungsleistung beantragt, um die Nachforderung des Heims mit der korrespondierenden EL-Nachzahlung decken zu können. Die EL-Durchführungsstelle hatte dieses Begehren abgelehnt. Das Versicherungsgericht hiess die Beschwerde der Heimbewohnerin gut. Es argumentierte sinngemäss, Art. 25 Abs. 2 lit b ELV, der seinem Wortlaut gemäss jede rückwirkende Erhöhung der laufenden Ergänzungsleistung ausschliesse, weise eine ausfüllungsbedürftige Lücke auf. Bei Heimbewohnern, welche die Erhöhung der Heimkosten nicht unverzüglich hätten melden können, weil diese Erhöhung rückwirkend erfolgt sei, liege keine Verletzung der Meldepflicht (Art. 26 ELV) vor, so dass das mit Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV verfolgte Ziel einer "Sanktionierung" der © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte verspäteten Erfüllung der Meldepflicht nicht sachgerecht sei. Bei einer rückwirkenden Erhöhung der Heimkosten, die per se nicht rechtzeitig gemeldet werden könne, sei die Ergänzungsleistung deshalb in Abweichung vom Wortlaut des Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV rückwirkend auf den Geltungszeitpunkt der Kostenerhöhung anzupassen (vgl. die Erw. 2 des genannten Urteils). Diese Rechtsprechung kann nicht direkt auf den vorliegenden zu beurteilenden Fall angewendet werden, da die Beschwerdeführerin vor der rückwirkenden Erhöhung der Heimkosten keine Ergänzungsleistung bezogen hat. Erst durch den Anstieg dieser Kosten ist ihr ein Ausgabenüberschuss und damit ein Leistungsanspruch entstanden. Es liegt also kein Anwendungsfall einer Revision nach Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV vor. Vielmehr steht eine Anmeldung zum Leistungsbezug zur Diskussion. Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG besteht ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung ab dem Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist. Wird die Anmeldung innert sechs Monaten nach einem Heimeintritt eingereicht, so besteht der Anspruch ab dem Monat des Heimeintritts (Art. 12 Abs. 2 ELG). Der Wortlaut dieser Ausnahmebestimmung zu Art. 12 Abs. 1 ELG schliesst die Anwendung auf die Beschwerdeführerin aus, da diese nicht in das Heim eingetreten ist, sondern schon längere Zeit im Heim gewohnt hat, bevor sie sich am anfangs Oktober 2010 zum Leistungsbezug angemeldet hat, weil die Heimleitung die Kosten mit einer Rechnung vom 30. September 2010 rückwirkend ab 11. August 2010 erhöht hat. Hinter dem Wortlaut des Art. 12 Abs. 2 ELG steht die Überlegung, dass mit dem Heimeintritt ein Ausgabenüberschuss und damit ein Anspruch auf eine Ergänzungsleistung entstehe. Die Möglichkeit, trotz einer um bis zu sechs Monate verspäteten Anmeldung rückwirkend ab dem Heimeintritt eine Ergänzungsleistung zu erhalten, ist vom historischen Gesetzgeber wie folgt begründet worden: "Oft kümmern sich Angehörige um die betagten Menschen, welche in ein Heim eintreten müssen. Ein Heimeintritt ist mit viel Aufwand verbunden. Es geht dann auch darum, die bestehende Wohnung zu kündigen und aufzulösen. Wenn ein betagter Mensch bisher ohne Ergänzungsleistungen auskam, denken die Angehörigen in dieser Phase nicht an Ergänzungsleistungen und deren Anmeldeformalitäten" (Botschaft des Bundesrates vom 7. September 2005 zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, BBl 2005 S. 6229). Damit ist der Beschwerdeführerin nicht geholfen, denn die Verzögerung zwischen der (rückwirkenden) Erhöhung der Heimkosten per 22. August 2010 und der Anmeldung anfangs Oktober 2010 ist nicht auf einen (fiktiven) "Umzugsstress", © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte sondern ausschliesslich darauf zurückzuführen, dass die Kostenerhöhung rückwirkend erfolgt ist. Weder die grammatikalische noch die historische Auslegungsmethode lassen also die Annahme einer Lücke in den Abs. 1 und 2 des Art. 12 ELG zu, die damit zu füllen wäre, dass auch in Fällen wie dem vorliegenden von einem rückwirkenden Anspruchsbeginn auszugehen wäre. Bei einer systematischen und teleologischen Interpretation ändert sich das. Rechtfertigt der (fiktive) "Umzugsstress" beim Heimeintritt eine Verzögerung bei der Anmeldung zum Leistungsbezug, so muss das erst recht für jene Fälle gelten, in denen die unverzügliche Anmeldung zum Leistungsbezug nicht nur wie beim "Umzugsstress" erschwert, sondern sogar unmöglich gewesen ist. Wertungsmässig ist in diesem Zusammenhang auf die Parallele zur Behandlung der rückwirkenden Erhöhung der Heimkosten im Revisionsverfahren nach Art. 17 Abs. 2 ATSG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV zu verweisen. Die objektive Unmöglichkeit, rechtzeitig jene Handlung vorzunehmen, welche die Ausrichtung der korrekten Ergänzungsleistung auslöst, rechtfertigt eine Ausnahme von der starren Regelung nicht nur des Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV, sondern auch des Art. 12 Abs. 1 ELG. Nicht nur gestützt auf das systematische und das teleologische Auslegungselement ist von einer ausfüllungsbedürftigen Lücke in den Abs. 1 und 2 des Art. 12 ELG auszugehen. Auch die verfassungskonforme Auslegung weist auf die Existenz einer ausfüllungsbedürftigen Lücke hin. Es wäre nämlich nicht einzusehen, weshalb jene Heimbewohner benachteiligt sein sollten, die sich nicht rechtzeitig anmelden konnten, weil sie von der Erhöhung der Heimkosten noch nichts wussten, während bei den anderen Heimbewohnern allein schon aufgrund der Tatsache, dass sie neu eingetreten sind, eine Unmöglichkeit der rechtzeitigen Anmeldung fingiert wird (Art. 12 Abs. 2 ELG). Das Resultat der systematischen, der teleologischen und der verfassungsmässigen Interpretation zwingt also zum Schluss, dass eine ausfüllungsbedürftige Lücke vorliegt. Aus Gleichbehandlungsgründen muss diese Lücke in Anlehnung an Art. 12 Abs. 2 ELG und an die Rz 4021 lit. b WEL (Fassung 1/05) gefüllt werden. Das bedeutet, dass jede rückwirkende Erhöhung der Heimkosten eine Revision der laufenden Ergänzungsleistung auf den in der Vergangenheit liegenden Wirkungszeitpunkt der Kostenerhöhung erfordert. Die Beschwerdeführerin hat somit ab 1. August 2010 einen Anspruch auf eine Ergänzungsleistung. 3. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Die Beschwerdegegnerin hat im angefochtenen Einspracheentscheid eingeräumt, dass bei der Anspruchsberechnung ab Oktober 2010 ein zu hohes Vermögen und damit zu Unrecht ein Vermögensverzehr als Einnahmenposition berücksichtigt worden sei. Sie hat den Vermögensbetrag herabgesetzt und auf die Anrechnung eines Vermögensverzehrs verzichtet. Sie hat aber unverändert einen Vermögensertrag von Fr. 730.- angerechnet. Deshalb wird die Beschwerdegegnerin noch zu prüfen haben, wie hoch der anrechenbare Vermögensertrag als Einnahmenposition ist. Anschliessend wird sie die Ergänzungsleistung ab 1. August 2010 festsetzen. 4. Im Sinne der vorstehenden Ausführungen ist die Sache zur weiteren Abklärung und zur anschliessenden neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 25. März 2011 aufgehoben und die Sache wird zur weiteren Abklärung und zur neuen Verfügung mit Wirkung ab 1. August 2010 im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/10

Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 10.08.2011 Art. 12 Abs. 1 und 2 ELG. Anspruchsbeginn. Die Ausnahmeregelung in Art. 12 Abs. 2 ELG weist eine ausfüllungsbedürftige Lücke auf: Von einer rückwirkenden Anspruchsentstehung ist auch dann auszugehen, wenn ein Heimbewohner erst durch eine Erhöhung der Heimkosten neu einen EL-Anspruch begründet, diese Erhöhung rückwirkend erfolgt ist und er sich sofort anmeldet, nachdem er von der rückwirkenden Erhöhung Kenntnis erhalten hat (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 10. August 2011, EL 2011/10). Bestätigt durch Urteil des Bundesgerichts 9C_628/2011. Vizepräsidentin Miriam Lendfers, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiber Ralph Jöhl Entscheid vom 10. August 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführerin, vertreten durch B.___, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend Ergänzungsleistung zur AHV Sachverhalt:

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