Publikationsplattform St.Galler Gerichte Fall-Nr.: EL 2010/52 Stelle: Versicherungsgericht Rubrik: EL - Ergänzungsleistungen Publikationsdatum: 17.09.2019 Entscheiddatum: 08.06.2011 Entscheid Versicherungsgericht, 08.06.2011 Art. 12 Abs. 1 ELG und Art. 22 Abs. 1 ELV, Anspruchsbeginn. Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ELG, Mietzins, Gebäudeunterhalt und Hypothekarzinse. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG, Mietwert als Liegenschaftsertrag. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG und Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV, hypothetisches Erwerbseinkommen der rentenberechtigten Ehefrau. Rückweisung zur Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2011, EL 2010/52). Entscheid Versicherungsgericht, 08.06.2011 Abteilungspräsidentin Karin Huber-Studerus, Versicherungsrichterinnen Monika Gehrer-Hug und Lisbeth Mattle Frei; Gerichtsschreiberin Fides Hautle Entscheid vom 8. Juni 2011 in Sachen A.___, Beschwerdeführer, gegen Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, Postfach, 9016 St. Gallen, Beschwerdegegnerin, betreffend © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Ergänzungsleistung zur IV Sachverhalt: A. A.a Der […] geborene A.___ meldete sich am 31. Mai 2010 (act. 8) zum Bezug von Ergänzungsleistungen zur IV an. Er und seine Frau wohnten in der eigenen Liegenschaft. Ein Erwerbseinkommen erzielten sie nicht. Sie bezahlten keine Nichterwerbstätigenbeiträge. Sie bezögen Leistungen einer Kranken- bzw. Unfallversicherung; das Taggeld werde ab 1. Oktober 2010 wegfallen. - Dem EL- Ansprecher war mit IV-Verfügung vom 3. Februar 2010 (act. 9-7) ab 1. März 2010 eine ganze Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 100 % zugesprochen worden. Die Verfügung für die Zeit ab 1. November 2009 werde folgen. Die Ehefrau des EL- Ansprechers hatte offenbar schon länger eine Invalidenrente (bei einem Invaliditätsgrad von 41 %) bezogen, welche wegen des Rentenbezugs des Ehemannes mit Verfügung vom 3. März 2010 (act. 9-4) ab November 2009 neu berechnet wurde. A.b Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen wies einen EL-Anspruch des Versicherten ab 1. März 2010 mit einer Verfügung vom 15. Juli 2010 (act. 5) ab. In der Berechnung hatte sie als Ausgaben unter anderem Hypothekarzinsen und Unterhaltskosten von zusammen Fr. 9'563.-- und Mietkosten von Fr. 15'000.-- pro Jahr berücksichtigt. Als (hypothetisches) Erwerbseinkommen wurden Fr. 24'960.-- (davon anrechenbar Fr. 15'640.--) angerechnet. Bei den Einnahmen waren auch die Taggelder von Fr. 29'484.-- verzeichnet worden. Ausserdem war ein Ertrag aus der selbstbewohnten Liegenschaft von Fr. 15'330.-- als Einnahme in die Rechnung gesetzt worden. A.c Am 20. Juli 2010 verfügte die Sozialversicherungsanstalt Nichterwerbstätigenbeiträge für das Jahr 2009 in der Höhe von Fr. 1'040.60 und für das Jahr 2010 von (akonto) Fr. 473.80 (act. 4). A.d Am 3. August 2010 erhob der EL-Ansprecher Einsprache gegen die abweisende Verfügung vom 15. Juli 2010 (act. 2). Ab Oktober 2010, dem Zeitpunkt, ab welchem er Anspruch gestellt habe, würden die Zahlungen der Krankenversicherung wegfallen. Es © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte sei ihm unverständlich, wie es zur Anrechnung eines Erwerbseinkommens von Fr. 24'960.-- gekommen sei. Sein Einkommen bestehe lediglich aus der Rente und bis Ende September 2010 den Taggeldern. A.e Am 1. September 2010 teilte die Sozialversicherungsanstalt dem EL-Ansprecher mit, es müsse, da seine Ehefrau keiner Erwerbstätigkeit nachgehe, aufgrund von Art. 14a ELV für sie ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden. Damit geprüft werden könne, ob eine Anrechnung zu entfallen habe, seien die vollständigen Bewerbungsunterlagen der Ehefrau ab Juli 2009 einzureichen. A.f Der EL-Ansprecher erklärte mit Schreiben vom 15. September 2010 (act. 17), Bewerbungsunterlagen könnten nicht eingereicht werden, denn seine Frau sei absolut nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, und sie sei auch im Haushalt sehr eingeschränkt. Das sollte aus den IV-Unterlagen ersichtlich sein. A.g Mit Entscheid vom 25. November 2010 wies die Sozialversicherungsanstalt die Einsprache ab. Gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV sei bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 % und weniger als 50 % mindestens ein Erwerbseinkommen anzurechnen, das dem um einen Drittel erhöhten Lebensbedarf für Alleinstehende entspreche, also ein solches von Fr. 24'960.--. Es handle sich um eine gesetzliche Vermutung, die mittels Einreichens von Unterlagen, insbesondere von erfolglosen Bewerbungsunterlagen, umgestossen werden könne. Dies sei hier nicht der Fall. Der EL-Ansprecher mache geltend, seine Ehefrau sei nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen, vermöge dies aber nicht zu belegen. Sie beziehe gemäss rechtskräftiger Verfügung vom 29. Januar 2009 eine Viertelsrente. Auch für die Zeit ab Oktober 2010 ohne Anrechnung von Taggeldern - ergebe sich ein Einnahmenüberschuss. B. Gegen diesen Einspracheentscheid richtet sich die Beschwerde vom 15. Dezember 2010. Der Beschwerdeführer beantragt, der angefochtene Entscheid sei zu überprüfen, und sinngemäss, es sei eine Ergänzungsleistung auszurichten. Seine Ehefrau habe sich, wie den Beilagen zu entnehmen sei, nochmals bemüht, eine Arbeitsstelle zu erhalten. Gemäss dem zuständigen Sachbearbeiter des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums (RAV), mit welchem Rücksprache zu nehmen sei, habe sie © Kanton St.Gallen 2026 Seite 3/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte vom Gesundheitszustand und vom Alter her keine Chance mehr, irgend eine Arbeit zu bekommen. Auch die Wohnkosten seien zu überprüfen. Ferner seien die AHV-Beiträge nicht berücksichtigt worden. Ohne Ergänzungsleistungen könnten er und seine Ehefrau nicht auskommen. C. In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2011 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Selbst bei Berücksichtigung der Nichterwerbstätigenbeiträge bleibe ein Einnahmenüberschuss übrig. D. Von der ihm mit Schreiben vom 20. Januar 2011 eingeräumten Möglichkeit, zur Beschwerdeantwort Stellung zu nehmen, hat der Beschwerdeführer zunächst keinen Gebrauch gemacht. - Am 18. Februar 2011 hat er elf Absageschreiben auf Stellenbewerbungen seiner Ehefrau eingereicht. E. Die Beschwerdegegnerin hat auf eine Stellungnahme verzichtet. Erwägungen: 1. Im Streit liegt der Entscheid vom 25. November 2010, mit welchem die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers gegen die Abweisung des EL-Anspruchs ab März 2010 abgewiesen hat. 2. 2.1 Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie unter anderem Anspruch haben auf eine Rente der Invalidenversicherung (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG). Ausländerinnen und Ausländer müssen sich unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung © Kanton St.Gallen 2026 Seite 4/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist; Art. 5 Abs. 1 ELG). 2.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1 ELG besteht der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung ab Beginn des Monats, in dem die Anmeldung eingereicht worden ist, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wird die Anmeldung für eine jährliche Ergänzungsleistung innert sechs Monaten seit der Zustellung der Verfügung über eine Rente der AHV oder der IV eingereicht, so beginnt der Anspruch mit dem Monat der Anmeldung für die Rente, frühestens jedoch mit der Rentenberechtigung (Art. 22 Abs. 1 ELV). 2.3 Der Beschwerdeführer hat sich im Mai 2010 zum Bezug einer Ergänzungsleistung angemeldet. Ihm war mit Verfügung vom 3. Februar 2010, also weniger als sechs Monate zuvor, eine Rente zugesprochen worden. Die Beschwerdegegnerin hat den potentiellen EL-Anspruchsbeginn in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 ELV auf März 2010 festgelegt und die Voraussetzungen ab diesem Zeitpunkt geprüft in der Annahme, der IV-Rentenanspruch habe im März 2010 eingesetzt (vgl. act. 8-1). Der Rentenanspruch besteht aber gemäss der IV-Verfügung wohl bereits ab November 2009 (vgl. act. 9-7). Es ist möglich, dass die in Aussicht gestellte IV-Verfügung für die Zeit ab 1. November 2009 inzwischen ergangen ist. Wann die IV-Anmeldung erfolgte, ist den vorhandenen Akten ebenfalls nicht zu entnehmen. Jener Zeitpunkt ist allerdings nach dem Dargelegten für einen allfälligen EL-Anspruchsbeginn in erster Linie massgebend (in zweiter Linie der Beginn der Rentenberechtigung). Dass die Ehefrau nach der Aktenlage schon früher Bezügerin einer Rente war, vermag an der Anwendbarkeit der Regel von Art. 22 Abs. 1 ELV nichts zu ändern. Mit der Berentung des Beschwerdeführers ist eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten (vgl. diesbezüglich auch die Wertung in Art. 22 Abs. 2 ELV). 2.4 Die Beschwerdegegnerin hat den möglichen Anspruchsbeginn daher zu Unrecht auf März 2010 festgelegt und den Sachverhalt demnach für einen zu kurzen Zeitraum abgeklärt. Wenn der Beschwerdeführer, der sich im Mai 2010 angemeldet hatte, nachträglich in der Einsprache und in seiner Eingabe vom 15. September 2010 festgehalten hat, der EL-Antrag sei erst für die Zeit ab Oktober 2010 gestellt worden, hat er damit - eher als einen eigentlichen Verzicht zu erklären - wohl seine Annahme zum Ausdruck © Kanton St.Gallen 2026 Seite 5/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte gebracht, dass sich erst für die Zeit nach Wegfall des Taggelds ein Bedarf an Ergänzungsleistungen bzw. ein Ausgabenüberschuss nach ELG ergeben werde. Letzteres dürfte nach der gegenwärtigen Aktenlage auch zutreffen, ist aber ohne weitere Sachverhaltsabklärungen nicht abschliessend beurteilbar. Abgesehen von einem allfälligen Verzichtstatbestand (im Sinne einer allfälligen Verkürzung der Nachzahlungsperiode durch Modifikation der Anmeldewirkungen) ist der Anspruch ab einem (noch zu bestimmenden) früheren Zeitpunkt als März 2010 zu prüfen. 3. 3.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 9 Abs. 1 ELG). Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten werden zusammengerechnet (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG). 3.2 Der Beschwerdeführer beantragt eine Überprüfung der Wohnkosten. Als Ausgaben werden nach Art. 10 ELG bei Personen, die nicht dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen; Abs. 1) unter anderem anerkannt der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (lit. b). Als jährlicher Höchstbetrag werden bei Ehepaaren Fr. 15'000.-anerkannt (Ziff. 2). Auslagen für Garagen und Autoabstellplätze werden nicht berücksichtigt (vgl. Rz 3026 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV = WEL); sie dienen nicht Wohnzwecken. Auch Eigentümern, Nutzniessern und Inhabern eines Wohnrechts ist ein Mietzins als Ausgabe zuzuerkennen, und zwar in der Höhe des Eigenmietwertes (ZAK 1968 S. 248). Für die Bemessung des Mietwertes der vom Eigentümer bewohnten Wohnung sind die Grundsätze der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton massgebend (vgl. Art. 12 Abs. 1 ELV). Nach Art. 34 Abs. 3 des st. gallischen Steuergesetzes (sGS 811.1) wird der Mietwert des Eigenheims, das der Steuerpflichtige an seinem Wohnsitz dauernd selbst bewohnt, um 30 % herabgesetzt. - Der Ertragswert der Wohnung (ohne Keller, Garagenboxe und Autoabstellplatz) macht gemäss der amtlichen Schätzung vom 6. Januar 2004 Fr. 13'770.-- aus. 70 % des (zu berücksichtigenden) Mietwerts machen somit Fr. 9'639.-- aus. Gemäss Art. 16a Abs. 1 ELV wird bei Personen, die eine ihnen gehörende Liegenschaft bewohnen, für die Nebenkosten ausschliesslich eine © Kanton St.Gallen 2026 Seite 6/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Pauschale anerkannt. Die Pauschale beträgt pro Jahr Fr. 1'680.-- (Art. 16a Abs. 3 ELV). Es ergeben sich auf diese Weise für 2010 insgesamt Mietkosten von Fr. 11'319.-- (Fr. 9'639.-- zuzüglich Fr. 1'680.--) statt Fr. 15'000.--, wie die Beschwerdegegnerin sie berücksichtigt hat. 3.3 Als Ausgaben werden ferner die Gebäudeunterhaltskosten und Hypothekarzinse bis zur Höhe des Bruttoertrages der Liegenschaft anerkannt (Art. 10 Abs. 3 lit. b ELG). Für die Gebäudeunterhaltskosten gilt der für die direkte kantonale Steuer im Wohnsitzkanton anwendbare Pauschalabzug (Art. 16 Abs. 1 ELV). Nach Art. 29 Abs. 1 der st. gallischen Steuerverordnung (sGS 811.11) kann für vorwiegend Wohnzwecken dienende Liegenschaften anstelle der tatsächlichen Kosten ein Pauschalabzug von 20 % des Bruttomietertrags ohne Nebenkosten oder des angerechneten Eigenmietwerts geltend gemacht werden. Vorliegend sind die Gebäudeunterhaltskosten somit auf Fr. 2'146.-- zu setzen (20 % des steuerbaren Eigenmietwerts des ganzen Grundstücks von Fr. 10'731.--, siehe unten). Die Hypothekarzinse machen nach Angaben des Beschwerdeführers Fr. 6'497.50 (gerundet Fr. 6'497.--) pro Jahr aus. Zusammen ergibt sich ein Betrag von Fr. 8'643.--. - Der Bruttoertrag der Liegenschaft (insgesamt, mit Keller, Garage und Abstellplatz) beläuft sich gemäss Schätzung auf Fr. 15'330.--, 70 % davon machen somit Fr. 10'731.-- aus. Angerechnet werden kann der ganze Betrag von Fr. 8'643.--. Die Beschwerdegegnerin hat stattdessen Fr. 9'563.-- in die Rechnung gesetzt. 3.4 Als Einnahmen werden unter anderem nach Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG Einkünfte aus beweglichem und unbeweglichem Vermögen angerechnet. Gemäss dem oben erwähnten Art. 12 Abs. 1 ELV gelangt daher ein Mietwert von Fr. 10'731.-- zur Anrechnung (70 % von Fr. 15'330.--), und zwar anstelle der von der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Fr. 15'330.--. Aus den diesbezüglichen Änderungen ergibt sich im Vergleich zur Berechnung der Beschwerdegegnerin insgesamt eine Differenz von lediglich Fr. 2.-- pro Jahr (Ausgaben von Fr. 11'319.-- und Fr. 8'643.-- abzüglich Einnahmen von Fr. 10'731.--; die Beschwerdegegnerin hatte Ausgaben von Fr. 15'000.-- und Fr. 9'563.-- einer Einnahme von Fr. 15'330.-gegenübergestellt). 4. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 7/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte 4.1 Als Einnahmen werden nach Art. 11 Abs. 1 ELG des Weiteren zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1'500.-übersteigen (lit. a), und Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (lit. g), angerechnet. Eine Verzichtshandlung liegt unter anderem vor, wenn die versicherte Person aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen und zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (Entscheid des Bundesgerichts i/S B. vom 6. Februar 2008, 8C_172/07; BGE 121 V 205 E. 4a; AHI 2001 S. 133 E. 1b). 4.2 Vorliegend können bei erfüllten Anspruchsvoraussetzungen beide Ehegatten grundsätzlich einen EL-Anspruch begründen, da beide Anspruch auf eine Rente der IV haben. Die 1956 geborene Ehefrau des Beschwerdeführers bezieht gemäss der Verfügung vom 3. März 2010 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 41 %. 4.3 Basierend auf Art. 9 Abs. 5 lit. c ELG betreffend die Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Erwerbstätigkeit bei teilinvaliden Personen ist gemäss Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV Invaliden unter 60 Jahren bei einem Invaliditätsgrad von 40 % bis unter 50 % mindestens der um einen Drittel erhöhte Höchstbetrag für den Lebensbedarf von Alleinstehenden nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG anzurechnen. Dieser Höchstbetrag belief sich in den Jahren 2009 und 2010 auf Fr. 18'720.-- (Art. 1 lit. a der Verordnung 09 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV vom 26. September 2008, AS 2008 4723). Das zutreffende Erwerbseinkommen betrug demnach Fr. 24'960.--. Dieses Einkommen hat die Beschwerdegegnerin als hypothetischen Erwerb der Ehefrau des Beschwerdeführers angerechnet. 4.4 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (bis 31. Dezember 2006 Eidgenössisches Versicherungsgericht, EVG) kann im Hinblick auf die berechtigten Interessen der Vereinfachung und der rascheren Behandlung von Einzelfällen grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es einer teilinvaliden versicherten Person vermutungsweise möglich und zumutbar ist, im Rahmen ihres von den Organen der Invalidenversicherung festgestellten verbliebenen Leistungsvermögens die in Art. 14a ELV festgelegten Grenzbeträge zu erzielen. Die gesetzliche Vermutung kann durch den Beweis des Gegenteils umgestossen werden, indem der Ansprecher auch Umstände geltend machen kann, welche bei der Bemessung der Invalidität ohne Bedeutung waren, ihm jedoch verunmöglichen, seine theoretische Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich zu nutzen. Bei der Prüfung der Frage, ob der teilinvaliden versicherten © Kanton St.Gallen 2026 Seite 8/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Person die Ausübung einer Tätigkeit in grundsätzlicher wie masslicher Hinsicht möglich und zumutbar ist, sind - entsprechend der Zielsetzung der Ergänzungsleistungen sämtliche Umstände zu berücksichtigen, welche die Realisierung eines Einkommens verhindern oder erschweren, wie Alter, mangelnde Ausbildung oder Sprachkenntnisse, aber auch persönliche Umstände, die es dem Leistungsansprecher verunmöglichen, seine verbliebene Erwerbsfähigkeit in zumutbarer Weise auszunützen (BGE 117 V 156 E. 2c). 4.5 Zu eigenen Abklärungen im Sinne des Untersuchungsgrundsatzes ist die EL- Durchführungsstelle in den Fällen von Art. 14a (und Art. 14b) ELV nach der Rechtsprechung nur (aber immerhin) gehalten, wenn aus den Akten hervorgeht, dass die versicherte Person ausserstande ist, das fragliche Einkommen zu erzielen, oder wenn die versicherte Person selber geltend macht, sie sei nicht in der Lage, ein entsprechendes Erwerbseinkommen zu erzielen (BGE 117 V 205, vgl. Entscheid des Bundesgerichts i/S M. vom 9. Oktober 2007, P 35/06). Der EL-Ansprecher muss vor Erlass der Verfügung auf die Widerlegbarkeit der Vermutung gemäss Art. 14a Abs. 2 ELV hingewiesen werden und es muss ihm die Gelegenheit gegeben werden, gegen diese Vermutung "substantiierte Einwendungen zu machen und soweit als möglich zu belegen, für den Fall, dass er die in Aussicht gestellte Vermutungsfolge der Art. 14a oder b ELV nicht gelten lassen will" (BGE 117 V 158). Art. 42 Satz 2 ATSG, wonach das rechtliche Gehör nicht gewährt zu werden braucht vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind, vermag nichts daran zu ändern, dass diese Hinweise vor Erlass der Verfügung zu erfolgen haben. Denn der EL-Ansprecher müsste ansonsten Einsprache erheben, um die vollständige Abklärung des leistungserheblichen Sachverhalts zu erreichen, was nicht der Zweck der Einsprache ist (nicht veröffentlichter Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S Z. vom 15. August 2006). 4.6 Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung keinerlei Kenntnis von der vorgesehenen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens für seine Ehefrau (noch von der Vermutung oder deren Widerlegbarkeit) gegeben und damit den Untersuchungsgrundsatz verletzt. 4.7 Im Einspracheverfahren hat sich der Beschwerdeführer auf gesundheitliche Einschränkungen seiner Frau als Hinderungsgrund berufen, hat er doch auf die IV- © Kanton St.Gallen 2026 Seite 9/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Akten verwiesen. Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich die EL-Organe und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 117 V 202). Gemäss der in den Akten liegenden IV-Verfügung der Ehefrau weist sie wie erwähnt einen Invaliditätsgrad von 41 % auf. In einer Stellungnahme des Fachbereichs vom 29. September 2010 (act. 18) wird allerdings ein Invaliditätsgrad von "(43.75 % im Erwerb)" erwähnt. Das lässt darauf schliessen, dass der Invaliditätsgrad anhand der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung festgesetzt wurde. Das Verhältnis der allfälligen Aufteilung der Tätigkeitsbereiche ist nicht bekannt. Welches die der Bemessung des Invaliditätsgrades zugrunde liegende massgebliche Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers für den Bereich der Erwerbstätigkeit war, kann den vorliegenden Akten nicht entnommen und daraus nicht abgeleitet werden. - Bei einer Berechnung des Invaliditätsgrades nach der gemischten Methode gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann hinter dem Ergebnis eines Teilinvaliditätsgrades im Erwerbsteil von beispielsweise 40 % eine Arbeitsunfähigkeit in angepasster Tätigkeit von sogar 90 % stehen. (Z.B. beträgt das auf statistischer Grundlage von rund Fr. 50'000.-- bemessene Valideneinkommen bei einem Pensum von 50 % Erwerb Fr. 25'000.--. Das Invalideneinkommen macht bei einer Arbeitsfähigkeit von 10 % bei gleicher statistischer Basis Fr. 5'000.-- aus. Der Ausfall von 80 % findet mit dem Faktor 0.5 als Teilinvaliditätsgrad von 40 % Eingang in den nach gemischter Methode bemessenen Gesamtinvaliditätsgrad.) Vom Invaliditätsgrad kann also bei solchen Verhältnissen nicht ohne weiteres auf den Arbeitsunfähigkeitsgrad geschlossen werden. Von der Ehefrau des Beschwerdeführers eine Erwerbstätigkeit in einem Pensum gemessen an einem so bestimmten Teilinvaliditätsgrad statt am Ausmass der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen, ginge nicht an. 4.8 In der Beschwerde hat der Beschwerdeführer nun auch das Alter seiner Frau und den Arbeitsmarkt als Gründe benannt, welche ihre Arbeitssuche als aussichtslos erscheinen lassen würden. Über die relevanten Verhältnisse sind bis anhin keine ausreichenden Angaben vorhanden. Der Beschwerdeführer hat mehrere Absagen auf Stellenbewerbungen seiner Ehefrau eingereicht. Die Würdigung deren Bedeutung lässt sich aber nicht abschliessend vornehmen, solange die übrigen massgeblichen Verhältnisse nicht bekannt sind. - Die Beschwerdegegnerin, an welche die Sache © Kanton St.Gallen 2026 Seite 10/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte zurückzuweisen ist, wird ergänzende Abklärungen zur Frage des Verzichts auf Erwerbseinkommen zu tätigen haben. 4.9 Es ist allerdings anzumerken, dass angesichts des von der Beschwerdegegnerin für die Zeit bis 30. September 2010 errechneten Einnahmenüberschusses von mehr als Fr. 30'000.--, solange noch Taggelder anzurechnen sind, nicht mit einem Anspruch zu rechnen ist, da selbst bei einem völligen Wegfall des anrechenbaren hypothetischen Erwerbseinkommens von Fr. 15'640.-- bei ansonsten unveränderten Verhältnissen ein Einnahmenüberschuss resultierte. 5. Der Beschwerdeführer beanstandet ferner, er und seine Frau bezahlten AHV-Beiträge, welche nicht berücksichtigt worden seien. Sollte es nach dem Ergebnis der weiteren Abklärungen bei der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Beschwerdeführers bleiben, so sind die AHV-Beiträge als Nichterwerbstätige nicht als Ausgaben anzurechnen, sofern die Höhe des angerechneten hypothetischen Nettoerwerbseinkommens unterstellen lässt, dass die Ehefrau mehr als den doppelten Mindestbeitrag entrichten müsste. Denn diesfalls ist fiktiv - Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG anwendbar, d.h. der vom Beschwerdeführer zu entrichtende AHV-Mindestbeitrag würde als bezahlt gelten (vgl. Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen i/S F. vom 17. August 2009, EL 2009/8). 6. 6.1 Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer ein Freizügigkeitsguthaben von Fr. 132'605.-- angerechnet. Die Leistung der beruflichen Vorsorge wird nicht erst fällig, wenn der Vorsorgenehmer sie verlangt, sondern bereits im Zeitpunkt, in welchem die Leistung gefordert werden "kann" bzw. "darf" (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. Mai 2006, P 56/05; vgl. Hans Michael Riemer, Berührungspunkte zwischen beruflicher Vorsorge und ELG sowie kantonalen Sozialhilfegesetzen bzw. SKOS-Richtlinien, in: SZS 2001 S. 331 ff., S. 333). Nach Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (FZV) dürfen Altersleistungen von Freizügigkeitspolicen und Freizügigkeitskonten frühestens fünf Jahre vor Erreichen des © Kanton St.Gallen 2026 Seite 11/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Rentenalters nach Art. 13 Abs. 1 BVG (Zurücklegung des 65. Altersjahres) ausbezahlt werden. Da der Beschwerdeführer im Jahr 2011 die Altersgrenze erreicht, ist das Vermögen grundsätzlich zu Recht bereits vor der Auszahlung als anrechenbar in der EL-Berechnung berücksichtigt worden. Wie hoch das Vermögen ist, welches der Beschwerdeführer bereits fordern könnte, wird noch ergänzend abgeklärt werden müssen. Der Kontoauszug enthält einen Vermerk über einen in Wertschriften investierten Teil. 6.2 Was die Höhe der Taggelder betrifft, ist auf das Jahr gerechnet gemäss act. 9-6 von einem Betrag von Fr. 28'926.-- (365 mal Fr. 79.25) statt von Fr. 29'484.-- (12 mal Fr. 2'457.--) auszugehen. 7. Im Sinne der vorstehenden Erwägungen ist die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 25. November 2010 teilweise zu schützen und die Sache ist zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Gerichtskosten sind keine zu erheben (Art. 61 lit. a ATSG). Demgemäss hat das Versicherungsgericht im Zirkulationsverfahren gemäss Art. 39 VRP entschieden: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid vom 25. November 2010 aufgehoben und die Sache wird zu ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu entsprechender neuer Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 12/12
Publikationsplattform St.Galler Gerichte Entscheid Versicherungsgericht, 08.06.2011 Art. 12 Abs. 1 ELG und Art. 22 Abs. 1 ELV, Anspruchsbeginn. Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 lit. b ELG, Mietzins, Gebäudeunterhalt und Hypothekarzinse. Art. 11 Abs. 1 lit. b ELG, Mietwert als Liegenschaftsertrag. Art. 11 Abs. 1 lit. g ELG und Art. 14a Abs. 2 lit. a ELV, hypothetisches Erwerbseinkommen der rentenberechtigten Ehefrau. Rückweisung zur Abklärung (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Juni 2011, EL 2010/52).
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